RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW214 2147211-1 SpruchW214 2147211-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 und am 25.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 und am 25.01.2018, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Zugehörige der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab sie an, aus XXXX zu stammen und im Oktober 2015 nach Istanbul gereist zu sein, wo bereits ihr Ehemann auf sie gewartet habe, und schließlich mit diesem gemeinsam illegal in Österreich eingereist zu sein. Dort seien sie zu einem Cousin gefahren, dieser habe sie zwei Tage später nach St. Pölten begleitet, wo ihr Mann und sie einen Asylantrag gestellt hätten. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, Angst vor den bewaffneten radikalen Milizen zu haben. Ihr Mann und sie würden ein sicheres Land für ihre Zukunft suchen. Bei einer Rückreise in ihre Heimat befürchte sie den Tod. Sie legte ihre syrische Identitätskarte vor.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Zugehörige der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab sie an, aus römisch 40 zu stammen und im Oktober 2015 nach Istanbul gereist zu sein, wo bereits ihr Ehemann auf sie gewartet habe, und schließlich mit diesem gemeinsam illegal in Österreich eingereist zu sein. Dort seien sie zu einem Cousin gefahren, dieser habe sie zwei Tage später nach St. Pölten begleitet, wo ihr Mann und sie einen Asylantrag gestellt hätten. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, Angst vor den bewaffneten radikalen Milizen zu haben. Ihr Mann und sie würden ein sicheres Land für ihre Zukunft suchen. Bei einer Rückreise in ihre Heimat befürchte sie den Tod. Sie legte ihre syrische Identitätskarte vor.
- Am 10.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden BFA) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, in XXXX geboren zu sein und dort auch gelebt zu haben. Sie habe am XXXX2014 in XXXX geheiratet. Ihr Mann und sie hätten standesamtlich geheiratet, jedoch es sei schwierig gewesen, die Heiratsurkunde zu bekommen. Ihr Mann stamme aus XXXX und hätte dorthin gehen müssen, um sie ausstellen zu lassen. Er habe Angst gehabt, erwischt zu werden und zur Armee eingezogen zu werden. Sie hätten vor dem Ehegericht in XXXX geheiratet und am Tag davor traditionell bei ihnen zu Hause.
- Am 10.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden BFA) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, in römisch 40 geboren zu sein und dort auch gelebt zu haben. Sie habe am XXXX2014 in römisch 40 geheiratet. Ihr Mann und sie hätten standesamtlich geheiratet, jedoch es sei schwierig gewesen, die Heiratsurkunde zu bekommen. Ihr Mann stamme aus römisch 40 und hätte dorthin gehen müssen, um sie ausstellen zu lassen. Er habe Angst gehabt, erwischt zu werden und zur Armee eingezogen zu werden. Sie hätten vor dem Ehegericht in römisch 40 geheiratet und am Tag davor traditionell bei ihnen zu Hause. Ihr Mann sei bereits am XXXX2015 ausgereist, um in der Türkei alles "für sie vorzubereiten". Er habe nachsehen wollen, ob die Lage es zuließe, dass sie nachkommen könne. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass in Syrien Krieg herrsche. Menschen würden jeden Tag ermordet und Wohnungen zerstört. Sie sei aus Angst um ihr Leben geflüchtet. Sie sei jedoch nicht persönlich bedroht worden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der Beschwerdeführerin fest, dass sie illegal in Österreich eingereist sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum vermeintlichen Fluchtgrund stütze sich im Wesentlichen auf die allgemeine Sicherheitslage in Syrien. Konkrete Bedrohungshandlungen gegen sie seien nicht gesetzt worden. Es ergebe sich aus ihrem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Hingegen wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dem Mann der Beschwerdeführerin drohe seitens des syrischen Regimes die Zwangsrekrutierung, weil er im wehrfähigen Alter sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehe für den Ehemann der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise den Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und der Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gelten würde. Damit falle er auch in eine vom UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen". Die Beschwerdeführer würden sich im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG befinden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dem Mann der Beschwerdeführerin drohe seitens des syrischen Regimes die Zwangsrekrutierung, weil er im wehrfähigen Alter sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehe für den Ehemann der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise den Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und der Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gelten würde. Damit falle er auch in eine vom UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen". Die Beschwerdeführer würden sich im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG befinden.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Am 14.11.017 und 25.01.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei legte der Ehemann der Beschwerdeführerin sein Wehrdienstbuch vor. Die gewünschte Heiratsurkunde könne er nicht vorliegen, da seine Frau und er vor dem Scheich als Standesbeamten geheiratet hätten, aber eine Registrierung bei Gericht nicht stattgefunden habe, weil er ein weiteres Dokument, das von ihm verlangt worden sei, nicht beibringen habe können. Nachdem er Reservist sei, sei es für ihn zu gefährlich gewesen, persönlich bei Gericht vorzusprechen. Deswegen habe er einen Anwalt beauftragt. Das Gericht habe jedoch ein Papier gefordert, das er von der Einberufungsbehörde in XXXX hätte beschaffen müssen. Dies sei zu gefährlich gewesen. Nachdem er dieses Papier nicht geschaffen habe können, habe die Ehe nicht eingetragen werden können. Er habe seinen Pflichtwehrdienst bei der republikanischen Garde absolviert, die eine Spezialeinheit darstelle, und er habe gewusst, dass die Armee aufgrund der Ereignisse begonnen hatte, Reservisten wieder einzuziehen. Aus diesem Grund hätte er schlichtweg Angst gehabt, sich bei der Einberufungsbehörde zu melden. Der zweite Grund sei gewesen, dass die Straßen zwischen XXXX undXXXX nur sehr schwer passierbar gewesen seien. Er habe später seinen Bruder gebeten, dieses Papier von der Einberufungsbehörde für ihn abzuholen, doch sei diesem gesagt worden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin persönlich vorstellig werden müsse. Seine Frau habe ihn sogar geklagt, um mittels eines richterlichen Beschlusses die Eintragung der Eheschließung zu erreichen, aber auch die hierfür habe er eine Bestätigung der Einberufungsbehörde gebraucht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass er mit der Beschwerdeführerin bereits in Syrien zusammengelebt habe und sie auch in Österreich ein Kind (XXXX) bekommen hätten. In Syrien hätten sie bei seinen Eltern gewohnt, je nach Sicherheitslage hätten sie sich zeitweise auch bei den Eltern der Beschwerdeführerin aufgehalten.Dabei legte der Ehemann der Beschwerdeführerin sein Wehrdienstbuch vor. Die gewünschte Heiratsurkunde könne er nicht vorliegen, da seine Frau und er vor dem Scheich als Standesbeamten geheiratet hätten, aber eine Registrierung bei Gericht nicht stattgefunden habe, weil er ein weiteres Dokument, das von ihm verlangt worden sei, nicht beibringen habe können. Nachdem er Reservist sei, sei es für ihn zu gefährlich gewesen, persönlich bei Gericht vorzusprechen. Deswegen habe er einen Anwalt beauftragt. Das Gericht habe jedoch ein Papier gefordert, das er von der Einberufungsbehörde in römisch 40 hätte beschaffen müssen. Dies sei zu gefährlich gewesen. Nachdem er dieses Papier nicht geschaffen habe können, habe die Ehe nicht eingetragen werden können. Er habe seinen Pflichtwehrdienst bei der republikanischen Garde absolviert, die eine Spezialeinheit darstelle, und er habe gewusst, dass die Armee aufgrund der Ereignisse begonnen hatte, Reservisten wieder einzuziehen. Aus diesem Grund hätte er schlichtweg Angst gehabt, sich bei der Einberufungsbehörde zu melden. Der zweite Grund sei gewesen, dass die Straßen zwischen römisch 40 undXXXX nur sehr schwer passierbar gewesen seien. Er habe später seinen Bruder gebeten, dieses Papier von der Einberufungsbehörde für ihn abzuholen, doch sei diesem gesagt worden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin persönlich vorstellig werden müsse. Seine Frau habe ihn sogar geklagt, um mittels eines richterlichen Beschlusses die Eintragung der Eheschließung zu erreichen, aber auch die hierfür habe er eine Bestätigung der Einberufungsbehörde gebraucht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass er mit der Beschwerdeführerin bereits in Syrien zusammengelebt habe und sie auch in Österreich ein Kind (römisch 40 ) bekommen hätten. In Syrien hätten sie bei seinen Eltern gewohnt, je nach Sicherheitslage hätten sie sich zeitweise auch bei den Eltern der Beschwerdeführerin aufgehalten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte aus, dass man einen seiner Brüder vor drei Jahren "erwischt" und zwangsrekrutiert habe. Er müsse derzeit den Wehrdienst in XXXX ableisten. Ein anderer Bruder und er seien rechtzeitig geflüchtet, der andere Bruder befinde sich in der Türkei.Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte aus, dass man einen seiner Brüder vor drei Jahren "erwischt" und zwangsrekrutiert habe. Er müsse derzeit den Wehrdienst in römisch 40 ableisten. Ein anderer Bruder und er seien rechtzeitig geflüchtet, der andere Bruder befinde sich in der Türkei. Zu den Fluchtgründen befragt, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass er zum Einen gegen das Regime sei, weil er mit dessen verbrecherischen Handlungen nicht einverstanden sei. Zum Zweiten sei er in Gefahr gewesen, zwangsrekrutiert zu werden. Inzwischen sei es so, dass die Jahrgänge, die rekrutiert werden sollen, im Radio oder Fernsehen veröffentlicht würden. Als er gesehen oder gehört habe, dass sein Jahrgang nun rekrutiert werden solle, habe er beschlossen zu flüchten. Einer seiner Freunde sei bereits zwangsrekrutiert worden, und er habe gewusst, dass er dieser Rekrutierung nicht hätte entgehen können. Außerdem habe er während seines Wehrdienstes bei der republikanischen Garde gedient, welche als Spezialeinheit gelte, und er deswegen sicher gewesen sei, dass man ihn nun aus dem Reservedienst in den aktiven Dienst zurückholen würde. Er wolle diesem Regime jedoch nicht dienen. Der Mann der Beschwerdeführerin gab an, in der Infanterie und als Fahrer im Einsatz gewesen zu sein. Er ergänzte auch, dass er außerdem auch eine Spezialausbildung an der Waffe und für Personenschutz abgeleistet habe. Als Fahrer sei er damit auch für den Schutz des Offiziers zuständig gewesen.Er habe sich öfters gegen das Regime geäußert. Auch habe er drei Onkel väterlicherseits, die wegen ihres oppositionellen Standpunktes verhaftet worden seien. Einer sei in der Haft gestorben, von den zwei anderen wüssten sie nichts. Er müsse daher annehmen, dass das Regime auch ihm der Gesinnung seiner Onkel zuordne, vor allem jetzt, nachdem er geflohen sei. Man wisse auch nicht, was seine Onkel unter der Folter gesagt hätten, da würden Menschen sehr vieles zugeben, nur damit die Folter aufhöre. Bei einer Rückkehr nach Syrien werde er sicher verhaftet und letztlich umgebracht werden. Da er desertiert sei und sich dem neuerlichen Militärdienst entzogen habe, würde ihn das Regime als Verräter betrachten und ihn dementsprechend in Haft nehmen und am Ende sicher umbringen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Ehe zwischen ihrem Ehemann und ihr nicht gerichtlich registriert worden sei, und bestätigte, dass sie ihren Ehemann geklagt habe, damit die Ehe im Nachhinein registriert werde, aber auch da hätte man das Papier der Einberufungsbehörde verlangt. Ihre Eltern und ihr Bruder befänden sich in XXXX, eine Schwester in XXXX, ein Bruder in der Türkei und zwei Schwestern in Syrien. Ihr Bruder habe das Land nach ihren Eltern verlassen, weil er zum Militärdienst eingezogen hätte werden sollen. Zu ihrer Ausreise befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie legal mit einem Reisepass ausgereist sei. Sie habe dieselben Fluchtgründe wie ihr Mann. Wäre sie alleine in Syrien geblieben oder würde sie heute dorthin zurückkehren, dann wäre es gut möglich, dass sie verhaftet werde, um auf ihren Mann Druck auszuüben, weil er eigentlich zum Militärdienst eingezogen werden sollte. Es sei ganz sicher, dass die Behörden von ihrer Eheschließung wüssten, auch wenn die Ehe noch nicht offiziell eingetragen worden sei. Durch die Klage und durch den ersten Eintragungsantrag würden die Unterlagen bei Gericht liegen, und da sei auch bekannt, dass sie vor dem Scheich geheiratet hätten. Dies sei auch in ihrem Wohnviertel und unter den Nachbarn bekannt. Das hieße, dass damit auch die Behörden oder das Regime davon wüssten. Es sei bekannt, dass der Jahrgang ihres Mannes hätte einberufen werden sollen. Sie wisse das aus den Nachrichten und von den Leuten, und sie habe auch gehört, dass junge Männer des Jahrganges an Kontrollpunkten einfach mitgenommen würden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde sie sicher sofort verhaftet werden, weil ihr Mann der Einberufung nicht gefolgt sei, weil ihr Bruder sich dieser entzogen habe und weil man meine, dass man über sie Druck auf ihren Mann oder Bruder ausüben könne.Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Ehe zwischen ihrem Ehemann und ihr nicht gerichtlich registriert worden sei, und bestätigte, dass sie ihren Ehemann geklagt habe, damit die Ehe im Nachhinein registriert werde, aber auch da hätte man das Papier der Einberufungsbehörde verlangt. Ihre Eltern und ihr Bruder befänden sich in römisch 40 , eine Schwester in römisch 40 , ein Bruder in der Türkei und zwei Schwestern in Syrien. Ihr Bruder habe das Land nach ihren Eltern verlassen, weil er zum Militärdienst eingezogen hätte werden sollen. Zu ihrer Ausreise befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie legal mit einem Reisepass ausgereist sei. Sie habe dieselben Fluchtgründe wie ihr Mann. Wäre sie alleine in Syrien geblieben oder würde sie heute dorthin zurückkehren, dann wäre es gut möglich, dass sie verhaftet werde, um auf ihren Mann Druck auszuüben, weil er eigentlich zum Militärdienst eingezogen werden sollte. Es sei ganz sicher, dass die Behörden von ihrer Eheschließung wüssten, auch wenn die Ehe noch nicht offiziell eingetragen worden sei. Durch die Klage und durch den ersten Eintragungsantrag würden die Unterlagen bei Gericht liegen, und da sei auch bekannt, dass sie vor dem Scheich geheiratet hätten. Dies sei auch in ihrem Wohnviertel und unter den Nachbarn bekannt. Das hieße, dass damit auch die Behörden oder das Regime davon wüssten. Es sei bekannt, dass der Jahrgang ihres Mannes hätte einberufen werden sollen. Sie wisse das aus den Nachrichten und von den Leuten, und sie habe auch gehört, dass junge Männer des Jahrganges an Kontrollpunkten einfach mitgenommen würden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde sie sicher sofort verhaftet werden, weil ihr Mann der Einberufung nicht gefolgt sei, weil ihr Bruder sich dieser entzogen habe und weil man meine, dass man über sie Druck auf ihren Mann oder Bruder ausüben könne. Auf Befragen teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr Bruder 1993 geboren sei und seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet habe. Er habe studiert und einen Aufschub erhalten, dies habe damals noch gegolten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: 1.1.
- Politische Lage Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017) Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017). Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu?? erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu?? erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016). Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017). Quellen: -AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 22.12.2017 -BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017 -CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria, https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017 -DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-23/431317-syria-war-winds-down-but-tangled-map-belies-conflict-ahead.ashx, Zugriff 28.12.2017 -ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017 -FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 22.12.2017 -FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 17.1.2018 -France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election, http://www.france13.4.201624.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentary-vote, Zugriff 17.8.2017 -Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 17.8.2017 -ICC - International Crisis Group (4.5.2017): The PKK's Fateful Choice in Northern Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5351_1499082102_176-the-pkks-fateful-choice-in-northern-syria.pdf, Zugriff 22.12.2017 -IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.9.2017): The Kurdish struggle in northern Syria, http://www.irinnews.org/analysis/2017/09/15/kurdish-struggle-northern-syria, Zugriff 2.1.2018 -Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 22.12.2017 -Spiegel - Spiegel Online (10.8.2016a): Die Fakten zum Krieg in Syrien:
- Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 22.12.2017 -Spiegel - Spiegel Online (16.8.2016b): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-von-manbidsch-von-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 22.12.2017 -Der Standard (29.12.2017): Syrien: USA warnen Assad vor Offensive gegen Kurden, https://derstandard.at/2000071227330/USA-warnen-Assad-vorOffensive-gegen-Kurden, Zugriff 3.1.2018 -USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 11.1.2017 -USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 22.12.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 17.8.2017 1.1.
- Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017). Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; außerdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016). Aleppo Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt, und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern sowie von Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Standard 19.12.2016).Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt, und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern sowie von Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Standard 19.12.2016). Nach der Eroberung Aleppos wurden große Teile der regulären Armee aus Aleppo abgezogen was zur Verschlechterung der Sicherheitslage führte, da so den Milizen freie Hand gelassen wurde. Kriminalität von Seiten der Milizen wurde so zum Problem für die Bevölkerung Aleppos. Im Juni 2017 unternahm die syrische Regierung den Versuch großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Vorhergehende Verhaftungswellen in Aleppo konnten die Kriminalität von Milizen nicht unter Kontrolle bringen (IRIN 22.6.2017). Die Milizen sind unter anderem auch für eine steigende Zahl an Entführungen und damit Lösegelderpressungen und zudem für Morde, auch durch Fahrerflucht, verantwortlich. Auch die Sicherheitskräfte beuten die Bewohner Aleppos aus militärischen und wirtschaftlichen Gründen aus. Vor allem in Ostaleppo sind die Bewohner Opfer von Razzien, und außerdem Festnahmen von Wehrdienstverweigerern, die dann zum Einsatz geschickt werden. Ein weiterer Faktor in Aleppo ist die Baath-Partei. Nach der Eroberung Ost-Aleppos wurde der örtliche Zweig der Baath-Partei aufgelöst. Mittlerweile wurde dieser mitsamt eines bewaffneten Zweiges neu gebildet (SD 24.11.2017) Raqqa Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mossul begann Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrats" lief, waren etwa 30.000 Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August 2016 im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016; vgl. DS 7.11.2016). Am Dienstag 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über den IS in Raqqa (NYT 17.10.2017; vgl. DS 18.10.2017; vgl. Zeit 17.10.2017). Die SDF hatten die letzte große Offensive gestartet, nachdem eine Gruppe von syrischen Dschihadisten Raqqa im Zuge eines mit Stammesältesten ausgehandelten Evakuierungsabkommens verlassen hatte. Zurückgeblieben waren bis zu 300 Islamisten, welche die letzten IS-Stellungen in Raqqa verteidigen wollten (Zeit 17.10.2017). Die Kämpfer des IS haben in der Stadt Sprengfallen platziert, von denen Verantwortliche sagten, dass es Jahre dauern könnte, sie zu entfernen (NYT 17.10.2017). Nach den monatelangen Kämpfen und den vielen Luftschlägen gegen den IS sind große Teile der Stadt zerstört, und eine große Mehrheit der Bewohner ist in andere Gebiete geflohen (Standard 17.10.2017). Im Oktober 2017 wurde die Stadt komplett evakuiert und im November gab es eine kleine Anzahl an Rückkehrern nach Raqqa. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung (REACH 11.2017).Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mossul begann Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrats" lief, waren etwa 30.000 Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August 2016 im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016; vergleiche DS 7.11.2016). Am Dienstag 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über den IS in Raqqa (NYT 17.10.2017; vergleiche DS 18.10.2017; vergleiche Zeit 17.10.2017). Die SDF hatten die letzte große Offensive gestartet, nachdem eine Gruppe von syrischen Dschihadisten Raqqa im Zuge eines mit Stammesältesten ausgehandelten Evakuierungsabkommens verlassen hatte. Zurückgeblieben waren bis zu 300 Islamisten, welche die letzten IS-Stellungen in Raqqa verteidigen wollten (Zeit 17.10.2017). Die Kämpfer des IS haben in der Stadt Sprengfallen platziert, von denen Verantwortliche sagten, dass es Jahre dauern könnte, sie zu entfernen (NYT 17.10.2017). Nach den monatelangen Kämpfen und den vielen Luftschlägen gegen den IS sind große Teile der Stadt zerstört, und eine große Mehrheit der Bewohner ist in andere Gebiete geflohen (Standard 17.10.2017). Im Oktober 2017 wurde die Stadt komplett evakuiert und im November gab es eine kleine Anzahl an Rückkehrern nach Raqqa. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung (REACH 11.2017). Die türkischen Militäroperationen Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um sowohl gegen den IS als auch gegen die kurdischen Einheiten, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind, vorzugehen. Seitdem haben türkische Einheiten mit verbündeten syrischen Einheiten, die hauptsächlich aus gegenüber dem syrischen Regime oppositionell eingestellten Arabern und Turkmenen bestehen, den IS bekämpft. Es gab jedoch auch Zusammenstöße mit kurdisch geführten Einheiten. Im März 2017 wurde Operation Euphrates Shield für erfolgreich beendet erklärt, es wurden jedoch keine Informationen bekannt gegeben, wann oder ob die türkischen Einheiten sich zurückziehen würden. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern (CRS 13.10.2017 und BBC News 13.10.2017). Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vgl. ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vgl. Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018).Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vergleiche ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vergleiche Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018). Versöhnungsabkommen Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Manche der Vereinbarungen besagen z.B., dass Personen bzw. Kämpfer, welche sich nicht den Bedingungen der Vereinbarung unterwerfen wollen, mit ihren Familien nach Idlib evakuiert werden. Die übrigen Personen können 6 Monate lang eine Amnestie nutzen und können sich in dieser Zeit stellen, um den Militärdienst abzuleisten. Manche Vereinbarungen besagen auch, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden. Es ist auch möglich, dass sich Personen im zurückgewonnenen Gebiet verpflichten müssen, der Regierung zur Verfügung zu stehen, für diese zu spionieren oder Ähnliches. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist. Ein Beispiel für ein Versöhnungsabkommen waren die im März 2017 begonnenen Verhandlungen mit der Regierung über den Distrikt al-Waer in Homs. Vereinbarungen über die Freilassung von Gefangenen in der Stadt Homs durch die Regierung wurden jedoch nicht eingehalten. Nach schweren Luftschlägen durch die Regierung und nachdem auf die Freilassung der Gefangenen verzichtet wurde, wurde im April doch noch ein Abkommen erzielt, und die aufständischen Kämpfer mit ihren Familien evakuiert. Ein weiteres Beispiel für ein Versöhnungsabkommen ist die Stadt al-Sanamayn im Norden der Provinz Dara'a. Hier stellten sich mehrere bewaffnete Fraktionen, die in der Stadt aktiv waren, stellvertretend für die Bevölkerung der Stadt unter die Kontrolle des Regimes. Im Gegenzug dafür erlaubte die Regierung den Gruppierungen, als Sicherheitskräfte in der Stadt zu fungieren, und gestand zu, sich nicht in Sicherheitsfragen einzumischen. Bewohnern der Stadt zufolge blieb die Situation nach dem Versöhnungsabkommen jedoch weitgehend unverändert, da die Stadt nach Belagerung durch Regierungseinheiten, bereits zuvor ein Waffenstillstandsabkommen mit der Regierung geschlossen hatte. Die in al-Sanamayn tätigen Gruppierungen existieren somit immer noch und behielten außerdem den Großteil ihrer Waffen, greifen jedoch die Regierungseinheiten nicht mehr an. Die zuvor meist politisch motivierten Fraktionen sind nun eher mit einzelnen Klans verbunden. Zusätzlich existieren außerdem bewaffnete Banden. Zwischen diesen Fraktionen, den Banden und auch der Regierung kommt es immer wieder zu Zusammenstößen, die aber eher auf individuellen Vorfällen basieren (z.B. in Form von Vergeltungsmaßnahmen für Festnahmen, Entführungen, Mord oder Schutzgelderpressungen etc.). So kommt es trotz des Versöhnungsabkommens immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (BFA 8.2017). Deeskalationszonen Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei im Rahmen der Gespräche in der kasachischen Hauptstadt Astana ein Abkommen, das die Einrichtung von sogenannten Deeskalationszonen vorsieht (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen sind jedoch keine vollkommen neue Strategie, sondern müssen als Fortsetzung der "Versöhnungsstrategie", die das Assad-Regime im Angesicht mehrerer fehlgeschlagener Vereinbarungen zu Waffenruhen anwendet, gesehen werden. Das Ziel bleibt jedoch unverändert "unversöhnliche" Bewaffnete Akteure und politische Gegner zu entfernen oder zu neutralisieren und die Gebiete wieder unter Regimekontrolle zu bringen (DS 23.9.2017). Weder die syrische Regierung, noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen von Astana. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) ist von den Vereinbarungen ausgenommen. Also wird die Regierung Gebiete, in denen Jabhat Fatah ash-Sham aktiv ist, weiterhin bombardieren. Auch der IS ist von der Vereinbarung ausgenommen: Die syrische Regierung gab an, weiterhin gegen "Terroristen" zu kämpfen, und auch die von den USA geleitete Kampagne wird weiterhin den IS mit Luftschlägen bekämpfen. Die Deeskalationszonen erlauben es der Regierung, ihre Truppen neu zu organisieren. Es gibt noch keinen klaren Mechanismus, um Konflikte zu lösen und auf Verletzungen des Deeskalationsabkommens zu reagieren (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen werden auch nicht unter einer gemeinsamen Richtlinie beschlossen, sondern jede Zone existiert unter individuellen Bedingungen (DS 23.9.2017). Im Rahmen der Astana-Gespräche und zusätzlich der "Amman-Diskussionen", zwischen den USA, Russland und Jordanien, wurden vier Deeskalationszonen ausgehandelt: Eine Zone in der Provinz Idlib und Teilen der Provinzen Lattakia, Hama und Aleppo; eine Zone im Norden der Provinz Homs; eine Zone in Ost-Ghouta in Rif-Dimashq (Damaskus-Umland) und eine Zone in Teilen Südsyriens in den Provinzen Dara'a und Quneitra (UNOCHA 11.2017; vgl. CRS 13.10.2017; vgl. NYT 18.11.2017; vgl. DS 23.9.2017).Weder die syrische Regierung, noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen von Astana. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) ist von den Vereinbarungen ausgenommen. Also wird die Regierung Gebiete, in denen Jabhat Fatah ash-Sham aktiv ist, weiterhin bombardieren. Auch der IS ist von der Vereinbarung ausgenommen: Die syrische Regierung gab an, weiterhin gegen "Terroristen" zu kämpfen, und auch die von den USA geleitete Kampagne wird weiterhin den IS mit Luftschlägen bekämpfen. Die Deeskalationszonen erlauben es der Regierung, ihre Truppen neu zu organisieren. Es gibt noch keinen klaren Mechanismus, um Konflikte zu lösen und auf Verletzungen des Deeskalationsabkommens zu reagieren (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen werden auch nicht unter einer gemeinsamen Richtlinie beschlossen, sondern jede Zone existiert unter individuellen Bedingungen (DS 23.9.2017). Im Rahmen der Astana-Gespräche und zusätzlich der "Amman-Diskussionen", zwischen den USA, Russland und Jordanien, wurden vier Deeskalationszonen ausgehandelt: Eine Zone in der Provinz Idlib und Teilen der Provinzen Lattakia, Hama und Aleppo; eine Zone im Norden der Provinz Homs; eine Zone in Ost-Ghouta in Rif-Dimashq (Damaskus-Umland) und eine Zone in Teilen Südsyriens in den Provinzen Dara'a und Quneitra (UNOCHA 11.2017; vergleiche CRS 13.10.2017; vergleiche NYT 18.11.2017; vergleiche DS 23.9.2017). In Dara'a im Süden Syriens kam es zu Beginn zu einer Deeskalation, jedoch gab es auch hier bereits zuvor einen Rückgang der Kampfhandlungen. Anfang Juni 2017 kam es in Dara'a jedoch wieder zu schweren Kampfhandlungen zwischen regierungstreuen Kämpfern und Rebelleneinheiten (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im Süden birgt nichtsdestotrotz das größte Potential für die Verhandlung einer längerfristigen Lösung zum Großteil aufgrund des Interesses internationaler Akteure, die an den Verhandlungen beteiligt waren. Neben Iran, Türkei und Russland waren auch die USA und Jordanien beteiligt und auch Israel hat ein Interesse am Bestehen dieser Deeskalationszone (DS 23.9.2017). Seit August 2017 findet jedoch eine Welle an Attentaten gegen politische und bewaffnete Oppositionelle statt, wobei es Hinweise gibt, dass al-Qaida bzw. mit ihr verbündete Gruppierungen diese durchgeführt haben. Al-Qaida versucht so, die Opposition zu schwächen und sich in Südsyrien zu etablieren. Hierbei nutzt die Gruppierung auch die Entscheidung der Trump-Administration aus, laut welcher ein Programm zur Unterstützung von Oppositionskämpfern gestrichen werden soll, wodurch nicht-jihadistische Fraktionen geschwächt werden (ISW 22.11.2017). Im Mai 2017 entsandte al-Qaida etwa 30 hochrangige Funktionäre nach Südsyrien (ISW 3.8.2017). Weiteres Konfliktpotential besteht im Süden Syriens zudem mit Israel. Israel führte wiederholt Luftschläge auf syrisches Gebiet durch, damit soll gegen die Präsenz der libanesischen schiitischen Hisbollah auf syrischem Staatsgebiet nahe israelischem Staatsgebiet vorgegangen werden (Standard 3.11.2017; vgl. Spiegel 5.12.2017).In Dara'a im Süden Syriens kam es zu Beginn zu einer Deeskalation, jedoch gab es auch hier bereits zuvor einen Rückgang der Kampfhandlungen. Anfang Juni 2017 kam es in Dara'a jedoch wieder zu schweren Kampfhandlungen zwischen regierungstreuen Kämpfern und Rebelleneinheiten (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im Süden birgt nichtsdestotrotz das größte Potential für die Verhandlung einer längerfristigen Lösung zum Großteil aufgrund des Interesses internationaler Akteure, die an den Verhandlungen beteiligt waren. Neben Iran, Türkei und Russland waren auch die USA und Jordanien beteiligt und auch Israel hat ein Interesse am Bestehen dieser Deeskalationszone (DS 23.9.2017). Seit August 2017 findet jedoch eine Welle an Attentaten gegen politische und bewaffnete Oppositionelle statt, wobei es Hinweise gibt, dass al-Qaida bzw. mit ihr verbündete Gruppierungen diese durchgeführt haben. Al-Qaida versucht so, die Opposition zu schwächen und sich in Südsyrien zu etablieren. Hierbei nutzt die Gruppierung auch die Entscheidung der Trump-Administration aus, laut welcher ein Programm zur Unterstützung von Oppositionskämpfern gestrichen werden soll, wodurch nicht-jihadistische Fraktionen geschwächt werden (ISW 22.11.2017). Im Mai 2017 entsandte al-Qaida etwa 30 hochrangige Funktionäre nach Südsyrien (ISW 3.8.2017). Weiteres Konfliktpotential besteht im Süden Syriens zudem mit Israel. Israel führte wiederholt Luftschläge auf syrisches Gebiet durch, damit soll gegen die Präsenz der libanesischen schiitischen Hisbollah auf syrischem Staatsgebiet nahe israelischem Staatsgebiet vorgegangen werden (Standard 3.11.2017; vergleiche Spiegel 5.12.2017). Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen (BFA 8.2017). Ost-Ghouta ist jedoch noch immer belagert, und die Regierung beschränkt die Lieferung von Hilfsgütern, Nahrungsmitteln und Medikamenten stark. Im Februar 2017 konnte die Regierung Tunnel schließen, durch welche die Bewohner Ost-Ghoutas zuvor noch Personen, Treibstoff, Medikamente, jedoch auch Zigaretten, Narkotika und Munition schmuggeln konnten (IRIN 19.12.2017). Im April-Mai 2016 und April 2017 kam es in Ost-Ghouta zu Zusammenstößen zwischen den beiden dominanten Gruppen Jaysh al-Islam und Failaq ar-Rahman. Nach Einrichtung der Deeskalationszone traf Russland im Juni 2017 Vereinbarungen mit den beiden Gruppierungen, die Situation scheint jetzt jedoch noch schlimmer als vor der Einrichtung der Deeskalationszone zu sein (IRIN 19.12.2017). Zwischenzeitlich kam es zu einem Rückgang der Kämpfe, die syrische Regierung hielt aber an der Belagerung fest und nahm Mitte November 2017 die Luftangriffe auf das Gebiet wieder auf (Standard 27.12.2017). Die Kampfhandlungen in Ost-Ghouta halten an, wobei sie sich in Gebieten, die von Jaysh al-Islam kontrolliert werden, relativ gesehen verringerten und sich der Konflikt in Gebieten, die von Failaq ar-Rahman kontrolliert werden, intensiviert hat (IRIN 19.12.2017). Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im nördlichen Homs und südlichen Hama wurde im Rahmen der "Kairo-Diskussionen" bekannt gegeben, jedoch wurde die Ankündigung von den Akteuren vor Ort abgelehnt, weil sie sich durch die Verhandlungspartner der Opposition nicht repräsentiert sahen. Insgesamt erscheint es nicht wahrscheinlich, dass die Zone längerfristig eine oppositionelle Enklave bleiben wird (DS 23.9.2017). Die Deeskalationszone in Idlib soll von Russland, Türkei und Iran überwacht werden (DS 23.9.2017). Die mit al-Qaida in Verbindung stehende islamistische Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham ist die mächtigste Gruppe in dieser Deeskalationszone und dominiert vergleichsweise moderatere Gruppierungen die sich selbst als zur Freien Syrischen Armee gehörig bezeichnen (NYT 18.11.2017). Im September und Oktober 2017 intensivierte Russland die Anzahl der Luftschläge auf die Provinz Idlib, um Gruppen, die gegen das Regime eingestellt sind, dazu zu bewegen ein Waffenstillstandsabkommen oder die Deeskalationszone zu akzeptieren (ISW 16.10.2017). Von Russland unterstützte syrische Einheiten starteten Ende 2017 eine Offensive gegen Militanten und deren Verbündete in Idlib. UN OCHA berichtete im Januar 2018 von mehr als 200.000 Personen, die durch die Offensive vertrieben wurden (DS 16.1.2018). Ost-Ghouta und die Provinz Idlib, die wie zuvor beschrieben, beide von Rebellen kontrolliert bzw. von radikal-islamischen Milizen dominiert werden, sind im Januar 2017 hart umkämpft. In Ost-Ghouta eskalierten zu diesem Zeitpunkt die Gefechte, nachdem Rebellen einen Stützpunkt der Armee einkreisen konnten (Zeit 7.1.2018). Der "Islamische Staat" (IS) Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor vom IS besetzt war, wieder unter seine Kontrolle (BBC 12.12.2017). Der IS verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak (Reuters 27.12.2017a). Analysten gehen außerdem davon aus, dass der IS sich bereits auf eine neue Phase vorbereitet und sich zu der Art von Untergrundbewegung zurückentwickelt, die sie in ihren Anfängen war (NYT 17.10.2017). Die russischen Militäreinsätze Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vgl. BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay'at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vgl. DS 26.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017).Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vergleiche BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay'at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vergleiche Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vergleiche DS 26.12.2017; vergleiche Standard 21.12.2017). Die achte Runde der UN-geführten Friedensverhandlungen in Genf brachte keine Ergebnisse. Die oppositionelle Verhandlergruppe erklärte, dass Assad nicht Teil einer Übergangslösung in Syrien sein könne, worauf die regierungstreue Delegation der Ansicht war, dass es nichts mehr zu verhandeln gäbe (Standard 15.12.2017). 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Syria Deeply (24.11.2017): The Troubling Triumvirate Ruling Over Aleppo, https://www.newsdeeply.com/syria/articles/2017/11/24/the-troubling-triumvirate-ruling-over-aleppo, Zugriff 17.1.2018 -Spiegel - Spiegel Online (29.11.2017): Der Syrienkrieg ist noch lange nicht vorbei, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-der-krieg-ist-noch-lange-nicht-vorbei-a-1180857.html, Zugriff 28.12.2017 -Spiegel - Spiegel Online (5.12.2017): Israel greift offenbar Militäreinrichtung bei Damaskus an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-israel-greift-offenbar-militaereinrichtung-bei-damaskus-an-a-1181742.html, Zugriff 28.12.2017 -Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen, http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Ost-Aleppos-stockt, Zugriff 27.12.2017 -Der Standard (17.10.2017): Kurden-Sieg in Raqqa, Verlust von Kirkuk, https://derstandard.at/2000066158956/Irakisches-Militaer-draengt-Kurden-weiter-zurueck, Zugriff 27.12.2017 -Der Standard (3.11.2017): Syrien: Wo ein Krieg zu Ende geht, drohen neue, https://derstandard.at/2000067071797/Syrien-Wo-ein-Krieg-zu-Ende-geht-drohen-neue, Zugriff 28.12.2017 -Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen, http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg-Raqqa-begonnen, Zugriff 27.12.2017 -Der Standard (7.12.2017): Moskau verkündet komplette Befreiung Syriens vom IS, https://derstandard.at/2000069812571/Moskau-Syrien-komplett-vom-IS-befreit?ref=rec, Zugriff 29.12.2017 -Der Standard (9.12.2017): Aktivisten: IS-Miliz wieder zurück in syrischer Provinz Idlib, https://derstandard.at/2000069923966/Aktivisten-IS-Miliz-wieder-zurueck-in-syrischer-Provinz-Idlib?ref=rec, Zugriff 3.1.2018 -Der Standard (15.12.2017): Syrien-Runde in Genf war ein Schlag ins Wasser, https://derstandard.at/2000070412731/Achte-Syrien-Gespraechsrunde-in-Genf-endete-mit-Schuldzuweisungen?ref=rec, Zugriff 28.12.2017 -Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen, http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wieder-aufgenommen?ref=rec, Zugriff 27.12.2017 -Der Standard (21.12.2017): Russland will Marinebasis im syrischen Tartus ausbauen, https://derstandard.at/2000070849430/Russland-will-Marinebasis-im-syrischen-Tartus-ausbauen, Zugriff 29.12.2017 -Der Standard (27.12.2017): Schwerkranke können syrische Rebellenbastion verlassen, https://derstandard.at/2000071090896/Schwerkranke-koennen-syrische-Rebellenbastion-verlassen, Zugriff 29.12.2017 -Der Standard (20.1.2018): Erdogan: Bodenoffensive in Syrien hat "de facto" begonnen, https://derstandard.at/2000072656629/Tuerkische-Armee-attackierte-erneut-Kurden-Stellungen-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 24.1.2018 -Der Standard (22.1.2018): Arabische Staaten kritisieren türkischen Feldzug in Syrien, https://derstandard.at/2000072788745/Kritik-arabischer-Staaten-an-tuerkischem-Feldzug, Zugriff 24.1.2018 -UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2017): Humanitarian Needs Overview - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1512548740_2018-syr-hno-english.pdf, Zugriff 27.12.2017 -Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab, https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland-ab.html, Zugriff 27.12.2017 -Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa, Zugriff 27.12.2017 -Zeit Online (17.10.2017): Kurdisches Bündnis meldet Einnahme von Rakka, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-10/syrien-rakka-islamischer-staat-befreiung, Zugriff 27.12.2017 -Zeit Online (7.1.2018): 18 Tote bei Luftangriffen in Ost-Ghouta, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-01/syrien-luftangriff-tote-rebellen-regierungstruppen-damaskus, Zugriff 17.1.2018 -Zeit Online (23.1.2018): 5.000 Menschen auf der Flucht vor türkischer Offensive, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/tuerkische-offensive-syrien-afrin-fluechtlinge-kurden/komplettansicht, Zugriff 24.1.2018 1.1.
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016; vgl. Reuters 13.4.2016 und USDOS 3.3.2017).Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016; vergleiche Reuters 13.4.2016 und USDOS 3.3.2017). Quellen: -BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 5.12.2017 -Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 22.12.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 17.8.2017 1.1.3.
- Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Das Justizsystem Syriens besteht aus mehreren Gerichten, darunter Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht. Was religiöse Gerichte betrifft, so sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016 und IA 7.2017). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein (USDOS 3.3.2017). Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 eingerichtet wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert (AI 17.8.2016; vgl. HRW 2.8.2017). In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben (USDOS 3.3.2017).Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 eingerichtet wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert (AI 17.8.2016; vergleiche HRW 2.8.2017). In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben (USDOS 3.3.2017). Quellen: -AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the Human": Torture, disease and death in Syria's prisons, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 25.8.2017 -HRW - Human Rights Watch (2.8.2017): Bassel Pays with His Life for Non-Violent Resistance in Syria, https://www.ecoi.net/local_link/344713/475779_en.html, Zugriff 25.8.2017 -IA - International Alert (7.2017): "Most of the Men want to leave": Armed groups, displacement and the gendered webs of vulnerability in Syria, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Gender_VulnerabilitySyria_EN_2017.pdf, Zugriff 25.8.2017 -SLJ - Syrian Law Journal (5.9.2016): An Overview of the Syrian Court System, http://www.syrianlawjournal.com/index.php/overview-syrian-court-system/, Zugriff 25.8.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 17.8.2017 1.1.3.
- Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, welche sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an juristische Normen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und oft von den dominanten bewaffneten Gruppierungen dieser Gebiete beeinflusst (USDOS 3.3.2017; vgl. MEE 9.6.2016 und Al Monitor 11.2.2016). Inwieweit bewaffnete Gruppierungen Kontrolle über die Gerichte ausüben, unterscheidet sich von Gegend zu Gegend (NRC 7.2017)In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, welche sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an juristische Normen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und oft von den dominanten bewaffneten Gruppierungen dieser Gebiete beeinflusst (USDOS 3.3.2017; vergleiche MEE 9.6.2016 und Al Monitor 11.2.2016). Inwieweit bewaffnete Gruppierungen Kontrolle über die Gerichte ausüben, unterscheidet sich von Gegend zu Gegend (NRC 7.2017) Manchmal resultieren Gerichtsverhandlungen von Sharia-Gerichten der Opposition in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass der Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von seiner Familie erhalten hätte können (USDOS 3.3.2017). In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Quellen: -AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 - The State of the World's Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/336435/479102_de.html, Zugriff 23.11.2017-AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016 aus 2017, - The State of the World's Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/336435/479102_de.html, Zugriff 23.11.2017 -Al Monitor (11.2.2016): Syria's Sharia Courts, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/02/syria-extremist-factions-sharia-courts-aleppo-idlib.html, Zugriff 25.8.2017 -MEE - Middle East Eye (9.6.2016): Sharia law will play a greater role in Syria's future, http://www.middleeasteye.net/columns/no-need-run-if-you-hear-sharia-101217981, Zugriff 25.8.2017 -NRC - Norwegian Refugee Council (7.2017): Displacement, housing land and property and access to civil documentation in the south of the Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1503397330_final-nrc-displacement-hlp-civil-doc-nw-syria-23-07-2017-en.pdf, Zugriff 25.8.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017 1.1.
- Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen Die Regierung hält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch die Kontrolle über paramilitärische, nicht-uniformierte regierungstreue Milizen, welche oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten (USDOS 3.3.2017). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption, und die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gibt keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei (USDOS 3.3.2017; vgl. GS 11.2.2017). Beispielsweise sind die Shabiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppierungen mit Verbindung zum syrischen Regime an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch Massaker, willkürliche Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürliche Festnahmen und Vergewaltigung als Kriegstaktik (USDOS 13.4.2016, zu Shabiha und NDF siehe USCIRF 26.4.2016).Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption, und die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gibt keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei (USDOS 3.3.2017; vergleiche GS 11.2.2017). Beispielsweise sind die Shabiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppierungen mit Verbindung zum syrischen Regime an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch Massaker, willkürliche Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürliche Festnahmen und Vergewaltigung als Kriegstaktik (USDOS 13.4.2016, zu Shabiha und NDF siehe USCIRF 26.4.2016). Die Einheiten, die auf der Seite der Assad-Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche davon gehören regulären Streitkräften an, andere gehören zu verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere Gruppen bestehen aus tausenden Männern und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke (BBC 12.12.2016). Auch Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und der Irak unterstützen die syrische Regierung, auch mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (JT 24.3.2017). Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert ("task-organized") sind oder aufgeteilt oder mit anderen Einheiten für spezielle Einsätze zusammengelegt werden. Berichte sprechen so oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. eine Brigade) wobei die genannte Einheit eigentlich aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (C. Kozak 28.12.2017). Quellen: -BBC News (12.12.2016): Syrian conflict: Assad's fragmenting military, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-38289313, Zugriff 5.12.2017 -Christopher Kozak, Senior Research Analyst, Insitute for the Study of War (28.12.2017): Informationen per e-Mail -GS - Global Security (11.2.2017): Syria Intelligence & Security Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 25.8.2017 -JT - Jamestown Foundation (24.3.2017): Institutionalized 'Warlordism': Syria's National Defense Force; Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 6, https://www.ecoi.net/local_link/338196/481168_de.html, Zugriff 11.12.2017 -USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2016): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 25.8.2017 -USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 22.12.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017 1.1.4.
- Streitkräfte Die syrischen Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich (UK HOME 11.9.2013). Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von geschätzten 295.000 Personen gehabt haben (UK HOME 8.2016). Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern und sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert - auf geschätzte 100.000 - 175.000 Mann in 2014 und 2015, großteils bestehend aus mangelhaft ausgerüsteten und trainierten Wehrdienstleistern (ISW 8.3.2017; vgl. FIS 23.8.2016).Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von geschätzten 295.000 Personen gehabt haben (UK HOME 8.2016). Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern und sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert - auf geschätzte 100.000 - 175.000 Mann in 2014 und 2015, großteils bestehend aus mangelhaft ausgerüsteten und trainierten Wehrdienstleistern (ISW 8.3.2017; vergleiche FIS 23.8.2016). Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sogenannten Quta'a-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Dies verbindet jeden Sektor (quta'a) mit einer Division (firqa) und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gab die Armee dem Divisionskommandeur eine Carte blanche über das Gebiet, für das er zuständig ist, wonach er "jeden Vorfall in seiner quta'a selbst regeln kann, ohne die Führung (das Verteidigungsministerium in Damaskus) zu involvieren, wenn keine Kommunikation möglich ist, oder ein Notfall vorliegt". Gleichzeitig kann dadurch der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern (ISW 8.3.2017). Quellen: -CMEC - Carnegie Middle East Center (14.3.2016): Strengh in Weakness: The Syrian Army's Accidental Resilience, http://carnegie-mec.org/2016/03/14/strength-in-weakness-syrian-army-s-accidental-resilience-pub-62968, Zugriff 11.12.2017 -FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 11.12.2017 -ISW - Institute for the Study of War (8.3.2017): Iran's Assad Regime, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iran%27s%20Assad%20Regime.pdf, Zugriff 11.12.2017 -UK HOME - UK Home Office (11.9.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf, Zugriff 11.12.2017 -UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 11.12.2017 1.1.4.
- Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 3.3.2017). Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat ist eine alleinstehende Organisation und untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (USDOS 3.3.2017; vgl. GS 11.2.2017). Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren (UK HOME 11.9.2013; vgl. UNHRC 3.2.2016).Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat ist eine alleinstehende Organisation und untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (USDOS 3.3.2017; vergleiche GS 11.2.2017). Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren (UK HOME 11.9.2013; vergleiche UNHRC 3.2.2016). Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihen an Techniken, um Syrer einzuschüchtern oder sie dazu zu bringen den Vorstellungen der Sicherheitskräfte entsprechend zu handeln. Diese Techniken beinhalten einerseits Angebote von lukrativen und prestigeträchtigen Positionen oder andere Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikane von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhör und Haftstrafen nach langen Gerichtsverhandlungen. Die bürgerliche Gesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften aber auch andere Gruppen und Individuen müssen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017). Quellen: -GS - Global Security (11.2.2017): Syria Intelligence & Security Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 25.8.2017 -UK HOME - UK Home Office (11.9.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf, Zugriff 11.12.2017 -UNHRC - United Nations Human Rights Council (3.2.2016): Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in de Syrian Arab Republic, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf, Zugriff 11.12.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017 1.1.4.
- Volkskomitees und shabiha-Milizen Die shabiha ("Geister" bzw. "Phantome") sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Assad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Die shabiha wurden in den 1970ern in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. Im Jahr 2000 waren die shabiha von Bashar al-Assad aufgelöst worden, 2011 nahmen sie jedoch ihre Aktivitäten im Zuge des steigenden Konfliktes wieder auf. Sie bestehen aus ca. 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor (COI Unit Poland 6.2015). Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sogenannten Volkskomitees spontan gegründet oder wurden von Nachrichtendiensten oder pro-Assad-Geschäftsmännern als Gegenstück zu der Mobilisierung von oppositionellen Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, welche anfangs nur ihre Nachbarschaften nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als "Shabiha" bezeichnet (CMEC 2.3.2015). Quellen: -CMEC - Carnegie Middle East Center (2.3.2015): Who Are the Pro-Assad Militias?, http://carnegie-mec.org/diwan/59215?lang=en, Zugriff 7.12.2017 -COI Unit Poland - Danecki, Janusz; Górak-Sosnowska,Katarzyna; Office for Foreigners (Poland), COI Unit (6.2015): Religious Problems in Syria, http://wikp.udsc.gov.pl/images/Raporty_ekspertow/SYRIA_-_EN_21.092015.pdf, Zugriff 7.12.2017 1.1.
- Folter und unmenschliche Behandlung Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen (FH 1.2017). Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 3.3.2017). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human": Torture, disease and death in Syria's prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 4.12.2017 -AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - Syria, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/syria/report-syria/, Zugriff 5.12.2017 -The Economist (20.12.2017): Assad's torture dungeons - Pit of hell, https://www.economist.com/news/middle-east-and-africa/21712142-dissidents-are-being-exterminated-syrian-jails-assads-torture-dungeons, Zugriff 5.12.2017 -FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 4.12.2017 -HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 5.12.2017 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/334763/477343_de.html, Zugriff 5.12.2017 -UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/33/35], https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 5.12.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017 1.1.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.1.6.
- Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 27.6.2017). Der Syria Monitoring and Reporting Mechanism (MRM4Syria) berichtete in der ersten Hälfte von 2017 von 300 verifizierten Fällen der Rekrutierung von Kindern wobei 18% davon unter 15 Jahre alt waren (UNOCHA 11.2017). Die Vereinten Nationen dokumentierten im Jahr 2016 851 Fälle der Rekrutierung von Kindern durch Gruppierungen die sich der Freien Syrischen Armee unterordneten
(507), den IS
(133), regierungstreue Milizen
(54), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten
(46), Regierungseinheiten
(29), Army of Islam
(28), Ahrar ash-Sham
(17), die Nusrah Front (Jabhat Fatah ash-Sham)
(10), Nur al-Din al-Zanki
(3)und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(24). 20 Prozent der verifizierten Fälle betrafen Kinder unter 15 Jahren (UNSG 24.8.2017). Es gibt Fälle von Minderjährigen, die kurz vor dem wehrpflichtigen Alter sind (16-17 Jahre) die an Checkpoints von der syrischen Armee rekrutiert wurden (DRC/DIS 8.2017). Vor allem in den Gegenden, die von bewaffneten terroristischen Gruppierungen kontrolliert werden oder auch in Flüchtlingslagern in benachbarten Ländern ist die Rekrutierung von Kindersoldaten verbreitet, wobei die Gruppierungen die sozioökonomische Lage der Kinder und ihrer Familien ausnutzen. Von IS- oder al-Qaida-nahen bewaffneten Gruppen wurden Einheiten gegründet wie z.B. die Ashbal al-Zarqawi ("die Löwenjungen von al-Zarqawi"), Ashbal Jabhat al-Nus?rah ("die Löwenjungen von Jabhat al-Nusrah") und Ashbal al-Khilafah ("die Löwenjungen des Kaliphats") mit Kindern von 5 bis 15 Jahren (UNHRC 28.9.2016). Es gibt aktive Versuche der Rekrutierung von Kindern durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), die einer Nötigung gleichkommen (BFA 8.2017). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 27.6.2017). Organisationen wie Human Rights Watch, den Vereinten Nationen und KurdWatch zufolge rekrutiert die YPG sogar Kinder, einige nicht älter als zwölf Jahre, um sie im Kampf einzusetzen (ES BFA 8.2017). [Weitere Informationen hierzu siehe Abschnitt "8.
- Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)"]. Quellen: -BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 11.12.2017 -DRC/DIS - Danish Refugee Council/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750-7B16318EF188/0/SyrienFFMrapportaugust2017.pdf, Zugriff 6.12.2017 -ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017 -FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 11.12.2017 -UNHRC - UN Human Rights Council (28.9.2017): National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council Resolution 16/21; Syrian Arab Republic [A/HRC/WG.6/26/SYR/1]; https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481039574_g1621569.pdf, Zugriff 11.12.2017 -UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2017): 2018 Humanitarian Needs Overview - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1512548740_2018-syr-hno-english.pdf, Zugriff 21.12.2017 -UNSG - UN Secretary-General (24.8.2017): Children and armed conflict, http://www.refworld.org/docid/59db4a194.html, Zugriff 21.12.2017 -USDOS - US Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/342603/485978_de.html, Zugriff 12.12.2017 1.1.6.
- Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, be