Obsah (7)
Art. 133§ 57§ 28§ 31§ 32§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlI416 2146857-2 SpruchI416 2146857-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag stützte er zusammenfassend einerseits darauf, dass es ihm in Marokko nicht mehr gefallen habe und es dort Terroristen geben würde und andererseits auf die Behandlung und die Medikamente für sein Auge, weswegen er schon in Marokko in Behandlung gestanden habe.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.01.2017, Zl. 1098685410/151962083, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des nunmehrigen Wideraufnahmewerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.), weiters wurde der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mit 13.12.2016 festgestellt (Spruchpunkt VI.) und letztlich ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Seine Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweise, dies insbesondere, da der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angab, nach Marokko zurückzukehren, sobald er wieder gesund sei.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.01.2017, Zl. 1098685410/151962083, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des nunmehrigen Wideraufnahmewerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.), weiters wurde der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mit 13.12.2016 festgestellt (Spruchpunkt römisch sechs.) und letztlich ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Seine Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweise, dies insbesondere, da der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angab, nach Marokko zurückzukehren, sobald er wieder gesund sei.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Wiederaufnahmewerber ua. an, dass er aufgrund seiner Augenverletzung regelmäßige Behandlungen benötigen würde, die in Marokko nicht verfügbar seien und hätten ihm die Ärzte in Marokko mitgeteilt, dass man ihm sein Auge entfernen müsste. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Patientenbrief vom 08.02.2016 und eine Ambulanzkarte mit zahlreichen Widerbestellungsterminen vom 04.02.2016 vor.
- Mit Erkenntnis vom 12.11.2017, Zl. I416 2146857-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruchpunkt III. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
§ 57
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." Zugleich wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche Gründe (medizinische Behandlung und besseres Leben) vorgebracht hatte und damit keine asylrelevanten Verfolgungsgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft machen konnte. Zugleich setzte sich das erkennende Gericht mit den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat auseinander und begründete umfassend warum eine Abschiebung keine Verletzung der Judikatur des EGMR darstellen würde.4. Mit Erkenntnis vom 12.11.2017, Zl. I416 2146857-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." Zugleich wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche Gründe (medizinische Behandlung und besseres Leben) vorgebracht hatte und damit keine asylrelevanten Verfolgungsgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft machen konnte. Zugleich setzte sich das erkennende Gericht mit den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat auseinander und begründete umfassend warum eine Abschiebung keine Verletzung der Judikatur des EGMR darstellen würde.
- Dieses Erkenntnis wurde sowohl dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.11.2017, als auch seiner zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellt. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingebracht bzw. erhoben.
- Mit Antrag vom 01.02.2018, beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) als unbegründet abgewiesen habe. Weiters führte er aus, dass bei ihm eine Linsenexplantation und eine Hinterkammerlinsenimplantation stattgefunden habe und eine engmaschige Therapie notwendig sei, um eine Abstoßungsreaktion und den Verlust des Augenlichtes zu verhindern (zu Beginn alle 10 bis 15 Tage), wobei die Medikation eine sehr langfristige sein wird. Als Beweis wurde eine nicht unterfertige Kopie einer fachärztlichen Begutachtung vom 22.01.2018 vorgelegt. Weiters führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass seine Integration als fortgeschritten zu bezeichnen sei und legte dazu die Kopie eines ÖSD Zeugnisses B1 vom 05.10.2017 und die Kopie eines Empfehlungsschreibens des Direktors der VHS Favoriten vom 04.112.2017 vor. Vor diesem Hintergrund sei es nicht auszuschließen, dass die Interessensabwägung in Bezug auf die Rückkehrentscheidung anders hätte ausfallen können, weil sein persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich wegen des drohenden Verlustes eines Auges im Falle einer unzureichenden Therapie und Medikation eine maßgebliche Verstärkung erfahren hätte.
- Mit Antrag vom 01.02.2018, beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) als unbegründet abgewiesen habe. Weiters führte er aus, dass bei ihm eine Linsenexplantation und eine Hinterkammerlinsenimplantation stattgefunden habe und eine engmaschige Therapie notwendig sei, um eine Abstoßungsreaktion und den Verlust des Augenlichtes zu verhindern (zu Beginn alle 10 bis 15 Tage), wobei die Medikation eine sehr langfristige sein wird. Als Beweis wurde eine nicht unterfertige Kopie einer fachärztlichen Begutachtung vom 22.01.2018 vorgelegt. Weiters führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass seine Integration als fortgeschritten zu bezeichnen sei und legte dazu die Kopie eines ÖSD Zeugnisses B1 vom 05.10.2017 und die Kopie eines Empfehlungsschreibens des Direktors der VHS Favoriten vom 04.112.2017 vor. Vor diesem Hintergrund sei es nicht auszuschließen, dass die Interessensabwägung in Bezug auf die Rückkehrentscheidung anders hätte ausfallen können, weil sein persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich wegen des drohenden Verlustes eines Auges im Falle einer unzureichenden Therapie und Medikation eine maßgebliche Verstärkung erfahren hätte. Zusammenfassend führte er aus, dass es sich bei der fachärztlichen Begutachtung vom 22.01.2018 um eine Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handeln würde, weil es sich um ein Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen handeln würde, nämlich den drohenden Verlust des Auges im Falle einer unzureichenden Nachbehandlung, der schon zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens bestanden hat. Da dieses Beweismittel erst am 22.01.2018 entstanden sei, wäre der Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht gestellt.Zusammenfassend führte er aus, dass es sich bei der fachärztlichen Begutachtung vom 22.01.2018 um eine Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handeln würde, weil es sich um ein Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen handeln würde, nämlich den drohenden Verlust des Auges im Falle einer unzureichenden Nachbehandlung, der schon zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens bestanden hat. Da dieses Beweismittel erst am 22.01.2018 entstanden sei, wäre der Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Festgestellt wird weiters, dass am 30.08.2017 eine Linsenexplantation und eine vordere Vitrektomie mit Hinterkammerlinsenimplantation am rechten Auge durchgeführt worden ist. Festgestellt wird weiters, dass die Therapie unter Zugrundelegung der vorgelegten Kopie aus der Verabreichung von Cortison Augentropfen 3xtgl und regelmäßigen Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt besteht.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 12.11.2017 und in den Antrag vom 01.02.2018 samt den beigeschlossenen Kopien. Die Feststellungen hinsichtlich der Operation und der weiterführenden Therapie ergeben sich aus den seitens des Wiederaufnahmewerbers vorgelegten Unterlagen der Augenambulanz des Gesundheitszentrums Wien Mariahilf, der WGKK vom 22.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm. 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 32 VwGVG K 29).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 32, VwGVG K 29). 3.1. Rechtslage
§ 32
Abs 1 Z 2 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
§ 32Abs 2 Vw
GVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg. NR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg. NR, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Rechtsfall Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2017 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen. Vorab sei festzuhalten, dass sich der Antrag des Wiederaufnahmewerbers unter Zugrundelegung seiner Ausführungen gegen die Abweisung seiner Beschwerde vor allem gegen Spruchpunkt III. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) richtet.Vorab sei festzuhalten, dass sich der Antrag des Wiederaufnahmewerbers unter Zugrundelegung seiner Ausführungen gegen die Abweisung seiner Beschwerde vor allem gegen Spruchpunkt römisch drei. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) richtet. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN).Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist (vgl. VfGH 20.02.2014, U 2298/2013); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2007, 2004/09/0159).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist vergleiche VfGH 20.02.2014, U 2298 aus 2013,); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom
- April 2007; VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 32 VwGVG Anm. 9).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. April 2007; VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9). Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") vergleiche zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des Paragraph 32, VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209). Es ist grundsätzlich auch Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht worden sind. Im gegenständlichen Fall hat sich der Wiederaufnahmewerber bereits am 30.08.2017 einer Augenoperation unterzogen und sohin während des laufendes Verfahrens. Das diesbezügliche Versäumnis des Wiederaufnahmewerbers, nämlich der fristgerechten Vorlage der Unterlagen der Operation (vgl. VwGH 7.3.1990, 90/03/0023) ist ihm zweifelsfrei als Verschulden zuzurechnen. Es geht nämlich beim Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z2 AVG darum, dass Beweise ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind und demnach von ihr nicht im Verfahren, hier im Beschwerdeverfahren, nicht geltend gemacht werden konnten bzw. vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigt werden konnten. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die fachärztliche Begutachtung ein Beweismittel im Sinne des §69 Abs. 1 Z2 AVG darstellt ist entgegenzuhalten, dass das neue Beweismittel die Augenoperation gewesen wäre, die als Wiederaufnahmegrund herangezogene fachärztliche Begutachtung steht zwar zweifelsfrei im engen Zusammenhang mit der Operation, stellt jedoch für sich allein gesehen kein taugliches Mittel für eine Wiederaufnahme dar, da es lediglich die weitere Therapie skizziert.Es ist grundsätzlich auch Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht worden sind. Im gegenständlichen Fall hat sich der Wiederaufnahmewerber bereits am 30.08.2017 einer Augenoperation unterzogen und sohin während des laufendes Verfahrens. Das diesbezügliche Versäumnis des Wiederaufnahmewerbers, nämlich der fristgerechten Vorlage der Unterlagen der Operation vergleiche VwGH 7.3.1990, 90/03/0023) ist ihm zweifelsfrei als Verschulden zuzurechnen. Es geht nämlich beim Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Z2 AVG darum, dass Beweise ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind und demnach von ihr nicht im Verfahren, hier im Beschwerdeverfahren, nicht geltend gemacht werden konnten bzw. vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigt werden konnten. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die fachärztliche Begutachtung ein Beweismittel im Sinne des §69 Absatz eins, Z2 AVG darstellt ist entgegenzuhalten, dass das neue Beweismittel die Augenoperation gewesen wäre, die als Wiederaufnahmegrund herangezogene fachärztliche Begutachtung steht zwar zweifelsfrei im engen Zusammenhang mit der Operation, stellt jedoch für sich allein gesehen kein taugliches Mittel für eine Wiederaufnahme dar, da es lediglich die weitere Therapie skizziert. Darüberhinaus handelt es sich beim Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 um einen relativen Wiederaufnahmegrund, es genügt demnach nicht das Hervorkommen neuer Beweise, sondern rechtfertigt die Wiederaufnahme nur, wenn die "nova reperta" voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; VwGH 27.09.1994, 92/07/0074;) Im gegenständlichen Fall bezieht sich die fachärztliche Begutachtung auf eine vor fünf Monaten durchgeführte Operation und einer darauf fußenden Therapieverordnung mit Augentropfen und regelmäßiger Kontrolle - im Abstand von mehreren Monaten - bei einem niedergelassenen Facharzt. In dieser fachärztlichen Begutachtung wird außerdem der positive Heilungsverlauf bestätigt, Komplikationen im Heilungsverlauf werden keine angeführt.Darüberhinaus handelt es sich beim Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, um einen relativen Wiederaufnahmegrund, es genügt demnach nicht das Hervorkommen neuer Beweise, sondern rechtfertigt die Wiederaufnahme nur, wenn die "nova reperta" voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; VwGH 27.09.1994, 92/07/0074;) Im gegenständlichen Fall bezieht sich die fachärztliche Begutachtung auf eine vor fünf Monaten durchgeführte Operation und einer darauf fußenden Therapieverordnung mit Augentropfen und regelmäßiger Kontrolle - im Abstand von mehreren Monaten - bei einem niedergelassenen Facharzt. In dieser fachärztlichen Begutachtung wird außerdem der positive Heilungsverlauf bestätigt, Komplikationen im Heilungsverlauf werden keine angeführt. Weder im Wiederaufnahmeantrag noch in der fachärztlichen Begutachtung finden sich Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung nach Marokko eine Verschlechterung des Zustandes des Patienten bewirken würde, oder dass eine dauernde stationäre Behandlung notwendig wäre, noch wird die Unmöglichkeit einer fachärztlichen medizinischen Behandlung in Marokko behauptet. Davon abgesehen hat sich das erkennende Gericht im Rahmen seiner Rückkehrentscheidung ausführlich mit der medizinischen Versorgungslage und Behandlungsmöglichkeiten in Marokko auseinandergesetzt. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Wiederaufnahmeantrag, insbesondere unter Zugrundelegung der fachärztlichen Begutachtung nicht geeignet ist, einen im Hauptinhalt des Erkenntnisses anders lautenden Spruch herbeizuführen. Der vom Wiederaufnahmewerber angeführte Wiederaufnahmegrund gründet sich letztlich auf einen Sachverhalt, der ihm bereits seit 30.08.2017 bekannt gewesen ist, war er zu diesem Zeitpunkt rechtsvertreten und war es ihm möglich in seiner Beschwerde ärztliche Unterlagen bezüglich seines Auges vorzulegen. Auch aus diesen Gründen war bezüglich seines Verschuldens die Vorwerfbarkeit vorauszusetzen. Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass es dem Wiederaufnahmewerber nicht gelungen ist, einen die Wiederaufnahme rechtfertigenden Grund geltend zu machen. Dass darüberhinaus die Operation drei Monate vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte und der nunmehrige Wiederaufnahmewerber trotz Rechtsvertretung dies nicht mitgeteilt hat, lässt auch die im Asylverfahren normierte Mitwirkungspflicht an dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vermissen. Auch das vom Wiederaufnahmewerber hinsichtlich seiner Integration vorgelegte ÖSD Zertifikat B1 datiert vom 05.10.2017 und hätte dementsprechend bereits vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes diesem vorgelegt werden können. Auch dahingehend ist das Verschulden beim Wiederaufnahmewerber zu sehen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 32 VwGVG Anm. 9), konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9), konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben und wurde zudem die Durchführung einer solchen auch nicht beantragt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben und wurde zudem die Durchführung einer solchen auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.2146857.2.00