Obsah (15)
§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlL502 2128719-1 SpruchL502 2128719-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 27.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 29.06.2015 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 08.04.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Burgenland, einvernommen. Im Zuge dessen legte er als Beweismittel einen irakischen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Heiratsurkunde, einen Dienstausweis, eine Meldekarte, eine Lebensmittelkarte, Kopien von Identitätsnachweisen seiner Gattin und seiner Kinder und eine weitere Urkunde vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.06.2016 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.06.2016 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den Spruchpunkt I des ihm durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 08.06.2016 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters mit 21.06.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins des ihm durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 08.06.2016 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters mit 21.06.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Am 24.06.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 19.12.2016 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung des BF ein.
- Am 04.04.2017 gab der nunmehrige anwaltliche Vertreter des BF seine Bevollmächtigung bekannt und legte unter einem eine Kopie der Sterbeurkunde des Sohnes des BF samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor.
- Am 05.05.2017 sowie 29.06.2017 ersuchte der Vertreter des BF das BVwG um Mitteilung, bis wann mit einer Entscheidung in der Sache zu rechnen sei. Diese Anfragen wurden mit Schreiben des BVwG vom 30.06.2017 beantwortet.
- Am 08.05.2017 langte beim BVwG eine Mitteilung des BFA darüber ein, dass der BF unter Verwendung seines österr. Fremdenpasses eine - durch Kopien von Boarding-Pässen und Passstempeln dokumentierte - Auslandsreise unternommen habe. Mit Schreiben des BVwG vom 11.05.2017 wurde der BF aufgefordert, seinen Fremdenpass im Original vorzulegen. Am 22.05.2017 legte der BF beim BVwG seinen Fremdenpass sowie Buchungsbestätigungen für seine Auslandsreise vor. Mit 26.05.2017 wurde der Fremdenpass an den BF retourniert.
- Am 02.06.2017 langte beim BVwG eine Kopie des Bescheides des BFA über die (weitere) Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.06.2019 ein.
- Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 05.12.2017, einlangend beim BVwG am 12.12.2017, stellte der BF einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG.
- Am 17.01.2018 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in seinem Beisein und dem seines Vertreters durch, in der u.a. als länderkundliche Beweismittel aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF ins Verfahren eingeführt wurden.
- Mit 22.01.2018 stellte der Vertreter des BF einen Beweisantrag an das BVwG dahingehend, dass Erhebungen im Herkunftsstaat zur Überprüfung des von ihm behaupteten Sachverhalts veranlasst werden.
- Mit 16.02.2018 erteilte das BVwG einem länderkundlichen Gerichtssachverständigen (SV) den Auftrag zur Durchführung entsprechender Erhebungen.
- Am 20.02.2018 langte beim BVwG der Erhebungsbericht des SV ein. Dieser wurde am gleichen Tag dem Vertreter des BF zum Parteigehör übermittelt.
- Am 07.03.2018 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des Vertreters dazu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, seit 2007 verheiratet und Vater von drei in den Jahren 2008, 2009 und 2014 geborenen Kindern, von denen das erstgeborene im Jahr 2014 verstarb. Er hatte seinen letzten Wohnsitz in XXXX im Stadtteil XXXX . Gattin und Kinder leben aktuell in XXXX im Stadtteil XXXX bei einem Schwager des BF. Die Mutter, drei Schwestern und vier Brüder leben ebenfalls in XXXX in den Stadtteilen XXXX und XXXX . Eine weitere Schwester lebt in XXXX , ein weiterer Bruder in XXXX .1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, seit 2007 verheiratet und Vater von drei in den Jahren 2008, 2009 und 2014 geborenen Kindern, von denen das erstgeborene im Jahr 2014 verstarb. Er hatte seinen letzten Wohnsitz in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 . Gattin und Kinder leben aktuell in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 bei einem Schwager des BF. Die Mutter, drei Schwestern und vier Brüder leben ebenfalls in römisch 40 in den Stadtteilen römisch 40 und römisch 40 . Eine weitere Schwester lebt in römisch 40 , ein weiterer Bruder in römisch 40 . Der BF übt aktuell in Österreich den Beruf eines Hilfskochs im Restaurant eines Cousins aus. Im Irak betrieb er ehemals ein Textilgeschäft und ein Geschäft für Eisenwaren, ab Mai 2009 war er bei der obersten Justizbehörde angestellt als Fahrer eines Richters, der am Berufungsgericht in XXXX tätig war, und dessen Familienangehöriger.Der BF übt aktuell in Österreich den Beruf eines Hilfskochs im Restaurant eines Cousins aus. Im Irak betrieb er ehemals ein Textilgeschäft und ein Geschäft für Eisenwaren, ab Mai 2009 war er bei der obersten Justizbehörde angestellt als Fahrer eines Richters, der am Berufungsgericht in römisch 40 tätig war, und dessen Familienangehöriger. Er verließ am 17.02.2015 den Irak auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses ausgehend von XXXX auf dem Luftweg nach Istanbul, von wo er schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich gelangte, wo er am 27.06.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.Er verließ am 17.02.2015 den Irak auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses ausgehend von römisch 40 auf dem Luftweg nach Istanbul, von wo er schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich gelangte, wo er am 27.06.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er reiste am 10.04.2017 ausgehend vom Flughafen Wien unter Verwendung seines österr. Fremdenpasses und eines Besuchervisums der iranischen Behörden für die Dauer von 30 Tagen über Istanbul nach Mashad im Iran, wo er sich gemeinsam mit seiner Gattin, seinen Kindern und einer Schwester sowie deren Gatten zu Urlaubszwecken aufhielt, ehe er am 29.04.2017 ausgehend von Mashad über Doha nach Wien zurückkehrte, wo er am 30.04.2017 eintraf. Er ist bis dato strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch unbekannte Dritte im Zusammenhang mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Fahrer eines irakischen Richters ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. 1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.01.2018 noch ca. 2,47 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,34 Mio. Zurückgekehrte gegenüber.1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.01.2018 noch ca. 2,47 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,34 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an römisch 40 anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in römisch 40 und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise nur auf dem Landweg und auf dem Luftweg via XXXX möglich.Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise nur auf dem Landweg und auf dem Luftweg via römisch 40 möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt. Die Sicherheitslage im Großraum XXXX war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von XXXX zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Zuletzt wurden amDie Sicherheitslage im Großraum römisch 40 war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von römisch 40 zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Zuletzt wurden am
- und
- Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in XXXX verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum XXXX sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet darüber hinaus keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden.
- und
- Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in römisch 40 verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum römisch 40 sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet darüber hinaus keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel und vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen Informationen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Beauftragung von Recherchen im Herkunftsstaat des BF im Wege eines Gerichtssachverständigen und die Einholung einer Stellungnahme des BF zum Ergebnis derselben sowie durch die amtswegige Einholung eines Strafregisterauszugs den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
- Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Ortsangaben des BF in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Urkunden sowie seinen sonstigen persönlichen Angaben im gg. Verfahren festgestellt werden. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor und nach seiner Ausreise resultierten in unstrittiger Weise aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung sowie den hierzu von ihm vorgelegten Beweismitteln. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF seit der Einreise in Österreich stützen sich ebenso unstrittig auf seine Aussagen vor dem BVwG in Verbindung mit dem vom BVwG eingeholten Strafregisterauszug. 2.3.
- Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Antragsgründen befragt an, dass "Terroristen" durch ihn in seiner Funktion als Fahrer eines Richters denselben "bestechen" wollten, da dieser "demnächst ein Urteil über andere Terroristen fällen" sollte. Aufgrund seiner Ablehnung einer Kooperation sei sein sechsjähriger Sohn erschossen und er selbst mit dem Tod bedroht worden. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er weiter aus, dass er von unbekannten "Terroristen" bedroht worden sei, indem diese von ihm verlangt hätten mit dem Richter, für den er gearbeitet habe, "zu reden", was er aber verweigert habe. Im Genaueren seien am 23.11.2014 zwei Personen zu seinem Wohnsitz gekommen und hätten diese ihm gegenüber gesagt, dass sie mit diesem Richter sprechen und ihm für die Vermittlung dieses Gesprächs Geld bezahlen wollten. Dieser Richter habe ein Verfahren "andere Terroristen" betreffend (an anderer Stelle: gegen zwei Angeklagte) geführt. Am 25.11.2014 seien diese Unbekannten wieder erschienen und hätten diese ihr Ansinnen wiederholt, er habe aber gemeint, dass er ihnen nicht helfen könne, woraufhin sie ihn bedroht und auch mit der Entführung seiner Kinder gedroht hätten. Am 28.11.2014 habe der besagte Richter die Angeklagten zum Tode verurteilt. Am 30.11.2014 seien die Unbekannten wieder an seinem Wohnsitz erschienen und hätten nach ihm gefragt, er sei aber abwesend gewesen, seine Gattin sei daraufhin geschlagen und sein Sohn erschossen worden, wobei er nicht angeben könne, ob diese Tötung mit Absicht geschehen sei. Diese Terroristen hätten ihm jedenfalls die Schuld an diesem Todesurteil gegeben und ihn daher gesucht. Er habe sich deshalb zuvor nicht an den besagten Richter wenden wollen, wie von ihm verlangt worden sei, weil er Angst gehabt habe, dass er von diesem den Terroristen zugeordnet werden könnte. Er habe sich erst im Nachhinein an den Richter gewandt und ihm die Ereignisse berichtet. Er habe sich nach den Vorfällen an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet, es sei auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, über dessen Ausgang könne er keine Angaben machen. 2.3.
- Die belangte Behörde erachtete - im Rahmen ihrer Beweiswürdigung - dieses Vorbringen "im Kern" als glaubhaft, ohne dies näher auszuführen, vermeinte jedoch, es fehle diesem, unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung, die Asylrelevanz, da zum einen von staatlicher Schutzfähigkeit (gemeint wohl: im Hinblick auf die behauptete Bedrohung des BF durch Unbekannte) und zum anderen von der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er als Einzelperson im gesamten Staatsgebiet auffindbar gewesen wäre. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen und dieses als plausibel und damit als glaubhaft bewertet. Moniert wurde auch, dass die Angaben des BF vor dem BFA nicht amtswegig überprüft wurden. In der Beschwerdeergänzung wurde der rechtlichen Einschätzung der belangten Behörde insofern widersprochen, als staatliche Schutzfähigkeit nicht gegeben sei und der Verfolgungstatbestand der "politischen Überzeugung" des BF als relevant anzusehen sei, da sich dieser dem korrupten Ansinnen seiner Verfolger widersetzt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde das bisherige Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen neuerlich mit diesem erörtert. Im Gefolge derselben wurden Erhebungen im Herkunftsstaat zur allfälligen Überprüfung der Angaben des BF veranlasst. 2.3.
- In einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des BF zum maßgeblichen die Flucht auslösenden Geschehen sowie des Ergebnisses der Erhebungen dazu ging das erkennende Gericht von folgenden Erwägungen aus. Als glaubhaft war anzusehen, dass der BF als Angestellter der obersten Justizbehörde ("Higher Judicial Council") als Fahrer eines Richters, der am Berufungsgericht in XXXX tätig war, und dessen Familienangehöriger beruflich tätig war, zumal nicht zuletzt der von ihm erstinstanzlich vorgelegte Dienstausweis, laut Übersetzung vor dem BFA ausgestellt am 09.06.2014 und gültig bis 31.12.2015 (AS 17), im Zuge der Recherchen vor Ort (vgl. OZ 21) von befragten Mitarbeitern der Justizbehörde als echt bewertet wurde.Als glaubhaft war anzusehen, dass der BF als Angestellter der obersten Justizbehörde ("Higher Judicial Council") als Fahrer eines Richters, der am Berufungsgericht in römisch 40 tätig war, und dessen Familienangehöriger beruflich tätig war, zumal nicht zuletzt der von ihm erstinstanzlich vorgelegte Dienstausweis, laut Übersetzung vor dem BFA ausgestellt am 09.06.2014 und gültig bis 31.12.2015 (AS 17), im Zuge der Recherchen vor Ort vergleiche OZ 21) von befragten Mitarbeitern der Justizbehörde als echt bewertet wurde. Was den fraglichen Zeitraum dieser Tätigkeit angeht, hat der BF vor dem BFA die Zeitspanne "2010 - 11/2014" angegeben (AS 19) und über den Verlauf des Verfahrens hinweg den zeitlichen Endpunkt dieser Tätigkeit in einen Zusammenhang mit den behaupteten Ereignissen im November 2014 gebracht, als er von Unbekannten unter Druck gesetzt und bedroht sowie seine Angehörigen überfallen worden seien. Er habe sohin nach dem 30.11.2014 seine Tätigkeit nicht mehr ausgeübt. Diese Behauptung wurde jedoch von den Auskünften der vom Sachverständigen vor Ort befragten Mitarbeiter der Justizbehörde in XXXX konterkariert, die auf Nachfrage ausdrücklich davon sprachen, dass der BF bis ca. Mitte 2015 für diese tätig gewesen und ab diesem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen nicht mehr zum Dienst erschienen sei (OZ 21). Nachdem für das BVwG kein Anlaß dafür ersichtlich war, dass die Auskunftspersonen irgend Interesse daran gehabt haben könnten, diesbezüglich einen willkürlichen bzw. nicht der Realität entsprechenden Zeitpunkt zu nennen, nicht zuletzt da sie auch die Hintergründe dieser Frage nicht kannten, war daher davon auszugehen, dass der zeitliche Endpunkt der beruflichen Tätigkeit des BF als Fahrer des Higher Judicial Council nicht der November 2014 war, sondern er vielmehr darüber hinaus bis 2015 dort tätig war. Dies war auch in ungefähre Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak ausgehend von XXXX im Februar 2015, sohin jedenfalls mehrere Monate nach den behaupteten Vorfällen im November 2014, zu bringen und war zudem von der Gültigkeitsdauer seines Dienstausweises gedeckt.Diese Behauptung wurde jedoch von den Auskünften der vom Sachverständigen vor Ort befragten Mitarbeiter der Justizbehörde in römisch 40 konterkariert, die auf Nachfrage ausdrücklich davon sprachen, dass der BF bis ca. Mitte 2015 für diese tätig gewesen und ab diesem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen nicht mehr zum Dienst erschienen sei (OZ 21). Nachdem für das BVwG kein Anlaß dafür ersichtlich war, dass die Auskunftspersonen irgend Interesse daran gehabt haben könnten, diesbezüglich einen willkürlichen bzw. nicht der Realität entsprechenden Zeitpunkt zu nennen, nicht zuletzt da sie auch die Hintergründe dieser Frage nicht kannten, war daher davon auszugehen, dass der zeitliche Endpunkt der beruflichen Tätigkeit des BF als Fahrer des Higher Judicial Council nicht der November 2014 war, sondern er vielmehr darüber hinaus bis 2015 dort tätig war. Dies war auch in ungefähre Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak ausgehend von römisch 40 im Februar 2015, sohin jedenfalls mehrere Monate nach den behaupteten Vorfällen im November 2014, zu bringen und war zudem von der Gültigkeitsdauer seines Dienstausweises gedeckt. Dass die Auskunftspersonen darüber hinaus aus offenbar technischen Gründen nicht angeben konnten, wann der genaue Beginn dieser Tätigkeit des BF anzusetzen war, vermochte diese Erwägungen nicht zu erschüttern, auch wenn der Vertreter des BF in seiner abschließenden Stellungnahme die spekulative Frage aufwarf, aus welchem Grund man zwar über das zeitliche Ende der Tätigkeit des BF, jedoch nicht über den Beginn derselben Auskunft geben habe können, womit er offenbar implizit die Richtigkeit der Auskünfte insgesamt in Zweifel zu ziehen suchte. Dem BVwG genügte jedoch, unabhängig davon, weshalb die Behördenmitarbeiter aus behaupteten EDV-technischen Gründen weitergehende Auskünfte nicht erteilen konnten, zumal die Frage nach dem Beginn der beruflichen Tätigkeit des BF nicht entscheidungsmaßgeblich war, diese Auskunft über deren Ende als ein wesentliches Indiz dafür, dass die persönlichen Aussagen des BF in diesem Punkt nicht wahrheitsgemäß waren. Als weiteres Indiz in diese Richtung waren die erstinstanzlichen Angaben des BF zu seinem letzten Wohnsitz vor der Ausreise zu würdigen. Sowohl bei der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA nannte der BF als seinen letzten Wohnort den Stadtteil XXXX in XXXX , während er als nunmehrigen Wohnort seiner Gattin und seiner Kinder den Stadtteil XXXX nannte (AS 3, 15, 17). Auf genaue Nachfrage im Laufe der Einvernahme, wann er sich wo zuletzt im Irak aufgehalten habe, antwortete er schließlich, er habe sich bis 17.02.2015 im Irak aufgehalten und zuletzt im Stadtteil XXXX in der " XXXX " in einem Haus gewohnt. Die Frage, mit wem er dort gewohnt habe, beantwortete er dahingehend, dass er dort mit seiner Gattin und seinen Kindern gewohnt habe (vgl. AS 69). Alle diese Aussagen ergaben das schlüssige Gesamtbild, dass er sohin bis zu seiner Ausreise im Februar 2015 gemeinsam mit seinen Familienangehörigen im Stadtteil XXXX , wo ja auch sein Dienstort gewesen war, in seinem Haus gewohnt hat und seine Angehörigen erst im Anschluss daran zu Verwandten in Stadtteil XXXX , im Konkreten zu einem Schwager des BF, gezogen waren, wo sie sich bis dato aufhalten.Als weiteres Indiz in diese Richtung waren die erstinstanzlichen Angaben des BF zu seinem letzten Wohnsitz vor der Ausreise zu würdigen. Sowohl bei der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA nannte der BF als seinen letzten Wohnort den Stadtteil römisch 40 in römisch 40 , während er als nunmehrigen Wohnort seiner Gattin und seiner Kinder den Stadtteil römisch 40 nannte (AS 3, 15, 17). Auf genaue Nachfrage im Laufe der Einvernahme, wann er sich wo zuletzt im Irak aufgehalten habe, antwortete er schließlich, er habe sich bis 17.02.2015 im Irak aufgehalten und zuletzt im Stadtteil römisch 40 in der " römisch 40 " in einem Haus gewohnt. Die Frage, mit wem er dort gewohnt habe, beantwortete er dahingehend, dass er dort mit seiner Gattin und seinen Kindern gewohnt habe vergleiche AS 69). Alle diese Aussagen ergaben das schlüssige Gesamtbild, dass er sohin bis zu seiner Ausreise im Februar 2015 gemeinsam mit seinen Familienangehörigen im Stadtteil römisch 40 , wo ja auch sein Dienstort gewesen war, in seinem Haus gewohnt hat und seine Angehörigen erst im Anschluss daran zu Verwandten in Stadtteil römisch 40 , im Konkreten zu einem Schwager des BF, gezogen waren, wo sie sich bis dato aufhalten. Dieses Gesamtbild war jedoch nicht in Übereinstimmung mit der späteren Behauptung des BF zu bringen, dass er mit seinen Angehörigen bereits im Gefolge der Ereignisse zwischen dem 23.
- und 30.11.2014 von XXXX nach XXXX gezogen sei und sich dort bis zur Ausreise aufgehalten bzw. "versteckt" habe. Auch dieser Widerspruch belastete das Vorbringen des BF zu den behaupteten Ausreisegründen mit maßgeblichen Zweifeln.Dieses Gesamtbild war jedoch nicht in Übereinstimmung mit der späteren Behauptung des BF zu bringen, dass er mit seinen Angehörigen bereits im Gefolge der Ereignisse zwischen dem 23.
- und 30.11.2014 von römisch 40 nach römisch 40 gezogen sei und sich dort bis zur Ausreise aufgehalten bzw. "versteckt" habe. Auch dieser Widerspruch belastete das Vorbringen des BF zu den behaupteten Ausreisegründen mit maßgeblichen Zweifeln. Was die Angaben des BF zu den behaupteter Weise Flucht auslösenden Vorfällen angeht, stellten sich diese für das BVwG im Lichte seiner Aussagen vor dem BFA und dem BVwG aus folgenden Gründen per se als nicht plausibel dar. Obzwar der BF behauptete, unbekannte "Terroristen" hätten ihn unter Druck gesetzt, zu dem für einen anstehenden Strafprozess gegen andere "Terroristen" zuständigen Richter - als dessen Fahrer - einen Kontakt herzustellen um ihn zu bestechen bzw. diesen in seiner Entscheidung zu beeinflussen, erschloss sich dem Gericht, auch im Lichte der Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung, nicht, weshalb man realistischer Weise annehmen hätte sollen, dass der Fahrer eines Richters an einem Berufungsgericht einen entsprechenden Einfluss auf diesen nehmen könnte bzw. sich dieser Richter von einem solchen Ansinnen seines Fahrers beeinflussen lassen sollte. Auf den Vorhalt dieser Überlegung erwiderte der BF nur, er hätte ohnehin keinen Einfluss gehabt bzw. könne er nicht erklären, weshalb die behaupteten Täter dies annehmen hätten sollen (vgl. S. 7 der NS). Erhellend war in diesem Zusammenhang auch die bejahende Antwort des BF auf die Frage, ob man zutreffendenfalls sinnvoller Weise wohl nicht den Weg der direkten Einflussnahme auf den genannten Richter genommen hätte, etwa - in einem Land mit einem hohen Grad an Korruption wie dem Irak - mittels Bestechung, bzw. ergänzte er diese Variante noch von sich aus mit der ebenfalls für ihn denkbaren Variante einer direkt gegen den Richter selbst gerichteten Drohung (S. 7). Diese für das BVwG naheliegende Sichtweise war auch nicht vom Einwand des BF zu erschüttern, dass der betreffende Richter für die Verfolger "nicht leicht zu erreichen" gewesen wäre, war dieser Einwand doch zu wenig substantiiert und insoweit realitätsfern, als diese, der Darstellung des BF folgend, offenbar über die Person des Richters und sein Umfeld informiert gewesen wären und sohin auch anzunehmen gewesen wäre, dass diese nicht zuletzt auch aus Effizienzgründen den potentiell erfolgversprechenderen Weg der direkten Einflussnahme gesucht hätten.Was die Angaben des BF zu den behaupteter Weise Flucht auslösenden Vorfällen angeht, stellten sich diese für das BVwG im Lichte seiner Aussagen vor dem BFA und dem BVwG aus folgenden Gründen per se als nicht plausibel dar. Obzwar der BF behauptete, unbekannte "Terroristen" hätten ihn unter Druck gesetzt, zu dem für einen anstehenden Strafprozess gegen andere "Terroristen" zuständigen Richter - als dessen Fahrer - einen Kontakt herzustellen um ihn zu bestechen bzw. diesen in seiner Entscheidung zu beeinflussen, erschloss sich dem Gericht, auch im Lichte der Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung, nicht, weshalb man realistischer Weise annehmen hätte sollen, dass der Fahrer eines Richters an einem Berufungsgericht einen entsprechenden Einfluss auf diesen nehmen könnte bzw. sich dieser Richter von einem solchen Ansinnen seines Fahrers beeinflussen lassen sollte. Auf den Vorhalt dieser Überlegung erwiderte der BF nur, er hätte ohnehin keinen Einfluss gehabt bzw. könne er nicht erklären, weshalb die behaupteten Täter dies annehmen hätten sollen vergleiche S. 7 der NS). Erhellend war in diesem Zusammenhang auch die bejahende Antwort des BF auf die Frage, ob man zutreffendenfalls sinnvoller Weise wohl nicht den Weg der direkten Einflussnahme auf den genannten Richter genommen hätte, etwa - in einem Land mit einem hohen Grad an Korruption wie dem Irak - mittels Bestechung, bzw. ergänzte er diese Variante noch von sich aus mit der ebenfalls für ihn denkbaren Variante einer direkt gegen den Richter selbst gerichteten Drohung (S. 7). Diese für das BVwG naheliegende Sichtweise war auch nicht vom Einwand des BF zu erschüttern, dass der betreffende Richter für die Verfolger "nicht leicht zu erreichen" gewesen wäre, war dieser Einwand doch zu wenig substantiiert und insoweit realitätsfern, als diese, der Darstellung des BF folgend, offenbar über die Person des Richters und sein Umfeld informiert gewesen wären und sohin auch anzunehmen gewesen wäre, dass diese nicht zuletzt auch aus Effizienzgründen den potentiell erfolgversprechenderen Weg der direkten Einflussnahme gesucht hätten. Diese Überlegungen zur Plausibilität des behaupteten Szenarios wurden zuletzt auch vom Ergebnis der Erhebungen vor Ort im Wege des länderkundlichen Sachverständigen gestützt, der berichtete, dass in informellen Gesprächen mit anderen Richtern sowie Fahrern ein solches, bloß abstrakt und ohne Namensnennungen in den Raum gestelltes, Geschehen wie das vom BF behauptete aus deren Sicht grundsätzlich als "sehr unwahrscheinlich" bzw. "sehr unrealistisch" bewertet wurde. Insoweit der Vertreter des BF in seiner abschließenden Stellungnahme derlei Aussagen der Befragten alleine schon deshalb als wenig belastbar qualifizierte, weil die "Realität im Irak von einer enormen Fülle an Korruptionsmöglichkeiten" geprägt sei, demgegenüber die Befragten aber im direkten "offiziellen" Gespräch diese Korruption in Abrede stellen würden, war aus diesem Argument nichts zu gewinnen, da er damit bloß die Sichtweise des BVwG bestätigte, dass der Versuch einer direkter Einflussnahme auf den genannten Richter mittels Bestechung oder andere Korruptionsformen als plausibler anzusehen gewesen wäre. Dem abschließenden Einwand des Vertreters, dass die Qualität der durchgeführten Erhebungen und damit des Erhebungsergebnisses in Frage zu stellen sei, war zum einen zu entgegnen, dass er selbst ja im Gefolge der mündlichen Verhandlung diesen Antrag auf Durchführung von Recherchen vor Ort gestellt hatte und eine Beauftragung des in die Liste der Gerichtssachverständigen eingetragenen länderkundlichen Sachverständigen mit solchen Recherchen aktuell für das BVwG überhaupt die einzige Möglichkeit darstellt solche Erhebungen durchführen zu können, und zum anderen, dass derlei Erhebungen lediglich eine der Formen der Beweisaufnahme darstellen, die einem Verwaltungsgericht offenstehen, und deren Ergebnis daraufhin der freien Beweiswürdigung des Gerichtes unterliegt. Darüber hinaus waren noch folgende Erwägungen des BVwG zur Frage der Plausibilität des vom BF behaupteten Verfolgungsszenarios maßgeblich. Für das erkennende Gericht war es nicht nachvollziehbar, dass der BF im Angesicht der ersten Drohungen seiner angeblichen Verfolger, die sich seiner Aussage nach nicht nur gegen ihn selbst, sondern auch gegen seine Kinder richteten, gerade seine Kinder nicht außer Gefahr brachte, wiewohl ihm - auch seiner eigenen Aussage folgend - von Beginn des Geschehens an bewusst gewesen sei, dass er keinen Einfluss auf den genannten Richter haben und sohin dem Ansinnen seiner Verfolger nicht entsprechen können würde. In diesem Sinne war es ebenso nicht nachvollziehbar, dass er den genannten Richter in keiner Weise mit der ihm selbst und seinen Angehörigen drohenden Gefahr befasst und ihn um seine Unterstützung ersucht, sondern bloß auf den weiteren Fortgang des Unheils gewartet hätte. Der Einwand des BF auf diesen Vorhalt, er habe befürchtet, der Richter würde ihn diesfalls den Verfolgern selbst zugerechnet haben, war als bloße und sohin erfolglose Schutzbehauptung zu werten, wäre doch vielmehr plausibler Weise anzunehmen gewesen, dass der Richter im Bewußtsein der jahrelangen Tätigkeit des BF als sein Fahrer und Beschützer diesen gerade nicht diesem Personenkreis zugeordnet haben würde, darüber hinaus hätte dieser Richter davon ausgehen müssen, dass der BF, sofern er den von ihm genannten terroristischen Kreisen angehört hätte, ihn eher unmittelbar bedroht und nicht von einem Erpressungsversuch anderer berichtet haben würde. Auch der behauptete Umstand, dass seine Familie zuvor unmittelbares Opfer seiner Verfolger geworden sei, veranlasste den BF seiner Aussage folgend nicht, neben seiner eigenen Person auch diese dauerhaft aus dem Wirkungskreis seiner Verfolger zu entfernen, wiewohl er bis zuletzt vor dem BVwG behauptete, auch aktuell bei einer Rückkehr noch bedroht zu sein, weil die seinerzeitigen Verfolger nach Rache sinnen würden, und ausgehend davon anzunehmen gewesen wäre, dass seine Angehörigen ebenfalls weiterhin in Gefahr sein würden. Demgegenüber halten sich Gattin und Kinder des BF jedoch seit 2015 in XXXX im Stadtteil XXXX bei nahen Verwandten auf, ohne dass es zu irgendwelchen relevanten Vorfällen gekommen wäre, ja war es seinen Angehörigen zuletzt möglich, für einige Wochen in den Iran zu reisen um mit ihrem Gatten und Vater dort einen Familienurlaub zu verbringen und im Anschluss daran wieder an ihren Wohnsitz zurückzukehren. Diese Überlegungen sprachen ebenso gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm behaupteten Bedrohungsszenarios.Auch der behauptete Umstand, dass seine Familie zuvor unmittelbares Opfer seiner Verfolger geworden sei, veranlasste den BF seiner Aussage folgend nicht, neben seiner eigenen Person auch diese dauerhaft aus dem Wirkungskreis seiner Verfolger zu entfernen, wiewohl er bis zuletzt vor dem BVwG behauptete, auch aktuell bei einer Rückkehr noch bedroht zu sein, weil die seinerzeitigen Verfolger nach Rache sinnen würden, und ausgehend davon anzunehmen gewesen wäre, dass seine Angehörigen ebenfalls weiterhin in Gefahr sein würden. Demgegenüber halten sich Gattin und Kinder des BF jedoch seit 2015 in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 bei nahen Verwandten auf, ohne dass es zu irgendwelchen relevanten Vorfällen gekommen wäre, ja war es seinen Angehörigen zuletzt möglich, für einige Wochen in den Iran zu reisen um mit ihrem Gatten und Vater dort einen Familienurlaub zu verbringen und im Anschluss daran wieder an ihren Wohnsitz zurückzukehren. Diese Überlegungen sprachen ebenso gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm behaupteten Bedrohungsszenarios. Dass er als Beweismittel eine Sterbeurkunde eines im Jahr 2014 getöteten Sohnes vorlegte, wobei er als Täter seine damaligen Verfolger bezeichnete, konnte die Erwägungen des Gerichtes in ihrer Gesamtheit deshalb nicht erschüttern, da aus der Urkunde selbst nicht erkennbar wurde, was die genauen Hintergründe des dort verzeichneten gewaltsamen Ablebens des Kindes gewesen seien. Im Lichte dessen legte das BVwG zwar den bloßen Umstand des Ablebens eines Sohnes des BF im Jahr 2014 seiner Entscheidung zugrunde, jedoch sah sich das Gericht in der Zusammenschau der sonstigen Erwägungen oben nicht dazu veranlasst, alleine aufgrund des Inhalts der vorgelegten Urkunde und im Gegensatz zu den übrigen Schlussfolgerungen davon auszugehen, dass dieser Sohn tatsächlich im Zuge der behaupteten, jedoch nicht als glaubhaft anzusehenden Ereignisse im November 2014 von den mutmaßlichen Verfolgern des BF aus von ihm behaupteten Gründen erschossen wurde. 2.3.
- In einer Gesamtbetrachtung dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zu den negativen Feststellungen oben unter 1.2., zumal es dem BF nicht gelang das von ihm behauptete Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenario glaubhaft darzulegen. 2.
- Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes und die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen (Quellen: Institute for the Study of War; IOM Iraq; Spiegel online). Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinaus gehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. Darüber hinaus haben weder der BF selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG noch sein Vertreter im Gefolge derselben nach Ausfolgung der Lageeinschätzung des BVwG ein Vorbringen Bezug nehmend auf die allgemeine Lage im Irak erstattet, vielmehr hat der BF auf Nachfrage in der Verhandlung etwaige Rückkehrhindernisse in diesem Zusammenhang ausdrücklich verneint. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus den von ihm im gg. Verfahren behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L502.2128719.1.00