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{'item': 'W247 2171533-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW247 2171533-1 SpruchW247 2171532-1/13E W247 2171533-1/10E W247 2171915-1/6E W247 2171918-1/6E W247 2171917-1/6E Gekürzte Ausfertigun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX ; geb. XXXX ; StA: Ukraine, 2.) XXXX , geb. XXXX ; StA:römisch 40 ; geb. römisch 40 ; StA: Ukraine, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; StA: Ukraine, 3.) XXXX , geb. XXXX ; StA: Ukraine, 4.) XXXX ; geb. XXXX ; StA: Ukraine, 5.) XXXX , geb. XXXX ; StA: Ukraine, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018, zu Recht:Ukraine, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; StA: Ukraine, 4.) römisch 40 ; geb. römisch 40 ; StA: Ukraine, 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; StA: Ukraine, vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 , 4.) Zl. römisch 40 , 5.) Zl. römisch 40 , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018, zu Recht: A) I. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. II. Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 81 Abs. 36 NAG iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 sowie §§ 9 Abs. 4 Z 3 und 10 Abs. 2 Z 3 und 4 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird XXXX , XXXX und XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie XXXX und XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sowie Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie römisch 40 und römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 05.03.2018 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 06.03.2018 zugestellt.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 05.03.2018 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 06.03.2018 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W247.2171533.1.00

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