RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlI420 1421875-6 SpruchI420 1421875-6/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 06.09.2008 mit einem seiner Aliasnamen und dem falschen Geburtsjahr XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Regierung in Nigeria suche Menschen, die wie er an Auseinandersetzungen zwischen MASSOB-Mitliedern und den Staatsorganen beteiligt gewesen seien. Nach vermeintlicher Zustellung des abweisenden Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dazu vom 24.08.2009 stellte er am 04.08.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, man beschuldige ihn, während der seinerzeitigen Demonstrationen Polizisten getötet zu haben. Sein Onkel, der auch demonstriert habe, sei Anfang Juli 2011 verhaftet worden, damit er bekanntgebe, wo der Beschwerdeführer sich befinde.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 06.09.2008 mit einem seiner Aliasnamen und dem falschen Geburtsjahr römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Regierung in Nigeria suche Menschen, die wie er an Auseinandersetzungen zwischen MASSOB-Mitliedern und den Staatsorganen beteiligt gewesen seien. Nach vermeintlicher Zustellung des abweisenden Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dazu vom 24.08.2009 stellte er am 04.08.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, man beschuldige ihn, während der seinerzeitigen Demonstrationen Polizisten getötet zu haben. Sein Onkel, der auch demonstriert habe, sei Anfang Juli 2011 verhaftet worden, damit er bekanntgebe, wo der Beschwerdeführer sich befinde.
- Nachdem die Zurückweisung dieses Antrags wegen entschiedener Sache behoben worden war, Grund war die mangelnde wirksame Zustellung des Bescheids aus dem Erstverfahren, erledigte das BFA den Antrag von 2008 einschließlich des Vorbringens aus dem vermeintlichen Folgeverfahren mit Bescheid vom 21.12.2011, indem es den Antrag mangels Glaubwürdigkeit abwies. Das BFA erkannte dabei den Status des Asylberechtigten ebenso nicht zu wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung dorthin.
- Am 27.07.2016 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft, nun mit dem im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum, erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 08.08.2016 abwies und dabei eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erließ, was das Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2016 durch Abweisung der Beschwerde dagegen bestätigte. Einen weiteren Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2016, den er damit begründete, sein Vater sei Mitglied eines Geheimgerichts gewesen, und er solle ihn dort ersetzen, widrigenfalls er getötet würde, wobei er im Verfahren auch angab, seit 2015 homosexuell zu sein, wies das BFA am 27.05.2017 wegen entschiedener Sache - inzwischen rechtskräftig - zurück.
- Nachdem er am 06.04.2017 mittels Charterflug nach Nigeria rückgeführt worden war, kehrte der Beschwerdeführer trotz Einreiseverbots zurück und stellte am 24.07.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen einer am 24.07.2017 erfolgten Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass ihn außer den Mitgliedern des "Secret Court" auch die "Fulani Herdsmen" töten wollen würden. Dies wisse er seit seiner Rückkehr in seine Heimat. In Enugu State würden immer wieder Personen von den Fulani-Hirten getötet und Häuser in Brand gesteckt.
- Bei seiner Einvernahme durch das BFA am 19.10.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Lagos gewesen, nachdem er zurückgebracht worden war, und habe telefonisch von einem Freund erfahren, dass er nicht ins Dorf kommen könne, weil die Anhänger des Kultes, welche ihn tot sehen wollten, immer noch hinter ihm her seien. Darauf sei er in den Enugu State gereist, in ein namentlich genanntes Dorf, und dort habe es Probleme mit den Fulani-Viehzüchtern gegeben, die gedroht hätten, ihn zu töten. Dies deshalb, weil es in dem Dorf zu Kämpfen gekommen sei, als die Fulani eintrafen, wobei die Fulani, die eine Terroristengruppe seien, viele Menschen getötet, aber auch selbst Tote zu verzeichnen gehabt hätten. Im Zuge der Kampfhandlung sei er bedroht worden, weil er auch daran beteiligt gewesen sei, Fulani zu töten.
- Am selben Tag teilte das BFA dem Beschwerdeführer nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mittels Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da es davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z. 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben, und dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.
- Am selben Tag teilte das BFA dem Beschwerdeführer nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mittels Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da es davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben, und dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.
- Nach Rechtsberatung erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch das BFA am 20.10.2017, die Leute, die wegen seines Vaters hinter ihm her seien, hätten im Jänner oder Februar 2016 seine Mutter ermordet. Das - namentlich genannte - Geheimgericht wolle, dass er seinem Vater als Mitglied nachfolge, weshalb er geflüchtet sei. Gleichzeitig habe er auch seiner Mitgliedschaft bei MASSOB wegen Probleme gehabt. In Nigeria habe er einen Bruder und eine Schwester, von denen er nicht wisse, wo sie seien. Er habe dort 2007 und 2008 als Bauarbeiter gearbeitet, sowie nach seiner Abschiebung 2017 zwei Monate in der Landwirtschaft. In Österreich habe er Freunde, in Italien eine Tochter, die er zuletzt gesehen habe, als er abgeschoben worden sei. Auch zur deren Mutter habe er Kontakt.
- Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 20.10.2017, Zl. 465095005-170864550, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
- Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 20.10.2017, Zl. 465095005-170864550, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
- Mit Schreiben vom 24.10.2017 informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2017, Zl. I419 1421875-5, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als rechtmäßig erklärt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2017, Zl. I419 1421875-5, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als rechtmäßig erklärt.
- Am 23.11.2017 wurde der Beschwerdeführer mittels Charterflug nach Nigeria rückgeführt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
- Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides, nachweislich zugestellt am 09.01.2018, erhob der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - mit Schriftsatz vom 07.02.2018 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig erfolgt sei und möge den Spruchpunkt II. ersatzlos beheben. Da der Beschwerdeführer bereits am 23.11.2017 - vor Entscheidung der belangten Behörde am 27.11.2017 - nach Nigeria abgeschoben worden sei bzw. da gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot bestehe, sei die neuerliche Erlassung der Rückkehrentscheidung rechtswidrig.
- Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides, nachweislich zugestellt am 09.01.2018, erhob der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - mit Schriftsatz vom 07.02.2018 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig erfolgt sei und möge den Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos beheben. Da der Beschwerdeführer bereits am 23.11.2017 - vor Entscheidung der belangten Behörde am 27.11.2017 - nach Nigeria abgeschoben worden sei bzw. da gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot bestehe, sei die neuerliche Erlassung der Rückkehrentscheidung rechtswidrig.
- Mit Schriftsatz vom 09.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.02.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Mit E-Mail des BFA vom 26.02.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, das es sich bei dem Passus hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides um ein Versehen handle und der erste Satz des Spruchpunktes II. richtigerweise lauten müsste: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt". Zudem müsste es in diesem Spruchabsatz auch "§ 52 Absatz 2 Z 2" FPG statt "§ 52 Absatz 3" FPG lauten.
- Mit E-Mail des BFA vom 26.02.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, das es sich bei dem Passus hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides um ein Versehen handle und der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei. richtigerweise lauten müsste: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt". Zudem müsste es in diesem Spruchabsatz auch "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2, FPG statt "§ 52 Absatz 3" FPG lauten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, gesund und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht Englisch, ist nicht verheiratet und Vater einer Tochter in Italien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hält sich seit 23.11.2017 nicht mehr in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.11.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon fünf bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.11.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon fünf bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.06.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, aus der er am 06.09.2014 bedingt entlassen wurde, wobei drei Jahre Probezeit festgelegt sind.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.06.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, aus der er am 06.09.2014 bedingt entlassen wurde, wobei drei Jahre Probezeit festgelegt sind.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und der Akten des BFA.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und der Akten des BFA. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, der Sprache sowie zu den Lebensumständen konnten mithilfe seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde sowie im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen werden. Da der Beschwerdeführer abwechselnd angab, ledig oder geschieden zu sein, kann jedenfalls festgestellt werden dass er nicht verheiratet ist. Seine Vorstrafen ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Das Feststehen seiner Identität beruht auf der vom BFA im Bescheid herangezogenen Identifizierung durch Organe des Herkunftsstaats (S. 17 der Niederschrift, AS 193). Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 23.11.2017 nicht mehr im Bundegebiet aufhält, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 13.02.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "§ 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."§ 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52.
(1)....Paragraph 52,
(1)....
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ... 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, .... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei." § 9 Abs. 1 bis 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 68/2013 idF BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." 3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II,
- Satz des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei,
- Satz des angefochtenen Bescheides): Im ersten Satz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 24.07.2017 gemäß § 57 Asylgesetz 2005 abgewiesen wird.Im ersten Satz des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 24.07.2017 gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 abgewiesen wird. Wie die belangte Behörde mit E-Mail vom 26.02.2018 an das Bundesverwaltungsgericht richtig stellte, handelte es sich bei dem Passus hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 im ersten Satz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides um ein Versehen und der erste Satz des Spruchpunktes II. müsste richtigerweise lauten:Wie die belangte Behörde mit E-Mail vom 26.02.2018 an das Bundesverwaltungsgericht richtig stellte, handelte es sich bei dem Passus hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 im ersten Satz des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides um ein Versehen und der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei. müsste richtigerweise lauten: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt"."Eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt". Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Vielmehr führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz aus, dass die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei und nicht zu erlassen gewesen wäre, da gegen den Beschwerdeführer bereits eine Rückkehrentscheidung bestehe, der Beschwerdeführer bereits abgeschoben worden sei und ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren vorliege. Der Beschwerdeführer ist am 23.11.2017 nach Nigeria rückgeführt worden und nicht mehr in Österreich aufhältig. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch über einen Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzeswortlautes des § 57 Asylgesetz 2005 ("Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen [...]) nicht gegeben sind, hat der erste Satz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zu entfallen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als begründet, dass ihr hinsichtlich des ersten Satzes des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben war.Der Beschwerdeführer ist am 23.11.2017 nach Nigeria rückgeführt worden und nicht mehr in Österreich aufhältig. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch über einen Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzeswortlautes des Paragraph 57, Asylgesetz 2005 ("Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen [...]) nicht gegeben sind, hat der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu entfallen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als begründet, dass ihr hinsichtlich des ersten Satzes des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben war. 3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II,
- und
- Satz des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei,
- und
- Satz des angefochtenen Bescheides): Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine Entscheidung nach § 68 AVG bei einem Folgeantrag auf Asyl ist als Entscheidung in Anwendung der §§ 3 und 8 Asylgesetz anzusehen und daher § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 anzuwenden und auf dieser Basis eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist daher auch mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG) zu verbinden.Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG bei einem Folgeantrag auf Asyl ist als Entscheidung in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz anzusehen und daher Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 anzuwenden und auf dieser Basis eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist daher auch mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) zu verbinden. Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig (im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs) im Hinblick auf die entschiedene Sache eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Wie die belangte Behörde mit E-Mail vom 26.02.2018 nochmals klar stellte, war ihre Intention, eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu fällen.Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig (im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs) im Hinblick auf die entschiedene Sache eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Wie die belangte Behörde mit E-Mail vom 26.02.2018 nochmals klar stellte, war ihre Intention, eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu fällen. Die belangte Behörde hatte somit nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit ihrer Entscheidung über den Folgeantrag zu treffen, auch wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nachweislich nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria am 23.11.2017 wurde die vorangegangene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde, welche mit Bescheid vom 27.05.2017 erlassen wurde, konsumiert.Die belangte Behörde hatte somit nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit ihrer Entscheidung über den Folgeantrag zu treffen, auch wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nachweislich nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria am 23.11.2017 wurde die vorangegangene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde, welche mit Bescheid vom 27.05.2017 erlassen wurde, konsumiert. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I420.1421875.6.00