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{'item': 'W240 2168304-2'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 4a§ 57§ 10§ 61§ 17§ 21Art. 3§ 58Art. 130§ 6§ 1§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW240 2168304-2 SpruchW240 2168304-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwer

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10.05.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 zu Bulgarien vom 13.12.2013 und zwei Treffer der Kategorie 1 zur Schweiz vom 02.08.2010 und vom 15.07.2014. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 22.12.2015 an, dass er nicht wisse in welchem Jahr er aus seinem Herkunftsland ausgereist sei. Er sei aber damals zu Fuß in Richtung Türkei gegangen. Er habe sich dann eine Woche dort aufgehalten und sei dann weiter nach Bulgarien gegangen. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt. Wann das gewesen sei, wisse er nicht. Ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden und nach neun Monaten habe er einen positiven Bescheid bekommen. Bulgarien habe er verlassen, da er keine Unterstützung und bekommen habe und nicht ärztlich versorgt worden sei. Nach neun Monaten habe er Bulgarien Richtung Schweiz verlassen und dort einen Asylantrag gestellt. Von der Schweiz sei er nach Bulgarien zurückgeschoben worden. Anschließend habe er sich einen Monat in Bulgarien aufgehalten, sei dann nach Österreich geflogen und habe hier einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er seine Dokumente wolle und zurück nach Bulgarien wolle. Familienangehörige habe er in Österreich keine. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Im Akt befinden sich folgende Dokumente: -Strichaufzählung Vorläufiger Ambulanzbrief vom 09.06.2015 mit der Diagnose F23.0 Akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie, dem Medikationsvorschlag Zyprexa Velotab 10 mg (Anm. BVwG: Neuroleptikum) und Dominal forte (Anm. BVwG: Beruhigungsmittel) sowie der Empfehlung "aufgrund des aktuellen Zustandsbildes ist eine fortgesetzte psychiatrisch-fachärztliche Behandlung dringend indiziert.Vorläufiger Ambulanzbrief vom 09.06.2015 mit der Diagnose F23.0 Akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie, dem Medikationsvorschlag Zyprexa Velotab 10 mg Anmerkung BVwG: Neuroleptikum) und Dominal forte Anmerkung BVwG: Beruhigungsmittel) sowie der Empfehlung "aufgrund des aktuellen Zustandsbildes ist eine fortgesetzte psychiatrisch-fachärztliche Behandlung dringend indiziert. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, RD-Wien am 01.06.2016 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson an, dass er regelmäßig mit seinen Verwandten in Österreich und der Schweiz telefoniere und regelmäßig von ihnen besucht werde. Er habe wegen der Versicherung in Österreich einen Asylantrag gestellt, da er hier eine ärztliche Behandlung erhalte. Außerdem gefalle ihm das Land. In Bulgarien sei er auf den Kopf geschlagen worden. Es habe dort eine Schlägerei zwischen den Asylwerbern und der Polizei gegeben. Er wisse nicht von wem, aber ihm sei auf dem Kopf geschlagen worden. Seitdem brauche er ärztliche Behandlung. Er habe seinen Heimatstaat wegen des Krieges verlassen. Er sei bedroht worden, aber er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er habe in Österreich Verwandte, es gehe ihm besser wenn er hier bleibe. In Bulgarien habe er niemanden. In Bulgarien habe er einen positiven Bescheid erhalten, vor einem oder zwei Jahren, er wisse es nicht. Befragt, was dagegen spreche, nach Bulgarien zurückzugehen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dort geschlagen worden sei und keine ärztliche Behandlung bekommen habe. Aufgrund seiner Psychose könne er sich nicht mehr erinnern, seitdem sei er in ärztlicher Behandlung. Er habe niemanden in Bulgarien, sei krank und wolle nicht zurück. Sodann wurde die Vertrauensperson aufgefordert den Psychiater des Beschwerdeführers anzurufen und abzuklären, ob der Beschwerdeführer fähig sei die Einvernahme zu absolvieren. Der Psychiater habe telefonisch geantwortet, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sei eine Einvernahme durchzuführen unter der Voraussetzung, dass die Fragen entsprechend seiner Psychose aufbereitet werden. Eine schriftliche Bestätigung wolle der Arzt ohne Gutachten nicht ausstellen. Befragt, ob er wisse, dass er mit einem Konventionsreisepass herumreisen könne, bejahte dies der Beschwerdeführer. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er Medikamente gegen seine Psychose nehme und die Fragen und Antworten gut verstehen könne. Mit Schreiben vom 08.06.2016 langte eine Vollmachtbekanntgabe (keine Zustellvollmacht) ein. Dem Untersuchungsbericht in Kurzform vom 02.06.2016 und vom 08.04.2016 einer LPD, betreffend des Konventionsreisepasses und der Asylkarte des Beschwerdeführers, beide ausgestellt vom bulgarischen Innenministerium, ist zu entnehmen, dass der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei. Bei der Untersuchung der eingetragenen Daten hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung gegeben. Dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 02.07.2016 eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie im Auftrag des BFA, ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein leichtgradiges depressives Syndrom, das diagnostisch einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) oder einer reaktiven Depression zuordenbar sei. Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern könne während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und nach belastenden Lebensereignissen, auftreten könne. Es sei die Symptomatik beim Untersuchten deutlich ausgeprägt, beinhaltet depressive Stimmungslage, Antriebsverminderung, leichtgradige Konzentrationsstörungen und Verminderung der Freudfähigkeit. Hinweise auf das Vorliegen einer Psychose hätten sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht gefunden. Betreffend der Verhandlungsfähigkeit sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar sei, dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Es hätten sich keine psychischen Störungen gefunden, die Gedächtnisstörungen beinhalten. Hinweise für Denkstörungen hätten sich keine gefunden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Untersuchte in der Lage an einer Verhandlung teilzunehmen und auch als verhandlungsfähig zu bezeichnen. Aufgrund der fassbaren Konzentrationsstörungen, die im Rahmen der Anpassungsstörung bestehen würden, seien eventuell vermehrte Verhandlungspausen empfehlenswert. Betreffend die Zurechnungsfähigkeit sei festzuhalten, dass die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit die spezifische Beurteilung des Geisteszustandes zu einem spezifischen Tatzeitpunkt beinhalten würde, wobei diesbezüglich aber keine Unterlagen mitgesandt worden seien. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit als geschäftsfähig anzusehen. Am 01.03.2017 wurde der Beschwerdeführer einer neuerlichen Einvernahme unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, so Gott will, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen Angaben zu machen. Im Verfahren habe er bisher die Wahrheit gesagt. Er habe zwei Neffen in der Schweiz und einen Cousin väterlicherseits in Österreich. Er lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auch stehe er mit niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, seine Ausweisung aus Österreich nach Bulgarien zu veranlassen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er damit kein Problem habe, aber erstens sei er krank und zweitens kümmere man sich dort nicht so um ihn wie hier. Er beziehe dort keine finanzielle Unterstützung; die Unterbringung dort sei nicht so wie hier, des Weiteren sei sein Cousin väterlicherseits hier in Österreich. Auf die Einsichtnahme in die schriftlichen Feststellungen zu Bulgarien verzichte er. Die Lage in Bulgarien sei überhaupt nicht so wie hier, hier sei es viel besser. Da er krank sei und Österreich liebe, würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen. Befragt, wie sich sein momentaner Gesundheitszustand darstelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er alles vorgelegt habe. Er nehme Medikamente, vermisse seine Familie sehr; er wolle seinen Cousin in der Schweiz unbedingt besuchen. Er als kranker Mensch sehe, dass die Lebensumstände für ihn hier besser geeignet seien. Wenn er letztendlich nach Bulgarien zurückgeschickt werden solle, dann solle dies noch am selben Tag passieren. Er wolle, dass ihm die Wahrheit gesagt werde. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass im Fall, dass er nach Bulgarien geschickt werden würde, er keine Beschwerde einlegen wolle sondern zurück nach Bulgarien gehen wolle. Nachgefragt, ob er sich zurzeit ärztlichen Behandlungen oder Therapien unterziehe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Behandlung sehr gut sei, es sei aber kein Problem, er werde sich in Bulgarien behandeln lassen. Die Auflistung seiner Medikamente werde dem Akt beigelegt. Als Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: -Strichaufzählung Wehrdienstbuch -Strichaufzählung Kopie des Führerscheins -Strichaufzählung Kopie der ID Karte -Strichaufzählung Befürwortung eines Wohnheimwechsels vom 09.11.2016, ausgestellt von einem sozialpsychiatrischen Ambulatorium, aus dem ersichtlich ist, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie bzw. katatone Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Als Medikation wurden Sertralin 50mg, Olanzapin 10mg, Temesta 1mg, Trittico 75mg ret. und Abilify 15mg verschrieben. Trotz der genannten Medikation zeige der Beschwerdeführer weiterhin deutliche psychotische Symptome, die eine intensive Betreuung bedürfen würden. Aus fachärztlicher Sicht benötige der Patient eine Unterkunft mit einem erhöhten Betreuungsaufwand. Im Akt liegen weiters zwei Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der psychologischen Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Bulgarien vom 02.05.2016 und betreffend Zyprexa Velotab, Dominal forte, psychiatrische Betreuung und Übergriffe von Sicherheitskräften in Bulgarien vom 21.02.2017 auf. Mit dem Bescheid des BFA vom 04.08.2017, IFA: 1067864608/150482091, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).Mit dem Bescheid des BFA vom 04.08.2017, IFA: 1067864608/150482091, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere dar, dass im zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an keiner Psychose leide. Es sei lediglich festgehalten worden, dass er an Antriebslosigkeit, verminderte Freudfähigkeit und leichtgradige Konzentrationsstörung leide. Bezüglich der Medikamente, welche ihm verschrieben wurden, sei mittels Staatendokumentation eruiert worden, dass ähnliche Medikamente mit dem benötigten Wirkstoff in Bulgarien ebenso erhältlich seien. Hinsichtlich seiner Angaben bezüglich eines harten Vorgehens der bulgarischen Sicherheitsbehörde sei durch die Staatendokumentation erhoben worden, dass keine dokumentierten Vorfälle im angegeben Zeitraum stattgefunden hätten. Ein Antrag auf internationalen Schutz sei als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der "Status des Asylberechtigten" zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Vorlage des Konventionsreisepasses. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Cousin, eine Abhängigkeit zu diesem habe nicht festgestellt werden können, ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden wurde. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Im Mai 2015 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen Asylwerbern und Polizisten in Bulgarien gekommen, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer am Kopf verletzt worden sei. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer Bulgarien verlassen, sei nach Österreich gelangt und habe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei in weiterer Folge ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Laut diesem würde der Beschwerdeführer jedoch - entgegen der Diagnose eines anderen Befundes vom 09.06.2015, in welchem dem Beschwerdeführer eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie attestiert worden sei, sowie dem Befund eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 09.11.2106, in dem bei dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie bzw. katatone Schizophrenie diagnostiziert worden sei - nicht an einer Psychose leiden, er leide lediglich an Antriebslosigkeit, verminderter Freudfähigkeit und leichtgradiger Konzentrationsstörung. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise unrichtig sowie veraltert und würden sich nur rudimentär mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers befassen. Es fänden sich keine Feststellungen bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer nach einer mittlerweile mehr als zweijährigen Abwesenheit nach wie vor über einen zum internationalen Schutz berechtigten Status verfüge, es fänden sich keinerlei Feststellungen zur Frage der Versorgung von Schutzberechtigten, insbesondere im Hinblick auf Bestehen, Ausmaß und Dauer von finanzieller Unterstützung sowie Unterstützung durch andere Sozialleistungen bzw. Unterstützung in den Bereichen Unterkunft, Lebensmittelversorgung, Medikamentenversorgung etc. von Schutzberechtigten generell sowie von Schutzberechtigten, die sich für einen längeren Zeitraum außerhalb Bulgariens aufgehalten hätten und es fänden sich keinerlei Feststellungen bezüglich der Leistbarkeit medizinischer Versorgung, insbesondere hinsichtlich psychologischer und psychiatrischer Behandlungen sowie bezüglich der benötigten Medikamente. Im Hinblick auf die Behandlung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers fänden sich keinerlei Feststellungen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde seien als Beweismittel vielmehr zur Gänze übergangen worden. Weiters fänden sich keine Feststellungen hinsichtlich der Unterbringung von Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf, was die Feststellungen auch insofern mangelhaft werden lasse, als der Beschwerdeführer in Österreich sehr wohl in einer solchen Unterkunft untergebracht sei. Anhand eines aktuellen AIDA Country Report sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien unmenschliche Behandlung drohe. Weiters habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Dokumente nicht ausreichend bezeichnet habe und in der Folge mit keinem einzigen Wort mehr erwähnt habe. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, fundierte und umfassende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen bzw. habe sie zu diesen entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien eine Verletzung seiner Recht nach Art. 3 EMRK drohe, da er mit großer Wahrscheinlichkeit keinen leistbaren Zugang zur medizinischer Versorgung zur Verfügung habe, keine seinem Krankheitsbild angemessene Betreuung erfahren würde, die momentan regelmäßig eingenommenen Medikamente nicht erhalten könnte bzw. sich diese jedenfalls nicht leisten könnte und dies auch nicht der Sphäre der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers zuzurechnen sei, da er aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage sein werde, ohne intensive Betreuung selbsterhaltungsfähig zu sein.Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien eine Verletzung seiner Recht nach Artikel 3, EMRK drohe, da er mit großer Wahrscheinlichkeit keinen leistbaren Zugang zur medizinischer Versorgung zur Verfügung habe, keine seinem Krankheitsbild angemessene Betreuung erfahren würde, die momentan regelmäßig eingenommenen Medikamente nicht erhalten könnte bzw. sich diese jedenfalls nicht leisten könnte und dies auch nicht der Sphäre der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers zuzurechnen sei, da er aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage sein werde, ohne intensive Betreuung selbsterhaltungsfähig zu sein. Der Beschwerde beigelegt waren folgende Dokumente: -Strichaufzählung Vorläufiger Ambulanzbrief vom 09.06.2015 einer allgemein psychiatrischen Abteilung -Strichaufzählung Befürwortung eines Wohnheimwechsels vom 09.11.2016 eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Mit Beschluss des BVwG vom 04.09.2017, W232 2168304-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.08.2017, IFA: 1067864608/150482091,

§ 17

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1067864608/150482091,

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 21.09.2017, W232 2168304-1/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.08.2017, IFA: 1067864608/150482091,

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.1067864608/150482091,

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "(...) Im vorliegenden Fall sind mehrere (unterschiedliche) medizinische Diagnosen betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktenkundig. Obwohl der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Hinweise auf eine schwere psychische Beeinträchtigung dargetan hat, hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu treffen, und seinen tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien abzuklären. Die belangte Behörde hat lediglich das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten herangezogen, ohne die anderen vorgelegten Befunde in die Erwägungen miteinzubeziehen. Aus Sicht des BVwG ist der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geklärt, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Diagnosen, wobei angemerkt wird, dass das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits über ein Jahr alt war. Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festhält, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente, ähnliche Medikamente mit dem benötigten Wirkstoff in Bulgarien ebenso erhältlich seien, erscheint dies dem erkennenden Gericht angesichts der Umstände in diesem Fall als nicht ausreichend. Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Bulgarien eine medizinische Versorgung besteht, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aktuell überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung

Art. 3EMRK führen könnten.

Zunächst hat das Bundesamt für Fremdenwesen daher den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und sich sodann mit der Frage der Überstellungsfähigkeit, bejahendenfalls der Überstellungsmodalitäten des Beschwerdeführers und in weitere Folge mit seiner medizinischen Versorgung in Bulgarien auseinanderzusetzen.Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festhält, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente, ähnliche Medikamente mit dem benötigten Wirkstoff in Bulgarien ebenso erhältlich seien, erscheint dies dem erkennenden Gericht angesichts der Umstände in diesem Fall als nicht ausreichend. Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Bulgarien eine medizinische Versorgung besteht, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aktuell überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung

Artikel 3, EMRK führen könnten.

Zunächst hat das Bundesamt für Fremdenwesen daher den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und sich sodann mit der Frage der Überstellungsfähigkeit, bejahendenfalls der Überstellungsmodalitäten des Beschwerdeführers und in weitere Folge mit seiner medizinischen Versorgung in Bulgarien auseinanderzusetzen. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb

§ 21Abs.

3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. (...)" Am 19.10.2017 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein einer Vertrauensperson vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm schlecht gehe. Er besuche verschiedene Ärzte, sei sehr traurig, da viele aus seinem Herkunftsland einen positiven Beschied bekommen würden und er nicht. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Befragt nach seiner Wohnsituation, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit einem Freund in einer österreichischen Hilfsorganisation wohne und er sehr zufrieden mit seiner Unterkunft sei. Die Mitarbeiter dort würden auf ihn schauen und ihn unterstützen. Pflegepersonal gebe es dort keines. Er könne nicht alleine zum Arzt gehen, deshalb werde er von jemandem von dieser Hilfsorganisation begleitet. Nachgefragt, wie oft er einen Arzt besuche, erklärte der Beschwerdeführer, das komme darauf an, wenn es ihm schlecht gehe, dann gehe er zum Arzt. Er gehe jeden zehnten Tag zum Arzt. Darauf hingewiesen, dass ausschließlich veraltete ärztliche Dokumente vorgelegt worden seien, kündigte der Beschwerdeführer an, aktuelle Dokumente vorzulegen. Er nehme keine neuen Medikamente, sondern noch immer die gleichen wie im letzten Jahr. Befragt, ob er in der Lage sei ohne Betreuung spazieren zu gehen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nur in der Nähe seiner Unterkunft spazieren gehe, da ihn die Medikamente sehr müde machen würden. Ab und zu sei er für einen Tag im Spital für Infusionen, er schlafe aber immer in seiner Unterkunft. Nachgefragt, ob es Therapien geben würde, die er durchführen müsse, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nur die Medikamente nehme, die ihm verschrieben worden seien und er einen "psychischen" [sic] Arzt besuche. Befragt, ob es Gründe gebe, warum die medizinische Versorgung in Bulgarien für seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend sein soll, gab der Beschwerdeführer an, dass er erstens Österreich liebe und Bulgarien nicht, zweitens krank sei und daher nicht arbeiten könne. Wenn er in Bulgarien lebe, wisse er nicht, von wo er Medikamente bekommen sollte. Er habe dort nie Medikamente erhalten. In Bulgarien habe er eigenständig keinen Arzt besucht, da er Bulgarien nicht gemocht habe. Er lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft und stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen, seine Eltern würden ihn ab und zu Geld aus der Schweiz schicken. Er verzichte darauf, die Feststellungen zu Bulgarien übersetzt zu bekommen oder Einsicht zu nehmen. Es wurden folgende Dokumente vorgelegt: -Strichaufzählung Ärztlicher Befundbericht vom 18.08.2017 eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 07.09.2015 bis Ende Mai 2017 in Behandlung gewesen sei. Im Sommer 2015 sei eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus erfolgt, eine medikamentöse Therapie sei etabliert worden. Der Beschwerdeführer habe sich während der Behandlung in einem schwankenden Zustandsbild präsentiert, immer wieder sei es zu großer Instabilität und wiederholt zu katatonen Zustandsbildern bei fehlender Medikamenteneinnahme gekommen. Der letzte persönliche Kontakt habe im März 2017 stattgefunden. Die Rezepte für die psychiatrischen Medikamente würden regelmäßig von Betreuern abgeholt werden. Als Diagnose wurde "Katatone Schizophrenie ICD10: F20.2" diagnostiziert. -Strichaufzählung Schreiben eines Betreuungszentrums vom 23.08.2017. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer medikamentös gut eingestellt erscheine und sich sehr zufrieden über seine Medikamente äußere. Aus dem Gespräch gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unbedingt Betreuung brauche, eine Anleitung und Begleitung, um seinen Alltag zu meistern. Eine begleitende psychotherapeutische Behandlung erscheine aufgrund der Diagnose 23.0 und 43.1 notwendig. Daher werde er auf eine Warteliste für Psychotherapie gesetzt. Im Akt liegen weiters eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend der Unterbringung des Beschwerdeführers in Bulgarien vom 17.11.2017 ein. Zusammengefasst wurde vorgebracht, die bulgarischen Behörden würden zwar bestätigen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien anerkannter Flüchtling sei und dass er als solcher das Recht auf medizinische Versorgung wie ein bulgarischer Staatsbürger habe. Zur Frage seiner Unterbringung erklärte sich die bulgarische Asylbehörde jedoch nicht zuständig und erteilte hierzu keine Auskunft. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 16.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.05.2015

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich dieser nach Bulgarien zurückzugeben habe (Spruchteil I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 16.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.05.2015

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich dieser nach Bulgarien zurückzugeben habe (Spruchteil römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs. 1 Z. 1 FPG idg

F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei. Im Bescheid wurde im Wesentlichen begründend wie folgt ausgeführt: "(...) C) Feststellungen Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: -Strichaufzählung zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. -Strichaufzählung zum Schutz im EWR Staat oder der Schweiz: Festgestellt wird, dass Sie in Bulgarien subsidiärer Schutzberechtigter sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich einen Cousin, eine Abhängigkeit zu Ihrem Cousin konnte nicht festgestellt werden. Sie leben nicht im gemeinsamen Haushalt. In Österreich verfügen Sie über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte: Sie sind am 10.05.2015 illegal in Österreich eingereist. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. -Strichaufzählung zur Lage in Bulgarien: Zu Bulgarien werden folgende Feststellungen getroffen: 1. Schutzberechtigte (Anm. der Staatendokumentation: Zusätzlich zu den Ausführungen in diesem LIB darf auf die AFB BULG_RF_SOL_Soziale Rechte und Beihilfen für rückkehrende Schutzberechtigte_2016_10_07_KE auf dem Koordinationsboard verwiesen werden!)Anmerkung der Staatendokumentation: Zusätzlich zu den Ausführungen in diesem LIB darf auf die AFB BULG_RF_SOL_Soziale Rechte und Beihilfen für rückkehrende Schutzberechtigte_2016_10_07_KE auf dem Koordinationsboard verwiesen werden!) Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit; subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte ein solches mit drei Jahren Gültigkeit. Damit sind verschiedene Rechte verbunden. Anerkannte Flüchtlinge haben mit wenigen Ausnahmen dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels. Nach den Jahren 2014 und 2015 wurde auch 2016 von NGOs als "zero integration year" bezeichnet, weil kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR) beschlossen werden konnte. Erst in der zweiten Jahreshälfte 2016 geschah dies, aber keine der 265 Gemeinden hat seither Geldmittel für den Integrationsprozess Schutzberechtigter beantragt, weswegen das NPIR von AIDA weiterhin nicht als operativ betrachtet wird (AIDA 2.2017). Die bulgarische Regierung hat Ende März 2017 die Bestimmungen zur NPIR wieder zurückgenommen, weil ihre Bestimmungen zu ungenau gewesen seien und zu sehr auf negative Einstellungen der Öffentlichkeit Rücksicht genommen habe (FRA 4.2017). Im April wurde eine leicht veränderte Version zur öffentlichen Konsultation vorgelegt (FRA 5.2017). Generell können sich Schutzberechtigte frei in Bulgarien niederlassen. Das NPIR - wenn operativ- wäre an eine selbst gewählte Gemeinde gebunden. Schutzberechtigte haben auch ein Recht auf eine Wohnbeihilfe für sechs Monate. Da es aber derzeit keine funktionierende Integrationshilfe gibt, ist es den Schutzberechtigten erlaubt für sechs Monate ab Statuszuerkennung in der Asylwerberunterkunft zu bleiben„ solange die Platzverhältnisse dies zulassen. Ende 2016 waren 229 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Sprachbarriere und allgemeine sozioökonomische Lage sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2017). Im Juni 2016 waren in bulgarischen Arbeitsämtern 61 Schutzstatusinhaber arbeitslos gemeldet. Elf von ihnen fanden Jobs und zehn kamen in Schulungsmaßnahmen (USDOS 3.3.2017). Im Feber 2017 gab es eine eigens veranstaltete Berufsmesse für Flüchtlinge. 60 vorselektierte Kandidaten wurden in ihren Bemühungen eine Arbeit zu finden beraten (FRA 4.2017). Vom ersten Tag nach Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 18,40 (ca. EUR 9,40) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen (AIDA 2.2017). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überwiesen werden (VB 26.4.2016). Der typische Behandlungsweg eines Patienten in Bulgarien, abhängig von der Art der Versicherung (gesetzlich, privat), sieht theoretisch folgendermaßen aus: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet, erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2013 97,3% (WHO 2015) der privaten Gesundheitsausgaben aus. 2006 waren 47,1% aller Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister. Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012). Etwa 1 Million Menschen in Bulgarien sind ohne angemessene Krankenversicherung, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016). (Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)Anmerkung der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): Bertelsmann Transformation Index, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Bulgaria.pdf, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FRA - Fundamental Rights Agency (5.2017): Monthly data collection on the migration situation in the EU. May 2017 Highlights. 1-30 April 2017, http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/may-2017, Zugriff 29.6.2017 -Strichaufzählung FRA - Fundamental Rights Agency (4.2017): Monthly data collection on the migration situation in the EU. April 2017 monthly report. 1-31 May 2017, http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/april-2017, Zugriff 29.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/337129/479890_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail -Strichaufzählung WHO - Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 28.6.2017 D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund der Vorlage eines bulgarischen Reisepasses fest. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Durch Dr. med. XXXX wurde ein psychiatrischen-Neurologischen - Gutachten erstellt.Durch Dr. med. römisch 40 wurde ein psychiatrischen-Neurologischen - Gutachten erstellt. Zusammenfassend wird darin festgehalten, dass Sie an keine Psychose leiden. Es wurde lediglich festgehalten, dass Sie an Antriebslosigkeit, verminderter Freudfähigkeit und leichtgradige Konzentrationsstörung leiden. Bezüglich der Medikamente welche Sie vom Arzt verschrieben bekommen haben wurde mittels Staatendokumentation eruiert, dass ähnliche Medikamente mit dem benötigten Wirkstoff in Bulgarien ebenso erhältlich sind. Nicht unberücksichtigt sollte sein, dass Sie bei Ihrer Befragung am 01.03.2017 alleine das BFA aufsuchten und ohne jegliche Begleitung an der Einvernahme teilnehmen konnten. Dies ist allein ist schon ein Beweis, dass Sie keine intensive medizinische Betreuung benötigen. Dabei ist zu erwähnen, dass Sie bei der damaligen Einvernahme angaben, dass man sich dort (Bulgarien) nicht so um Sie kümmern würde wie in Österreich und Sie keine Leistungen beziehen würden. Dazu ist folgendes zu sagen, aus diesen Angaben ergibt sich nicht, dass man sich dort um Sie nicht kümmern würde sondern, dass Sie persönliche die Betreuung in Österreich als besser empfinden. Darüber hinaus gaben Sie bei Ihrer Befragung am 16.10.2017 an, dass Sie in Bulgarien keine medizinische Einrichtung besuchen wollten. Hinsichtlich, der Sozialleistungen wird angemerkt, dass aus eine Staatendokumentationsanfrage erhoben wurde, dass Sie die gleichen sozialen Ansprüche wie jede andere Person erhalten. Des Weiteren steht Ihnen ein ausreichendes Gesundheitswesen zur Verfügung. Hinsichtlich Ihrer Wohnsituation wird festgehalten, dass Sie beim Samariterbund wohnhaft sind, jedoch vor Ort kein medizinisches Personal vorhanden ist. Laut Ihren Angaben werden Sie von Mitarbeitern unterstützt. Eine ähnliche Situation wäre für Sie ebenfalls in der bulgarischen Caritas möglich. Festgehalten wird, dass Ihre gesamte medizinische ärztliche Behandlung in Bulgarien vorhanden und abgedeckt werden kann. So nehmen Sie ausschließlich noch immer dieselben Medikamente wie vor einem Jahr welche ebenfalls in Bulgarien erhältlich sind. Seit Sie in Österreich aufhältig sind waren Sie noch nie länger als einen Tag stationär aufgenommen. Selbst wenn Sie in Österreich von Personen zu Ihrem Arzt begleitet werden, so ist dies kein Zustand, der in Bulgarien nicht möglich wäre, denn auch in Bulgarien gibt es hilfsbereite Menschen die Sie unterstützen würden eine medizinische Einrichtung zu besuchen. Ebenso ist es Ihnen möglich in bulgarischen Spitälern eine Infusion zu bekommen, da es sich dabei nur um eine gewöhnliche physiologische Kochsalzlösung handelt, welche in jedem Krankenhaus dieser Welt zum Grundinventar gehört. Etwaige persönliche ärztliche Behandlungen können Sie mit einem bulgarischen Arzt ebenso wie mit einem Österreichischen besprechen. Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass Sie keine Therapie besuchen, ausschließlich Medikamente nehmen und einen psychischen Arzt besuchen. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist Ihnen dies ebenso in Bulgarien zumutbar. Nachgefragt warum Ihnen dies in Bulgarien nicht möglich sein sollte antworteten Sie wie folgt: "Nummer eins ich liebe Österreich und ich mag Bulgarien nicht. Zweitens bin ich krank, ich kann daher nicht arbeiten. Wenn ich in Bulgarien lebe von wo soll ich die Medikamente bekommen. Ich habe in Bulgarien nie Medikamente bekommen. " "Ich habe Bulgarien nicht gemocht, deswegen habe ich keinen Arzt besucht." Dazu wird festgehalten, dass die für Sie notwendige medizinische Versorgung gewährleistet sein muss, damit Ihnen keine Verletzung der Art. 3 EMRK droht.Dazu wird festgehalten, dass die für Sie notwendige medizinische Versorgung gewährleistet sein muss, damit Ihnen keine Verletzung der Artikel 3, EMRK droht. Es kann jedoch nicht sein, dass Sie selbst die medizinische Versorgung nach jenem Land wählen welches Ihnen am besten gefällt. Sollten Sie nach Bulgarien gehen würden Ihnen wie erhoben sämtliche von Ihnen benötigte Medikamente zur Verfügung stehen. Aufgrund der Staatendokumentationsanfrage vom 23.11.2017 ergibt sich, dass es in Bulgarien diverse Hilfsorganisationen gibt. Diese unterstützen bei der Unterbringung, Integration und vielen weiteren Dingen. Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das u.a. psychologische Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit und weiter Integrationsmaßnahmen bietet. Aufgrund dieser Zusammenfassung ist ersichtlich, dass Ihnen im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien keine Verletzung der Art 3 EMRK droht.Aufgrund dieser Zusammenfassung ist ersichtlich, dass Ihnen im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien keine Verletzung der Artikel 3, EMRK droht. Abschließend sei noch zu erwähnen, dass im Falle einer Abschiebung wie üblich die bulgarischen Behörden über Ihre Überstellung informiert werden und diese Sie in Bulgarien in Empfang nehmen. Bei den dortigen Behörden können Sie etwaige Problemstellungen abklären. (...)" Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.12.2017 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und wie folgt ausgeführt: "(...) II. Mangelhaftes Ermittlungsverfahrenrömisch zwei. Mangelhaftes Ermittlungsverfahren Mangelhafte Länderfeststellungen Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sind deckungsgleich mit jenen Länderfeststellungen, die angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017 herangezogen wurden. Schon damals waren sie unvollständig, teilweise unrichtig, sowie veraltet und befassten sich nur rudimentär mit der spezifischen Situation des BF, wie bereits in der Beschwerde vom 18.08.2017 vorgebracht wurde. So beschränken sich die Länderfeststellungen zu Bulgarien erneut auf knappe 3 Seiten in dem nunmehr 32-seitigen bekämpften Bescheid. Sie beinhalten immer noch lediglich allgemeine Ausführungen bezüglich der Situation von Schutzberechtigten, sowie deren medizinische Versorgung. Sie befassen sich jedoch kaum mit dem konkreten Vorbringen des BF und sind daher als Begründung zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Außer die Feststellung, dass sich Schutzberechtigte frei in Bulgarien niederlassen können, ein Recht auf Wohnbeihilfe für sechs Monate haben und, solange dies Platzverhältnisse zulassen, sechs Monate ab Statuszuerkennung in der Asylwerberunterkunft bleiben können, sowie grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt haben, finden sich keinerlei Feststellungen über die Versorgung von Schutzberechtigten in Bulgarien, insbesondere im Hinblick auf finanzielle Unterstützung, sowie Versorgung mit Nahrungsmitteln, Wohnraum etc. Im Hinblick auf die medizinische Versorgung von Schutzberechtigten finden sich außerdem im Wesentlichen lediglich folgende Ausführungen: "Vom ersten Tag nach Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 18,40 (ca. EUR 9,40) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen. (...) Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka. Etwa 1 Million Menschen in Bulgarien sind ohne angemessene Krankenversicherung, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten." Es finden sich in den Informationen bezüglich der Lage in Bulgarien jedoch keine Feststellungen bezüglich der Frage, ob der BF nach einer mittlerweile mehr als 2-jährigen Abwesenheit nach wie vor über einen zum internationalen Schutz berechtigenden Status verfügt, es finden sich keinerlei Feststellungen zur Frage der Versorgung von Schutzberechtigten, insbesondere im Hinblick auf Bestehen, Ausmaß und Dauer von finanzieller Unterstützung, sowie Unterstützung durch andere Sozialleistungen bzw. Unterstützung in den Bereichen Unterkunft, Lebensmittelversorgung, Medikamentenversorgung etc. von Schutzberechtigten generell, sowie von Schutzberechtigten, die sich für einen längeren Zeitraum außerhalb Bulgariens aufgehalten haben und es finden sich keinerlei Feststellungen bezüglich der Leistbarkeit medizinischer Versorgung, insbesondere psychologischer und psychiatrischer Behandlungen, sowie der benötigten Medikamente. Es ist dem BF hierbei zwar bewusst, dass nach der Rechtsprechung kein Kranker ein Recht darauf hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder sogar selbstmordgefährdet wäre, sowie dass es grundsätzlich unerheblich wäre, dass die medizinische Behandlung im Zielland nicht gleichwertig bzw. schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gäbe. Es darf aber hiezu ausgeführt werden, dass es im Falle des BF nicht um die Frage der Leistbarkeit als solche bzw. einen allenfalls schwereren Zugang zur medizinischen Versorgung geht, sondern, vor dem Hintergrund der Feststellungen der belangten Behörde, dass in etwa 1 Million Menschen in Bulgarien nicht ausreichend krankenversichert sind, da sie sich die Krankenversicherungsbeiträge nicht leisten können, der BF aufgrund seines Krankheitsbildes bzw. Gesundheitszustandes, der Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK ausgesetzt ist, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sein wird, sich soweit selbst zu erhalten, dass er in der Lage ist, seine Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen bzw. existentielle Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft zu befriedigen.Es finden sich in den Informationen bezüglich der Lage in Bulgarien jedoch keine Feststellungen bezüglich der Frage, ob der BF nach einer mittlerweile mehr als 2-jährigen Abwesenheit nach wie vor über einen zum internationalen Schutz berechtigenden Status verfügt, es finden sich keinerlei Feststellungen zur Frage der Versorgung von Schutzberechtigten, insbesondere im Hinblick auf Bestehen, Ausmaß und Dauer von finanzieller Unterstützung, sowie Unterstützung durch andere Sozialleistungen bzw. Unterstützung in den Bereichen Unterkunft, Lebensmittelversorgung, Medikamentenversorgung etc. von Schutzberechtigten generell, sowie von Schutzberechtigten, die sich für einen längeren Zeitraum außerhalb Bulgariens aufgehalten haben und es finden sich keinerlei Feststellungen bezüglich der Leistbarkeit medizinischer Versorgung, insbesondere psychologischer und psychiatrischer Behandlungen, sowie der benötigten Medikamente. Es ist dem BF hierbei zwar bewusst, dass nach der Rechtsprechung kein Kranker ein Recht darauf hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder sogar selbstmordgefährdet wäre, sowie dass es grundsätzlich unerheblich wäre, dass die medizinische Behandlung im Zielland nicht gleichwertig bzw. schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gäbe. Es darf aber hiezu ausgeführt werden, dass es im Falle des BF nicht um die Frage der Leistbarkeit als solche bzw. einen allenfalls schwereren Zugang zur medizinischen Versorgung geht, sondern, vor dem Hintergrund der Feststellungen der belangten Behörde, dass in etwa 1 Million Menschen in Bulgarien nicht ausreichend krankenversichert sind, da sie sich die Krankenversicherungsbeiträge nicht leisten können, der BF aufgrund seines Krankheitsbildes bzw. Gesundheitszustandes, der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sein wird, sich soweit selbst zu erhalten, dass er in der Lage ist, seine Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen bzw. existentielle Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft zu befriedigen. Bezüglich ergänzender Länderberichte, die Aufschluss in Bezug auf die spezielle Situation des BF im Einzelfall in Bulgarien geben könnten, darf auf die bereits im Rahmen der Beschwerde von 18.08.2017 zitierten Länderberichte verwiesen werden, die die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid zur Gänze unberücksichtigt lässt. Mangelhafte Feststellungen zur Person des BF Abseits der mangelhaften Länderfeststellungen zur Lage in Bulgarien, setzt sich die belangte Behörde erneut überhaupt nicht mit der konkreten Situation des BF im Falle einer Überstellung nach Bulgarien auseinander. Sie verabsäumt es vielmehr zur Gänze sich mit der spezifischen Situation des BF auseinanderzusetzen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Feststellungen zur Person des BF respektive seinem Gesundheitszustand. Erneut übergeht die belangte Behörde die bereits vorgelegten Befunde, die dem BF eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie bzw. ein Jahr später schon eine paranoide Schizophrenie bzw. katatone Schizophrenie attestieren. Lediglich pauschal und wortgleich kann die belangte Behörde erneut nicht feststellen, dass im Fall des BF eine schwere psychische Störung und/ oder eine schwere oder ansteckende Krankheit bestehe. Erneut zieht die belangte Behörde für diese Feststellung ausschließlich das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr.med. XXXX heran und verabsäumt es die anderen, seitens des BF vorgelegten Befunde in ihre Erwägungen miteinzubeziehen. Die belangte Behörde verabsäumt es damit erneut konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des BF zu treffen. Nach wie vor setzt sich die belangte Behörde außerdem nicht mit der Frage auseinander, ob der BF in Hinblick auf sein Krankheitsbild in der Lage wäre, ohne spezielle Betreuung nicht zur Gänze zu verwahrlosen bzw. regelmäßig seine für seine psychische Erkrankung essentielle medikamentöse Behandlung weiter zu erhalten bzw. er zu diesen aufgrund seines Krankheitsbildes überhaupt Zugang hätte.Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Feststellungen zur Person des BF respektive seinem Gesundheitszustand. Erneut übergeht die belangte Behörde die bereits vorgelegten Befunde, die dem BF eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie bzw. ein Jahr später schon eine paranoide Schizophrenie bzw. katatone Schizophrenie attestieren. Lediglich pauschal und wortgleich kann die belangte Behörde erneut nicht feststellen, dass im Fall des BF eine schwere psychische Störung und/ oder eine schwere oder ansteckende Krankheit bestehe. Erneut zieht die belangte Behörde für diese Feststellung ausschließlich das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr.med. römisch 40 heran und verabsäumt es die anderen, seitens des BF vorgelegten Befunde in ihre Erwägungen miteinzubeziehen. Die belangte Behörde verabsäumt es damit erneut konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des BF zu treffen. Nach wie vor setzt sich die belangte Behörde außerdem nicht mit der Frage auseinander, ob der BF in Hinblick auf sein Krankheitsbild in der Lage wäre, ohne spezielle Betreuung nicht zur Gänze zu verwahrlosen bzw. regelmäßig seine für seine psychische Erkrankung essentielle medikamentöse Behandlung weiter zu erhalten bzw. er zu diesen aufgrund seines Krankheitsbildes überhaupt Zugang hätte. Es finden sich weiters erneut auch keine Feststellungen hinsichtlich der Unterbringung von Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf, was die Feststellungen auch insofern mangelhaft werden lässt, als der BF in Österreich sehr wohl in einer solchen Unterkunft untergebracht ist und daher offensichtlich eine solche auch im Falle einer Überstellung nach Bulgarien benötigt. Auch fehlen im Bescheid jegliche konkrete Feststellungen zur Überstellungsfähigkeit des BF sowie zu den Überstellungsmodalitäten des BF im Falle einer Überstellung nach Bulgarien. Erneut fehlen auch konkrete Feststellungen bezüglich der medizinischen Versorgung des BF im Hinblick auf sein konkretes Krankheitsbild. Die getroffenen Feststellungen sind daher als grob mangelhaft zu bezeichnen und sind daher als Begründung zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Welche Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen müssen, wurde bereits in der Beschwerde vom 18.08.2017 dargestellt, es darf daher auf diese verwiesen werden. Zusammenfassend darf jedoch ausgeführt werden, dass die belangte Behörde nach ordentlichem Ermittlungsverfahren feststellen hätte müssen, dass dem BF bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien unmenschliche Behandlung droht, da er mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation bzw. existentielle Notlage geraten würde. Er wäre aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage, sich selbst durch eigenes Einkommen zu erhalten, da der BF aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes faktisch arbeitsunfähig ist. Er könnte weiters nicht mit finanzieller Unterstützung, Unterstützung im Bereich Wohnraum, Versorgung mit Lebensmittel etc rechnen, was in der Folge auch dazu führen würde, dass sich der BF die Krankenversicherungsbeiträge nicht leisten könnte und deshalb faktisch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätte, da er ohne ordentliche Unterstützung nicht selbsterhaltungsfähig wäre. In der Folge würde der BF seine für sein Krankheitsbild nötigen Medikamente nicht mehr erhalten und sein psychischer, sowie in der Folge auch physischer Gesundheitszustand würde sich massiv verschlechtern. Weiters hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF höchstwahrscheinlich keinen Zugang zu einem Unterkunftsplatz für Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf haben wird, was für den BF eine rapide Verschlechterung seines Allgemeinzustandes, sowie die Gefahr einer totalen Verwahrlosung bedeuten würde, inklusive unregelmäßiger und zu geringer Nahrungsmittelaufnahme, sowie nicht in Anspruch genommener medizinischer Behandlung, selbst in ernsthaften Krankheitsfällen. Hätte sich die belangte Behörde mit der konkreten Situation des BF in Zusammenschau mit den öffentlich zugänglichen Länderberichten zur Unterbringung und Versorgungssituation, insbesondere der medizinischen, von subsidiär Schutzberechtigten bzw. von psychische Kranken auseinandergesetzt, hätten die oben genannten Feststellungen getroffen werden müssen und im Ergebnis eine anderslautende Entscheidung erlassen werden müssen. Mangelnde Ermittlungen im Hinblick auf angebotene Beweismittel Die belangte Behörde hat ihre Ermittlungspflicht, wie bereits ausgeführt, erneut dadurch verletzt, dass sie die vom BF angebotenen Beweismittel nicht untersucht hat. So findet sich auf S. 14 des bekämpften Bescheides unter dem Punkt "B) Beweismittel" zwar der Unterpunkt "ärztliche Dokumente". Unabhängig davon, dass diese "ärztlichen Dokumente" jedoch nicht ausreichend bezeichnet wurden, und daher aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich ist, um welche "ärztlichen Dokumente" es sich handelt, werden dieser in der Folge auch mit keinem einzigen Wort mehr erwähnt und fließen erneut nicht in die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, in die Beweiswürdigung oder in die rechtliche Beurteilung mit ein. Dass der belangten Behörde die ärztlichen Befunde bekannt sind, ergibt sich nicht zuletzt aus folgender Passage im Rahmen der Einvernahme vom 16.10.2017: "F: Haben Sie ärztliche Dokumente welche Sie heute vorlegen können? A: Diese wurden bereits von der Diakonie vorgelegt. F: Die Diakonie hat ausschließlich veraltete ärztliche Dokumente vorgelegt. Ist es möglich aktuelle Befunde vorzulegen? A: Ja es ist möglich aktuelle Dokumente vorzulegen." Offensichtlich sind der belangten Behörde die vorgelegten ärztlichen Befunde bekannt. Dennoch finden diese keinen Eingang in ihre Feststellungen, ihre Beweiswürdigung oder aber ihre rechtliche Beurteilung. Dies gilt sowohl für die älteren Befunde, als auch für die mit der Beschwerde vom 18.08.2017 vorgelegten Befunde bzw. Berichte. Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass es sich um veraltete Befunde handelt, hätte sie dies im Rahmen der Beweiswürdigung ausführen müssen bzw. insbesondere in Vergleich mit dem allenfalls ebenso als veraltet anzusehenden Gutachten von Dr.med. XXXX setzen müssen. Dies hat die belangte Behörde jedoch verabsäumt.Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass es sich um veraltete Befunde handelt, hätte sie dies im Rahmen der Beweiswürdigung ausführen müssen bzw. insbesondere in Vergleich mit dem allenfalls ebenso als veraltet anzusehenden Gutachten von Dr.med. römisch 40 setzen müssen. Dies hat die belangte Behörde jedoch verabsäumt. Nicht nachvollziehbar ist weiters, inwiefern die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde aus August 2017 als veraltet bezeichnet werden können, dies umso mehr, da die belangte Behörde ihrerseits es offensichtlich als unbedenklich ansieht, die Beweiswürdigung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF ausschließlich auf Basis des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens Dr. XXXX aufzubauen, einem Gutachten, das zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides schon über ein Jahr alt und damit als veraltet zu bezeichnen ist.Nicht nachvollziehbar ist weiters, inwiefern die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde aus August 2017 als veraltet bezeichnet werden können, dies umso mehr, da die belangte Behörde ihrerseits es offensichtlich als unbedenklich ansieht, die Beweiswürdigung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF ausschließlich auf Basis des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens Dr. römisch 40 aufzubauen, einem Gutachten, das zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides schon über ein Jahr alt und damit als veraltet zu bezeichnen ist. Die belangte Behörde hat damit ihre Ermittlungspflicht verletzt und den bekämpften Bescheid mit einem groben Mangel belastet. Mangelnde Ermittlungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF Die belangte Behörde hat ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie trotz entsprechender aktueller bzw anderslautender Befunde diese weder im Rahmen ihrer Beweiswürdigung bzw. Feststellungen berücksichtigt hat bzw. kein aktuelles fachärztliches Gutachten eingeholt hat, dass sich zumindest mit der Frage der aktenbekannten unterschiedlichen Diagnosen bzw. dem aktuellen Gesundheitszustand, sowie der Überstellungsfähigkeit des BF auseinandersetzt. In eventu wird daher die Einholung eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens beantragt, dass sich mit dem aktuellen Gesundheitszustand des BF auseinandersetzt, sowie die unterschiedlichen Diagnosen berücksichtigt, zum Beweis dafür, dass der BF an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und medikamentöse Behandlung, sowie einen Unterkunftsplatz für Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf benötigt. Ansonsten darf in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 18.08.2017 verwiesen werden. III. Mangelhafte Beweiswürdigungrömisch drei. Mangelhafte Beweiswürdigung Die belangte Behörde hat den Antrag des BF abgewiesen, weil sie nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zu dem Schluss kommt, dass der BF an keiner Psychose leide. Zu diesem Schluss kommt die belangte Behörde, wie bereits ausgeführt, insbesondere deshalb, weil sie es verabsäumt, andere, im Rahmen des Verfahrens mehrfach vorgelegte ärztliche Diagnosen bzw. aktuelle Befunde im Rahmen der Beweiswürdigung mit zu berücksichtigen. Die Ausführungen der belangten Behörde, der BF benötige keine intensive medizinische Betreuung, da er bei einer seiner Einvernahmen ohne Begleitung teilnehmen hätte können, ist beweiswürdigend nur sehr eingeschränkt zu verwerten, bzw. übersteigt dies die fachliche Expertise der belangten Behörde, weswegen auch ein aktuelles fachärztliches Gutachten beantragt wird. Es mag zutreffend sein, dass der BF hinsichtlich der Sozialleistungen die gleichen sozialen Ansprüche hat, wie jede andere Person in Bulgarien hat. Wenn die belangte Behörde jedoch im Rahmen ihrer Länderfeststellungen feststellt, dass mehr als eine Million Bulgar*innen sich die Krankenversicherungsbeiträge nicht leisten können und daher ohne Krankenversicherung leben, führt auch der gleiche Zugang zu Sozialleistungen zu einer Verletzung von Art 3Es mag zutreffend sein, dass der BF hinsichtlich der Sozialleistungen die gleichen sozialen Ansprüche hat, wie jede andere Person in Bulgarien hat. Wenn die belangte Behörde jedoch im Rahmen ihrer Länderfeststellungen feststellt, dass mehr als eine Million Bulgar*innen sich die Krankenversicherungsbeiträge nicht leisten können und daher ohne Krankenversicherung leben, führt auch der gleiche Zugang zu Sozialleistungen zu einer Verletzung von Artikel 3 EMRK. Es ist weiters zutreffend, dass der BF in einer Unterkunft wohnhaft ist, in dem vor Ort kein medizinisches Personal tätig ist. Zutreffend ist aber auch, dass der BF einen Unterkunftsplatz in einer Einrichtung für Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf hat, in dem Personal darauf achtet, dass Arztbesuche wahrgenommen werden bzw. der BF zu diesen begleitet wird, in dem sich das Personal um die Rezepte bzw. die Versorgung mit und regelmäßige, kontrolleiere Abgabe der benötigten Medikamente kümmert, sowie darauf geachtet wird, dass der BF nicht längerfristig abgängig ist, ausreichend mit Nahrungsmittel versorgt wird und im Krankheitsfall einen Arzt aufsucht. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass dies in Bulgarien die Caritas Bulgarien bzw. andere hilfsbereite Menschen übernehmen könnten, so kann dies in kein Verhältnis mit der Betreuung in einer Unterkunft für Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf verglichen werden. Dass der BF in Bulgarien keinen Arzt besucht hat, wertet die belangte Behörde als Unwillen des BF, die vorhandene medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Wie allerdings bereits ausgeführt, ist der BF aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage, Arzttermine selbständig zu vereinbaren bzw diese einzuhalten. Dies hätte im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. Wenn sich die belangte Behörde auf die Unterstützung durch die Caritas Bulgarien beruft, darf hiezu ausgeführt werden, dass der BF während seines Aufenthaltes in Bulgarien nie Kontakt zu den laut belangter Behörde ausreichend vorhandenen und aktiven Hilfsorganisationen hatte, weshalb nicht selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, dass der BF bei einer Überstellung Zugang zu solchen hätte, indiziert sein damaliger Aufenthalt ohne jegliche psychologische Betreuung und medizinische Behandlung doch anderes. Nicht zutreffend ist weiters die Feststellung der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der BF alleine wohnt. Vielmehr wohnt er in einer Unterkunft für Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf. Die belangte Behörde hat also nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet, was in der Folge zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt hat. IV. Unrichtige rechtliche Beurteilungrömisch vier. Unrichtige rechtliche Beurteilung Aufgrund der unzureichenden Informationen über die tatsächliche Situation des BF und der allgemeinen Situation in Bulgarien für Personen, die an der bei dem BF diagnostizierten schweren psychischen Erkrankung leiden, ist nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und mangelhafter, insbesondere nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung auch die rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid als unrichtig zu bezeichnen. Obwohl im Beschluss des BVwG vom 21.09.2017 (GZ W232 2168304-1/4E) ausgeführt wurde, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des BF zu treffen bzw seinen tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien abzuklären bzw Feststellungen bezüglich der aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen bzw zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gem. Art 3 EMRK führen könnten, hat es die belangte Behörde erneut unterlassen Ermittlungsschritte diesbezüglich zu setzen bzw. Feststellungen zu treffen.Obwohl im Beschluss des BVwG vom 21.09.2017 (GZ W232 2168304-1/4E) ausgeführt wurde, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des BF zu treffen bzw seinen tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien abzuklären bzw Feststellungen bezüglich der aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen bzw zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gem. Artikel 3, EMRK führen könnten, hat es die belangte Behörde erneut unterlassen Ermittlungsschritte diesbezüglich zu setzen bzw. Feststellungen zu treffen. Wie bereits ausgeführt hätte die belangte Behörde nach Treffen der richtigen Feststellungen und mangelfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Bulgarien, trotz seines Status als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität, insbesondere aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung, sowie ohne jegliche familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und ohne jegliches soziales Netz in Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Obdachlosigkeit, Armut und Verwahrlosung und somit in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch unmenschlicher Behandlung bzw unmenschlichen Lebensumständen ausgesetzt wäre. Der BF würde daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde in seinem gem. Art 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt werden.Wie bereits ausgeführt hätte die belangte Behörde nach Treffen der richtigen Feststellungen und mangelfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Bulgarien, trotz seines Status als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität, insbesondere aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung, sowie ohne jegliche familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und ohne jegliches soziales Netz in Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Obdachlosigkeit, Armut und Verwahrlosung und somit in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch unmenschlicher Behandlung bzw unmenschlichen Lebensumständen ausgesetzt wäre. Der BF würde daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde in seinem gem. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht verletzt werden. V. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch fünf. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung ist gem § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Gefahr der Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls der EMRK garantierten Rechte droht.Einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung ist gem Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Gefahr der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls der EMRK garantierten Rechte droht. Wie oben dargelegt, kann im Fall einer Überstellung des BF nach Bulgarien nicht ausgeschlossen werden, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK und Art 4 GRC ausgesetzt sein wird. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher vor. Aus den dargestellten Gründen wird begehrt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Wie oben dargelegt, kann im Fall einer Überstellung des BF nach Bulgarien nicht ausgeschlossen werden, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC ausgesetzt sein wird. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher vor. Aus den dargestellten Gründen wird begehrt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. VI. Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch sechs. Durchführung einer mündlichen Verhandlung Der maßgebliche Sachverhalt wurde wie dargelegt nicht ordnungsgemäß ermittelt. Aufgrund der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes erweist sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich. Gerade im vorliegenden Fall, insbesondere der Infragestellung der tatsächlich vorhandenen schweren psychischen Erkrankung des BF, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes des BF unerlässlich. VII. Anträgerömisch sieben. Anträge Aus den soeben dargestellten Gründen ergehen daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge I. der gegenständlichen Beschwerde aufgrund der befürchteten Verletzung der Art 3 EMRK iVm Art 4 GRC gem § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;römisch eins. der gegenständlichen Beschwerde aufgrund der befürchteten Verletzung der Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Artikel 4, GRC gem Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; II. der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;römisch zwei. der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; III. den Antrag der BF auf internationalen Schutz für zulässig erklären;römisch drei. den Antrag der BF auf internationalen Schutz für zulässig erklären; in eventu IV. der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides stattgeben und diesen beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG erteilen,römisch vier. der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides stattgeben und diesen beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem Paragraph 57, AsylG erteilen, in eventu V. der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG).römisch fünf. der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG). VI. feststellen, dass eine Außerlandesbringung der BF auf Dauer unzulässig ist.römisch sechs. feststellen, dass eine Außerlandesbringung der BF auf Dauer unzulässig ist. (...)" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden. 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Die bekämpften Entscheidungen erweisen sich im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus folgenden Überlegungen:Die bekämpften Entscheidungen erweisen sich im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus folgenden Überlegungen: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017, W232 2168304-1/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA 04.08.2017, IFA: 1067864608/150482091,

§ 21Abs. 3 BFA-VG idg

F stattgegeben und der damals angefochtene Bescheid behoben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im vorliegenden Fall mehrere (unterschiedliche) medizinische Diagnosen betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktenkundig seien. Obwohl der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Hinweise auf eine schwere psychische Beeinträchtigung dargetan habe, habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu treffen, und seinen tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien abzuklären. Das Bundesamt für Fremdenwesen habe daher den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und sich sodann mit der Frage der Überstellungsfähigkeit, bejahendenfalls der Überstellungsmodalitäten des Beschwerdeführers und in weitere Folge mit seiner medizinischen Versorgung in Bulgarien auseinanderzusetzen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017, W232 2168304-1/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA 04.08.2017, IFA: 1067864608/150482091,

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG idgF stattgegeben und der damals angefochtene Bescheid behoben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im vorliegenden Fall mehrere (unterschiedliche) medizinische Diagnosen betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktenkundig seien. Obwohl der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Hinweise auf eine schwere psychische Beeinträchtigung dargetan habe, habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu treffen, und seinen tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien abzuklären. Das Bundesamt für Fremdenwesen habe daher den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und sich sodann mit der Frage der Überstellungsfähigkeit, bejahendenfalls der Überstellungsmodalitäten des Beschwerdeführers und in weitere Folge mit seiner medizinischen Versorgung in Bulgarien auseinanderzusetzen. In der Folge hatte das BFA mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.12.2017 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.05.2015

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich dieser nach Bulgarien zurückzugeben habe (Spruchteil I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs. 1 Z. 1 FPG idg

F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei.In der Folge hatte das BFA mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.12.2017 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.05.2015

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich dieser nach Bulgarien zurückzugeben habe (Spruchteil römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei. Im Verwaltungsakt liegt einzig eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, datiert mit 17.11.2017, auf, mit der Frage: " XXXX , hat in BG einen Schutzstatus und soll im Zuge eines § 4a-Verfahrens dorthin zurückkehren. Er hat psychische Probleme und befindet sich derzeit in einer Unterkunft des Samariterbundes. Ersucht wird daher um Erhebung, ob eine gleichwertige Unterbringung des Betreffenden auch in Bulgarien gewährleistet wäre."Im Verwaltungsakt liegt einzig eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, datiert mit 17.11.2017, auf, mit der Frage: " römisch 40 , hat in BG einen Schutzstatus und soll im Zuge eines Paragraph 4 a, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, s, dorthin zurückkehren. Er hat psychische Probleme und befindet sich derzeit in einer Unterkunft des Samariterbundes. Ersucht wird daher um Erhebung, ob eine gleichwertige Unterbringung des Betreffenden auch in Bulgarien gewährleistet wäre." In der Zusammenfassung wurde unter anderem Folgendes ausgeführt: "Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden zwar bestätigen, dass XXXX in Bulgarien anerkannter Flüchtling ist, und dass er als solcher das Recht auf medizinische Versorgung wie ein bulgarischer Staatsbürger hat, aber zur Frage seiner Unterbringung erklärte sich die bulgarische Asylbehörde (SAREF) nicht zuständig und erteilte hierzu keine Auskunft."Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden zwar bestätigen, dass römisch 40 in Bulgarien anerkannter Flüchtling ist, und dass er als solcher das Recht auf medizinische Versorgung wie ein bulgarischer Staatsbürger hat, aber zur Frage seiner Unterbringung erklärte sich die bulgarische Asylbehörde (SAREF) nicht zuständig und erteilte hierzu keine Auskunft. Da keine eindeutige Aussage der bulgarischen Behörden zu erhalten war, kann die Staatendokumentation nur versuchen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die anfragende Stelle bei der eigenverantwortlichen Beurteilung der Frage, ob eine gleichwertige Unterbringung des Betreffenden auch in Bulgarien gewährleistet wäre, zu unterstützen. Daher werden im Folgenden allgemeine Informationen zur Integration Schutzberechtigter in Bulgarien, sowie Informationen zur Tätigkeit des Bulgarischen Roten Kreuzes und der Caritas Bulgarien zur Unterstützung Schutzberechtigter zur Verfügung gestellt. (...)" In nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.12.2017 wurde zudem - ohne genauer auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Schreiben einzugehen - einzig unter Verweis auf ein acht Monate altes psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 02.07.2016 ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Zur Lage in Bulgarien wurde unter anderem Folgendes festgestellt: "Vom ersten Tag nach Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. (...) Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überweisen werden (VB 26.4.2016). (...) Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012). (...) Etwa 1 Million Menschen in Bulgarien sind ohne angemessene Krankenversicherung, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016). (...)" In der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde es erneut verabsäumt habe konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu treffen. Nach wie vor habe sich die belangte Behörde außerdem nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Krankheitsbild in der Lage wäre, ohne spezielle Betreuung nicht zur Gänze zu verwahrlosen bzw. regelmäßig seine für seine psychische Erkrankung essentielle medikamentöse Behandlung weiter zu erhalten bzw. er zu diesen aufgrund seines Krankheitsbildes überhaupt Zugang hätte. Es fänden sich weiters erneut keine Feststellungen hinsichtlich der Unterbringung von Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf, was die Feststellungen auch insofern mangelhaft werden lässt, als der Beschwerdeführer in Österreich sehr wohl in einer solchen Unterkunft untergebracht ist und daher anzunehmen ist, dass er eine solche auch im Falle einer Überstellung nach Bulgarien benötige. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1

BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren

§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asyl

G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das BFA ist im gegenständlichen Fall § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG maßgeblich vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: "§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imDie Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Mit Beschluss des BVwG vom 21.09.2017, W232 2168304-1/4E, war der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA 04.08.2017, IFA: 1067864608/150482091,

§ 21Abs. 3 BFA-VG idg

F stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben worden unter Verweis auf fehlende Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers sowie zur Abklärung seines tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien.1067864608/150482091,

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben worden unter Verweis auf fehlende Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers sowie zur Abklärung seines tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien. Das BVwG verkennt nicht, dass die belangte Behörde daraufhin - wie in der behebenden Entscheidung des BVwG vom Beschluss des BVwG vom 21.09.2017, W232 2168304-1/4E, aufgetragen - eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben hat. Die Unterbringungssituation des Beschwerdeführers wurde allerdings nicht abgeklärt. Der Beschwerdeführer, als Person mit erhöhtem Betreuungsbedarf, ist in Österreich in einer entsprechenden Unterkunft untergerbacht und ist auch in Bulgarien auf eine solche Unterbringung angewiesen. Weiters wurde zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien anerkannter Flüchtling ist und, dass er als solcher das Recht auf medizinische Versorgung wie ein bulgarischer Staatsbürger hätte, den Feststellungen zur Lage in Bulgarien im nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.12.2017 ist allerdings zu entnehmen, dass vom ersten Tag nach Statuszuerkennung Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen müssen. Es wurde auch ausgeführt, dass rund eine Million Menschen in Bulgarien ohne angemessene Krankenversicherung seien, sie hätten nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Es wurde weiters festgehalten, dass sich viele die Krankenkassenbeiträge nicht leisten könnten. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde in den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 16.12.2016 weiters festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Berücksichtigt wurde lediglich das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 02.07.2016, dieses war jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits rund eineinhalb Jahre alt. In der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in einer Unterkunft mit erhöhtem Betreuungsbedarf befinde und es an Feststellungen zur Unterbringungssituation in Bulgarien mangeln würde. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage, sich selbst durch eigenes Einkommen zu erhalten, da der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes faktisch arbeitsunfähig sei. Er könne daher nicht mit finanzieller Unterstützung, Unterstützung im Bereich Wohnraum, Versorgung mit Lebensmittel etc. rechnen. In der Folge würde der Beschwerdeführer seine für sein Krankheitsbild nötigen Medikamente nicht mehr erhalten und sein psychischer sowie in der Folge auch physischer Gesundheitszustand würde sich massiv verschlechtern. Im konkreten Einzelfall wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend ermittelt. Insbesondere wurden hinsichtlich seines Gesundheitszustandes in der Vergangenheit bereits unterschiedliche Diagnosen gestellt und stützte sich die belangte Behörde bei Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf ein veraltetes eineinhalb Jahre altes Sachverständigengutachten. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher auch aktueller konkreter Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu dessen Unterbringung in Bulgarien sowie zu dessen medizinischer Versorgung, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien ausschließen zu können. In diesem Zusammenhang werden entsprechende aktuelle Länderberichte zu Bulgarien einzuholen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sein.Im konkreten Einzelfall wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend ermittelt. Insbesondere wurden hinsichtlich seines Gesundheitszustandes in der Vergangenheit bereits unterschiedliche Diagnosen gestellt und stützte sich die belangte Behörde bei Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf ein veraltetes eineinhalb Jahre altes Sachverständigengutachten. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher auch aktueller konkreter Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu dessen Unterbringung in Bulgarien sowie zu dessen medizinischer Versorgung, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien ausschließen zu können. In diesem Zusammenhang werden entsprechende aktuelle Länderberichte zu Bulgarien einzuholen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sein. Das BVwG verweist abschließend darauf, dass aus der Aktenlage ersichtlich sein muss, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers in Bulgarien die medizinische Versorgung gegeben ist und er krankheitsgerecht untergebracht werden kann. Entsprechende Ermittlungen sind durchzuführen, um das Verfahren einer hinreichenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E3 zuDas BVwG verweist abschließend darauf, dass aus der Aktenlage ersichtlich sein muss, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers in Bulgarien die medizinische Versorgung gegeben ist und er krankheitsgerecht untergebracht werden kann. Entsprechende Ermittlungen sind durchzuführen, um das Verfahren einer hinreichenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E3 zu § 4a AsylG 2005 und Filzwieser Sprung, Dublin III-Verordnung, K22 zu Art. 2)Paragraph 4 a, AsylG 2005 und Filzwieser Sprung, Dublin III-Verordnung, K22 zu Artikel 2,) Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ermächtigt das ho. Gericht von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständlichen Rechtssachen sind auch nicht mit jenem Anlassfall der Entscheidung des VwGH Ro 2016/19/0005-4, vom 14.12.2016 vergleichbar, in welchem der VwGH ausführte dass wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG liege, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen sei. Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom 26. April 2016, Ro 2015/03/00389).Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ermächtigt das ho. Gericht von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständlichen Rechtssachen sind auch nicht mit jenem Anlassfall der Entscheidung des VwGH Ro 2016/19/0005-4, vom 14.12.2016 vergleichbar, in welchem der VwGH ausführte dass wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG liege, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen sei. Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom 26. April 2016, Ro 2015/03/00389).

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2168304.2.01

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