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{'item': 'W226 2175145-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW226 2175145-1 SpruchW226 2175155-1/3E W226 2175151-1/3E W226 2175145-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX ; alle StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 ; 3.) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 ; alle StA: Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zlen. 1.) 1000769804-14045659, 2.) 1023264604-14748412 und 3.) 1023264506-14748425, zu Recht erkannt:Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zlen. 1.) 1000769804-14045659, 2.) 1023264604-14748412 und 3.) 1023264506-14748425, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3) ist deren gemeinsame minderjährige Tochter. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Kumyken an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der BF1 reiste gemeinsam mit seiner Tochter XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2014 einen Asylantrag.Der BF1 reiste gemeinsam mit seiner Tochter römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2014 einen Asylantrag. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2014 gab der BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass er Ende November 2013 als XXXX in XXXX drei Personen, vermutlich Widerstandskämpfer, transportiert habe. Sie hätten seine Telefonnummer bzw. Visitenkarte gefordert, welche er ihnen gegeben habe. Kurz bevor sie das Taxi verlassen hätten, hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn anrufen werden, wenn sie eine Taxifahrt von ihm brauchen würden. Drei Tage nach dieser Fahrt seien ca. sieben maskierte und uniformierte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn auf ihren Stützpunkt mitgenommen. Er sei zwei Tage und Nächte verhört und geschlagen worden. Sie hätten immer wieder Auskunft über die drei Männer, die er gefahren habe, haben wollen. Er habe aber nichts über sie sagen können. Daraufhin sei er wieder freigelassen worden. Anfang Dezember 2013 habe ihn einer der drei Männer angerufen und eine Taxifahrt vereinbaren wollen. Der BF1 habe ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr für sie fahren werde, da er wegen ihnen festgenommen und geschlagen worden sei. Der Mann habe dann gesagt, dass sie den BF1 und seine Familie umbringen würden, wenn er nicht für sie fahren würde. Am nächsten Tag seien wieder maskierte Männer gekommen und hätten den BF1 mitgenommen. Er sei zwei Tage und Nächte verhört und geschlagen worden. Nach weiteren drei Tagen sei er wieder einen Tag und eine Nacht bei ihnen gewesen und sei geschlagen, bedroht und verhört worden. Daraufhin habe er sich bei seinem Bruder versteckt. Im Jänner 2014 habe er gemeinsam mit seiner Familie seine Heimat verlassen. Seine Ehefrau und seine beiden mitgereisten Töchter hätten keine eigenen Fluchtgründe. Seine dritte Tochter sei in Dagestan verheiratet und bei ihrer Familie geblieben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Weiters gab der BF1 an, dass er von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht habe. Er habe als Taxifahrer gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine fünf Brüder, seine drei Schwestern und seine dritte Tochter würden in XXXX leben. Er habe ebenfalls in XXXX gelebt. Die BF2 und die BF3 habe er auf der Flucht nach Österreich verloren.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2014 gab der BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass er Ende November 2013 als römisch 40 in römisch 40 drei Personen, vermutlich Widerstandskämpfer, transportiert habe. Sie hätten seine Telefonnummer bzw. Visitenkarte gefordert, welche er ihnen gegeben habe. Kurz bevor sie das Taxi verlassen hätten, hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn anrufen werden, wenn sie eine Taxifahrt von ihm brauchen würden. Drei Tage nach dieser Fahrt seien ca. sieben maskierte und uniformierte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn auf ihren Stützpunkt mitgenommen. Er sei zwei Tage und Nächte verhört und geschlagen worden. Sie hätten immer wieder Auskunft über die drei Männer, die er gefahren habe, haben wollen. Er habe aber nichts über sie sagen können. Daraufhin sei er wieder freigelassen worden. Anfang Dezember 2013 habe ihn einer der drei Männer angerufen und eine Taxifahrt vereinbaren wollen. Der BF1 habe ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr für sie fahren werde, da er wegen ihnen festgenommen und geschlagen worden sei. Der Mann habe dann gesagt, dass sie den BF1 und seine Familie umbringen würden, wenn er nicht für sie fahren würde. Am nächsten Tag seien wieder maskierte Männer gekommen und hätten den BF1 mitgenommen. Er sei zwei Tage und Nächte verhört und geschlagen worden. Nach weiteren drei Tagen sei er wieder einen Tag und eine Nacht bei ihnen gewesen und sei geschlagen, bedroht und verhört worden. Daraufhin habe er sich bei seinem Bruder versteckt. Im Jänner 2014 habe er gemeinsam mit seiner Familie seine Heimat verlassen. Seine Ehefrau und seine beiden mitgereisten Töchter hätten keine eigenen Fluchtgründe. Seine dritte Tochter sei in Dagestan verheiratet und bei ihrer Familie geblieben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Weiters gab der BF1 an, dass er von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule besucht habe. Er habe als Taxifahrer gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine fünf Brüder, seine drei Schwestern und seine dritte Tochter würden in römisch 40 leben. Er habe ebenfalls in römisch 40 gelebt. Die BF2 und die BF3 habe er auf der Flucht nach Österreich verloren. Der BF1 legte seinen russischen Führerschein vor. Am 06.02.2014 legte der BF1 folgende medizinischen Unterlagen vor: -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung und Kurzbrief eines Landesklinikums, wonach er von 29.01.2014 bis 05.02.2014 in der Abteilung für Pulmologie stationär in Behandlung war. Es wurden die Diagnosen "postspezifische Residuen, abgeheilte TB re, Ausschluss einer TB (li OL)" erstellt. Die BF2 reiste gemeinsam mit der BF3 illegal ins Bundesgebiet ein. Sie stellten am 29.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am 01.07.2014 zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates, dass ihr Mann in XXXX gearbeitet und Probleme mit der Behörde gehabt habe. 2013 sei er dreimal von der Polizei festgenommen worden. Die ersten beiden Male sei er zwei Nächte bei der Polizei gewesen, beim dritten Mal nur 24 Stunden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen Dagestan mit seiner Familie zu verlassen. Über die genauen Probleme, welche ihr Mann habe, wisse sie nicht Bescheid. Befragt, was sie bei einer Rückkehr befürchte, gab sie an, dass ihr Ehemann zu Hause Probleme habe und sie nicht zurück können würden.Die BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am 01.07.2014 zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates, dass ihr Mann in römisch 40 gearbeitet und Probleme mit der Behörde gehabt habe. 2013 sei er dreimal von der Polizei festgenommen worden. Die ersten beiden Male sei er zwei Nächte bei der Polizei gewesen, beim dritten Mal nur 24 Stunden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen Dagestan mit seiner Familie zu verlassen. Über die genauen Probleme, welche ihr Mann habe, wisse sie nicht Bescheid. Befragt, was sie bei einer Rückkehr befürchte, gab sie an, dass ihr Ehemann zu Hause Probleme habe und sie nicht zurück können würden. Für die BF3 würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Weiters gab die BF2 an, dass sie von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht habe. Sie sei Hausfrau und Mutter gewesen. Sie habe in XXXX gelebt. Ihre Eltern sowie zwei Brüder und eine Tochter würden in Dagestan leben.Weiters gab die BF2 an, dass sie von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule besucht habe. Sie sei Hausfrau und Mutter gewesen. Sie habe in römisch 40 gelebt. Ihre Eltern sowie zwei Brüder und eine Tochter würden in Dagestan leben. Am 02.05.2016 legten die BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Ambulanzbefund eines psychiatrischen Ambulanzzentrums vom 04.03.2016, wonach beim BF1 eine "mittelgradig depressive Episode und chronische Spannungskopfschmerzen" diagnostiziert wurden. Als Medikation wurden Cymbalta (Duloxetin) 30mg und Dominal forte (Prothpendy) 80mg sowie die Fortführung der ambulanten Psychotherapie empfohlen. -Strichaufzählung Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 17.04.2015, wonach beim BF1 die Diagnosen "depr. Episode und Spannungskopfschmerzen" erstellt wurden. Als Therapie wurden Saroten 25mg und eine Kontrolle in einem Monat empfohlen. -Strichaufzählung Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.10.2015, wonach beim BF1 die Diagnosen "depr. Episode; Spannungskopfschmerz" erstellt wurde. Es wurde ihm Mirtazepin 45mg verschrieben. -Strichaufzählung Prüfungszeugnis für die BF2, wonach sie Deutsch-Prüfung auf dem Niveau A2 am 15.03.2016 erfolgreich absolviert hat. -Strichaufzählung Medikamentenlisten des BF1 vom 04.03.2016 (Nervenklinik) sowie vom 16.03.2016 und 11.04.2016 (Sozialpsychiatrisches Ambulanzzentrum). -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben für die BF (von einer Gemeinde, der XXXX sowie einer Turn- und Sportunion).Unterstützungsschreiben für die BF (von einer Gemeinde, der römisch 40 sowie einer Turn- und Sportunion). Am 13.06.2017 legten die BF u.a. folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Heiratsurkunde vom XXXX . Daraus geht hervor, dass XXXX (Tochter von BF1 und BF2) am XXXX in Österreich XXXX geheiratet hat.Heiratsurkunde vom römisch 40 . Daraus geht hervor, dass römisch 40 (Tochter von BF1 und BF2) am römisch 40 in Österreich römisch 40 geheiratet hat. -Strichaufzählung Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX , wonach XXXX , geb. am XXXX in XXXX (Sohn von XXXX und Enkelsohn des BF1 und der BF2), die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Staatsbürgerschaftsnachweis vom römisch 40 , wonach römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 (Sohn von römisch 40 und Enkelsohn des BF1 und der BF2), die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. -Strichaufzählung Staatbürgerschaftsnachweis vom XXXX , wonach XXXX geb. am XXXX in XXXX (Tochter von XXXX und Enkeltochter des BF1 und der BF2), die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Staatbürgerschaftsnachweis vom römisch 40 , wonach römisch 40 geb. am römisch 40 in römisch 40 (Tochter von römisch 40 und Enkeltochter des BF1 und der BF2), die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. -Strichaufzählung Staatsbürgerschaftsnachweis vom 11.09.2013, wonach XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Staatsbürgerschaftsnachweis vom 11.09.2013, wonach römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. In der Folge legte der BF1 den Statusbericht einer Psychotherapeutin vom 28.07.2016 vor. Demnach sei der BF1 aufgrund seiner Diagnose "F43.1" in psychotherapeutischer Behandlung und befinde er sich in schlechter psychischer Verfassung. Nach Zulassung zum Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 22.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er nervenkrank sei und diesbezüglich Dokumente vorlege. Er bekomme alle zwei Monate am XXXX Rezepte und hole sich die Medikamente in der Apotheke. Er nehme nur Medikamente wegen der Nerven und könne in der Nacht nicht schlafen. Seit er in Österreich sei, gehe er ständig zu den Ärzten und den Psychologen. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Probleme und keine Behandlung wegen der nervlichen Erkrankung gehabt. Er fühle sich aber geistig und körperlich dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.Der BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er nervenkrank sei und diesbezüglich Dokumente vorlege. Er bekomme alle zwei Monate am römisch 40 Rezepte und hole sich die Medikamente in der Apotheke. Er nehme nur Medikamente wegen der Nerven und könne in der Nacht nicht schlafen. Seit er in Österreich sei, gehe er ständig zu den Ärzten und den Psychologen. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Probleme und keine Behandlung wegen der nervlichen Erkrankung gehabt. Er fühle sich aber geistig und körperlich dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er mit der BF2 und der BF3 zusammenlebe. Seine Tochter XXXX lebe in XXXX und sei verheiratet. Er sehe sie ca. zweimal im Monat, telefoniere aber täglich mit ihr. Die BF3 sei gesund, habe aber derzeit Bauchweh und sei deshalb nicht zur Schule gegangen. Der BF1 habe bereits ein Deutsch A1-Zertifikat und besuche gerade einen A2-Kurs. Beschäftigt sei er in Österreich nicht gewesen. Er habe in Österreich keine Schule besucht und auch sonst keine Ausbildung absolviert. Er habe in Österreich viele Freunde. Er schieße mit diesen Eisstock und spiele Fußball und treffe sich auf Abendveranstaltungen. Er kenne die meisten Leute mit ihrem Familiennamen, weniger nach den Vornamen. Zudem helfe er beispielsweise bei Feuerwehrfesten der freiwilligen Feuerwehr aus. Er bekomme Sozialhilfe. Die BF2 habe zu arbeiten begonnen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er mit der BF2 und der BF3 zusammenlebe. Seine Tochter römisch 40 lebe in römisch 40 und sei verheiratet. Er sehe sie ca. zweimal im Monat, telefoniere aber täglich mit ihr. Die BF3 sei gesund, habe aber derzeit Bauchweh und sei deshalb nicht zur Schule gegangen. Der BF1 habe bereits ein Deutsch A1-Zertifikat und besuche gerade einen A2-Kurs. Beschäftigt sei er in Österreich nicht gewesen. Er habe in Österreich keine Schule besucht und auch sonst keine Ausbildung absolviert. Er habe in Österreich viele Freunde. Er schieße mit diesen Eisstock und spiele Fußball und treffe sich auf Abendveranstaltungen. Er kenne die meisten Leute mit ihrem Familiennamen, weniger nach den Vornamen. Zudem helfe er beispielsweise bei Feuerwehrfesten der freiwilligen Feuerwehr aus. Er bekomme Sozialhilfe. Die BF2 habe zu arbeiten begonnen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass er in XXXX mit seiner Familie in einem Eigentumshaus gelebt habe. Nun stehe das Haus leer. Er habe eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert und besitze einen Führerschein für alle Fahrzeugklassen außer "E". Seine Tochter XXXX sei verheiratet und lebe in XXXX . Zudem habe er fünf Brüder sowie drei Schwestern in Dagestan. Seine fünf Brüder seien alle verheiratetet, hätten Kinder, würden großteils arbeiten und in XXXX bzw. in der Nähe von XXXX ( XXXX ) leben. Seine Schwestern seien ebenfalls verheiratet, hätten Kinder und würden in XXXX bzw. in XXXX leben. Eine Schwester würde arbeiten. Zudem habe er noch fünf Onkeln und drei Tanten mütterlicherseits, welche noch im Herkunftsstaat leben würden. Er habe mit seinen Familienangehörigen bzw. Verwandten Kontakt über das Internet, aber bemühe sich möglichst wenig mit ihnen zu sprechen, da dies stark überprüft werde und er nicht wolle, dass man weiß, wo er sei.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass er in römisch 40 mit seiner Familie in einem Eigentumshaus gelebt habe. Nun stehe das Haus leer. Er habe eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert und besitze einen Führerschein für alle Fahrzeugklassen außer "E". Seine Tochter römisch 40 sei verheiratet und lebe in römisch 40 . Zudem habe er fünf Brüder sowie drei Schwestern in Dagestan. Seine fünf Brüder seien alle verheiratetet, hätten Kinder, würden großteils arbeiten und in römisch 40 bzw. in der Nähe von römisch 40 ( römisch 40 ) leben. Seine Schwestern seien ebenfalls verheiratet, hätten Kinder und würden in römisch 40 bzw. in römisch 40 leben. Eine Schwester würde arbeiten. Zudem habe er noch fünf Onkeln und drei Tanten mütterlicherseits, welche noch im Herkunftsstaat leben würden. Er habe mit seinen Familienangehörigen bzw. Verwandten Kontakt über das Internet, aber bemühe sich möglichst wenig mit ihnen zu sprechen, da dies stark überprüft werde und er nicht wolle, dass man weiß, wo er sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe und einmal drei bärtige Männer eingestiegen seien, seine Visitenkarten genommen und ihn angerufen hätten. Er habe sie zwei oder dreimal gefahren. Eines Tages (im November) seien Polizisten gekommen und hätten ihn zum Posten mitgenommen. Sie hätten ihn nach diesen Personen befragt und gesagt, dass er diese Personen kennen würde. Zwei Tage sei er festgehalten, geschlagen und dann wieder freigelassen worden. Zwei Tage später sei er noch einmal von der Polizei mitgenommen worden. Dies deshalb, da ihn die bärtigen Männer angerufen und ihm gesagt hätten, dass er kommen solle. Der BF1 habe aber abgelehnt und den bärtigen Männern gesagt, dass er sie nirgends mehr hinfahren würde, da er Probleme mit der Polizei bekommen habe. Die bärtigen Männer hätten ihm gedroht, dass sie, wenn der BF1 sie nicht fahre, ihn und seine Familie umbringen würden. Die Polizisten hätten wissen wollen wer die bärtigen Männer seien. Der BF1 habe geantwortet, dass er dies nicht wisse. Dann sei er geschlagen, zwei Tage festgehalten und schließlich wieder freigelassen worden. Danach habe er sich die ganze Zeit zu Hause aufgehalten. Drei Tage nach seiner Freilassung sei er erneut mitgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Danach habe er sich bei einem Bruder versteckt. Er habe sein Handy weggeworfen. Seine Brüder hätten sich um seine Familie gekümmert. Seine Frau habe nicht aus dem Haus gekonnt und die Kinder seien nicht zur Schule gegangen. Da ständig zwei oder drei Autos vor seinem Haus gestanden seien, habe er das Haus durch den Hintereingang verlassen müssen. Dann seien sie nach Europa geflüchtet. Nach genauerer Befragung führte er ergänzend aus, dass ein Mann, der ihn abgeholt habe, eine Polizeiuniform getragen habe, die anderen Männer hätten schwarze Uniformen der Spezialeinheiten getragen. Sie seien maskiert gewesen und hätten Maschinenpistolen gehabt. Er sei immer zur selben Polizeistation gebracht worden. Er sei mit einem umwickelten Gummiknüppel bei den Beinen geschlagen worden. Es seien aber keine blauen Flecken entstanden. Zur letzten Festnahme führte er aus, dass man ihn in zivilisierter Weise gebeten habe mitzufahren der Polizist und die maskierten Männer seien in normalen schwarzen Zivilfahrzeugen gekommen. Seine Familie sei zu Hause gewesen und er sei dann vor der Polizeistation wieder ausgelassen worden. Er habe sich dann ca. einen Monat bei seinem Bruder versteckt. Er habe sich bezüglich der Vorfälle an keine staatlichen Stellen gewandt. Befragt, warum er nicht in einen andern Landesteil der Russischen Föderation gegangen sei, gab er an, dass dies nicht gehen würde. Man würde gefunden werden. Alles stehe miteinander in Verbindung. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden. Der BF1 legte im Zuge der Einvernahme folgende medizinische Unterlagen (neu) vor: -Strichaufzählung Ambulanzbefund eines psychiatrischen Ambulanzzentrums vom 04.03.

  1. Die Diagnose lautet: "mittelgradige depressive Episode; chronische Spannungskopfschmerzen". Als Medikation wurden Cymbalta (Duloxetin) 30mg und Dominal forte (Prothipendyl) 80mg empfohlen. Als weitere Maßnahmen wurden ein Kontrolltermin, die Fortführung der ambulanten Psychotherapie der XXXX sowie bei anhaltenden Kopfschmerzen eine Abklärung über den Hausarzt empfohlen.Ambulanzbefund eines psychiatrischen Ambulanzzentrums vom 04.03.
  2. Die Diagnose lautet: "mittelgradige depressive Episode; chronische Spannungskopfschmerzen". Als Medikation wurden Cymbalta (Duloxetin) 30mg und Dominal forte (Prothipendyl) 80mg empfohlen. Als weitere Maßnahmen wurden ein Kontrolltermin, die Fortführung der ambulanten Psychotherapie der römisch 40 sowie bei anhaltenden Kopfschmerzen eine Abklärung über den Hausarzt empfohlen. -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF1 am 08.06.2016 eine Elektrotherapie und eine Massage im Zuge der Physiotherapie erhalten hat. -Strichaufzählung Terminbestätigung für den 27.09.
  3. -Strichaufzählung Überweisungsschein vom 03.08.2016 für das Universitätsklinikum XXXX wegen Spannungskopfschmerzen, Kontrolle und E-Therapie.römisch 40 wegen Spannungskopfschmerzen, Kontrolle und E-Therapie. -Strichaufzählung Befund einer neurologischen Ambulanz vom 27.09.
  4. Die Diagnose lautet: "Rezidivierende depressive Episode, ggw. Mittelgradig mit deutlicher Angstkomponente; V.a. emotional instabile Persönlichkeitsstörung; chronische Spannungskopfschmerzen", Medikation: Efection 75mg, Efectin 150mg, Dominal forte 80mg, Seroquel 25mg, Aripiprazol 5mg. Es wurde eine Physiotherapie und regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen empfohlen.Befund einer neurologischen Ambulanz vom 27.09.
  5. Die Diagnose lautet: "Rezidivierende depressive Episode, ggw. Mittelgradig mit deutlicher Angstkomponente; römisch fünf.a. emotional instabile Persönlichkeitsstörung; chronische Spannungskopfschmerzen", Medikation: Efection 75mg, Efectin 150mg, Dominal forte 80mg, Seroquel 25mg, Aripiprazol 5mg. Es wurde eine Physiotherapie und regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen empfohlen. -Strichaufzählung Rezept vom 21.06.2017 für diverse (oben angeführte) Medikamente und Medikamentenliste des psychiatrischen Ambulanzzentrums. Zudem wurden folgenden Unterlagen (neu) vorgelegt: -Strichaufzählung 7 Unterstützungsschreiben (von Gemeindebewohnern). -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung, wonach die BF3 im Schuljahr 2015/2016 die Volksschule besucht hat.Schulbesuchsbestätigung, wonach die BF3 im Schuljahr 2015 aus 2016, die Volksschule besucht hat. -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung, wonach die BF3 die
  6. Klasse Volksschule als außerordentliche Schüler vom 08.09.2014 bis 10.07.2015 besucht hat. -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigungen, wonach die BF3 die
  7. Klasse Volksschule als außerordentliche Schülerin vom 14.09.2015 bis 08.07.2016 besucht hat. -Strichaufzählung Schulnachricht der
  8. Klasse Volksschule der BF3 vom Schuljahr 2016/2017.Schulnachricht der
  9. Klasse Volksschule der BF3 vom Schuljahr 2016 aus 2017,. -Strichaufzählung Beurteilungsbogen der BF3 vom 17.02.
  10. -Strichaufzählung Drei Unterstützungslisten. -Strichaufzählung Anmeldebestätigung, wonach sich der BF1 für die Prüfung A2-ÖSD Zertifikat Deutsch am 07.07.2017 angemeldet hat. -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung, wonach der BF1 den Deutschkurs A2 von 1.
  11. bis 31.3.2017 erfolgreich absolviert hat. -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung, wonach der BF1 am 06.04.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen hat. -Strichaufzählung Zertifikat, wonach der BF1 die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am 08.11.2016 bestanden hat. -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung, wonach der BF1 an dem Kurs "Grundlagen zur Verständigung in der deutschen Sprache für AnfängerInnen" im Herbst 2016 im Ausmaß von wöchentlich 4 Stunden teilgenommen hat. Die BF2 gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder in Therapie. Sie nehme keine Medikamente ein, höchstens gegen Kopfschmerzen. Sie fühle sich geistig und körperlich dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Die BF3 sei eigentlich gesund, besuche aber wegen Kopf- und Bauchschmerzen seit drei Tagen nicht die Schule. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie ergänzend an, dass sie in XXXX gemeinsam mit ihrer Familie in einem Privathaus gewohnt habe. Dort würde niemand mehr leben. Als Beruf sei sie Köchin gewesen. Ihre Eltern seien bereits in Pension. Zudem habe sie zwei Brüder, welche verheiratet seien, Kinder hätten und arbeiten würden. Ihre Brüder würden im Herkunftsstaat in XXXX bzw. in XXXX leben. Zudem habe sie zwei Onkel sowie drei Tanten väterlicherseits, welche im Herkunftsstaat leben würden. Sie würde ihre Brüder und ihren Vater manchmal anrufen.Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie ergänzend an, dass sie in römisch 40 gemeinsam mit ihrer Familie in einem Privathaus gewohnt habe. Dort würde niemand mehr leben. Als Beruf sei sie Köchin gewesen. Ihre Eltern seien bereits in Pension. Zudem habe sie zwei Brüder, welche verheiratet seien, Kinder hätten und arbeiten würden. Ihre Brüder würden im Herkunftsstaat in römisch 40 bzw. in römisch 40 leben. Zudem habe sie zwei Onkel sowie drei Tanten väterlicherseits, welche im Herkunftsstaat leben würden. Sie würde ihre Brüder und ihren Vater manchmal anrufen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie mit dem BF1 und der BF3 zusammenlebe. Ihre Tochter XXXX sei verheiratet und lebe in XXXX . Sie rufe diese manchmal (täglich bis alle zwei Tage), je nachdem wie sie Zeit finde, an. In den Ferien würden sie sich gegenseitig besuchen. Eine Schule in Österreich habe sie nicht besucht und sie habe auch keine Ausbildung abgeschlossen. Im Juni 2017 habe sie mit einer Saisonarbeit (Teilzeitarbeit in einem Gasthaus) begonnen. Neben der Arbeit besuche sie noch Kurse. Sie verdiene EUR 710,- Brutto. Sie habe auch - teilweise namentlich genannte - österreichische Freunde mit denen sie beispielsweise Sachen am Weihnachtsmarkt verkaufe bzw. an Strickrunden teilnehme. Zudem habe sie auch bei einer Modelschau mitgeholfen und gekocht. Sie würde auch zu den örtlichen Festivitäten gehen und habe z.B. für das Weihnachtsfest und an Wandertagen gekocht. Sie befinde sich in Grundversorgung.Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie mit dem BF1 und der BF3 zusammenlebe. Ihre Tochter römisch 40 sei verheiratet und lebe in römisch 40 . Sie rufe diese manchmal (täglich bis alle zwei Tage), je nachdem wie sie Zeit finde, an. In den Ferien würden sie sich gegenseitig besuchen. Eine Schule in Österreich habe sie nicht besucht und sie habe auch keine Ausbildung abgeschlossen. Im Juni 2017 habe sie mit einer Saisonarbeit (Teilzeitarbeit in einem Gasthaus) begonnen. Neben der Arbeit besuche sie noch Kurse. Sie verdiene EUR 710,- Brutto. Sie habe auch - teilweise namentlich genannte - österreichische Freunde mit denen sie beispielsweise Sachen am Weihnachtsmarkt verkaufe bzw. an Strickrunden teilnehme. Zudem habe sie auch bei einer Modelschau mitgeholfen und gekocht. Sie würde auch zu den örtlichen Festivitäten gehen und habe z.B. für das Weihnachtsfest und an Wandertagen gekocht. Sie befinde sich in Grundversorgung. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF2 aus, dass sie wegen ihres Mannes hergekommen seien. Ihr Mann sei gefoltert worden. Er sei Taxifahrer gewesen und habe als Fahrgäste unter anderem Wahabiten oder ähnliche Leute, welche böse Dinge treiben würden, befördert. Deswegen sei er mitgenommen und befragt worden. Als er nach Hause gekommen sei habe er Schmerzen gehabt und von Misshandlungen berichtet. Zum Schluss habe er gesagt, er treffe sich mit seinem Bruder, sei dann aber nicht zurückgekommen, sondern habe er sich bei seinem Bruder versteckt gehalten. Als ihr Mann nicht zu Hause gewesen sei, hätten Leute nach ihm gefragt. Es hätten auch Autos darauf gewartet, dass er nach Hause komme, oder das Haus sei überwacht worden. Der Bruder sei dann gekommen und habe gesagt, dass es besser sei, wenn sie wegfahren würden. Deswegen seien sie weg. Zudem sei vor zwei Jahren ein junger Mann in ihrem Dorf von der Polizei erschossen worden, weil er des Kontaktes mit Übeltätern beschuldigt worden sei. Außerdem gebe es in letzter Zeit ständig Terroranschläge und Explosionen durch die Wahabiten. Nach genauerer Befragung hinsichtlich der Vorfälle ihres Mannes befragt, führte die BF2 aus, dass ihr Mann ab Anfang Dezember dreimal mitgenommen worden sei. Die 6 oder 7 Männer hätten schwarze Uniformen getragen. Einer habe eine Polizeiuniform getragen. Ihr Mann habe keine sichtbaren Verletzungen gehabt, hätte aber erzählt, dass man ihn mit Knüppeln geschlagen habe. Wo genau er hingebracht worden sei, wisse sie nicht, aber er habe von einem Polizeiposten gesprochen. Sie und ihre Kinder seien bei der Mitnahme des Mannes anwesend gewesen. Der Bruder habe ihnen dann bei der Flucht geholfen. An staatliche Stellen habe sie sich bezüglich der Vorfälle ihres Mannes nicht gewandt, da dies aufgrund der Korruption sinnlos gewesen wäre. Befragt, warum sie nicht in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation versucht habe, eine Existenz aufzubauen, gab sie an, dass sie dies nicht wisse. Ihr Mann habe gesagt, dass die nach Europa gehen müssen, da es dort sicher sei. Im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland könne sie nicht mehr an ihrer alten Adresse leben, da es dort nicht sicher sei. Sie könne wegen ihrem Mann nicht zurück. Im Zuge der Einvernahme legte die BF2 folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Zertifikat, wonach die BF2 die Prüfung ÖSD Deutsch Österreich B1 am 06.04.2017 gut bestanden hat. -Strichaufzählung Prüfungszeugnis ÖIF-Test, wonach die BF2 die Niveaustufe A2 am 15.03.2016 bestanden hat. -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung, wonach die BF2 den Deutschkurs für Asylwerber B1, Teil 1 von 12.01.2017 bis 23.03.2017 teilgenommen hat. -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung, wonach die BF2 am Kurs "Grundlagen zur Verständigung in der deutschen Sprache" teilgenommen hat. -Strichaufzählung Drei Unterstützungsschreiben für die BF2 (von Gemeindebewohnern und ihrem Arbeitgeber). -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung, wonach die BF2 am Werte- und Orientierungskurs am 06.04.2017 teilgenommen hat. -Strichaufzählung Dienstnehmerbestätigung der XXXX vom 01.06.2017, wonach die BF eine Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft für 20h pro Woche seit 01.06.2017 ausübt.Dienstnehmerbestätigung der römisch 40 vom 01.06.2017, wonach die BF eine Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft für 20h pro Woche seit 01.06.2017 ausübt. -Strichaufzählung Bescheid des AMS vom 22.05.2017, wonach der BF2 für die berufliche Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft für die Zeit vom 22.05.2017 bis 31.10.2017 im Ausmaß von 20h pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 710,- brutto eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. Am 27.06.2017 gab das BFA ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, um zu beurteilen, ob der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. an einer Depression mit angeblichen Suizidgedanken leidet. Am 03.07.2017 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF1 durch die Ausführungen im Rahmen der Länderdokumentation durchaus plausibel seien. Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafen seien in Russland gesetzlich verboten, dennoch würden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut werden. Medien und NGO¿s würden über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt seien, berichten. Missbrauch und exzessive Polizeigewalt seien verbreitet und würden darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkomme. Die vom BF1 geschilderte Gewaltanwendung sei daher plausibel und glaubhaft. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 11.08.2017 geht hervor, dass der BF1 die Medikamente Aripiprazol, Seroquel, Efectin und Dominal einnimmt. Es wurde ausgeführt, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung aktuell nicht diagnostiziert werden könne. Der BF1 leide an einer (gegenwärtig leichtgradigen) rezidivierenden depressiven Störung. Unter laufender Medikation sei eine deutliche Besserung der depressiven Störung eingetreten, gegenwärtig sei diese leichtgradig ausgeprägt. Im Vordergrund würden die psychosozialen Belastungsfaktoren stehen. Aktuell liege auch keine suizidale Einengung vor. Der BF1 sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei bei seinem Krankheitsbild nicht auszugehen. Im Vordergrund stehe die Bearbeitung der psychosozialen Belastungsfaktoren, die wesentlich zum Auftreten der psychischen Erkrankungen beigetragen hätten. Im Falle der Überstellung des BF1 in die Russische Föderation sei eine kurzfristige bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle der Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der BF1 aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Vor, während und nach der Überstellung des BF1 in die Russische Föderation seien aus medizinischer Sicht keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig. Die derzeitig eingenommene medikamentöse neuroleptische und antidepressive Therapie solle weitergeführt werden. Grundsätzlich würden auch andere gängige Antidepressiva und Neuroleptika unter Beachtung der Nebenwirkungen zur Behandlung der Erkrankung in Frage kommen. 1.
  12. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 21.09.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.
  13. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 21.09.2017 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Identität der BF stehe nicht fest. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass der BF1 im Herkunftsstaat als Taxifahrer tätig gewesen sei und mehrmals bärtige Männer (Wahabiten) befördert habe. Der BF1 sei dreimal von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Zudem habe er sich geweigert die bärtigen Männer nochmals zu transportieren und sei deswegen von diesen mit dem Umbringen bedroht worden. Die Behörde ging davon aus, dass sein Vorbringen glaubhaft sei, da die angegebenen Handlungsabläufe substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei seien und zudem auch aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass im Nordkaukausus exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte verbreitet vorkomme. Den BF stehe jedoch im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass die Polizei ein so starkes Interesse an den Personen des BF1 (bzw. der BF) habe, dass sie eine landesweite Fahndung in der gesamten Russischen Föderation ausgeschrieben hätten. Die BF seien problemlos zur russischen Grenze gelangt und ausgereist. Auch sei nicht anzunehmen, dass die Wahabiten die Möglichkeit hätten, die BF in der gesamten Russischen Föderation auszuspüren bzw. diese überhaupt ein Interesse daran hätten. Zu den Angaben der BF2, wonach vor zwei Jahren ein junger Mann in ihrem Dorf erschossen worden sei und es in letzter Zeit ständig Terroranschläge und Explosionen durch die Wahabiten gebe, wurde ausgeführt, dass diese Angaben zu oberflächlich und zu unkonkret seien, um von einer konkret asylrelevanten Bedrohung der BF ausgehen zu können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihre Heimat der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder die Rückkehr für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF1 habe im Verfahren zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt. Im aktuellsten Befund seien Depressionen, eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung und chronische Spannungskopfschmerzen diagnostiziert worden. In dem beauftragten neurologisch-psychiatrischen Gutachten sei beim BF1 gegenwärtig eine leichtgradige, rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Zudem sei ausgeführt worden, dass durch die laufende Medikation eine deutliche Besserung der depressiven Störung eingetreten sei und von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit nicht auszugehen sei. Auch könne es bei einer eventuellen Überstellung in die Russische Föderation eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung seines Krankheitsbildes möglich sei. An einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung würde der BF1 jedoch nicht leiden. Psychische Erkrankungen seien in der Russischen Föderation behandelbar. Es gebe auch keine Hinweise, dass ihm eine entsprechende Behandlung in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan nicht zur Verfügung stehen würde. Es werde zwar nicht verkannt, dass mit einer Abschiebung eine mögliche Retraumatisierung und Verschlechterung der Symptomatik verbunden sei, jedoch seien eine medizinische Behandlung in der Russischen Föderation und eine medizinische Grundversorgung jedenfalls gegeben und könne der BF1 zusätzlich mit einer finanziellen Unterstützung durch seine Verwandten rechnen. Die BF2 und die BF3 seien gesund. Der BF1 und die BF2 seien arbeitsfähig und sei es ihnen zumutbar sich bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Arbeitsstelle zu suchen. Die BF würden in der Russischen Föderation zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte haben (Tochter von BF1 und BF2, Geschwister und andere Verwandte der BF), welche als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen könnten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihre Heimat der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder die Rückkehr für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF1 habe im Verfahren zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt. Im aktuellsten Befund seien Depressionen, eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung und chronische Spannungskopfschmerzen diagnostiziert worden. In dem beauftragten neurologisch-psychiatrischen Gutachten sei beim BF1 gegenwärtig eine leichtgradige, rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Zudem sei ausgeführt worden, dass durch die laufende Medikation eine deutliche Besserung der depressiven Störung eingetreten sei und von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit nicht auszugehen sei. Auch könne es bei einer eventuellen Überstellung in die Russische Föderation eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung seines Krankheitsbildes möglich sei. An einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung würde der BF1 jedoch nicht leiden. Psychische Erkrankungen seien in der Russischen Föderation behandelbar. Es gebe auch keine Hinweise, dass ihm eine entsprechende Behandlung in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan nicht zur Verfügung stehen würde. Es werde zwar nicht verkannt, dass mit einer Abschiebung eine mögliche Retraumatisierung und Verschlechterung der Symptomatik verbunden sei, jedoch seien eine medizinische Behandlung in der Russischen Föderation und eine medizinische Grundversorgung jedenfalls gegeben und könne der BF1 zusätzlich mit einer finanziellen Unterstützung durch seine Verwandten rechnen. Die BF2 und die BF3 seien gesund. Der BF1 und die BF2 seien arbeitsfähig und sei es ihnen zumutbar sich bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Arbeitsstelle zu suchen. Die BF würden in der Russischen Föderation zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte haben (Tochter von BF1 und BF2, Geschwister und andere Verwandte der BF), welche als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen könnten. Zu Spruchteil III. führte die belangte Behörde aus, dass eine erwachsene Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geheiratet habe und hier mit ihrer Familie lebe. Die BF hätten zur erwachsenen Tochter zwar laufend Kontakt, ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis sei im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen und würde auch kein Familienleben mehr bestehen. Weitere Familienangehörigen oder Verwandten der BF würden nicht in Österreich leben. Die BF seien strafrechtlich unbescholten, hätten in Österreich zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und würden sich bemühen die Deutsche Sprache zu erlernen, sich zu integrieren und sich wohl zu verhalten. Dies werde durch die vorgelegten Zertifikate und Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse sowie die zahlreichen Unterstützungsschreiben bescheinigt. Der BF1 helfe zudem bei der Freiwilligen Feuerwehr, schieße Eisstock, spiele Fußball und nehme an Abendveranstaltungen teil. Die BF2 gehe zu örtlichen Festen und Veranstaltungen und habe z.B. beim Weihnachtsfest, Wandertag und Modelschau gekocht. Die BF3 besucht die Volksschule. Die BF2 könne Namen von österreichischen Bekannten nennen und gemeinsame Tätigkeiten anführen. Der BF1 habe lediglich zu zwei Personen Details nennen können und angegeben, dass er die meisten Personen nach dem Familiennamen und nicht mit Vornamen kenne. Dies lasse auf viele gute Bekannte, nicht aber auf tiefergehende Freundschaften schließen. Zudem seien die privaten Anknüpfungspunkte der BF während eines Zeitraumes erlangt worden, in dem der Aufenthaltsstatus der BF stets ungewiss gewesen sei und dies den BF bewusst hätte sein müssen. Bemühungen des BF1 hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme hätten nicht festgestellt werden können und habe er auch keine Nachweise zu Beschäftigungen mit Einkommen in Österreich vorgelegt. Die BF2 gehe seit 01.06.2017 einer Beschäftigung für 20 Wochenstunden in einem Gasthaus nach und verdiene EUR 710,- brutto pro Monat. Die BF würden aber dennoch Grundversorgung beziehen und seien daher nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem seien im Herkunftsstaat noch zahlreiche soziale Bindungen (Tochter, Geschwister, Onkeln, Tanten, etc.) vorhanden und hätten die BF den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht. Die BF seien im Herkunftsstaat sozialisiert worden, würde sich zum Mehrheitsglauben bekennen und die Landessprache sprechen. Es sei ihnen zumutbar sich dort neu zu integrieren. Die BF3 habe bis zu ihrem
  14. Lebensjahr in der Russischen Föderation gelebt und sei dort somit 5 Jahre lang sozialisiert worden, wobei der Beginn der Sozialisierung als besonders prägend anzusehen sei. Eine Rückkehr sei für die BF3 nicht mit unzumutbaren Härten verbunden, zumal diese sich in einem lern- und anpassungsfähigen Alter befinde. Mit unüberwindbaren Schwierigkeiten im schulischen Bereich müsse nicht gerechnet werden, zumal die BF3 ähnliche Herausforderungen auch in Österreich bewältigen habe können. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden daher gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen und sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.Zu Spruchteil römisch drei. führte die belangte Behörde aus, dass eine erwachsene Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geheiratet habe und hier mit ihrer Familie lebe. Die BF hätten zur erwachsenen Tochter zwar laufend Kontakt, ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis sei im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen und würde auch kein Familienleben mehr bestehen. Weitere Familienangehörigen oder Verwandten der BF würden nicht in Österreich leben. Die BF seien strafrechtlich unbescholten, hätten in Österreich zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und würden sich bemühen die Deutsche Sprache zu erlernen, sich zu integrieren und sich wohl zu verhalten. Dies werde durch die vorgelegten Zertifikate und Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse sowie die zahlreichen Unterstützungsschreiben bescheinigt. Der BF1 helfe zudem bei der Freiwilligen Feuerwehr, schieße Eisstock, spiele Fußball und nehme an Abendveranstaltungen teil. Die BF2 gehe zu örtlichen Festen und Veranstaltungen und habe z.B. beim Weihnachtsfest, Wandertag und Modelschau gekocht. Die BF3 besucht die Volksschule. Die BF2 könne Namen von österreichischen Bekannten nennen und gemeinsame Tätigkeiten anführen. Der BF1 habe lediglich zu zwei Personen Details nennen können und angegeben, dass er die meisten Personen nach dem Familiennamen und nicht mit Vornamen kenne. Dies lasse auf viele gute Bekannte, nicht aber auf tiefergehende Freundschaften schließen. Zudem seien die privaten Anknüpfungspunkte der BF während eines Zeitraumes erlangt worden, in dem der Aufenthaltsstatus der BF stets ungewiss gewesen sei und dies den BF bewusst hätte sein müssen. Bemühungen des BF1 hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme hätten nicht festgestellt werden können und habe er auch keine Nachweise zu Beschäftigungen mit Einkommen in Österreich vorgelegt. Die BF2 gehe seit 01.06.2017 einer Beschäftigung für 20 Wochenstunden in einem Gasthaus nach und verdiene EUR 710,- brutto pro Monat. Die BF würden aber dennoch Grundversorgung beziehen und seien daher nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem seien im Herkunftsstaat noch zahlreiche soziale Bindungen (Tochter, Geschwister, Onkeln, Tanten, etc.) vorhanden und hätten die BF den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht. Die BF seien im Herkunftsstaat sozialisiert worden, würde sich zum Mehrheitsglauben bekennen und die Landessprache sprechen. Es sei ihnen zumutbar sich dort neu zu integrieren. Die BF3 habe bis zu ihrem
  15. Lebensjahr in der Russischen Föderation gelebt und sei dort somit 5 Jahre lang sozialisiert worden, wobei der Beginn der Sozialisierung als besonders prägend anzusehen sei. Eine Rückkehr sei für die BF3 nicht mit unzumutbaren Härten verbunden, zumal diese sich in einem lern- und anpassungsfähigen Alter befinde. Mit unüberwindbaren Schwierigkeiten im schulischen Bereich müsse nicht gerechnet werden, zumal die BF3 ähnliche Herausforderungen auch in Österreich bewältigen habe können. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden daher gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen und sei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. 1.
  16. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheide in ihrem gesamten Inhalt nach angefochten werden würden. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF1 im Zuge seiner Einvernahme angegeben habe, dass er in seinem Herkunftsstaat in Dagestan als Taxifahrer islamistische Wahabiten befördert habe und aufgrund dessen von maskierten Einsatzkräften wiederholt inhaftiert und schwer misshandelt worden wäre. Zudem sei er von den Wahabiten bedroht worden. Der BF1 habe diese Angaben äußerst detailliert und glaubwürdig geschildert. Infolge der Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens habe es die Behörde unterlassen diese Angaben hinsichtlich ihrer Plausibilität durch Einholung von konkreten landeskundigen Erhebungen überprüfen zu lassen. Eine pauschale Würdigung dieser konkreten Angaben als "nicht nachvollziehbar" stelle eine Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens dar. Den BF sei daher internationaler Schutz, in eventu Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Am 19.02.2018 legten die BF dem BVwG folgenden Unterlagen vor: -Strichaufzählung Zertifikat vom 21.12.2017, wonach der BF1 die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 bestanden hat. -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF1 den Deutschkurs für Asylwerber A2 Teil 2, von 23.10.2017 bis 19.12.2017 besucht hst. -Strichaufzählung Einladung des BF1 zu einem gemütlichen Abend als Dankeschön für die Mithilfe bei der Renovierung des Pfarrheimes und beim Neubau des Pfarrhofes. -Strichaufzählung Unterschriftenliste vom 06.02.2018 für den Aufenthalt des BF1 in Österreich. -Strichaufzählung Kurzarztbrief Psychiatrie 2 vom 07.02.2018, wonach der BF1 von 05.01.2018 bis 07.02.2018 in einer Klinik für Psychiatrie aufhältig gewesen sei. Die Diagnosen bei der Entlassung lautet: "Rezidivierende depressive Störung, ggw depressive Episode, V.a. PTSD Nichtorganische Insomnie, Nikotinabhängigkeit, Chron. Spannungskopfschmerz, Cervikalsyndrom [Anm.: Verspannung im Nackenbereich]". Empfohlene Medikation: Ixel 50mg, Nozinan 25mg, Abilfy 10mg, Saroten 25mg, Truxal 25mg, Truxal 15mg, Fucidin Salbe, Volteren 50mg. Weitere empfohlene Maßnahmen: Regelmäßige Kontrolle bei einem FA für Psychiatrie, regelmäßige Labor-, RR- und EKG-Kontrolle nach aktuellen Guidelines beim Hausarzt, konsequente Medikamenteneinnahme, weitere Rezeptverschreibung beim Hausarzt."Rezidivierende depressive Störung, ggw depressive Episode, römisch fünf.a. PTSD Nichtorganische Insomnie, Nikotinabhängigkeit, Chron. Spannungskopfschmerz, Cervikalsyndrom [Anm.: Verspannung im Nackenbereich]". Empfohlene Medikation: Ixel 50mg, Nozinan 25mg, Abilfy 10mg, Saroten 25mg, Truxal 25mg, Truxal 15mg, Fucidin Salbe, Volteren 50mg. Weitere empfohlene Maßnahmen: Regelmäßige Kontrolle bei einem FA für Psychiatrie, regelmäßige Labor-, RR- und EKG-Kontrolle nach aktuellen Guidelines beim Hausarzt, konsequente Medikamenteneinnahme, weitere Rezeptverschreibung beim Hausarzt. Nachsorgekontrolle am 09.03.
  17. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. medizinischen Unterlagen, die Beschwerden vom 11.10.2017, die Urkundenvorlage vom 19.02.2018, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
  18. Feststellungen: Feststellungen zu den BF: Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Kumyken an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die BF reisten illegal ins Bundesgebiet ein. Der BF1 stellte am 22.01.2014, die BF2 und die BF3 stellten am 29.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF aktuell in der gesamten Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Den BF steht in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF1 leidet seit seinem Aufenthalt in Österreich an psychischen Problemen und nimmt laufend Medikamente ein. Er war von 29.01.2014 bis 05.02.2014 stationär in einem Krankenhaus aufhältig. In weitere Folge unterzog er sich einer Psycho- sowie Physiotherapie und war zu laufenden Kontrollen in einem psychiatrischen Ambulanzzentrum vorstellig. In dem von der Behörde beauftragten neurologisch-psychiatrischen Gutachten wurde eine "leichtgradige, rezidivierende depressive Störung" diagnostiziert und eine suizidale Einengung ausgeschlossen. Laut dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kurzarztbrief war der BF1 von 05.01.2018 bis 07.02.2018 stationär in einer Klinik für Psychiatrie aufhältig. Die Diagnose bei der Entlassung lautet: "Rezidivierende depressive Störung, ggw depressive Episode, V.a. PTSD Nichtorganische Insomnie, Nikotinabhängigkeit, Chron. Spannungskopfschmerz, Cervikalsyndrom". Zudem wurden dem BF die Einnahme von Medikamenten, laufende Kontrollen bei einem FA für Psychiatrie, regelmäßige Labor-, RR- und EKG-Kontrollen sowie eine Nachsorgekontrolle empfohlen. Die BF2 und der BF3 sind gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Der BF1 leidet seit seinem Aufenthalt in Österreich an psychischen Problemen und nimmt laufend Medikamente ein. Er war von 29.01.2014 bis 05.02.2014 stationär in einem Krankenhaus aufhältig. In weitere Folge unterzog er sich einer Psycho- sowie Physiotherapie und war zu laufenden Kontrollen in einem psychiatrischen Ambulanzzentrum vorstellig. In dem von der Behörde beauftragten neurologisch-psychiatrischen Gutachten wurde eine "leichtgradige, rezidivierende depressive Störung" diagnostiziert und eine suizidale Einengung ausgeschlossen. Laut dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kurzarztbrief war der BF1 von 05.01.2018 bis 07.02.2018 stationär in einer Klinik für Psychiatrie aufhältig. Die Diagnose bei der Entlassung lautet: "Rezidivierende depressive Störung, ggw depressive Episode, römisch fünf.a. PTSD Nichtorganische Insomnie, Nikotinabhängigkeit, Chron. Spannungskopfschmerz, Cervikalsyndrom". Zudem wurden dem BF die Einnahme von Medikamenten, laufende Kontrollen bei einem FA für Psychiatrie, regelmäßige Labor-, RR- und EKG-Kontrollen sowie eine Nachsorgekontrolle empfohlen. Die BF2 und der BF3 sind gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die BF waren in der Russischen Föderation in der Lage sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die berufliche Tätigkeit des BF1 als Taxilenker - ihren Lebensunterhalt zu sichern. In der Russischen Föderation halten sich zudem zahlreiche Verwandte der BF (u.a. Tochter von BF1 und BF2, fünf Brüder des BF1 samt Familie, drei Schwestern des BF1 samt Familie, Eltern der BF2, zwei Brüder der BF2 samt Familie sowie zahlreiche Onkeln und Tanten des BF1 und der BF2) auf. Der BF1 hält sich etwa 4 Jahren und 2 Monaten in Österreich auf. Die BF2 und die BF3 halten sich seit etwa 3 Jahren und 9 Monaten in Österreich auf. Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau, die BF2 auf B1 Niveau. Die BF3 hat zuletzt die
  19. Klasse der Volksschule besucht. Die BF2 hat von 01.06.2017 bis 31.10.2017 als Saisonarbeiterin in einem Gasthaus (Gastgewerbliche Hilfskraft, Teilzeit für 20h/Woche) gearbeitet und dabei EUR 710,- brutto pro Monat erwirtschaftet. Daneben beziehen die BF laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF haben soziale Kontakte in Österreich geknüpft, engagieren sich in der Gemeinde und nehmen an örtlichen Festivitäten sowie Freizeitaktivitäten teil. Die BF leben in einer Unterkunft der XXXX und sind unbescholten.Der BF1 hält sich etwa 4 Jahren und 2 Monaten in Österreich auf. Die BF2 und die BF3 halten sich seit etwa 3 Jahren und 9 Monaten in Österreich auf. Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau, die BF2 auf B1 Niveau. Die BF3 hat zuletzt die
  20. Klasse der Volksschule besucht. Die BF2 hat von 01.06.2017 bis 31.10.2017 als Saisonarbeiterin in einem Gasthaus (Gastgewerbliche Hilfskraft, Teilzeit für 20h/Woche) gearbeitet und dabei EUR 710,- brutto pro Monat erwirtschaftet. Daneben beziehen die BF laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF haben soziale Kontakte in Österreich geknüpft, engagieren sich in der Gemeinde und nehmen an örtlichen Festivitäten sowie Freizeitaktivitäten teil. Die BF leben in einer Unterkunft der römisch 40 und sind unbescholten. In Österreich hält sich eine volljährige Tochter von BF1 und BF2 ( XXXX ) auf, welche gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden in Österreich geborenen minderjährigen Kindern in XXXX lebt. XXXX ist in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis 05.12.2018). Ihr Ehemann und ihre beiden minderjährigen Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis der BF zu XXXX besteht nicht.In Österreich hält sich eine volljährige Tochter von BF1 und BF2 ( römisch 40 ) auf, welche gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden in Österreich geborenen minderjährigen Kindern in römisch 40 lebt. römisch 40 ist in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis 05.12.2018). Ihr Ehemann und ihre beiden minderjährigen Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis der BF zu römisch 40 besteht nicht. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
  21. Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  22. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
  23. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  24. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  25. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  26. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
  27. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  28. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  29. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 4.2016a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am
  30. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016 1.
  31. Dagestan Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vergleiche ACCORD 16.3.2015). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow'schen Privatstaat. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow'schen Privatstaat. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999 aus 2000, hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015). Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik, gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik, gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vergleiche AI 9.2013). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD (15.1.2016): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016
  32. Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  33. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
  34. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016 a. Nordkaukasus allgemein Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015). Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Artikel 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015). Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 b. Dagestan Die Sicherheitslage in Dagestan bleibt instabil. Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekunden jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten. Die Vertreter des sog. "traditionellen" Islam werden als korrupt angesehen und stehen im Verdacht, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region untertan zu sein. Die Erfolge des IS in Syrien und im Irak haben eine starke Anziehungskraft auf die Anhänger des Kaukasus-Emirats - einerseits wandern sie vermehrt in den Nahen Osten ab, um an der Seite des IS zu kämpfen, andererseits haben seit Jahresbeginn 2015 mehrere Kommandeure des Emirats ihre Loyalität gegenüber dem IS in Videos proklamiert. Im Juni 2015 gab der IS die Gründung des sog. Vilayat Kavkaz bekannt. Operativ ist der IS im Nordkaukasus zwar noch nicht in Erscheinung getreten, eine Intensivierung der Propaganda ist jedoch feststellbar. Es bleibt abzuwarten, ob der IS tatsächlich militärische und finanzielle Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus operativ tätig zu werden, oder ob der IS das "Vilayat Kavkaz" v.a. zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen. Die russischen Behörden zeigen sich jedenfalls alarmiert aufgrund dieser Entwicklung (ÖB Moskau 10.2015). Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden gehen mit harter Repression gegen Rebellen und deren vermeintliche Anhänger in der Bevölkerung vor (AA 5.1.2016). Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014). 2015 gab es in Dagestan 153 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 293), davon 126 Tote und 27 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 1.6.2016
  35. Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  36. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  37. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  38. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  39. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 a. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel römisch acht.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des

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