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{'item': 'W213 2187716-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW213 2187716-1 SpruchW213 2187716-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer versah als Gefreiter des Milizstandes seit 10.04.2017 Präsenzdienst in Form einer (bis 26.07.2017 befristeten) freiwilligen Waffenübung (fWÜ) bei StbKp/MilKdoW (TN 7633) mit dem Zweck A12 (Teilnahme an Einsätzen gem. §2 Abs.1 lit.b WG 2001). Er war dabei der

  1. AssKp/MilKdoW zugeteilt. In weiterer Folge wurde er mit Ablauf des 10.07.2017 vorzeitig aus dem Präsenzdienst in Form einer freiwilligen Waffenübung entlassen.Der Beschwerdeführer versah als Gefreiter des Milizstandes seit 10.04.2017 Präsenzdienst in Form einer (bis 26.07.2017 befristeten) freiwilligen Waffenübung (fWÜ) bei StbKp/MilKdoW (TN 7633) mit dem Zweck A12 (Teilnahme an Einsätzen gem. §2 Absatz eins, Litera b, WG 2001). Er war dabei der
  2. AssKp/MilKdoW zugeteilt. In weiterer Folge wurde er mit Ablauf des 10.07.2017 vorzeitig aus dem Präsenzdienst in Form einer freiwilligen Waffenübung entlassen. Ein gegen den diesbezüglichen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 10.07.2017, GZ. P814458/23-PersC/2017, angestrengtes Beschwerdeverfahren wurde mit hg. Beschluss vom 03.10.2017, GZ. W 213 2165612-1/5E, wegen Gegenstandlosigkeit der Beschwerde eingestellt. Die belangte Behörde erließ in weiterer folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat: "Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 1.111,98 zu ersetzen. Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen. [...] Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraphen 55 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF." Begründend wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 HGG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst in Form einer freiwilligen Waffenübung mit Ablauf des 10.07.2017 und der Tatsache, dass ihm die Bezüge nach dem HGG 2001 für den Zeitraum 01.07.2017 bis 26.07.2017 zur Gänze ausbezahlt worden seien, er dem Bund€ 1.111,98 zu ersetzen habe.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, HGG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst in Form einer freiwilligen Waffenübung mit Ablauf des 10.07.2017 und der Tatsache, dass ihm die Bezüge nach dem HGG 2001 für den Zeitraum 01.07.2017 bis 26.07.2017 zur Gänze ausbezahlt worden seien, er dem Bund€ 1.111,98 zu ersetzen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er ausführte, dass seine freiwillige Waffenübung bis 26.07.2017 dauern sollte. Leider sei er völlig überraschend wegen einer Auslandseinsatzsperre vorzeitig gegen seinen Willen am 10.07.2017 entlassen worden. Er hätte im guten Glauben sein Gehalt erhalten. Völlig überraschend habe er im Dezember 2017 die Nachricht bekommen, dass er 1121,18 Euro zu viel Gehalt bekommen habe. Mittlerweile habe sich der Betrag auf 1111,98 Euro reduziert. Der Übergenuss sei durch seine vorzeitige Entlassung entstanden. Er habe nichts von diesem Übergenuss gewusst. Er habe auch seine vorzeitige Entlassung mittels Beschwerde bekämpft. Ihm sei erklärt worden, dass er untauglich sei. Er halte noch einmal fest, dass er zum Zeitpunkt seiner Entlassung, am 10.07.2017, nicht untauglich gewesen sei. Er sei erst am 21.09.2017 aufgrund einer Nachstellung, die von Amts wegen eingeleitet worden sei für untauglich befunden worden. Er hätte nie vorzeitig aus der fWÜ entlassen werden dürfen. Abschließend halte er fest:
  3. Er sei zu Unrecht vorzeitig aus der fWÜ entlassen worden.
  4. Er habe nichts von einem Übergenuss gewusst und sein Gehalt im guten Glauben konsumiert. Er sei nicht damit einverstanden, dass er nach einem Jahr 1111,98 Euro bezahlen solle, weshalb der Leistungsbescheid zurückzuziehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Gefreiter des Milizstandes und versah seit 10.04.2017 Präsenzdienst in Form einer (bis 26.07.2017 befristeten) freiwilligen Waffenübung (fWÜ) bei StbKp/MilKdoW (TN 7633) mit dem Zweck A12 (Teilnahme an Einsätzen gem. §2 Abs.1 lit.b WG 2001). Er war dabei der
  6. AssKp/MilKdoW zugeteilt.Der Beschwerdeführer ist Gefreiter des Milizstandes und versah seit 10.04.2017 Präsenzdienst in Form einer (bis 26.07.2017 befristeten) freiwilligen Waffenübung (fWÜ) bei StbKp/MilKdoW (TN 7633) mit dem Zweck A12 (Teilnahme an Einsätzen gem. §2 Absatz eins, Litera b, WG 2001). Er war dabei der
  7. AssKp/MilKdoW zugeteilt. Mit Schreiben vom 26.06.2017 teilte das Militärkommando Wien der belangten Behörde mit, dass, für den Beschwerdeführer eine am 03.06.2016 gebuchte Eintragung in der am 12.02.2016 stattgefundenen Eignungsprüfung mit "Auf Dauer nicht geeignet" bestehe. Der Grund sei eine Repatriierung im Auslandseinsatz gewesen. In weiterer Folge wurde er mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 10.07.2017, GZ. P814458/23-PersC/2017 mit Ablauf des 10.07.2017 vorzeitig aus dem Präsenzdienst in Form einer freiwilligen Waffenübung entlassen.
  8. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten auf Grundlage der Aktenlage getroffen werden. Hinsichtlich der Beendigung des Wehrdienstes des Beschwerdeführers wird auf den hg. Beschluss vom 03.10.2017, GZ. W 213 2165612-1/5E, verwiesen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 6 und 55 HGG sowie § 30 WG lauten (auszugsweise) wie folgt:Die Paragraphen 6 und 55 HGG sowie Paragraph 30, WG lauten (auszugsweise) wie folgt: "Besoldung länger dienender Soldaten § 6.

(1)Eine Monatsprämie gebührtParagraph 6,
(1)Eine Monatsprämie gebührt
  1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
  2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem
  3. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes. ...
(4)Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
  1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
  2. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Absatz eins,, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
  3. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt: Beendigungszeitpunkt Höhe des Erstattungsbetrages bis zum Ablauf des
  4. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,86 bis zum Ablauf des
  5. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,71 ... ...
  6. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
  7. Der Erstattungsbetrag nach den Ziffer eins und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5)Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
(5)Absatz 4, gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
  1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
  2. Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 oder
  3. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
  4. einer erfolgten Geburt nach Paragraph 38 b, Absatz 5, WG 2001 oder
  5. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
  6. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG
  7. Übergenuss § 55.
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55,
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3)Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4)Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist." Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ausbildungsdienst des Beschwerdeführers mit 10.07.2017 Gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer 1 WehrG beendet wurde.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ausbildungsdienst des Beschwerdeführers mit 10.07.2017 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 1 WehrG beendet wurde. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass keiner der in § 6 Abs. 5 HGG angeführten Tatbestände, die einer Hereinbringung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages entgegenstehen würden, gegeben ist.Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass keiner der in Paragraph 6, Absatz 5, HGG angeführten Tatbestände, die einer Hereinbringung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages entgegenstehen würden, gegeben ist. Angesichts dieser Rechts- und Sachlage geht das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die bescheidmäßige Vorschreibung des im Spruch genannten Erstattungsbetrages ist zwingende Folge der Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit und kann nur bei Vorliegen eines der in § 6 Abs. 5 HGG angeführten Tatbestände unterbleiben. Da aber keiner dieser Tatbestände - wie oben dargelegt - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet.Angesichts dieser Rechts- und Sachlage geht das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die bescheidmäßige Vorschreibung des im Spruch genannten Erstattungsbetrages ist zwingende Folge der Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit und kann nur bei Vorliegen eines der in Paragraph 6, Absatz 5, HGG angeführten Tatbestände unterbleiben. Da aber keiner dieser Tatbestände - wie oben dargelegt - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet. Die Beschwerde war daher gemäß §§ 6 Abs. 1 Z. 1 und 55 HGG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer eins und 55 HGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach-und Rechtslage sowie der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergaben sich keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach-und Rechtslage sowie der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergaben sich keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2187716.1.00

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