Obsah (15)
§ 35Art. 133§ 26§ 14§ 15§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 12§ 16§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW105 2167585-1 SpruchW105 2167581-1/2E W105 2167582-1/2E W105 2167585-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du
§ 35Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.01.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Asyl
G 2005; dies für sich selbst sowie für die weiteren minderjährigen Beschwerdeführer. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.01.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005; dies für sich selbst sowie für die weiteren minderjährigen Beschwerdeführer. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: -Strichaufzählung Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses der 1.-Beschwerdeführerin sowie der beiden mj. Beschwerdeführer -Strichaufzählung Kopie einer Identitätskarte, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan betreffend die Erstbeschwerdeführerin -Strichaufzählung Kopie einer Identitätskarte, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan, lautend auf den Namen XXXX , geb. 1983Kopie einer Identitätskarte, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan, lautend auf den Namen römisch 40 , geb. 1983 -Strichaufzählung Österreichische E-Card Nr: 6929 151083, lautend auf XXXXÖsterreichische E-Card Nr: 6929 151083, lautend auf römisch 40 -Strichaufzählung Bankkarte der Erste Bank lautend auf XXXXBankkarte der Erste Bank lautend auf römisch 40 -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses betreffend die Bezugsperson, lautend auf XXXX , geb. XXXX , ausgestellt am 11.01.2017römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgestellt am 11.01.2017 -Strichaufzählung Heiratsbestätigung, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am 10.10.2016 Mit Schreiben vom 21.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Islamabad
§ 35Abs. 4 Asyl
G mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, worin nach Darlegung der Rechtslage ausgeführt wird, dass die Angehörigeneigenschaft
§ 35Abs. 5 Asyl
G 2005 nicht gegeben sei. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei.Mit Schreiben vom 21.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Islamabad
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, worin nach Darlegung der Rechtslage ausgeführt wird, dass die Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht gegeben sei. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im Einzelnen wurde ausgeführt wie folgt: „Die Bezugsperson ist ca. Ende 2015 nach Österreich gereist. Sie hat im Asylverfahren angegeben, lediglich nach islamischem Recht im Jahre 2006 geheiratet zu haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Zuge des Einreiseantrags Verfahrens beim BFA hat die Bezugsperson angegeben, die amtliche Eintragung der Ehe lediglich zum Zwecke des Einreiseverfahrens veranlasst zu haben. Laut vorgelegter Heiratsurkunde des Gerichtes in Kabul wurde die Ehe am XXXX .10.2016 amtlich eingetragen und wurde gleichzeitig der XXXX .03.2007 als Tag der Eheschließung bestätigt. Bei der Ausstellung der Heiratsurkunde war Herr XXXX nicht anwesend. Laut Angaben der Antragstellerin gegenüber der ÖB Islamabad wurde die dazu benötigte originale Heiratsurkunde der islamischen Eheschließung bei Gericht abgegeben. Die Bezugsperson hat diese nach Aufforderung durch das BFA schließlich vorgelegt. Bei dieser Heiratsurkunde handelt es sich um ein handgeschriebenes Schriftstück ohne amtliche Signatur. Ausstellungsort und Datum können nicht verifiziert werden. Nachgefragt wie lange Herr XXXX mit Frau XXXX zusammen lebte, konnte dieser keine Auskunft geben und begründete dieses mit längerenIm Einzelnen wurde ausgeführt wie folgt: „Die Bezugsperson ist ca. Ende 2015 nach Österreich gereist. Sie hat im Asylverfahren angegeben, lediglich nach islamischem Recht im Jahre 2006 geheiratet zu haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Zuge des Einreiseantrags Verfahrens beim BFA hat die Bezugsperson angegeben, die amtliche Eintragung der Ehe lediglich zum Zwecke des Einreiseverfahrens veranlasst zu haben. Laut vorgelegter Heiratsurkunde des Gerichtes in Kabul wurde die Ehe am römisch 40 .10.2016 amtlich eingetragen und wurde gleichzeitig der römisch 40 .03.2007 als Tag der Eheschließung bestätigt. Bei der Ausstellung der Heiratsurkunde war Herr römisch 40 nicht anwesend. Laut Angaben der Antragstellerin gegenüber der ÖB Islamabad wurde die dazu benötigte originale Heiratsurkunde der islamischen Eheschließung bei Gericht abgegeben. Die Bezugsperson hat diese nach Aufforderung durch das BFA schließlich vorgelegt. Bei dieser Heiratsurkunde handelt es sich um ein handgeschriebenes Schriftstück ohne amtliche Signatur. Ausstellungsort und Datum können nicht verifiziert werden. Nachgefragt wie lange Herr römisch 40 mit Frau römisch 40 zusammen lebte, konnte dieser keine Auskunft geben und begründete dieses mit längeren Aufenthalten im Ausland. ... Laut Aussagen von Frau XXXX im ZugeAufenthalten im Ausland. ... Laut Aussagen von Frau römisch 40 im Zuge ihrer Antragsstellung bei der Botschaft gab diese an, dass sie ungefähr fünf bis sechs Jahre zusammen gelebt haben und Herr XXXX Afghanistan vor ca. drei Jahren Afghanistan verlassen hat. Aufgrund der vorgelegten Dokumente der Bezugsperson im Asylverfahren, der vorgelegten Dokumente und Niederschriftlichen Aussagen der Familie im Zuge des Einreiseantrages geht die Behörde zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine gültige Ehe im Herkunftsstaat bestanden hat.ihrer Antragsstellung bei der Botschaft gab diese an, dass sie ungefähr fünf bis sechs Jahre zusammen gelebt haben und Herr römisch 40 Afghanistan vor ca. drei Jahren Afghanistan verlassen hat. Aufgrund der vorgelegten Dokumente der Bezugsperson im Asylverfahren, der vorgelegten Dokumente und Niederschriftlichen Aussagen der Familie im Zuge des Einreiseantrages geht die Behörde zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine gültige Ehe im Herkunftsstaat bestanden hat. 1.2. Mit Schreiben vom 30.03.2017 wurde der 1.-Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies mit Hinweis auf obgenannte Stellungnahme vom 21.03.2017 sowie auf die ergangene Mitteilung. 1.3 Mit Schreiben vom 20.04.2017 wurde seitens der Rechtsberatung eine durch ACCORD erstellte Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 30.01.2014 zu nachstehenden Themenkreisen übermittelt: 1. Wird die Bestätigung des Mullahs über die Eheschließung bei Ausstellung einer offiziellen Heiratsurkunde gleichgehalten?; 2. Möglichkeit für unverheiratete Paare, gemeinsame Kinder zu haben und gemeinsam in einem Haushalt zu leben. 1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels
§ 26FPG 2005 i
Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels
Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. 1.
- Gegen den jeweiligen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Eheschließung im Herkunftsstaat betreffend die Erstbeschwerdeführerin nicht feststehe sowie dass hinsichtlich der minderjährigen Kinder keine Zustimmung der Kindesmutter zu deren alleiniger Ausreise vorliege. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme am 20.04.2017 und der damit übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 sei eine traditionelle Eheschließung in Afghanistan anerkannt. Es sei festzuhalten, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um die minderjährigen unverheirateten und leiblichen Kinder der Bezugsperson handle. Aufgrund des Ausreisedatums der Bezugsperson und dem Geburtsort der Kinder stehe auch unstrittig fest, dass das Familienleben bereits vor der Ausreise der Bezugsperson im Herkunftsstaat gegründet wurde. Strittig seien somit nur die Rechtsfragen hinsichtlich der Eheschließung bzw. ob dennoch auch der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zu gestatten sei, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK hintanzuhalten.1.
- Gegen den jeweiligen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Eheschließung im Herkunftsstaat betreffend die Erstbeschwerdeführerin nicht feststehe sowie dass hinsichtlich der minderjährigen Kinder keine Zustimmung der Kindesmutter zu deren alleiniger Ausreise vorliege. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme am 20.04.2017 und der damit übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 sei eine traditionelle Eheschließung in Afghanistan anerkannt. Es sei festzuhalten, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um die minderjährigen unverheirateten und leiblichen Kinder der Bezugsperson handle. Aufgrund des Ausreisedatums der Bezugsperson und dem Geburtsort der Kinder stehe auch unstrittig fest, dass das Familienleben bereits vor der Ausreise der Bezugsperson im Herkunftsstaat gegründet wurde. Strittig seien somit nur die Rechtsfragen hinsichtlich der Eheschließung bzw. ob dennoch auch der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zu gestatten sei, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK hintanzuhalten. Hinsichtlich der Gültigkeit der Ehe sei vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 20.04.2017 zu verweisen, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin die Ansicht vertrete, dass die Ehe bereits durch die traditionelle Eheschließung in Afghanistan als rechtsgültig anerkannt werde. Die 2002 traditionell geschlossene Ehe sei vorerst nicht staatlich registriert worden und sei dies in Afghanistan durchaus üblich und tue der Gültigkeit der Ehe keinen Abbruch, wie aus dem beigelegten ACCORD-Bericht hervorgehe. Die Ehe sei lediglich 2016 nachbeurkundet worden, um die seitens der ÖB geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können und stimme dies mit der tatsächlichen Praxis in Afghanistan überein. Sollte aufgrund des Alters der Erstbeschwerdeführerin von 16 Jahren im Zuge der Eheschließung von einem Verstoß gegen ordre public wegen einer Kinderehe ausgegangen werden, so sei dem entgegen zu halten, dass dieser Mangel mittlerweile geheilt sei. Nicht zuletzt sei im vorliegenden Fall der Schutzzweck des Verbotes der Kinderehe nicht berührt. Im weiteren wurde verwiesen auf die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 30.01.2014 zur Möglichkeit unverheirateter Paare Kinder zu haben; mit auszugsweiser Darstellung aus dem genannten Bericht, in welchem dargelegt wird, dass das Zusammenleben unverheirateter Paare in einem Haushalt nahezu undenkbar sei. Zur Anerkennung der Ehe sei weiters auszuführen, dass es aufgrund der Ehedauer und der Intensität des Familienlebens nicht unbedingt erforderlich sei, dass die Ehe ursprünglich korrekt geschlossen worden sei und wurde in diesem Zusammenhang auf Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung hingewiesen: „ Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedsstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden."Zur Anerkennung der Ehe sei weiters auszuführen, dass es aufgrund der Ehedauer und der Intensität des Familienlebens nicht unbedingt erforderlich sei, dass die Ehe ursprünglich korrekt geschlossen worden sei und wurde in diesem Zusammenhang auf Artikel 11, Absatz 2, Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung hingewiesen: „ Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedsstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden." Der Verwaltungsgerichtshof verweise in einer Entscheidung aus 2010 auf die Rechtsprechung des EGMR und erkenne dabei, dass das Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt sei, sondern auch faktische Bindungen umfasse- dabei dürfe das faktisch bestehende Familienleben nicht allein aufgrund unterschiedlicher Meldungen der Partner verneint werden. Unter einem wurde eine beglaubigte Übersetzung einer Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan übermittelt, worin der Name des Bräutigams mit: Hakim, Vorname des Vaters Abdul Hassan, Vorname des Großvaters Eshaq Ali ausgewiesen ist. Im weiteren wurde vorgelegt, die beglaubigte Übersetzung einer „Heiratsurkunde", beginnend mit den Worten „Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen..." in welcher die Personaldaten des Bräutigams ebenfalls mit Vorname: Hakim, Vorname des Vaters: Abdul Hassan sowie das Datum er Eheschließung mit 06.03.2007 dargestellt sind. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG ab.1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung wie folgt begründet: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Asyl
G 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde teile die bereits dargelegte Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführerin aus genannten Gründen keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei. Auch in der Beschwerde werde gar nicht bestritten, dass eine Registrierung erst erfolgt sei, als die Bezugsperson bereits in Österreich wohnhaft gewesen sei, obwohl die Registrierung der Ehe nach Art. 61 Abs. 2 des afghanischen Zivilgesetzbuches Voraussetzung für die Gültigkeit eines Eheschließungsvertrages sei. Schon deshalb fehle die Familienangehörigkeit
§ 35Abs. 5 Asyl
G. Im weiteren wurde auf die zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung im Herkunftsstaat bestandene Minderjährigkeit (16 Jahre) der Erstbeschwerdeführerin verwiesen und sei weder nach afghanischem Zivilrecht noch nach österreichischem Recht Ehefähigkeit gegeben gewesen und sei auch eine nachträgliche Sanierung zu verneinen. Dies sei ua mit eingehenden Ausführungen zum afghanischen Zivilrecht, zur Richtlinie 2003/86/EG, zu § 2 Z 9 NAG und auch mit der Rechtsprechung des EGMR näher begründet. Die dort angestellten Überlegungen seien mutatis mutandis auf den vorliegenden Beschwerdefall zu übertragen.Auch in der Beschwerde werde gar nicht bestritten, dass eine Registrierung erst erfolgt sei, als die Bezugsperson bereits in Österreich wohnhaft gewesen sei, obwohl die Registrierung der Ehe nach Artikel 61, Absatz 2, des afghanischen Zivilgesetzbuches Voraussetzung für die Gültigkeit eines Eheschließungsvertrages sei. Schon deshalb fehle die Familienangehörigkeit
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Im weiteren wurde auf die zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung im Herkunftsstaat bestandene Minderjährigkeit (16 Jahre) der Erstbeschwerdeführerin verwiesen und sei weder nach afghanischem Zivilrecht noch nach österreichischem Recht Ehefähigkeit gegeben gewesen und sei auch eine nachträgliche Sanierung zu verneinen. Dies sei ua mit eingehenden Ausführungen zum afghanischen Zivilrecht, zur Richtlinie 2003/86/EG, zu Paragraph 2, Ziffer 9, NAG und auch mit der Rechtsprechung des EGMR näher begründet. Die dort angestellten Überlegungen seien mutatis mutandis auf den vorliegenden Beschwerdefall zu übertragen. 1.7. Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG eingebracht.1.7. Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.08.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die 1.-Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich selbst sowie für ihre minderjährigen Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer).Die 1.-Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 für sich selbst sowie für ihre minderjährigen Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der leibliche Vater der weiteren Beschwerdeführer sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der leibliche Vater der weiteren Beschwerdeführer sei. Die Bezugsperson hat ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen und reiste am 30.11.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der namhaft gemachten Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zl. 1097196804/151899815, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem legte die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Person einen auf den Nachname XXXX lautenden Reisepass sowie eine seitens der Islamischen Republik Afghanistan am 10.10.2016 ausgestellte behördliche Heiratsurkunde vor, in welcher sie selbst unter dem Nationale XXXX sowie die als Bräutigam namhaft gemachte Person mit XXXX angeführt sind. Die Heiratsurkunde verweist auf eine vorher rechtswirksam geschlossene Ehe am XXXX .03.2007.Unter einem legte die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Person einen auf den Nachname römisch 40 lautenden Reisepass sowie eine seitens der Islamischen Republik Afghanistan am 10.10.2016 ausgestellte behördliche Heiratsurkunde vor, in welcher sie selbst unter dem Nationale römisch 40 sowie die als Bräutigam namhaft gemachte Person mit römisch 40 angeführt sind. Die Heiratsurkunde verweist auf eine vorher rechtswirksam geschlossene Ehe am römisch 40 .03.
- Festgestellt wird einerseits, das nicht mit hinlänglicher Gewissheit festgehalten werden kann, dass die seitens der Erstbeschwerdeführerin als Bezugsperson namhafte Person mit gleichem Nachnamen - wie bei ihr selbst im Reisepass eingetragen - tatsächlich mit der in der vorgelegten Heiratsurkunde der Republik Afghanistan als Bräutigam ausgewiesenen Person anderen Namens korrespondierend ist. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da keine Familienangehörigeneigenschaft vorliege. Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
- Beweiswürdigung: Hervorzuheben ist vorab, das im gesamten durchgeführten Verwaltungsverfahren in keinster Weise ersichtlich ist, dass die im Verfahren als international Schutzberechtigte Person XXXX , XXXX geb., mit der in den vorgelegten Heiratsurkunden (staatlich und traditionell) ausgewiesenen Person in der Bräutigams Funktion bezeichnet mit XXXX , ident ist. Eine Erklärung wie beide Personen nunmehr zum in den Reisepässen notifizierten Nachnamen XXXX gekommen sind ist nicht erweislich.Hervorzuheben ist vorab, das im gesamten durchgeführten Verwaltungsverfahren in keinster Weise ersichtlich ist, dass die im Verfahren als international Schutzberechtigte Person römisch 40 , römisch 40 geb., mit der in den vorgelegten Heiratsurkunden (staatlich und traditionell) ausgewiesenen Person in der Bräutigams Funktion bezeichnet mit römisch 40 , ident ist. Eine Erklärung wie beide Personen nunmehr zum in den Reisepässen notifizierten Nachnamen römisch 40 gekommen sind ist nicht erweislich. Weiters ist festzuhalten, dass die in Österreich sich befindliche Bezugsperson den Herkunftsstaat bereits im Jahr 2015 verlassen hat und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 der Status eines international Schutzberechtigten zuerkannt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentrale Beweisquelle der seitens staatlicher Autoritäten ausgestellten Heiratsurkunde nach der Flucht der Bezugsperson aus Afghanistan ausgestellt wurde und daher unabhängig von deren Wahrheitsgehalt nicht geeignet ist, eine Eheschließung in Anwesenheit der Bezugsperson nachzuweisen. Weiters haben sich im Verfahren mehrere Indizien dafür ergeben, dass allenfalls eine nach islamischem Ritus geschlossene Eheschließung im Jahr 2007 vorliegen könnte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2012: "
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind." § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs.
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
- §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren
§ 35, die bereits vor dem 1.
Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels
§ 35Abs.
1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren
Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter." 3.
- § 11, § 11a und § 26Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:3.
- Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26 F, r, e, m, d, e, n, p, o, l, i, z, e, i, g, e, s, e, t, z, 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
- Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
- Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) §
- Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. 3.5.
§ 9Abs.
1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.
§ 12
IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.
§ 16Abs.
2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.5.
Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.
Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.
Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Als notorisch ist anzunehmen, dass dem afghanischen Recht die staatliche Registrierung einer Ehe nicht fremd ist und ist hiezu auf die vorgelegte staatliche Heiratsurkunde zu verweisen. Auch mag es durchaus dem staatlichen afghanischen Recht entsprechen, eine bereits zu früherem Zeitpunkt geschlossene Ehe nach islamischen Gesetzen anzuerkennen. Das islamische staatliche Recht bezieht sich sohin auf bestehende in Afghanistan weit verbreitete islamische Traditionen, sowie insbesondere die Bestimmungen des islamischen Sharia-Rechts zur Eheschließung und Familienrecht. Das Sharia-Recht beinhaltet einerseits die Zulässigkeit, dass ein Mann islamischen Glaubens die Ehe mit bis zu vier Frauen schließen kann (Vielehe), die völlige Unterwerfung der Ehefrau unter die Gewalt des Ehemannes, sowie die Zwangsehe aufgrund eines Arrangements zweier Familien. Weiters sieht das Sharia-Recht die Kinderehe vor sowie die erzwungene Heirat nach Vergewaltigung zum Zwecke der Straffreiheit des Sexualstraftäters. Im Weiteren ist der Sharia das Institut der Ehe auf Zeit geläufig sowie ein auch im Koran vorgesehenes Züchtigungsrecht des Ehemannes sowie die von Seiten des Ehemannes betriebene "Scheidung" durch allein dreimaliges Aussprechen der Scheidungsformel der Verstoßung. Eine Scheidung auf Betreiben der Ehefrau kann ausschließlich nach dem Einverständnis des Ehemannes erfolgen. Weitere Ungleichheiten sind in der Sharia vorgesehen für das Erbrecht für nahe weibliche Verwandte wie die Ehefrau, bei welchen Frauen grundsätzlich gegenüber männlichen Verwandten diskriminiert sind. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe dazu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Asyl
G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Dem vorliegenden Antrag ist eine staatliche Heiratsurkunde, ausgestellt am 10.10.2016, erweislich, womit ersichtlich ist, dass staatliche afghanische Organe in zivilrechtlicher Sicht die Eheschließung mit selbigem Datum anerkannt haben. Dieses Datum liegt jedoch jedenfalls nach der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat. Der Rückverweis auf die Anerkennung einer nach islamischem Recht geschlossenen Ehe stellt sich vor dem Hintergrund der Vorschriften des IPR-Gesetzes als problematisch dar. So ist festzustellen, dass die Gesamtheit der Kodifizierung der personenstands- und insbesondere ehe- und familienrechtlichen Regeln nach islamischen Ritus - weitgehend festgehalten in der sogenannten Sharia - auf archaischen Rechtstraditionen aufbauend zu betrachten ist. Die Sharia insgesamt stellt sich sohin als dem Wertesystem der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention gänzlich widersprechend dar.
§ 16
IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen. Die diesbezügliche Vorschrift steht jedoch unter der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG, wonach eine Bestimmung des Fremdenrechts dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (ordre public). Insbesondere die Möglichkeit der Mehr-Ehe verstößt jedoch jedenfalls innerstaatlichen eherechtlichen Rechtsvorschriften, weshalb ein Verweis auf das Personalstatut des Herkunftsstaates vor diesem Hintergrund jedenfalls als § 6 IPRG relevant zu qualifizieren ist.
Paragraph 16, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen. Die diesbezügliche Vorschrift steht jedoch unter der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG, wonach eine Bestimmung des Fremdenrechts dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (ordre public). Insbesondere die Möglichkeit der Mehr-Ehe verstößt jedoch jedenfalls innerstaatlichen eherechtlichen Rechtsvorschriften, weshalb ein Verweis auf das Personalstatut des Herkunftsstaates vor diesem Hintergrund jedenfalls als Paragraph 6, IPRG relevant zu qualifizieren ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.
- Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus vergleiche EGMR 24.01.
- Rees, Serie A 106, Ziffer 49, f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Ziffer 43,; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Ziffer 98,). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung. Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobte vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Eine in Abwesenheit geschlossenen Ehe, wie sie in der staatlichen afghanischen Heiratsurkunde registriert ist, ist sohin abzulehnen bzw. kann nicht anerkannt werden. Festzuhalten ist weiters, dass jedweder Verweis auf eine nach Sharia-Recht geschlossene Ehe ins Leere gehen muss, da das gesamte Eherecht der Sharia, inkludierend die Vorschriften zur Zulässigkeit der Vielehe und den Bestimmungen zur Scheidung durch seitens des Mannes ausgesprochene "Verstoßung", in toto dem ordre public widersprechend zu betrachten ist. Eine hypothetische Andersbewertung heiratsrechtlicher Vorschriften nach der islamischen Sharia würde zum zwingenden Ergebnis führen, dass auch weitere allenfalls die Einreise beantragende Ehefrauen nach traditionellem islamischen Recht vor dem Hintergrund des österreichischen Recht als rechtsgültige Ehefrauen zu betrachten wären, was jedenfalls dem europäischen Gemeinkonsens wiedersprechend zu qualifizieren ist bzw. wäre dadurch de facto das Ergebnis herbeigeführt, dass Männer aus islamisch geprägten Staaten mit mehreren Ehefrauen - aufgrund geschlossener Ehen aufgrund der Sharia - in Österreich rechtsgültig leben könnten. Die Vorstellung der Vielehe ist dem Recht der Europäischen Union sowie der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union jedoch fremd. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Letztlich ist dem Verfahren nicht schlüssig entnehmbar, ob die genannte Bezugsperson überhaupt mit der in den vorgelegten Dokumenten genannte Person anderen Namens ident ist.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Letztlich ist dem Verfahren nicht schlüssig entnehmbar, ob die genannte Bezugsperson überhaupt mit der in den vorgelegten Dokumenten genannte Person anderen Namens ident ist. Hinsichtlich der beantragenden minderjährigen Beschwerdeführer ist auf die ob dargestellten Ausführungen über mangelnde Genehmigung der alleinigen Ausreise aus Afghanistan zu verweisen bzw. darauf, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch nicht hinlänglich bewiesen ist das die Minderjährigen tatsächlich auf die namhaft gemachte Bezugsperson zurückzuführen sind. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen
§ 46
NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden,).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen
Paragraph 46, NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden,). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2167585.1.00