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{'item': 'W224 2130700-2'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 29§ 5Art. 22§ 61§ 3§ 8Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 11§ 18§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW224 2130700-2 SpruchW224 2130700-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL al

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkts römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 18.11.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.11.2015 erfolgt die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hierbei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus Maza, Damaskus, Syrien und gehöre der Volksgruppe der Araber sowie dem muslimisch-sunnitischen Glauben an. Sie sei verwitwet und habe zwei Kinder. Im November 2015 habe sie Syrien von Aleppo aus illegal gemeinsam mit ihrer Familie verlassen. Sie seien zu Fuß in die Türkei und von dort aus schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt. Mit verschiedenen Verkehrsmitteln seien sie über Mazedonien nach Serbien gelangt, wo sich die Familie getrennt habe. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren beiden Kindern weiter nach Österreich gereist. Nach den Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Heimatland wegen des Bürgerkrieges, der Bombardierungen und Vergewaltigungen verlassen. Seit ihr Mann verstorben sei, habe sie niemanden mehr.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublin-Staates Kroatien angenommen werde. Am 20.05.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Amtshandlung war die Gewährung des Parteiengehörs hinsichtlich einer Ausweisung. Befragt nach Gründen, die einer Ausweisung nach Kroatien entgegenstehen würden, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihren Mann verloren. Danach sei sie von ihrem Vater unterstützt worden. Diese Rollen hätten jetzt aber ihre Brüder (in Österreich) übernommen.2. Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublin-Staates Kroatien angenommen werde. Am 20.05.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Amtshandlung war die Gewährung des Parteiengehörs hinsichtlich einer Ausweisung. Befragt nach Gründen, die einer Ausweisung nach Kroatien entgegenstehen würden, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihren Mann verloren. Danach sei sie von ihrem Vater unterstützt worden. Diese Rollen hätten jetzt aber ihre Brüder (in Österreich) übernommen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2016, Zl.: 1095407703/151809668, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 22.7 i

Vm 13.1 der VO (EU) Nr. 604/2013 Kroatien zuständig sei.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge ihre Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG nach Kroatien zulässig sei. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016, W175 2130700-1,

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1095407703/151809668, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 22Punkt 7, in Verbindung mit 13.1 der VO (EU) Nr.

604 aus 2013, Kroatien zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge ihre Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016, W175 2130700-1,

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 03.02.2017 stellte die Beschwerdeführerin wiederholt einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Aufgrund dieses Antrages erfolgte am selben Tag eine Erstbefragung. Befragt nach Gründen, die gegen eine Überstellung in den Dublin-Staat Kroatien sprechen würden, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Bruder lebe seit fünf Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführerin könne nicht nach Kroatien, weil sie und ihre Kinder schon unter psychischem Druck stünden. Dort gebe es keine Sozialversicherung und keine ärztliche Behandlung.
  2. Am 02.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Bei der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht über ihren psychischen Zustand vor. Sie führte aus, in Österreich habe sie zwei Brüder, die seit fünf Jahren hier leben würden und anerkannte Flüchtlinge seien. Zu ihnen habe sie eine gute Beziehung, wobei die Brüder sie in jeder Lebenslage und auch finanziell unterstützen würden. Die Kinder würden sich in Österreich bereits integrieren. Weiters führte sie aus, dass sie keinesfalls nach Kroatien zurück wolle. Ihr psychischer Gesundheitszustand sowie jener ihrer Kinder seien sehr schlecht.
  3. Am 03.07.2017 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA unter Mitwirkung eines männlichen Dolmetschers. Laut dieser Niederschrift habe die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie mit einem männlichen Dolmetscher einverstanden sei, zugestimmt und gesagt, dies stelle kein Problem dar. Die Beschwerdeführerin legte ihren eigenen Reisepass, die Reisepässe ihrer beiden Kinder sowie das syrische Familienbuch, jeweils im Original, vor. Die Beschwerdeführerin führte aus, im September 2013 Syrien verlassen zu haben und bis Oktober 2015 in der Türkei gelebt zu haben. In Syrien habe sie nach dem Tod ihres Gatten Lieferungen in ihrem Viertel übernommen und so den Lebensunterhalt verdient. Das habe zuvor ihr Mann gemacht. Während der Flucht habe sie zwei Jahre in der Türkei gelebt. Sie selbst und ihr Sohn hätten dort gearbeitet, dennoch hätten sie ihr Leben nicht finanzieren können. Im Rahmen der Einvernahme stellte die Beschwerdeführerin auch für ihre beiden Kinder Anträge im Sinne des § 34 AsylG. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern würden sich auf ihre Gründe beziehen.Im Rahmen der Einvernahme stellte die Beschwerdeführerin auch für ihre beiden Kinder Anträge im Sinne des Paragraph 34, AsylG. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern würden sich auf ihre Gründe beziehen. Nach den Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe mit ihren Kindern in Syrien im Krieg gelegt. In ihrer Ortschaft hätten sich viele Gruppierungen gebildet, die Armee sei in Häuser gegangen und habe einfach Menschen mitgenommen. Auch aus der Familie ihres Mannes seien vier Personen mitgenommen und gefoltert worden, sie seien dabei gestorben. Es habe Bombardierungen und Raketenangriffe gegeben. Frauen seien einfach mitgenommen worden oder man habe sie tot auf der Straße aufgefunden. Aus Angst habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr aus dem Haus getraut. Viele Familien seien gestorben. Es habe keine Nahrungsmittel, kein Wasser und keinen Strom mehr gegeben. Weiters sei die Familie ihres Mannes jetzt böse, weil sie mit den Kindern aus Syrien ausgereist sei. Von ihrem Schwager sei die Beschwerdeführerin auch bedroht und geschlagen worden.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2017, IFA-Zahl: 1095407703, Verfahrenszahl: 170147998, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).1095407703, Verfahrenszahl: 170147998, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, es habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aufgrund des Bürgerkrieges und der schlechten Situation in Syrien sowie aufgrund des Verlustes ihres Mannes verlassen habe. Bis auf eine Bedrohung durch ihren Schwager sei sie zu keiner Zeit persönlich bedroht worden. Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Fluchtgründe vorbringen können.

  1. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
  2. Gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Kindern ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit ihres Heimatlandes, sie vor Übergriffen zu schützen, verlassen. Sie habe unter anderem dargelegt, Syrien wegen des Krieges und der Vergewaltigungen durch die verschiedenen Gruppierungen verlassen zu haben. Sie lebe in ständiger Angst, wie viele andere Frauen verschleppt und vergewaltigt zu werden. Infolge der Länderfeststellungen und der damit übereinstimmenden Aussagen könne die Angst der Beschwerdeführerin vor Vergewaltigung und willkürlicher Verhaftung als nachvollziehbar und glaubhaft betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einvernahme ausführlich zu ihren Asylgründen Stellung genommen und die ihr gestellten Fragen wahrheitsgetreu und detailliert beantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005 hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den von der UNHCR definierten Risikoprofilen benötigen Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind, wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK (vgl. die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Stand November 2015,

  1. Aktualisierte Fassung; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN).Nach den von der UNHCR definierten Risikoprofilen benötigen Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind, wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK vergleiche die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Stand November 2015,
  2. Aktualisierte Fassung; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN). Ermittlungen bzw. (Länder-)Feststellungen hinsichtlich des besonderen Risikoprofils von Frauen hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Erstbefragung am 19.11.2015 ausgeführt, dass sie Syrien nicht nur aufgrund des Bürgerkrieges, sondern auch aufgrund der dort stattfindenden Vergewaltigungen verlassen habe. Seit ihr Mann gestorben sei, habe sie niemanden mehr. In der Einvernahme am 03.07.2017, deren Gegenstand die Erörterung der Fluchtgründe war, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Armee einfach in Häuser gegangen sei und Menschen mitgenommen habe. Aus der Familie ihres Mannes seien vier Personen mitgenommen und gefoltert worden, sie seien dabei gestorben. Auch Frauen seien einfach mitgenommen worden; andere Frauen habe man tot auf der Straße aufgefunden. Frauen hätten keine Rechte in Syrien. Das BFA hat es unterlassen, nähere Ermittlungen zu tätigen und Feststellungen zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu treffen. Dies wäre aber insbesondere hinsichtlich des sich aus der Einvernahme ergebenden Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern ab 2006 ohne männlichen Erwachsenen gelebt hat, im Sinne der Ermittlungspflicht des BFA angebracht gewesen wäre. An der diesbezüglichen Ermittlungspflicht ändert auch das Vorgehen der belangten Behörde nichts, gerade den auf Frauen bezogenen Teil der Länderfeststellungen zu Syrien nicht in den Bescheid aufzunehmen. Im Übrigen ergibt sich aber bereits aus den von der belangten Behörde zitierten Kapiteln "Allgemeine Menschenrechtlage" und "Bewegungsfreiheit", dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Angst vor Vergewaltigung, Verschleppung oder Tötung nicht ohne weitere Ermittlungen von der Hand zu weisen ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch die Angst vor Verfolgung im Zusammenhang mit Eingriffen in ihre sexuelle Selbstbestimmung ausgedrückt.

§ 20Abs. 1 Asyl

G ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, wenn er seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 20, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, wenn er seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner Entscheidung vom 03.12.2003, 2001/01/0402, unter Heranziehung internationaler Dokumente, insbesondere des Beschlusses des Exekutiv-Komitees der UNHCR Nr. 64 (XLI) über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, die Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (§ 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997) aus und führte dazu Folgendes aus: "Dass sich darüber hinaus in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 verfolgten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann".Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner Entscheidung vom 03.12.2003, 2001/01/0402, unter Heranziehung internationaler Dokumente, insbesondere des Beschlusses des Exekutiv-Komitees der UNHCR Nr. 64 (XLI) über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, die Vorgängerbestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997) aus und führte dazu Folgendes aus: "Dass sich darüber hinaus in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 verfolgten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann". Daraus ergibt sich, dass die Notwendigkeit der Einvernahme durch eine Person desselben Geschlechts

§ 20Abs. 1 Asyl

G auch die Beiziehung eines Dolmetschers desselben Geschlechts umfasst (vgl. auch VwGH 8.9.2010, 2008/01/0345 bis 0347). Dieses Recht impliziert die Verpflichtung der Behörde, den Asylwerber von diesem Recht in Kenntnis zu setzen und ihm somit die Möglichkeit zu geben, das Recht auch auszuüben. Anderenfalls würde dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.12.2003 dargelegten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) eben gerade nicht adäquat Rechnung getragen werden.Daraus ergibt sich, dass die Notwendigkeit der Einvernahme durch eine Person desselben Geschlechts

Paragraph 20, Absatz eins, AsylG auch die Beiziehung eines Dolmetschers desselben Geschlechts umfasst vergleiche auch VwGH 8.9.2010, 2008/01/0345 bis 0347). Dieses Recht impliziert die Verpflichtung der Behörde, den Asylwerber von diesem Recht in Kenntnis zu setzen und ihm somit die Möglichkeit zu geben, das Recht auch auszuüben. Anderenfalls würde dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.12.2003 dargelegten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) eben gerade nicht adäquat Rechnung getragen werden. Auch fallbezogen erfolgte die Einvernahme unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers. Um die Beschwerdeführerin von ihrem Recht in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit einer weiblichen Dolmetscherin einzuräumen, kann es aber nicht ausreichen, dass die Beschwerdeführerin, wie fallbezogen aus der Niederschrift über die Einvernahme am 03.07.2017 hervorgeht, gefragt wurde, "ob sie mit einem männlichen Dolmetscher einverstanden ist". Aus der aktenkundigen Niederschrift geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit eines weiblichen Dolmetschers belehrt wurde oder ihr die Einvernahme unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetschers angeboten wurde. Da es somit schon an einer Belehrung hinsichtlich des ihr zustehenden Rechts mangelt, konnte mit der zitierten Aussage der Beschwerdeführerin keinesfalls ein wirksamer Verzicht auf dieses Recht erfolgen. Im Übrigen ist aus sämtlichen Niederschriften über die stattgefundenen Einvernahmen, insbesondere auch aus der relevanten Niederschrift betreffend die Einvernahme am 03.07.2017, nicht ersichtlich, ob der "Leiter der Amtshandlung" selbst männlich oder weiblich war. Der Sachverhalt wurde somit nur unzulänglich ermittelt und ist in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Der Sachverhalt wurde somit nur unzulänglich ermittelt und ist in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben, bei dem alle für die Entscheidung relevanten Angaben gemacht und Beweismittel erbracht werden. Dabei wird das BFA auch das Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen haben und wird die neuerliche Einvernahme von einer weiblichen Einvernahmeleiterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein, soweit die Beschwerdeführerin nicht anderes verlangt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs. 1 AsylG bzw. deren Vorgängerbestimmung (VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402; 08.09.2010, 2008/01/0345 bis 0347) sowie zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20, Absatz eins, AsylG bzw. deren Vorgängerbestimmung (VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402; 08.09.2010, 2008/01/0345 bis 0347) sowie zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2130700.2.00

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