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{'item': 'W198 2150471-1'}

Obsah (15)§ 113§ 28Art. 133§ 410§ 4§ 14Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 35§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW198 2150471-1 SpruchW198 2150471-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.02.2017, Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 12.01.2017, Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 12.01.2017, Zl. römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 08.10.2016 erfolgten Betretung durch Organe der Polizeiinspektion Laa an der Thaya in XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 08.10.2016 erfolgten Betretung durch Organe der Polizeiinspektion Laa an der Thaya in römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass er im März 2016 eine Meniskusoperation gehabt habe und könne er bis heute nicht richtig in die Hocke gehen. Er habe den Laminatboden für sein Zimmer schon Monate lang in der Garage gehabt und sei es ihm unmöglich gewesen, diesen zu verlegen. Als seine Freundin und deren Bruder davon erfahren hätten, habe jener vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer bei den Verlagsarbeiten behilflich sein zu wollen. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorschlag dankend angenommen. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst ohne Bezahlung gehandelt. Dem Beschwerdeführer wäre es allein unmöglich gewesen, das Mobiliar zu verschieben und den Boden zu verlegen. Er bitte darum, von der Forderung der Beitragszuschlagszahlung Abstand zu nehmen.
  2. Mit Bescheid vom 28.02.2017, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass allein die Tatsache, dass der Betretene kein Entgelt erhalten habe, nicht bedeute, dass diesem nicht aufgrund des Anspruchslohnprinzips Entgelt für die geleistete Arbeit zustehen würde. Zwischen dem Betretenen und dem Beschwerdeführer bestehe kein so enges Naheverhältnis, welches einen Gefälligkeitsdienst rechtfertigen würde. Der Betretene sei sohin als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig geworden und wäre der Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen, die genannte Person zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden.3. Mit Bescheid vom 28.02.2017, Zl. römisch 40 , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass allein die Tatsache, dass der Betretene kein Entgelt erhalten habe, nicht bedeute, dass diesem nicht aufgrund des Anspruchslohnprinzips Entgelt für die geleistete Arbeit zustehen würde. Zwischen dem Betretenen und dem Beschwerdeführer bestehe kein so enges Naheverhältnis, welches einen Gefälligkeitsdienst rechtfertigen würde. Der Betretene sei sohin als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig geworden und wäre der Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen, die genannte Person zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden.

  1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 07.03.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen ihm und XXXX zu keiner Zeit gegeben gewesen sei. Herr XXXX habe zu keiner Zeit Weisungen erhalten und habe kein Entgelt bezogen. Herr XXXX habe definitiv keine Verlagsarbeiten beim Beschwerdeführer durchgeführt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 07.03.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen ihm und römisch 40 zu keiner Zeit gegeben gewesen sei. Herr römisch 40 habe zu keiner Zeit Weisungen erhalten und habe kein Entgelt bezogen. Herr römisch 40 habe definitiv keine Verlagsarbeiten beim Beschwerdeführer durchgeführt.
  3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 14.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Am 08.10.2016 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Kontrolle im Haus des Beschwerdeführers in XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX , VSNR XXXX , bei Bodenverlegarbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese Person zur Sozialversicherung angemeldet war.Am 08.10.2016 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Kontrolle im Haus des Beschwerdeführers in römisch 40 durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde römisch 40 , VSNR römisch 40 , bei Bodenverlegarbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Jan XXXX ist der Bruder der Freundin des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen besteht jedoch kein derartiges Naheverhältnis, welches das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes sachlich rechtfertigen würde.Jan römisch 40 ist der Bruder der Freundin des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen besteht jedoch kein derartiges Naheverhältnis, welches das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes sachlich rechtfertigen würde. Der Betretene führte am 08.10.2016 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Bodenverlegarbeiten im Haus des Beschwerdeführers durch. Über eine Entlohnung wurde im Vorhinein nicht gesprochen. Der Betretene war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig. Eine Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung wurde vor Arbeitsantritt nicht erstattet und bis dato nicht nachgeholt. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.01.2017 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2017

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.300 verpflichtet.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.01.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2017

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.300 verpflichtet.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK. Es ist festzustellen, dass XXXX am 08.10.2016 Bodenverlegarbeiten im Haus des Beschwerdeführers durchführte und zum Zeitpunkt der Kontrolle am 08.10.2016 nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach Herr XXXX definitiv keine solchen Arbeiten bei ihm durchgeführt habe, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer noch in seiner Beschwerde die von Herrn XXXX für ihn durchgeführten Bodenverlegarbeiten nicht bestritt. So führte er in der Beschwerde aus, dass Herr XXXX ihm angeboten habe, bei den Verlagsarbeiten behilflich zu sein und habe er diesen Vorschlag dankend angenommen. Aufgrund dieses Widerspruchs kann dem Vorbringen im Vorlageantrag nicht gefolgt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147).Es ist festzustellen, dass römisch 40 am 08.10.2016 Bodenverlegarbeiten im Haus des Beschwerdeführers durchführte und zum Zeitpunkt der Kontrolle am 08.10.2016 nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach Herr römisch 40 definitiv keine solchen Arbeiten bei ihm durchgeführt habe, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer noch in seiner Beschwerde die von Herrn römisch 40 für ihn durchgeführten Bodenverlegarbeiten nicht bestritt. So führte er in der Beschwerde aus, dass Herr römisch 40 ihm angeboten habe, bei den Verlagsarbeiten behilflich zu sein und habe er diesen Vorschlag dankend angenommen. Aufgrund dieses Widerspruchs kann dem Vorbringen im Vorlageantrag nicht gefolgt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen vergleiche VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147). Ebenso wenig kann den Ausführungen des Herrn XXXX , welche er am 10.02.2017 im Erhebungsbogen der NÖGKK tätigte und wonach er beim Beschwerdeführer lediglich Möbel verschoben habe um den in dem Zimmer befindlichen Teppich zu entfernen, gefolgt werden, zumal auch diese Angaben erst getätigt wurden, nachdem bereits Beschwerde erhoben wurde (und der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Durchführung der Verlegarbeiten durch den Betretenen zugegeben hat).Ebenso wenig kann den Ausführungen des Herrn römisch 40 , welche er am 10.02.2017 im Erhebungsbogen der NÖGKK tätigte und wonach er beim Beschwerdeführer lediglich Möbel verschoben habe um den in dem Zimmer befindlichen Teppich zu entfernen, gefolgt werden, zumal auch diese Angaben erst getätigt wurden, nachdem bereits Beschwerde erhoben wurde (und der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Durchführung der Verlegarbeiten durch den Betretenen zugegeben hat). Es war daher festzustellen, dass XXXX am 08.10.2016 Bodenverlegarbeiten im Haus des Beschwerdeführers durchführte.Es war daher festzustellen, dass römisch 40 am 08.10.2016 Bodenverlegarbeiten im Haus des Beschwerdeführers durchführte. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass eine Bezahlung eines Entgelts an den Betretenen nicht vereinbart wurde, ist auszuführen, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Über eine Entlohnung wurde im Vorhinein mit dem Betretenen zwar nicht gesprochen. Es ist aus dem Akt jedoch keineswegs ersichtlich, dass mit der betretenen Person dezidiert Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. So beantwortete Herr XXXX die Frage im Erhebungsbogen der NÖGKK, ob die Unentgeltlichkeit im Vorhinein vereinbart gewesen sei, mit "nein".Zu dem Beschwerdevorbringen, dass eine Bezahlung eines Entgelts an den Betretenen nicht vereinbart wurde, ist auszuführen, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Über eine Entlohnung wurde im Vorhinein mit dem Betretenen zwar nicht gesprochen. Es ist aus dem Akt jedoch keineswegs ersichtlich, dass mit der betretenen Person dezidiert Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. So beantwortete Herr römisch 40 die Frage im Erhebungsbogen der NÖGKK, ob die Unentgeltlichkeit im Vorhinein vereinbart gewesen sei, mit "nein". Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom
  2. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom
  3. März 2013, Zl. 2010/08/0229). Im gegenständlichen Fall kann von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst nicht ausgegangen werden, weil dieser einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Es liegt kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen vor. Bei XXXX handelt es sich um den Bruder der Freundin des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen liegt sohin keine derartiges Naheverhältnis vor, das die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen würden, sondern erschöpfte sich das diesbezügliche Vorbringen in der bloßen Behauptung.Im gegenständlichen Fall kann von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst nicht ausgegangen werden, weil dieser einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Es liegt kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen vor. Bei römisch 40 handelt es sich um den Bruder der Freundin des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen liegt sohin keine derartiges Naheverhältnis vor, das die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen würden, sondern erschöpfte sich das diesbezügliche Vorbringen in der bloßen Behauptung. Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes kann daher nicht angenommen werden.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 113Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich aufDer Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich steht - den oben getroffenen Feststellungen folgend - fest, dass der Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Bodenverlegarbeiten für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Verfahrensgegenständlich steht - den oben getroffenen Feststellungen folgend - fest, dass der Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Bodenverlegarbeiten für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.

  1. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.
  2. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der betretenen Person zum Beschwerdeführer - jedenfalls am 08.10.2016 - auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der betretenen Person zum Beschwerdeführer - jedenfalls am 08.10.2016 - auszugehen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  3. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

§ 113Abs.

2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Solche unbedeutenden Folgen können vorliegen, sofern ein Dienstnehmer nicht angemeldet worden ist und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0218). Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer nicht nachgeholt und liegen daher keine unbedeutenden Folgen vor.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Solche unbedeutenden Folgen können vorliegen, sofern ein Dienstnehmer nicht angemeldet worden ist und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0218). Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer nicht nachgeholt und liegen daher keine unbedeutenden Folgen vor. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W198.2150471.1.00

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