RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW110 2109435-1 SpruchW110 2109435-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.04.2015, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.04.2015, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem am 24.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Dem Antrag waren u.a. folgende Unterlagen in Kopie beigeschlossen: * ein Lohnzettel des Beschwerdeführers betreffend das Abrechnungsmonat Februar 2015; * Unterlagen zur Höhe der für seine drei Kinder geleisteten Unterhaltsvorschusszahlung; * ein Schreiben des Magistrat der Stadt Wien, wonach einem der Kinder des Beschwerdeführers eine Mindestsicherung in der näher bezeichneten Höhe zuerkannt werde einschließlich Einzelaufschlüsselung der Leistungen; * ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, hinsichtlich des nach wie vor bestehenden Pflegebedarfs eines der Kinder des Beschwerdeführers samt Verständigung zur Leistungshöhe des Pflegegeldes zum 01.01.2012; * ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, betreffend die Neubemessung des einem weiteren Kind des Beschwerdeführers zuerkannten Pflegegeldes; * ein Schreiben des Fonds Soziales Wien über die Bewilligung einer Förderung für die Tagesstruktur für eines der beiden pflegebedürftigen Kinder des Beschwerdeführers; * eine Vereinbarung zur Höhe der vom Beschwerdeführer für sein außereheliches Kind monatlich zu leistenden Unterhaltszahlung sowie * eine Mitteilung des Finanzamts Wien über den Bezug der Familienbeihilfe.
- Mit Schreiben vom 31.03.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen u. a. zum Nachweis des Vorliegens einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
- Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 12.04.2015 die Schulbesuchsbestätigungen für zwei seiner Kinder, die Vorschreibung zur Höhe seiner monatlichen Wohnkosten, die dem Beschwerdeführer zuerkannte Rezeptgebührenbefreiung, eine Bestätigung der näher bezeichneten Betreuungseinrichtung, wonach jenes seiner Kinder, das eine Tagesstruktur besuche, in keinem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehe, sowie die bereits vorgelegte Vereinbarung über die Höhe der von ihm zu leistenden Unterhaltszahlung.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass die seinen Kindern zuerkannten Unterhaltsvorschussleistungen nicht in das Haushalts-Nettoeinkommen einzurechnen seien und dieses somit unrichtig ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer begehrte daher die nochmalige Berechnung desselben und im Weiteren die Zuerkennung der Gebührenbefreiung. Der Beschwerde war unter einem nochmals die Vereinbarung über die Verpflichtung der monatlichen Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers für sein außereheliches Kind beigelegt.
- Am 29.06.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer wohnt mit seinen vier Kindern im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.522,
- Drei seiner Kinder erhalten eine Unterhaltsvorschussleistung von monatlich jeweils € 105,
- Das vierte der haushaltszugehörigen Kinder bezieht eine Mindestsicherung in der Höhe von monatlich € 813,
- An Wohnkosten hat der Beschwerdeführer einen monatlichen Betrag in der Höhe von € 622,58 zu tragen. Dem Beschwerdeführer wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse eine Rezeptgebührenbefreiung zuerkannt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen, die insgesamt unbestritten geblieben sind.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen: "§ 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. [...] § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich. [...]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [...]" Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise): "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...], -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...] zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. [...]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. [...] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]" 3.2 Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55, für zwei Personen € 1.527,14 und für jede weitere Person € 157,16.3.2 Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55, für zwei Personen € 1.527,14 und für jede weitere Person € 157,16. 3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde: Das Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1) monatlich netto € 2.028,57 (Nettoeinkommen des Beschwerdeführers iHv € 1.522,16 zuzüglich der einem seiner Kinder gewährten Mindestsicherung iHv € 813,99 sowie der für die übrigen drei haushaltszugehörigen Kinder bezogenen Unterhaltsvorschüsse von insgesamt € 315,00 abzüglich der Wohnkosten von € 622,58) beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Fünfpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.998,62).Das Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1) monatlich netto € 2.028,57 (Nettoeinkommen des Beschwerdeführers iHv € 1.522,16 zuzüglich der einem seiner Kinder gewährten Mindestsicherung iHv € 813,99 sowie der für die übrigen drei haushaltszugehörigen Kinder bezogenen Unterhaltsvorschüsse von insgesamt € 315,00 abzüglich der Wohnkosten von € 622,58) beträgt, übersteigt die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Fünfpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.998,62). Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Mietkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).Soweit im Überschreitungsfall Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Mietkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Vor diesem Hintergrund konnte daher die von der belangten Behörde aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit eines der Kinder des Beschwerdeführers berücksichtigte Position bei der Bemessung des Haushaltseinkommens nicht in Abzug gebracht werden, zumal es sich dabei mangels Nachweis der bescheidmäßigen Anerkennung durch eine Abgabenbehörde, etwa durch Einkommensbescheid, nicht um abzugsfähige Ausgaben in Form anerkannter außergewöhnlicher Belastungen handelt (vgl. dazu u.a. BVwG 12.10.2017, W120 2108719-1).Vor diesem Hintergrund konnte daher die von der belangten Behörde aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit eines der Kinder des Beschwerdeführers berücksichtigte Position bei der Bemessung des Haushaltseinkommens nicht in Abzug gebracht werden, zumal es sich dabei mangels Nachweis der bescheidmäßigen Anerkennung durch eine Abgabenbehörde, etwa durch Einkommensbescheid, nicht um abzugsfähige Ausgaben in Form anerkannter außergewöhnlicher Belastungen handelt vergleiche dazu u.a. BVwG 12.10.2017, W120 2108719-1). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die drei seiner Kinder zuerkannten Unterhaltsvorschussleistungen bei der Ermittlung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens außer Ansatz zu blieben hätten, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die in § 48 Abs. 4 leg. cit. im Einzelnen genannten Leistungen, wie beispielsweise jene nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens nicht zu berücksichtigen sind. Unterhaltsvorschussleistungen die - wie im Fall des Beschwerdeführers - nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985 idF BGBl. I Nr. 156/2015, geleistet werden, sind in der taxativen Auflistung des § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung nicht genannt, sodass auch diese Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens entsprechend zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110; BVwG 10.11.2017, W110 2129341-1).3.4 Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die drei seiner Kinder zuerkannten Unterhaltsvorschussleistungen bei der Ermittlung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens außer Ansatz zu blieben hätten, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die in Paragraph 48, Absatz 4, leg. cit. im Einzelnen genannten Leistungen, wie beispielsweise jene nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens nicht zu berücksichtigen sind. Unterhaltsvorschussleistungen die - wie im Fall des Beschwerdeführers - nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, geleistet werden, sind in der taxativen Auflistung des Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung nicht genannt, sodass auch diese Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens entsprechend zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110; BVwG 10.11.2017, W110 2129341-1). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer für sein außereheliches Kind monatlich zu leistenden Unterhaltszahlung ist festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls nicht um einen gesetzlich vorgesehenen Abzug iSd § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung handelt, sodass diese Position bei der Bemessung des maßgeblichen Haushaltseinkommens ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden kann (vgl. u.a BVwG 22.08.2017, W110 2126475-1).Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer für sein außereheliches Kind monatlich zu leistenden Unterhaltszahlung ist festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls nicht um einen gesetzlich vorgesehenen Abzug iSd Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung handelt, sodass diese Position bei der Bemessung des maßgeblichen Haushaltseinkommens ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden kann vergleiche u.a BVwG 22.08.2017, W110 2126475-1). 3.5 Da - abgesehen von den Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.3.5 Da - abgesehen von den Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. außergewöhnlicher Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.6 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.6 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W110.2109435.1.00