RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW226 1436777-2 SpruchW226 1436776-2/8E W226 1438515-2/8E W226 1436777-2/9E W226 1438516-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden BF1 und BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 02.07.2013, Zahlen 12 16.835-BAI und 12 16.836-BAI, die Anträge von BF1 und BF3 auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden BF1 und BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die am 05.07.2013 zugestellten Bescheide vom 02.07.2013, Zahlen 12 16.835-BAI und 12 16.836-BAI, brachte BF1 für sich und BF3 fristgerecht am 19.07.2013 Beschwerden ein. Die inhaltsgleichen Beschwerden wiederholten auszugsweise Teile des Vorbringens von BF1, zitierten aus undatierten englischen Berichten bemängelten, dass das Bundesasylamt nur BF1, nicht aber die zum Zeitpunkt der Befragungen am 19.04.2013 und 02.07.2013 erst dreizehnjährige unmündige minderjährige BF3 befragt hatte und bekämpft die Bescheide in vollem Umfang, ohne, dass konkrete Anträge gestellt wurden.
- Die Beschwerdevorlagen von BF1 und BF3 vom 23.07.2013 langten am 29.07.2013 beim Asylgerichtshof ein. BF2 und BF4 waren zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet eingereist und BF2 stellte für sich und BF4 am 27.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Am 27.08.2013 erfolgte eine Erstbefragungen von BF
- BF2 gab zusammengefasst an, sie habe problemlos legal mit BF4 ihren Herkunftsstaat schon im Oktober 2012 verlassen, die Reise nach Österreich habe bis August 2013 gedauert, und nannte für sich und BF4 im Wesentlichen die gleichen Ausreisegründe wie BF
- P2 wurde am 10.10.2013 im Bundesasylamt niederschriftlich befragt und wiederholte ihr Vorbringen wonach sie problemlos legal mit BF4 und ihren tadschikischen Inlandsreisepässen ausgereist sei bzw. bei der Ausreisekontrolle keine Probleme hatte und die am 27.08.2013 getätigten Angaben zu ihren Ausreisegründen bzw. machte sie diesbezüglich entsprechend nachgefragt detailliertere Angaben. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 15.10.2013, Zahlen 13 12.411-BAI und 13 12.412-BAI, die Anträge von BF2 und BF4 auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden BF2 und BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 15.10.2013, Zahlen 13 12.411-BAI und 13 12.412-BAI, die Anträge von BF2 und BF4 auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden BF2 und BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die am 17.10.2013 zugestellten Bescheide vom 15.10.2013, Zahlen 13 12.411-BAI und 13 12.412-BAI, brachte BF2 für sich und BF4 fristgerecht am 29.10.2013 Beschwerden ein. In den inhaltsgleichen Beschwerden wurde beantragt Spruchpunkt I zu beheben und den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt II. abzuändern und der Familie den Status subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung für unzulässig erklärt werde, in eventu die Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Es wurden Teile des Vorbringens von BF2 wiederholt und ansonsten auf die Beschwerden von BF1 und BF3 verwiesen.Gegen die am 17.10.2013 zugestellten Bescheide vom 15.10.2013, Zahlen 13 12.411-BAI und 13 12.412-BAI, brachte BF2 für sich und BF4 fristgerecht am 29.10.2013 Beschwerden ein. In den inhaltsgleichen Beschwerden wurde beantragt Spruchpunkt römisch eins zu beheben und den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt römisch zwei. abzuändern und der Familie den Status subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung für unzulässig erklärt werde, in eventu die Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Es wurden Teile des Vorbringens von BF2 wiederholt und ansonsten auf die Beschwerden von BF1 und BF3 verwiesen.
- Die Beschwerdevorlagen von BF2 und BF4 vom 31.10.2013 langten am 06.11.2013 beim Asylgerichtshof ein. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und die Beschwerdeverfahren wurden mit der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes den Gerichtsabteilung W112 und W159 bzw. nach Unzuständigkeitseinrede der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 22.12.2015 gaben die BF dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, im Verfahren gegen das BFA als belangte Behörde wegen der Verletzung subjektiver Rechte der Rechtsanwältin XXXX Vollmacht erteilt zu haben und ersuchten, sämtliche Zustellungen künftig an diese zu richten.Am 22.12.2015 gaben die BF dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, im Verfahren gegen das BFA als belangte Behörde wegen der Verletzung subjektiver Rechte der Rechtsanwältin römisch 40 Vollmacht erteilt zu haben und ersuchten, sämtliche Zustellungen künftig an diese zu richten.
- Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 18.01.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen BF1 und BF2, zugleich als gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 und BF4, sowie deren Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Beschwerdeführer verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Mit Schreiben vom 15.03.2017 wurden BF1 und BF2 Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt und diese aufgefordert dazu und zu konkreten Fragen bezüglich der Integration der Beschwerdeführer in Österreich binnen zwei Wochen schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Am 13.04.2017 langten Stellungnahmen und am 26.04.2017 Urkundenvorlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 18.08.2017 die Beschwerden der BF 1 bis BF4 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und verwies die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 75 Abs. 20 AsylG). In der Entscheidung betreffend den BF1, auf dessen Fluchtgründe sich auch die sonstigen Beschwerdeführer beziehen, wurde wie folgt ausgeführt:
- Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 18.08.2017 die Beschwerden der BF 1 bis BF4 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und verwies die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG). In der Entscheidung betreffend den BF1, auf dessen Fluchtgründe sich auch die sonstigen Beschwerdeführer beziehen, wurde wie folgt ausgeführt: "
- Feststellungen:
- Die Identität der Beschwerdeführer konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden; ebenso wenig die behauptete standesamtliche Eheschließung. Alle vier Beschwerdeführer stammen aus der Hauptstadt XXXX mit ca. XXXX Einwohnern, sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, gehören der Volksgruppe der XXXX an und sind moslemischen Glaubens. BF1 und BF2 sind Lebensgefährten. BF3 und BF4 sind die minderjährigen Kinder von BF1 und BF
- BF1 bis BF4 konnten problemlos legal mit ihren tadschikischen Inlandsreisepässen ihren Herkunftsstaat verlassen.römisch 40 mit ca. römisch 40 Einwohnern, sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, gehören der Volksgruppe der römisch 40 an und sind moslemischen Glaubens. BF1 und BF2 sind Lebensgefährten. BF3 und BF4 sind die minderjährigen Kinder von BF1 und BF
- BF1 bis BF4 konnten problemlos legal mit ihren tadschikischen Inlandsreisepässen ihren Herkunftsstaat verlassen.
- Das Vorbringen von BF1 und BF2 zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 bis BF4 in der Republik Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.
- In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass BF1 bis BF4 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein werden. BF1 ist körperlich gesund und leidet aus psychiatrischer Sicht an einer Befindlichkeitsstörung im Sinne einer leicht ausgeprägten Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23). Es ist jedoch keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die einer Überstellung in seinen Herkunftssaat unmöglich machen würde bzw. ist keine psychische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit einschränken würde. Ebenso ist keine psychische Erkrankung fassbar, die BF1 hindern würde, in seiner Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. BF2 ist Diabetikerin Typ II ("Zuckerkrankheit") und hat Art. Hypertonie ("Bluthochdruck"). Beide Krankheiten hatte BF2 bereits vor ihrer Ausreise aus der Republik Tadschikistan und sie wurde diesbezüglich auch im Herkunftsstaat medizinisch und medikamentös versorgt. BF2 leidet zudem an Hypercholesterinämie ("erhöhter Cholesterinspiegel") und Adipositas ("Fettleibigkeit"). Bei BF2 findet sich aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathischer Querschnittsbefund und keine Hinweise auf das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung. Es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die eine Überstellung in den Herkunftsstaat aus ärztlicher Sicht unmöglich machen würde. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die eine unzumutbare Verschlechterung bei einer Überstellung bewirken würde. Die Reisefähigkeit ist aus psychiatrischer Sicht gegeben und es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die BF2 hindern würde, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen.BF2 ist Diabetikerin Typ römisch zwei ("Zuckerkrankheit") und hat "Art". Hypertonie ("Bluthochdruck"). Beide Krankheiten hatte BF2 bereits vor ihrer Ausreise aus der Republik Tadschikistan und sie wurde diesbezüglich auch im Herkunftsstaat medizinisch und medikamentös versorgt. BF2 leidet zudem an Hypercholesterinämie ("erhöhter Cholesterinspiegel") und Adipositas ("Fettleibigkeit"). Bei BF2 findet sich aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathischer Querschnittsbefund und keine Hinweise auf das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung. Es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die eine Überstellung in den Herkunftsstaat aus ärztlicher Sicht unmöglich machen würde. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die eine unzumutbare Verschlechterung bei einer Überstellung bewirken würde. Die Reisefähigkeit ist aus psychiatrischer Sicht gegeben und es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die BF2 hindern würde, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. BF3 und BF4 sind gesund. Die letzten beiden Jahre vor der Ausreise hat BF1 als XXXX in XXXX gearbeitet. Die von BF1 behaupteten Berufsausbildungen in Berufsschule und/oder Universität in der Republik Tadschikistan konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu unten Beweiswürdigung 2.). BF2 hat im Herkunftsstaat bis zur Ausreise als XXXX in einem Kindergarten in XXXX gearbeitet. BF3 hat zwei Jahre einen Kindergarten und sechs Jahre eine Schule in XXXX besucht; BF4 hat dort zwei Jahre eine Kindergarten und vier Jahre eine Schule besucht.Die letzten beiden Jahre vor der Ausreise hat BF1 als römisch 40 in römisch 40 gearbeitet. Die von BF1 behaupteten Berufsausbildungen in Berufsschule und/oder Universität in der Republik Tadschikistan konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu unten Beweiswürdigung 2.). BF2 hat im Herkunftsstaat bis zur Ausreise als römisch 40 in einem Kindergarten in römisch 40 gearbeitet. BF3 hat zwei Jahre einen Kindergarten und sechs Jahre eine Schule in römisch 40 besucht; BF4 hat dort zwei Jahre eine Kindergarten und vier Jahre eine Schule besucht.
- BF1 sprach in der Beschwerdeverhandlung nur gebrochen Deutsch, BF2 noch weniger bzw. kaum Deutsch. BF1 und BF2 haben nie Deutschprüfungen absolviert. BF3 ging zuletzt im Jahr 2015 in Österreich in die Schule und spricht Deutsch. BF4 besucht derzeit die Schule und spricht ebenfalls Deutsch. BF1, BF2 und BF4 beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. BF3 ist zwar seit XXXX privat verzogen, bezog bis dahin jedoch durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und der österreichische Staat kommt nach wie vor für ihre Kranken- und Sozialversicherung auf. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.
- BF1 sprach in der Beschwerdeverhandlung nur gebrochen Deutsch, BF2 noch weniger bzw. kaum Deutsch. BF1 und BF2 haben nie Deutschprüfungen absolviert. BF3 ging zuletzt im Jahr 2015 in Österreich in die Schule und spricht Deutsch. BF4 besucht derzeit die Schule und spricht ebenfalls Deutsch. BF1, BF2 und BF4 beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. BF3 ist zwar seit römisch 40 privat verzogen, bezog bis dahin jedoch durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und der österreichische Staat kommt nach wie vor für ihre Kranken- und Sozialversicherung auf. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt: Allgemein Tadschikistan hatte im Juli 2016 mehr als 8,3 Millionen Einwohner und ist über. 142 000 Quadratkilometer groß (CIA Factbook 01.08.2017). Die Republik Tadschikistan hat eine Bevölkerung von 8,67 Millionen (hochgerechnet 2016) und ist ein Binnenstaat im Süden Zentralasiens. Seine Fläche wird allerorten mit 143.100 km² angegeben (muss eigentlich 142.100 km² lauten, da 2002 Tadschikistan vertraglich 1.000 km² im Pamir an China abgetreten hat, das im Gegenzug auf weitere 28.000 km² Gebietsansprüche verzichtete; das zugehörige Protokoll wurde Januar 2011 vom Tadschikischen Parlament ratifiziert). Dies entspricht etwas mehr als einem Drittel der Fläche Deutschlands. Tadschikistan grenzt im Westen und Norden an Usbekistan (ca. 1330 km), im Norden an Kirgisistan (ca. 980 km), im Osten an China (ca. 520 km), und im Süden an Afghanistan (ca. 1340 km [LIP Überblick Juni 2017]). Nach der Unabhängigkeit von der UdSSR am 09.09.1991 wuchsen die Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabiev und oppositionellen Gruppen. In diesem Konflikt entluden sich politischen, religiösen und regionale Gegensätze. Im Zuge der gewaltsamen Eskalation 1992 verlor Nabiev seine Macht. Nach einer kurzen Übergangszeit wurde Emomali Rahmon zuerst Vorsitzender des Obersten Sowjets Tadschikistans
(1992), später Staatspräsident
(1994). Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren und am politischen Leben teilnehmen. Seit der 2006 erfolgten Entlassung des damaligen Katastrophenschutzministers Mirzo Ziyoyev wurden prominente Regierungsämter nicht mehr mit Politikern der Opposition besetzt. Die Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT), ehemals Teil der Vereinigten Tadschikischen Opposition, wird der Unterstützung eines Putschversuchs im September 2015 bezichtigt und wurde auf Grundlage dieses Vorwurfs verboten. Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA Innenpolitik März 2017). Das Parlament verabschiedete Verfassungsänderungen, die Präsident Rahmon die Etablierung einer Präsidialdynastie und seine Wiederwahl ermöglichen (RFE/RL 22.01.2016). Die Republik Tadschikistan erscheint nach außenhin, von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen, als ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit... Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge. Praktisch gesehen aber kommt den nominell anderen Gewalten und Organen des Staats gegenüber dem autoritären, klientelistischen und patriarchalen Regime, das ganz auf den Präsidenten und seinen mächtigen präsidialen Apparat zentriert ist, keine eigenständige Bedeutung zu. Nicht nur bei der Regierung sondern auch bei der Verwaltung, dem Justizapparat und den Sicherheitsorganen liegt die Besetzung der Schlüsselposten in der Hand des Präsidenten und lässt mithin im Zweifelsfall die nötige Unabhängigkeit bis hinauf zum Verfassungsgericht und rechtsstaatliches Handeln einschlägiger Institutionen missen. Die Rolle des Parlaments Majlisi Oli, das sich in ein Oberhaus (Majlisi Milli) mit ernannten Deputierten und ein alle fünf Jahre neugewähltes Unterhaus (Majlisi Nemoyandagon) teilt erscheint hinsichtlich seiner legislativen Funktion weitgehend auf die periodische Verabschiedung anderweitig vorgefertigter Gesetzesentwürfe reduziert. Dem Justizapparat mangelt es an Unabhängigkeit. Die formal gegebene Kompetenzenteilung durch die administrative Gliederung in fünf Provinzen (
- die Hauptstadt Duschanbe als eigenständige Einheit innerhalb des Gebiets der
- von ihr aus verwalteten Bezirke, die der Republik unterstellt sind;
- Sughd;
- Chatlon;
- die Autonome Provinz Berg-Badachschan), welche sich wiederum in Bezirke (nohija) und jene in Dorfgemeinschaften (dschamoat) untergliedern, verblasst hinter einem allerorten spürbaren Zentralismus (LIP Staat Juni 2017). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russia, last update 01.08.2017, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/ueberblick AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty: Tajik Parliament Adopts Amendments To Create Presidential Dynasty, 22.01.2016, http://www.ecoi.net/local_link/318196/457181_de.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat Duschanbe Die Hauptstadt Duschanbe hat ca. 780.000 Einwohner (AA Überblick März 2017). Am 12.01.2017 entlässt Präsident Rachmon den langjährigen Bürgermeister von Duschanbe, Machmadsaid Ubajdullojew, und ernennt seinen Sohn Rustam Emomali zum neuen Stadtoberhaupt. Alle Stellvertreter des Bürgermeisters wurden lauf Asia-Plus auch entlassen. Zwei Wochen nach der Ernennung begannen Untersuchungen bezüglich der Tätigkeiten von Mahmadsaid Ubaidulloev, dem früheren Bürgermeisters von Duschanbe. Der stellvertretende Leiter der Antikorruptionsbehörde Iliyos Idriszoda gab am 27.01.2017 bekannt, dass Voruntersuchungen bezüglich möglicher Veruntreuung von Staatsgeldern durch Mitarbeiter während Ubaidulloevs langer Amtszeit eingeleitet wurden. Idriszoda erzählte Journalisten, dass Untersuchungen eingeleitet wurden, nachdem die Behörde mehrere Beschwerden von Einwohnern Duschanbes erhielten, die den Verdacht äußerten, dass finanzielle Mittel, die für den Bau staatlicher Wohnböcke bestimmt waren, missbraucht wurden. Der neue Bürgermeister Rustam Emomali habe ebenfalls die Behörde mit Ermittlungen beauftragt. Am 07.02.2017 legte der ehemalige Bürgermeister von Duschanbe, Ubajdullojew, sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung nieder (ZA 109 27.01.2017, RFE/RL 27.01.2017, RFE/RL 06.02.2017, ZA 110 24.02.2017). Erst am 08.04.2017 wurde bekannt, dass Präsidentensohn Emomali seit seinem Sieg bei den Wahlen für das Stadtparlament mit Ukas seines Vaters offiziell Bürgermeister von Duschanbe ist (ZA 112 -113 26.05.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Überblick, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Tadschikistan.html?nnm=383178 ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 109, 27.01.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen109.pdf RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Ermittlungen gegen Mahmadsaid Ubaidulloew, ehemaliger Bürgermeister von Duschanbe, 27.01.2017, http://www.rferl.org/a/tajikistan-dushanbe-former-mayor-investigation/28263197.html RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Emomali Rahmon ernennt seinen ältesten Sohn Rustam Emomali zum Bürgermeister von Duschanbe, 06.02.2017, http://www.rferl.org/a/tajikistan-dushanbe-mayor-president-son-rahmon/28284911.html ZA, Zentralasien-Analyse, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 110, 24.02.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen110.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 112-113, 26.05.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen112-113.pdf) Sicherheitslage Aufgrund von verstärkten und voraussichtlich andauernden Kampfhandlungen im Großraum Faizabad (Afghanische Provinz Badachschan) wird bis auf Weiteres von Reisen in den tadschikischen Grenzbezirk Ischkaschim (Autonomer Oblast Gorno Badachshan) abgeraten. Zudem kann es an der Grenze zu Afghanistan vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Vertretern der Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde kommen. Fahrten nahe der Grenze zu Afghanistan sollten nur nach vorheriger Information über die aktuelle Sicherheitslage und unter größtmöglicher Umsicht durchgeführt werden. Darüber hinaus ist es seit Anfang 2014 im Grenzgebiet zwischen Tadschikistan und Kirgisistan wiederholt zu bewaffneten Auseinandersetzungen teilweise mit Todesopfern gekommen. Ausländische Reisende waren zwar nicht betroffen, dennoch sind auch hier Vorsicht und Wachsamkeit geboten. Das Risiko terroristischer Anschläge auch auf westliche Einrichtungen erscheint derzeit weiterhin gering, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es wird daher weiterhin zur Vorsicht und Wachsamkeit aufgerufen. (AA Reise- und Sicherheitshinweise 18.08.2017). Von eigenen nächtlichen Überlandfahrten sollte wegen verbreiteter Erscheinungen grob mangelhafter Verkehrssicherheit abgesehen werden - in ganz besonderem Maße im grenznahen Gebiet zu Afghanistan (Schmuggler und Grenzschutz im Einsatz [LIP Alltag Juni 2017]). Von Reisen in die unmittelbaren Grenzgebiete zu Usbekistan und Kirgisistan wird abgeraten, es ist Vorsicht und Wachsamkeit geboten. Die Grenze ist stellenweise vermint. An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechsel zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Vertretern der Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde. Fahrten nahe der Grenze zu Afghanistan sollten nur nach vorheriger Information über die aktuelle Sicherheitslage unter größtmöglicher Umsicht durchgeführt werden. Das Risiko terroristischer Anschläge auf westliche Einrichtungen erscheint derzeit gering, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es wird allgemein zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit aufgerufen. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan (Masdcho Tal) hielten sich in der Vergangenheit islamistische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung auf (BMEIA 18.08.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 18.05.2017, Stand 10.08.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TadschikistanSicherheit_node.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/alltag BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Tadschikistan, unverändert gültig seit 29.05.2017, Stand 18.08.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan) Justiz Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS März 2017). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BTI 2016). Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet; Repressionen sind zu einem konstanten Wesensmerkmal des Regimes geworden. Korruption und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten (LIP Geschichte und Staat Juni 2017). (USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Tadschikistan, Country Report 2016, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/TJK LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat) Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde und die staatliche Steuerbehörde können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Zollbehörde berichtet direkt dem Präsident. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS März 2017). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS März 2017). (USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper) Folter/Unmenschliche Behandlung Seit dem Jahr 2012 wurde eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt. Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. 2016 konnte der Sonderberichterstatter für Freiheit der Meinungsäußerung Tadschikistan besuchen (AA Innenpolitik März 2017). Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, gab es Berichte von Schlägen, Folter und anderen Formen der Nötigung, um Geständnisse während Befragungen zu erzielen. Behördenvertreter gewährten nicht ausreichend Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Möglichkeit zu geben Folterbehauptungen zu untersuchen (USDOS März 2017). (USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html) Korruption Zwei problematische Wirtschaftsfaktoren von unbestimmter Größe stellen seit Jahren Korruption und Drogenhandel vor. 2007 wurden rund 5,2 Tonnen Rauschgift, darunter 2,5 Tonnen Opium und 1,5 Tonnen Heroin konfisziert, 2010 waren es 4t Rauschgift, darunter 1t Heroin, und 2013 wurden nach Angaben der Drogenkontrollagentur Tadschikistans 6,6t beschlagnahmt und 2016 3,5t. Dies wird auf einen nur geringen Anteil an derjenigen Menge von Drogen geschätzt, die das Land im Transit von Afghanistan her passieren. So wird in einer vom UNODC 2012 vorgelegten Studie angenommen, dass 2010 75-80 Tonnen Heroin und 18-20t Opium ihren Weg über Tadschikistan genommen haben. Eine andere, 2014 angefertigte Studie bestätigt diese Ergebnisse und hält zudem fest, dass die Einnahmen aus Drogenhandel sich auf mindestens 30% des BIP belaufen und Tadschikistan hinsichtlich seiner registrierten Drogenkriminalität die niedrigste Rate in Zentralasien aufweist. - Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2016 auf Platz 151 von
- Eine 2007 vom UNDP veröffentlichte Studie zur Schattenwirtschaft beziffert den informellen Sektor für 2005 auf 60,93% des BIP (32,98% Steuerhinterziehungen, 14,74% Eigenproduktion und -konsum von Nahrungsmitteln, 13,21% Schwarzarbeit und Tauschgeschäfte), wobei Einkünfte aus kriminellen Aktivitäten bei dieser Studie nicht berücksichtigt wurden. Nach neueren Schätzungen des IWF belief sich 2012 das Volumen der Schattenwirtschaft auf rd. 30% des BIP, also etwa 2 Mrd. US$; allerdings war dann für 2013 schon wieder von über 50% die Rede. Bei der Bewertung des Risikos von Geldwäsche durch den Basel AML Index für 2016 ist Tadschikistan auf Platz 3, also mit an der Spitze unter den dort gelisteten 149 Ländern zu finden. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%). In den letzten Jahren wurde seitens der Tadschikischen Regierung zumindest formal einiges gegen Korruption unternommen. Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor, wie z.B. auch ein OECD-Bericht von 2014 zum Stand der Anti-Korruptionsreformen in Tadschikistan und ein Update dazu von 2016 erkennen lassen. Zwar sind angemahnte Veränderungen an der Gesetzeslage vorgenommen worden, aber der Frühjahr 2017 losgetretene Skandal um die Antikorruptionsbehörde wirft etliche praktische Fragen auf. (LIP Wirtschaft Juni 2017). 2015 Ernannte Präsident Rachmon seinen Sohn Rustam Emomali zum Chef der Behörde für Finanzkontrolle und Anti-Korruptions-Maßnahmen (CACI 29.02.2016). Am 23.01.2017 wird Sulajmon Sultonsoda neuer Chef der Agentur für den Kampf gegen Korruption, der bis zu seiner Ernennung zum Bürgermeister von Duschanbe in der Vorwoche Rachmons Sohn Rustam Emomali vorgestanden hatte (ZA 110 24.02.2017) Staatliche Verfolgung von Korruption erfolgt fast ausschließlich aus politischen Gründen auf den unteren Ebenen der staatlichen Verwaltung, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Landwirtschaft (BTI 2016). Im Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International liegt Tadschikistan auf Platz 151 von 176 bewerteten Ländern (TI Index 2016). Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für bestechliche Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kommen ungestraft davon. Korruption in Bildungsministerium ist verbreitet. Für die Zulassung zu den prestigeträchtigsten Hochschulen des Landes müssen Studenten beträchtliche Schmiergelder zahlen. Studenten bezahlen oft zusätzlich Bestechungsgelder um gute Prüfungsnoten zu erhalten. Viele Verkehrspolizisten behalten Bußgelder, welche für sie Verwaltungsübertretungen eingenommen haben. Das Problem ist verbreitet und zum Teil eine Folge der niedrigen Gehälter der Verkehrspolizei. Viele Verkehrspolizisten sollen selbst Bestechungsgelder für ihre Aufnahme bezahlt haben und versuchen sich auf diese Weise bei motorisierten Verkehrsteilnehmern schadlos zu halten. Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter zuständig. Die Regierung gestand Probleme mit Korruption ein und unternahm einige Schritte, zur Bekämpfung, darunter Beamten unteren Ebenen wegen Annahme von Bestechungsgeldern vor Gericht zu bringen (USDOS März 2017). Am 04.02.2017 berichtet in einem Interview mit dem tadschikischen Dienst von RFE/RL der oberste Auditor der Rechnungskammer, dass sieben Mitarbeiter lokaler Behörden in Bochtar (Gebiet Chatlon), Kanibadam (Gebiet Sogd), Ruschan (Autonomes Gebiet Berg-Badachschan, GBAO) und Kurgan-Tjube (Gebiet Chatlon) wegen des Vorwurfs der missbräuchlichen Verwendung von Haushaltsmitteln entlassen und weitere 200 disziplinarisch zur Verantwortung gezogen wurden (ZA 110 24.02.2017). Zum Nachfolger auf dem machtpolitisch bedeutsamen Bürgermeisterposten von Duschanbe ernannte der Präsident seinen eigenen ältesten Sohn Rustam Emomali, einen jungen Mann (er wird Ende 2017 30 Jahre alt), der mit einer zweifelerweckenden Reputation ausgestattet ist, seit 2013 als Leiter der Zollbehörde und seit März 2015 als Chef der Antikorruptionsbehörde fungiert hatte, wobei letztere bemerkenswerterweise unmittelbar danach ihrerseits heftig in die Schusslinie des Präsidenten geraten ist (LIP Geschichte und Staat Juni 2017). Am 14.06.2017 berichtete der tadschikische Dienst von RFE/RL, dass bereits zwei Wochen zuvor Chursched Dschabborsoda, stellvertretender Leiter einer Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft, unter Korruptionsverdacht verhaftet wurde. Am 20.06.2017 meldete der tadschikische Dienst von RFE/RL die Verhaftung eines weiteren hochrangigen Ex-Mitarbeiters der Agentur zur Finanzkontrolle und für den Kampf gegen Korruption. Kosim Saidsoda war in leitender Funktion in der Hauptverwaltung für den Kampf gegen Wirtschaftskriminalität tätig (ZA 114 30.06.2017). (ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr.114, 30.06.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen114.pdf BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Tadschikistan, Country Report 2016, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/TJK CACI, The Central Asia-Caucasus Analyst, Proposed changes to Tajikistan's constitution will strengthen Rahmon family's grip on power, 29.02.2016, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13331-proposed-changes-to-tajikistans-constitution-will-strengthen-rahmon-familys-grip-on-power.html TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Tajikistan, http://www.transparency.org/country/TJK USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper LIP, LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung ZA, Zentralasien-Analyse, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 110, 24.02.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen110.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) 2009 wurde ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Wirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (AA Innenpolitik März 2017). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den internationalen NGOs. Sie unterstützt Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE, Human Rights Watch und anderen internationalen Organisationen, aber verwehrt weiterhin dem Komitee des Internationalen Roten Kreuz Zugang zu Gefängniseinrichtungen (USDOS März 2017). Ebenso wie bei den Medien ist das Wirken von tadschikischen NGOs mittlerweile stark reglementiert, zunächst durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte, und jüngst
(2015)durch eine Verschärfung des Gesetzes, das nun u.a. eine Offenlegung ihrer Finanzierung verlangt. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist - auch im Fall des Eintretens für Pressefreiheit - von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute, das auch in Tadschikistan eine Zweigstelle unterhält, und anderen us-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission (Oktober 2002 in ein OSZE-Zentrum und Juni 2008 in ein OSZE-Büro umgewandelt) vor Ort vertreten ist (LIP Geschichte und Staat Juni 2017). (AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper) Menschenrechte Im September verabschiedete der UN-Menschenrechtsbeirat die Ergebnisse eines umfassenden periodischen Berichts über Tadschikistan. Die Regierung lehnte Empfehlungen ab, das freiwillige Protokoll zum Übereinkommen gegen Folter und Errichtung eines nationalen Präventionsmechanismus zu ratifizieren. Sie nahm aber die Empfehlung an, das zweite optionale Protokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Abschaffung der Todesstraffe zu ratifizieren (AI 22.02.2017). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage zunächst verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. 2009 wurde ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Wirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt. Defizite bestehen in den Bereichen Freiheit der Medien, Rechtsstaatlichkeit, Haftbedingungen sowie innerhalb der Streitkräfte. Verhaftungen von Rechtsanwälten und Politikern im Zusammenhang mit oppositionellen Akteuren wie der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans verstärken die Sorge über Rückschritte. Das Verhältnis zum Islam, dem 98% der tadschikischen Bevölkerung angehören, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und dem Zurückdrängen fundamentalistischer Einflüsse gekennzeichnet. Damit wird versucht, dem wachsenden Einfluss radikaler Strömungen entgegenzuwirken. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde. Im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum
- Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Zudem werden theologische Studien im Ausland von der Zustimmung des Bildungsministeriums abhängig gemacht. Die Arbeit der Zivilgesellschaft wird durch selektive Justiz und willkürliche Anwendung bestehender Regularien und Gerichtsurteile in Einzelfällen behindert. Seit dem Jahr 2012 wurde eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt. Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. 2016 konnte der Sonderberichterstatter für Freiheit der Meinungsäußerung Tadschikistan besuchen (AA Innenpolitik März 2017). (AI, Amnesty International, Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights -Tajikistan, 22.02.2017, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html) Meinungs- und Pressefreiheit 2016 konnte der Sonderberichterstatter für Freiheit der Meinungsäußerung Tadschikistan besuchen (AA Innenpolitik März 2017). Die meisten Medien Tadschikistans sind nicht unabhängig zu nennen. Zudem sorgt verschiedentlich ausgeübter Druck gegen Journalisten für eine deutlich spürbare Selbstzensur. Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der jüngsten gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren. In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit für 2016 rangiert Tadschikistan auf Platz 149 unter 180 Ländern (LIP Geschichte und Staat Juni 2017). Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Die Behörden beschränken weiterhin Meinungsfreiheit durch Inhaftierungen, Anklagen, Androhung hoher Strafen, strenge und überschießende Verleumdungsgesetzgebung und erzwungener Schließung von Medienbüros. Im Fall von Präsidentenbeleidigung sehen die Gesetze Haftstrafen bis zu fünf Jahren vor. Unabhängige Medien erfahren wiederholt signifikanten Druck seitens der Regierung. Obwohl einige Printmedien politisch Kommentare und regierungskritisches, investigatives Material veröffentlichen, beobachten Journalisten, dass bei Behörden gewisse Themen als Tabu gelten, darunter nagative Berichterstattung über den Präsidenten und dessen Familie, Fragen nach finanziellen Unregelmäßigkeiten bei jenen, die dem Präsident nahe stehen oder Inhalte über die verbotene Parte der Islamischen Wiedergeburt (USDOS März 2017). (AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper) Todesstrafe Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum
- April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA Innenpolitik März 2017). (AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html) Grundversorgung Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen GUS-Staaten. Nach Angaben der Weltbank lebten 2014 32% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. In wichtigen Feldern wie Korruptionsbekämpfung, Registrierung und Schutz von Privateigentum sowie Wirtschaftsförderung sind weitere Reformschritte nötig. In zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereichen wie der Neuausrichtung der Landwirtschaft (Umwandlung früherer Kolchosen in selbständige kleine und mittelgroße Agrarbetriebe) sind seit 2009 gewisse Fortschritte zu konstatieren. 2015 ist das BIP laut Weltbank wegen der Schwäche der Landeswährung auf 7,85 Mrd. USD insgesamt und 925,91 USD pro Kopf gesunken. In den letzten Jahren wurde die Aluminium- und Baumwollproduktion - und damit auch der Export - nicht zuletzt aufgrund deutlich gesunkener Weltmarktpreise stark zurückgefahren. Seit Ende 2014 hat der tadschikische Somoni krisenbedingt deutlich an Wert gegenüber dem Dollar verloren. Zudem gehen die Zahl der tadschikischen Gastarbeiter in Russland und Kasachstan und deren Rücküberweisungen stark zurück, während die Diversifizierung der heimischen Wirtschaft nur punktuell Fortschritte gemacht hat. Problemfälle im Bankensektor wirken sich ebenfalls nachteilig auf die ökonomische Entwicklung aus. Zudem haben sich in den letzten Jahren einige Länder, vor allem die Volksrepublik China, mit einer Reihe von Infrastruktur-Großprojekten (Energie, Bergbau, Straßenbau) sowie industriellen Investitionen engagiert. Verbesserungspotenzial besteht in der Diversifizierung der Wirtschaft und der Stärkung des Bildungssystems sowie des Privatsektors. In den Bereichen Korruptionsprävention, Rechtssicherheit, der Steuerverwaltung und Infrastrukturentwicklung sind weiterhin Fortschritte nötig. Eine positive Entwicklung ist im Agrarbereich zu verzeichnen, wo das Angebot sichtbar gewachsen ist (AA Wirtschaft März 2017). Erst am 26.06.2017 wurde bekannt, dass die Regierung vor einigen Wochen die Bildung einer Staatsagentur für Ernährungssicherheit beschlossen hat (ZA 115 28.07.2017). Ein Blick auf Wirtschaftsdaten Tadschikistans kann nicht mehr als einer groben Orientierung dienen, da 1) ein erheblicher Anteil der tadschikischen Ökonomie sich in Grauzonen abspielt, 2) die Erhebung von Daten durch die nationale Statistikbehörde - eine wichtige Quelle, auch für die multilateralen Geber - noch auf relativ schwachen Beinen steht, und mithin 3) die Angaben häufig auf Fortschreibungen, Schätzungen und Hochrechnungen basieren und nur selten auf einem aktuellen Stand angeboten werden. Die merkliche Verbesserung der Sicherheitslage im Land auf der einen Seite sowie Folgen des "
- September" 2001 auf der anderen Seite unterstützten, dass Tadschikistan mit der Jahrtausendwende gesamtwirtschaftlich gesehen in eine Phase des Wachstums eintrat. Das anhaltende, im Zuge der internationalen Finanzkrise lediglich vorübergehend gebremste Wirtschaftswachstum mag als Indikator einer gewissen Konsolidierung zu verstehen sein, entbehrt aber weitgehend einer soliden Grundlage. Es ist in erster Linie makroökonomisch begründet und basiert zu einem überaus hohen Prozentsatz auf Arbeitsmigration sowie zwei Exportgütern, die beide in bis heute staatseigenen bzw. -kontrollierten Betrieben hergestellt werden: Aluminium (sorgte lange Zeit für rund die Hälfte der Exporterlöse, wobei aber Tadschikistan selbst über keine abbauwürdigen Bauxitvorkommen verfügt, sondern lediglich über eine riesige Aluminiumschmelze aus sowjetischer Zeit), und Baumwolle (macht rd. 15% der Exporterlöse aus). Die Preise für diese Güter auf dem Weltmarkt sind unbeständig. Die einseitige Zusammensetzung der Exporte setzte sich über die Jahre fort (2015 machen Aluminum noch 30% und Baumwolle 9,8% aus), auch wenn in jüngster Zeit hier eine leichte Diversifizierung und statistisch ein zunehmender Anteil des Dienstleistungssektors am BIP zu konstatieren sind, welche aber hinsichtlich der makroökonomischen Stabilität offenbar keine rechte Wirkung zeigen. Ein Wachstumsfaktor, der seit 2004 unversehens zu erheblicher Bedeutung aufgestiegen ist, sind die Rücktransfers tadschikischer Arbeitsmigranten. Aus der Not der Bevölkerung geboren, hat das Phänomen Arbeitsmigration im Lauf der Jahre gewaltige Dimensionen angenommen. 2008 wurde geschätzt, dass von gut 1,5 Mio. Arbeitsmigranten (98% davon nach Russland) an die 2,5 Mrd. US$ (praktisch die Hälfte des BIP) nach Tadschikistan und dort zu einem guten Teil in privaten Konsum, aber auch kleinere Privatinvestitionen geflossen sind. An diesen Verhältnissen hat sich in den darauf folgenden Jahren zunächst wenig geändert. Für 2011 wurde Tadschikistan mit einem Anteil von 47% am BIP in dieser Relation mit weitem Abstand auf Platz 1 derjenigen Länder der Welt gelistet, die Rücktransfers von Arbeitsmigranten empfangen, und dies mit leicht steigender Tendenz wie jüngere Berechnungen ergaben. Mit 2015 hat sich diese Situation jedoch spürbar gewandelt, da Russland einerseits verschärfte Einreisebestimmungen für tadschikische Arbeitsmigranten eingeführt hat (u.a. Visumspflicht, Sprachtest, Gesundheitscheck) und andererseits durch die Ukrainekrise mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, was sich bereits im letzten Quartal 2014 für Tadschikistan bemerkbar gemacht hat: erste Berechnungen der ADB (Anmerkung: Asian Development Bank) ergaben, dass die Rücktransfers um 8,3% gesunken waren. Für das
- Halbjahr 2015 meldete die Russische Zentralbank, dass die Überweisungen tadschikischer Arbeitsmigranten um 58,6% gesunken seien, wohingegen die Tadschikische Nationalbank von einem Rückgang von 32% sprach; und schließlich gelangte die Russische Zentralbank zu der Feststellung, dass die Rücktransfers im Gesamtjahr 2015 um 67% gefallen seien. Dahingegen geht die Weltbank für 2015 von einem Rückgang auf 28,8% des BIP aus, also ein Sinken der Transfers auf 2,26 Mrd. US$. Und 2016 soll sich laut einem Vertreter der Russischen Regierung die Summe der Transfers auf 1,9 Mrd. US$ belaufen haben, was mit einer Schätzung der Weltbank von 1,8 Mrd. korreliert. (LIP Wirtschaft Juni 2017). Nach den neuesten Daten der russischen Nationalbank vom 21.12.2016 ist die Summe der Rücküberweisungen tadschikischer Arbeitsmigranten im dritten Quartal 2016 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres mit 652 Mio. USDollar um 15,6% zurückgegangen. Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit und Migration vom 19.01.2017 haben 2016 517.300 Arbeitsmigranten Tadschikistan verlassen, 437.000 und damit 12% mehr als im Vorjahr sind zurückgekehrt (ZA 109 27.01.2017). Auch jenseits der aktuell sich abzeichnenden Krise ist die tadschikische Arbeitsmigration langfristig eher als ein wirtschaftlicher Risikofaktor einzustufen (Abhängigkeit vom russischen Markt; hohe soziale Kosten; fehlender (qualifizierter) lokaler Arbeitsmarkt gepaart mit mangelnden Reformen im Privatsektor machen Tadschikistan für Direktinvestoren unattraktiv...). Weitere Risiken bergen die seit 2005 wieder gestiegenen Außenschulden (haben sich seit Mitte 2011 auf rund 2 Mrd. US$ eingependelt), die zunehmend negative Handelsbilanz (dreifach höheres Import- als Exportvolumen), und dass sich staatliche Investitionen fast ausschließlich aus Entwicklungshilfe finanzieren. Nach Angaben des IWF hat Tadschikistan z.B. 2011 rd. 11 Mio. US$ ausländische Direktinvestitionen angezogen, aber einen Zufluss von ca. 200 Mio. US$ Entwicklungshilfe und von gut 3 Mrd. US$ Rücktransfers gehabt; 2014 beliefen sich die Direktinvestitionen (eine im Verlauf der Jahre stark volatile Finanzquelle) auf 305 Mio US$, die offizielle Entwicklungshilfe auf 356 Mio. US$ und die Rücktransfers auf 1,67 Mrd. US$. Mit Herbst 2015 lag ihre Prognose bei nun 4,2% Wachstum verbunden mit weitgehend positiven Aussichten, aber zugleich Risiken wegen der Rezession in Russland und den Wachstumsrückgängen bei weiteren Haupthandelspartnern von Tadschikistan: China, Kasachstan und der Türkei. Die Hauptbetroffenen des begrenzten Wachstums in Tadschikistan seien die privaten Haushalte durch das Sinken der Rücktransfers von Arbeitsmigranten (laut Daten der Weltbank in 2015 um 32,5% gefallen), mangelnde Schaffung von Arbeitsplätzen und steigende Konsumgüterpreise. Die jüngsten Prognosen der ADB gehen für 2016 und 2017 von einem weiterhin geminderten Wachstum von 3,8% aus. Das UNDP (Anmerkung: United Nations Development Programme) konzentrierte gemäß seinem Country Program Action Plan 2010-2015 seine Arbeit auf fünf Bereiche: 1) Armutsreduzierung (Erreichung der MDGs), 2) Bekämpfung von AIDS, Malaria und TBC, 3) gute Regierungsführung, 4) Krisenprävention und Wiederaufbau, und 5) Umwelt und nachhaltige Entwicklung (LIP Wirtschaft Juni 2017). Am 12.01.2017 senkt die Weltbank ihre Prognose für die Entwicklung des BIP Tadschikistans wegen des voraussichtlichen Rückgangs der Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten für 2017 um 0,3% auf 4,5%, für 2018 sagt das Institut ein BIP-Wachstum von 5,2% voraus (ZA 109 27.01.2017). Was die Mittel angeht, so hatte die EU für 2011-2013 noch 321 Mio. € nachgelegt. Davon sollten jährlich 35 Mio. in die Förderung regionaler Kooperation und gutnachbarschaftlicher Beziehungen fließen sowie 72 Mio. in nationale Hilfsprogramme (Armutsreduzierung, gute Regierungsführung, Wirtschaftsreformen). 29% davon (= 20,7 Mio. € p.a.) waren für Tadschikistan vorgesehen. 2012 beschloss die EU an ihrer Zentralasienstrategie unverändert festzuhalten, und ebenso blieb das Monitoring bei seiner Kritik an deren marginaler Wirkung und der problematischen Verknüpfung von eigenen Sicherheitsinteressen mit Entwicklungspolitik. In ihrer Planung für 2014-2020 hält die EU im bislang geübten Rahmen an ihrem Engagement in Tadschikistan fest und hat dafür ein Gesamtbudget von 251 Mio. € (also 35 Mio. pro Jahr) für Programme in den Bereichen Gesundheit (24,8%), Bildung (29,9%), ländliche Entwicklung (43,8%) und sonstige Unterstützungsmaßnahmen (1,5%) eingeplant. Das Monitoring mahnt weiterhin an, sich besser auf ein paar wenige und dafür wirkungsvolle Maßnahmen zu konzentrieren (LIP Geschichte und Staat Juni 2017). Mietbarer Wohnraum steht insbesondere in der Hauptstadt Duschanbe (von ca. 200 US$ im Monat an aufwärts) in ausreichender Menge zur Verfügung. Eine Suche über Makler oder ein Anzeigenportal ist möglich - besser ist es jedoch, persönliche Kontakte zu nutzen. Die Mietpreise für Ausländer sind vergleichsweise überhöht. Vorsicht ist bei der Lage, Ausstattung und dem Zustand von Wohnraum angebracht, was insbesondere die Wasser- und Stromversorgung angeht sowie die Frage der Heizmöglichkeiten im Winter. Die Wohnungssuche auf dem Lande kann sich schwierig gestalten. Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs werden in den größeren Städten in genügender Menge und Vielfalt angeboten, wobei westliche Produkte - etwa in Supermärkten der Hauptstadt - recht teuer gehandelt werden. In ländlichen Gebieten ist die Produktvielfalt erheblich reduziert. Die Auswahl und das Angebot an frischen Lebensmitteln auf den Märkten, wo sich insbesondere auch alles für die tadschikische Küche finden lässt, sind saisonalen und/oder Import-Schwankungen unterworfen. Alles in allem aber zählt Duschanbe zu den Orten der Welt mit relativ niedrigen Kosten für die Lebenshaltung (LIP Alltag Juni 2017). Am 04.05.2017 stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) tadschikischen Kreditinstituten 7 Mio. Euro zur Finanzierung des Baus von Wohnhäusern in ländlichen Siedlungen zur Verfügung. Der entsprechende Vertrag wird von Nematullo Chikmatullosoda, Minister für wirtschaftliche Entwicklung und Handel, und Kristin Laabs, Direktorin der KfW-Vertretung in Tadschikistan, unterzeichnet (ZA 112-113 26.05.2017). Noch in den 1990er Jahren führte Tadschikistan ein Konzept zur Reformierung des Sozialsystems ein. Im April 2014 publizierte die Weltbank eine umfassende Analyse bezüglich der Effizienz der getroffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einfluss der Sozialbeihilfenprogramme die finanzielle Situation der Menschen und die Nahrungsmittelsicherheit verbessert hat. Auch die Anzahl der arbeitenden Personen ist um 20% gestiegen und die bezahlte und nicht bezahlte Kinderarbeit ist um 25% gefallen. Das größte Problem in Tadschikistan sind die sehr niedrigen sozialen Unterstützungen und das Fehlen eines effektiven sozialen Sicherheitsnetzes. Das Sozialsystem besteht hauptsächlich aus Alters- und Behindertenpensionen und macht nur 0,58% des BIP aus - der geringste Prozentsatz in Europa und Zentralasien. Da zielgerichtete Unterstützungsprogramme für die arme Bevölkerung die Situation verbessern können, werden solche momentan von der Weltbank in Yovon und Istaravshan versuchsweise eingeführt. Familienbeihilfe Bei der Geburt eines Kindes können Eltern eine einmalige Geburtenunterstützung (innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt) und eine monatliche Kinderbeihilfe beantragen. Die einmalige Geburtenunterstützung beträgt 120 TJS für das erste, 80 TJS für das zweite und 40 TJS für das dritte oder weitere Kind. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Alter von 1/1/2 Jahren, beträgt 40 TJS, wenn wenigstens ein Elternteil berufstätig ist. Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird Mutterschaftsgeld solange ausgezahlt, wie die Frau in Karenz ist. Das volle Gehalt wird 70 Tage vor und nach der erwarteten Geburt ausbezahlt (86 Tage für schwierige Geburten und 110 Tage bei Mehrlingsgeburten.) Temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird die temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung bei arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen an arbeitende Personen, die persönliche Fürsorge brauchen oder für Personen mit Krankheiten bedingt durch Arbeitslosigkeit ausbezahlt. 100 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit: arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen acht und mehr Jahren durchgängiger Arbeit drei und mehr Angehörige und Studenten unter 15 bzw. 18 Jahren Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg Personen die aus radioaktiv kontaminierten Zonen oder ökologisch giftigen Zonen evakuiert wurden, Personen mit Krankheiten der blutbildenden Organe (akute Leukämie), Schilddrüsenadenom und Krebs 80 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit: Fünf bis acht Jahre durchgängige Arbeit Waisen bis 23 Jahre 60 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit: Bis zu fünf Jahre durchgängiger Arbeit Ein Arbeitnehmer ist auch anspruchsberechtigt bei einer kurzen Krankheit oder Behinderung durch einen Arbeitsunfall, der vor, während oder nach der Arbeit passiert und sogar im Falle einer Kündigung. Die Unterstützung wird nicht länger als vier Monate gezahlt, im Falle von Tuberkulose nicht länger als ein Jahr. Nach der Zeitspanne für die Krankheitsunterstützung muss die Arbeitsunfähigkeit vom staatlichen medizinischen Dienst festgestellt werden. Pensionssystem Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe I (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe II (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe III (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit. Höhe der Ansprüche:Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe römisch zwei (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe römisch drei (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit. Höhe der Ansprüche: Für Gruppe I zehnmalige Mindestpension,Für Gruppe römisch eins zehnmalige Mindestpension, für Gruppe II achtmalig,für Gruppe römisch zwei achtmalig, und für Gruppe III sechsmaligund für Gruppe römisch drei sechsmalig 50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe I und II gezahlt werden.50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe römisch eins und römisch zwei gezahlt werden. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe I) und 50 Prozent (Gruppe II) eines Grundbetrages pro Monat.Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe römisch eins) und 50 Prozent (Gruppe römisch zwei) eines Grundbetrages pro Monat. Eine Hinterbliebenenrente im Zuge der Sozialversicherung und Sozialhilfe wird an die Hinterbliebenen (Witwe und verwaiste Kinder, die vom Toten finanziell abhängig waren) bezahlt, egal ob der Verstorbene versichert war. Bezahlt wird 50% des Einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 50 Prozent der Mindestpension an jeden berechtigten Hinterbliebenen. Das Minimum ist 104 TJS (IOM 05.2014). Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren. Bargeld und Beihilfen für Pensionen, Krankengeld, Arbeitslosigkeit, Behinderung und Schwangerschaft sind gesetzlich vorgesehen und werden generell gewährt. Allerdings sind die finanziellen Zuwendungen in den meisten Fällen dermaßen niedrig, dass viele der vulnerablen Gruppen, so wie Pensionisten oder Behinderte von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche private Zuwendungen. Im Jahr 2013 betrug die monatliche Mindestpension ungefähr $ 21, während die Höchstbemessung bei $ 107 lag. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung, doch beträgt die Arbeitslosenrate laut Schätzungen der Weltbank zwischen 40 und 50 Prozent. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung, insbesondere am Land, ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BTI 2016). Ebenso wie das Gesundheitssystem befindet sich auch die Sozial- und Alterssicherung schon seit langem in einem Prozess fundamentaler Reformen, ohne dass bislang durchschlagende Erfolge zu verzeichnen wären. Etwa in der Frage der Renten, die sich im Übrigen auf einem extrem niedrigen Niveau bewegen (2014 um die 2-3 US$ im Monat), wurde zu deren Sicherung das System einer staatlichen Sozialversicherung eingerichtet. In diese zahlen aber nur wenige Arbeitnehmer und -geber ein, da über 50% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt sind und die 100.000de von Arbeitsmigranten ebenfalls keine Beitragszahlungen leisten. Auch im Bereich Behinderung und Rehabilitation liegt trotz erster Verbesserungen der Lage noch vieles im Argen, insbesondere auf dem Lande (LIP Gesellschaft Juni 2017). (ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr.115, 28.07.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen115.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 112-113, 26.05.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen112-113.pdf AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Wirtschaft, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat IOM, International Organization for Migration, Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, 05.2014, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Tadschikistan, Country Report 2016, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/TJK LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/gesellschaft ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 109, 27.01.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen109.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/alltag) Medizinische Versorgung Die Gesundheits- und Medikamentenversorgung vor Ort entspricht nicht unbedingt aktuellen europäischen Standards. Dennoch ist es natürlich möglich, vor Ort ärztliche Hilfe zu erhalten (LIP Alltag Juni 2017). Die Einhaltung normaler Hygienemaßnahmen wie häufiges Händewaschen wird dringend empfohlen. Vorsicht ist beim Genuss von Fleischgerichten, rohem Obst und Salaten angeraten, Leitungswasser sollte nicht getrunken werden. Die sanitären und hygienischen Verhältnisse entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 18.08.2017). Tadschikistan ist auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung stark auf fremde Hilfe angewiesen. Die Weltbank, die EU und die WHO sind die Hauptunterstützer. Das Hauptziel der Nationalen Gesundheitsstrategie ist die Verbesserung der Mutter-Kind-Gesundheitsstandards, welche zu einer Verringerung der nach wie vor hohen Sterblichkeitsrate auf diesem Gebiet führen soll. Ein weiteres großes Problem der öffentlichen Gesundheit ist die hohe Rate an Tuberkulosefällen und sexuell übertragenen Infektionskrankheiten. Eine große Anzahl der Tadschiken, insbesondere am Land, leben in extremer Armut und haben kaum Zugang zu sauberem Wasser und Bewässerungswasser. Eine fehlende Abwasserentsorgung, die Verschmutzung durch Tierzuchtfarmen und der generelle Wassermangel führen überdies zum Ausbruch von parasitären Erkrankungen. Das Gesundheitssystem ist in vier Ebenen gegliedert: auf nationaler-, regionaler-, Bezirks- und Dorfebene. Die Gesundheitsstrategie 2010-2020 ist insbesondere auf die Reorganisation und Restrukturierung der Dienstleistungsanbieter durch Verkleinerung des Spitalsbereichs ausgerichtet, trotzdem bleibt das Spitalsbett-Bevölkerungsverhältnis nach wie vor hoch. Die Bezahlung einer Behandlung im Krankenhaus erfolgt durch den Patienten, sogar dann, wenn die Behandlung eigentlich kostenlos ist. Tadschikistan hat bereits einige Anstrengungen unternommen, um den öffentlichen Gesundheitssektor durch staatliche Initiativen und Programme zu verbessern. Um den Ausbildungsstand des Gesundheitspersonals zu heben, bestehen internationale Austausch- und Ausbildungsprogramme mit den Nachbarstaaten und Geberorganisationen (IOM 05.2014). Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren; EuropeAid geht 2014 noch von 62,5% aus). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit (u.a. wohl die Folge einer überproportional hohen Anzahl von Hausgeburten) und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten (AIDS ist in Tadschikistan noch kein Faktor von gravierender Bedeutung; bedenklich stimmt allerdings, dass sich die Infizierungsrate in den letzten Jahren vervielfacht hat, wohl nicht zuletzt aufgrund des gewachsenen lokalen Drogenkonsums). Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten und verfolgt in ihrer Zusammenarbeit mit der Regierung gesundheitspolitische Grundfragen wie Stärkung der Kernfunktionen des Gesundheitssystems, Mutter-Kindschutz, Bekämpfung und Prävention von chronischen und Infektionskrankheiten. Auch wenn derzeit sich über 100 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden (dazu hält ein Survey der Weltbank von 2012 fest, dass nur 0,8% der Bevölkerung in eine Krankenversicherung einzahlen und lediglich 2,5% der über 15-Jährigen über ein Bankkonto verfügen). Der Gesundheitssektor leidet weiterhin unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige Verbesserungen des Systems erkennen - ebenso eine Nachfolgeuntersuchung der WHO von
- Gegen die medizinische Unterversorgung im ländlichen Raum hatte die WHO 2011 ein Programm zur Entwicklung eines Hausärztewesens aufgelegt, das aber nur sehr langsam voranschreitet. Für eine nach wie vor problematische Situation im Gesundheitswesen sprechen auch erste Ergebnisse von Beratungen mit Projektträgern und Bevölkerungsvertretern über die Vorgehensweise nach Ablauf der Millenium Development Goals-Kampagne
- Hierbei schälten sich mit Abstand als prioritär empfunden eine Fortsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Sustainable Development Goals 2030 zur Entwicklung der Sektoren Bildung und Gesundheit heraus (LIP Gesellschaft Juni 2017). Am 26.05.2017 wurde in Chorog (Autonomes Gebiet Berg-Badachschan,GBAO) der Grundstein für ein medizinisches Zentrum der Aga-Khan-Stiftung gelegt, in dem nicht nur Bürger GBAOs, sondern auch aus der afghanischen Provinz Badachschan ärztliche Hilfe bekommen sollen (ZA 114 30.06.2017). (LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/alltag ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr.114, 30.06.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen114.pdf IOM, International Organization for Migration, Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, 05.2014, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/gesellschaft BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Tadschikistan, unverändert gültig seit 29.05.2017, Stand 18.08.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan) Behandlung nach Rückkehr Arbeitsmigration ist der wichtigste sozioökonomische Push-Faktor. Die Russische Föderation ist das führende Zielland. Tadschikistan registriert den Zu- und Abgang von Personen mittels Migrationskarten, die am Flughafen, an Zugstationen oder Grenzübergängen ausgefüllt werden müssen. Mit November 2013 lebten laut russischer Migrationsbehörde (FMS) mehr als 1.145.713 tadschikische Migranten in der Russischen Föderation. Laut Asian Development Bank überwiesen tadschikische Arbeitsmigranten 2012 Geld im Wert von 3,8 Milliarden USD. Das sind ca. 47 Prozent des tadschikischen BIPs. Das wirtschaftliche Wachstum des Landes beruht vor allem auf diesen Geldüberweisungen (IOM 05.2014). IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM). Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit und Migration vom 19.01.2017 haben 2016 517.300 Arbeitsmigranten Tadschikistan verlassen, 437.000 und damit 12% mehr als im Vorjahr sind zurückgekehrt (ZA 109 27.01.2017). (IOM, International Organization for Migration, Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, 05.2014, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf IOM, International Organization for Migration, Harnessing Remittances for Development and Promoting Legal Migration in Tajikistan's Rural Areas, ohne Datum, https://www.iom.int/harnessing-remittances-development-and-promoting-legal-migration-tajikistans-rural-areas ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 109, 27.01.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen109.pdf)
- Beweiswürdigung:
- Die Identitäten von BF1 bis BF4 (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Vorlage ihrer tadschikischen Inlandsreisepässe, mit denen sie problemlos legal ihren Herkunftsstaat verlassen konnten, oder anderer tadschikischer Identitätsdokument mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Änderung der Familiennamen während der laufenden Asylverfahren erfolgte bloß auf Grund der Behauptungen von BF1 und BF2 in der Beschwerdeverhandlung; wie eben ausgeführt, konnten die Identitäten nicht festgestellt werden: "...R: Es sieht etwas seltsam aus, wenn in einer Familie der Mann XXXX heißt, die Frau XXXX, die Tochter aber XXXX und der Sohn aber"...R: Es sieht etwas seltsam aus, wenn in einer Familie der Mann römisch 40 heißt, die Frau römisch 40 , die Tochter aber römisch 40 und der Sohn aber IZATULAEV. BF1: XXXX.BF1: römisch 40 . BF2: XXXX..."BF2: römisch 40 ..." BF1 und BF2 brachten keine standesamtliche Eheschließungsurkunde in Vorlage, weshalb diese nicht festgestellt werden konnte (siehe Feststellungen 1.). BF1 und BF2 haben glaubhaft angegeben die Eltern von BF3 und BF4 zu sein. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit Volksgruppe und Glauben (siehe Feststellungen 1.) beruhen ebenso auf den Angaben von BF1 und BF
- Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus den unglaubwürdigen Angaben von BF1 und BF
- BF1 und BF2 gaben im Lauf der erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst an Tadschikistan verlassen zu haben, weil der Neffe des Bürgermeisters ihrer Heimatstadt XXXX BF3 als Zweitfrau heiraten hätte wollen. Da BF1 das nicht gewollt habe sei er vom Neffen des Bürgermeisters und dessen Freunden misshandelt worden. Der Neffe des Bürgermeisters wolle BF1 töten und BF3 gegen deren Willen heiraten.BF1 und BF2 gaben im Lauf der erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst an Tadschikistan verlassen zu haben, weil der Neffe des Bürgermeisters ihrer Heimatstadt römisch 40 BF3 als Zweitfrau heiraten hätte wollen. Da BF1 das nicht gewollt habe sei er vom Neffen des Bürgermeisters und dessen Freunden misshandelt worden. Der Neffe des Bürgermeisters wolle BF1 töten und BF3 gegen deren Willen heiraten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Vorab fiel auf, dass BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst problemlos Angaben machen bzw. die gestellten Fragen beantworten konnte. Erst als BF1 auf Widersprüche in seinen Angaben beim Bundesasylamt angesprochen wurde, gab er an, dass er an Amnesie leide, weil er einen Schlag auf den Kopf erhalten habe. BF2 konnte zunächst ebenfalls die Fragen problemlos beantworten, als sie allerdings gefragt wurde, wie sie zu einem tadschikischen medizinischen Gutachten von BF1 gekommen sei und wie viele Jahre ihr Sohn BF4 in der Republik Tadschikistan in die Schule gegangen sei gab sie an, sich nicht mehr erinnern zu können. Um ausschließen zu können, dass die Widersprüche und "Erinnerungslücken" in den Angaben von BF1 und BF2 im Lauf der Asylverfahren medizinische Ursachen haben, gab das Bundesverwaltungsgericht zwei psychiatrisch-neurologische Gutachten in Auftrag, in denen zusammengefasst festgestellt wurde, dass BF1 in der Lage ist an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, seine Einvernahmefähigkeit nicht eingeschränkt ist und er Erlebtes wiedergeben und gleichbleibende Angaben machen kann (Anmerkung: siehe auch die Zusammenfassung des Gutachtens im Verfahren von BF1 unter den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes). Im Gutachten von BF2 wurde ebenso zusammengefasst festgestellt, dass BF2 in der Lage ist an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, ihre Einvernahmefähigkeit nicht beeinträchtigt ist und BF2 in der Lage ist Erlebtes wiederzugeben und gleichbleibende Angaben zu machen (Anmerkung:siehe auch die Zusammenfassung des Gutachtens im Verfahren von BF1 unter den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes). Im Gutachten von BF2 wurde ebenso zusammengefasst festgestellt, dass BF2 in der Lage ist an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, ihre Einvernahmefähigkeit nicht beeinträchtigt ist und BF2 in der Lage ist Erlebtes wiederzugeben und gleichbleibende Angaben zu machen (Anmerkung: siehe auch die Zusammenfassung des Gutachtens im Verfahren von BF2 unter den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes). Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die nun folgenden Widersprüche in den Angaben von BF1 und BF2 keine "psychischen Ursachen" haben:siehe auch die Zusammenfassung des Gutachtens im Verfahren von BF2 unter den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes). Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die nun folgenden Widersprüche in den Angaben von BF1 und BF2 keine "psychischen Ursachen" haben: BF1 machte selbst bei einfachen Fragen widersprüchliche Angaben, die er in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel erklären konnte. Hatte BF1 in der Erstbefragung noch behauptete zwei Jahre nach Abschluss der Schule von XXXX bis XXXX in XXXX keine Universität aber die Berufsschule XXXX besucht zu haben, behauptet er widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.04.2013, dass unmittelbar nach Abschluss der Schule von XXXX bis XXXX an der Universität in XXXX XXXX studiert und das Studium abgeschlossen habe, nur um in der Beschwerdeverhandlung neuerlich widersprüchlich zu behaupten, dass er zwei Jahre lang Lehramt für die tadschikische Sprache studiert, aber das Studium nicht abgeschlossen habe. Wenn jemand selbst bei so einfachen Fragen dermaßen unterschiedliche Angaben macht, ist davon auszugehen, dass er es mit der Wahrheit nicht genau nimmt bzw. laufend frei erfundene Angaben macht. Aufgrund der extrem widersprüchliche Angaben von BF1 zu dessen Ausbildung, konnte diese nicht festgestellt werden (siehe oben Feststellungen 3.).BF1 machte selbst bei einfachen Fragen widersprüchliche Angaben, die er in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel erklären konnte. Hatte BF1 in der Erstbefragung noch behauptete zwei Jahre nach Abschluss der Schule von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 keine Universität aber die Berufsschule römisch 40 besucht zu haben, behauptet er widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.04.2013, dass unmittelbar nach Abschluss der Schule von römisch 40 bis römisch 40 an der Universität in römisch 40 römisch 40 studiert und das Studium abgeschlossen habe, nur um in der Beschwerdeverhandlung neuerlich widersprüchlich zu behaupten, dass er zwei Jahre lang Lehramt für die tadschikische Sprache studiert, aber das Studium nicht abgeschlossen habe. Wenn jemand selbst bei so einfachen Fragen dermaßen unterschiedliche Angaben macht, ist davon auszugehen, dass er es mit der Wahrheit nicht genau nimmt bzw. laufend frei erfundene Angaben macht. Aufgrund der extrem widersprüchliche Angaben von BF1 zu dessen Ausbildung, konnte diese nicht festgestellt werden (siehe oben Feststellungen 3.). Es erschien ungewöhnlich, dass BF2 behauptete mit BF4 bereits am 15.10.2012 ausgereist zu sein, BF2 aber erst nachdem BF1 und BF3 die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes erhalten hatten am 27.08.2013 für sich und BF4 die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Da BF2 in der Beschwerdeverhandlung auch noch behauptete sich nicht daran erinnern zu können, in welche Schulstufe BF4 in der Republik Tadschikistan ging bzw. wie viele Jahre er im Herkunftsstaat die Schule besuchte war dies Indiz dafür, dass BF2 nicht einmal bei einfachen Fragen bereit war umfassende, wahre Angaben zu machen bzw. wahrscheinlich etwas zu verheimlichen versucht. Dazu kommt auch noch, dass aus dem Ambulanzbericht vom 20.02.2014 hervorgeht, dass BF3 "4 Klassen der Grundschule in Tadschikistan absolviert" hat. Würde man diesen Angaben folgen, würde das bedeuten, dass BF4 nicht wie von BF2 behauptet bereits am 15.10.2012 ausreiste, sondern nach der Ausreise von BF1 und BF3 weiterhin mit BF2 zu Hause in der Republik Tadschikistan lebte und BF4 dort zur Schule ging; was aber gegen die behauptete Verfolgung der Familie sprechen würde. Selbstverständlich ist das alles kein Beweis dafür, dass das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen nicht der Wahrheit entspricht, sollten sich aber im Lauf des Asylverfahrens doch noch als Indiz dafür erweisen, dass BF1 und BF2 tatsächlich persönlich unglaubwürdig sind. BF1 gab anlässlich der Erstbefragung am 18.11.2012 in Gegenwart eines Dolmetschers an, dass der Neffe des Bürgermeisters von XXXX seine damals XXXX Tochter BF3 gegen deren Willen als Zweitfrau ehelichen hätte wollen. Da BF1 das nicht gewollt habe sei er vom Neffen des Bürgermeisters von Duschanbe und dessen Freunden misshandelt worden. Man habe BF1 angedroht ihn zu töten, solle er nicht zustimmen. BF3 sei "in der Schule" (Anmerkung: wörtliches Zitat) beobachtet worden, vermutlich hätte man sie entführen wollen.BF1 gab anlässlich der Erstbefragung am 18.11.2012 in Gegenwart eines Dolmetschers an, dass der Neffe des Bürgermeisters von römisch 40 seine damals römisch 40 Tochter BF3 gegen deren Willen als Zweitfrau ehelichen hätte wollen. Da BF1 das nicht gewollt habe sei er vom Neffen des Bürgermeisters von Duschanbe und dessen Freunden misshandelt worden. Man habe BF1 angedroht ihn zu töten, solle er nicht zustimmen. BF3 sei "in der Schule" (Anmerkung: wörtliches Zitat) beobachtet worden, vermutlich hätte man sie entführen wollen. BF1 gab weiters wörtlich an: "...und außerdem finde ich dass der Typ meine Tochter eh nicht heiraten wollte, sondern sie nur sexuell ausnützen wollte. 14.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschlich Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein." In der niederschriftlichen Befragung am 19.04.2013 behauptete BF1, dass dieser Mann XXXX heiße und gab wörtlich an: "...Am XXXX hat die Familie des XXXX um die Hand meiner Tochter XXXX angehalten. Meine Frau sagte nein [...]Die Familie XXXX war aber nicht gewohnt, dass jemand "nein" zu ihnen sagt. Deshalb war die Familie sehr wütend auf uns und hat uns als Feinde betrachtet. Zwei oder drei Tage später [...] von einem Jeep angehalten. Drei Männer stiegen aus, hatten sich als Männer von Delawar vorgestellt und angefangen mich zu schlagen. [...] bis mich einer der Männer mit einem Messer im linken Bauchbereich verletzte. [...] ich wurde bewusstlos [...] abgeholt und nach Hause gefahren. Meine Frau brachte mich sofort zur KlinikIn der niederschriftlichen Befragung am 19.04.2013 behauptete BF1, dass dieser Mann römisch 40 heiße und gab wörtlich an: "...Am römisch 40 hat die Familie des römisch 40 um die Hand meiner Tochter römisch 40 angehalten. Meine Frau sagte nein [...]Die Familie römisch 40 war aber nicht gewohnt, dass jemand "nein" zu ihnen sagt. Deshalb war die Familie sehr wütend auf uns und hat uns als Feinde betrachtet. Zwei oder drei Tage später [...] von einem Jeep angehalten. Drei Männer stiegen aus, hatten sich als Männer von Delawar vorgestellt und angefangen mich zu schlagen. [...] bis mich einer der Männer mit einem Messer im linken Bauchbereich verletzte. [...] ich wurde bewusstlos [...] abgeholt und nach Hause gefahren. Meine Frau brachte mich sofort zur Klinik [...] Frage wer von dieser Familie kam zu Ihnen, um um die Hand Ihrer Tochter anzuhalten? Antwort: Delawar selber in Begleitung einiger seiner Männer. Frage: Kam nicht die Familie, um um die Tochter anzuhalten? Antwort: Nein, die Familie kam nicht..." Es fällt auf, dass BF1 zunächst behauptete, dass die Familie des XXXX um die Hand von BF3 anhielt nur um kurz danach widersprüchlich anzugeben, dass XXXX mit seinen Männern das gemacht habe und nicht seine Familie. Bei einem derart einprägsamen Geschehen, sollte man jedenfalls in der Lage sein diesbezüglich gleichbleibende Angaben zu machen.Es fällt auf, dass BF1 zunächst behauptete, dass die Familie des römisch 40 um die Hand von BF3 anhielt nur um kurz danach widersprüchlich anzugeben, dass römisch 40 mit seinen Männern das gemacht habe und nicht seine Familie. Bei einem derart einprägsamen Geschehen, sollte man jedenfalls in der Lage sein diesbezüglich gleichbleibende Angaben zu machen. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, hieß der frühere, mittlerweile vom tadschikischen Präsident entlassene (siehe dazu Feststellungen
- XXXX), Bürgermeister der Hauptstadt XXXX XXXX. BF1 behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich vor diesem Bürgermeister der Stadt XXXX XXXX fürchte; BF2 aber, dass sie sich vor allem vor dessen Neffen fürchte. Diese unterschiedlichen Angaben könnte man jederzeit denkmöglich erklären, da die subjektive Empfindung einer Bedrohung nicht auf eine bestimmte Person beschränkt sein muss. Allerdings fand sich keine plausible Erklärung dafür, dass BF1 im gesamten erstinstanzlichen Verfahren behauptete, dass dieser Neffe des Bürgermeisters XXXX heiße, in der Beschwerdeverhandlung jedoch, dass dieser XXXX heiße und BF2 widersprüchlich dazu in deren Erstbefragung am 27.08.2013, dass er XXXX heißen würde. Jedenfalls sollte man davon ausgehen können, dass BF1 und BF2 den Namen des Mannes, der nicht nur eine lokale Persönlichkeit sein soll, sondern vor allem dessentwegen sie ihre Heimat verlassen mussten, gleichbleibende bzw. übereinstimmend angeben (Anmerkung: gemeint tatsächliche Vor- und Nachnamen; unterschiedliche Schreibweisen, bedingt durch Übersetzungen, werden ohnehin nicht gewertet).Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, hieß der frühere, mittlerweile vom tadschikischen Präsident entlassene (siehe dazu Feststellungen
- römisch 40 ), Bürgermeister der Hauptstadt römisch 40 römisch 40 . BF1 behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich vor diesem Bürgermeister der Stadt römisch 40 römisch 40 fürchte; BF2 aber, dass sie sich vor allem vor dessen Neffen fürchte. Diese unterschiedlichen Angaben könnte man jederzeit denkmöglich erklären, da die subjektive Empfindung einer Bedrohung nicht auf eine bestimmte Person beschränkt sein muss. Allerdings fand sich keine plausible Erklärung dafür, dass BF1 im gesamten erstinstanzlichen Verfahren behauptete, dass dieser Neffe des Bürgermeisters römisch 40 heiße, in der Beschwerdeverhandlung jedoch, dass dieser römisch 40 heiße und BF2 widersprüchlich dazu in deren Erstbefragung am 27.08.2013, dass er römisch 40 heißen würde. Jedenfalls sollte man davon ausgehen können, dass BF1 und BF2 den Namen des Mannes, der nicht nur eine lokale Persönlichkeit sein soll, sondern vor allem dessentwegen sie ihre Heimat verlassen mussten, gleichbleibende bzw. übereinstimmend angeben (Anmerkung: gemeint tatsächliche Vor- und Nachnamen; unterschiedliche Schreibweisen, bedingt durch Übersetzungen, werden ohnehin nicht gewertet). Hatte BF1 zunächst noch behauptet, dass er zwei oder drei Tage nach der Ablehnung des Heiratsantrages am 21.03.2012, das wäre somit am
- oder 24.03.2012 gewesen, mit einem Messer verletzt worden sei, behaupte er widersprüchlich wenig später in derselben Befragung, dass er ein "tadschikisches Privatgutachten" vorlege, in dem es darum geht, dass er am
- oder 25.08.2012 mit dem Messer verletzt worden sei: "...Antwort: Dieses Gutachten wurde von einem Arzt verfasst, als ich mit dem Messer am XXXX verletzt wurde und mich meine Frau am selben Tag noch zum Arzt brachte."...Antwort: Dieses Gutachten wurde von einem Arzt verfasst, als ich mit dem Messer am römisch 40 verletzt wurde und mich meine Frau am selben Tag noch zum Arzt brachte. Frage: Ist es dann richtig, dass Sie also am XXXX vom Arzt begutachtet wurden?Frage: Ist es dann richtig, dass Sie also am römisch 40 vom Arzt begutachtet wurden? Antwort: Ja, das ist richtig. Vorhalt: Sie haben angegeben, dass sie am XXXX mit einem Messer an der linken Bauchseite verletzt worden wären. Bei der heutigen Einvernahmen führten Sie aber an, dass Sie zwei oder drei Tage nachdem die Familie XXXX um die Hand der Tochter angehalten hatte, also am XXXX, mit einem Messer verletzt worden wären.Vorhalt: Sie haben angegeben, dass sie am römisch 40 mit einem Messer an der linken Bauchseite verletzt worden wären. Bei der heutigen Einvernahmen führten Sie aber an, dass Sie zwei oder drei Tage nachdem die Familie römisch 40 um die Hand der Tochter angehalten hatte, also am römisch 40 , mit einem Messer verletzt worden wären. Frage: Was sagen Sie zu diesem zeitlichen Unterschied? Antwort: Ich wurde nicht im XXXX verletzt, sondern im XXXX..."Antwort: Ich wurde nicht im römisch 40 verletzt, sondern im römisch 40 ..." Würden die Behauptungen von BF1 der Wahrheit entsprechen wäre dieser Vorfall extrem einprägsam gewesen, sodass BF1 jedenfalls gewusst hätte, ob er im XXXX oder im XXXX mit einem Messer verletzt wurde. Das vorgelegte "tadschikische medizinische Gutachten" kann dieses unglaubwürdige Vorbringen, entgegen der Behauptung von BF1, jedenfalls nicht unterstützen, da es weder vom Frühling, noch vom Sommer, sondern vom Oktober 2012 stammt und darin mit keinem Wort die behauptete Messerattacke mit nachfolgender Verletzung erwähnt wird.Würden die Behauptungen von BF1 der Wahrheit entsprechen wäre dieser Vorfall extrem einprägsam gewesen, sodass BF1 jedenfalls gewusst hätte, ob er im römisch 40 oder im römisch 40 mit einem Messer verletzt wurde. Das vorgelegte "tadschikische medizinische Gutachten" kann dieses unglaubwürdige Vorbringen, entgegen der Behauptung von BF1, jedenfalls nicht unterstützen, da es weder vom Frühling, noch vom Sommer, sondern vom Oktober 2012 stammt und darin mit keinem Wort die behauptete Messerattacke mit nachfolgender Verletzung erwähnt wird. BF2 gab in deren Erstbefragung am 17.08.2013 an, dass BF1 ca. zwei Wochen vor der Ausreise mit einem Messer verletzt wurde (Anmerkung: Die Ausreise soll am XXXX gewesen sein; die Messerattacke somit ca. Anfang XXXX). Widersprüchlich dazu gab BF2 in der niederschriftlichen Befragung am 10.10.2013 an, dass BF2 im XXXX mit einem Messer verletzt wurde und änderte nochmals das Vorbringen, indem sie noch während derselben Befragung behauptete, es sei im XXXX gewesen:Die Ausreise soll am römisch 40 gewesen sein; die Messerattacke somit ca. Anfang römisch 40 ). Widersprüchlich dazu gab BF2 in der niederschriftlichen Befragung am 10.10.2013 an, dass BF2 im römisch 40 mit einem Messer verletzt wurde und änderte nochmals das Vorbringen, indem sie noch während derselben Befragung behauptete, es sei im römisch 40 gewesen: "Mein Mann wurde ca. XXXX vor unserer Ausreise zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt..." (niederschriftliche Befragung von BF2 am 17.08.2013)"Mein Mann wurde ca. römisch 40 vor unserer Ausreise zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt..." (niederschriftliche Befragung von BF2 am 17.08.2013) "...Der Vorfall mit dem Messer war im XXXX, wann sie meinen Mann zusammengeschlagen haben, weiß ich nicht mehr [...]"...Der Vorfall mit dem Messer war im römisch 40 , wann sie meinen Mann zusammengeschlagen haben, weiß ich nicht mehr [...] Nochmalige Frage: Wann wurde Ihr Mann nun mit dem Messer am Bauch? Antwort: Ich glaube im XXXX..." (niederschriftliche Befragung von BF2 am 10.10.2013)Antwort: Ich glaube im römisch 40 ..." (niederschriftliche Befragung von BF2 am 10.10.2013) Wäre BF1 tatsächlich mit einem Messer verletzt worden, wäre es ein einprägsames Ereignis gewesen, sodass BF2 gewusst hätte, ob es zwei Wochen vor der Ausreise (Anmerkung: somit Anfang XXXX), oder XXXX oder doch über ein halbes Jahr vor der Ausreise im XXXX war.Wäre BF1 tatsächlich mit einem Messer verletzt worden, wäre es ein einprägsames Ereignis gewesen, sodass BF2 gewusst hätte, ob es zwei Wochen vor der Ausreise (Anmerkung: somit Anfang römisch 40 ), oder römisch 40 oder doch über ein halbes Jahr vor der Ausreise im römisch 40 war. Wie weiter oben ausgeführt, kann dieses angebliche "tadschikische medizinische Gutachten" das unglaubwürdige Vorbringen von BF1 und BF2 nicht unterstützen; dies auch noch aus den folgenden Gründen: Im konkreten Fall handelt es sich nicht wie von BF1 angegeben um ein "Privatgutachten", sondern um die Kopie eines offiziellen Formulars, bei dem die Nummer handschriftlich mit Kugelschreiber ausgefüllt wurde, einer gerichtsmedizinischen Untersuchung (Überprüfung) im Gesundheitsministerium der Republik Tadschikistan (Anmerkung: die erst Seite dieser Kopie eines Formulars ist übrigens so "schief bzw. schlampig" kopiert dass z.B. der rechte Seitenrand oben 1,5 cm beträgt und unten aber nur mehr 0,7 cm). Im "Gutachten" steht nicht, dass dieses wie von BF1 und BF2 übereinstimmend behauptet privat in Auftrag gegeben wurde (Anmerkung: laut BF2 soll diese sogar noch zwei weitere in Auftrag gegeben habe, BF2 sagte wörtlich am 10.10.2012: "Ich habe alle drei Gutachten veranlasst") sondern, dass dieses auf Grund einer Anzeige vom XXXX erstellt wurde.Im konkreten Fall handelt es sich nicht wie von BF1 angegeben um ein "Privatgutachten", sondern um die Kopie eines offiziellen Formulars, bei dem die Nummer handschriftlich mit Kugelschreiber ausgefüllt wurde, einer gerichtsmedizinischen Untersuchung (Überprüfung) im Gesundheitsministerium der Republik Tadschikistan (Anmerkung: die erst Seite dieser Kopie eines Formulars ist übrigens so "schief bzw. schlampig" kopiert dass z.B. der rechte Seitenrand oben 1,5 cm beträgt und unten aber nur mehr 0,7 cm). Im "Gutachten" steht nicht, dass dieses wie von BF1 und BF2 übereinstimmend behauptet privat in Auftrag gegeben wurde (Anmerkung: laut BF2 soll diese sogar noch zwei weitere in Auftrag gegeben habe, BF2 sagte wörtlich am 10.10.2012: "Ich habe alle drei Gutachten veranlasst") sondern, dass dieses auf Grund einer Anzeige vom römisch 40 erstellt wurde. BF2 hatte in der Beschwerdeverhandlung behauptet, dass das "Gutachten" im Krankenhaus XXXX erstellt wurde (Verhandlungsschrift Seite 26), darin steht aber widersprüchlich dazu, dass es im Gesundheitsministerium erstellt wurde.BF2 hatte in der Beschwerdeverhandlung behauptet, dass das "Gutachten" im Krankenhaus römisch 40 erstellt wurde (Verhandlungsschrift Seite 26), darin steht aber widersprüchlich dazu, dass es im Gesundheitsministerium erstellt wurde. Bei der "Untersuchung" am XXXX soll laut "Gutachten" BF1 anwesend gewesen sein, allerdings soll diese "Untersuchung" am XXXX begonnen und erst am XXXX geendet haben. BF1 behauptete jedoch in der Beschwerdeverhandlung, sich nicht daran erinnern zu können, bei einem Gutachter gewesen zu sein (Verhandlungsschrift Seite 18).Bei der "Untersuchung" am römisch 40 soll laut "Gutachten" BF1 anwesend gewesen sein, allerdings soll diese "Untersuchung" am römisch 40 begonnen und erst am römisch 40 geendet haben. BF1 behauptete jedoch in der Beschwerdeverhandlung, sich nicht daran erinnern zu können, bei einem Gutachter gewesen zu sein (Verhandlungsschrift Seite 18). Weiters wird darin ausgeführt, dass BF1 angegeben haben soll, dass er am XXXX um ca. 20.40 Uhr grundlos von zwei unbekannten Personen in Militäruniform geschlagen worden sein soll. Im Ergebnis wurden eine Prellwunde, ein Bluterguss in der Hornhaut des linken Auges und Hämatome festgestellt, die eine leichte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes darstellen. Die Art der Körperverletzungen würde darauf hindeuten, dass diese durch harte, stumpfe Gegenstände, möglicherweise am 02.10.2012 entstanden seien. Widersprüchlich dazu hatte BF1 aber nie angegeben, dass er von konkret zwei Personen in Militäruniform am 02.10.2012 misshandelt worden sei, sondern in der Erstbefragung, dass er vom Neffen des Bürgermeisters und dessen Freunden, das wären somit mindestens drei Personen bzw. in der niederschriftlichen Befragung am 19.04.2013, dass BF1 zwei oder drei Tage nach dem XXXX von drei Männern geschlagen worden sei, am XXXX oder XXXX, an der Ampel von Männern aus dem Taxi gezerrt worden sei, damals aber kein Protokoll aufgenommen worden sei (Anmerkung:Weiters wird darin ausgeführt, dass BF1 angegeben haben soll, dass er am römisch 40 um ca. 20.40 Uhr grundlos von zwei unbekannten Personen in Militäruniform geschlagen worden sein soll. Im Ergebnis wurden eine Prellwunde, ein Bluterguss in der Hornhaut des linken Auges und Hämatome festgestellt, die eine leichte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes darstellen. Die Art der Körperverletzungen würde darauf hindeuten, dass diese durch harte, stumpfe Gegenstände, möglicherweise am 02.10.2012 entstanden seien. Widersprüchlich dazu hatte BF1 aber nie angegeben, dass er von konkret zwei Personen in Militäruniform am 02.10.2012 misshandelt worden sei, sondern in der Erstbefragung, dass er vom Neffen des Bürgermeisters und dessen Freunden, das wären somit mindestens drei Personen bzw. in der niederschriftlichen Befragung am 19.04.2013, dass BF1 zwei oder drei Tage nach dem römisch 40 von drei Männern geschlagen worden sei, am römisch 40 oder römisch 40 , an der Ampel von Männern aus dem Taxi gezerrt worden sei, damals aber kein Protokoll aufgenommen worden sei (Anmerkung: weshalb es wohl auch keine Anzeige gab in deren Folge ein Gutachten wurde) und sich BF1 danach bis zum XXXX versteckt gehalten habe. Die im "Gutachten" angegebene angebliche Misshandlung von zwei Personen in Militäruniform am XXXX erwähnte BF1 im Asylverfahren mit keinem Wort.weshalb es wohl auch keine Anzeige gab in deren Folge ein Gutachten wurde) und sich BF1 danach bis zum römisch 40 versteckt gehalten habe. Die im "Gutachten" angegebene angebliche Misshandlung von zwei Personen in Militäruniform am römisch 40 erwähnte BF1 im Asylverfahren mit keinem Wort. BF2 behauptete in deren Erstbefragung am 17.08.2013, dass es zwei Ladungen zur Polizei gegeben habe und BF1 einmal dort gewesen sei: "... Wir bekamen 2-mal Ladungen von der Polizei, das wir zu einem Verhör kommen sollten. Mein Mann war dann bei der Polizei...". BF1 hatte jedoch nie angegeben, dass er einer Ladung zur Polizei gefolgt war. Ein dermaßen einprägsames Erlebnis würde BF1 aber wohl zumindest erwähnt haben, wenn es tatsächlich stattgefunden hätte. Die in Vorlage gebrachte undatierte angebliche "Vorladung" Nr. XXXX, wonach sich BF1 am XXXX bei einer nicht genannten Behörde an einer bestimmten Adresse melden soll, kann das unglaubwürdige Vorbringen jedenfalls nicht unterstützen. Aus diesem handschriftlich ausgefüllten Zettel, der an der unteren Seite schief abgeschnitten und an der linken Seite einfach schlampig abgerissen wurde, geht nicht hervor, in welcher Funktion BF1 erscheinen soll bzw. um welche Angelegenheit es sich handelt.Die in Vorlage gebrachte undatierte angebliche "Vorladung" Nr. römisch 40 , wonach sich BF1 am römisch 40 bei einer nicht genannten Behörde an einer bestimmten Adresse melden soll, kann das unglaubwürdige Vorbringen jedenfalls nicht unterstützen. Aus diesem handschriftlich ausgefüllten Zettel, der an der unteren Seite schief abgeschnitten und an der linken Seite einfach schlampig abgerissen wurde, geht nicht hervor, in welcher Funktion BF1 erscheinen soll bzw. um welche Angelegenheit es sich handelt. BF2 schreckte nicht davor zurück das Vorbringen bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung zu steigern, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Hätte es tatsächlich einen Vergewaltigungsversuch gegeben, wäre dies bereits viel früher im Verfahren und/oder zumindest in der Beschwerde, aber nicht erstmals in der Beschwerdeverhandlung von BF2 widersprüchlich zum erstinstanzlichen Vorbringen behauptet worden: "...Frage: Gab es gegen ihre Tochter persönlich irgendwelche Übergriffe oder irgendwelche Verfolgungshandlungen in der Heimat? Antwort: Nein. Frage: Kam es zu einem direkten Kontakt zwischen Ihrer Tochter und XXXX? Antwort: nein. [...] diese Männer seit einigen Tagen immer hinter ihr hergehen oder fahren. Aber es habe keine Kontakt gegeben..." (niederschriftlichen Befragung von BF1 am 19.04.2013) "...Ja, das ist richtig, gegen mich gab es keine Übergriffe. [...] Frage: Gab es gegen Ihre Tochter Manzura irgendwelche Übergriffe irgendwelcher Art in der Heimat? Antwort: Direkte Übergriffe gab es nicht, aber es gab Verfolgungshandlungen in der Schule und in der Nähe unseres Hauses..." (niederschriftlichen Befragung von BF2 am 10.10.2013) "...R: Gibt es etwas Neues, also etwas bezüglich Ihrer Ausreisegründe, das Sie bis jetzt im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben? BF2: Wir hatten Probleme wegen der Tochter. R wiederholt die Frage. BF2: Es gab einen Vergewaltigungsversuch. R: Das bringen Sie heute zum ersten Mal vor? BF2: Das habe ich auch schon früher gesagt..." (Verhandlungsschrift Seite 25). Dass BF1 widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Befragung am 19.04.2013 angegeben hatte, dass es nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen BF3 und dem Neffen des damaligen Bürgermeisters gekommen sei und dass BF3 nie irgendwelchen persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei bzw. BF2 in der niederschriftlichen Befragung am 10.10.2013, dass es keinen direkten Kontakt gegeben habe, passt keinesfalls mit dem erstmals in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Vergewaltigungsversuch zusammen und rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit ab. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass BF1 und BF2 darauf drängten BF3 persönlich in der Beschwerdeverhandlung zu befragten und nicht nur für BF1 und BF2, sondern auch noch für BF3 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten einzuholen: "...PV: Die Tochter wäre bereit, in der Verhandlung auszusagen. R: Ich habe die Angaben der Eltern, wobei wir auch noch die Verhandlungsfähigkeit abklären lassen werden. Das ist ausreichend. Auf Grund meiner zahlreichen Schulungen und mein Wissen im Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen versuche ich, jedenfalls Minderjährige keiner Verhandlungssituation auszusetzen. Das war auch der Grund, warum die Kinder gar nicht zur Verhandlung geladen wurden. Befragungen Minderjähriger sollen die absolute Ausnahme bleiben und müssen für das Verfahren unerlässlich sein. In diesem Fall reichen mir die Angaben von BF1 und BF2..." PV: Sollte man nicht ein Gutachten im Verfahren der Tochter einholen? R: Die Gutachten sollen die Verhandlungsfähigkeit von BF1 und BF2 abklären lassen. Die Tochter wird nicht befragt, weshalb ich deren Verhandlungsfähigkeit auch nicht abklären lassen muss. Ein Gutachten kostet um die 1.300 Euro pro Person und der österreichische Steuerzahler muss somit bereits mit 2.500 Euro Mehrkosten in diesem Verfahren rechnen. Dazu kommt auch noch, dass ein gegebenenfalls eingeholtes Gutachten nicht feststellen könnte, woher eine mögliche Traumatisierung kommt, folglich auch nicht zur Verifizierung der Behauptungen im Verfahren beitragen könnte. Die Tochter ist in Österreich nicht in psychiatrischer Behandlung; derartiges wurde im Verfahren nie behauptet. Zusammenfassend sehe ich bisher keinen Bedarf bei der Minderjährigen, ein weiteres Gutachten einzuholen; vorbehaltlich, dass das weitere Ermittlungsverfahren nichts anderes ergibt..." (Verhandlungsschrift Seite 31f). Wie in der Verhandlung bereits angedeutet, handelt es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein privates Unternehmen, sondern ist dieses vielmehr von Gesetzes wegen den Grundsätzen der sogenannten "Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit" verpflichtet. Die in Auftrag gegebenen Gutachten in den Verfahren von BF1 und BF2 waren trotz der hohen Kosten wegen der widersprüchlichen Angaben und den behaupteten "Erinnerungslücken" nötig; nicht so im Verfahren von BF
- BF3 ließ es sich nicht nehmen nach der Verhandlung ein zweiseitiges, undatiertes handschriftliches Schreiben in Deutsch zu verfassen, in dem sie das Vorbringen von BF1 und BF2 zu den angeblichen Ausreisegründen sehr kurz, allgemein zusammenfasste. Im Schreiben finden sich keine neuen Details und/oder Unterschiede zum Vorbringen von BF1 und BF
- Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, davon aus, dass BF1 bis BF4 keinen wie immer gearteten Verfolgungen in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren. BF1 und BF2 ist es nicht gelungen individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft darzustellen.
- Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 3.), ergeben sich aus den Angaben von BF1 und BF2 im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, der Beschwerdeverhandlung, der schriftlichen Stellungnahme vom 13.04.3017 und Vorlage von Urkunden am 26.04.
- Die Feststellung, dass BF1 derzeit körperlich gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei ihm zwar Jahr 2015 eine Gastritis diagnostiziert wurde und er Anfang 2016 noch medikamentös behandelt wurde (Anmerkung: Angaben in der Beschwerdeverhandlung, Vorlage eines Befundes eines österreichischen Krankenhauses vom 17.08.2015 und Medikamentenverordnung vom 22.01.2016), Gastritis im Regelfalls jedoch heilbar ist und BF1 im Rahmen des letzten Parteiengehörs oder danach keine weiteren Unterlagen bezüglich aktueller Erkrankungen in Vorlage brachte. Die Feststellungen zur psychischen Verfassung von BF1 ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 26.02.2016; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes verwiesen.Die Feststellung, dass BF1 derzeit körperlich gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei ihm zwar Jahr 2015 eine Gastritis diagnostiziert wurde und er Anfang 2016 noch medikamentös behandelt wurde (Anmerkung: Angaben in der Beschwerdeverhandlung, Vorlage eines Befundes eines österreichischen Krankenhauses vom 17.08.2015 und Medikamentenverordnung vom 22.01.2016), Gastritis im Regelfalls jedoch heilbar ist und BF1 im Rahmen des letzten Parteiengehörs oder danach keine weiteren Unterlagen bezüglich aktueller Erkrankungen in Vorlage brachte. Die Feststellungen zur psychischen Verfassung von BF1 ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 26.02.2016; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes verwiesen. BF2 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben auch schon vor ihrer Ausreise aus der Republik Tadschikistan an Diabetes und Bluthochdruck gelitten zu haben und dass sie im Herkunftsstaat wegen dieser Diabetes mellitus Typ II ("Zuckerkrankheit") und dieser Art. Hypertonie ("Bluthochdruck") ärztlich und medikamentös behan