2 und 4 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 kann die AMA ihre eigenen Bescheide und diesbezügliche Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 kann die AMA ihre eigenen Bescheide und diesbezügliche Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
Ar.t 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet.
4 VO (EU) 1306/2013 haben die Mitgliedstaaten alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu treffen. Für zulässig erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Vergangenheit explizit solche Maßnahmen, die das (bessere) Funktionieren des INVEKOS gewährleisten sollen (EuGH 24. Juni 2010, Rs. C-375/08, Pontini).
Ar.t 24 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet.
, Absatz 4, VO (EU) 1306 aus 2013, haben die Mitgliedstaaten alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu treffen. Für zulässig erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Vergangenheit explizit solche Maßnahmen, die das (bessere) Funktionieren des INVEKOS gewährleisten sollen (EuGH 24. Juni 2010, Rs. C-375/08, Pontini).
1 Z 9 Horizontale-GAP-Verordnung erfolgen die Angaben zu den Schlägen auf dem geographischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß auf vier Kommastellen genau. Im Bescheid der AMA vom 28.4.2016 wurde die Anzahl der Zahlungsansprüche auf zwei Kommastellen gerundet festgesetzt. Dies entsprach jedoch nicht den Vorgaben gem. der angeführten Bestimmungen.
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Horizontale-GAP-Verordnung erfolgen die Angaben zu den Schlägen auf dem geographischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß auf vier Kommastellen genau. Im Bescheid der AMA vom 28.4.2016 wurde die Anzahl der Zahlungsansprüche auf zwei Kommastellen gerundet festgesetzt. Dies entsprach jedoch nicht den Vorgaben gem. der angeführten Bestimmungen. Die Erlassung eines Abänderungsbescheides war daher zulässig. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt ein materiell-rechtlicher Abänderungsbescheid, der die Verwaltungssache zur Gänze neu regelt, an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid war daher zulässig und nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" Paragraph 103, MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG) tritt ein materiell-rechtlicher Abänderungsbescheid, der die Verwaltungssache zur Gänze neu regelt, an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid war daher zulässig und nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Beschwerde bringt jedoch in der Sache nichts Neues vor und war daher (neuerlich) abzuweisen. Zu Spruchpunkt B (Zulassung der ordentlichen Revision): Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall der Vorabübertragung während oder nach Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens liegt einschlägige Rechtsprechung weder des Verwaltungsgerichtshofes noch des Europäischen Gerichtshofs vor. Die Rechtslage erscheint auch nicht so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall der Vorabübertragung während oder nach Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens liegt einschlägige Rechtsprechung weder des Verwaltungsgerichtshofes noch des Europäischen Gerichtshofs vor. Die Rechtslage erscheint auch nicht so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2188887.1.00
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