1 ZDG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Hellmut PRANKL, 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/II, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.01.2018, Zl. 404124/27/ZD/0118, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2018, Zl. 404124/30/ZD/0218, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 8, Absatz eins, ZDG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2018, Zl. 404124/30/ZD/0218, vollinhaltlich bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2018, Zl. 404124/30/ZD/0218, vollinhaltlich bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Beschluss der Stellungskommission Salzburg vom 31.10.2013 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Mit Schreiben vom 18.11.2013 (Postaufgabe) gaben er eine Zivildiensterklärung ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.12.2013, Zl. 404124/1 /ZD/13, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 18.11.2013 festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.01.2014, Zl. 404124/17/ZD/0114, wurde ihm der Antritt des ordentlichen Zivildienstes
2 ZDG bis längstens 09.09.2016 aufgeschoben.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.01.2014, Zl. 404124/17/ZD/0114, wurde ihm der Antritt des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG bis längstens 09.09.2016 aufgeschoben. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2016, Zl.404124/19/ZD/1016, wurde der Beschwerdeführer dem XXXX für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.10.2017 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.01.2017, Zl.404124/21/ZD/0117, wurde der Bescheid vom 04.10.2016
AVG ersatzlos behoben.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2016, Zl.404124/19/ZD/1016, wurde der Beschwerdeführer dem römisch 40 für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.10.2017 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.01.2017, Zl.404124/21/ZD/0117, wurde der Bescheid vom 04.10.2016
Paragraph 68, AVG ersatzlos behoben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.01.2018, Zl. 404124/27 /ZD/0118, wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "XXXX" für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.12.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Schreiben vom 01.02.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter dagegen fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, dass er hohe private Verbindlichkeiten hätte und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, den Zivildienst zu absolvieren. Weiters hätte die belangte Behörde nicht darauf Rücksicht genommen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in einem sehr schlechten psychischen Gesundheitszustand wäre, welcher es nötig machen würde, dass er auf seine Mutter achte. Auf Grund der Gesamtumstände hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass er aufgrund der angeführten Gründe nicht zum Zivildienst hätte einbezogen werden können. Die rechtliche Würdigung der belangten Behörde hätte anders, nämlich im Sinne eines Absehens vom Ableisten des Zivildienstes ausfallen müssen. Die dargelegte wirtschaftliche, sowie gesundheitliche Situation seiner Mutter hätte dazu führen müssen, dass von seiner Einberufung abgesehen würde. Die belangte Behörde erließ hierauf die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, womit die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass
4 ZDG mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig werde und Zivildienst zu leisten habe.
1 erster Satz ZDG sei der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt seien.
1 ZDG sei der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph eins, Absatz 4, ZDG mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig werde und Zivildienst zu leisten habe.
Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz ZDG sei der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt seien.
Paragraph 8, Absatz eins, ZDG sei der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer seit 18.11.2013 zivildienstpflichtig sei. Die Einrichtung "XXXX" sei eine
1 ZDG anerkannte Einrichtung.Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer seit 18.11.2013 zivildienstpflichtig sei. Die Einrichtung "XXXX" sei eine
Paragraph 4, Absatz eins, ZDG anerkannte Einrichtung. In der Beschwerde werde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, ja nicht einmal eine solche behauptet. Es werde lediglich angeführt und behauptet (ohne Beweismittel vorzulegen), auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers und des Gesundheitszustandes seiner Mutter nicht den ordentlichen Zivildienst leisten zu können. Dies begründe aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idF BGBl. I Nr. 146/2015, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Das Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "§ 8
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen."§ 8
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
1 ZDG zugewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte er geltend, dass er hohe private Verbindlichkeiten hätte und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, den Zivildienst zu absolvieren. Weiters hätte die belangte Behörde nicht darauf Rücksicht genommen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in einem sehr schlechten psychischen Gesundheitszustand wäre, welcher es nötig machen würde, dass er auf seine Mutter achteDer Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 8, Absatz eins, ZDG zugewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte er geltend, dass er hohe private Verbindlichkeiten hätte und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, den Zivildienst zu absolvieren. Weiters hätte die belangte Behörde nicht darauf Rücksicht genommen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in einem sehr schlechten psychischen Gesundheitszustand wäre, welcher es nötig machen würde, dass er auf seine Mutter achte Finanzielle Gegebenheiten bzw. ein vom Beschwerdeführer nicht näher spezifizierter psychisch schlechter Gesundheitszustand seiner Mutter, wie sie im gegenständlichen Fall vorgebracht werden, sind im Verfahren zur Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht relevant und stellen auch keine von Amts wegen wahrzunehmenden Gründe für eine (befristete) Befreiung dar. Der vorliegende Zuweisungsbescheid ist daher rechtmäßig, der Beschwerdeführer hat den Zivildienst am 03.04.2018 anzutreten. Will der Zivildienstpflichtige aufgrund berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen vom Zivildienst befreit werden, hat er einen Antrag an die Zivildienstagentur zu stellen. Dies kann auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem er bereits Zivildienst leistet. Über einen entsprechenden Antrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG hätte die belangte Behörde unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005; 19.03.1997, 97/11/0012) zu entscheiden.Will der Zivildienstpflichtige aufgrund berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen vom Zivildienst befreit werden, hat er einen Antrag an die Zivildienstagentur zu stellen. Dies kann auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem er bereits Zivildienst leistet. Über einen entsprechenden Antrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hätte die belangte Behörde unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005; 19.03.1997, 97/11/0012) zu entscheiden. Einen solchen Antrag an die Zivildienstserviceagentur hat der Beschwerdeführer bislang nicht gestellt. Weder ist es dem Beschwerdeführer gelungen, Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2185287.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.