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{'item': 'W214 2186089-1'}

Obsah (15)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 12a§ 75§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW214 2186089-1 SpruchW214 2186089-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCH

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (Vw

GVG), stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die mj. Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, wurde am XXXX als Tochter der XXXX (W214 2147211-1) und des XXXX (W214 2147213-1) im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren. Am 06.12.2017 stellte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag waren eine Geburtsurkunde sowie eine Meldebestätigung der mj. Beschwerdeführerin angeschlossen.
  2. Die mj. Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, wurde am römisch 40 als Tochter der römisch 40 (W214 2147211-1) und des römisch 40 (W214 2147213-1) im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren. Am 06.12.2017 stellte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag waren eine Geburtsurkunde sowie eine Meldebestätigung der mj. Beschwerdeführerin angeschlossen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2018, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BFA) den Antrag der mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2018, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BFA) den Antrag der mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass im Fall keinem anderen Mitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, daher komme aufgrund des Familienverfahrens auch für die mj. Beschwerdeführerin keine Zuerkennung von Asyl in Betracht.

  1. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob der Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der er auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren der Eltern der mj. Beschwerdeführerin verwies und gleichfalls die Anträge gestellt wurden, der Beschwerdeführerin aufgrund der Fluchtgründe ihrer Eltern den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
  2. Gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob der Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der er auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren der Eltern der mj. Beschwerdeführerin verwies und gleichfalls die Anträge gestellt wurden, der Beschwerdeführerin aufgrund der Fluchtgründe ihrer Eltern den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Sie ist eine minderjährige syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten.Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Sie ist eine minderjährige syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der XXXX und des XXXX, beide StA. Syrien. Ihrem Vater wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W214 2147213-1/13E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W214 2147211-1/13E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der römisch 40 und des römisch 40 , beide StA. Syrien. Ihrem Vater wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W214 2147213-1/13E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W214 2147211-1/13E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die mj. Beschwerdeführerin gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden. In den Fällen des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin als den Fremden, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Die mj. Beschwerdeführerin gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden. In den Fällen des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin als den Fremden, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und zum Familienverhältnis der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen (Identitäts-)Dokumenten, aus den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das BFA ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens

§ 34Asyl

G 2005 aus. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre oder hinsichtlich der Eltern der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.Die Feststellungen zur Person und zum Familienverhältnis der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen (Identitäts-)Dokumenten, aus den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das BFA ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG 2005 aus. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre oder hinsichtlich der Eltern der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Die weiteren Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem BFA, der Beschwerde und der dem schriftlichen Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den Akten der Eltern der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgebung:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2). Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 2. (entfallen) 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

§ 34Abs. 6 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer-Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer-Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Die Beschwerdeführerin ist als minderjährige Tochter eine Familienangehörige ihres Vaters und ihrer Mutter, welchen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF der Status eines bzw. einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ist die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden. Da den Eltern der Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - der Status der Asylberechtigten gewährt wurde und auch kein Aberkennungsverfahren gegen diese anhängig ist, war dieser Status

§ 34Asyl

G 2005 auch der Beschwerdeführerin, bei der keine der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Die Beschwerdeführerin ist als minderjährige Tochter eine Familienangehörige ihres Vaters und ihrer Mutter, welchen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF der Status eines bzw. einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ist die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden. Da den Eltern der Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - der Status der Asylberechtigten gewährt wurde und auch kein Aberkennungsverfahren gegen diese anhängig ist, war dieser Status

Paragraph 34, AsylG 2005 auch der Beschwerdeführerin, bei der keine der in Artikel eins, Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Da insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. auf die Eltern der Beschwerdeführerin keine Anwendung finden, gilt dies auch für den Antrag der Beschwerdeführerin, welcher am 06.12.2017 zwar nach dem Stichtag 15.11.2015 gestellt wurde, deren Flüchtlingsstatus aber letztlich von ihren Eltern abgeleitet wird.In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Da insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. auf die Eltern der Beschwerdeführerin keine Anwendung finden, gilt dies auch für den Antrag der Beschwerdeführerin, welcher am 06.12.2017 zwar nach dem Stichtag 15.11.2015 gestellt wurde, deren Flüchtlingsstatus aber letztlich von ihren Eltern abgeleitet wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. In dem vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (auch der Eltern der Beschwerdeführerin, denen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Asyl gewährt wurde) der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W214.2186089.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.