G 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 (erster und zweiter Fall) und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen bedingt (Jugendstraftat) verurteilt. Am 04.02.2014 (rechtskräftig am 08.02.2014) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX
1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unbedingt verurteilt. Am 28.06.2014 wurde er bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Am 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig
GB § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Am 01.01.2018 wurde er bedingt aus der Haft entlassen.Am 03.11.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXXgemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (erster Fall) SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt (Jugendstrafe) rechtskräftig verurteilt. Am 04.12.2008 (rechtskräftig am 09.12.2008) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (erster und zweiter Fall) und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen bedingt (Jugendstraftat) verurteilt. Am 04.02.2014 (rechtskräftig am 08.02.2014) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unbedingt verurteilt. Am 28.06.2014 wurde er bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Am 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig
Paragraph 15, StGB Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Am 01.01.2018 wurde er bedingt aus der Haft entlassen. 1.2.
USDOS zu 95% muslimisch, fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 15.8.2017; vgl. FH 27.1.2016); 5% sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch) oder Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 15.8.2017).Die Bevölkerung ist
USDOS zu 95% muslimisch, fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 15.8.2017; vergleiche FH 27.1.2016); 5% sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch) oder Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 15.8.2017). Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat (USDOS 15.8.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 15.8.2017). Religiöse Minderheiten sind gesetzlich geschützt (FH 27.1.2016). Terroristische Gruppen greifen Zivilisten, Sicherheitskräfte, Friedenstruppen und andere an, von denen sie annehmen, dass sie nicht ihrer Interpretation des Islam folgen. Die Regierung ist um die Aufklärung von Gewalttaten durch extremistische Gruppen bemüht. Muslimische religiöse Führer verurteilen häufig die extremistischen Interpretationen der Scharia und nicht-muslimische religiöse Führer verurteilen häufig religiösen Extremismus (USDOS 15.8.2017).Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat (USDOS 15.8.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 15.8.2017). Religiöse Minderheiten sind gesetzlich geschützt (FH 27.1.2016). Terroristische Gruppen greifen Zivilisten, Sicherheitskräfte, Friedenstruppen und andere an, von denen sie annehmen, dass sie nicht ihrer Interpretation des Islam folgen. Die Regierung ist um die Aufklärung von Gewalttaten durch extremistische Gruppen bemüht. Muslimische religiöse Führer verurteilen häufig die extremistischen Interpretationen der Scharia und nicht-muslimische religiöse Führer verurteilen häufig religiösen Extremismus (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/345223/489016_de.html, Zugriff 11.1.2018 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung besteht aus Bambara 34,1%, aus Fulani (Peul) 14,7%, Sarakole 10,8%, Senufu 10,5%, Dogon 8,9%, Malinke 8,7%, Bobo 2,9%, Songhai 1,6%, Tuareg 0,9% und andere (CIA 3.1.2018). Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oder den Sicherheitskräften. Weit zurückreichende Konflikte zwischen zahlenmäßig stärkeren Gruppen der sesshaften Bevölkerung und den nomadisch lebenden Gruppen haben immer wieder zu Instabilität geführt (FH 27.1.2016). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige schwarze Tuareg wurden ziviler Freiheiten durch Tuareggruppen beraubt, in Form von traditioneller, der Sklaverei ähnelnden Praktiken oder ererbter Dienstverhältnisse. Es gibt Berichte, dass Sklavenhalter die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen, die dagegen kein Rechtsmittel haben. Sklavenhalter betrachten Sklaven und ihre Kinder als ihr Eigentum, und trennen Kinder ohne elterliche Zustimmung von ihren Eltern, um diese anderswo groß zu ziehen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (3.1.2018): The World Factbook - Mali, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden umfassen die nationale Polizei, die Armee (FAMA), die nationale Gendarmerie, die Nationalgarde, und die Generaldirektion für Staatssicherheit (DGSE). Polizeibeamte sind für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten. Der nationalen Polizei mangelt es an Ressourcen und Ausbildung. Korruption ist ein Problem, vor allem auch bei der Verkehrspolizei (USDOS 3.3.2017). Das Mandat der UN-Mission MINUSMA ist es, Sicherheit zu gewährleisten, Zivilisten zu schützen, Regierungskontrolle wiederherzustellen und den Sicherheitssektor wieder aufzubauen. Unter anderem werden weitreichende Patrouillen in den nördlichen Landesteilen durchgeführt. Im Rahmen der französischen Militäroperation Barkhane sind etwa 1000 Soldaten in Mali stationiert und führen gemeinsam mit der malischen Armee Anti-Terror-Operationen in Nordmali durch (USDOS 3.3.2017). Zivilen Behörden mangelte es während des Jahres 2016 zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Vor allem im Norden des Landes gab es viele Berichte über Fälle von Straffreiheit betreffend Angehörige der Sicherheitskräfte. Mechanismen zur Untersuchung von Fällen von Misshandlung durch oder Korruption von Sicherheitskräften bleiben ineffizient (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis. Die Armee unterhält allerdings Checkpoints und die Sicherheitslage schränkt die Bewegungsfreiheit ein. Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, die Städte zu verlassen. Die Polizei führt routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach einem Anstieg terroristischer Angriffe im Land erhöht (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 IDPs und Flüchtlinge Nach der Krise 2012/2013, vor der mehrere hundert Tausend Malier geflohen waren, ist seit Mitte 2013 ein Großteil in ihre Heimatorte im Norden Malis zurückgekehrt. Knapp 176.000 Menschen sind weiterhin auf der Flucht, davon rund 140.000 in Nachbarstaaten und 36.000 innerhalb Malis. Ein Rückkehrhemmnis bleibt die prekäre Sicherheitslage im Norden des Landes (AA 10.2017a). Im Jahr 2016 betrug die Anzahl der Binnenflüchtlinge ca. 39.000, ein starker Rückgang im Vergleich zum Vorjahr. Kämpfe in Kidal Mitte Juli 2016 führten allerdings zur Vertreibung einiger Tausender Tuareg in der Region (USDOS 3.3.2017).Nach der Krise 2012 aus 2013,, vor der mehrere hundert Tausend Malier geflohen waren, ist seit Mitte 2013 ein Großteil in ihre Heimatorte im Norden Malis zurückgekehrt. Knapp 176.000 Menschen sind weiterhin auf der Flucht, davon rund 140.000 in Nachbarstaaten und 36.000 innerhalb Malis. Ein Rückkehrhemmnis bleibt die prekäre Sicherheitslage im Norden des Landes (AA 10.2017a). Im Jahr 2016 betrug die Anzahl der Binnenflüchtlinge ca. 39.000, ein starker Rückgang im Vergleich zum Vorjahr. Kämpfe in Kidal Mitte Juli 2016 führten allerdings zur Vertreibung einiger Tausender Tuareg in der Region (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Grundversorgung Seit der Krise ist die wirtschaftliche Entwicklung Malis stabil, das hohe Bevölkerungswachstum stellt aber besonders für die mehrheitlich junge malische Bevölkerung ein hohes Armutsrisiko dar. Im Jahr 2016 belief sich das Wirtschaftswachstum auf geschätzt 5,4%, was auf verbesserte Rahmenbedingungen wie einer Verbesserung der Sicherheitssituation in vielen Landesteilen, politischen Fortschritten und einer daraus resultierenden Wiederaufnahme der Geberunterstützung sowie auf günstige Wetterbedingungen zurückzuführen ist (AA 10.2017b). Die malische Wirtschaft wird geprägt von der Dominanz des Agrarsektors sowie der rasch zunehmenden Bedeutung des Goldbergbaus. Es besteht ein deutliches Süd-Nord-Gefälle der wirtschaftlichen Entwicklung. Südmali mit der Agglomeration Bamako, der Baumwollanbauzone und den Goldbergbaugebieten weist deutlich bessere Indikatoren der Wirtschaftsentwicklung auf als die zentralen und nördlichen Landesteile. Von sehr erheblicher Bedeutung sind die Rücküberweisungen von im Ausland lebenden Maliern (GIZ 1.2018). Die Verringerung der Armut macht - u.a. wegen des hohen Bevölkerungswachstums und institutioneller Schwächen - nur langsam Fortschritte. Mali zählt zu den ärmsten Ländern der Erde; über 50% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Kaufkraftbereinigt verdienen Malier etwa 1.500 USD pro Jahr. Im 2015 veröffentlichten Human Development Index wird Mali auf Rang 179 von 187 untersuchten Ländern geführt (AA 10.2014b). Die Masse der malischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz im modernen Wirtschaftssektor (Industrie und Dienstleistungen) zu finden, beschränken sich weitgehend auf die Städte. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und der anhaltend hohen Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit auch in den Städten ein ernstes Problem dar, wovon auch zahlreiche Hochschulabsolventen betroffen sind. Hieran konnten bislang auch staatliche Förderprogramme nur wenig ändern. Gewerkschaften engagieren sich unter anderem gegen Arbeitsplatzabbau in Folge der Privatisierung staatlicher Unternehmen und für bessere Arbeitsbedingungen in den Goldminen (GIZ 12.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Mali - Wirtschaftspolitik,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/wirtschaft/208260, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017b): Mali - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2018): Mali - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/mali/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 12.1.2018" 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen: 2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seinen familiären Beziehungen, seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit sowie zu seinem Gesundheitszustand gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben und seine Sprachkenntnisse; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - auch mit Blick auf die herangezogenen Länderberichte plausiblen - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen plausiblen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten - unter Punkt I detailliert aufgezählten - Unterlagen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen zudem auf dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter während dieser Verhandlung gewinnen konnte.Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen plausiblen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten - unter Punkt römisch eins detailliert aufgezählten - Unterlagen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen zudem auf dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter während dieser Verhandlung gewinnen konnte. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf den dem Gericht vorliegenden Urteilsausfertigungen bzw. Strafkarten sowie auf dem Strafregisterauszug vom 12.02.2018. 2.1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
G 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung; er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung; er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine vollkommen andere Fluchtgeschichte vor als vor der belangten Behörde und in der Beschwerde: So gab der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen an, er sei deswegen geflohen, weil die Regierung das Land der Familie gegen eine zu geringe Entschädigung enteignen hätte wollen. Sein Vater sei deswegen nachts zu Hause verhaftet worden. Da er selbst sich auch gegen die Enteignung ausgesprochen und ihm die dortige Polizei mitgeteilt hätte, dass er auch verhaftet werden könnte, sei er vor acht Monaten geflohen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Details dazu zu nennen, erklärte er auf Nachfrage hin ausdrücklich, niemals persönlich bedroht worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begründete der Beschwerdeführer seine Flucht damit, dass im Jahr 2003 islamistische Gruppen aus dem Norden gekommen seien, die Familien überfallen, Menschen entführt und andere wahllos erschossen hätten. Bei den Angreifern habe es sich um Araber gehandelt, welche die Scharia samt islamischer Gerichtsbarkeit in Mali hätten einführen wollen. Seiner Familie sei nichts passiert; er selbst sei jedoch im Jahr 2003 zu Hause festgenommen und geschlagen worden und in Ohnmacht gefallen. Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, hätte er das Land verlassen. Hierbei handelt es sich um eine vollkommen andere Fluchtgeschichte, die in nahezu keinem Punkt mit dem übereinstimmt, was der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben hatte. Es ist nicht plausibel, dass er vor der belangten Behörde eine Verfolgung durch islamistische Gruppen mit keinem Wort erwähnt und umgekehrt eine Verfolgung von Seiten der Regierung beim Bundesverwaltungsgericht trotz konkreten Nachfragens nicht mehr vorbringt, wenn diese Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten. Da der Beschwerdeführer die Fragen des erkennenden Richters, ob er sein bisheriges Vorbringen korrigieren wolle oder sich an den Gründen seiner Antragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert hätte, zu Beginn der Befragung ausdrücklich verneinte, ist auch nicht davon auszugehen, dass er weitere Fluchtgründe nennen oder schon Vorgebrachtes korrigieren wollte. Hier geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumindest möglich sein müsste, sein Vorbringen im Kern gleichbleibend zu erzählen, sollte er von tatsächlich Erlebtem berichten. Dass ihm dies nicht möglich war, lässt keine der beiden Fluchtgeschichten des Beschwerdeführers glaubwürdig erscheinen. Unterscheiden sich die Vorbringen in verschiedenen Einvernahmen so grundsätzlich wie hier, erschüttert dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, obwohl für ihn berücksichtigen ist, dass er keine Schulbildung genoss. Die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des gesamten Verfahrens betreffen selbst die Angaben, wann Probleme im Herkunftsstaat für ihn aufgetreten seien und er diesen daher verlassen habe: So erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, "vor acht Monaten" (somit ca. Anfang 2006) die Heimat verlassen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er jedoch ausdrücklich an, bereits im Jahr 2003 ausgereist zu sein. Auch sei sein Vater bereits im Jahr 2003 an einer Krankheit und somit eines natürlichen Todes gestorben. Eine Verhaftung des Vaters erwähnte der Beschwerdeführer - anders als vor der belangten Behörde - nicht mehr. Selbst das neue Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich diesbezüglich als in sich widersprüchlich dar. So gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.02.2018 an, dass die bewaffneten Gruppen seine Ortschaft im Jahr 2001 erobert hätten und nicht - wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben - im Jahr 2003 gekommen seien. Auch hier geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest dazu in der Lage sein müsste, zumindest grob gleichbleibend zu schildern, wann seine Schwierigkeiten im Herkunftsstaat begannen und in welchem Jahr er den Herkunftsstaat verließ. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in der Heimat persönlich von irgendwelchen Übergriffen bedroht zu sein. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insbesondere hat auch der Beschwerdeführer die Stichhaltigkeit der herangezogenen Länderdokumentationsquellen nicht in Zweifel gezogen. 3. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde am 19.10.2006 zugestellt. Die am 27.10.2006 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung war somit rechtzeitig. Zu A) 3.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Wie oben unter Punkt II.2.1.2. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in seiner Heimat persönlich bedroht zu sein. Weder wird er wegen der Grundstücke seiner Familie seitens der Regierung, noch aus Gründen der Religion durch islamistische Gruppen aus dem Norden persönlich bedroht.3.1.2. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.1.2. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in seiner Heimat persönlich bedroht zu sein. Weder wird er wegen der Grundstücke seiner Familie seitens der Regierung, noch aus Gründen der Religion durch islamistische Gruppen aus dem Norden persönlich bedroht. Weitere Bedrohungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurden nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen. 3.1.3. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.3.1.3. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass das Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass das Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist
G 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht. Dies ist
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist
G 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 sowie 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, jeweils mit mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 sowie 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, jeweils mit mwN). Zudem obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; siehe auch VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Zudem obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; siehe auch VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). 3.2.3. Dem Beschwerdeführer drohen - wie bereits dargelegt wurde - in Mali weder zielgerichtete intensive Übergriffe von staatlicher Seite noch von seiten privater Gruppierungen. Auch liegen für den Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, er in eine ausweglose Lage geriete und seine Abschiebung mithin eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutete. Dazu geeignete Beweise, die eine solche Annahme tragen würden, hat der Beschwerdeführer nicht angeboten.Auch liegen für den Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, er in eine ausweglose Lage geriete und seine Abschiebung mithin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutete. Dazu geeignete Beweise, die eine solche Annahme tragen würden, hat der Beschwerdeführer nicht angeboten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei Mali um ein Land handelt, in dem über die Hälfte der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Dennoch sprechen gewichtige Gründe dafür, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich seinen notdürftigsten Unterhalt in Mali wird sichern können. Zunächst ist der Beschwerdeführer volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Zwar hat er keine heimatliche Schulbildung genossen, wuchs jedoch zumindest bis zum Alter von zwölf Jahren in einem Dorf namens XXXX in der agrarisch genutzten Region Segou im Süden des Landes auf und war dort in der Landwirtschaft tätig. Der Beschwerdeführer wurde in Mali sozialisiert, hat Kenntnis über die örtlichen Gegebenheiten und beherrscht auch die Landessprache.
den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes wird die malische Wirtschaft von der Dominanz des Agrarsektors geprägt, sodass der Beschwerdeführer sich in diesem Bereich auf Grund seiner einschlägigen Berufserfahrung seinen notdürftigen Unterhalt erwirtschaften kann.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei Mali um ein Land handelt, in dem über die Hälfte der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Dennoch sprechen gewichtige Gründe dafür, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich seinen notdürftigsten Unterhalt in Mali wird sichern können. Zunächst ist der Beschwerdeführer volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Zwar hat er keine heimatliche Schulbildung genossen, wuchs jedoch zumindest bis zum Alter von zwölf Jahren in einem Dorf namens römisch 40 in der agrarisch genutzten Region Segou im Süden des Landes auf und war dort in der Landwirtschaft tätig. Der Beschwerdeführer wurde in Mali sozialisiert, hat Kenntnis über die örtlichen Gegebenheiten und beherrscht auch die Landessprache.
den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes wird die malische Wirtschaft von der Dominanz des Agrarsektors geprägt, sodass der Beschwerdeführer sich in diesem Bereich auf Grund seiner einschlägigen Berufserfahrung seinen notdürftigen Unterhalt erwirtschaften kann. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich auch aus eigenem in Mali sein notwendigstes Auskommen zu sichern. Insgesamt ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, sodass die Schwelle des Art. 3 EMRK mit Blick auf die für den Beschwerdeführer zu erwartenden Lebensumstände nicht erreicht wird.Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich auch aus eigenem in Mali sein notwendigstes Auskommen zu sichern. Insgesamt ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, sodass die Schwelle des Artikel 3, EMRK mit Blick auf die für den Beschwerdeführer zu erwartenden Lebensumstände nicht erreicht wird. Außerdem besteht ganz allgemein in Mali derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Mali derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Gerade im südlichen Teil Malis, wo für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, sich sein Auskommen in der Landwirtschaft zu sichern, stellt sich auch die allgemeine Sicherheitslage deutlich besser als im Norden dar. Dies gilt sowohl für das Umland von Segou, von wo der Beschwerdeführer stammt, als auch für das Umland von Bamako. Auch das Umland von Bamako ist von Agrarwirtschaft geprägt, sodass sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner Arbeitsfähigkeit und einschlägigen Berufserfahrung dort ein bescheidens Auskommen sicher könnte. Die Sicherheitslage dort lässt nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer schon seiner bloßen Anweseheit wegen ernstlich Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden, welche die Verletzung seiner Rechte
Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK erwarten lassen. Dem Bschwerdeführer erschiene es also zumutbar, sich dort niederzulassen und sein Auskommen in der Landwirtschaft zu sichern kann. Selbst wenn er in seiner Heimatregion gefährdet wäre, stünde ihm also im Umland von Bamako eine innerstaattliche Fluchtalternative offen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz auch deswegen abzuweisen ist.Auch das Umland von Bamako ist von Agrarwirtschaft geprägt, sodass sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner Arbeitsfähigkeit und einschlägigen Berufserfahrung dort ein bescheidens Auskommen sicher könnte. Die Sicherheitslage dort lässt nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer schon seiner bloßen Anweseheit wegen ernstlich Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden, welche die Verletzung seiner Rechte
Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK erwarten lassen. Dem Bschwerdeführer erschiene es also zumutbar, sich dort niederzulassen und sein Auskommen in der Landwirtschaft zu sichern kann. Selbst wenn er in seiner Heimatregion gefährdet wäre, stünde ihm also im Umland von Bamako eine innerstaattliche Fluchtalternative offen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz auch deswegen abzuweisen ist. Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig ist. Deswegen war auch keine Duldung
G 2005 auszusprechen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig ist. Deswegen war auch keine Duldung
Paragraph 8, Absatz 3 a,
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Dazu enthält die Übergangsbestimmung des § 75 Abs 20 AsylG eine lex specialis, für all jene Fälle, die schon beim Asylgerichtshof anhängig waren und
Abs 19 leg cit durch das Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind:Dazu enthält die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG eine lex specialis, für all jene Fälle, die schon beim Asylgerichtshof anhängig waren und
Absatz 19, leg cit durch das Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind: "§ 75
1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid
den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
folgenden zurückweisenden Bescheid
1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen." Demzufolge ist hier entweder auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist oder andernfalls das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. [...]"
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. 3.3.
GB iVm § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Am 01.01.2018 wurde er bedingt aus der Haft entlassen. Nur bei den beiden ältesten strafgerichtlichen Verurteilungen handelte es sich um Jugendstrafen. Auf Grund dieser Vielzahl an Straftaten in Zusammenhang mit Suchtmittel und da der Beschwerdeführer zuletzt wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels verurteilt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit in Österreich darstellt. Für diesen Befund spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer nachdem er dem Alter, in dem die Jugendgerichtsbarkeit zuständig ist, entwachsen war, weiterhin strafbare Handlungen setzte und sich zuletzt sogar eines Verbrechens schuldig machte; die Schwere seiner - stets im Zusammenhang mit Suchtmittel verübten - Straftaten steigt tendenziell also. Dies deutet nicht auf eine Läuterung des Beschwerdeführers hin und legt auch kein Wohlverhalten für die Zukunft nahe. Auch reicht der Zeitraum seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 01.01.2018 nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass ihn seine letzte Freiheitsstrafe geläutert hätte, er sich künftig wohlverhalten werde und daher keine Gefahr mehr von ihm ausgehe (vgl. VwGH 02.08.2013, 2012/21/0262 und 26.03.2015, 2013/22/0303).Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2006 im Bundesgebiet. Daher hält er sich zwar seit über 10 Jahren im Bundesgebiet auf, doch ist ihm wiederholtes und zuletzt massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Insgesamt wurde er dreimal nach verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 27, StGB strafgerichtlich verurteilt; zuletzt wurde er am 11.05.2016 sogar wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels
Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Am 01.01.2018 wurde er bedingt aus der Haft entlassen. Nur bei den beiden ältesten strafgerichtlichen Verurteilungen handelte es sich um Jugendstrafen. Auf Grund dieser Vielzahl an Straftaten in Zusammenhang mit Suchtmittel und da der Beschwerdeführer zuletzt wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels verurteilt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit in Österreich darstellt. Für diesen Befund spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer nachdem er dem Alter, in dem die Jugendgerichtsbarkeit zuständig ist, entwachsen war, weiterhin strafbare Handlungen setzte und sich zuletzt sogar eines Verbrechens schuldig machte; die Schwere seiner - stets im Zusammenhang mit Suchtmittel verübten - Straftaten steigt tendenziell also. Dies deutet nicht auf eine Läuterung des Beschwerdeführers hin und legt auch kein Wohlverhalten für die Zukunft nahe. Auch reicht der Zeitraum seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 01.01.2018 nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass ihn seine letzte Freiheitsstrafe geläutert hätte, er sich künftig wohlverhalten werde und daher keine Gefahr mehr von ihm ausgehe vergleiche VwGH 02.08.2013, 2012/21/0262 und 26.03.2015, 2013/22/0303). Deswegen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Beurteilung, ob gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, nicht der besondere Maßstab zur Anwendung kommt, wie er sonst bei über zehn Jahre in Österreich aufhältigen Fremden angewandt wird. Stattdessen ist - entsprechend des ansonsten herangezogenen Maßstabes - eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist außer der langen Aufenthaltsdauer in Österreich lediglich anzuführen, dass er im Jahr 2006 einen Kurs "Alphabetisierung für Jugendliche" absolvierte und von 2011 bis 2012 an zwei Basisbildungskursen für junge Migrantinnen teilnahm sowie österreichische Freunde hat und im Jahr 2006 bei einem Jugend-Fußballturnier mitspielte. Einmal wöchentlich putzt er in seinem Der Beschwerdeführer führt jedoch in Österreich keine Partnerschaft und unterhält keinerlei familiäre Bindungen. Er ging nur zeitweilig einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist nicht mehr erwerbstätig. Er gehört in Österreich auch keinen Vereinen an. Der Beschwerdeführer versteht zwar alltägliches Deutsch überwiegend, kann sich jedoch nach wie vor nur sehr gebrochen ausdrücken. Zudem hat der Beschwerdeführer sein Privatleben in Österreich während der Dauer seines Asylverfahrens aufgebaut, sodass er sich der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst gewesen sein musste, was das Gewicht dieses Privatlebens für die hier anzustellende Interessensabwägung relativiert. Schließlich fallen für den Beschwerdeführer seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen stark negativ ins Gewicht (vgl. Punkt II.1.1.).Der Beschwerdeführer führt jedoch in Österreich keine Partnerschaft und unterhält keinerlei familiäre Bindungen. Er ging nur zeitweilig einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist nicht mehr erwerbstätig. Er gehört in Österreich auch keinen Vereinen an. Der Beschwerdeführer versteht zwar alltägliches Deutsch überwiegend, kann sich jedoch nach wie vor nur sehr gebrochen ausdrücken. Zudem hat der Beschwerdeführer sein Privatleben in Österreich während der Dauer seines Asylverfahrens aufgebaut, sodass er sich der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst gewesen sein musste, was das Gewicht dieses Privatlebens für die hier anzustellende Interessensabwägung relativiert. Schließlich fallen für den Beschwerdeführer seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen stark negativ ins Gewicht vergleiche Punkt römisch zwei.1.1.). Deswegen ist
G 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig erscheint.Deswegen ist
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig erscheint. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A (Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung:Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A (Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung: VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 sowie 19.06.2017, Ra 2017/19/0095. Zur nicht dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung: VwGH 02.08.2013, 2012/21/0262; 22.01.2013, 2011/18/0036; 26.03.2015, 2013/22/0303; 03.09.2015, Ra 2015/21/0121) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W234.1306811.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.