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{'item': 'W133 2116129-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW133 2116129-1 SpruchW133 2116129-1/75Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER zur Bes

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Die anwaltlich vertretene XXXX stellte mit Schriftsatz vom 26.08.2014, eingelangt am 05.09.2014, einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von XXXX gemäß § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX . Der Antrag lautete sowohl auf Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur erfolgten Kündigung als auch auf Erteilung der Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers.Die anwaltlich vertretene römisch 40 stellte mit Schriftsatz vom 26.08.2014, eingelangt am 05.09.2014, einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von römisch 40 gemäß Paragraph 8, des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 . Der Antrag lautete sowohl auf Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur erfolgten Kündigung als auch auf Erteilung der Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2015 wurde dem Antrag des Dienstgebers vom 26.08.2014 auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Dienstnehmers unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG nicht, sowie dem Antrag auf Zustimmung zur künftigen Kündigung ebenfalls nicht stattgegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2015 wurde dem Antrag des Dienstgebers vom 26.08.2014 auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Dienstnehmers unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG nicht, sowie dem Antrag auf Zustimmung zur künftigen Kündigung ebenfalls nicht stattgegeben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Am 24.05.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen dieser stellte die XXXX als Antragstellerin und Beschwerdeführerin den Antrag auf Einholung aktueller Sachverständigengutachten zur Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls und der Frage der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers bei der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wurde zur Kenntnis gebracht, dass sie als Antragstellerin in diesem Verfahren die Kosten für die Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen tragen muss. Sie erklärte sich damit einverstanden.Am 24.05.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen dieser stellte die römisch 40 als Antragstellerin und Beschwerdeführerin den Antrag auf Einholung aktueller Sachverständigengutachten zur Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls und der Frage der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers bei der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wurde zur Kenntnis gebracht, dass sie als Antragstellerin in diesem Verfahren die Kosten für die Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen tragen muss. Sie erklärte sich damit einverstanden. Mit Beschluss vom 23.06.2016, GZ. W133 2116129-1/15Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlichen Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens für das medizinische Fachgebiet Orthopädie.Mit Beschluss vom 23.06.2016, GZ. W133 2116129-1/15Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlichen Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens für das medizinische Fachgebiet Orthopädie. Mit Schriftsatz vom 23.08.2016 legte der medizinische Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht das schriftlich erstellte Gutachten samt einer aufgeschlüsselten Gebührennote vor. Dessen gebührenrechtliche Ansprüche bestimmte das Bundesverwaltungsgericht - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - mit Beschluss vom 21.12.2016, GZ. W133 2116129-1/30Z mit € 1.497,00 (inkl. USt). Mit Beschluss vom 23.06.2016, GZ. W133 2116129-1/15Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht auch XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens für das medizinische Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie.Mit Beschluss vom 23.06.2016, GZ. W133 2116129-1/15Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht auch römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens für das medizinische Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie. Mit Schriftsatz vom 09.09.2016 legte die medizinische Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht das schriftlich erstellte Gutachten samt einer aufgeschlüsselten Gebührennote vor. Deren gebührenrechtliche Ansprüche bestimmte das Bundesverwaltungsgericht - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - mit Beschluss vom 21.12.2016, GZ. W133 2116129-1/31Z mit € 1.258,00 (inkl. USt). Mit Beschluss vom 18.07.2016, GZ. W133 2116129-1/17Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlichen Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens für das Fachgebiet Berufskunde.Mit Beschluss vom 18.07.2016, GZ. W133 2116129-1/17Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlichen Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens für das Fachgebiet Berufskunde. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 legte der berufskundliche Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht das schriftlich erstellte Gutachten samt einer aufgeschlüsselten Gebührennote für dieses erste Gutachten. Dessen gebührenrechtliche Ansprüche für das erste Gutachten bestimmte das Bundesverwaltungsgericht - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - mit Beschluss vom 21.12.2016, GZ. W133 2116129-1/29Z mit € 3.149,00 (inkl. USt) . Aufgrund der gegen dieses Gutachten erhobenen Einwendungen wurde der Sachverständige mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens beauftragt. Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 legte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht das schriftlich erstellte ergänzende Sachverständigengutachten vom 09.02.2017 aus dem Fachgebiet Berufskunde samt einer aufgeschlüsselten Gebührennote vor. Die Gesamtsumme der für das Ergänzungsgutachten beantragten Gebühr betrug EUR 955 (inkl. USt). Am 13.03.2017 erklärte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der fortgeführten Verhandlung, keine Einwände gegen die beantragten Gebühren zu erheben. Am 13.03.2017 nahm der Sachverständige auch an der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht teil und beantragte mit Gebührennote vom selben Tag für die Vorbereitung und Teilnahme an der mehrstündigen Verhandlung samt weiterer Gutachtensergänzung eine Gebühr in Höhe von EUR 937 (inkl. USt). Die gebührenrechtlichen Ansprüche des berufskundlichen Sachverständigen für das Ergänzungsgutachten und die Teilnahme an der mehrstündigen Verhandlung samt weiterer Gutachtensergänzung bestimmte das Bundesverwaltungsgericht - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - mit Beschluss vom 08.09.2017, GZ. W133 2116129-1/56Z, mit € 1.892,00 (inkl. USt) . In Summe betragen die angefallenen und bereits rechtskräftig bestimmten Kosten für die genannten nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren somit € 7.796,00--(inkl. USt.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Barauslagen den Sachverständigen antragsgemäß zwischenzeitlich bereits angewiesen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang samt Feststellungen ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das im zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren anzuwendende Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) enthält keine Regelungen betreffend Barauslagen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge § 17 VwGVG - die allgemeinen Regeln der §§ 74 ff AVG anzuwenden sind. Gemäß § 75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den § 76 bis § 78 nichts anderes ergibt.Das im zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren anzuwendende Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) enthält keine Regelungen betreffend Barauslagen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge Paragraph 17, VwGVG - die allgemeinen Regeln der Paragraphen 74, ff AVG anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 75, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraph 76 bis Paragraph 78, nichts anderes ergibt. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung jedoch Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung jedoch Barauslagen, so hat dafür gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 16). Eigene Verfahren im eben umschriebenen Sinn können auch durch Anträge, denen kein subjektives Recht in der Sache zugrunde liegt, eingeleitet werden, wobei dem Antragsteller in diesem Verfahren Parteistellung im Streit um die Antragslegitimation und ein Recht auf Zurückweisung seines Antrags zukommt. Über diese, durch den zurückzuweisenden Antrag begründete Sache ist nach Vornahme aller dafür erforderlichen, auch kostenverursachenden, Amtshandlungen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AVG abzusprechen (vgl. VwSlg 9458 A/1977; VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170; Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 19). Jeder Antrag im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AVG stellt somit einen verfahrenseinleitenden Antrag dar, wobei dies auch dann gilt, wenn die Antragstellung durch eine Formalpartei erfolgt (VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170).Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 76, Rz 16). Eigene Verfahren im eben umschriebenen Sinn können auch durch Anträge, denen kein subjektives Recht in der Sache zugrunde liegt, eingeleitet werden, wobei dem Antragsteller in diesem Verfahren Parteistellung im Streit um die Antragslegitimation und ein Recht auf Zurückweisung seines Antrags zukommt. Über diese, durch den zurückzuweisenden Antrag begründete Sache ist nach Vornahme aller dafür erforderlichen, auch kostenverursachenden, Amtshandlungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 AVG abzusprechen vergleiche VwSlg 9458 A/1977; VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 19). Jeder Antrag im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 AVG stellt somit einen verfahrenseinleitenden Antrag dar, wobei dies auch dann gilt, wenn die Antragstellung durch eine Formalpartei erfolgt (VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170). Im gegenständlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.08.2014, eingelangt am 05.09.2014, einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von XXXX gemäß § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes bei der belangten Behörde ein und stellte somit den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG.Im gegenständlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.08.2014, eingelangt am 05.09.2014, einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von römisch 40 gemäß Paragraph 8, des Behinderteneinstellungsgesetzes bei der belangten Behörde ein und stellte somit den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG. Als Barauslagen gelten unter anderem die Gebühren, die den (nichtamtlichen) Sachverständigen zustehen. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde (und daher auch das Verwaltungsgericht) bei der Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen (Amtssachverständige). Nur falls Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, darf die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG).Als Barauslagen gelten unter anderem die Gebühren, die den (nichtamtlichen) Sachverständigen zustehen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG hat sich die Behörde (und daher auch das Verwaltungsgericht) bei der Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen (Amtssachverständige). Nur falls Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, darf die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen liegen insbesondere dann vor, wenn jene Stelle, die über den Einsatz von Amtssachverständigen zu entscheiden hat, der ersuchenden Behörde (bzw. dem Gericht) mitteilt, dass ein solcher, etwa aus Gründen von Überlastung oder anderweitigen Verpflichtungen, nicht zur Verfügung gestellt werden kann (VwSlg 18.192 A/2011). Im gegenständlichen Verfahren standen dem Gericht keine geeigneter Amtssachverständigen aus den benötigten Fachgebieten zur Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls und der berufskundlichen Beurteilungen zur Verfügung. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin auch bereits mit Schreiben vom 08.06.2016 - vor Gutachtensbeauftragung - ausdrücklich zu Kenntnis gebracht worden. Die Einholung der Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt und vom Gericht als geeignet erachtet, um zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beizutragen. Die von den Sachverständigen geltend gemachten Gebühren finden im GebAG ihre Grundlage und wurden von der beschwerdeführenden Partei trotz ausdrücklicher Anhörung weder dem Grunde, noch der Höhe nach in Zweifel gezogen und vom Bundesverwaltungsgericht in der auferlegten Höhe auch bereits rechtskräftig bestimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine klare Rechtslage vor, sodass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine klare Rechtslage vor, sodass die Revision unzulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2116129.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.