RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlI419 2145198-1 SpruchI419 2145198-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzel
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer Ägyptischer Staatsangehörigkeit reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Das BFA hat mit dem bekämpften Bescheid den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde mit Spruchpunkt IV die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Das BFA hat mit dem bekämpften Bescheid den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde mit Spruchpunkt römisch vier die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Der Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 24.01.2017 die aufschiebende Wirkung mit der Begründung zuerkannt, es sei nötig, den Sachverhalt näher zu prüfen, um die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 oder 8 EMRK auszuschließen.
- Der Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 24.01.2017 die aufschiebende Wirkung mit der Begründung zuerkannt, es sei nötig, den Sachverhalt näher zu prüfen, um die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, oder 8 EMRK auszuschließen.
- Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer am 05.03.2018 vorgebracht, nunmehr mit seiner Tochter und seiner schwangeren Ehegattin in Österreich gemeinsam zu leben, seine Mutter werde in den folgenden 10 Tagen ankommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Araber islamischen Glaubens und spricht gut Arabisch sowie schlecht Englisch und wenig Deutsch. Er versuchte am 19.11.2015, von Österreich nach Deutschland zu gehen, wobei ihm mangels Reisedokument und Einreisetitel die Einreise verweigert wurde. Seither befindet er sich in Österreich. 1.2 Zur Familie des Beschwerdeführers Am 24.08.2017 hat die Gattin des Beschwerdeführers, eine nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige, die drei Tage darauf eine Tochter des Beschwerdeführers gebar, in Oberösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die drei Personen sind im Register der Grundversorgung als Familienverband verzeichnet. Sie sind in einer Flüchtlingsunterkunft, die drei Hausnummern aufweist, mit getrennten Hausnummern der Frauen, seit 27.11.2017, und des Beschwerdeführers, seit 03.11.2017, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Über den Antrag der genannten Frau hat das BFA noch nicht entschieden. Ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer bestand bereits, als beide noch nicht in das Bundesgebiet eingereist waren.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei betreffend die Ehegattin die Niederschrift ihrer Erstbefragung vorliegt. Weitere Feststellungen sind wegen teils widersprüchlicher Angaben der genannten Personen nicht möglich. So hat die Antragstellerin erstbefragt angegeben, ihr Gatte sei 1996 geboren, er selbst gibt das im Spruch genannte Geburtsdatum an. Ebenso gibt er als ihr Geburtsjahr 1997 an, während sie selbst 1998 nannte. Dennoch sprechen neben den Aussagen der Antragstellerin und des Beschwerdeführers - in dessen Erstbefragung z. B. AS 7 - auch die vorliegenden, vom Gericht ergänzend eingeholten Registerauskünfte, noch ohne die nicht vorliegenden Aktenteile des BFA aus dem (oder den) anhängigen Verwaltungsverfahren einzubeziehen, dafür, dass es sich wie angegeben um Ehegatten und deren gemeinsame Tochter handelt. Die Personendaten der beiden Frauen sind die vom Beschwerdeführer für seine Frau und seine Tochter zuletzt angegebenen, der Name der Frau entspricht phonetisch auch dem, den er bei der Erstbefragung angegeben hat. Sie gab an, Ehegattin des Beschwerdeführers zu sein, den sie zweieinhalb Jahre zuvor in seinem Herkunftsland geheiratet, und mit dem sie dort auch bis etwa vier Jahre zuvor gewohnt habe. Sie hätten einander nach dessen Flucht in Ungarn wieder getroffen, etwa 10 Monate zuvor, worauf sie der Schlepper etwa zwei Monate in einem Zimmer festgehalten habe. Anschließend sei Ihr Mann nach Österreich, was etwa 8 oder 9 Monate her sei, da sein Geld nicht für die Schlepperkosten beider gereicht habe. Damit kann der Beschwerdeführer - von der gesetzlichen Vermutung ehelicher Geburt abgesehen - auch aus diesem Grund als Vater der Tochter angesehen werden. Das Gericht folgt angesichts der unwidersprochenen und im Kern übereinstimmenden Vorbringen, die auch mit den Registerständen in Einklang stehen, den Angaben des Beschwerdeführers, und geht im Sinne des § 38 AVG vom Bestehen der behaupteten Ehe - und zwar wie ebenso behauptet bereits vor der Einreise der Ehegatten - aus, zumal diese Vorfrage als Hauptfrage nicht aktenkundig bei einer anderen Behörde anhängig ist, und damit eine Aussetzung des Verfahrens schon aus diesem Grund ausscheidet.Das Gericht folgt angesichts der unwidersprochenen und im Kern übereinstimmenden Vorbringen, die auch mit den Registerständen in Einklang stehen, den Angaben des Beschwerdeführers, und geht im Sinne des Paragraph 38, AVG vom Bestehen der behaupteten Ehe - und zwar wie ebenso behauptet bereits vor der Einreise der Ehegatten - aus, zumal diese Vorfrage als Hauptfrage nicht aktenkundig bei einer anderen Behörde anhängig ist, und damit eine Aussetzung des Verfahrens schon aus diesem Grund ausscheidet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist (unter anderem) Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist (unter anderem) Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Daher ist der Beschwerdeführer als Ehegatte der genannten erwachsenen Asylwerberin und Vater der ledigen, minderjährigen Tochter der Antragstellerin, von der anzunehmen ist, dass auch sie inzwischen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, als deren beider Familienangehöriger anzusehen. Die Gattin ist Asylwerberin, die sich im Verfahren vor dem BFA befindet. Gemäß § 34 Abs. 4 f AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind aber unter einem zu führen, was auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt. Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 f AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Die Gattin ist Asylwerberin, die sich im Verfahren vor dem BFA befindet. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, f AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind aber unter einem zu führen, was auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, f AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 18.09.2015, E1174/2014), nach der das Verfahren einer Asylwerberin oder eines Asylwerbers ab dem Asylantrag ihrer oder seiner Familienangehörigen, deren Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA noch nicht abgeschlossen waren, zwingend gemeinsam als Familienverfahren durchzuführen sind. Die Behörde hat demnach, vorbehaltlich einer allfälligen gegenteiligen Entscheidung über die Fragen des Beginns und des Bestands der Ehe als Hauptfragen (durch ein Zivilgericht), das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit denen der genannten Verwandten nach den Bestimmungen über Familienverfahren zu führen und abzuschließen.Die Behörde hat demnach, vorbehaltlich einer allfälligen gegenteiligen Entscheidung über die Fragen des Beginns und des Bestands der Ehe als Hauptfragen (durch ein Zivilgericht), das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit denen der genannten Verwandten nach den Bestimmungen über Familienverfahren zu führen und abzuschließen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger der Antragstellerin ist, und das BFA die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen hat, ist der angefochtene Bescheid zu beheben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren "unter einem" geführt werden, wenn sie bei verschiedenen, nacheinander zuständigen Behörden anhängig sind. Das Bundesamt wird über den Antrag des Beschwerdeführers zeitgleich und unter Berücksichtigung der Ergebnisse im noch offenen Verfahren der Gattin und dem der Tochter zu entscheiden haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Behandlung von Vorfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Behandlung von Vorfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Offene Rechtsfragen waren nicht zu erkennen, daher ist die Revision nicht zulässig 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2145198.1.00