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{'item': 'W228 2149934-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW228 2149934-1 SpruchW228 2149934-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUE

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 30.01.2017, Zl: XXXX, festgestellt, dass Prof. i. R. Mag. Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.09.2016 ein Ruhegenuss von monatlich bruttoDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 30.01.2017, Zl: römisch 40 , festgestellt, dass Prof. i. R. Mag. Dr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.09.2016 ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 4.006,32 gebührt. Außerdem gebührt eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 390,

  1. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berechnung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere seien die Nebengebühren, die er von seinem Vater geerbt habe, zu berücksichtigen. Diese seien dem Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters per Bescheid vom 18.05.1973 zugesprochen worden. Der Beschwerde beigelegt wurde der Bescheid vom 18.05.
  2. Die Beschwerdesache wurde am 13.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.01.2018 der BVA das Beschwerdeschreiben inklusive Bescheid vom 18.05.1973 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Am 25.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 22.01.2018 datierte Stellungnahme der BVA ein, in welcher auf die Ausführungen in der Beschwerde repliziert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.02.2018 dem Beschwerdeführer die Stellungnahmeaufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018, die Stellungnahme der PVA vom 22.01.2018 sowie die Erläuterungen zur damaligen Fassung des Gesetzes übermittelt und wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.01.2017 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen. Der Beschwerdeführer befindet sich

§ 15Abs. 1 und 2 i

Vm § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ab 01.09.2016 im Ruhestand.Der Beschwerdeführer befindet sich

Paragraph 15, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, ab 01.09.2016 im Ruhestand. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.05.1973 wurden anlässlich des Ablebens des Vaters des Beschwerdeführers die bis zu dessen Ableben am 05.01.1970 angefallenen Nebengebührenwerte in der Höhe von 951.888 festgestellt. Die Feststellung der Nebengebührenwerte hatte zufolge, dass dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsbezug gebührte, welche in weiterer Folge mit dem 70-fachen des Betrages in einer Höhe von öS 1.288,- abgefunden wurde. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters am 05.01.1970 nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.05.1973 wurden anlässlich des Ablebens des Vaters des Beschwerdeführers die bis zu dessen Ableben am 05.01.1970 angefallenen Nebengebührenwerte in der Höhe von 951.888 festgestellt. Die Feststellung solcher Nebengebührenwerte erfolgte aufgrund § 14 Abs.1 Nebengebührenzulagengesetz, der in der damals gültigen Fassung wie folgt lautete:Die Feststellung solcher Nebengebührenwerte erfolgte aufgrund Paragraph 14, Absatz eins, Nebengebührenzulagengesetz, der in der damals gültigen Fassung wie folgt lautete: "Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den Jahren 1970 und 1971 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten § 14.

(1): Für Beamte, die sich am
  1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden haben und in der Zeit bis zum
  2. Dezember 1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für Hinterbliebene dieser Beamten ist die Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 5 vorzunehmen.Paragraph 14,
(1): Für Beamte, die sich am
  1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden haben und in der Zeit bis zum
  2. Dezember 1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für Hinterbliebene dieser Beamten ist die Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts wegen nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 vorzunehmen.
(2)den Fällen des Abs. 1 bildet die festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten die Bemessungsgrundlage der ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Nebengebührenzulage.
(2)den Fällen des Absatz eins, bildet die festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten die Bemessungsgrundlage der ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Nebengebührenzulage.
(3)Ist der Beamte, der sich am 1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden hat, in den Jahren 1970 oder 1971 ohne Anspruch auf Pensionsversorgung aus dem Dienststand ausgeschieden, so ist die Gutschrift nach Abs. 1 aus Anlaß der neuerlichen Aufnahme festzustellen."
(3)Ist der Beamte, der sich am 1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden hat, in den Jahren 1970 oder 1971 ohne Anspruch auf Pensionsversorgung aus dem Dienststand ausgeschieden, so ist die Gutschrift nach Absatz eins, aus Anlaß der neuerlichen Aufnahme festzustellen." Das Erfordernis der Feststellung der Nebengebührenwerte ergibt sich aus §§ 5 und 6 Nebengebührenzulagengesetz, die in der damals gültigen Fassung wie folgt lauteten:Das Erfordernis der Feststellung der Nebengebührenwerte ergibt sich aus Paragraphen 5 und 6 Nebengebührenzulagengesetz, die in der damals gültigen Fassung wie folgt lauteten: "Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß § 5.
(1): Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 11 Abs. 4 festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 16.Paragraph 5,
(1): Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 6 und 11 Absatz 4, festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 16,
(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(3)Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
(3)Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
(4)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen. Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß § 6.
(1): "Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.Paragraph 6,
(1): "Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges." Die Feststellung der Nebengebührenwerte

§ 14

Nebengebührenzulagengesetz hatte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsbezug gebührte, welche in weiterer Folge mit dem 70-fachen des Betrages in einer Höhe von öS 1.288.-- abgefunden wurde.Die Feststellung der Nebengebührenwerte

Paragraph 14, Nebengebührenzulagengesetz hatte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsbezug gebührte, welche in weiterer Folge mit dem 70-fachen des Betrages in einer Höhe von öS 1.288.-- abgefunden wurde. Aus dem Bescheid vom 18.05.1973 geht weiters hervor, dass für Beamte, die sich am 01.01.1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden haben und in der Zeit bis zum 31.12.1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für Hinterbliebene dieser Beamten die Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 5 vorzunehmen ist.Aus dem Bescheid vom 18.05.1973 geht weiters hervor, dass für Beamte, die sich am 01.01.1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden haben und in der Zeit bis zum 31.12.1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für Hinterbliebene dieser Beamten die Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts wegen nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 vorzunehmen ist. Den Feststellungen folgend befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters am 05.01.1970 nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht die Feststellung der Nebengebührenwerte mit Bescheid vom 18.05.1973 nur mit der Feststellung der Hinterbliebenenleistung in Zusammenhang. Es ist daher festzuhalten, dass die Gutschrift von Nebengebührenwerten in keinem Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers steht, sondern nur mit der ihm damals gebührenden Hinterbliebenenleistung aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses seines Vaters. Für die im gegenständlichen Verfahren betreffend den öffentlich-rechtlichen Ruhebezug als Beamter des Bundes im Ruhestand geforderte Anrechnung jener Nebengebührenwerte, die im Rahmen der Waisenversorgung festgestellt und abgefunden wurden, besteht daher keine Rechtsgrundlage. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2149934.1.00

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