Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision
BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 23.02.2007 erstmals in Österreich internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in seiner Heimat von Blutrache bedroht sei, weil sein Neffe ein Mädchen mit einem Messer verletzt habe und die Familie der Verletzten nun den Tod des BF fordere. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.07.2007 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III). Der dagegen erhobenen Berufung des BF gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21.04.2008 mit der Maßgabe nicht Folge, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde.Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.07.2007 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Der dagegen erhobenen Berufung des BF gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21.04.2008 mit der Maßgabe nicht Folge, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Am 30.12.2016 kehrte der BF freiwillig aus Österreich in den Kosovo zurück, wo er sich bis 01.01.2018 aufhielt. Am 02.01.2018 kehrte er in das Bundesgebiet zurück, wo er am 30.01.2018 einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG) auf internationalen Schutz stellte. Befragt zu den Gründen für den neuerlichen Antrag und den Änderungen seit der Entscheidung über den letzten Antrag gab er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts an, die Fluchtgründe seines ersten Antrags in Österreich seien nach wie vor aufrecht. Seit seiner Rückkehr in den Kosovo Anfang 2017 sei er weiter von der Familie bedroht worden, wegen der er den Kosovo 2007 verlassen hätte.Am 30.12.2016 kehrte der BF freiwillig aus Österreich in den Kosovo zurück, wo er sich bis 01.01.2018 aufhielt. Am 02.01.2018 kehrte er in das Bundesgebiet zurück, wo er am 30.01.2018 einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) auf internationalen Schutz stellte. Befragt zu den Gründen für den neuerlichen Antrag und den Änderungen seit der Entscheidung über den letzten Antrag gab er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts an, die Fluchtgründe seines ersten Antrags in Österreich seien nach wie vor aufrecht. Seit seiner Rückkehr in den Kosovo Anfang 2017 sei er weiter von der Familie bedroht worden, wegen der er den Kosovo 2007 verlassen hätte. Eine Ladung zur Einvernahme vor dem BFA und andere behördliche Dokumente (ua Verfahrensanordnung
G, Verfahrensanordnung
Abs 2 BFA-VG, Länderinformationen zum Kosovo samt Aufforderung zur Stellungnahme) konnten dem BF an der Adresse seines Hauptwohnsitzes laut dem Zentralen Melderegister nicht zugestellt werden, weil er bei dem Versuch der Zustellung zu eigenen Handen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2018 dort nicht angetroffen wurde. Nach dem Bericht des Zustellorgans gab seine Unterkunftgeberin XXXX, die angetroffen wurde, an, der BF sei ein Bekannter von ihr, der vor ein paar Wochen wieder ausgezogen (und vermutlich nach Serbien zurückgekehrt) sei.Eine Ladung zur Einvernahme vor dem BFA und andere behördliche Dokumente (ua Verfahrensanordnung
Paragraphen 29, Absatz 3, 15 a, AsylG, Verfahrensanordnung
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, Länderinformationen zum Kosovo samt Aufforderung zur Stellungnahme) konnten dem BF an der Adresse seines Hauptwohnsitzes laut dem Zentralen Melderegister nicht zugestellt werden, weil er bei dem Versuch der Zustellung zu eigenen Handen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2018 dort nicht angetroffen wurde. Nach dem Bericht des Zustellorgans gab seine Unterkunftgeberin römisch 40 , die angetroffen wurde, an, der BF sei ein Bekannter von ihr, der vor ein paar Wochen wieder ausgezogen (und vermutlich nach Serbien zurückgekehrt) sei. Das BFA wertete dies dahin, dass der BF der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe, sich dem Asylverfahren entziehe und nicht am Verfahren mitwirke. Ohne Einvernahme des BF wurde daher sein Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2018 mit dem oben genannten Bescheid
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch ohne Einvernahme des BF feststünde. Es liege kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt vor, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des BF habe sich seither nicht geändert. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG lägen nicht vor. Der BF habe keine Familienmitglieder in Österreich. Seinen
EMRK relevanten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Inland komme ein wesentlich geringerer Stellenwert zu als dem wichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts, zumal dem BF, der den größten Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht habe, nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zugekommen sei, schon am 11.07.2007 eine negative Entscheidung des Bundesasylamts über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangen sei, keine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration ersichtlich sei und die Verankerung des BF im Inland nicht stark ausgeprägt sei. Er sei mit der Sprache und den Lebensgewohnheiten in seinem Heimatland vertraut und werde sich in die dortigen Lebensverhältnisse wieder einfinden können. Daher sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Es läge keiner der in § 50 FPG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo vor. Bei einer zurückweisenden Entscheidung
AVG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise.Ohne Einvernahme des BF wurde daher sein Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2018 mit dem oben genannten Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch ohne Einvernahme des BF feststünde. Es liege kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt vor, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des BF habe sich seither nicht geändert. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Der BF habe keine Familienmitglieder in Österreich. Seinen
, EMRK relevanten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Inland komme ein wesentlich geringerer Stellenwert zu als dem wichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts, zumal dem BF, der den größten Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht habe, nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zugekommen sei, schon am 11.07.2007 eine negative Entscheidung des Bundesasylamts über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangen sei, keine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration ersichtlich sei und die Verankerung des BF im Inland nicht stark ausgeprägt sei. Er sei mit der Sprache und den Lebensgewohnheiten in seinem Heimatland vertraut und werde sich in die dortigen Lebensverhältnisse wieder einfinden können. Daher sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Es läge keiner der in Paragraph 50, FPG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo vor. Bei einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise. Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und dem BF Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Der BF bringt zusammengefasst vor, dass er in einem Heimatland weiterhin bedroht werde. Es sei nicht richtig, dass er sich nicht mehr an der Adresse seiner Hauptwohnsitzmeldung aufhalte. Seine Unterkunftsgeberin sei seine Lebensgefährtin, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Dies hätte sich bei ihrer Einvernahme mit einem Dolmetscher herausgestellt. Das BFA wäre auch dazu verpflichtet gewesen, im Heimatland des BF Ermittlungen dahin zu tätigen, ob ihm dort tatsächlich Gefahr wegen Blutrache drohe. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 16.03.2018 (und am 19.03.2018 in der zuständigen Gerichtsabteilung) einlangten. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Identität des BF wird durch seinen kosovarischen Personalausweis und seinen kosovarischen Reisepass belegt, die dem BVwG in Kopie vorliegen und an deren Echtheit keine Zweifel bestehen. Da die Ausweise am
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Zurückverweisungsmöglichkeit
GVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Die Zurückverweisungsmöglichkeit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung
GVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das BVwG die Prozessökonomie fördern. Es liegen vielmehr erhebliche Ermittlungslücken vor, die Erhebungen notwendig machen, die das BFA als Spezialbehörde rascher und effizienter nachholen kann.
G kann das BFA nur dann ohne Einvernahme des Asylwerbers über eine Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, wenn diesem
G kein faktischer Abschiebeschutz zukommt (also bei Folgeanträgen nach einer zurückweisenden Dublin-Entscheidung oder kurz vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin) oder wenn ihm sofort der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. Im Zulassungsverfahren kann eine Einvernahme auch dann unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ansonsten ist der Asylwerber zumindest einmal durch Organe des BFA einzuvernehmen. Ha er sich jedoch dem Verfahren entzogen, kann bei Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts
G eine Entscheidung getroffen werden, auch wenn er bisher noch nicht einvernommen wurde (vgl Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 26).
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG kann das BFA nur dann ohne Einvernahme des Asylwerbers über eine Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, wenn diesem
Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Absatz 3, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukommt (also bei Folgeanträgen nach einer zurückweisenden Dublin-Entscheidung oder kurz vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin) oder wenn ihm sofort der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. Im Zulassungsverfahren kann eine Einvernahme auch dann unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ansonsten ist der Asylwerber zumindest einmal durch Organe des BFA einzuvernehmen. Ha er sich jedoch dem Verfahren entzogen, kann bei Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts
Paragraph 24, Absatz 3, AsylG eine Entscheidung getroffen werden, auch wenn er bisher noch nicht einvernommen wurde vergleiche Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 26). Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren
G, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
G weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren
Paragraph 24, Absatz eins, AsylG, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Ziffer eins,) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Ziffer 2,) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Ziffer 3,). Da der BF nach seinen Angaben seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachgekommen ist und sich nach wie vor an der Adresse, an der er mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, aufhält, kann nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass er sich dem Asylverfahren entzogen hat. Es ist daher zunächst zu klären, ob er vor dem BFA einvernommen werden muss. Das BFA wird den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen nachzugehen haben und - allenfalls durch Einvernahme des BF, seiner Unterkunftgeberin (soweit erforderlich unter Beiziehung eines Dolmetschers) und des Zustellorgans - zu klären haben, ob der BF seine Mitwirkungspflichten durch die Änderung seines Aufenthaltsorts ohne entsprechende Mitteilung verletzt hat. In der Folge wird das BFA (je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen) allenfalls den BF über die beabsichtigte Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache und ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch in Kenntnis setzen, ihm einen Rechtsberater zuteilen und ihn im Zulassungsverfahren - zweckmäßigerweise auch zu seinem Privat- und Familienleben im Hinblick auf die für eine allfällige Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG - einvernehmen müssen. Die in der Beschwerde geforderten Ermittlungen im Herkunftsstaat des BF sind dagegen nicht vorgesehen (vgl VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).In der Folge wird das BFA (je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen) allenfalls den BF über die beabsichtigte Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache und ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch in Kenntnis setzen, ihm einen Rechtsberater zuteilen und ihn im Zulassungsverfahren - zweckmäßigerweise auch zu seinem Privat- und Familienleben im Hinblick auf die für eine allfällige Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG - einvernehmen müssen. Die in der Beschwerde geforderten Ermittlungen im Herkunftsstaat des BF sind dagegen nicht vorgesehen vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Das BFA hat es unterlassen, den relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln und festzustellen, weil nicht abschließend geklärt wurde, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne Einvernahme des BF vorlagen. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen ist keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig. Aufgrund der nicht absehbaren Weiterungen des Verfahrens nach den notwendigen Erhebungen zu einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den BF führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG die Erhebungen selbst durchführt, zumal zu tragenden Sachverhaltselementen keine Beweisergebnisse vorliegen und das BFA durch die Unterlassung der Einvernahme des BF nur ansatzweise ermittelte. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA auch zu beachten haben, dass die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids formale Mängel aufweisen. So ist bei der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
AVG keine inhaltliche Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu treffen. Die Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, setzt
G voraus, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, sodass die Erwähnung des § 55 AsylG in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (bei einer ansonsten unveränderten Entscheidung) nicht notwendig wäre.Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA auch zu beachten haben, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids formale Mängel aufweisen. So ist bei der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG keine inhaltliche Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu treffen. Die Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, setzt
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG voraus, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, sodass die Erwähnung des Paragraph 55, AsylG in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids (bei einer ansonsten unveränderten Entscheidung) nicht notwendig wäre. Der angefochtene Bescheid ist somit
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist somit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
GVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.1313536.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.