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{'item': 'W175 2177101-1'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 2§ 8§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 27§ 28§ 15§ 15a§ 29§ 18§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW175 2177101-1 SpruchW175 2177101-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als E

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 06.02.2016 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag

§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (in der Folge: AsylG). Am 06.02.2016 fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 03.04.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 06.02.2016 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 06.02.2016 fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 03.04.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt. 1.

  1. Im Rahmen der Erstbefragung am 06.02.2016 gab der BF in Somalisch befragt an, dass er somalischer Staatsbürger, geschieden, kinderlos und sunnitischer Moslem sei. Er habe keine Schulausbildung und habe bisher nicht gearbeitet. Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern hielten sich nach wie vor an der Wohnsitzadresse in Mogadischu/Somalia auf. Der BF gab an, Mogadischu zwei Monate zuvor mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Er habe kein Reisedokument gehabt. Er sei über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Die Reise habe er selber organisiert. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er in Somalia eine Frau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe, weshalb er von der Familie verfolgt werde. Der BF gehöre einer Minderheit an und hätte sie nicht heiraten dürfen. Er habe Angst, von der Familie seiner Frau getötet zu werden. Der BF brachte keine gesundheitlichen Probleme vor. Er habe in Österreich oder in einem anderen EU-Staat keine Verwandten. Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. 1.
  2. In der Einvernahme vom 03.04.2017 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Somalisch befragt an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden, seine Angaben seien richtig protokolliert gewesen. Er habe kein Identitätsdokument. Der Schlepper habe ihm einen falschen Pass besorgt. Er sei in Mogadischu geboren, vor 17 bis 18 Jahren sei die Familie nach Bulo Barde (Anm.: nördlich von Mogadischu) umgezogen. Er sei sechs Jahre in eine Mittelschule/Privatschule gegangen.Er habe kein Identitätsdokument. Der Schlepper habe ihm einen falschen Pass besorgt. Er sei in Mogadischu geboren, vor 17 bis 18 Jahren sei die Familie nach Bulo Barde Anmerkung, nördlich von Mogadischu) umgezogen. Er sei sechs Jahre in eine Mittelschule/Privatschule gegangen. Der Vater habe das Haus verkauft, um die Reise zu finanzieren. Nach Mogadischu habe der BF nicht ziehen können, da er dort keine Familie habe. Er sei dort einen Monat im Krankenhaus gewesen. Seine Eltern, seine drei Schwestern und ein behinderter Bruder hielten sich noch in Somalia auf. Ein Bruder sei verstorben. Nach dem Familienstand befragt gab der BF einmal an, er sei ledig, dann wieder, er sei verheiratet. Er habe heimlich geheiratet, sie hätten aber nicht zusammen gelebt. Der Vater habe als Friseur gearbeitet, es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen, der Vater habe ihnen alles geben können. Am Vormittag sei er in die Schule gegangen, am Nachmittag habe er Fußball gespielt. Den letzten Kontakt habe er gehabt, als er in Traiskirchen aufhältig gewesen sei. Der Vater habe erzählt, dass sie in den Jemen fliehen wollten. Der BF gab an, dass er dem Clan der Gabooye/Madhiban angehöre. Nachgefragt, welchem Clan die Ehefrau angehöre, gab er an, dass er sich nicht als verheiratet fühle. Die Ehe sei nicht vollzogen worden. Neuerlich nachgefragt gab er an, sie gehöre dem Clan der Hawiye an. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er im Oktober 2015 heimlich geheiratet habe. Sie wären lange befreundet und verliebt gewesen. Sie wären drei Tage lang weg gewesen, die Familien hätten sie vermisst. Die Familie des Mädchens sei dann zur Familie des BF gegangen und habe seinen behinderten Bruder geschlagen. Die Mutter habe ihn angerufen und ihn gefragt, wo er sei, und gesagt, dass man den Bruder geschlagen habe. Nach diesem Anruf sei er so schnell wie möglich wieder nach Hause gefahren. Seine Frau habe er in die Nähe ihrer Familie gebracht. Seine Mutter sei am Boden zerstört gewesen, sie habe gesagt, er dürfe nicht mehr hinaus, er werde gesucht. Am Freitag sei er in die Moschee zum Beten gegangen. Dann sei er nach Hause gegangen, es habe keiner nach ihm gesucht. Da sei er wieder in die Moschee gegangen und habe gebetet. Als er sie verlassen habe, wäre er von zwei unbekannten Männern überholt worden. Dies wären Verwandte seiner Frau gewesen. Zwei Männer seien hinter ihm gewesen, das seien Brüder der Frau gewesen, er würde sie aber nicht kennen, da er die Brüder seiner Frau nicht kenne. Auf Frage, wieso er dann wisse, dass sie Brüder der Frau gewesen seien, gab er an, dass er sie gekannt hätte, aber er habe sie nicht erkannt, da sie hinter ihm gegangen wären. Die Männer vor ihm hätten ihn mit einer Pistole bedroht und ihn aufgefordert, sich nicht zu bewegen. Er habe sich umgedreht und die Brüder gesehen. Er sei geflüchtet, die Männer hätten ihm nachgeschossen, eine Kugel hätte ihn am Unterschenkel getroffen. Er habe sich in einem Ziegenstall versteckt, bis die anderen weg gewesen wären. Erst dann habe er bemerkt, dass er verletzt sei. Er habe die Wunde mit dem Hemd verbunden und seinen Vater angerufen. Dieser habe ihn an einer nahen Straße abgeholt und ins Spital in seinem Heimatort gebracht. Am nächsten Tag habe man ihn nach Mogadischu gebracht, wo er genäht worden sei. Ein Cousin habe ihn begleitet. Er sei einen Monat im Spital gelegen. Er habe seine Frau angerufen, diese habe ihm erzählt, dass er von ihrer Familie gesucht werde. Nach dem Spital habe er sich 15 Tage im Haus des Schleppers in Mogadischu aufgehalten, den sein Vater organisiert habe. Sie hätten sich nicht an ein Clanoberhaupt gewandt, da es dort keines gebe. Der Vater habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, diese hätte nichts unternommen. Befragt, weshalb er nicht mit der Frau gemeinsam geflohen sei, gab er an, man hätte sie beide erwischt und getötet. Auf die Frage, wie man sie in Mogadischu finden hätte sollen, gab er an, die Familie hätte sie verfolgt, sie werde beobachtet, dann hätte man ihn erwischt. Aus einem medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung (Untersuchungszeitpunkt: 26.04.2016) gab der BF unter Beiziehungen eines Dolmetschers bei der Anamnese an, er habe sich als Kind am linken Fuß verletzt. Er weise diesbezüglich eine langgezogene blande Narbe am linken Unterschenkel auf. Er sei weder in Somalia noch sonst wo in einem Krankenhaus gewesen und sei nie operiert worden. Festgestellt wurde, dass der BF das angegebene Alter um ein bis zwei Jahre überschreite.
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 16.10.2017, zugestellt am 22.10.2017, den Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 16.10.2018 (Spruchpunkt III.).2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 16.10.2017, zugestellt am 22.10.2017, den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 16.10.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Seine Angaben wären - zusammengefasst - widersprüchlich und unplausibel, das Fluchtvorbringen nicht lebensnah. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

  1. Mit 14.11.2017 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.
  2. Mit 14.11.2017 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde. Ausgeführt wurde, dass der BF dem Clan der Gabooye angehöre, seine Ehefrau jedoch dem Clan der Hawiye. Dies sei im Bescheid falsch dargestellt worden. Überdies habe er einen Protokollfehler nicht korrigieren können, die Dolmetscherin habe aber gesagt, das ginge nicht mehr. Er habe klarstellen wollen, dass die Männer, die vor ihm gegangen wären, ihm nicht bekannt gewesen seien. Als er sich umgedreht habe, habe er hinter sich zwei Brüder der Ehefrau erkannt. Im Rahmen der Beschwerdevorbereitung habe der BF ergänzend erzählt, dass die Angreifer weggelaufen seien, da die Bewohner der Umgebung aus den Häusern gekommen seien. Der BF sei aufgrund der Schmerzen ohnmächtig geworden, nicht er habe den Vater verständigt, sondern die Bewohner der Umgebung, die sowohl den BF als auch den Vater gekannt hätten. Alles das sei geschehen, da der BF einem Minderheitenclan angehöre. Es wurde darauf verwiesen, dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme noch minderjährig gewesen sei, weshalb er nicht alle Details angegeben habe.
  3. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
  4. Am 02.03.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der BF in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien: Grundsätzlich folgte der BF der bereits vorgebrachten Fluchtgeschichte, wobei er wesentliche Details jedoch abweichend schilderte. Er gehöre dem Minderheitenclan der Madhiban/Gabooye an, seine Frau dem Clan der Hawaadle/Hawiye. Als die Familie der Frau von ihrer Heirat gehört habe, seien sie zu ihnen nach Hause gegangen und hätten den kranken Bruder des BF geschlagen. Danach habe ihn seine Mutter angerufen und gesagt, er solle die Frau zu ihrer Familie zurückbringen, was er getan habe. Er habe der Mutter gesagt, er habe aus Liebe geheiratet. Die Mutter habe ihm gesagt, er solle das Haus nicht verlassen. Der nächste Tag sei ein Freitag gewesen und der BF sei in die Moschee gegangen. Auf dem Heimweg seien zwei Männer vor ihm und zwei hinter ihm gegangen. Dann habe er Angst bekommen. Er habe dann gesehen, dass die beiden hinter ihm Brüder der Frau gewesen seien, dann sei er weggelaufen. Sie wären mit Pistolen bewaffnet gewesen und hätten ihm nachgeschossen, einer der Schüsse habe seinen Unterschenkel getroffen. Er sei jedoch weitergelaufen und in einen Stall geflüchtet. Als die Nachbarn die Schüsse gehört hätten seien sie herausgekommen und die Männer seien weggelaufen. Der BF sei herausgekommen und habe das Blut gesehen, er habe erst dann bemerkt, dass er verletzt sei. Dann habe er den Vater angerufen, der ihn in ein Krankenhaus gebracht habe, wo er einige Tage geblieben sei. Später sei er in ein Krankenhaus nach Mogadischu gebracht worden, wo er einen Monat lang gewesen sei. Sie würden zur Mittelschicht gehören, der Vater habe die ganze Familie ernährt, der BF habe die Mittelschule besucht. Er und das Mädchen seien drei Jahre gemeinsam zur Schule gegangen. Nachdem sie drei Tage abwesend gewesen seien, sei die Familie der Frau zu ihrer besten Freundin gegangen und habe sie gefragt, wo die Frau sei. Der BF nehme an, dass die Familie so von der Heirat erfahren habe. Er vermute dies, sie sei die einzige, die von der Heirat gewusst habe. Er habe nicht damit gerechnet, dass die Familie so etwas mache, als sie sich zur Heirat entschlossen hätten. Auf die Frage, ob es in Somalia üblich sei, dass man einfach jemanden heiraten könne, ohne die Familie zu fragen, gab der BF an, dass dies so üblich sei. Nachgefragt gab der BF an, er habe keinen Kontakt zu seiner Frau aufgenommen, er habe ja auch keinen Kontakt zu seiner Familie. Auf neuerliche Nachfrage gab er an, er habe schon versucht, Kontakt aufzunehmen, es sei ihm jedoch nicht gelungen. Während seines Spitalsaufenthaltes habe ihm die Frau gesagt, er solle weggehen, die Familie wolle ihn töten. Sie habe ihn angerufen. Seither habe er keinen Kontakt. Das Handy, auf dem ihre Nummer gespeichert gewesen sei, habe er verloren. Nachgefragt ob die Familie der Frau noch einmal bei ihnen zu Hause gewesen sei, gab der BF an, dass seine Familie sofort nach dem Vorfall woanders hingezogen sei. Der Vater sei bei der Polizei gewesen, diese habe ihnen aber nicht geholfen. Nach dem warum befragt gab der BF an, dass zu dieser Zeit in ihrer Stadt Krieg mit der Al Shabaab geherrscht habe. Er glaube, dass sie ihnen deshalb nicht habe helfen können. Der Vertreter des BF fragte, woher er die Brüder der Frau gekannt habe, der BF gab an, sie seien im gleichen Viertel aufgewachsen. Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen übergeben.
  5. In einer Stellungnahme vom 05.03.2018 führte der BF aus, dass der BF bei einer Rückkehr mit weiteren Angriffen der Familie seiner Frau zu rechnen habe. Es sei davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch einen hochrangigen Clan nicht ausreichend geschützt werden könne. Von einer Schutzwilligkeit beziehungsweise -fähigkeit der Behörden sei nicht auszugehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: -Strichaufzählung den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 06.02.2016, die Niederschrift der Einvernahmen vor dem BFA am 03.04.2017 sowie die Beschwerde vom 14.11.2017 -Strichaufzählung Das medizinische Gutachten zur Altersfeststellung (Untersuchungszeitpunkt: 26.04.2016) -Strichaufzählung die im Bescheid des BFA getroffenen Länderfeststellungen sowie die im gegenständlichen Erkenntnis zitierten aktuellen Länderfeststellungen. Weiters herangezogen wurden die Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 02.03.2018 und die Stellungnahme vom 05.03.
  7. Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität oder zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  9. Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach verheiratet und hat keine Kinder. Eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan oder einer Volksgruppe konnte nicht mit maßgeblicher Sicherheit festgestellt werden. Der BF ab an, den Gabooye/Madhiban zugehörig zu sein. 2.
  10. Der konkrete Zeitpunkt und Ablauf der Ausreise des BF aus Somalia konnte nicht festgestellt werden. 2.
  11. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme. Der BF hat keine massiven Probleme aufgrund einer Clanzugehörigkeit. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Somalia nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.
  12. Beweiswürdigung: 3.
  13. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG. 3.
  14. Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese rein auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA sowie vor dem BVwG und in der Beschwerde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der somalischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend. 3.
  15. Die Feststellungen zur Ausreise aus Somalia, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren. 3.
  16. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG. Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch glaubhaft belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BFA und vor dem BVwG auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und altersgerecht gehalten und wurden mehrmals widerholt. Widersprüche wurden dem BF mehrfach vorgehalten, sodass er Gelegenheit hatte, diese zu aufzuklären. Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar. Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde. Auch vor dem BVwG wurde der BF angehalten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dass der BF zum Zeitpunkt der vorgebrachten Verfolgung um die 16 Jahre alt gewesen sei (laut Gutachten ein bis zwei Jahre älter als angegeben), ist nur bedingt von Belang, da der BF in diesem Alter in der Lage sein muss, einfache ihn betreffende Zusammenhänge zu erkennen, zu erinnern und auch konsistent widerzugeben. Insbesondere muss er in der Lage sein, eigenes Verhalten und von ihm gesetzte Handlungen einheitlich zu schildern. Der BF widersprach sich bei der Schilderung seines Fluchtgrundes und auch anderer allgemeiner Angaben in mehreren wesentlichen Punkten. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte erscheint insgesamt nicht glaubhaft. Vorab ist festzuhalten, dass der BF in der Erstbefragung angab, keine Schulbildung zu haben. Im Laufe des Verfahrens gab er an, sechs Jahre die Mittelschule besucht zu haben, wobei es sich um eine Privatschule gehandelt habe. Es sei seiner Familie wirtschaftlich gut gegangen, der Vater habe die Familie erhalten und hätte ihnen alles geben können. Am Vormittag sei er zur Schule gegangen, nachmittags habe er Fußball gespielt. Aus diesen allgemeinen Angaben lässt sich eine wesentliche generelle Schlechterstellung aufgrund einer bestimmten Clanzugehörigkeit nicht erkennen. Dass der BF Angehöriger eines diskriminierten Minderheitenclans sei, ist nicht erkennbar. Das Fluchtvorbringen ist - wie auszuführen sein wird - nicht glaubhaft, so dass sich auch daraus keine Verfolgung aufgrund einer Clanzugehörigkeit ableiten lässt. Insgesamt ist das Vorbringen, der BF gehöre einem generell benachteiligten Clan an, nicht nachvollziehbar und im Zusammenhang mit dem unglaubwürdigen Gesamtvorbringen des BF letztlich auch nicht anzunehmen. Selbst wenn man von einer Zugehörigkeit des BF zu einem Minderheitenclan ausgeht, konnte er keine Schlechterstellung oder gar Verfolgung glaubhaft machen. Der BF machte bereits hinsichtlich der allgemeinen, nicht den Fluchtgrund betreffenden Lebensumstände unterschiedliche Angaben. So gab er in der Erstbefragung eben an, keine Schulbildung zu haben. Weiteres führte er an, geschieden zu sein, änderte dies im Lauf des Verfahrens zu "verheiratet" oder auch "ledig", da er sich "nicht verheiratet gefühlt habe". In der Erstbefragung gab er an, dass seine Eltern nach wie vor an der Wohnadresse aufhältig seien, auch vor dem BFA gab er am 03.04.2017 an, die Eltern wären nach wie vor in Somalia, in derselben Stadt, würden aber in den Jemen fliehen wollen. Vor dem BVwG hingegen brachte er vor, die Familie sei gleich nach dem Vorfall "woanders hingezogen", was er bisher im Verfahren nicht erwähnt hatte. In der Erstbefragung gab er an, die Ausreise selbst organisiert zu haben, im fortgesetzten Verfahren gab er an, der Vater habe alles organisiert und bezahlt. Zur Fluchtgeschichte befragt machte der BF ebenfalls widersprüchliche Angaben beziehungsweise hielt diese vage und möglichst ungenau. Nach seinen Verfolgern befragt konnte der BF nicht konsistent angeben, ob und inwieweit diese ihm bekannt oder unbekannt gewesen seien. Einmal behauptete er, die beiden Männer vor ihm seien ihm unbekannt gewesen, einmal gab er an, dies seien Verwandte seiner Frau gewesen. Die Männer hinter ihm seien ihre Brüder gewesen, wobei er einmal angab, er kenne die Brüder seiner Frau nicht, ein anderes Mal gab er an, sie würden alle im selben Viertel leben, er kenne diese daher. Einmal habe man ihn mit einer Pistole bedroht, dann wieder seien mehrere Waffen im Spiel gewesen. Im Verfahren gab der BF vor dem BFA und vor dem BVwG an, er habe sich in einem Stall versteckt und erst später bemerkt, dass er verletzt gewesen sei. Die Wunde habe er verbunden und seine Vater angerufen, dass dieser in abhole. In der Beschwerde hingegen wird behauptet, der BF habe angegeben, dass er aufgrund der schmerzen ohnmächtig geworden sei, die Nachbarn hätten den Vater verständigt, was der BF jedoch später vor dem BVwG nicht aufrecht erhielt. Vor dem BFA gab er an, einen Tag im Spital im Heimatort verbracht zu haben, vor dem BVwG gab er an, mehrere Tage dort gewesen zu sein, einmal habe ihn der Cousin in das Spital nach Mogadischu gebracht, einmal sein Vater. Letztlich sei er etwa einen Monat in Mogadischu im Spital geblieben. Laut Anamnese zum Altersgutachten gab der BF - unter Beiziehung eines Dolmetschers befragt - an, er sei nie in einem Krankenhaus gewesen. Die Verletzung am Unterschenkel stamme aus seiner Kindheit. Im Krankenhaus will er einmal seine Frau angerufen haben, dann wieder habe diese ihn angerufen. Die Frage, ob es in Somalia üblich sei, eine Frau ohne die Zustimmung ihrer Eltern zu heiraten, bejahte der BF. Es ist davon auszugehen, dass der BF in seinem Alter mit den Sitten seines Landes soweit vertraut sein sollte, dass er zumindest ahnen hätte können, dass sein Handeln mit Konsequenzen irgendeiner Art verbunden sein würde. Überdies wäre es auch sinnlos gewesen, heimlich zu heiraten, wenn dies sonst problemlos möglich gewesen wäre. Letztlich ist festzuhalten, dass der BF nicht in der Lage war, einen einfachen Sachverhalt logisch nachvollziehbar und vor allem konsequent einheitlich zu schildern, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF etwas schildert, was er tatsächlich erlebt hat. Da die Verfolgung unglaubhaft war, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Polizei in der Lage oder willens gewesen sei, ihm zu helfen. Da das Vorbringen des BF insgesamt unplausibel war und vom BF widersprüchlich geschildert wurde, der BF - mit Ausnahme der unglaubhaften Verfolgung durch die Familie einer Frau - keine konkreten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit geltend machte, dies Zugehörigkeit auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte, beziehungsweise eine relevante Verfolgung oder Diskriminierung aufgrund der vorgebrachten Lebensumstände nicht anzunehmen war, ist dem Vorbringen des BF letztlich keine wie auch immer geartete Verfolgung oder massive Diskriminierung jedweder Art zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Dass der Inhalt des Bescheides des BFA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Die Beschwerde (oder die Befragung vor dem BVwG) bot keine Klärung der Widersprüche an. 3.
  17. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch in der Beschwerde wurden die Länderfeststellungen nicht angezweifelt.
  18. Rechtliche Beurteilung: 4.
  19. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 4.1.1.

§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.4.1.1.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren sind daher

§ 1

des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher

Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) anzuwenden. 4.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.4.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 4.2. Zu Spruchteil A): 4.2.1.

§ 15Abs. 1 Asyl

G hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er4.2.1.

Paragraph 15, Absatz eins, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

  1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
  2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
  3. (Anm.: aufgehoben)
  4. Anmerkung, aufgehoben)
  5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung

§ 15a

, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
  2. (Anm.: aufgehoben)
  3. Anmerkung, aufgehoben)
  4. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten

§ 29Abs.

6 mitzuwirken.7. unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten

Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken. Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören

Abs. 3 insbesondereZu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören

Absatz 3, insbesondere

  1. der Name des Asylwerbers;
  2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
  3. das Geburtsdatum;
  4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
  5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
  6. der Reiseweg nach Österreich;
  7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
  8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
  9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
  10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
  11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

§ 18Abs. 1 Asyl

G haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist

Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist

Absatz 3, auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. 4.2.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:4.2.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 4.2.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.4.2.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl: 94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl: 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates beziehungsweise des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates beziehungsweise des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359). 4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Somalia glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Somalia im Zusammenspiel mit seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seine Fluchtgründen und zu seiner allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat , die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat beruht, und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W175.2177101.1.00

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