4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F bis
Paragraph 65, Absatz eins, 2 und 5 und Paragraph 66, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 idgF bis
2 PG 1965 0,000Gutschrift
Paragraph 67, Absatz 2, PG 1965 0,000 erworbene NGW als Hauptschullehrer zum Land XXXXerworbene NGW als Hauptschullehrer zum Land römisch 40 vom 01.09.1981 bis 31.12.1999 3951,789 vom 01.01.2000 bis 31.07.2014 897,504 Erworbene NGW als betrauter PSI zum Stadtschulrat für XXXXErworbene NGW als betrauter PSI zum Stadtschulrat für römisch 40 vom 01.01.2008 bis 31.07.2014 8,190 zusammen 4857,483 4. Mit Schreiben vom 03.07.2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und begehrte die rückwirkende Nachzahlung der gebührenden Vergütung
G). Hierzu führte er aus, dass er seit dem 01.01.2008 die Tätigkeit als Pflichtschulinspektor für den XXXX Inspektionsbezirk leiste und ihm ab diesem Zeitpunkt eine Vergütung
G gebühre. Die gebührende Vergütung habe der Beschwerdeführer von
Paragraph 66, Gehaltsgesetz (GehG). Hierzu führte er aus, dass er seit dem 01.01.2008 die Tätigkeit als Pflichtschulinspektor für den römisch 40 Inspektionsbezirk leiste und ihm ab diesem Zeitpunkt eine Vergütung
Paragraph 66, GehG gebühre. Die gebührende Vergütung habe der Beschwerdeführer von
G von 01.01.2008 bis 30.06.2014 nicht ausgezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2008 mehrmals durch persönliche Vorsprache bei Amtsdirektor XXXX eine korrekte Auszahlung des monatlichen Gehaltes gefordert. Die nur schwer nachvollziehbaren Auszahlungen und Rückforderungen seitens des Dienstgebers könnten durch den Beschwerdeführer jederzeit belegt werden. Durch die nicht erfolgte Auszahlung der gebührenden Vergütung sei bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage der Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2014 nicht berücksichtigt worden. Dies würde die voraussichtliche Pensionshöhe verschlechtern.5. Mit weiterem Schreiben vom 03.07.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2017 und konkretisierte sein Vorbringen dahingehend, dass die im Bescheid vom 19.06.2017 angeführten Nebengebührenwerte für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.07.2014 mit einem Wert von 8,190 festgestellt worden seien, dieser Wert würde jedoch dem Nebengebührenwert eines Monats entsprechen. Aus Verschulden des Dienstgebers sei die dem Beschwerdeführer gebührende Vergütung
Paragraph 66, GehG von 01.01.2008 bis 30.06.2014 nicht ausgezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2008 mehrmals durch persönliche Vorsprache bei Amtsdirektor römisch 40 eine korrekte Auszahlung des monatlichen Gehaltes gefordert. Die nur schwer nachvollziehbaren Auszahlungen und Rückforderungen seitens des Dienstgebers könnten durch den Beschwerdeführer jederzeit belegt werden. Durch die nicht erfolgte Auszahlung der gebührenden Vergütung sei bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage der Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2014 nicht berücksichtigt worden. Dies würde die voraussichtliche Pensionshöhe verschlechtern. Der Beschwerdeführer beantragte unter einem die unverzügliche Neuberechnung der Nebengebührenwerte unter Einbeziehung der gebührenden Vergütung für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2014, sowie die rückwirkende Nachzahlung der gebührenden Vergütung für den angegebenen Zeitraum über die dreijährige Verjährungsfrist hinaus, da die Nichtauszahlung auf dem Verschulden des Dienstgebers beruhe.
G), BGBl. Nr. 54/1956, als betrauter Pflichtschulinspektor für die Zeit von 01.01.2008 bis 31.07.2014 und die Vergütung
G als ernannter Pflichtschulinspektor für die Zeit ab 01.08.2014 nicht angewiesen worden seien. Die belangte Behörde könne nicht mehr nachvollziehen, warum die gebührende Vergütung damals nicht angewiesen worden sei.Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 01.01.2008 als Bezirksschulinspektor im Bereich des Stadtschulrates für römisch 40 betraut und mit Wirksamkeit vom 01.08.2014 als Pflichtschulinspektor im Bereich des Stadtschulrates für römisch 40 ernannt worden. Aufgrund der Ernennung des Beschwerdeführers zum Pflichtschulinspektor sei der nun verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen worden. Im Zuge der Ermittlung der Nebengebührenwerte habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Vergütung
Paragraph 71, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, als betrauter Pflichtschulinspektor für die Zeit von 01.01.2008 bis 31.07.2014 und die Vergütung
Paragraph 66, GehG als ernannter Pflichtschulinspektor für die Zeit ab 01.08.2014 nicht angewiesen worden seien. Die belangte Behörde könne nicht mehr nachvollziehen, warum die gebührende Vergütung damals nicht angewiesen worden sei. Der Anspruch auf Leistungen verjähre
G, wenn dieser nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei.Der Anspruch auf Leistungen verjähre
Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG, wenn dieser nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei. Die gebührende Vergütung sei durch die belangte Behörde rückwirkend ab 01.07.2014 flüssig gemacht worden. Ansprüche in der Zeit vor dem Stichtag 01.07.2014 seien verjährt und könnten aufgrund der Verjährungsfrist nicht verspeichert werden.
G gestellt.Der Beschwerdeführer habe in all den Jahren niemals einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Auszahlung der gegenständlich strittigen Vergütung in Höhe von 3,5%
Paragraph 71, Absatz 3, GehG gestellt. Dem Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, nur eine Leistung könne verjähren; eine Leistung sei jedoch etwas das körperlich übergeben oder zukomme, nicht jedoch ein zu berechnender Wert, daher sei keine Verjährung der Ansprüche eingetreten, begegnete der Behördenvertreter dahingehend, dass die Bestimmung des § 13 b GehG im Zusammenhang mit den §§ 58ff Pensionsgesetz 1965 (PG) zu lesen wäre. Aus diesem ergäbe sich eine Unterscheidung zwischen der Begründung eines Anspruches auf den Bezug einer Nebengebühr und dem tatsächlichen Bezug der Nebengebühr. Der VwGH vertrete dazu in ständiger Rechtsprechung, dass die Berechnung von Nebengebührenwerten zwingend an den tatsächlichen Bezug der Nebengebühr gebunden sei.Dem Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, nur eine Leistung könne verjähren; eine Leistung sei jedoch etwas das körperlich übergeben oder zukomme, nicht jedoch ein zu berechnender Wert, daher sei keine Verjährung der Ansprüche eingetreten, begegnete der Behördenvertreter dahingehend, dass die Bestimmung des Paragraph 13, b GehG im Zusammenhang mit den Paragraphen 58 f, f, Pensionsgesetz 1965 (PG) zu lesen wäre. Aus diesem ergäbe sich eine Unterscheidung zwischen der Begründung eines Anspruches auf den Bezug einer Nebengebühr und dem tatsächlichen Bezug der Nebengebühr. Der VwGH vertrete dazu in ständiger Rechtsprechung, dass die Berechnung von Nebengebührenwerten zwingend an den tatsächlichen Bezug der Nebengebühr gebunden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im Bescheid festgestellten Nebengebührenwerten nicht einverstanden erklärte und eine Neuberechnung der Nebengebührenwerte unter Einbeziehung der Vergütung
G für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.07.2014 und eine rückwirkende Nachzahlung für diesen angegebenen Zeitraum über die 3jährige Verjährungsfrist hinaus begehrte, war dies zu überprüfen.Da sich der Beschwerdeführer mit dem im Bescheid festgestellten Nebengebührenwerten nicht einverstanden erklärte und eine Neuberechnung der Nebengebührenwerte unter Einbeziehung der Vergütung
Paragraph 71, Absatz 3, GehG für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.07.2014 und eine rückwirkende Nachzahlung für diesen angegebenen Zeitraum über die 3jährige Verjährungsfrist hinaus begehrte, war dies zu überprüfen.
G in Höhe von 3,5% des Fixgehalts, auf das der Lehrer Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht angewiesen.In der Funktion als betrauter Bezirksschulinspektor wurde dem Beschwerdeführer vom 01.01.2008 bis 31.07.2014 eine Vergütung
Paragraph 71, Absatz 3, GehG in Höhe von 3,5% des Fixgehalts, auf das der Lehrer Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht angewiesen. Der Beschwerdeführer hat keinen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Leistung bzw. Auszahlung der gebührenden Vergütung
G gestellt.Der Beschwerdeführer hat keinen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Leistung bzw. Auszahlung der gebührenden Vergütung
Paragraph 71, Absatz 3, GehG gestellt. Aufgrund der Verjährungsfrist hat die belangte Behörde rückwirkend ab 01.07.2014 die Vergütung flüssiggemacht und wurden die erworbenen Nebengebührenwerte als betrauter Pflichtschulinspektor zum Stadtschulrat für XXXX ab 01.07.2014 (8,19 NGW für den Monat Juli 2017) verspeichert.Aufgrund der Verjährungsfrist hat die belangte Behörde rückwirkend ab 01.07.2014 die Vergütung flüssiggemacht und wurden die erworbenen Nebengebührenwerte als betrauter Pflichtschulinspektor zum Stadtschulrat für römisch 40 ab 01.07.2014 (8,19 NGW für den Monat Juli 2017) verspeichert. Am 19.06.2017 hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen. 1.2. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die Neuberechnung der Nebengebührenwerte unter Einbeziehung der gebührenden Vergütung
G für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2014, sowie die rückwirkende Nachzahlung der gebührenden Vergütung für den angegebenen Zeitraum über die dreijährige Verjährungsfrist hinaus moniert.1.2. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die Neuberechnung der Nebengebührenwerte unter Einbeziehung der gebührenden Vergütung
Paragraph 71, Absatz 3, GehG für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2014, sowie die rückwirkende Nachzahlung der gebührenden Vergütung für den angegebenen Zeitraum über die dreijährige Verjährungsfrist hinaus moniert.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1.
G nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages
Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach Paragraph 12 c, Absatz 4, oder Paragraph 12 d, Absatz eins, GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden." § 66 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54/1956 idgF lautet:Paragraph 66, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF lautet: "Vergütung für die Schul- und Fachinspektion § 66.
G aus Verschulden des Dienstgebers nicht ausgezahlt worden sei. Durch die nicht erfolgte Auszahlung der gebührenden Vergütung sei bei der Feststellung der Nebengebührenwerte der Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2014 nicht berücksichtigt worden, wodurch sich die voraussichtliche Pensionshöhe verschlechtern würde.Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass die ihm gebührende Vergütung für die Dauer der Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors
Paragraph 71, Absatz 3, GehG aus Verschulden des Dienstgebers nicht ausgezahlt worden sei. Durch die nicht erfolgte Auszahlung der gebührenden Vergütung sei bei der Feststellung der Nebengebührenwerte der Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2014 nicht berücksichtigt worden, wodurch sich die voraussichtliche Pensionshöhe verschlechtern würde. Anspruchsbegründende Nebengebühren werden in Form einer zum Ruhegenuss gebührenden Nebengebührenzulage wirksam.
3 PG 1965 sind anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die
G nicht zahlbar gestellt werden, auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Die so entstandenen Nebengebührenwerte bilden die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Anspruchsbegründende Nebengebühren werden in Form einer zum Ruhegenuss gebührenden Nebengebührenzulage wirksam.
Paragraph 59, Absatz 3, PG 1965 sind anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die
Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG nicht zahlbar gestellt werden, auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Die so entstandenen Nebengebührenwerte bilden die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Nach § 61 Abs. 1 PG 1965 ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 01. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen; mit dieser Bestimmung wird auf die
4 PG (früher § 2 Abs. 3 und 4 Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971) anlässlich der Auszahlung der Bezüge laufend festzuhaltenden anspruchsbegründenden Nebengebühren abgestellt. Die Summe der derart festgehaltenen Nebengebührenwerte erhöht sich um die in § 61 Abs. 1 zweiter Satz PG genannten Nebengebührenwerte, die durch Bescheid festgestellt oder gutgeschrieben wurden. Von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage ist verfahrensrechtlich jedoch die Feststellung der Nebengebührenwerte als Bemessungsgrundlage zu unterscheiden; Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenzulage sind daher die festgehaltenen bzw. durch Bescheid festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte (vgl. VwGH vom 05.09.2008, Zl. 2007/12/0085).Nach Paragraph 61, Absatz eins, PG 1965 ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 01. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen; mit dieser Bestimmung wird auf die
Paragraph 59, Absatz 4, PG (früher Paragraph 2, Absatz 3 und 4 Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,) anlässlich der Auszahlung der Bezüge laufend festzuhaltenden anspruchsbegründenden Nebengebühren abgestellt. Die Summe der derart festgehaltenen Nebengebührenwerte erhöht sich um die in Paragraph 61, Absatz eins, zweiter Satz PG genannten Nebengebührenwerte, die durch Bescheid festgestellt oder gutgeschrieben wurden. Von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage ist verfahrensrechtlich jedoch die Feststellung der Nebengebührenwerte als Bemessungsgrundlage zu unterscheiden; Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenzulage sind daher die festgehaltenen bzw. durch Bescheid festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte vergleiche VwGH vom 05.09.2008, Zl. 2007/12/0085). Voraussetzung für die Verpflichtung zum Festhalten von Nebengebührenwerten ist - von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfall der Nichtzahlbarstellung abgesehen -, dass der Beamte die Nebengebühr tatsächlich "bezogen" hat (vgl. VwGH vom 14.10.2009, Zl. 2009/12/0005).Voraussetzung für die Verpflichtung zum Festhalten von Nebengebührenwerten ist - von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfall der Nichtzahlbarstellung abgesehen -, dass der Beamte die Nebengebühr tatsächlich "bezogen" hat vergleiche VwGH vom 14.10.2009, Zl. 2009/12/0005). Dies folgt auch klar aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 erster Satz NGZG 1971, und zwar sowohl in der Stammfassung dieses Satzes (vgl. auch die Gesetzesmaterialien hiezu, 20 BlgNR
1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Zwar wird der Unterbrechungsgrund des § 13b Abs. 4 GehG schon durch ein formloses Ansuchen auf "Zuerkennung" einer Vergütung verwirklicht, ohne dass der Beamte gehalten wäre, seinen Anspruch etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen (vgl. VwGH vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0125, bzw. vom 13. September 2001, Zl. 97/12/0356). Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, hat er niemals einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Auszahlung der Vergütung
G gestellt. Erstmalig hat er mit Schreiben vom 03.07.2017 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für XXXX vom 19.06.2017 erhoben und um Neuberechnung seiner Nebengebührenwerte unter Einbeziehung der Vergütung
G 1956 für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2014 und eine rückwirkende Nachzahlung für den angegebenen Zeitraum ersucht.Zwar wird der Unterbrechungsgrund des Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG schon durch ein formloses Ansuchen auf "Zuerkennung" einer Vergütung verwirklicht, ohne dass der Beamte gehalten wäre, seinen Anspruch etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen vergleiche VwGH vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0125, bzw. vom 13. September 2001, Zl. 97/12/0356). Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, hat er niemals einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Auszahlung der Vergütung
Paragraph 71, Absatz 3, GehG gestellt. Erstmalig hat er mit Schreiben vom 03.07.2017 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für römisch 40 vom 19.06.2017 erhoben und um Neuberechnung seiner Nebengebührenwerte unter Einbeziehung der Vergütung
Paragraph 71, Absatz 3, GehG 1956 für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2014 und eine rückwirkende Nachzahlung für den angegebenen Zeitraum ersucht. Eine Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche erfolgte sohin frühestens mit dem 03.07.2017. Die Verjährungsbestimmung des § 13b Abs. 1 GehG ist unterschiedslos auf alle Ansprüche und Leistungen eines Beamten anzuwenden, unabhängig davon, ob solche unmittelbar auf Grund des Gesetzes bestehen oder von Amts wegen oder auf Antrag mit Verwaltungsakt zu erlassen sind. Differenziert behandelt werden diese Ansprüche nur hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Die dem Beschwerdeführer gebührende Vergütung nach den Bestimmungen des GehG ist ein gesetzlich bestehender Leistungsanspruch, welcher im Zusammenhang mit dem zustehenden Monatsbezug fällig wird. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt hier, entsprechend den Bestimmungen in § 13b GehG, mit der Entstehung des konkreten Anspruchs, folglich mit dem jeweiligen Monatsersten (Vgl. VwGH 28.01.2004, 2000/12/0215 mwN).Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG ist unterschiedslos auf alle Ansprüche und Leistungen eines Beamten anzuwenden, unabhängig davon, ob solche unmittelbar auf Grund des Gesetzes bestehen oder von Amts wegen oder auf Antrag mit Verwaltungsakt zu erlassen sind. Differenziert behandelt werden diese Ansprüche nur hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Die dem Beschwerdeführer gebührende Vergütung nach den Bestimmungen des GehG ist ein gesetzlich bestehender Leistungsanspruch, welcher im Zusammenhang mit dem zustehenden Monatsbezug fällig wird. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt hier, entsprechend den Bestimmungen in Paragraph 13 b, GehG, mit der Entstehung des konkreten Anspruchs, folglich mit dem jeweiligen Monatsersten (Vgl. VwGH 28.01.2004, 2000/12/0215 mwN). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend. Diese ist bereits dann erreicht, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Subjektive Unkenntnis oder Irrtum des Berechtigten sind unbeachtlich. Ausnahmetatbestand hinsichtlich der Verjährung bildet arglistiges Verhalten des Verpflichteten sowie eine allfällige Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung. Eine Unterbrechung der Verjährung wäre bei einem schlüssigen Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung anzunehmen. Die wiederholte Betonung der belangten Behörde, Ansprüche die zeitlich vor dem 01.07.2014 entstanden sind, keiner Liquidierung zuzuführen, steht allerdings, wie oben bereits ausgeführt, der Annahme eines schlüssigen Verzichts entgegen, sodass keine Unterbrechung der Verjährung vorliegt. Der Einwand des arglistigen Verhaltens des verpflichteten Dienstgebers wurde durch den Beschwerdeführer nicht vorgebracht und fanden sich dafür auch keine Anhaltspunkte. Die Geltendmachung der Ansprüche aus der nicht ausbezahlten Vergütung in Höhe von 3,5 % des Fixgehaltes kann daher, nach der klaren Anordnung des § 13b GehG, nur drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.Die Geltendmachung der Ansprüche aus der nicht ausbezahlten Vergütung in Höhe von 3,5 % des Fixgehaltes kann daher, nach der klaren Anordnung des Paragraph 13 b, GehG, nur drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die erworbenen Nebengebührenwerte aufgrund der Verjährungsfrist ab 01.07.2014 bis zum Tage des nunmehr bekämpften Bescheides rückwirkend verspeichert. Dieser Wert fließt demnach in die Berechnung der Nebengebührenzulage für den Ruhegenuss ein. Für sämtliche Ansprüche, die zeitlich vor dem 01.07.2014 entstanden sind, kann aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung keine rückwirkende Liquidierung erfolgen und sind diese daher auch keiner Festsetzung als Nebengebührenwerte zugänglich. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2174641.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.