GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 30.01.2017, Zl: XXXX, festgestellt, dass Prof. i. R. Mag. Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.09.2016 ein Ruhegenuss von monatlich bruttoDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 30.01.2017, Zl: römisch 40 , festgestellt, dass Prof. i. R. Mag. Dr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.09.2016 ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 4.006,32 gebührt. Außerdem gebührt eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 390,
Vm § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ab 01.09.2016 im Ruhestand.Der Beschwerdeführer befindet sich
Paragraph 15, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, ab 01.09.2016 im Ruhestand. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.05.1973 wurden anlässlich des Ablebens des Vaters des Beschwerdeführers die bis zu dessen Ableben am 05.01.1970 angefallenen Nebengebührenwerte in der Höhe von 951.888 festgestellt. Die Feststellung der Nebengebührenwerte hatte zufolge, dass dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsbezug gebührte, welche in weiterer Folge mit dem 70-fachen des Betrages in einer Höhe von öS 1.288,- abgefunden wurde. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters am 05.01.1970 nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.05.1973 wurden anlässlich des Ablebens des Vaters des Beschwerdeführers die bis zu dessen Ableben am 05.01.1970 angefallenen Nebengebührenwerte in der Höhe von 951.888 festgestellt. Die Feststellung solcher Nebengebührenwerte erfolgte aufgrund § 14 Abs.1 Nebengebührenzulagengesetz, der in der damals gültigen Fassung wie folgt lautete:Die Feststellung solcher Nebengebührenwerte erfolgte aufgrund Paragraph 14, Absatz eins, Nebengebührenzulagengesetz, der in der damals gültigen Fassung wie folgt lautete: "Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den Jahren 1970 und 1971 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten § 14.
Nebengebührenzulagengesetz hatte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsbezug gebührte, welche in weiterer Folge mit dem 70-fachen des Betrages in einer Höhe von öS 1.288.-- abgefunden wurde.Die Feststellung der Nebengebührenwerte
Paragraph 14, Nebengebührenzulagengesetz hatte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsbezug gebührte, welche in weiterer Folge mit dem 70-fachen des Betrages in einer Höhe von öS 1.288.-- abgefunden wurde. Aus dem Bescheid vom 18.05.1973 geht weiters hervor, dass für Beamte, die sich am 01.01.1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden haben und in der Zeit bis zum 31.12.1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für Hinterbliebene dieser Beamten die Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 5 vorzunehmen ist.Aus dem Bescheid vom 18.05.1973 geht weiters hervor, dass für Beamte, die sich am 01.01.1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden haben und in der Zeit bis zum 31.12.1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für Hinterbliebene dieser Beamten die Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts wegen nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 vorzunehmen ist. Den Feststellungen folgend befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters am 05.01.1970 nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht die Feststellung der Nebengebührenwerte mit Bescheid vom 18.05.1973 nur mit der Feststellung der Hinterbliebenenleistung in Zusammenhang. Es ist daher festzuhalten, dass die Gutschrift von Nebengebührenwerten in keinem Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers steht, sondern nur mit der ihm damals gebührenden Hinterbliebenenleistung aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses seines Vaters. Für die im gegenständlichen Verfahren betreffend den öffentlich-rechtlichen Ruhebezug als Beamter des Bundes im Ruhestand geforderte Anrechnung jener Nebengebührenwerte, die im Rahmen der Waisenversorgung festgestellt und abgefunden wurden, besteht daher keine Rechtsgrundlage. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2149934.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.