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{'item': 'W124 1417428-2'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 34§ 55§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW124 1417428-2 SpruchW124 1417428-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als E

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 1.
  6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. mangelnder Asylrelevanz als unbegründet abgewiesen.1.
  7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. mangelnder Asylrelevanz als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am XXXX durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.Das Erkenntnis wurde dem BF am römisch 40 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.
  8. Gegenständliches Verfahren 2.
  9. Am XXXX wurde der BF einer Kfz- und Personenkontrolle durch die Landespolizeidirektion XXXX unterzogen. Im Zuge dessen seien folgende Unterlagen des BF vorgefunden worden:2.
  10. Am römisch 40 wurde der BF einer Kfz- und Personenkontrolle durch die Landespolizeidirektion römisch 40 unterzogen. Im Zuge dessen seien folgende Unterlagen des BF vorgefunden worden: -Strichaufzählung indischer Reisepass, ausgestellt am XXXX in XXXX , gültig bis XXXXindischer Reisepass, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , gültig bis römisch 40 -Strichaufzählung indischer Reisepass, ausgestellt am XXXX in XXXX , gültig bis XXXXindischer Reisepass, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , gültig bis römisch 40 -Strichaufzählung italienisches Identitätsdokument "Carta D'Identità", ausgestellt am XXXX von XXXX , gültig bis XXXXitalienisches Identitätsdokument "Carta D'Identità", ausgestellt am römisch 40 von römisch 40 , gültig bis römisch 40 -Strichaufzählung italienische Aufenthaltskarte "Permesso Di Soggiorno" (Gültigkeitsdauer im Akt unleserlich) -Strichaufzählung Zugticket für die Strecke XXXX , gültig von XXXXZugticket für die Strecke römisch 40 , gültig von römisch 40 Auf Anordnung des BFA sei die Duldungskarte des BF sichergestellt worden. 2.
  11. Dem BF wurde ein Parteiengehör vom XXXX zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ausgehändigt.2.
  12. Dem BF wurde ein Parteiengehör vom römisch 40 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ausgehändigt. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund illegalen Aufenthalts und Erschleichung einer Duldung durch Unterschlagung von Identitätsdokumenten eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass der BF nunmehr am XXXX von der Polizei angehalten worden sei. Dabei sei sein indischer Reisepass gefunden worden. Weiters sei der BF im Besitz eines Zugtickets nach XXXX , sowie eines Flugtickets für XXXX nach Indien. Der BF habe somit seinen Aufenthalt durch Unterschlagung seiner Dokumente erschlichen, um seine Abschiebung zu vermeiden.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass der BF nunmehr am römisch 40 von der Polizei angehalten worden sei. Dabei sei sein indischer Reisepass gefunden worden. Weiters sei der BF im Besitz eines Zugtickets nach römisch 40 , sowie eines Flugtickets für römisch 40 nach Indien. Der BF habe somit seinen Aufenthalt durch Unterschlagung seiner Dokumente erschlichen, um seine Abschiebung zu vermeiden. Es würden die Voraussetzung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum vorliegen. Der BF könne binnen zwei Wochen Stellung zu diesem Schreiben bzw. zu den nachfolgenden Fragen betreffend Aufenthaltsdauer, persönliche Verhältnisse bzw. familiäre Bindungen in Österreich, Schul- und Berufsausbildung in Österreich, Erwerbstätigkeit, Krankenversicherungsschutz, Existenzmittel und Bindungen zum Herkunftsstaat nehmen. 2.
  13. Am XXXX wurde der BF von einem Organ der Landespolizeidirektion auf Deutsch niederschriftlich befragt.2.
  14. Am römisch 40 wurde der BF von einem Organ der Landespolizeidirektion auf Deutsch niederschriftlich befragt. Befragt, warum er den Reisepass unterschlagen habe, gab der BF an, dass er beim BFA die Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt habe und er den Reisepass vorlegen würde, wenn er diese bekommen hätte. Bei der Asylantragstellung in Österreich habe er den Reisepass in Italien bei seinem namentlich genannten Freund aufbewahrt. Befragt, wie oft er in den Herkunftsstaat reise, gab der BF an, im Jahr XXXX nach Österreich gekommen zu sein und nur zweimal, nämlich im Jahr XXXX und XXXX , in Indien gewesen zu sein. Morgen fahre er mit dem Zug nach XXXX und fliege am XXXX nach Indien zu seiner kranken Mutter und beabsichtige, zwei Monate in Indien zu bleiben.Befragt, wie oft er in den Herkunftsstaat reise, gab der BF an, im Jahr römisch 40 nach Österreich gekommen zu sein und nur zweimal, nämlich im Jahr römisch 40 und römisch 40 , in Indien gewesen zu sein. Morgen fahre er mit dem Zug nach römisch 40 und fliege am römisch 40 nach Indien zu seiner kranken Mutter und beabsichtige, zwei Monate in Indien zu bleiben. Er sei seit 8 Monaten selbständig als Zeitungsausträger bei der XXXX tätig und sei davor bei XXXX und XXXX beschäftigt gewesen.Er sei seit 8 Monaten selbständig als Zeitungsausträger bei der römisch 40 tätig und sei davor bei römisch 40 und römisch 40 beschäftigt gewesen. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er verfüge in Österreich über keine Verwandten. Sein Cousin sowie zwei Schwestern würden in Italien leben und fahre der BF ein bis zwei Mal im Jahr nach Italien. Der BF verdiene EUR 5.200,- netto monatlich und müsse davon EUR 1.500,- an einen Zweitfahrer bezahlen. 2.
  15. Am XXXX wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG erlassen.2.4. Am römisch 40 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. 2.

  1. Am XXXX wurde Einsicht in den Versicherungsdatenauszug des BF genommen.2.
  2. Am römisch 40 wurde Einsicht in den Versicherungsdatenauszug des BF genommen. 2.
  3. Am XXXX gab der bevollmächtigte Vertreter per E-Mail beim BFA seine Vollmacht bekannt und fragte an, inwieweit noch Unterlagen für die getätigte Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G benötigt werden würden.2.6. Am römisch 40 gab der bevollmächtigte Vertreter per E-Mail beim BFA seine Vollmacht bekannt und fragte an, inwieweit noch Unterlagen für die getätigte Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG benötigt werden würden. 2.7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Im Verfahrensgang wurde ausgeführt, dass der BF illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen worden.Im Verfahrensgang wurde ausgeführt, dass der BF illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 abgewiesen worden. Am XXXX habe die Landespolizeidirektion XXXX erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft in Wien beantragt, welches trotz mehrerer Urgenzen nicht erlangt habe werden können.Am römisch 40 habe die Landespolizeidirektion römisch 40 erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft in Wien beantragt, welches trotz mehrerer Urgenzen nicht erlangt habe werden können. Am XXXX habe der BF bei der Landespolizeidirektion XXXX einen indischen Führerschein vorgelegt, um in den Besitz einer österreichischen Lenkberechtigung zu gelangen. Eine Untersuchung durch das Landeskriminalamt XXXX habe ergeben, dass der Formularvordruck zwar authentisch gewesen sei, das Dokument jedoch von einer nicht autorisierten Stelle ausgestellt worden sei.Am römisch 40 habe der BF bei der Landespolizeidirektion römisch 40 einen indischen Führerschein vorgelegt, um in den Besitz einer österreichischen Lenkberechtigung zu gelangen. Eine Untersuchung durch das Landeskriminalamt römisch 40 habe ergeben, dass der Formularvordruck zwar authentisch gewesen sei, das Dokument jedoch von einer nicht autorisierten Stelle ausgestellt worden sei. Dem BF sei eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgestellt worden.Dem BF sei eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt worden. Am XXXX habe der BF persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G eingebracht, welcher aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente mit Bescheid vom XXXX zurückgewiesen worden und in Rechtskraft erwachsen sei.Am römisch 40 habe der BF persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG eingebracht, welcher aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente mit Bescheid vom römisch 40 zurückgewiesen worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF sei durchgehend im Bundesgebiet gemeldet gewesen und arbeite selbständig als Zeitungsausträger. Seit seiner Anhaltung am XXXX gebe es laufend Ermittlungen gegen den BF. Es stehe fest, dass er seit längerer Zeit über ein Aufenthaltsrecht in Italien und über indische Dokumente verfüge, die er in Österreich jedoch nicht vorgelegt habe.Seit seiner Anhaltung am römisch 40 gebe es laufend Ermittlungen gegen den BF. Es stehe fest, dass er seit längerer Zeit über ein Aufenthaltsrecht in Italien und über indische Dokumente verfüge, die er in Österreich jedoch nicht vorgelegt habe. Aus dem Reisepass gehe hervor, dass er bereits mehrmals nach Indien geflogen sei und sich dort für eine längere Zeit aufgehalten habe. Der BF habe angegeben, am XXXX wieder für längere Zeit nach Indien fliegen zu wollen und habe als Nachweis hierfür ein Zugticket nach Italien, von wo aus er nach Indien fliege, vorgelegt.Aus dem Reisepass gehe hervor, dass er bereits mehrmals nach Indien geflogen sei und sich dort für eine längere Zeit aufgehalten habe. Der BF habe angegeben, am römisch 40 wieder für längere Zeit nach Indien fliegen zu wollen und habe als Nachweis hierfür ein Zugticket nach Italien, von wo aus er nach Indien fliege, vorgelegt. Der BF habe auf das Parteiengehör nicht geantwortet und weise mehrere rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf. Das BFA stellte fest, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei und seine Identität feststehe. Er sei gesund und arbeitsfähig und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit (mehr) nach, da ihm seine Duldungskarte abgenommen worden sei und er nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Der BF habe bei mehreren Gelegenheiten vorgetäuscht, über keine Dokumente zu verfügen und habe seinen Aufenthaltsstatus in Italien verheimlicht. Der BF sei auch mehrfach nach Indien zurückgekehrt und habe sich somit als höchst mobil erwiesen. Er weise in Österreich elf rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf. Der BF sei seit Jänner XXXX im Bundesgebiet durchgehend gemeldet gewesen, doch liege kein durchgehender Aufenthalt vor, da er mehrmals in Indien und Italien gewesen sei. Der BF habe die Behörde über die Tatsache getäuscht, dass er über gültige indische Dokumente verfügen würde und beharrlich verschwiegen, dass er in Italien bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Nach seiner Kontrolle sei der BF nach Indien gereist, hätte in Österreich gearbeitet. Der BF verfüge in Österreich weder über familiäre noch über private Anbindungen. Seine Anbindungen habe er offensichtlich in Italien und Indien. Der BF habe durch sein Verhalten mehrfach seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennen lassen und hätte diese kontinuierlich unter Beweis gestellt, bis der BF am XXXX von der Polizei erwischt worden sei und bei der Durchsuchung des PKW seine echten und gültigen Dokumente vorgefunden worden seien. Das strafbare Verhalten rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv und schwer gefährde.Der BF sei seit Jänner römisch 40 im Bundesgebiet durchgehend gemeldet gewesen, doch liege kein durchgehender Aufenthalt vor, da er mehrmals in Indien und Italien gewesen sei. Der BF habe die Behörde über die Tatsache getäuscht, dass er über gültige indische Dokumente verfügen würde und beharrlich verschwiegen, dass er in Italien bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Nach seiner Kontrolle sei der BF nach Indien gereist, hätte in Österreich gearbeitet. Der BF verfüge in Österreich weder über familiäre noch über private Anbindungen. Seine Anbindungen habe er offensichtlich in Italien und Indien. Der BF habe durch sein Verhalten mehrfach seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennen lassen und hätte diese kontinuierlich unter Beweis gestellt, bis der BF am römisch 40 von der Polizei erwischt worden sei und bei der Durchsuchung des PKW seine echten und gültigen Dokumente vorgefunden worden seien. Das strafbare Verhalten rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv und schwer gefährde. Bei einer Rückkehr nach Indien liege keine Gefährdung des BF vor, sondern sei der BF schon mehrfach nach Indien gereist und habe sich dort für längere Zeit aufgehalten und auch nach der Kontrolle am 09.02.2018 hätten sie für mindestens einen Monat nach Indien ausreisen wollen. Zur Erlassung eines Einreiseverbots wurde festgestellt, dass der BF nach der negativen Erledigung seines Asylantrags im Jahr XXXX nicht ausgereist sei und vorgegeben habe, über keinerlei Dokumente zu verfügen. Während seines Aufenthalts sei der BF mehrfach nach Italien gereist und sei ihm dort ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Er verfüge auch über einen indischen Reisepass, welchen er jedoch nicht vorgelegt habe. Der BF sei insgesamt elf Mal verwaltungsstrafrechtlich

FSG, KFG, STVO und FPG in Erscheinung getreten.Zur Erlassung eines Einreiseverbots wurde festgestellt, dass der BF nach der negativen Erledigung seines Asylantrags im Jahr römisch 40 nicht ausgereist sei und vorgegeben habe, über keinerlei Dokumente zu verfügen. Während seines Aufenthalts sei der BF mehrfach nach Italien gereist und sei ihm dort ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Er verfüge auch über einen indischen Reisepass, welchen er jedoch nicht vorgelegt habe. Der BF sei insgesamt elf Mal verwaltungsstrafrechtlich

FSG, KFG, STVO und FPG in Erscheinung getreten. Er habe die österreichischen Behörden mehrfach über Tatsachen, dass er über gültige Dokumente verfüge getäuscht und sich eine Duldung erschlichen. Er habe versucht, einen Aufenthaltstitel zu erhalten und habe bewusst verschwiegen, bereits in Italien über einen solchen zu verfügen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe der BF keine Dokumente vorgelegt. Aktuell werde gegen den BF wegen des Sozialbetrugs, der Erschleichung von Aufenthaltstiteln sowie der mittelbaren Falschbeurkundung ermittelt und stehe die objektive Tatverwirklichung außer Zweifel. Aufgrund seines Verhaltens stelle der BF eine massive, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Der BF sei die legalen Einreisebestimmungen umgangen, habe über Asylgründe und über das Nichtvorhandensein von Dokumenten vorgetäuscht und bewusst verschwiegen, dass er über ein legales Aufenthaltsrecht in Italien verfüge. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich seine zwischenzeitige Ausreise nach Indien eindeutig aus seinen Aussagen gegenüber der Polizei bei seinem Aufgriff ergebe. 2.8. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF

§ 52BFA-VG die " XXXX " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.8.

Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF

Paragraph 52, BFA-VG die " römisch 40 " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.

  1. Am XXXX wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des BF ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung eingebracht.2.
  2. Am römisch 40 wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des BF ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung eingebracht. Zum Antrag der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der BF unbescholten sei und er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut habe. Die Abschiebung nach Indien würde eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 und 8 EMRK bedeuten.Zum Antrag der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der BF unbescholten sei und er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut habe. Die Abschiebung nach Indien würde eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK bedeuten. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden massiv in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen. Er sei seit 7 Jahren in Österreich aufhält, habe sich integriert und würden private Anbindungen in Österreich vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  5. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  6. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  7. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).""In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  8. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  9. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  10. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). 2.
  11. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.2.
  12. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. 2.2.
  13. Aus den Ermittlungen und Feststellungen der Behörde geht hervor, dass der BF über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügt. Dementsprechend ist zunächst auf die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG zu verweisen:Dementsprechend ist zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu verweisen: "Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.""Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen." Anstatt die Rückkehrentscheidung sogleich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu stützen, hätte die Behörde

Abs. 6 leg cit ermitteln müssen, ob eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Anstatt die Rückkehrentscheidung sogleich auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu stützen, hätte die Behörde

Absatz 6, leg cit ermitteln müssen, ob eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Behörde die Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit lediglich in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Einreiseverbot prüfte und sich dabei hauptsächlich auf nicht zum Bestandteil des Verwaltungsaktes nachgewiesene Ermittlungen gegen den BF wegen "Sozialbetrugs, der Erschleichung von Aufenthaltstiteln sowie der mittelbaren Falschbeurkundung" stützte. Weiters führte die Behörde aus, dass der BF die legalen Einreisebestimmungen umgangen habe, über Asylgründe und über das Nichtvorhandensein von Dokumenten vorgetäuscht habe und bewusst verschwiegen habe, dass er über ein legales Aufenthaltsrecht in Italien verfüge. Auch wenn die bewusste Nichtvorlage vorhandener Identitätsdokumente einen massiven Verstoß gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen bedeutet, unterließ die Behörde jegliche Begründung, warum die sofortige Ausreise erforderlich ist, zumal die Behörde im Entscheidungszeitpunkt am XXXX selbst einmal davon ausgeht, dass der BF bereits am XXXX nach Italien ausgereist ist, indem diese in ihrer Feststellung ausführte, dass der BF bereits nach der polizeilichen Kontrolle am XXXX , im Rahmen dessen ein Zugticket für die Strecke von XXXX nach XXXX mit einen Gültigkeitszeitraum von XXXX bis XXXX gefunden wurde, ausgereist ist. In den folgenden Feststellungen geht die Behörde wiederum davon aus, dass der BF nunmehr wieder lediglich die Absicht gehabt hätte nach Indien auszureisen.Auch wenn die bewusste Nichtvorlage vorhandener Identitätsdokumente einen massiven Verstoß gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen bedeutet, unterließ die Behörde jegliche Begründung, warum die sofortige Ausreise erforderlich ist, zumal die Behörde im Entscheidungszeitpunkt am römisch 40 selbst einmal davon ausgeht, dass der BF bereits am römisch 40 nach Italien ausgereist ist, indem diese in ihrer Feststellung ausführte, dass der BF bereits nach der polizeilichen Kontrolle am römisch 40 , im Rahmen dessen ein Zugticket für die Strecke von römisch 40 nach römisch 40 mit einen Gültigkeitszeitraum von römisch 40 bis römisch 40 gefunden wurde, ausgereist ist. In den folgenden Feststellungen geht die Behörde wiederum davon aus, dass der BF nunmehr wieder lediglich die Absicht gehabt hätte nach Indien auszureisen. Insofern hat die Behörde die Ermittlungen zum Verbleib des BF unterlassen. Die bloßen Angaben des BF im Rahmen der polizeilichen Befragung bzw. das Auffinden des Zugtickets nach Italien vermögen keinen Nachweis für die tatsächliche Ausreise des BF nach Italien bzw. noch weniger nach Indien zu erbringen. 2.2.

  1. Weiters kann dem angefochtenen Bescheid bzw. dem behördlichen Akt auch nicht entnommen werden, um welche Art der Berechtigung dieses Aufenthaltstitels es sich im gegenständlichen Fall handelt bzw. wie lange dieser Gültigkeit besitzt. Auch hier wird die Behörde entsprechend tätig werden müssen, um die Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG im weiteren Verfahren prüfen zu können.2.2.
  2. Weiters kann dem angefochtenen Bescheid bzw. dem behördlichen Akt auch nicht entnommen werden, um welche Art der Berechtigung dieses Aufenthaltstitels es sich im gegenständlichen Fall handelt bzw. wie lange dieser Gültigkeit besitzt. Auch hier wird die Behörde entsprechend tätig werden müssen, um die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG im weiteren Verfahren prüfen zu können. 2.2.
  3. In seiner ständigen Rechtsprechung betont der Verwaltungsgerichtshof, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (zuletzt Ra 2017/22/0007 vom 27.07.2017 mit Hinweis auf Ra 2014/22/0181 vom
  4. Juni 2015).2.2.
  5. In seiner ständigen Rechtsprechung betont der Verwaltungsgerichtshof, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (zuletzt Ra 2017/22/0007 vom 27.07.2017 mit Hinweis auf Ra 2014/22/0181 vom
  6. Juni 2015). Entgegen dieser Judikatur hat es das BFA jedoch unterlassen, den BF im gegenständlichen Verfahren zu seinem Privat- und Familienleben persönlich einzuvernehmen. Im gegenständlichen Fall erscheint die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd § 9 BFA-VG unerlässlich, zumal eine Abwägung von privaten und öffentlichen Interessen Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG ist.Entgegen dieser Judikatur hat es das BFA jedoch unterlassen, den BF im gegenständlichen Verfahren zu seinem Privat- und Familienleben persönlich einzuvernehmen. Im gegenständlichen Fall erscheint die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Paragraph 9, BFA-VG unerlässlich, zumal eine Abwägung von privaten und öffentlichen Interessen Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG ist. Die Verschaffung des persönlichen Eindrucks konnte auch nicht durch die polizeiliche Befragung am XXXX ersetzt werden, zumal die Befragung weder von einem zur gegenständlichen Entscheidungsfindung berufenen Organ erfolgte noch ausreichende Fragen gestellt wurden, die eine umfassende Beurteilung des Privat- und Familienleben des BF zuließen. Vielmehr fehlen die notwenigen Ermittlungen insbesondere zu Deutschkenntnissen des BF, zur vom BFA angenommen Unrechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit, zur Wohnsituation des BF und zu Bindungen zum Herkunftsstaat bzw. nach Italien bzw. Österreich und eventuell vorliegender Krankheiten, die für die Entscheidung relevant sein könnten.Die Verschaffung des persönlichen Eindrucks konnte auch nicht durch die polizeiliche Befragung am römisch 40 ersetzt werden, zumal die Befragung weder von einem zur gegenständlichen Entscheidungsfindung berufenen Organ erfolgte noch ausreichende Fragen gestellt wurden, die eine umfassende Beurteilung des Privat- und Familienleben des BF zuließen. Vielmehr fehlen die notwenigen Ermittlungen insbesondere zu Deutschkenntnissen des BF, zur vom BFA angenommen Unrechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit, zur Wohnsituation des BF und zu Bindungen zum Herkunftsstaat bzw. nach Italien bzw. Österreich und eventuell vorliegender Krankheiten, die für die Entscheidung relevant sein könnten. Auch das im Rahmen seines Aufgriffs dem BF übergebene Parteiengehör und die darin enthaltenen Fragen vermochten die Pflicht der Behörde, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, nicht zu ersetzen, als die darin enthaltenen Fragen bzw. die darauf schriftlich folgenden Antworten des BF nicht vermocht hätten, dass dadurch die Pflicht der Behörde sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, ersetzt werden hätte können. 2.2.
  7. Im Übrigen war dem Bescheid nicht zu entnehmen, warum sich das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gründet, zumal der BF die für diese Ziffer erforderliche strafgerichtliche Verurteilung nicht aufweist. Vielmehr gesteht das BFA selbst ein, dass es sich zwar erst um laufende Ermittlungen handelt, doch ihrer Ansicht nach, die "objektiven Tatbestände jedenfalls verwirklicht" seien.2.2.
  8. Im Übrigen war dem Bescheid nicht zu entnehmen, warum sich das erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gründet, zumal der BF die für diese Ziffer erforderliche strafgerichtliche Verurteilung nicht aufweist. Vielmehr gesteht das BFA selbst ein, dass es sich zwar erst um laufende Ermittlungen handelt, doch ihrer Ansicht nach, die "objektiven Tatbestände jedenfalls verwirklicht" seien. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch diesbezüglich weitere Ermittlungen zum allenfalls anhängigen Strafverfahren des BF durchführen müssen. 2.
  9. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Die Durchführung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem BFA ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Zentrale Ermittlungsschritte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt keine Einvernahme des BF durchgeführt hat, um sich einen persönlichen Eindruck des BF zu verschaffen, nötige Ermittlungen betreffend das Privat- und Familienleben in Österreich und Italien als auch zum derzeitigen Aufenthaltsort nicht unternommen hat und keine weiteren Ermittlungen zum Aufenthaltsrecht des BF in Italien durchgeführt hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal das BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.
  10. im Detail Ausgeführten wird das BFA den BF zur Einvernahme zu laden haben, um sich den nötigen persönlichen Eindruck des BF zu verschaffen bzw. um die persönlichen und aktuellen Verhältnisse in Österreich und in Italien zu erörtern und die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich des derzeitigen Aufenthalts des BF, seines Aufenthaltsrechts in Italien und betreffend das vermeintlich anhängige Strafverfahren gegen den BF durchführen müssen.Unter Zugrundelegung des unter Punkt römisch zwei.2.
  11. im Detail Ausgeführten wird das BFA den BF zur Einvernahme zu laden haben, um sich den nötigen persönlichen Eindruck des BF zu verschaffen bzw. um die persönlichen und aktuellen Verhältnisse in Österreich und in Italien zu erörtern und die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich des derzeitigen Aufenthalts des BF, seines Aufenthaltsrechts in Italien und betreffend das vermeintlich anhängige Strafverfahren gegen den BF durchführen müssen. 2.
  12. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung des BF und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3
  13. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.2.
  14. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung des BF und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3,
  15. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid ist daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. 2.5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der gegenständlichen Erledigung in Form einer Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheids innerhalb der einwöchigen Frist

§ 18Abs.

5 BFA-VG entsprochen und können weitere diesbezügliche Erwägungen somit unterbleiben.2.5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der gegenständlichen Erledigung in Form einer Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheids innerhalb der einwöchigen Frist

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG entsprochen und können weitere diesbezügliche Erwägungen somit unterbleiben. 2.6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs.

2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W124.1417428.2.00

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