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{'item': 'L521 2167509-1'}

Obsah (7)§ 24Art. 133§ 3§ 8§ 13§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlL521 2167509-1 SpruchL521 2167509-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verf

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 31.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
  3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt (Spruchpunkt II) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

  1. Gegen Spruchpunkt I des vorstehend angeführten, der Vertretung des Beschwerdeführers am 12.07.2017 zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt wird.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des vorstehend angeführten, der Vertretung des Beschwerdeführers am 12.07.2017 zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt wird. Die Beschwerdevorlage langte am 14.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  3. Am 08.01.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts gab seine rechtsfreundliche Vertretung mit Eingabe vom 14.02.2018 bekannt, dass der Beschwerdeführer sich in der Bundesrepublik Deutschland bei seiner Schwester der Ehefrau seines Onkels aufhalte. Obgleich die Obsorge beim Jugendwohlfahrtsträger liege, habe ihn diese Frau nach Deutschland mitgenommen. Nach derzeitigem Stand der Dinge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Österreich zurückkehren würde.
  4. Am 06.03.2018 wurde der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet amtswegig abgemeldet. Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes beim Jugendwohlfahrtsträger am 19.03.2018 ergaben, dass der Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer bekannt ist, jedoch nicht angegeben werden können, wann dieser in das Bundesgebiet zurückkehren würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 31.05.2015 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt (Spruchpunkt II) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, in der unter anderem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, in der unter anderem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird. 1.

  1. Per 08.01.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer unterhält seit dem 06.03.2018 keinen meldebehördlich erfassten Wohnsitz im Bundesgebiet mehr. Er hält sich bei Verwandten in der Bundesrepublik Deutschland auf, wobei sein näherer Aufenthaltsort nicht bekannt ist. 1.
  2. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den angefertigten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem, ferner der Stellungnahme des Vereins Menschenrechte Österreich vom 14.02.2018 und den telefonisch vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger am 19.03.2018 eingeholten Informationen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens 2.1.

§ 24Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

§ 13Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G 2005 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.2.1.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.

§ 24Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber ferner dem Verfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber ferner dem Verfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).

Abs. 2 leg.cit. ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Absatz 2, leg.cit. ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. 2.

  1. Ausweislich der getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer seit dem 06.03.2018 über keinen meldebehördlich erfassten Wohnsitz im Bundesgebiet. Auch sonst ist dem Bundesverwaltungsgericht kein Aufenthaltsort und keine ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit dem Monat Januar 2018 bei Verwandten seines Onkels an einem nicht näher bekannten Ort in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist bislang - obwohl seine Rechtsvertretung am 14.02.2018 eine rasche Rückkehr in Aussicht stellte, nicht in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers iSd § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, der zufolge er selbst oder seine Vertreter dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Mitteilung über seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben hat, wobei es genügt, wenn er seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt, ist daraus abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dem weiteren Verfahren entzogen hat, zumal derzeit eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht absehbar ist. Ferner hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet mit Verwandten verlassen, sohin ist davon auszugehen, dass er das Bundesgebiet im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 freiwillig verlassen hat.Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, der zufolge er selbst oder seine Vertreter dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Mitteilung über seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben hat, wobei es genügt, wenn er seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt, ist daraus abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem weiteren Verfahren entzogen hat, zumal derzeit eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht absehbar ist. Ferner hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet mit Verwandten verlassen, sohin ist davon auszugehen, dass er das Bundesgebiet im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 freiwillig verlassen hat. 2.
  2. Da eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, ist das Beschwerdeverfahren

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 spruchgemäß einzustellen.2.3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, ist das Beschwerdeverfahren

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 spruchgemäß einzustellen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L521.2167509.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.