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{'item': 'W131 2103796-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW131 2103796-1 SpruchW131 2103796-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖC

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (= Bf) stellte für das Jahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in der Beilage "Flächenbogen" und "Flächennutzung" jeweils näher konkretisierten Flächen. Im gleichen Jahr war der Bf neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch noch Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX (= S-Alm, BNr XXXX), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Im gleichen Jahr war der Bf neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch noch Bewirtschafter und Auftreiber auf die römisch 40 (= S-Alm, BNr römisch 40 ), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. 2. Mit Bescheid vom 30.12.2009, gewährte die Agrarmarkt Austria (= belangte Behörde) dem Bf für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 14.717,61. Dabei wurde von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 102,97 ha (davon 47,11 ha auf den Bf anteilig anfallende Almfutterfläche) ausgegangen. Die ermittelte Fläche entsprach dabei, unter Berücksichtigung, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl an ZA entspricht verwendet werden könne, der beantragten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Am 10.09.2012 fand am Heimbetrieb des Bf eine Vor-Ort-Kontrolle statt und am 29.07.2013 fand schließlich auch auf der S-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bf als Bewirtschafter mit Schreiben vom 21.09.2012 bzw vom 08.08.2013, zum Parteiengehör übermittelt. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der Bf als Bewirtschafter, der bei der Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, zum Kontrollbericht eine Stellungnahme abgegeben hätte. 4. Am 07.05.2014 beantragte der Bf bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur seines Mehrfachantrag-Flächen. Als Grund gab er die Richtigstellung des Rechtsverhältnisses an. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.06.2014, AZ XXXX, wurde dem Bf für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch € 14.359,01 gewährt und zugleich ein Betrag von € 358,60 zurückgefordert. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 111,52 ha (davon 39,36 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 102,97 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 100,40 ha sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 31,72 ha zugrunde gelegt. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergab sich - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weniger ermittelte Fläche zur Verfügung steht als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch - laut Bescheid eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,57 ha.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.06.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Bf für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch € 14.359,01 gewährt und zugleich ein Betrag von € 358,60 zurückgefordert. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 111,52 ha (davon 39,36 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 102,97 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 100,40 ha sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 31,72 ha zugrunde gelegt. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergab sich - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weniger ermittelte Fläche zur Verfügung steht als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch - laut Bescheid eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,57 ha. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 10.09.2012 durch die belangte Behörde Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und höchstens 20 % festgestellt worden seien. Allerdings gelte gemäß Art 73 Abs 6 VO (EG) Nr 796/2004 für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art 73 Abs 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr 796/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 10.09.2012 durch die belangte Behörde Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und höchstens 20 % festgestellt worden seien. Allerdings gelte gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr 796 aus 2004, für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr 796 aus 2004, eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion. 6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.03.2015 zur Entscheidung vorgelegt und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen wurde. Darin beantragte der Bf: 1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und

  1. a)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
  2. b)Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden 3) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 4) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche sowie Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für den Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß § 13 AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für den Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß Paragraph 13, AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat. Begründend führt der Bf im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Er habe sich persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen im Jahr 2009 mit allen ihm verfügbaren Mitteln informiert und habe die Almfutterfläche durch persönliche Begehung überprüft. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 habe andere Ergebnisse gebracht. Auch wenn die Behörde zu anderen Ergebnissen komme, treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien Untererklärungen festgestellt worden, diese seien aber ebenso wenig wie Landschaftselemente von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Wären diese berücksichtigt worden, wäre eine zusätzliche beihilfefähige Fläche festgestellt worden. Es sei zu Änderungen von Mess-Systemen zur Flächenermittlung auf Almen während des Verpflichtungszeitraumes gekommen, aufgrund dieser Änderung liege ein Irrtum der Behörde vor. Der Bf habe und durfte auf das Ergebnis amtlicher Feststellungen vertrauen, an einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse gem Art 68 der VO (EG) 796/2004 und Art 71 der VO (EG) 1122/2009 nicht anzuwenden seien.Es sei zu Änderungen von Mess-Systemen zur Flächenermittlung auf Almen während des Verpflichtungszeitraumes gekommen, aufgrund dieser Änderung liege ein Irrtum der Behörde vor. Der Bf habe und durfte auf das Ergebnis amtlicher Feststellungen vertrauen, an einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse gem Artikel 68, der VO (EG) 796 aus 2004, und Artikel 71, der VO (EG) 1122 aus 2009, nicht anzuwenden seien. Moniert wird neben einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs. Die verhängte Sanktion sie unangemessen hoch. Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der belangten Behörde iZm der Verwendung von unionsrechtswidrigen Mess-Systemen erfolgt. Dieser Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, der Irrtum habe von ihm aber keinesfalls erkannt werden können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück, nach Art 800 Abs 3 der VO 1122/2009 bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung mehr.Moniert wird neben einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs. Die verhängte Sanktion sie unangemessen hoch. Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der belangten Behörde iZm der Verwendung von unionsrechtswidrigen Mess-Systemen erfolgt. Dieser Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, der Irrtum habe von ihm aber keinesfalls erkannt werden können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück, nach Artikel 800, Absatz 3, der VO 1122 aus 2009, bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung mehr. Gemäß Art 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr 796/2004 verjähren Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Der Bf habe die Antragstellung mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und habe die Beihilfe daher in gutem Glauben bezogen. Es bestehe demnach keine Rückzahlungsverpflichtung mehr für das Jahr 2009. Weiters führt der Bf Art 3 der VO (EG) 2988/95 ins Treffen, wonach die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Antragstellung betrage, diese Zeit sei bereits verstrichen, weshalb die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten bereits verjährt sei.Gemäß Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr 796 aus 2004, verjähren Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Der Bf habe die Antragstellung mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und habe die Beihilfe daher in gutem Glauben bezogen. Es bestehe demnach keine Rückzahlungsverpflichtung mehr für das Jahr 2009. Weiters führt der Bf Artikel 3, der VO (EG) 2988/95 ins Treffen, wonach die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Antragstellung betrage, diese Zeit sei bereits verstrichen, weshalb die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten bereits verjährt sei. 7. Im Akt befindet sich weiters eine mit 12.02.2014 datierte und vom Bf unterzeichnete "Bestätigung Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg betreffend die S-Alm für das Antragsjahr 2009, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter der Alm die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. 8. Für den 08.04.2016 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt, die aufgrund einer Vertagungsbitte der belangten Behörde wieder abberaumt wurde. 9. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergab sich ua, dass der Bf die Meinung vertrete, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2013 auf der S-Alm und/oder der am 10.09.2012 auf seinem Heimbetrieb für das Antragsjahr 2009 unrichtig sei. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid aufgrund bereits eingetretener Verjährung keine Sanktion verhängt wurde und zudem wurde er über die (erneute) Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung informiert. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Bf nachweislich am 27.02.2018 zugestellt, blieb von ihm in weiterer Folge aber unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Im Antragsjahr 2009 war der Bf sowohl Bewirtschafter seines Heimbetriebes als auch Bewirtschafter der S-Alm. 1.2. In Folge von Vor-Ort-Kontrollen stellte die belangte Behörde im Bescheid die folgenden Flächen als dem Bf zuzurechnende ermittelte Fläche (zusammengesetzt aus der ermittelten Fläche des Heimbetriebs und den anteilig dem Beschwerdeführer nach seinen jeweiligen GVE-Anteilen am GVE-Gesamtbesatz der jeweiligen Almen zurechenbaren Futterflächenanteilen) fest, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelt festgestellt werden: 100,40 ha (davon anstelle einer beantragten Almfläche im Ausmaß von 39,36 ha anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle lediglich eine solche von 31,72 ha). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl an ZA entspricht verwendet werden kann und dem Bf im Jahr 2009 lediglich 102,97 ZA zur Verfügung standen, ergibt sich eine festgestellte Differenzfläche im Ausmaß von 2,57 ha. 1.3. Im Antragsjahr 2009 errechnet sich anhand des Werts und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und der jeweils ermittelten Flächen der im angefochtenen Bescheid angeführte Betrag, woraus sich unter Subtraktion des bereits ausbezahlten Betrags die entsprechende Rückforderung ergibt: € 14.359,01 (Betrag) - € 14.717,61 (bereits ausbezahlte Summe) = € 358,60 (Rückforderung). 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bf zuzurechnenden Anträgen bzw Eingaben sowie aus jenen Teilen des Verwaltungsakts (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides), die dem Bf vorgehalten wurden und nicht (bzw unsubstantiiert) bestritten wurden. Inhalt des Beschwerdevorbringens sind die Verschuldensfrage und die Richtigkeit des Ergebnisses der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm, wobei diese Bestreitung vom Bf - trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - jedoch weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert bestritten wurde, weshalb davon ausgegangen wird, dass sowohl das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 als auch vom 29.07.2013 zutreffend ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt dem der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall 3.2.1. Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):3.2.1. Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  4. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  5. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  6. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. [...]." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.
  1. Verordnung (EG) Nr 796/2004 der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:3.2.
  3. Verordnung (EG) Nr 796 aus 2004, der Kommission vom
  4. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004: "Artikel 2 Definitionen [...]
(22)"ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]" "Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags
(1)Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. [...]
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. [...]" "Artikel 30 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
  1. a)bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
  2. b)bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten. Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]" "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei und römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. [...]" 3.2.
  1. Art 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:3.2.
  3. Artikel 3, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr 2988/95 des Rates vom
  4. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz
  1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.
  2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde 3.3.
  3. In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen des Bf ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und der mangelhaften Verrechnung von Über- und Untererklärungen nicht näher einzugehen. Es steht damit fest, dass der Bf für das Antragsjahr 2009 für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfe beantragt und in weiterer Folge auch ausbezahlt erhielt.3.3.
  4. In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen des Bf ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und der mangelhaften Verrechnung von Über- und Untererklärungen nicht näher einzugehen. Es steht damit fest, dass der Bf für das Antragsjahr 2009 für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfe beantragt und in weiterer Folge auch ausbezahlt erhielt. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aufgrund stattgefundener Vor-Ort-Kontrolle wurde eine geringere Fläche als die ursprünglich beantragte festgestellt. Den Bf trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Infolge des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrollen war die belangte Behörde nach Art 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Infolge des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrollen war die belangte Behörde nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Art 73 Abs. 1 VO (EG) 796/
  5. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). 3.3.
  6. Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot - nicht wie in der Beschwerde betreffend das gegenständliche Antragsjahr vorgebrachten Bestimmung des "§ 80 Abs 3 VO 1122/2009", da diese Verordnung im vorliegenden Fall noch gar keine Anwendung findet - sondern durch den in Art 73 Abs 4 VO (EG) 796/2004 zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfalls der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).3.3.
  7. Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot - nicht wie in der Beschwerde betreffend das gegenständliche Antragsjahr vorgebrachten Bestimmung des "§ 80 Absatz 3, VO 1122/2009", da diese Verordnung im vorliegenden Fall noch gar keine Anwendung findet - sondern durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfalls der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). 3.3.
  8. Auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-System bzw Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu (bzw ist für sich genommen nicht geeignet, eine allein der Behördensphäre zuzuschreibende Überbeantragung darzutun), weil sich die relevante Futterfläche nicht allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen, es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (und somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen, es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (und somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Bf ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen, was im vorliegenden Fall vom Bf nicht dargelegt wurde. Die - wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, zutreffenden - Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung vor Ort. 3.3.
  9. Die Behauptungen in der Beschwerde hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens des Bf und einer allfälligen Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs gehen schon deshalb ins Leere, weil im angefochtenen Bescheid keine Flächensanktion verhängt wurde, sondern nur die Rückzahlung der zunächst zu Unrecht ausbezahlten Summe verfügt wurde. Von einer Flächenübererklärungssanktion wurde aus Verjährungsgründen Abstand genommen, siehe dazu Seite 3 des Bescheids. 3.3.
  10. Der Antrag des Bf auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur Einheitlichen Betriebsprämie führte der VwGH aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). 3.3.
  11. Die Ausführungen des Bf, es habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden, sind nicht nachvollziehbar. Die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich lediglich auf signifikante Stichproben. Umso weniger können die Behörden daher dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln 3.3.
  12. Hinsichtlich des Vorbringens des Bf iZm der Verjährung gilt Folgendes: Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art 73 Abs 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind.Die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art 3 Abs 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls auch für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Beihilfebetrag zurückzuzahlen ist.Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls auch für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Beihilfebetrag zurückzuzahlen ist. Im verfahrensgegenständlichen Jahr wurde dem Bf mit Bescheid vom 30.12.2009 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Nachdem die Verjährungsfrist bereits durch die am 10.09.2012 (sohin nicht einmal nach drei Jahre später) stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen wurde, kann im vorliegenden Fall eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung noch nicht eingetreten sein (vgl VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).Im verfahrensgegenständlichen Jahr wurde dem Bf mit Bescheid vom 30.12.2009 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Nachdem die Verjährungsfrist bereits durch die am 10.09.2012 (sohin nicht einmal nach drei Jahre später) stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen wurde, kann im vorliegenden Fall eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung noch nicht eingetreten sein vergleiche VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). 3.3.
  13. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (ua) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonst wie hervorgekommen ist (vgl VwSlg 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN).3.3.
  14. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (ua) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonst wie hervorgekommen ist vergleiche VwSlg 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN). 3.
  15. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Bf in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Bf in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht auch von einem (konkludenten) Verzicht der Parteien aus: Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet wer-den, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Bf keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht auch von einem (konkludenten) Verzicht der Parteien aus: Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet wer-den, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Bf keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Bf jedoch über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt und ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass kein Antrag gestellt wird, eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Betracht kommt. Der Bf hat darauf nicht mehr reagiert. Auch die belangte Behörde hat anlässlich der Beschwerdevorlage keine mündliche Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund von einem konkludenten Verzicht aus. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sei auf die genannte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sei auf die genannte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2103796.1.00

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