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{'item': 'W264 2189293-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW264 2189293-1 SpruchW264 2189293-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.2.2018, Zahl: 1092626107-151639169, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.2.2018, Zahl: 1092626107-151639169, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als "BF" bezeichnet), ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Umgehung der Grenzkontrollen im Alter von 22 Jahren nach Europa und stellte am 27.10.2015 im Bundesgebiet den Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag darauf bestätigte der BF, welcher angab Paschtu (Muttersprache) und auch Farsi zu sprechen, zu Beginn der Einvernahme an, den anwesenden Dolmetsch (Dolmetsch für die Sprache Farsi) zu verstehen und nach laut Erstbefragungsprotokoll erfolgter Rückübersetzung verneinte er die Frage "Gab es Verständigungsprobleme?". Er beschrieb seine Einreiseroute, gab als seine Geburtsdaten XXXX und Logar an. Er gab an, keine Medikamente zu benötigen und verneinte Beschwerden oder Krankheiten, welche die Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. In dem Erstbefragungsprotokoll scheint betreffend den BF die Volksgruppenzugehörigkeit "Tadschiken" sowie als Glaubensrichtung "Sunnit" auf.Er beschrieb seine Einreiseroute, gab als seine Geburtsdaten römisch 40 und Logar an. Er gab an, keine Medikamente zu benötigen und verneinte Beschwerden oder Krankheiten, welche die Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. In dem Erstbefragungsprotokoll scheint betreffend den BF die Volksgruppenzugehörigkeit "Tadschiken" sowie als Glaubensrichtung "Sunnit" auf. Als Familienangehörige gab er seine Eltern, fünf Schwestern und drei Brüder an, welche allesamt in Logar, Afghanistan, wohnhaft seien und führte zu seinem Fluchtgrund aus, dass er als Polizist gearbeitet habe und aufgrund dessen von den Taliban gemeinsam mit seiner Familie bedroht worden sei. Auch nach seiner Kündigung bei der Polizei hätten die Taliban mit der Bedrohung seiner Person nicht aufgehört. Eine innerstaatliche Flucht sei ihm nicht möglich gewesen, da diese Taliban in ganz Afghanistan vernetzt seien und ihn überall finden würden. Er gab weiters an: "Naja, hätte ich eine Wohnung in Kabul, dann würde ich dort wohnen, da es dort sicherer ist. Aber dadurch, dass ich dort niemanden kenne und keinen Besitz habe, kann ich dort nicht hingehen" und weiter "Sie haben auch zweimal in unser Haus eine Granate geworfen. Zudem haben sie Drohbriefe an unsere Hauswand geklebt. Deswegen habe ich mein Land verlassen."
  2. Mit Abschlussbericht der PI XXXX vom 6.7.2017, GZ XXXX, wurde der BF der StA XXXX wegen des Verdachts auf Hehlerei betreffend ein Fahrrad im Vorfallszeitraum 1.12.2016 bis 31.12.2016 angezeigt.
  3. Mit Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 6.7.2017, GZ römisch 40 , wurde der BF der StA römisch 40 wegen des Verdachts auf Hehlerei betreffend ein Fahrrad im Vorfallszeitraum 1.12.2016 bis 31.12.2016 angezeigt.
  4. Mit Abschlussbericht der PI XXXX vom 7.11.2017, GZ XXXX, wurde der BF der StA XXXX wegen des Verdachts auf Suchtmittelhandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Vorfallszeitraum 1.8.2016 bis 9.10.2017 angezeigt.
  5. Mit Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 7.11.2017, GZ römisch 40 , wurde der BF der StA römisch 40 wegen des Verdachts auf Suchtmittelhandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Vorfallszeitraum 1.8.2016 bis 9.10.2017 angezeigt.
  6. Mit Urteil des LG XXXX vom 20.11.2017, Zahl XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1,
  7. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1,
  8. und
  9. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug somit ein Monat und war durch die Untersuchungshaft verbüßt.
  10. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 20.11.2017, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug somit ein Monat und war durch die Untersuchungshaft verbüßt.
  11. Am 13.12.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; im Folgenden kurz "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetsch in seiner Muttersprache Paschtu niederschriftlich einvernommen und auf die Mitwirkungspflicht sowie auf die Wahrheitspflicht hingewiesen und wurde ihm mitgeteilt, dass es unumgänglich sei, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für ihn nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurde er ausdrücklich hingewiesen. Ferner darüber, dass falsche Angaben seine Identität bzw. Nationalität betreffend strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können und Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass seinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz von der belangten Behörde nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurde er ebenso hingewiesen. Der BF legte seine Tazkira vor, eine Arbeitsbestätigung aus Afghanistan, wonach er mit Amerikanern zusammengearbeitet habe sowie zwei Deutschkursbestätigungen A1 Teil 1 und Teil
  12. Zu seinem Familienleben befragt führte er aus, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, nicht verheiratet zu sein und habe er Verständigungsprobleme mit der Dolmetsch gehabt. Er sei mit Marufa (lebe in Logar bei seiner Mutter) traditionell verheiratet und habe zwei Kinder. Befragt nach dem Grunde, warum er seinen Ehestand bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, verantwortete er sich dahingehend, bei der Erstbefragung eine Iranerin als Dolmetsch gehabt zu haben, welche Farsi gesprochen habe und welche er nicht sehr gut verstanden habe. Bis einen Monat vor der Einvernahme habe er seine Ehefrau alle 14 Tage angerufen, sie werde seit dem Tod seines Vaters im Jänner 2017 von seiner Mutter und seinem Bruder versorgt, letzterer sorge für die Familie des BF. Auch seine beiden Kinder XXXX (im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA laut ihm ungefähr vier Jahre alt) und XXXX (im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA laut ihm ca drei Jahre alt) würden gemeinsam mit der Ehefrau des BF leben und von der Mutter des BF und dem Bruder des BF versorgt werden.Bis einen Monat vor der Einvernahme habe er seine Ehefrau alle 14 Tage angerufen, sie werde seit dem Tod seines Vaters im Jänner 2017 von seiner Mutter und seinem Bruder versorgt, letzterer sorge für die Familie des BF. Auch seine beiden Kinder römisch 40 (im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA laut ihm ungefähr vier Jahre alt) und römisch 40 (im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA laut ihm ca drei Jahre alt) würden gemeinsam mit der Ehefrau des BF leben und von der Mutter des BF und dem Bruder des BF versorgt werden. Von der belangten Behörde aufgefordert chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre anzugeben, nannte er das in Logar liegende Dorf XXXX, wo er gemeinsam mit seiner Familie gewohnt habe. Von September 2011 bis 2014 habe er mit den Amerikanern zusammengearbeitet, danach sei er ein Jahr lang auf Arbeitssuche gewesen und dann zur Polizei gegangen.Von der belangten Behörde aufgefordert chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre anzugeben, nannte er das in Logar liegende Dorf römisch 40 , wo er gemeinsam mit seiner Familie gewohnt habe. Von September 2011 bis 2014 habe er mit den Amerikanern zusammengearbeitet, danach sei er ein Jahr lang auf Arbeitssuche gewesen und dann zur Polizei gegangen. Er gab an, Polizist gewesen zu sein und habe es immer wieder Angriffe auf seine Polizeistation gegeben. Er habe sich am 19.9.2015 zum Verlassen Afghanistans entschlossen und habe er es illegal und schlepperunterstützt verlassen. Die Reise habe sein Onkel mütterlicherseits organisiert und dieser habe auch das Geld für den Schlepper finanziert. Ziel seiner Reise sei ursprünglich Kanada gewesen, dort habe er Bekannte und Verwandte. Befragt nach dem Lebenslauf schilderte er, von 2002 bis 2007 die Schule besucht zu haben, dann im Laden seines Vaters ausgeholfen zu haben, 2011 gemeinsam mit den Amerikanern gearbeitet zu haben, danach kurze Zeit arbeitslos gewesen zu sein, danach zu Polizei gegangen zu sein und anschließend nach Europa gereist zu sein. Seine letzte Tätigkeit sei die eines Polizisten in Logar gewesen. Seinen Arbeitsbereich bei der Polizei beschrieb er dahingehend, dass es Check-Points und die Durchführung von Sicherheitskontrollen gegeben habe und sie auch an Gefechten beteiligt gewesen seien. Er habe in der Hauptstadt Logar und in Charkh gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Geld von der Kabul Bank bestritten. Befragt nach der Abteilung, in welcher er gearbeitet habe, antwortete er: "In einer kleinen Polizeistation, wir waren ca. 6 bis 10 Mitarbeiter". Er sei dort ungefähr neun Monate stationiert gewesen. Befragt nach seinem Sozialleben in Bezug auf Freunde, Bekannte und Aktivitäten gab er unter anderem auch an, "auch Freunde in Logar" an, nämlich namentlich: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (alle in Logar lebend). Seine Freunde hätten alle Eigentumshäuser gehabt, seit er Afghanistan verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen.Befragt nach dem Lebenslauf schilderte er, von 2002 bis 2007 die Schule besucht zu haben, dann im Laden seines Vaters ausgeholfen zu haben, 2011 gemeinsam mit den Amerikanern gearbeitet zu haben, danach kurze Zeit arbeitslos gewesen zu sein, danach zu Polizei gegangen zu sein und anschließend nach Europa gereist zu sein. Seine letzte Tätigkeit sei die eines Polizisten in Logar gewesen. Seinen Arbeitsbereich bei der Polizei beschrieb er dahingehend, dass es Check-Points und die Durchführung von Sicherheitskontrollen gegeben habe und sie auch an Gefechten beteiligt gewesen seien. Er habe in der Hauptstadt Logar und in Charkh gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Geld von der Kabul Bank bestritten. Befragt nach der Abteilung, in welcher er gearbeitet habe, antwortete er: "In einer kleinen Polizeistation, wir waren ca. 6 bis 10 Mitarbeiter". Er sei dort ungefähr neun Monate stationiert gewesen. Befragt nach seinem Sozialleben in Bezug auf Freunde, Bekannte und Aktivitäten gab er unter anderem auch an, "auch Freunde in Logar" an, nämlich namentlich: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (alle in Logar lebend). Seine Freunde hätten alle Eigentumshäuser gehabt, seit er Afghanistan verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen. Befragt zur Familie gab er an, dass sein Vater im Jänner 2017 eines natürlichen Todes gestorben sei. Er gab an, in Afghanistan die Mutter, fünf Schwestern und Brüder zu haben, welche in Logar leben würden und einer seiner drei Brüder (XXXX, 2015 laut dem BF 36 Jahre alt), sei vor zehn Jahren von zu Hause ausgezogen und lebe in Kabul. Er habe vier Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits in Logar, drei Tanten mütterlicherseits und fünf Tanten väterlicherseits in Logar. Seine Verwandten würden alle in Eigentumshäusern leben.Befragt zur Familie gab er an, dass sein Vater im Jänner 2017 eines natürlichen Todes gestorben sei. Er gab an, in Afghanistan die Mutter, fünf Schwestern und Brüder zu haben, welche in Logar leben würden und einer seiner drei Brüder (römisch 40 , 2015 laut dem BF 36 Jahre alt), sei vor zehn Jahren von zu Hause ausgezogen und lebe in Kabul. Er habe vier Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits in Logar, drei Tanten mütterlicherseits und fünf Tanten väterlicherseits in Logar. Seine Verwandten würden alle in Eigentumshäusern leben. Er gab an, bis vor fünf oder sechs Monate vor der Befragung vor der belangten Behörde Kontakt zu seinen Geschwistern und mit seiner Mutter bis ca. einen bis 1 1/2 Monate Kontakt gehabt zu haben. Der BF gab an, im Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch dort jemals inhaftiert gewesen zu sein und habe er auch keine Probleme mit den Behörden in Afghanistan gehabt. Gegen ihn bestünden aktuell keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige oder Steckbrief. Er sei nicht politisch aktiv und sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, ebenso wenig seine Familienangehörigen. Er habe in Afghanistan aufgrund seines Religionsbekenntnisses keine Probleme gehabt, auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Die Frage nach gröberen Problemen mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte) verneinte er. Er verneinte auch die Frage "Nahmen Sie in Afghanistan an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?". Die Aufforderung, nochmals die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu erzählen, verbunden mit dem Hinweis, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beeinträchtigen können, und er nun die Gelegenheit habe, sich zu den Fragen, die von ihm zuvor mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern, beantwortete er wie folgt: Er habe in "dieser" Polizeistation gearbeitet, seine Familie habe ihm oft gesagt, er solle mit dieser Tätigkeit aufhören. Er habe dann auch mit der Arbeit aufgehört. Zwei Tage nach seiner Kündigung sei auf die Polizeistation geschossen worden, mehrere Leute seien verletzt und umgebracht worden. Am dritten Tag sei die Polizei zu ihm gekommen und habe ihn beschuldigt, dass er eventuell bei diesem Angriff mitgeholfen habe, da er bei diesem Angriff selbst nicht anwesend gewesen wäre. Gleich an diesem Tag habe ihn der Onkel mütterlicherseits in ein Auto gesetzt und seien sie nach Kabul gefahren. Auf Nachfrage, ob er sämtliche Gründe, welche ihn veranlasst hätten, dass Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe, antwortete er: "Ja". Die darauffolgende Frage "Möchten Sie bezüglich Ihrer Fluchtgeschichte noch etwas hinzufügen?" beantwortete er dahingehend, dass er Schwierigkeiten mit Taliban gehabt habe, wegen seiner Arbeit als Polizist und wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern. Zuletzt habe er auch Schwierigkeiten mit der Regierung gehabt, da er beschuldigt worden sei, eventuell die Polizeistation angeschossen zu haben. Für den Fall der Rückkehr sei es "offensichtlich", dass er getötet werde, so der BF. An dieser Stelle erfolgte eine Rückübersetzung und wurde der BF aufgefordert, genau aufzupassen und sofort bekanntzugeben, wenn etwas nicht korrekt sei bzw. noch etwas zu ergänzen sei. Nach erfolgter Rückübersetzung gab der BF an, dass alles richtig und vollständig sei und alles richtig wiedergegeben worden sei. Nach einer Verhandlungspause von zehn Minuten beantwortete er die Frage nach seiner Tätigkeit bei den Amerikanern dahingehend, dass er eine Hilfskraft in der Küche - zuständig für die Salatbar - gewesen sei. Diese Tätigkeit habe er durch Freunde erlangt. Eines Tages haben Taliban neun Personen, welche in der Küche gearbeitet hätten, umgebracht und habe er aus diesem Grunde aufgehört. Zum Zeitpunkt des Angriffs der Taliban, sei er in der Küche gewesen. Auf die Nachfrage "und Ihnen ist nichts passiert?" antwortete er, seine Tätigkeit sei immer nachts gewesen und die Leute, welche umgebracht worden seien, hätten am Tage gearbeitet. Nach diesem Vorfall habe er mit der Arbeit aufgehört. Die Frage ob er persönlich von den Taliban verfolgt oder bedroht worden sei, beantwortete er mit "Persönlich nicht. Aber die Taliban hat eine Verkündigung in die Moschee gebracht. Der Mullah habe einen Drohbrief von den Taliban erhalten, wo alle Namen von jenen, welche dort gearbeitet hätten - auch seiner - drauf gewesen wären. Zu seiner Tätigkeit bei der Polizei sei er nach der Arbeitslosigkeit nach dem Job bei den Amerikanern gekommen. Er habe zwei Monate die Polizeiakademie in Gardez besucht. Befragt nach den Arten von Sicherheitskräften in Afghanistan antwortete er, dass es unterschiedliche Organe zum Schutze des Landes gäbe: die Dorfpolizei, die staatliche Armee und die Stadtpolizei. Er habe den Rang eines normalen Polizisten "Sarbaz" gehabt. Der BF schrieb die Polizeiränge auf einen Zettel. Eine gewisse Zeit sei er in der Stadt Logar stationiert gewesen, eine gewisse Zeit sei er in der Provinz Charkh gewesen und "ein bisschen" habe er in der XXXXa (Polizeistation) in Logar gearbeitet. Die Tätigkeit dort beschrieb er mit "Station bewacht, Check-Point auf Straßen errichtet". Er habe Dokumente von der Polizei (Ausweise, Dokumente, Abschlusszeugnis von der Akademie) gehabt, diese aber auf der Flucht verloren.Zu seiner Tätigkeit bei der Polizei sei er nach der Arbeitslosigkeit nach dem Job bei den Amerikanern gekommen. Er habe zwei Monate die Polizeiakademie in Gardez besucht. Befragt nach den Arten von Sicherheitskräften in Afghanistan antwortete er, dass es unterschiedliche Organe zum Schutze des Landes gäbe: die Dorfpolizei, die staatliche Armee und die Stadtpolizei. Er habe den Rang eines normalen Polizisten "Sarbaz" gehabt. Der BF schrieb die Polizeiränge auf einen Zettel. Eine gewisse Zeit sei er in der Stadt Logar stationiert gewesen, eine gewisse Zeit sei er in der Provinz Charkh gewesen und "ein bisschen" habe er in der römisch 40 a (Polizeistation) in Logar gearbeitet. Die Tätigkeit dort beschrieb er mit "Station bewacht, Check-Point auf Straßen errichtet". Er habe Dokumente von der Polizei (Ausweise, Dokumente, Abschlusszeugnis von der Akademie) gehabt, diese aber auf der Flucht verloren. Von der Polizei sei er beschuldigt, da er viel Druck von seiner Familie gehabt habe, mit der Arbeit aufzuhören und genau dann sei dieser Angriff passiert und sei er deshalb beschuldigt worden, mit dieser Sache etwas zu tun zu haben. Die Polizei habe nach ihm gesucht. Auf die Frage "Was meinen Sie jetzt?" gab er zur Antwort: "Ich war nicht in der Polizeistation, deshalb hat mich die Polizei gesucht". Auf Vorhalt, dass er zuvor selbst angegeben habe, dass die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn beschuldigt habe und er am selben Tag geflüchtet wäre, gab er an: "Ich selbst war nicht im Haus meiner Eltern anwesend, ich und meine Frau waren bei meinem Onkel mütterlicherseits zum Essen eingeladen. Meine Eltern teilten mir die Info mit und daraufhin hatte mir mein Onkel mütterlicherseits geraten, ich solle das Land verlassen und flüchten". Auf die Frage warum er alleine ausgereist sei und nicht mit seiner Familie erwiderte er: "Die Schwierigkeiten hatte ja ich". Auf die Frage ob seine Familie nun in Sicherheit lebe, antwortete er: "Bist mein Vater lebte ja, jetzt kommen immer wieder verhüllte Leute und Fragen meine Mutter nach, wie lange wird den Sohn in Europa bleiben, wenn er zurückkommt, dann kriegen wir ihn". Seine Familie habe aufgrund seiner Ausreise keine Probleme gehabt. Dem BF wurde die Frage gestellt, wofür die Abkürzung "CNPA" stehe. Wofür "C" stehe, wisse er nicht, "N" heiße National Police of Afghanistan. Befragt was diese machen sagte er, dass es so eine Art Bundespolizei in Afghanistan sei, welche dem Bundesministerium unterstellt sei. Dem BF wurde die Frage gestellt, wofür die Abkürzung "ABP" stehe. Er gab zur Antwort, es nicht zu wissen. Er überlegte langte und gab keine Antwort. Dem BF wurde die Frage gestellt, wofür die Abkürzung "ANCOP" stehe und beantwortete er es mit "Afghan National Commando". Der BF wurde gefragt, ob er an Waffen ausgebildet wurde und bejahte er dies. Die Frage nach seiner Dienstwaffe beantwortete er mit "eine kleine Waffe" und aufgefordert deren Namen zu nennen antwortete er "Kalaschnikow". Er wurde daraufhin aufgefordert "genauer bitte" und gab er zur Antwort "alle haben eine Kalaschnikov erhalten". Er gab auf Befragen an, dass in das Magazin einer Kalaschnikow 16 Schuss Munition passen. Er verneinte, noch andere Hersteller von Handfeuerwaffen zu kennen. Die Frage ob er auf Menschen geschossen habe, beantwortete er mit "ja, wenn irgendwelche Gefechte waren, auf die Taliban haben wir geschossen" und die darauffolgende Frage, ob er Menschen umgebracht habe, verneinte er. Er sei für die "Afghan National Police" tätig gewesen. Befragt nach dem was passiert sei beim Angriff auf die Polizei nach seiner Kündigung, gab er anders neun Polizisten in der Station gewesen seien, drei sein getötet worden und sechs seien verletzt worden. Zuletzt habe er in XXXX, von Logar ca. 20 bis 30 Autominuten entfernt, gearbeitet.Befragt nach dem was passiert sei beim Angriff auf die Polizei nach seiner Kündigung, gab er anders neun Polizisten in der Station gewesen seien, drei sein getötet worden und sechs seien verletzt worden. Zuletzt habe er in römisch 40 , von Logar ca. 20 bis 30 Autominuten entfernt, gearbeitet. Befragt nach dem Procedere der Kündigung gab er an, dass dies in Afghanistan anders sei, da könne ein "Sarbaz" kommen und gehen wann er wolle und habe keinen Arbeitsvertrag, ein "Satanman" (Anm: weiterer Dienstgrad der Polizei) habe einen Dienstvertrag und verpflichtete sich somit für den Dienst. In der Polizeiakademie in Gardez namens "Sun 3" habe er Waffentraining, Taktiktraining und "einige afghanische Kurse" belegt.Befragt nach dem Procedere der Kündigung gab er an, dass dies in Afghanistan anders sei, da könne ein "Sarbaz" kommen und gehen wann er wolle und habe keinen Arbeitsvertrag, ein "Satanman" Anmerkung, weiterer Dienstgrad der Polizei) habe einen Dienstvertrag und verpflichtete sich somit für den Dienst. In der Polizeiakademie in Gardez namens "Sun 3" habe er Waffentraining, Taktiktraining und "einige afghanische Kurse" belegt. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, zuerst als Verkäufer gearbeitet zu haben, dann neun Monate als Polizist in seinem Ort tätig gewesen zu sein und nach seiner Kündigung wieder als Verkäufer gearbeitet zu haben, gab er an mit der Dolmetsch, welche Farsi gesprochen habe, Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben. Auf Vorhalt, dass er die Erstbefragung unterschrieben habe und am Anfang erwähnt habe dass es rückübersetzt und alles richtig protokolliert worden sei, gab er an damals die Gesetze nicht gekannt zu haben und weiters Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetsch gehabt zu haben. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung gefragt worden zu sein, ob er die Dolmetsch versteht oder nicht und er dies bejaht habe, gab er an das er nicht gewusst habe, "dass man sich die Dolmetscher aussuchen darf". Konfrontiert damit, dass in der Erstbefragung festgehalten ist, dass der BF ein Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei, gab er an, ein Paschtune zu sein. Die Frage "Waren Sie je in Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif, wenn ja, haben Sie dort Bekannte oder Verwandte?" verneinte er und gab an, nur in Logar gewesen zu sein. Die belangte Behörde konfrontierte ihn damit, dass er sich in einer sicheren, derzeit ungefährlichen Provinz in Afghanistan niederlassen könne und begehrte die Antwort, was er dazu sage und beantwortete er es mit "es gibt keine sichere Gegend in Afghanistan". Die Frage ob er im Falle einer Rückkehrentscheidung an einer freiwilligen Rückkehr und Integrationsprojekten in Afghanistan interessiert sei, verneinte er. Er verneinte auch die Frage ob er "Angehörige in Europa oder in einem anderen Land" habe. Befragt zu seinem sozialen Umfeld in Österreich gab er an "ganz normal, ich kenne nur dem Personen im Asylheim". Er habe in Österreich keinen Privatbesitz, keine Freundin oder Lebensgefährtin und sei auch nicht in einem Verein aktiv. Er habe in Braunau freiwillig gearbeitet. Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationsblättern zu Afghanistan. Auf die Frage ob er in Österreich mit dem Gesetz in irgendeiner Art und Weise in Konflikt geraten sei, antwortete er: "In Braunau habe ich etwas angestellt, ich war auch im Gefängnis. Ich habe dann ein Geständnis abgelegt, dann hat mich der Richter gehen lassen". Befragt was er angestellt habe, gab er zur Antwort über ein Jahr lang Drogen verkauft zu haben. Auf die Frage was er sich in Österreich erwarte und wovon er leben wolle, gab er an, hier in Sicherheit leben zu wollen und für das Land / Regierung tätig zu werden. Er gab an, genügend Zeit gehabt zu haben, als er gefragt wurde ob er die Gelegenheit gehabt habe alles vorzubringen was ihm wichtig erschien. Er bejahte die Frage ob ihm ausreichend Zeit eingeräumt gewesen sei, seine Probleme vollständig und so ausführlich wie er es wollte zu schildern. Der BF beantwortete die Frage "Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?" mit: "Ja. Sehr gut". Auf die Frage "Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?" antwortete er: "Nein ich habe keine Einwendungen gegen die Niederschrift. Es wurde alles korrekt protokolliert." Eine Anmerkung seitens des BF erfolgte jedoch dahingehend, dass er angab: "Ich möchte angeben, dass in eine Kalaschnikow 30 Patronen passen".
  13. Der BF legte im Verfahren folgende Dokumente vor und liegen Kopien davon im Akt ein: * Tazkira (wurde dem BF von der belangten Behörde am 13.12.2017 wieder ausgefolgt) * Kopie eines "Certificate of Appreciation" von 3rd Infantry Brigade Combat Team 1st Armored Division, awarded to "XXXX" * Kopie einer Teilnahmebestätigung der VHS OÖ vom 23.6.2016 über den Besuch von Deutsch A1 Teil 1 * Kopie einer Teilnahmebestätigung der VHS OÖ vom 31.8.2016 über den Besuch von Deutsch A1 Teil 2
  14. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5.2.2018 (fälschlicherweise im Bescheid selbst bezeichnet als "5.2.2017" und in der Beschwerde bezeichnet als "Bescheid vom 6.2.2018"), Zahl: 1092626107-151639169, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 9.10.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.) und ihm aufgetragen, ab 20.12.2017 im Quartier XXXX 10, XXXX, XXXX, Oberösterreich, Unterkunft zu nehmen.1092626107-151639169, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 9.10.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.) und ihm aufgetragen, ab 20.12.2017 im Quartier römisch 40 10, römisch 40 , römisch 40 , Oberösterreich, Unterkunft zu nehmen.
  15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, welche vom Rechtsberater ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit Schriftsatz vom 7.3.2018 eingebracht wurde. Zunächst wird darin moniert, dass zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde "über zwei Jahre vergangen sind (!!)"[Hervorhebungen im Originaltext] . Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass der BF Paschtune und Sunnite sei. Er habe zunächst für die Amerikaner und nach kurzer Arbeitslosigkeit als Polizist gearbeitet und sei deshalb von den Taliban bedroht worden und fürchte die Verfolgung durch die afghanische Regierung, da er beschuldigt werde, an einem Anschlag auf die Polizeidienststelle beteiligt gewesen zu sein. Insgesamt habe es zwei Drohbriefe der Taliban gegeben, welche gegen den BF gerichtet gewesen seien. Zunächst einen Drohbrief, welcher den Namen des BF beinhaltet habe aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern, verlesen vom Mullah. Ebenso thematisiert die Beschwerde einen Drohbrief, welchen er in der Erstbefragung erwähnt habe, welcher an die Hauswand geklebt worden sei und eine Bedrohung aufgrund der Zusammenarbeit mit den Amerikanern und der Tätigkeit bei der Polizei beinhaltet habe. Die Drohung hätte darin bestanden, dass er mit seiner Arbeit aufhören müsse, da er andernfalls getötet werde. Als der BF bei den Amerikanern gearbeitet habe, seien auch einmal die Taliban gekommen und hätten ihn festnehmen wollen, er sei aber in diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und daher seien in der Nacht Granaten in das Haus geworfen worden (in der Erstbefragung erwähnt). Die vom BF vorgelegte Arbeitsbestätigung sei nur bis Juli 2012 ausgestellt gewesen, eine aktuellere Bestätigung über die Verlängerung dieser Arbeitsbestätigung habe er aber auf der Flucht verloren. Nach seiner Ausreise seien Taliban auch zu seinen Eltern gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde sei nicht dezidiert nach dem Drohbrief gefragt worden, welcher an das Haus geklebt worden sei und auch nicht nach den Granaten, deshalb habe er nichts davon erzählt, zumal er dies ja bereits in der Erstbefragung angegeben habe und die belangte Behörde hätte dem BF dies vorhalten müssen, und ihm diesbezüglich Parteiengehör gewähren müssen, dann hätte er dies auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch erklären können. Bei der Erstbefragung habe der BF einen Dolmetscher aus dem Iran gehabt, welcher mit ihm Dari gesprochen habe, der BF selbst spreche aber nicht so gut Dari und sei seine Muttersprache Paschtu. Daraus habe sich das Missverständnis bezüglich seines Familienstatus ergeben. Er habe die Frage so verstanden, gefragt worden zu sein, ob er hier in Österreich Familie habe. Ebenso ergebe sich daraus das Missverständnis zu seiner Volksgruppe. Es werde korrigiert, dass der BF in Afghanistan nicht als Verkäufer gearbeitet habe. Der BF befürchte darüber hinaus auch noch die Verfolgung durch den afghanischen Staat: Es habe einen Anschlag auf die Polizeistation, in welcher er gearbeitet habe bzw. zum Zeitpunkt des Anschlags habe er gerade nicht mehr dort gearbeitet, gegeben. Dabei seien Menschen gestorben und es hätte viele Verletzte gegeben. Der BF sei so verdächtig gewesen, weil er zuvor gekündigt habe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass es bei der Polizei Spione gibt und dort Leute arbeiten, welche Bestechungsgelder nehmen. Daher sei es durchaus in Anbetracht der Lage in Afghanistan nachvollziehbar, dass der BF auch verdächtigt wurde, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben, zumal er dann ja sogar aus Afghanistan ausgereist sei. Zu dem Vorhalt der Behörde, dass der BF ja nicht persönlich bedroht worden sei, wurde auf einen Auszug aus der Literatur hingewiesen (Schumacher/Peyrl/Neugschwendtner, Fremdenrecht,
  16. Aufl., S. 251). Dass die Taliban gegen Personen vorgehen, welche für die Amerikaner und die afghanische Regierung arbeiten, sei auch bekannt und wurde dabei auf die UNHCR-Richtlinie hingewiesen. Daher sei die subjektive Befürchtung des BF auch objektiv nachvollziehbar und liege daher eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban vor. Konkret sei die Verfolgung vor allem deshalb, da der BF ja bereits in zwei Drohbriefen bedroht worden sei und auch nach seiner Ausreise bei der Familie nach ihm gefragt worden sei. Ebenso drohe eine unmittelbare Verfolgung durch die Regierung, da er bereits beschuldigt worden sei, etwas mit dem Anschlag auf die Polizeistation zu tun zu haben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und wurde dies mit der prekären Sicherheitslage argumentiert und der starken Vernetzung der Taliban in Afghanistan, welche ihnen ganz Afghanistan finden würden. Soweit eine befürchtete Verfolgung durch die Regierung vorliege, gebe es bereits alleine deshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative. Hinsichtlich Verbreitung der Taliban in ganz Afghanistan bzw. deren Vernetzung über ganz Afghanistan wurde auf in der Beschwerde näher bezeichnete Berichte und Quellen aus dem Internet sowie auf Judikatur aus Deutschland verwiesen. Der afghanische Staat sei nicht fähig, den BF vor einer Verfolgung durch die Taliban zu beschützen und werde der BF aufgrund des Vorwurfs, an einem Anschlag auf die Polizeistation beteiligt gewesen zu sein, vom Staat selbst verfolgt und habe diesbezüglich nicht mit einem fairen Verfahren zu rechnen. Der BF hätte Asyl aus politischen bzw. religiösen Gründen erlangen müssen. Bei richtiger Würdigung der vorgebrachten Asylgründe hätte die belangte Behörde dem BF Asyl zu gewähren gehabt. Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung bekämpft. Schon angesichts der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan, welche durch zahlreiche Berichte belegt sei, hätte der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erlangen müssen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung bekämpft. Schon angesichts der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan, welche durch zahlreiche Berichte belegt sei, hätte der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erlangen müssen. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK darstellen, so die Beschwerde.Eine Abschiebung nach Afghanistan würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen, so die Beschwerde. Es würden keine Endigungs- oder Ausschlussgründe iSd §§ 8 und 9 AsylG 2005 vorliegen.Es würden keine Endigungs- oder Ausschlussgründe iSd Paragraphen 8 und 9 AsylG 2005 vorliegen. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass im Falle der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG, § 52 Abs 1 Z 2FPG eine Interessensabwägung vorzunehmen ist und eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, wenn sie eine Verletzung nach Art 8 EMRK darstellen würde und wurde aus dem § 9 Abs 2 BFA-VG zitiert, wonach bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen sind:Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass im Falle der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 F, P, G, eine Interessensabwägung vorzunehmen ist und eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, wenn sie eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen würde und wurde aus dem Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zitiert, wonach bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen sind:
  17. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  18. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  19. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  20. der Grad der Integration,
  21. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  22. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  23. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  24. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  25. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Dem § 9 Abs 1 BFA-VG zufolge sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Eine Rückkehr im gegenständlichen Falle würde einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen den Art 8 EMRK verstoßen, weshalb die Rückkehrentscheidung daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen und hätte die belangte Behörde dem BF daher gemäß § 58 AsylG 2005 von Amts wegen erteilen müssen.Dem Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zufolge sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Eine Rückkehr im gegenständlichen Falle würde einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen den Artikel 8, EMRK verstoßen, weshalb die Rückkehrentscheidung daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen und hätte die belangte Behörde dem BF daher gemäß Paragraph 58, AsylG 2005 von Amts wegen erteilen müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, dass eine solche zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF unvermeidlich erscheine. Zum Spruchpunkt VI, mit welchem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, wurde moniert, dass diese zu Unrecht aberkannt worden sei, da der BF bei einer Abschiebung nach Afghanistan mit der Verfolgung durch die Taliban und mit Verfolgung durch den Staat zu rechnen habe. Die belangte Behörde habe lediglich den Gesetzestext des § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG zitiert, also das schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, aber habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum beim gegenständlichen BF diese Voraussetzungen vorliegen würden, der Verweis auf das Urteil bzw. "allgemeine Floskeln" seien jedenfalls nicht ausreichend. Es stimme nicht, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz eine Aussicht auf Erfolg nicht beschieden ist und dem BF eine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsland nicht drohen würde. Dem BF sei es jedenfalls aufgrund der drohenden Verletzung der Art 2 und Art 3 EMRK keinesfalls zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Zum Spruchpunkt römisch sechs, mit welchem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, wurde moniert, dass diese zu Unrecht aberkannt worden sei, da der BF bei einer Abschiebung nach Afghanistan mit der Verfolgung durch die Taliban und mit Verfolgung durch den Staat zu rechnen habe. Die belangte Behörde habe lediglich den Gesetzestext des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG zitiert, also das schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, aber habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum beim gegenständlichen BF diese Voraussetzungen vorliegen würden, der Verweis auf das Urteil bzw. "allgemeine Floskeln" seien jedenfalls nicht ausreichend. Es stimme nicht, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz eine Aussicht auf Erfolg nicht beschieden ist und dem BF eine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsland nicht drohen würde. Dem BF sei es jedenfalls aufgrund der drohenden Verletzung der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK keinesfalls zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Verbots gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG dem Grunde nach, jedoch in eventu insbesondere die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreiseverbote bestritten werde. Es sei festgehalten, dass mit der Rückkehrentscheidung nicht zwingend auch ein Einreiseverbot erlassen werden müsse, so die Beschwerde und zur Länge des Einreiseverbots wird in der Beschwerde auf die Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237, verwiesen und wurde beantragt, für den Fall dass das Gericht der oben näher ausgeführten Ansicht nicht Folge, möge es zumindest die Dauer der Gültigkeit des Einreiseverbote herabsetzen.Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Verbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach, jedoch in eventu insbesondere die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreiseverbote bestritten werde. Es sei festgehalten, dass mit der Rückkehrentscheidung nicht zwingend auch ein Einreiseverbot erlassen werden müsse, so die Beschwerde und zur Länge des Einreiseverbots wird in der Beschwerde auf die Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237, verwiesen und wurde beantragt, für den Fall dass das Gericht der oben näher ausgeführten Ansicht nicht Folge, möge es zumindest die Dauer der Gültigkeit des Einreiseverbote herabsetzen. Der Rechtsberater übermittelte ebenso eine "Chronologie der Angriffe in Kabul, Fertigstellung am
  26. Jänner 2018" und eine Abhandlung des ARGE Recherchebüro "zur Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul & Situation von Rückkehrern",
  27. Oktober 2017, Aktualisierung am
  28. Februar
  29. Den Fluchtgrund und / oder die Identität und / oder seine Familienverhältnisse belegende Dokumente wurden dem Gericht mit der Beschwerde nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: 1.
  31. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen: 1.1.
  32. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 28.10.2015 unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Farsi. 1.1.
  33. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am 13.12.2017 unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu. 1.1.
  34. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Paschtu, er beherrscht auch die Sprache Farsi. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Er wurde am XXXX in Afghanistan geboren und sozialisiert und stammt aus Logar.1.1.
  35. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Paschtu, er beherrscht auch die Sprache Farsi. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Er wurde am römisch 40 in Afghanistan geboren und sozialisiert und stammt aus Logar. 1.1.
  36. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat eine Schulbildung von ca. fünf Jahren in Logar erworben. Der Beschwerdeführer ist ein junger männlicher Erwachsener im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Er ist weder längerfristig pflege-, noch rehabilitationsbedürftig. 1.1.
  37. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren unrechtmäßig in Umgehung der Einreisekontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 den Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  38. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten und scheint im Strafregister der Republik Österreich betreffend seine Person eine Verurteilung des LG XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1,
  39. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1,
  40. und
  41. Fall) SMG auf (Datum der letzten Tat: 9.10.2017, Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre).1.1.
  42. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten und scheint im Strafregister der Republik Österreich betreffend seine Person eine Verurteilung des LG römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall) SMG auf (Datum der letzten Tat: 9.10.2017, Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre). 1.1.
  43. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Angehörigen und bestehen keine engen Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen im Bundesgebiet. 1.1.
  44. Der Beschwerdeführer hat Verwandtschaft in Afghanistan: Die Mutter, die Schwestern und Brüder leben in Logar und verfügt die Familie über ein Eigentumshaus. Weitere Die weitere Verwandtschaft bilden drei Tanten mütterlicherseits und fünf Tanten väterlicherseits, alle in Logar lebend. 1.1.
  45. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist. 1.1.
  46. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Vater zweier Buben in Afghanistan ist. 1.1.
  47. Mit seiner Mutter und den Geschwistern stand der BF über die Ausreise aus Afghanistan hinaus in Kontakt. 1.1.
  48. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX lebt in Kabul.1.1.
  49. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 lebt in Kabul. 1.1.
  50. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen Freundeskreis in Afghanistan: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (alle in Logar lebend). Seitdem der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat, hat er keinen Kontakt zu ihnen.1.1.
  51. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen Freundeskreis in Afghanistan: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (alle in Logar lebend). Seitdem der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat, hat er keinen Kontakt zu ihnen. 1.1.
  52. Die Flucht nach Europa wurde von seinem in Logar lebenden Onkel mütterlicherseits organisiert und bezahlt. 1.1.
  53. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan für die Polizei tätig war und somit den Risikogruppen aus den UNHCR-"Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016", entsprechend eine Person, welche tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, zugehörig wäre. 1.1.
  54. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan für Amerikaner tätig war und somit den Risikogruppen aus den UNHCR-"Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" entsprechend eine Person, welche tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, wäre. 1.1.
  55. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. 1.1.
  56. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von etwa August 2016 bis Anfang August 2017 das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1,
  57. Fall SMG beging und von etwa Februar 2017 bis Anfang Oktober 2017 die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 (iVm Abs 1 Z 1,
  58. und
  59. Fall) SMG beging.1.1.
  60. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von etwa August 2016 bis Anfang August 2017 das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG beging und von etwa Februar 2017 bis Anfang Oktober 2017 die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall) SMG beging. 1.1.
  61. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. 1.1.
  62. Der seit 27.10.2015 im Bundesgebiet befindliche Beschwerdeführer hat in der Zeit von 6.4.2016 bis 20.6.2016 und in der Zeit von 27.6.2016 bis 31.8.2016 je einen Deutschkurs im Ausmaß von je 75 Unterrichtseinheiten absolviert. 1.1.
  63. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Fluchtgrund belegende Dokumente dem Gericht mit der Beschwerde nicht vorgelegt hat. 1.1.
  64. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Zertifikat über eine erfolgreich abgelegte Prüfung seiner Deutschkenntnisse nicht vorgelegt hat. 1.1.
  65. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.1.
  66. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Gefahr einer Verfolgung bzw. Bedrohung in Afghanistan nicht festgestellt werden. Dazu wird untenstehend auf die Beweiswürdigung verwiesen. 1.1.
  67. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder religiösen oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. 1.1.
  68. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war. 1.
  69. Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wird festgestellt: Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie als sunnitischer Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich zuletzt für weniger als drei Jahre in Europa - davon seit 27.10.2015 in Österreich - aufgehalten hat bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung in seiner Heimatprovinz Logar läuft der Beschwerdeführer Gefahr, dass ihm möglicherweise ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. Dies, da in der Provinz Logar laut dem Länderbericht das Haqqani Netzwerk über eine Präsenz in Teilen der Provinz verfügt und in der Provinz militärische Operationen durchgeführt wurden, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und liefe er nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat einen älteren Bruder in Kabul. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel mütterlicherseits, welcher ihm bereits beim schlepperunterstützten Ausreisen behilflich war (in der Organisation und hinsichtlich Bezahlung des Schleppers).Der BF hat Freunde, über welche er bereits in seiner Zeit vor der Ausreise laut seinen Angaben Unterstützung bei der Arbeitssuche erhielt. Von einer Entscheidungspraxis, wonach jedenfalls ein in Kabul bestehendes soziales/familiäres Netzwerk gefordert sei, um von tauglicher Fluchtalternative zu sprechen, kann in keiner Weise die Rede sein (VwGH 8.9.2016, Ra2016/20/0063). Dem Beschwerdeführer stehen somit zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternativen in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der Beschwerdeführer kann Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug via Flughafen Kabul erreichen. 1.
  70. Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  71. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  72. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  73. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  74. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  75. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  76. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  77. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  78. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  79. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  80. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Logar Logar hat folgende Distrikte: Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden von Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 398.535 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 15 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 100 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 32 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 28 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 3 Andere Vorfälle 2 Insgesamt 180 Im Zeitraum 1.9.
  81. - 31.5.2016 wurden in der Provinz Logar 180 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vgl. auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016).Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vergleiche auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vgl. auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016).In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vergleiche auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einze

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