RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW197 2174524-1 SpruchW197 2174524-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG vom 25.10.2017 von XXXX , XXXX StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vom 25.10.2017 von römisch 40 , römisch 40 StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und es wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG festgestellt, dass die Abnahme des Reisepasses durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.10.2017 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und es wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG festgestellt, dass die Abnahme des Reisepasses durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.10.2017 rechtswidrig war. II. Gemäß § 35 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" gem. § 64 Abs. 1 NAG. Sie stellte beim Amt der Wiener Landesregierung einen Verlängerungsantrag dieser Aufenthaltsbewilligung, verbunden mit Eventualanträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familienangehöriger", einer Niederlassungsbewilligung und einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Die MA 35 wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierende" ab. Die anderen Anträge blieben unbehandelt, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war rechtmäßig.
- Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" gem. Paragraph 64, Absatz eins, NAG. Sie stellte beim Amt der Wiener Landesregierung einen Verlängerungsantrag dieser Aufenthaltsbewilligung, verbunden mit Eventualanträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familienangehöriger", einer Niederlassungsbewilligung und einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Die MA 35 wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierende" ab. Die anderen Anträge blieben unbehandelt, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war rechtmäßig.
- Aufgrund einer Falscheintragung im IZR ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) fälschlicherweise davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
- Das Bundesamt ersuchte beim Stadtpolizeikommando XXXX um Hauserhebung an, ob die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse noch wohnhaft sei. Für den Fall, dass sie angetroffen werde, solle ihr Reisepass gem. § 39 BFA-VG sichergestellt werden. Am 24.10.2017 stellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Reisepass der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung sicher.
- Das Bundesamt ersuchte beim Stadtpolizeikommando römisch 40 um Hauserhebung an, ob die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse noch wohnhaft sei. Für den Fall, dass sie angetroffen werde, solle ihr Reisepass gem. Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt werden. Am 24.10.2017 stellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Reisepass der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung sicher.
- Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 25.10.
- Einen unter einem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.11.2017 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus Akteninhalt, aus dem Beschwerdevorbringen und aus der Stellungnahme des Bundesamtes.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zu A) I.2.
- Zu A) römisch eins. § 39 BFA-VG lautet:Paragraph 39, BFA-VG lautet: "
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen."
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen." Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein Missverständnis zwischen Behörden und ein fehlerhafter Eintrag im IZR dürfen der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, weshalb sich die Sicherstellung ihres Reisepasses als rechtswidrig erweist. 2.
- Zu A) II.2.
- Zu A) römisch zwei. Da die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt hat, waren ihr die Kosten zuzusprechen. 2.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2174524.1.00