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W169 2107389-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW169 2107389-1 SpruchW169 2107389-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, Zl. 810643301-1368655, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, Zl. 810643301-1368655, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2017 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 2 AsylG idgF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG idgF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Faryab stamme. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er eines Tages von seiner Schwester angerufen worden sei, die ihm mitgeteilt habe, dass seine Mutter nicht zu Hause sei. Sie hätten fünf Tage nach seiner Mutter gesucht, diese aber nicht gefunden. Er habe dann die Polizei informiert und dieser mitgeteilt, dass eine Freundin seiner Mutter mit dem Verschwinden seiner Mutter etwas zu tun haben könnte. Die Polizei habe daraufhin seine Mutter bei dieser Frau gefunden. Es habe sich herausgestellt, dass seine Mutter von XXXX entführt worden sei und diese Person seine Mutter auch geheiratet habe. Der Beschwerdeführer habe eine Anzeige erstattet, da dieser aber wohlhabend gewesen sei, sei er nur für zehn Tage eingesperrt gewesen. Dies sei im zehnten Monat 1389 (2010 oder 2011) gewesen. Kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers habe XXXX die Anteile seiner Mutter am Grundstück von ihm verlangt. Es sei zu Streitigkeiten gekommen. Fünf Tage danach sei XXXX getötet worden. Dessen Familie habe dem Beschwerdeführer die Schuld an seinem Tod gegeben. Aus diesem Grund sei er geflohen. Er habe XXXX nicht getötet.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Faryab stamme. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er eines Tages von seiner Schwester angerufen worden sei, die ihm mitgeteilt habe, dass seine Mutter nicht zu Hause sei. Sie hätten fünf Tage nach seiner Mutter gesucht, diese aber nicht gefunden. Er habe dann die Polizei informiert und dieser mitgeteilt, dass eine Freundin seiner Mutter mit dem Verschwinden seiner Mutter etwas zu tun haben könnte. Die Polizei habe daraufhin seine Mutter bei dieser Frau gefunden. Es habe sich herausgestellt, dass seine Mutter von römisch 40 entführt worden sei und diese Person seine Mutter auch geheiratet habe. Der Beschwerdeführer habe eine Anzeige erstattet, da dieser aber wohlhabend gewesen sei, sei er nur für zehn Tage eingesperrt gewesen. Dies sei im zehnten Monat 1389 (2010 oder 2011) gewesen. Kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers habe römisch 40 die Anteile seiner Mutter am Grundstück von ihm verlangt. Es sei zu Streitigkeiten gekommen. Fünf Tage danach sei römisch 40 getötet worden. Dessen Familie habe dem Beschwerdeführer die Schuld an seinem Tod gegeben. Aus diesem Grund sei er geflohen. Er habe römisch 40 nicht getötet.
  2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei und bisher im Asylverfahren die Wahrheit angegeben habe. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz Faryab in seinem Elternhaus gelebt. Sein Vater sei vor ca. 10 Jahren verstorben. Seit rund einem Jahr lebe seine Mutter nicht mehr im Haus im Heimatdorf, sondern im Dorf XXXX, da sie wieder geheiratet habe. Sein Bruder, seine zwei Schwestern und seine Ehefrau wohnten nach wie vor im Elternhaus. Eine Schule habe er nicht besucht. Er habe als Bauhilfsarbeiter gearbeitet bzw. sei er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Die Familie besitze drei Grundstücke im Heimatdorf die bewirtschaftet würden. Seine gesamte Verwandtschaft lebe - so wie auch die Verwandtschaft seiner Ehefrau - ausschließlich in Faryab.
  3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei und bisher im Asylverfahren die Wahrheit angegeben habe. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz Faryab in seinem Elternhaus gelebt. Sein Vater sei vor ca. 10 Jahren verstorben. Seit rund einem Jahr lebe seine Mutter nicht mehr im Haus im Heimatdorf, sondern im Dorf römisch 40 , da sie wieder geheiratet habe. Sein Bruder, seine zwei Schwestern und seine Ehefrau wohnten nach wie vor im Elternhaus. Eine Schule habe er nicht besucht. Er habe als Bauhilfsarbeiter gearbeitet bzw. sei er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Die Familie besitze drei Grundstücke im Heimatdorf die bewirtschaftet würden. Seine gesamte Verwandtschaft lebe - so wie auch die Verwandtschaft seiner Ehefrau - ausschließlich in Faryab. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter sei reich und besitze Grundstücke. Vor ca. einem Jahr habe seine Mutter eine Frau namensXXXX kennengelernt. Diese habe sie mit ihrem Sohn XXXX öfters besucht. Eines Tages, er sei gerade beruflich auf einer Baustelle beschäftigt gewesen, sei seine Schwester zu ihm auf die Baustelle gekommen und habe ihm gesagt, dass die Mutter nicht zu Hause bzw. verschwunden sei. Sie hätten fünf Tage nach der Mutter gesucht, sie aber nicht gefunden. Danach sei der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen und habe eine Vermisstenanzeige erstattet. Die Polizei habe ihn gefragt, ob er jemanden verdächtige, für das Verschwinden der Mutter verantwortlich zu sein. Der Beschwerdeführer habe der Polizei die Frau XXXX genannt. Die Polizei habe seine Mutter bei dieser gefunden. Bei den anschließenden Nachforschungen, im Zuge derer auch XXXX für 10 Tage festgenommen worden sei, habe sich herausgestellt, dass seine Mutter zwischenzeitlich XXXX geheiratet hätte. Anlässlich der polizeilichen Erhebungen seien sowohl XXXX, dessen Mutter XXXX wie auch die Mutter des Beschwerdeführers festgenommen worden. Alle drei Personen seien für die Einvernahme/Befragung festgenommen worden. Dies sei in Afghanistan so üblich. Nachdem seine Mutter entlassen worden sei, habe der Beschwerdeführer seine Mutter besucht und habe diese dem Beschwerdeführer gesagt, dass man sie überredet bzw. mit falschen Behauptungen zur Eheschließung verleitet habe. Man habe ihr gesagt, wenn sie nicht mitkommen und XXXX heiraten würde, würde man ihre Kinder umbringen. Dies habe die Mutter jedoch aus Angst, dass die Drohung, die Kinder umzubringen, in die Tat umgesetzt würde, im Zuge der polizeilichen Ermittlungen nicht erwähnt. Ca. 20 Tage nachdem die drei Personen entlassen worden seien, sei XXXX zum Beschwerdeführer gekommen und habe die Anteile der Mutter des Beschwerdeführers an den Grundstücken verlangt. Dies habe der Beschwerdeführer verweigert. Fünf Tage später sei ein Nachbar zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe ihm berichtet, dass XXXX getötet worden sei. In der Folge habe die Familie von XXXX - ein Onkel von ihm sei beim Militär, ein Bruder von ihm bei der Polizei in Faryab als Chauffeur tätig - den Beschwerdeführer für den Tod des XXXX verantwortlich gemacht. Dies wisse der Beschwerdeführer von seiner Mutter. Diese habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen bzw. sich in Sicherheit zu bringen. Am nächsten Tag habe er Afghanistan verlassen. XXXX sei erschossen worden, der Beschwerdeführer habe jedoch nichts mit dessen Tod zu tun. Bei einem Weiterverbleib im Heimatdorf hätte dem Beschwerdeführer Blutrache gedroht. Da sein Bruder schon im Iran gewesen sei, als die Probleme mit XXXX angefangen hätten, wäre der Bruder des Beschwerdeführers nicht von diesem Problem betroffen. Dem Beschwerdeführer wäre es auch nicht möglich gewesen, seine Unschuld zu beweisen bzw. sich mit der Familie von XXXX zu einigen, da man ihm sicher nicht geglaubt hätte. Auch in Kabul hätte ihn die Familie des XXXX finden können, da dessen Bruder bei der Polizei und sein Onkel beim Militär seien. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Familie des XXXX den Beschwerdeführer töten.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter sei reich und besitze Grundstücke. Vor ca. einem Jahr habe seine Mutter eine Frau namensXXXX kennengelernt. Diese habe sie mit ihrem Sohn römisch 40 öfters besucht. Eines Tages, er sei gerade beruflich auf einer Baustelle beschäftigt gewesen, sei seine Schwester zu ihm auf die Baustelle gekommen und habe ihm gesagt, dass die Mutter nicht zu Hause bzw. verschwunden sei. Sie hätten fünf Tage nach der Mutter gesucht, sie aber nicht gefunden. Danach sei der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen und habe eine Vermisstenanzeige erstattet. Die Polizei habe ihn gefragt, ob er jemanden verdächtige, für das Verschwinden der Mutter verantwortlich zu sein. Der Beschwerdeführer habe der Polizei die Frau römisch 40 genannt. Die Polizei habe seine Mutter bei dieser gefunden. Bei den anschließenden Nachforschungen, im Zuge derer auch römisch 40 für 10 Tage festgenommen worden sei, habe sich herausgestellt, dass seine Mutter zwischenzeitlich römisch 40 geheiratet hätte. Anlässlich der polizeilichen Erhebungen seien sowohl römisch 40 , dessen Mutter römisch 40 wie auch die Mutter des Beschwerdeführers festgenommen worden. Alle drei Personen seien für die Einvernahme/Befragung festgenommen worden. Dies sei in Afghanistan so üblich. Nachdem seine Mutter entlassen worden sei, habe der Beschwerdeführer seine Mutter besucht und habe diese dem Beschwerdeführer gesagt, dass man sie überredet bzw. mit falschen Behauptungen zur Eheschließung verleitet habe. Man habe ihr gesagt, wenn sie nicht mitkommen und römisch 40 heiraten würde, würde man ihre Kinder umbringen. Dies habe die Mutter jedoch aus Angst, dass die Drohung, die Kinder umzubringen, in die Tat umgesetzt würde, im Zuge der polizeilichen Ermittlungen nicht erwähnt. Ca. 20 Tage nachdem die drei Personen entlassen worden seien, sei römisch 40 zum Beschwerdeführer gekommen und habe die Anteile der Mutter des Beschwerdeführers an den Grundstücken verlangt. Dies habe der Beschwerdeführer verweigert. Fünf Tage später sei ein Nachbar zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe ihm berichtet, dass römisch 40 getötet worden sei. In der Folge habe die Familie von römisch 40 - ein Onkel von ihm sei beim Militär, ein Bruder von ihm bei der Polizei in Faryab als Chauffeur tätig - den Beschwerdeführer für den Tod des römisch 40 verantwortlich gemacht. Dies wisse der Beschwerdeführer von seiner Mutter. Diese habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen bzw. sich in Sicherheit zu bringen. Am nächsten Tag habe er Afghanistan verlassen. römisch 40 sei erschossen worden, der Beschwerdeführer habe jedoch nichts mit dessen Tod zu tun. Bei einem Weiterverbleib im Heimatdorf hätte dem Beschwerdeführer Blutrache gedroht. Da sein Bruder schon im Iran gewesen sei, als die Probleme mit römisch 40 angefangen hätten, wäre der Bruder des Beschwerdeführers nicht von diesem Problem betroffen. Dem Beschwerdeführer wäre es auch nicht möglich gewesen, seine Unschuld zu beweisen bzw. sich mit der Familie von römisch 40 zu einigen, da man ihm sicher nicht geglaubt hätte. Auch in Kabul hätte ihn die Familie des römisch 40 finden können, da dessen Bruder bei der Polizei und sein Onkel beim Militär seien. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Familie des römisch 40 den Beschwerdeführer töten. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde vom Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde vorgelegt. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.
  4. Mit Bescheid vom 23.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan.
  5. Mit Bescheid vom 23.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan. In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt habe werden können, dass die Mutter des Beschwerdeführers gezwungen worden wäre, einen gewissen XXXX zu ehelichen, der in weiterer Folge den Erbanteil der Mutter des Beschwerdeführers eingefordert habe. Nicht festgestellt habe werden können, dass der besagte XXXXin weiterer Folge ermordet worden sei. Somit sei auch nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer von der Familie des besagtenXXXX für dessen Tod verantwortlich gemacht worden sei und der Beschwerdeführer von der Blutrache bedroht gewesen wäre. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes sei festzuhalten, dass das Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen darstelle. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan entgegenstünden bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt habe werden können, dass die Mutter des Beschwerdeführers gezwungen worden wäre, einen gewissen römisch 40 zu ehelichen, der in weiterer Folge den Erbanteil der Mutter des Beschwerdeführers eingefordert habe. Nicht festgestellt habe werden können, dass der besagte XXXXin weiterer Folge ermordet worden sei. Somit sei auch nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer von der Familie des besagtenXXXX für dessen Tod verantwortlich gemacht worden sei und der Beschwerdeführer von der Blutrache bedroht gewesen wäre. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes sei festzuhalten, dass das Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen darstelle. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan entgegenstünden bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
  6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass dem bekämpften Bescheid sowohl die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liegen würden. Die Erstbehörde habe dem Beschwerdeführer zwar angeboten, in ihre Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan Einsicht zu nehmen, was dieser abgelehnt habe. Die Erstbehörde habe es jedoch unterlassen, dem Beschwerdeführer zu erklären, dass diese Unterlagen eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung seines Vorbringens darstellen würden. Aufgrund des der Erstbehörde bekannten Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Schule besucht habe, hätte diese erkennen müssen, dass es dem Beschwerdeführer nicht klar sein konnte, woraus sich diese Länderfeststellungen zusammensetzen und welche Bedeutung sie für das Asylverfahren haben würden. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Widersprüche werde darauf hingewiesen, dass es bei der Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Erstbehörde höchstwahrscheinlich zu Ungereimtheiten gekommen sei, weil im gegenständlichen Verfahren Dolmetscher unterschiedlicher Sprache eingesetzt worden seien.
  7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014, Zahl W217 1423120-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014, Zahl W217 1423120-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3
  9. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den Ermittlungen der Behörde nicht zweifelsfrei ergebe, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche. Die Erstbehörde habe sich allein auf Widersprüche innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Einvernahme bezogen, ohne Ermittlungen zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ermordung des XXXX und damit allenfalls in Zusammenhang stehender Umstände vorzunehmen. Die Behörde habe es somit unterlassen, im Wege der Staatendokumentation Erhebungen durchzuführen. Auch hinsichtlich der Frage des Refoulementschutzes habe die Behörde Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen.Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den Ermittlungen der Behörde nicht zweifelsfrei ergebe, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche. Die Erstbehörde habe sich allein auf Widersprüche innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Einvernahme bezogen, ohne Ermittlungen zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ermordung des römisch 40 und damit allenfalls in Zusammenhang stehender Umstände vorzunehmen. Die Behörde habe es somit unterlassen, im Wege der Staatendokumentation Erhebungen durchzuführen. Auch hinsichtlich der Frage des Refoulementschutzes habe die Behörde Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen.
  10. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 17.09.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er an Gastritis leide, ansonsten aber gesund sei. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor in der Grundversorgung sei und seinen Lebensunterhalt aus staatlicher Unterstützung bestreite. Einer Beschäftigung gehe er nicht nach, da er keine Arbeitsberechtigung habe. Er habe mittlerweile zwei Deutschkurse, welche im Rahmen der Grundversorgung angeboten worden seien, besucht. Seit eineinhalb Monaten spiele er beim Fußballverein Stinatz in der Reserve. Familienmitglieder in Österreich habe er keine. Afghanistan habe er im März/April 2011 verlassen. Zurzeit würden im Heimatdorf seine Ehegattin, seine beiden Schwestern und der Bruder seiner Ehegattin leben. Er stehe mit diesen in telefonischem Kontakt. Seiner Familie gehe es gut. Seine Familie in Afghanistan habe eines ihrer Grundstücke verkauft und lebe vom Erlös dieses Grundstückes. Zudem habe sie noch zwei weitere Grundstücke. Sein Vater sei schon vor längerer Zeit verstorben. Seine Mutter lebe im Dorf XXXX. Sie lebe dort gemeinsam mit ihrem neuen Mann. Sie sei seit drei/vier Jahren wieder verheiratet. Mit seiner Mutter habe er keinen Kontakt.Afghanistan habe er im März/April 2011 verlassen. Zurzeit würden im Heimatdorf seine Ehegattin, seine beiden Schwestern und der Bruder seiner Ehegattin leben. Er stehe mit diesen in telefonischem Kontakt. Seiner Familie gehe es gut. Seine Familie in Afghanistan habe eines ihrer Grundstücke verkauft und lebe vom Erlös dieses Grundstückes. Zudem habe sie noch zwei weitere Grundstücke. Sein Vater sei schon vor längerer Zeit verstorben. Seine Mutter lebe im Dorf römisch 40 . Sie lebe dort gemeinsam mit ihrem neuen Mann. Sie sei seit drei/vier Jahren wieder verheiratet. Mit seiner Mutter habe er keinen Kontakt. Nach Aufforderung, anzugeben, warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, führte der Beschwerdeführer an: "Ich hatte dort Probleme. Mein Leben war in Gefahr. Deshalb habe ich Afghanistan verlassen. (AW schweigt)." Auf die Frage, welche konkreten Probleme er gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Mann seiner Mutter getötet worden und er für dessen Tod verantwortlich gemacht worden sei, weshalb er Afghanistan habe verlassen müssen. Dieser Mann seiner Mutter sei nach der Hochzeit mit seiner Mutter erschossen worden. Vorher sei er im Gefängnis gewesen. Anschließend habe der Beschwerdeführer mit ihm Streit um die Grundstücke seiner Mutter gehabt. Ungefähr fünf Tage nach diesem Streit sei er erschossen worden. XXXX sei am Vormittag erschossen worden, am Abend habe der Beschwerdeführer davon erfahren und am nächsten Morgen habe er Afghanistan verlassen. Vom Tod des XXXXhabe er von einem Nachbarn erfahren. XXXX sei auf seiner Obstplantage erschossen worden. Auf die Frage, warum sich XXXX vor seinem Tod in Haft befunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie damals, als seine Mutter verschwunden sei, eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Auf Grund dieser Anzeige sei auch im Haus von XXXX nach seiner Mutter gesucht und diese auch dort angetroffen worden. Anschließend seien dann seine Mutter, die Mutter von XXXX und XXXX selbst für zehn Tage angehalten und festgenommen worden. In diesen zehn Tagen seien sie einvernommen worden. Danach seien alle wieder freigelassen worden. Zu einem weiteren Gerichtsverfahren sei es nicht gekommen, zumal seine Mutter angegeben habe, dass sie mit XXXX verheiratet sei. Vom Verschwinden seiner Mutter habe ihm seine Schwester berichtet. Fünf Tage hätten sie nach der Mutter gesucht und danach eine Anzeige bei der Polizei erstattet. 20 Tage nach seiner Freilassung sei es zu dem besagten Streit zwischen ihm und XXXX um die Grundstücke seiner Mutter gekommen. Außerdem habe XXXX auch seine zwei Schwestern mitnehmen wollen, da er diese verkaufen habe wollen. Wäre er in Afghanistan verblieben, wäre er sicher von der Familie von XXXX getötet worden. Auf die Frage, ob seine in Afghanistan verbliebenen Schwestern diesbezüglich keine Schwierigkeiten hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass diese die meiste Zeit zu Hause seien.Nach Aufforderung, anzugeben, warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, führte der Beschwerdeführer an: "Ich hatte dort Probleme. Mein Leben war in Gefahr. Deshalb habe ich Afghanistan verlassen. (AW schweigt)." Auf die Frage, welche konkreten Probleme er gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Mann seiner Mutter getötet worden und er für dessen Tod verantwortlich gemacht worden sei, weshalb er Afghanistan habe verlassen müssen. Dieser Mann seiner Mutter sei nach der Hochzeit mit seiner Mutter erschossen worden. Vorher sei er im Gefängnis gewesen. Anschließend habe der Beschwerdeführer mit ihm Streit um die Grundstücke seiner Mutter gehabt. Ungefähr fünf Tage nach diesem Streit sei er erschossen worden. römisch 40 sei am Vormittag erschossen worden, am Abend habe der Beschwerdeführer davon erfahren und am nächsten Morgen habe er Afghanistan verlassen. Vom Tod des XXXXhabe er von einem Nachbarn erfahren. römisch 40 sei auf seiner Obstplantage erschossen worden. Auf die Frage, warum sich römisch 40 vor seinem Tod in Haft befunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie damals, als seine Mutter verschwunden sei, eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Auf Grund dieser Anzeige sei auch im Haus von römisch 40 nach seiner Mutter gesucht und diese auch dort angetroffen worden. Anschließend seien dann seine Mutter, die Mutter von römisch 40 und römisch 40 selbst für zehn Tage angehalten und festgenommen worden. In diesen zehn Tagen seien sie einvernommen worden. Danach seien alle wieder freigelassen worden. Zu einem weiteren Gerichtsverfahren sei es nicht gekommen, zumal seine Mutter angegeben habe, dass sie mit römisch 40 verheiratet sei. Vom Verschwinden seiner Mutter habe ihm seine Schwester berichtet. Fünf Tage hätten sie nach der Mutter gesucht und danach eine Anzeige bei der Polizei erstattet. 20 Tage nach seiner Freilassung sei es zu dem besagten Streit zwischen ihm und römisch 40 um die Grundstücke seiner Mutter gekommen. Außerdem habe römisch 40 auch seine zwei Schwestern mitnehmen wollen, da er diese verkaufen habe wollen. Wäre er in Afghanistan verblieben, wäre er sicher von der Familie von römisch 40 getötet worden. Auf die Frage, ob seine in Afghanistan verbliebenen Schwestern diesbezüglich keine Schwierigkeiten hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass diese die meiste Zeit zu Hause seien. Im Falle einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr. Zudem sei die derzeitige Situation in Afghanistan ziemlich unsicher. Auch in Kabul sei er nicht vor der Familie von XXXX sicher. Dessen Familie habe Geld und in Afghanistan könne man mit Geld viel erreichen. Außerdem sei ein Onkel von ihm Kommandant der Jamyat im Bezirk XXXX und dessen Bruder in XXXX bei der Kriminalpolizei als Fahrer beschäftigt. Er könne keine Bestätigung hinsichtlich der Vermisstenanzeige seiner Mutter vorlegen.Im Falle einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr. Zudem sei die derzeitige Situation in Afghanistan ziemlich unsicher. Auch in Kabul sei er nicht vor der Familie von römisch 40 sicher. Dessen Familie habe Geld und in Afghanistan könne man mit Geld viel erreichen. Außerdem sei ein Onkel von ihm Kommandant der Jamyat im Bezirk römisch 40 und dessen Bruder in römisch 40 bei der Kriminalpolizei als Fahrer beschäftigt. Er könne keine Bestätigung hinsichtlich der Vermisstenanzeige seiner Mutter vorlegen. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Unterlagen über eine Gastroskopie vom April 2013, Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers an Deutschkursen sowie ein Unterstützungsschreiben vor.
  11. Am 23.09.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan ein und wurde darin ausgeführt, dass die vorliegenden Erkenntnisquellen zwar einigermaßen aktuell seien, diese aber keine Informationen über die im vorliegenden Fall relevanten Fragen, wie das Phänomen der Blutrache oder die aktuelle Situation in der Provinz Faryab, beinhalten würden. Weiters wurde auf aktuelle Berichte hinsichtlich der Sicherheitssituation in der Provinz Faryab und auf die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan hinsichtlich des Phänomens der Blutrache hingewiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Verwandtschaft selbst jetzt, noch Jahre nach der ihm zu Unrecht zur Last gelegten Ermordung des zweiten Ehemannes seiner Mutter, in absoluter Lebensgefahr schweben würden, was durch den Umstand, dass Verwandte bei den Sicherheitsbehörden arbeiten würden, besonders bedrohlich erscheine, da ihm dadurch jeder staatliche Schutz definitiv versagt bleibe. Zudem wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit der allgemein verheerenden Sicherheitslage in Afghanistan konfrontiert.
  12. Am 24.09.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe.
  13. Am 21.01.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Aus dieser ergibt sich, dass eine Person mit dem Namen XXXX im Dorf XXXX vor etwa zwei bis drei Jahren getötet worden sei. Eine Gruppe von fünf bis zehn Unbekannten sei in die Moschee eingedrungen und hätten ihn während des Gebetes getötet. Zu den Hintergründen des Mordes würden drei Versionen existieren. Ein Bruder des Getöteten habe gesagt, dass die Familie bis heute nicht wissen würde, um wen es sich bei den Angreifern handeln würde. Einige Dorfpersonen würden glauben, dass ein Machtkampf zwischen rivalisierenden Parteien eskaliert sei und XXXXvon der Junbish-i-Milli Islami getötet worden sei. Manche Dorfbewohner würden glauben, dass XXXX persönliche Feinde gehabt habe, die ihn getötet hätten. Die Familie des Getöteten habe zumindest keinen konkreten Verdacht bezüglich der Täterschaft. Bislang sei niemand für den Mord an XXXX zur Rechenschaft gezogen worden, weder von staatlicher Seite noch durch die Familie selbst. Weiters ergab sich aus der Anfragebeantwortung, dass die Familie des Beschwerdeführers bis vor einem Jahr im Dorf gelebt habe, dann aber weggezogen sei und der aktuelle Aufenthaltsort von ihnen nicht bekannt sei.
  14. Am 21.01.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Aus dieser ergibt sich, dass eine Person mit dem Namen römisch 40 im Dorf römisch 40 vor etwa zwei bis drei Jahren getötet worden sei. Eine Gruppe von fünf bis zehn Unbekannten sei in die Moschee eingedrungen und hätten ihn während des Gebetes getötet. Zu den Hintergründen des Mordes würden drei Versionen existieren. Ein Bruder des Getöteten habe gesagt, dass die Familie bis heute nicht wissen würde, um wen es sich bei den Angreifern handeln würde. Einige Dorfpersonen würden glauben, dass ein Machtkampf zwischen rivalisierenden Parteien eskaliert sei und XXXXvon der Junbish-i-Milli Islami getötet worden sei. Manche Dorfbewohner würden glauben, dass römisch 40 persönliche Feinde gehabt habe, die ihn getötet hätten. Die Familie des Getöteten habe zumindest keinen konkreten Verdacht bezüglich der Täterschaft. Bislang sei niemand für den Mord an römisch 40 zur Rechenschaft gezogen worden, weder von staatlicher Seite noch durch die Familie selbst. Weiters ergab sich aus der Anfragebeantwortung, dass die Familie des Beschwerdeführers bis vor einem Jahr im Dorf gelebt habe, dann aber weggezogen sei und der aktuelle Aufenthaltsort von ihnen nicht bekannt sei.
  15. Am 19.03.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Im Rahmen der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass sich hinsichtlich seiner Integration in Österreich seit seiner letzten Einvernahme nichts geändert habe. Er befinde sich nach wie vor in der Grundversorgung und bestreite seinen Lebensunterhalt aus staatlicher Unterstützung. Er gehe keiner Beschäftigung nach. Er habe mittlerweile zwei Deutschkurse besucht und spiele nach wie vor Fußball im Fußballverein Stinatz. Er leide an Gastritis und müsse diesbezüglich Tabletten nehmen. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Mit seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr. Damals sei er vom Bruder seiner Gattin am Telefon beschimpft worden, zumal er seine Frau und seine Schwestern bei ihm zurückgelassen habe. Wann der zweite Ehemann seiner Mutter ums Leben gekommen sei, daran könne er sich nicht erinnern, er sei aber auf einer Obstplantage erschossen worden. Näheres zum Tathergang wisse er nicht. Anschließend wurden mit dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass laut den Ermittlungsergebnissen XXXX während des Gebetes in der Moschee von fünf bis zehn Unbekannten getötet worden sei und zu den Hintergründen des Mordes drei Versionen existieren würden, von denen keine lauten würde, dass der Beschwerdeführer XXXX getötet habe bzw. von dessen Familie dafür verantwortlich gemacht worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe bis vor einem Jahr im Heimatdorf gelebt, wo sie derzeit wohne, sei unbekannt. Der Beschwerdeführer führte dazu an, dass er die Wahrheit gesagt habe. Seine Mutter würde täglich vom Bruder des getöteten zweiten Mannes geschlagen werden. Auf die Frage, woher er dies wissen würde, zumal er immer behauptet habe, seit der Eheschließung seiner Mutter keinen Kontakt zu ihr gehabt zu haben, führte der Beschwerdeführer an, dass er das von damals wissen würde, als sie noch Kontakt gehabt hätten. Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass die derzeitige Situation in Afghanistan unsicher sei. Abgesehen davon sei sein Leben auf Grund der bestehenden Blutrache in Gefahr. Auch in Kabul könne er sich nicht niederlassen, zumal er auch dort vor der Familie von XXXX nicht sicher sei.Anschließend wurden mit dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass laut den Ermittlungsergebnissen römisch 40 während des Gebetes in der Moschee von fünf bis zehn Unbekannten getötet worden sei und zu den Hintergründen des Mordes drei Versionen existieren würden, von denen keine lauten würde, dass der Beschwerdeführer römisch 40 getötet habe bzw. von dessen Familie dafür verantwortlich gemacht worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe bis vor einem Jahr im Heimatdorf gelebt, wo sie derzeit wohne, sei unbekannt. Der Beschwerdeführer führte dazu an, dass er die Wahrheit gesagt habe. Seine Mutter würde täglich vom Bruder des getöteten zweiten Mannes geschlagen werden. Auf die Frage, woher er dies wissen würde, zumal er immer behauptet habe, seit der Eheschließung seiner Mutter keinen Kontakt zu ihr gehabt zu haben, führte der Beschwerdeführer an, dass er das von damals wissen würde, als sie noch Kontakt gehabt hätten. Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass die derzeitige Situation in Afghanistan unsicher sei. Abgesehen davon sei sein Leben auf Grund der bestehenden Blutrache in Gefahr. Auch in Kabul könne er sich nicht niederlassen, zumal er auch dort vor der Familie von römisch 40 nicht sicher sei.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Selbst wenn seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit unterstellt werden könnte, würde es sich um eine kriminelle Handlung ohne GFK-relevanten Konnex handeln. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Selbst wenn seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit unterstellt werden könnte, würde es sich um eine kriminelle Handlung ohne GFK-relevanten Konnex handeln. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
  18. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides substantiiert entgegengetreten. Weiters wurde ausgeführt, dass aus dem vorliegenden Bericht der Staatendokumentation nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Konfliktes mit der Familie des XXXX nicht einer verfolgungsrelevanten Bedrohung ausgesetzt sei. Obwohl der Bericht mit den Worten schließe, dass eine Verfolgung durch die Familie des XXXX nicht habe bestätigt werden können, könne der vorgelegte Bericht auch nicht nachweisen, dass die Familie des XXXXkein Interesse an Blutrache und am Tod des Beschwerdeführers habe. Schlussendlich wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  19. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides substantiiert entgegengetreten. Weiters wurde ausgeführt, dass aus dem vorliegenden Bericht der Staatendokumentation nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Konfliktes mit der Familie des römisch 40 nicht einer verfolgungsrelevanten Bedrohung ausgesetzt sei. Obwohl der Bericht mit den Worten schließe, dass eine Verfolgung durch die Familie des römisch 40 nicht habe bestätigt werden können, könne der vorgelegte Bericht auch nicht nachweisen, dass die Familie des XXXXkein Interesse an Blutrache und am Tod des Beschwerdeführers habe. Schlussendlich wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Der Beschwerde wurde eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs vom 07.05.2015 beigelegt.
  20. Am 27.04.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid des AMS Stegersbach vom 20.03.2017, wonach dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom 21.03.2017 bis 31.07.2017 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter erteilt wurde.
  21. Am 03.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Integration in Österreich befragt (siehe OZ 14Z). Hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, wie Empfehlungsschreiben, die bereits im Verfahren vorgelegten Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen sowie ein Schreiben des Fußballvereins Stinatz vom 08.07.2015, wonach der Beschwerdeführer dort seit Herbst 2014 als Spieler und "Mädchen für alles" tätig sei.
  22. Am 23.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid des AMS Stegersbach vom 22.11.2017 ein, wonach dem Beschwerdeführer von 24.11.2017 bis 31.12.2017 eine Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter erteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  24. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken. Er wurde in der Provinz Faryab, Distrikt Maimena, Dorf XXXX, geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seinen beiden Schwester im Elternhaus. Sein Bruder lebte von klein auf bei seinem Onkel mütterlicherseits im Iran. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits vor vielen Jahren verstorben. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht; er arbeitete viele Jahre als Hilfsarbeiter. Die finanzielle Lage der Familie war durchschnittlich. Die Familie des Beschwerdeführers besaß in Afghanistan drei Grundstücke, eines davon wurde verkauft. Die verbliebenen Grundstücke befinden sich im Heimatdorf. 20 Tage vor der Ausreise heiratete der Beschwerdeführer. Im Heimatland leben die beiden Schwestern des Beschwerdeführers, seine Ehefrau, der Bruder seiner Ehefrau sowie eine Tante mütterlicherseits. Ein Onkel mütterlicherseits lebt mit dem Bruder des Beschwerdeführers im Iran. Beide gehen dort einer Arbeit nach. Den jetzigen Aufenthaltsort seiner Familie in Afghanistan kennt der Beschwerdeführer nicht. Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete im Jänner 2011 erneut und lebt bei ihrem jetzigen Ehegatten. Mit ihr hat der Beschwerdeführer auch keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland Ende Jänner/Anfang Februar 2011.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken. Er wurde in der Provinz Faryab, Distrikt Maimena, Dorf römisch 40 , geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seinen beiden Schwester im Elternhaus. Sein Bruder lebte von klein auf bei seinem Onkel mütterlicherseits im Iran. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits vor vielen Jahren verstorben. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht; er arbeitete viele Jahre als Hilfsarbeiter. Die finanzielle Lage der Familie war durchschnittlich. Die Familie des Beschwerdeführers besaß in Afghanistan drei Grundstücke, eines davon wurde verkauft. Die verbliebenen Grundstücke befinden sich im Heimatdorf. 20 Tage vor der Ausreise heiratete der Beschwerdeführer. Im Heimatland leben die beiden Schwestern des Beschwerdeführers, seine Ehefrau, der Bruder seiner Ehefrau sowie eine Tante mütterlicherseits. Ein Onkel mütterlicherseits lebt mit dem Bruder des Beschwerdeführers im Iran. Beide gehen dort einer Arbeit nach. Den jetzigen Aufenthaltsort seiner Familie in Afghanistan kennt der Beschwerdeführer nicht. Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete im Jänner 2011 erneut und lebt bei ihrem jetzigen Ehegatten. Mit ihr hat der Beschwerdeführer auch keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland Ende Jänner/Anfang Februar
  25. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland, auch hatte er keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung seitens der Familie des zweiten Ehegatten seiner Mutter, die den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich machen würde - sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, in Kabul niederlassen. Darüber hinaus ist auch von einer finanziellen Unterstützung seines im Iran lebenden Onkels und Bruders auszugehen. Weiters könnte der Beschwerdeführer Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen erhalten und ist ihm die Inanspruchnahme einer durch IOM vor Ort nach der Ankunft in Kabul zugänglichen Reintegrationshilfe auch möglich und zumutbar. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, in Kabul niederlassen. Darüber hinaus ist auch von einer finanziellen Unterstützung seines im Iran lebenden Onkels und Bruders auszugehen. Weiters könnte der Beschwerdeführer Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen erhalten und ist ihm die Inanspruchnahme einer durch IOM vor Ort nach der Ankunft in Kabul zugänglichen Reintegrationshilfe auch möglich und zumutbar. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits mehrere Deutschkurse besucht und spricht Deutsch. Er verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vom 21.03.2017 bis 31.07.2017 sowie vom 24.11.2017 bis 31.12.
  26. Weiters hilft der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei Gartenarbeiten im Pfarrhof in Stinatz. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Österreich, verfügt aber über einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Er spielte Fußball in einem Verein in Stinatz. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.
  27. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen: KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  28. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  29. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  30. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung LWJ - The Long War Journal (11.6.2017): Taliban 'infiltrator' kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden's Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region&region=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan's Zebak district, http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter, https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung TMN - The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US DOD - United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city's deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017 KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  1. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner - März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.): Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
  2. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (29.4.2017): US marines return to Taliban stronghold of Helmand, http://www.aljazeera.com/news/2017/04/marines-return-taliban-stronghold-helmand-170429090406248.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (14.4.2017): Mixed reaction in Afghanistan over Nangarhar bombing, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/04/mixed-reaction-afghanistan-nangarhar-bombing-170414143849115.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (8.5.2017): Afghanistan IS head killed in raid - US and Afghan officials, http://www.bbc.com/news/world-asia-39839339, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (7.5.2017): Afghan conflict: Families flee Taliban Kunduz assault, http://www.bbc.com/news/world-asia-39836225, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (28.4.2017): Afghan Taliban announce spring offensive, http://www.bbc.com/news/world-asia-39742802, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung BBC (14.4.2017): MOAB strike: US bombing of IS in Afghanistan 'killed dozens', http://www.bbc.com/news/world-asia-39598046, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.4.2017): Taliban töten über hundert afghanische Soldaten, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/angriff-auf-armeestuetzpunkt-taliban-toeten-ueber-hundert-afghanische-soldaten-14982261.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.3.2017): Mehr als 30 Tote bei Angriff auf Krankenhaus in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-greifen-militaerkrankenhaus-in-kabul-an-14914667.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Independent (13.4.2017): US drops 'largest non-nuclear bomb' in Afghanistan area populated by Isis members, http://www.independent.co.uk/news/world/americas/gbu-43b-mother-of-all-bombs-massive-ordnance-air-blast-afghanistan-isis-a7682996.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (11.4.2017): 200 US troops deployed in Helmand province of Afghanistan, http://www.khaama.com/200-us-troops-deployed-in-helmand-province-of-afghanistan-02546, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (9.5.2017): Taliban back on the offensive in Kunduz, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/05/taliban-back-on-the-offensive-in-kunduz.php, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Time (7.5.2017): Leader of ISIS Branch in Afghanistan Killed in Special Forces Raid, https://www.nytimes.com/2017/05/07/world/asia/abdul-hasib-isis-leader-killed.html?_r=0, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Reuters (23.4.2017): Deutschland sichert Afghanistan nach Anschlag Hilfe zu, http://de.reuters.com/article/afghanistan-anschlag-idDEKBN17P0BX, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Reuters (8.3.2017): Dutzende Tote bei IS-Anschlag auf Militärkrankenhaus in Kabul, http://de.reuters.com/article/afghanistan-anschlag-krankenhaus-idDEKBN16F1EH, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung SCR - Security Council Report (28.2.2017): March 2017 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2017-03/afghanistan_20.php, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2017): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-04-30qr.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Sputnik News (10.5.2017): Afghan Security Forces Destroy Huge Taliban Command Center in Country's South, https://sptnkne.ws/eu4g, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung The Guardian (13.4.2017): 36 Isis militants killed in US 'mother of all bombs' attack, Afghan ministry says, https://www.theguardian.com/world/2017/apr/13/us-military-drops-non-nuclear-bomb-afghanistan-islamic-state, Zugriff 8.5.2017 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  1. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  2. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  4. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  5. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  6. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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