Obsah (5)
§ 3Art. 133§ 8§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW211 2169730-1 SpruchW211 2169730-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a
§ 3Abs. 1 Asyl
GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2016 gab die beschwerdeführende Partei an, aus dem Bezirk XXXX in der Stadt Kismayo zu stammen und den Ashraf anzugehören. Ihre Eltern, fünf Geschwister und ihre schwangere Ehefrau würden noch in Kismayo leben. Sie habe in Somalia mit dem Fahrzeug ihres Vaters Personen transportiert, sich jedoch geweigert mit Al Shabaab zusammenzuarbeiten. Die Miliz habe sie deswegen als Verräter angesehen und ihr Auto beschossen. Dabei sei sie von zwei Kugeln getroffen worden.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2016 gab die beschwerdeführende Partei an, aus dem Bezirk römisch 40 in der Stadt Kismayo zu stammen und den Ashraf anzugehören. Ihre Eltern, fünf Geschwister und ihre schwangere Ehefrau würden noch in Kismayo leben. Sie habe in Somalia mit dem Fahrzeug ihres Vaters Personen transportiert, sich jedoch geweigert mit Al Shabaab zusammenzuarbeiten. Die Miliz habe sie deswegen als Verräter angesehen und ihr Auto beschossen. Dabei sei sie von zwei Kugeln getroffen worden.
- Am XXXX 2017 wurde eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.
- Am römisch 40 2017 wurde eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX 2017 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in Kismayo geboren worden zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei moslemischen Glaubens. Sie sei verheiratet und habe einen Sohn. Ihre Ehefrau und ihre restliche Familie würden sich in Dolow (Äthiopien) aufhalten. Ihr Vater sei mittlerweile getötet und eine Schwester schwer verletzt worden. In Somalia habe die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihrem Vater als Busfahrer gearbeitet. Im Jahr 2015 habe sie von Kismayo aus in den Ort Berhaani fahren wollen, wobei Regierungssoldaten sie gezwungen hätten, sie mitzunehmen. In einem Ort außerhalb Kismayos namens XXXX sei der Bus von Anhängern der Al Shabaab angehalten worden. Die Soldaten hätten daraufhin zwei Al Shabaab-Mitglieder erschossen. Danach habe die beschwerdeführende Partei die Soldaten nach Kismayo zurückgebracht. Am nächsten Tag habe sie abermals Fahrgäste nach Beerhani transportiert, wobei Al Shabaab versucht habe sie anzuhalten. Sie habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet, sondern habe beschleunigt. Die Männer hätten den Bus beschossen, wobei die beschwerdeführende Partei an der Hüfte getroffen, ein Mann getötet und eine Frau verletzt worden seien. Später, als sie sich außer Reichweite der Miliz befunden habe, hätte ein Beifahrer das Lenken übernommen. In Kismayo sei sie dann in einer Krankenstation behandelt worden. Mitglieder von Al Shabaab hätten daraufhin bei den Eltern der beschwerdeführenden Partei angerufen und damit gedroht, sie umzubringen. Ihr Vater habe ihr in weiterer Folge geraten das Land zu verlassen. Zwar habe sie sich wegen des Vorfalls auch an die Regierungssoldaten gewandt, diese hätten sie jedoch geschlagen und aufgefordert zu gehen.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 2017 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in Kismayo geboren worden zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei moslemischen Glaubens. Sie sei verheiratet und habe einen Sohn. Ihre Ehefrau und ihre restliche Familie würden sich in Dolow (Äthiopien) aufhalten. Ihr Vater sei mittlerweile getötet und eine Schwester schwer verletzt worden. In Somalia habe die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihrem Vater als Busfahrer gearbeitet. Im Jahr 2015 habe sie von Kismayo aus in den Ort Berhaani fahren wollen, wobei Regierungssoldaten sie gezwungen hätten, sie mitzunehmen. In einem Ort außerhalb Kismayos namens römisch 40 sei der Bus von Anhängern der Al Shabaab angehalten worden. Die Soldaten hätten daraufhin zwei Al Shabaab-Mitglieder erschossen. Danach habe die beschwerdeführende Partei die Soldaten nach Kismayo zurückgebracht. Am nächsten Tag habe sie abermals Fahrgäste nach Beerhani transportiert, wobei Al Shabaab versucht habe sie anzuhalten. Sie habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet, sondern habe beschleunigt. Die Männer hätten den Bus beschossen, wobei die beschwerdeführende Partei an der Hüfte getroffen, ein Mann getötet und eine Frau verletzt worden seien. Später, als sie sich außer Reichweite der Miliz befunden habe, hätte ein Beifahrer das Lenken übernommen. In Kismayo sei sie dann in einer Krankenstation behandelt worden. Mitglieder von Al Shabaab hätten daraufhin bei den Eltern der beschwerdeführenden Partei angerufen und damit gedroht, sie umzubringen. Ihr Vater habe ihr in weiterer Folge geraten das Land zu verlassen. Zwar habe sie sich wegen des Vorfalls auch an die Regierungssoldaten gewandt, diese hätten sie jedoch geschlagen und aufgefordert zu gehen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde die Clanzugehörigkeit und Herkunft aus Kismayo fest und führte weiter aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab bedroht oder verfolgt worden sei. Zwar werde festgestellt, dass der Körper der beschwerdeführenden Partei äußerlich sichtbare Merkmale von Schussverletzungen (Metallsplitter) aufweise, deren Verursachung bzw. deren Alter könnten jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere habe sie die Gründe für die Asylantragstellung unterschiedlich dargestellt. So habe sie in der Erstbefragung noch angegeben, von Mitgliedern der Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, nur mehr deren Angehörige zu befördern. In der Einvernahme habe sie hingegen behauptet, Auslöser für die Verfolgung sei die Beförderung von Regierungssoldaten und die Tötung zweier Al Shabaab-Mitglieder gewesen. Auch sei weder nachvollziehbar wie die Angehörigen der Miliz ihre Telefonnummer bekommen hätten sollen, bzw. warum diese sie nicht persönlich aufgesucht hätten, noch warum sie ihre Familie in Somalia zurückgelassen habe. Weiters spreche gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens, dass Al Shabaab in Kismayo erfolgreich bekämpft worden sei.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei könnten in Anbetracht der Länderberichte jedenfalls als glaubhaft bezeichnet werden. Es sei auch von keiner Schutzfähigkeit und -willigkeit des somalischen Staates auszugehen. Auch gehöre die beschwerdeführende Partei den Ashraf an, einem der schwächsten Clans in Somalia, dem kein Schutz zukomme. Außerdem komme der Stamm öfters ins Visier von Al Shabaab.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei könnten in Anbetracht der Länderberichte jedenfalls als glaubhaft bezeichnet werden. Es sei auch von keiner Schutzfähigkeit und -willigkeit des somalischen Staates auszugehen. Auch gehöre die beschwerdeführende Partei den Ashraf an, einem der schwächsten Clans in Somalia, dem kein Schutz zukomme. Außerdem komme der Stamm öfters ins Visier von Al Shabaab.
- Am XXXX 2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX 2017 von der Teilnahme der Verhandlung.
- Am römisch 40 2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 2017 von der Teilnahme der Verhandlung.
- In einer schriftlichen Stellungnahme der Rechtsberatung vom XXXX 2017 in Bezug auf die in der Verhandlung erwähnten Auszüge aus dem FFM Bericht aus dem August 2017 zur Situation in Kismayo und zur Al Shabaab wurde ausgeführt, dass Al Shabaab gezielt Personen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht würden, angreife. Auch verfüge die Miliz über eine gute Aufklärungskapazität und könne jederzeit ein Zielobjekt töten.
- In einer schriftlichen Stellungnahme der Rechtsberatung vom römisch 40 2017 in Bezug auf die in der Verhandlung erwähnten Auszüge aus dem FFM Bericht aus dem August 2017 zur Situation in Kismayo und zur Al Shabaab wurde ausgeführt, dass Al Shabaab gezielt Personen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht würden, angreife. Auch verfüge die Miliz über eine gute Aufklärungskapazität und könne jederzeit ein Zielobjekt töten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei lebte vor ihrer Ausreise in Kismayo im Bezirk XXXX . Sie ist moslemischen Glaubens und gehört dem Clan der Ashraf, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX an.1.1.
- Die beschwerdeführende Partei lebte vor ihrer Ausreise in Kismayo im Bezirk römisch 40 . Sie ist moslemischen Glaubens und gehört dem Clan der Ashraf, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 an. Die beschwerdeführende Partei hat in Somalia traditionell geheiratet und hat einen Sohn. Ihre Ehefrau, ihr Sohn und ihre Mutter sowie mehrere Schwestern leben mittlerweile in Dolow in Äthiopien. Der Vater und ein Bruder der beschwerdeführenden Partei wurden nach ihrer Ausreise bei einem Bombenanschlag in Kismayo getötet. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Es wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia als Busfahrer arbeitete. Die beschwerdeführende Partei transportierte in dieser Funktion einmal auch Regierungssoldaten, die anschließend mehrere Mitglieder der Al Shabaab töteten. Es wird weiter festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei während einer Fahrt außerhalb von Kismayo von Mitgliedern der Al Shabaab angegriffen, wobei ein Fahrgast getötet und sie selbst verletzt wurde. Weiters wurde die beschwerdeführenden Partei nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus von Mitgliedern der Al Shabaab angerufen und mit dem Tode bedroht. Festgestellt wird, dass das Umland um die Stadt Kismayo teilweise von Al Shabaab kontrolliert wird, wobei unklar bleibt, wo die Kontrolle Jubalands aufhört und die Kontrolle der Al Shabaab beginnt. In Kismayo gibt es außerdem eine verdeckte Präsenz von Al Shabaab. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia von Al Shabaab als eine Person angesehen wird, die mit der Regierung kollaboriert. Festgestellt wird weiter, dass die beschwerdeführende Partei wegen des Umstands, dass sie Regierungssoldaten beförderte, die in weiterer Folge mehrere Al Shabaab-Mitglieder töteten, im Falle einer Rückkehr einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, insbesondere da sich die Miliz veranlasst sehen würde, den Tod ihrer Anhänger zu rächen. Von einer Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden im Gebiet um Kismayo wird nicht ausgegangen. 1.
- Es werden die folgenden Feststellungen zur relevanten Situation in Somalia getroffen: Bericht der Fact Finding Mission zur Sicherheitslage in Somalia August 2017 (Auszüge): Zivile Zielpersonen und Deserteure der Al Shabaab: Für al Shabaab gilt: "Only if you are al Shabaab, you are a Muslim." Auch weiterhin wird al Shabaab Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten, AMISOM, und Sicherheitskräfte gezielt angreifen. Betroffen sind auch Wirtschaftstreibende, Älteste, Angestellte von NGOs, internationale Organisationen oder Kollaborateure. Sie alle gelten als Abtrünnige, und sie alle missachten die Regeln der al Shabaab - insbesondere, wenn sie keine Steuern abführen. Die Intensität der Umsetzung gezielter Attentate variiert. Während des Ramadan stiegen die Zahlen von Attentaten in der Vergangenheit meist signifikant. Im Durchschnitt werden der al Shabaab in Mogadischu pro Monat ca. 20 Morde zugerechnet. Allerdings wird oft nur angegeben, dass al Shabaab für ein Attentat die Verantwortung trägt. Dabei gibt es auch andere Akteure, die hier aktiv werden. Selbst manche Angriffe mit Mörsergranaten sind vermutlich nicht der al Shabaab zuzurechnen. Die UN erwähnt in einem Bericht vom Mai 2017, dass alleine 14 Personen ermordet worden waren, die in den Wahlprozess eingebunden waren. Allerdings hat sich al Shabaab nur zu drei Morden bekannt. Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. So kann es z.B. für einen von al Shabaab gesuchten VIP ein erhebliches Risiko darstellen, von Luuq nach Hargeysa zu reisen. Für einen Deserteur der untersten Ebene wieder, der nach Kenia entkommen möchte, wird al Shabaab in der Regel wohl keine Ressourcen aufwenden. Die Gesamtsituation in Somalia ist aber reichlich komplex. Zahlreiche Akteure sind aktiv: Die Regierung, die internationale Gemeinschaft, die Armee, unterschiedliche Clanmilizen, al Shabaab etc. Und es ist nahezu unmöglich, zwischen diesen Akteuren klare Trennlinien zu ziehen - sie überschneiden sich in unterschiedlichsten Bereichen. Es gibt Überschneidungen bei den wirtschaftlichen Interessen; bei den Clan-Dynamiken. Folglich sind auch der al Shabaab bei der Zielauswahl gewisse Grenzen gesetzt. Immerhin hat die Gruppe Verbindungen - z.B. zu Ältesten - aufgebaut; dadurch ergeben sich automatisch Beschränkungen. Denn al Shabaab wird eine Person nicht angreifen, wenn damit gewisse negative Nachwirkungen verbunden sind. Es hängt also auch davon ab, wie sehr eine Person lokal eingebunden ist oder wieviel (Clan-)Unterstützung sie genießt, um ein reales Risiko einschätzen zu können. Dies gilt im Fall einer Bedrohung durch al Shabaab, aber auch im Fall einer Bedrohung durch andere Akteure. Dementsprechend kann eine Person aber auch doppelt betroffen sein: Einerseits stammt sie aus einem ‚falschen' Clan, der nicht mit al Shabaab affiliiert ist; andererseits ist die Person in einem Bereich tätig, die sie für al Shabaab zur Zielperson macht. Drohungen kommen meist über das Mobiltelefon - als Anruf oder via SMS. Dabei werden (bei kleineren Vergehen) üblicherweise mehrere Warnungen ausgesprochen, bevor eine Drohung umgesetzt wird. Eine Ausnahme dazu wäre es, wenn sich eine Person explizit gegen al Shabaab stellt oder etwas gegen al Shabaab unternimmt. Die al Shabaab ist hinsichtlich ihrer eigenen operativen Sicherheit paranoid; dementsprechend möchte sie Exempel statuieren. Dies führt dazu, dass sie verdächtige Personen einfach exekutiert. Wie schon erwähnt, verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über eine gute Aufklärungskapazität. "AS has some kind of hit list." Befindet sich eine Person auf dieser Liste, dann wird auch versucht werden, diese zu töten. Dabei spielen der Zeitpunkt der Tötung oder die gesellschaftliche Position des Opfers keine Rolle. Eine Quelle stellt hierzu klar: "Es steht aber nicht jeder, der nicht bei al Shabaab ist, auf einer Todesliste." Außerdem ist bei der Umsetzung des Willens bzw. bei den Chancen von AS, einer Person habhaft zu werden, etwa die aus unterschiedlichen Gründen eingeschränkte geographische Reichweite zu berücksichtigen (siehe etwa 5.1, 7.3 und 8.5). Die Liste wird auf einer lokalen Ebene von einem Wali geführt. Dieser lokale Kommandant entscheidet meist darüber, welches Zielaufgeklärt, bedroht und/oder angegriffen wird. Der Amniyad übernimmt - speziell bei hochrangigen Zielen - die Aufklärung. Und über den Amniyad werden die Informationen über Zielpersonen auf die Regionen verteilt. Damit sind Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet. In diesem Kapitel zitierte Quellen: Vertreter einer in Somalia tätigen internationalen NGO, Hargeysa. Gespräch im April
- Internationale Organisation (A), Nairobi und Mogadischu (Skype). Gespräch im März 2017; International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017; Somalische Mitarbeiterin einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März
- Internationale Organisation (C), Nairobi. Gespräch im März 2017; UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2017/408], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 13.6.2017; Seite
- Mark Bradbury, Nairobi. Gespräch im März
- Westliche diplomatische Quelle, Nairobi. Gespräch im März
- Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017; Kismayo und Umland: Der Stadt Kismayo und damit der Verwaltung von Jubaland (JIA) wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. "Formerly, Kismayo was the Wild West, but in recent years it has become one of the top three safest towns in South/Central." Nunmehr gilt die Stadt als konsolidiert und ruhig. Die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert. Kismayo ist in Süd-/Zentralsomalia auch der sicherste Ort für eine Rückkehr. Internationale Mitarbeiter bestimmter Organisationen durften früher nur 2-3 Tage am Stück in Kismayo verbringen. Nunmehr gibt es keine Einschränkungen mehr für den Aufenthalt. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Der Grund dafür, warum es in Kismayo ruhig ist, wird einerseits mit der Person Ahmed Madobes (dem Präsidenten von Jubaland) in Verbindung gebracht. Seine Aufklärungseinheiten in Kismayo sind sehr aktiv, die halbe Stadt arbeitet ihnen zu, und er führt Kismayo mit starker Hand. Außerdem war er früher selbst Teil der al Shabaab und kann sich daher in die Gruppe hineindenken und mit ihr kommunizieren. Zusätzlich gilt Kismayo als kosmopolitische Stadt. Zwar wird diese von einem Clan (den Ogaden) dominiert, jedoch gibt es auch z.B. Rahanweyn- und Hawiye-Clans. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Es gibt funktionierende Ministerien und staatliche Bedienstete. Weitere Institutionen werden Schritt für Schritt aufgebaut. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt, etwa über den Stabilization Fund. Gleichzeitig verfügt die JIA mit dem Hafen von Kismayo über eigene finanzielle Einkünfte. Die militärisch zur Verfügung stehenden Kräfte der JIA gelten - im Vergleich zu anderen Landesteilen - als überdurchschnittlich. Insgesamt ist die JIA den anderen neu eingerichteten Bundesstaaten voraus. Der Aufbau der Polizei in Kismayo ist dokumentiert. Die Rekrutierung erfolgte lokal und umfasst Angehörige aller Clans. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften, die Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt von den Kräften der JIA und des Geheimdienstes an die Polizei ist relativ problemlos abgelaufen. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. In Kismayo mangelt es der al Shabaab offenbar an ausreichender Organisationsstruktur und operativer Präsenz. Daher ist die Gruppe dort nur eingeschränkt aktiv. In jüngerer Vergangenheit kommen aus Kismayo nur selten Meldungen über durch al Shabaab begangene gezielte Tötungen. Auch sonst kommt es nur selten zu Anschlägen oder Angriffen. Allerdings muss betont werden, dass es sehr wohl eine verdeckte Präsenz der AS in Kismayo gibt. Diese funktioniert zum Teil auch über Frauen oder Familien von AS-Angehörigen, die als Unterstützungs- bzw. Logistiknetzwerk agieren. Laut einer Quelle steht Madobe als ehemaliges Mitglied der AS in starker Rivalität zur al Shabaab. Andererseits könnte es eine Art Übereinkommen zwischen Madobe und der al Shabaab geben - ganz ähnlich den Beziehungen, die zwischen Somaliland und AS herrschen (siehe 8.5). In Jubaland sind die Gründe dafür ökonomischer Natur. Während die al Shabaab die JIA kaum beeinträchtigt, liegt ihr operativer Fokus in der Region auf dem Nachbarland Kenia. Jedenfalls ist AS daran gelegen, dass der Hafen in Kismayo auf Normalbetrieb bleibt. Dieser wird für die Bastion der al Shabaab in der Region Middle Juba genutzt. Das stillschweigende Abkommen zwischen der JIA und AS könnte heißen: "If you don't touch me, we won't touch you. (...) Consequently, the JIA forces are not taking on AS, they leave that job to the KDF, the ENDF and the US." Die Stadt ist entlang von Clan-Bruchlinien unterteilt. Auch die meisten IDP-Camps sind bezüglich eines Clans homogen. Gegenwärtig gibt es keine offen ausgetragenen Clankonflikte in Kismayo. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass es in der Stadt bezüglich Clan-Animositäten unter der Oberfläche brodelt. Gegenwärtig ist Kismayo - auch aufgrund der gegebenen Sicherheit - das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia (rund 80%). Dadurch ändert sich die Demographie der Stadt, denn viele der "Rückkehrer" sind eigentlich gar nicht in Kismayo autochthon, sondern stammen aus anderen Teilen Somalias. Viele von ihnen sind Rahanweyn oder Bantu. Noch hat dieser Umstand zu keinen Problemen geführt, könnte sich aber langfristig als problematisch erweisen. Außerdem ist Kismayo sehr teuer geworden. Erst wenn das Hinterland erschlossen bzw. al Shabaab von dort vertrieben worden ist, könnte sich dies wieder ändern. In Kismayo befinden sich Stützpunkte unterschiedlicher AMISOM-Kräfte. Äthiopien stellt ein Kontingent von 1.000 Mann, Burundi 200-250 Mann, und das kenianische Kontingent übernimmt mit 400-500 Mann den Schutz der beiden Flughäfen und des Hafens. Zusätzlich befinden sich Kräfte der USA am internationalen Flughafen von Kismayo, von wo aus Drohnen zum Einsatz kommen. Nicht weit außerhalb Kismayos sieht die Lage unterschiedlich aus, ist die al Shabaab präsent. Wo genau die Kontrolle von Jubaland endet, ist unklar. Mehrere Quellen, darunter mehrere Analyseinstitutionen und drei somalische Quellen, geben dazu an: * "JIA controls Kismayo town. Outside of the town they have no control. (...) The roads in the area are under AS control, they do taxation." * "A few kilometers out of Kismayo, it is not safe." * "25 kilometers around Kismayo is under control of Madobe." * "Madobe controls some of the surrounding areas closer to Kismayo. The surrounding of Kismayo are not AS's core area, it is more of a contested zone." * "Von zwanzig bis dreißig Kilometern außerhalb von Kismayo kommen immer wieder Meldungen über bewaffnete Zusammenstöße mit der AS." In diesem Kapitel zitierte Quellen: Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April
- International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März
- Internationale NGO (A), Nairobi. Gespräch im März
- Internationale Organisation (A), Nairobi und Mogadischu (Skype). Gespräch im März
- Internationale Organisation (B), Nairobi. Gespräch im März 2017 Internationale Organisation (C), Nairobi. Gespräch im März
- Mark Bradbury, Nairobi. Gespräch im März
- Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni
- Somalische Mitarbeiterin einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März
- Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März
- Westliche diplomatische Quelle, Nairobi. Gespräch im März
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft aus Kismayo und zur Clanzugehörigkeit wurden bereits von der belangten Behörde getroffen. Dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich aus dem weiteren Verfahren keine Hinweise darauf, an diesen Feststellungen zu zweifeln. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei traditionell verheiratet ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens. Die Feststellung, dass mehrere Verwandte der beschwerdeführenden Partei, darunter ihre Ehefrau, ihr Kind, ihre Mutter sowie mehrere Geschwister, in Dolow in Äthiopien leben, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Seite 5 des Protokolls). Die Feststellung, dass der Vater sowie ein Bruder der beschwerdeführenden Partei bei einem Bombenanschlag in Kismayo getötet wurden, ergibt sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Seite 9 des Protokolls). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister vom XXXX 2018.Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister vom römisch 40
- 2.
- Die Feststellung, dass sich das Umland um die Stadt Kismayo teilweise in den Händen der Al Shabaab befinden, ergibt sich aus den angeführten Länderinformationen und den damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das mittlerweile dreimal vorgebrachte Fluchtvorbringen auch Schwächen und kleine Widersprüche birgt, die in weiterer Folge angesprochen werden sollen: Zunächst ist hierbei festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ansicht vertritt, die beschwerdeführende Partei habe zwei einander widersprechende Versionen der fluchtauslösenden Ereignisse dargeboten, indem sei in der Erstbefragung angegeben habe, Al Shabaab habe von ihr verlangt, ausschließlich für diese zu arbeiten, sie sich aber geweigert habe. In der Einvernahme hingegen habe sie erzählt, sie habe Regierungssoldaten transportiert, wobei es zu einem Schusswechsel gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf diesen Widerspruch angesprochen, gab die beschwerdeführende Partei Folgendes zu Wort - Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll: "[...] R: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Al Shabaab von Ihnen verlangt hätte, dass Sie nur noch für sie fahren. Können Sie sich erklären, wie das notiert wurde? P: Ich habe das nicht so gesagt, vielleicht hat es der Dolmetscher so aufgeschrieben. Er hat gemeint, ich werde ein zweites Interview haben und ich habe nur kurz gesagt, warum ich weggegangen bin. [...]" In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründen um keinen Übersetzungsfehler gehandelt hat. Insbesondere auch hinsichtlich der Kürze der Ausführungen in der Erstbefragung und der in Folge gleichbleibenden, detaillierten und weitgehend kohärenten Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des weiteren Verfahrens, kann jedenfalls aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wegen dieser kleinen Diskrepanz im Vorbringen keine mangelnde Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei insgesamt abgeleitet werden. Bezüglich der eigentlichen fluchtauslösenden Ereignisse brachte die beschwerdeführende Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung Folgendes vor - Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll: "[...] R: Können Sie mir den konkreten Grund nennen, wieso Sie Somalia verlassen haben? P: Ich habe mit meinem Vater gearbeitet. Wir hatten ein Auto und mein Vater hat das Auto gefahren bei langen Strecken, bei kürzeren Strecken habe ich ihm geholfen. Eines Tages waren wir bei einer Busstation, und Jubalandtruppen haben mich zwangsweise mitgenommen. Sie haben mich ungefähr 15 Kilometer außerhalb der Stadt gebracht. An der Stelle XXXX sind die Truppen aus dem Auto ausgestiegen und haben mit anderen Männern zu kämpfen begonnen. Sie haben dort zwei andere Männer getötet, den dritten Mann, der verletzt war, haben sie mitgenommen. Sie haben auch Geld von dort genommen und wir sind zurück in die Stadt Kismayo gefahren. Am nächsten Tag kam ich wieder zur Busstation. Ich habe weiter gearbeitet und bin nach Biirole gefahren. Ich habe Leute nach Biirole gebracht und am Rückweg nach Kismayo habe ich auf der Straße Al Shabaab-Männer gesehen. Sie haben mich durch Handzeichen angehalten. Weil ich wusste, was gestern passiert war, ich habe Truppen irgendwo hingebracht und dann ist etwas geschehen, deshalb wollte ich nicht stehenbleiben. Ich hatte Angst und habe versucht das Auto so langsam zu fahren, dass sie denken, ich würde anhalten. Sie haben auf mich gezielt. Als der Mann sein Gewehr wieder abgesenkt und auf seine Schulter gehängt hat, habe ich Gas gegeben und bin schnell weggefahren. Dann haben die Männer am Straßenrand begonnen auf mich zu schießen. Ich wurde dabei verletzt. Sie haben mich an der Hüfte und am Gesäß getroffen. Ich weiß nicht, ob es eine oder zwei Kugeln waren, es war aber eine große Verletzung. Meine Hüfte war gebrochen und ich hatte zwei Löcher. Ich war aber nicht der einzige der verletzt wurde. Auch einer meiner Passagiere, ein Mann, wurde getötet und eine Frau verletzt. Ich begann dann stark zu bluten und ein Junge war aber auch im Bus, der mir beim Einladen geholfen hat. Die Leute haben mich auf den Rücksitz gesetzt und der junge Bursche ist mit dem Auto nach Kismayo weitergefahren. Ich wurde in ein kleines Privatspital gebracht und ein Herr XXXX hat meine gebrochenen Knochen wieder zusammengeflickt. Vom Spital wurde ich dann wieder nach Hause gebracht und die Al Shabaab haben mich angerufen und mir vorgehalten, dass ich mit Ungläubigen arbeiten würde, die aus der Religion ausgetreten sind. Sie haben gedroht, dass sie mich in Kismayo töten würden und auch dann, wenn ich Kismayo verlassen würde. Sie haben mich angerufen und mir Angst gemacht und gesagt, dass sie wissen, wo ich bin und wo ich arbeiten würde. Mein Vater hat mir dann geraten, dass ich das Land verlassen soll, bevor sie mich töten würden.P: Ich habe mit meinem Vater gearbeitet. Wir hatten ein Auto und mein Vater hat das Auto gefahren bei langen Strecken, bei kürzeren Strecken habe ich ihm geholfen. Eines Tages waren wir bei einer Busstation, und Jubalandtruppen haben mich zwangsweise mitgenommen. Sie haben mich ungefähr 15 Kilometer außerhalb der Stadt gebracht. An der Stelle römisch 40 sind die Truppen aus dem Auto ausgestiegen und haben mit anderen Männern zu kämpfen begonnen. Sie haben dort zwei andere Männer getötet, den dritten Mann, der verletzt war, haben sie mitgenommen. Sie haben auch Geld von dort genommen und wir sind zurück in die Stadt Kismayo gefahren. Am nächsten Tag kam ich wieder zur Busstation. Ich habe weiter gearbeitet und bin nach Biirole gefahren. Ich habe Leute nach Biirole gebracht und am Rückweg nach Kismayo habe ich auf der Straße Al Shabaab-Männer gesehen. Sie haben mich durch Handzeichen angehalten. Weil ich wusste, was gestern passiert war, ich habe Truppen irgendwo hingebracht und dann ist etwas geschehen, deshalb wollte ich nicht stehenbleiben. Ich hatte Angst und habe versucht das Auto so langsam zu fahren, dass sie denken, ich würde anhalten. Sie haben auf mich gezielt. Als der Mann sein Gewehr wieder abgesenkt und auf seine Schulter gehängt hat, habe ich Gas gegeben und bin schnell weggefahren. Dann haben die Männer am Straßenrand begonnen auf mich zu schießen. Ich wurde dabei verletzt. Sie haben mich an der Hüfte und am Gesäß getroffen. Ich weiß nicht, ob es eine oder zwei Kugeln waren, es war aber eine große Verletzung. Meine Hüfte war gebrochen und ich hatte zwei Löcher. Ich war aber nicht der einzige der verletzt wurde. Auch einer meiner Passagiere, ein Mann, wurde getötet und eine Frau verletzt. Ich begann dann stark zu bluten und ein Junge war aber auch im Bus, der mir beim Einladen geholfen hat. Die Leute haben mich auf den Rücksitz gesetzt und der junge Bursche ist mit dem Auto nach Kismayo weitergefahren. Ich wurde in ein kleines Privatspital gebracht und ein Herr römisch 40 hat meine gebrochenen Knochen wieder zusammengeflickt. Vom Spital wurde ich dann wieder nach Hause gebracht und die Al Shabaab haben mich angerufen und mir vorgehalten, dass ich mit Ungläubigen arbeiten würde, die aus der Religion ausgetreten sind. Sie haben gedroht, dass sie mich in Kismayo töten würden und auch dann, wenn ich Kismayo verlassen würde. Sie haben mich angerufen und mir Angst gemacht und gesagt, dass sie wissen, wo ich bin und wo ich arbeiten würde. Mein Vater hat mir dann geraten, dass ich das Land verlassen soll, bevor sie mich töten würden. R: Können Sie mir genauer erzählen, wie das mit den Jubalandsoldaten abgelaufen ist. Schildern Sie mir bitte, wie sie Sie gezwungen haben, sie mitzunehmen. P: Ich war in der Busstation. Sie kamen zu mir und haben mir gesagt, dass ich mit meinem Auto jetzt mitkommen soll. Ich habe zuerst nein gesagt, ich hätte Kunden, die ich wo hinbringen wollte. Aber sie haben mich mit ihren Gewehren geschlagen und gesagt, dass ich mitkommen muss. Sie haben mich mit dem Gewehr auf den Kopf geschlagen, deswegen musste ich mitkommen. R: Wie ging es weiter, erzählen Sie mir die genauen Umstände. P: Sie hatten noch ein anderes Auto. Wir sind dann mit meinem und dem anderen Auto gefahren. Da mein Auto ein ziviles Fahrzeug war, musste ich vorne fahren und ihr Auto fuhr hinter mir. Bevor wir zu diesem Kontrollpunkt gekommen sind, haben sie begonnen zu Fuß zu gehen und ich sollte mit meinem Auto bis zum Kontrollpunkt weiterfahren. Auf Nachfrage: Es waren noch ein paar Leute von ihnen in meinem Auto, die anderen sind zu Fuß gegangen. Sie haben dann begonnen zu kämpfen und haben zwei Männer getötet. Und weiter unten: "[...] R: Wo ist Birole? P: Es ist Richtung Flughafen. R: Bei der Erstbehörde haben Sie angegeben, am nächsten Tag nach Berhani gefahren zu sein, heute sagen Sie, dass Sie nach Birole gefahren sind. Können Sie diesen Widerspruch aufklären? P: Man verlässt Kismayo Richtung Flughafen. Dann kommt man nach Birhani und weiter nach Birole, dieser Weg führt weiter bis Afmadow. Ich meine Abdale Birole. R, D, P und RV sehen sich am Computer die Lage von Berhani und Abdale Birole in Google-Maps an.R, D, P und Regierungsvorlage sehen sich am Computer die Lage von Berhani und Abdale Birole in Google-Maps an. R: Birole und Berhani liegen auf zwei unterschiedlichen Straßen. Können Sie das aufklären? P: Ich erinnere mich nicht an die Frage damals, aber ich habe immer diesen Weg genommen. Ich weiß nur, dass mich die Truppen nach XXXX gebracht haben. [...]"P: Ich erinnere mich nicht an die Frage damals, aber ich habe immer diesen Weg genommen. Ich weiß nur, dass mich die Truppen nach römisch 40 gebracht haben. [...]" Grundsätzlich ist zu den von der beschwerdeführenden Partei gemachten Schilderungen zu einer Bedrohung durch Al Shabaab wegen einer Zusammenarbeit mit Regierungssoldaten anzumerken, dass diese nachvollziehbar, plausibel und von den Länderberichten gedeckt erscheinen. Insbesondere konnte die beschwerdeführende Partei ihre Arbeit als Minibus-Fahrer schlüssig und lebensnah beschreiben. Im Gegensatz zur belangten Behörde hegt die erkennende Richterin somit keine Zweifel daran, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia tatsächlich als Busfahrer, der unter anderem auch Soldaten beförderte bzw. befördern musste, arbeitete, weshalb dementsprechende Feststellungen getroffen werden konnten. Auch die Tötung mehrerer Al Shabaab-Mitglieder durch Regierungssoldaten erscheint in diesem Zusammenhang durchaus plausibel und glaubhaft. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass die beschwerdeführende Partei, wie aus der zuvor zitierten Passage hervorgeht, hinsichtlich der geographischen Ortsangaben in der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung teilweise unterschiedliche Angaben machte. Die beschwerdeführende Partei behauptete etwa in der Einvernahme auf einer Fahrt von Kismayo nach Berhani angegriffen worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung meinte die beschwerdeführende Partei hingegen, die Ereignisse hätten sich auf der Strecke nach Birole zugetragen. Es muss jedoch auch gesagt werden, dass der konkrete Ereignisablauf hinsichtlich des Beschusses des Busses der beschwerdeführenden Partei durch Mitglieder der Al Shabaab und der damit einhergehenden Tötung eines Fahrgasts zwar tatsächlich nicht wortgleich, aber vor der belangten Behörde nie wirklich widersprüchlich erzählt wurde. Etwaige Ungenauigkeiten hinsichtlich der genauen Wegstrecken in Anbetracht dessen, dass die beschwerdeführende Partei eine Vielzahl von Fahrten innerhalb weniger Tage absolvierte, und der Tatsache, dass mittlerweile beinahe drei Jahre seit den fluchtauslösenden Ereignissen vergangen sind, können der beschwerdeführenden Partei nicht zur Last gelegt werden. Im gegenständlichen Fall ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei gerade nicht so oberflächlich und schablonenhaft, um jedenfalls ein konstruiertes Fluchtvorbringen nahezulegen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts können daher die zweifellos vorhandenen kleinen Schwächen des Vorbringens die grundsätzliche Konsistenz und Plausibilität des Vorbringens nicht in einem entscheidenden Ausmaß erschüttern. Auch ergibt sich aus den angeführten Länderberichten (siehe FFM-Bericht zu Kismayo/Umland), dass die Kontrolllage im Umland um Kismayo unklar ist bzw. Al Shabaab dort jedenfalls eine Präsenz zeigt, insofern ein wie von der beschwerdeführenden Partei geschildertes Szenario eines Angriffs durch Al Shabaab durchaus möglich erscheint, weshalb auch diesbezüglich Feststellungen getroffen werden konnten. Vermeint das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schlussendlich, das Vorbringen einer telefonischen Bedrohung durch Mitglieder der Al Shabaab sei deshalb nicht glaubhaft, da nicht nachvollziehbar sei, wie diese die Familie der beschwerdeführenden Partei in Kismayo ausfindig gemacht haben soll, so ist darauf hinzuweisen, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass die Miliz in Somalia grundsätzlich in der Lage ist menschliche Ziele aufzuspüren. Auch Drohanrufe bei Zielpersonen gehören zur typischen Vorgehensweise von Al Shabaab. Es wird dabei nicht übersehen, dass sich die Sicherheitslage in Kismayo in den letzten Jahren erheblich verbessert hat. Allerdings muss betont werden, dass es sehr wohl noch immer eine verdeckte Präsenz der Al Shabaab in Kismayo gibt (siehe FFM-Bericht zu Kismayo/Umland). Auch hinsichtlich der Drohanrufe durch Al Shabaab-Mitglieder konnten daher Feststellungen getroffen werden. Dieses Element im Vorbringen erhöht die ohnehin schon gegebene Gefährdung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr insofern, als weitere gegen sie gerichtete Racheakte durch Al Shabaab, die der beschwerdeführenden Partei zumindest eine Mitverantwortung am Tod ihrer Anhänger geben wird, nicht ausgeschlossen werden können. Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ergeben sich aus den diesbezüglich notorischen Länderinformationen (siehe dazu die Einschätzung der Effizienz der somalischen Sicherheitsbehörden auch im Länderinformationsblatt, Kapitel 5, das von der belangten Behörde verwendet wurde). 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden.
- Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Aus den Feststellungen ergibt sich für die beschwerdeführende Partei eine maßgeblich aktuelle und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab im Falle einer Rückkehr nach Somalia wegen einer - ihr auch nur unterstellten - oppositionellen politischen und religiösen Gesinnung. Ihr würde von Al Shabaab eine Kollaboration mit der Regierung vorgeworfen werden. Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit der somalischen (und ausländischen) Sicherheitsbehörden kann nicht ausgegangen werden. 3.2.
- Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei (Diskriminierung wegen Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf) kann letztlich unterbleiben, da die eben aufgezeigte Gefährdung für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Partei zu begründen. 3.2.
- Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).3.2.
- Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 3.2.
- Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.4. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 2016/24 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins 2016/24 ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2169730.1.00