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{'item': 'W141 2162441-1'}

Obsah (14)§ 10Artikel 133§ 45§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW141 2162441-1 SpruchW141 2162441-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLER

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 07.10.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen von Krankengeldbezügen und einer kurzen Beschäftigung als Arbeiter bei der Firma XXXX . Die letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 25.11.2015 bis 04.10.2016 als Arbeiter bei der Firma XXXX . Der Beschwerdeführer sucht eine Stelle als Taxichauffeur bzw. Chauffeur oder im zumutbaren Beschäftigungsbereich. Der Arbeitsplatz sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 07.10.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen von Krankengeldbezügen und einer kurzen Beschäftigung als Arbeiter bei der Firma römisch 40 . Die letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 25.11.2015 bis 04.10.2016 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 . Der Beschwerdeführer sucht eine Stelle als Taxichauffeur bzw. Chauffeur oder im zumutbaren Beschäftigungsbereich. Der Arbeitsplatz sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Dem Beschwerdeführer wurde am 27.03.2017 eine Beschäftigung als Taxifahrer beim Dienstgeber XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen - müsste richtiger heißen Teilnahme an einer AMS-Jobbörse. Er wurde daher aufgefordert sich am 05.04.2017 bei der AMS-Jobbörse in der Laxenburger Straße einzufinden.Dem Beschwerdeführer wurde am 27.03.2017 eine Beschäftigung als Taxifahrer beim Dienstgeber römisch 40 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen - müsste richtiger heißen Teilnahme an einer AMS-Jobbörse. Er wurde daher aufgefordert sich am 05.04.2017 bei der AMS-Jobbörse in der Laxenburger Straße einzufinden. Am 06.04.2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der AMS-Jobbörse am 05.04.2017 nicht anwesend gewesen sei. In der niederschriftlichen Einvernahme am 13.04.2017 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an, er habe keine Einwendungen bezüglich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeiten, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeiten für die Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten. Der Beschwerdeführer gab selbst an, er habe sich nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben und führte diesbezüglich aus, er habe bei Herrn XXXX angerufen und sei ihm mitgeteilt worden, er benötige einen Funkschein, den er jedoch nicht gehabt habe.In der niederschriftlichen Einvernahme am 13.04.2017 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an, er habe keine Einwendungen bezüglich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeiten, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeiten für die Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten. Der Beschwerdeführer gab selbst an, er habe sich nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben und führte diesbezüglich aus, er habe bei Herrn römisch 40 angerufen und sei ihm mitgeteilt worden, er benötige einen Funkschein, den er jedoch nicht gehabt habe. Der Beschwerdeführer gab am 14.04.2017 gegenüber der belangten Behörde telefonisch an, er habe am 03.04.2017 gegenüber Frau XXXX angegeben, er habe die für die ausgeschriebene Stelle benötigte Funkkarte nicht und habe deshalb nicht zur AMS-Jobbörse kommen wollen. Es sei ihm die Zusicherung gegeben worden, der Vermittlungsvorschlag werde abgebucht, was jedoch nicht geschehen sei.Der Beschwerdeführer gab am 14.04.2017 gegenüber der belangten Behörde telefonisch an, er habe am 03.04.2017 gegenüber Frau römisch 40 angegeben, er habe die für die ausgeschriebene Stelle benötigte Funkkarte nicht und habe deshalb nicht zur AMS-Jobbörse kommen wollen. Es sei ihm die Zusicherung gegeben worden, der Vermittlungsvorschlag werde abgebucht, was jedoch nicht geschehen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG) in der Zeit vom 05.04.2017 bis 16.05.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 05.04.2017 bis 16.05.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX - müsste richtigerweise heißen Teilnahme an der AMS-Jobbörse - vereitelte.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 - müsste richtigerweise heißen Teilnahme an der AMS-Jobbörse - vereitelte. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Der Beschwerdeführer gab am 19.04.2017 gegenüber der belangten Behörde an, er habe bereits am Montag vor der am Mittwoch stattfindenden AMS-Jobbörse bei der belangten Behörde angerufen um dort bekannt zu geben, dass er keinen Funkschein besitze, dieser jedoch eine Grundvoraussetzung für den Job als Taxilenker sei. Die Mitarbeiterin der belangten Behörde hätte ihm zugesichert, den Vermittlungsvorschlag abzubuchen, sodass er nicht zur AMS-Jobbörse gehen bräuchte. Dadurch sei es zu einer Sperre gekommen, sein Berater sei jedoch nicht anwesend gewesen und die Vertretung hätte mit ihm eine sehr spärlich ausgefertigte Niederschrift aufgenommen, welche zur Sanktion geführt habe. Der Beschwerdeführer gab an, er habe noch nie etwas vereitelt, drei Kinder zu ernähren und bemühe sich um einen neuen Job und nehme die Sanktion als ungerechte und harte Strafe wahr. Der Beschwerdeführer wurde auf das Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde beim Rückruf der belangten Behörde darüber informiert, dass die ihm vermittelte Stelle bei der Firma XXXX , wo eine Funkkarte benötigt werde, abgebucht worden sei. Die Stelle bei der Firma XXXX - müsste richtigerweise heißen Teilnahme bei der AMS-Jobbörse - sei ohne Funkkarte ausgeschrieben worden und der Beschwerdeführer habe sich dort nicht beworben - müsste richtigerweise heißten habe nicht teilgenommen - sodass dies zur Sperrung geführt habe.Der Beschwerdeführer wurde beim Rückruf der belangten Behörde darüber informiert, dass die ihm vermittelte Stelle bei der Firma römisch 40 , wo eine Funkkarte benötigt werde, abgebucht worden sei. Die Stelle bei der Firma römisch 40 - müsste richtigerweise heißen Teilnahme bei der AMS-Jobbörse - sei ohne Funkkarte ausgeschrieben worden und der Beschwerdeführer habe sich dort nicht beworben - müsste richtigerweise heißten habe nicht teilgenommen - sodass dies zur Sperrung geführt habe. Gegen den Bescheid vom 14.04.2017 richtete sich die, am 19.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte aus, es handle sich hierbei um einen Fehler vonseiten der belangten Behörde. Er habe bereits bei seinem ersten Termin dem Berater gegenüber angegeben, er habe keine Funkkarte, da diese gesperrt sei. Es sei vereinbart worden, er würde in seinem alten Beruf als Schulbuslenker vermittelt werden. Er sei jedoch mehrfach an Stellen vermittelt worden, wo eine Funkkarte benötigt werden würde und habe sich dann immer bei der belangten Behörde gemeldet, damit diese abgebucht werden würden. Er wisse, dass die ihm zugewiesene Stelle bei der Firma XXXX einen Taxifahrer mit Funk suchen würden, da er sich dort bereits beworben gehabt habe. Frau XXXX von der belangten Behörde habe ihm zugesagt, sie würde den Termin bei der AMS-Jobbörse abbuchen und er müsse dort nicht hingehen. Seine Funkkarte sei vom letzten Arbeitgeber, welcher ihm die Zahlungen nicht geleistet habe, gesperrt worden.Gegen den Bescheid vom 14.04.2017 richtete sich die, am 19.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte aus, es handle sich hierbei um einen Fehler vonseiten der belangten Behörde. Er habe bereits bei seinem ersten Termin dem Berater gegenüber angegeben, er habe keine Funkkarte, da diese gesperrt sei. Es sei vereinbart worden, er würde in seinem alten Beruf als Schulbuslenker vermittelt werden. Er sei jedoch mehrfach an Stellen vermittelt worden, wo eine Funkkarte benötigt werden würde und habe sich dann immer bei der belangten Behörde gemeldet, damit diese abgebucht werden würden. Er wisse, dass die ihm zugewiesene Stelle bei der Firma römisch 40 einen Taxifahrer mit Funk suchen würden, da er sich dort bereits beworben gehabt habe. Frau römisch 40 von der belangten Behörde habe ihm zugesagt, sie würde den Termin bei der AMS-Jobbörse abbuchen und er müsse dort nicht hingehen. Seine Funkkarte sei vom letzten Arbeitgeber, welcher ihm die Zahlungen nicht geleistet habe, gesperrt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme am 08.05.2017 gab XXXX , Mitarbeiterin der Serviceline, an, sie habe am 03.04.2017 mit dem Beschwerdeführer gesprochen und habe dieser angegeben, seine Funkkarte sei gesperrt und er könne sich daher bei der Stelle " XXXX " nicht bewerben, denn dort sei eine Funkkarte erforderlich. Die Zeugin habe ihm angeboten, die Stelle bei der Firma XXXX abzubuchen und er solle dies beim nächsten Termin mit dem Berater abklären. Die AMS-Jobbörse sei bei diesem Gespräch nicht erwähnt worden.In der niederschriftlichen Einvernahme am 08.05.2017 gab römisch 40 , Mitarbeiterin der Serviceline, an, sie habe am 03.04.2017 mit dem Beschwerdeführer gesprochen und habe dieser angegeben, seine Funkkarte sei gesperrt und er könne sich daher bei der Stelle " römisch 40 " nicht bewerben, denn dort sei eine Funkkarte erforderlich. Die Zeugin habe ihm angeboten, die Stelle bei der Firma römisch 40 abzubuchen und er solle dies beim nächsten Termin mit dem Berater abklären. Die AMS-Jobbörse sei bei diesem Gespräch nicht erwähnt worden. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer folgende Einwendungen erhoben:Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer folgende Einwendungen erhoben: Frau XXXX von der belangten Behörde habe ihm mitgeteilt, sie würde beide Stellen abbuchen. Er habe zwei A4 Blätter mit einer ADG Nummer, welche er ihr durchgesagt habe, sodass die Zeugin gewusst habe, um welche Stellen es sich handle. Hätte er die Information, er brächte nicht zur AMS-Jobbörse hingehen, nicht erhalten, dann wäre er dort auch hingegangen. Er würde niemals seine Existenz und die seiner Familie gefährden.Frau römisch 40 von der belangten Behörde habe ihm mitgeteilt, sie würde beide Stellen abbuchen. Er habe zwei A4 Blätter mit einer ADG Nummer, welche er ihr durchgesagt habe, sodass die Zeugin gewusst habe, um welche Stellen es sich handle. Hätte er die Information, er brächte nicht zur AMS-Jobbörse hingehen, nicht erhalten, dann wäre er dort auch hingegangen. Er würde niemals seine Existenz und die seiner Familie gefährden. Mit Bescheid vom 07.06.2017 wurde die Beschwerde vom 19.04.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.Mit Bescheid vom 07.06.2017 wurde die Beschwerde vom 19.04.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Am 19.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass das Fehlen einer Funkkarte der Ausübung der Tätigkeit als Taxilenker entgegenstehen würde. Er habe auch mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde telefoniert und angegeben, er besitze keine Funkkarte, sodass ein Stellenvorschlag unpassend sei. Die Mitarbeiterin habe sodann behauptet, der zweite Stellenvorschlag sei auch unpassend und sie würde diesen abbuchen. Sie habe ihm gegenüber auch angegeben, er müsse sich nicht mehr bewerben, da nunmehr beide Stellenvorschläge abgebucht seien. Der Beschwerdeführer habe auch bereits beim ersten Termin angegeben, er habe keinen Funkschein und der damalige Betreuer habe ihm gegenüber angegeben, er würde die Suche als Taxichauffeur einstellen. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiterhin Stellenvorschläge als Taxichauffeur erhalten. Frau POGER von der belangten Behörde habe ihm mitgeteilt, er hätte sich bezüglich der Sache früher melden sollen, nunmehr sei es bereits an die Landesgeschäftsstelle weitergegangen und sie könne nichts mehr machen. Am 26.06.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 08.02.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV), und die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil.Am 08.02.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV), und die Zeugin römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: BF erläutert, dass er bei der besagten Stelle, die ihm von der belangten Behörde zugewiesen worden sei, angerufen habe, die Firma XXXX ihm jedoch erklärte, dass er ohne Funkkarte nicht anfangen kann. VR fragt den BF, ob dezidiert nach einer Funkkarte verlangt wurde. Dies wurde vom BF mit Ja beantwortet, da alle Fahrzeuge an eine Funkanbindung angeschlossen seien. Der BF führt weiters aus, dass er nach diesem Telefonat mit der Firma XXXX bei der belangten Behörde angerufen habe und dies seinem Betreuer mitteilen wollte. Bei der belangten Behörde sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass sein Betreuer gerade nicht zu Verfügung steht und er sich mit seinem Anliegen auch an einen Mitarbeiter der Serviceline wenden kann. Weiters erläutert der BF, dass er zur sehr gerne zur AMS-Jobbörse gegangen wäre, nur hätte ihm die Mitarbeiterin der belangten Behörde erklärt, dass sie ihn von der AMS-Jobbörse ausbucht und er alles weitere mit seinem Berater besprechen soll; allerdings kam es nie zu diesem Gespräch. VR befragt den BF, ob er momentan einen Funkschein besitzt. Dies wird vom BF dahingehend beantwortet, dass er momentan nicht im Besitz einer Funkkarte sei. Weiters möchte der VR vom BF wissen, ob er schon einmal eine Sperre hatte und ob er sich regelmäßig bewirbt. BF erklärt, dass er noch nie eine Sperre gehabt hätte und er auch privat nach einer Arbeit suchen würde und sich nicht nur auf die zugewiesenen Stellen von der belangten Behörde bewerben würde; allerdings habe er bis jetzt leider noch nie eine Zusage erhalten.BF erläutert, dass er bei der besagten Stelle, die ihm von der belangten Behörde zugewiesen worden sei, angerufen habe, die Firma römisch 40 ihm jedoch erklärte, dass er ohne Funkkarte nicht anfangen kann. VR fragt den BF, ob dezidiert nach einer Funkkarte verlangt wurde. Dies wurde vom BF mit Ja beantwortet, da alle Fahrzeuge an eine Funkanbindung angeschlossen seien. Der BF führt weiters aus, dass er nach diesem Telefonat mit der Firma römisch 40 bei der belangten Behörde angerufen habe und dies seinem Betreuer mitteilen wollte. Bei der belangten Behörde sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass sein Betreuer gerade nicht zu Verfügung steht und er sich mit seinem Anliegen auch an einen Mitarbeiter der Serviceline wenden kann. Weiters erläutert der BF, dass er zur sehr gerne zur AMS-Jobbörse gegangen wäre, nur hätte ihm die Mitarbeiterin der belangten Behörde erklärt, dass sie ihn von der AMS-Jobbörse ausbucht und er alles weitere mit seinem Berater besprechen soll; allerdings kam es nie zu diesem Gespräch. VR befragt den BF, ob er momentan einen Funkschein besitzt. Dies wird vom BF dahingehend beantwortet, dass er momentan nicht im Besitz einer Funkkarte sei. Weiters möchte der VR vom BF wissen, ob er schon einmal eine Sperre hatte und ob er sich regelmäßig bewirbt. BF erklärt, dass er noch nie eine Sperre gehabt hätte und er auch privat nach einer Arbeit suchen würde und sich nicht nur auf die zugewiesenen Stellen von der belangten Behörde bewerben würde; allerdings habe er bis jetzt leider noch nie eine Zusage erhalten. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der VR befragt die Z1, ob es richtig ist, dass der BF bei der belangten Behörde angerufen hat und sie diesen dann anschließend von der AMS-Jobbörse ausgebucht hat. Die Z1 erklärt, dass es sich um zwei Firmen gehandelt habe und sie den BF bei der Firma XXXX ausgebucht habe, ihm jedoch mitgeteilt habe, dass er alles weitere mit seinem Berater klären muss. Daran, dass sie den BF auch bei der zweiten Firma abgebucht hat, könne sie sich nicht erinnern. Der VR fragt nach, ob das Ausbuchen eine übliche Vorgehensweise ist, wenn ein Kunde anruft und mitteilt, dass er einen Termin nicht wahrnehmen kann. Die Z1 antwortet, dass es immer darauf ankommen würde, worum es sich genau handelt. Bei einer ganz normalen Stellenausschreibung würde man ausgebucht werden und bei anderen Sachen müsse vorher Rücksprache mit dem Berater gehalten werden. Der VR fragt, ob es bei einem Ausbuchen diesbezüglich einen Vermerk gibt. Dies wird von der Z1 bejaht. Der LR1 fragt den Z1, ob es richtig ist, dass der Z1 zwar Stellenzuweisungen ausbucht, aber nicht AMS-Jobbörsen. Diese Frage wird von der Z1 dahingehend beantwortet, dass sie nur in Rücksprache mit dem Berater ausbuchen würde und dass es einen diesbezüglichen Vermerk gäbe, wenn so eine Ausbuchung stattgefunden hätte. Der VR möchte wissen, wer die AMS-Jobbörse geleitet hat und wer dort aller anwesend war, woraufhin die belangte Behörde entgegnet, dass sie die besagten Informationen nachliefern würde.Der VR befragt die Z1, ob es richtig ist, dass der BF bei der belangten Behörde angerufen hat und sie diesen dann anschließend von der AMS-Jobbörse ausgebucht hat. Die Z1 erklärt, dass es sich um zwei Firmen gehandelt habe und sie den BF bei der Firma römisch 40 ausgebucht habe, ihm jedoch mitgeteilt habe, dass er alles weitere mit seinem Berater klären muss. Daran, dass sie den BF auch bei der zweiten Firma abgebucht hat, könne sie sich nicht erinnern. Der VR fragt nach, ob das Ausbuchen eine übliche Vorgehensweise ist, wenn ein Kunde anruft und mitteilt, dass er einen Termin nicht wahrnehmen kann. Die Z1 antwortet, dass es immer darauf ankommen würde, worum es sich genau handelt. Bei einer ganz normalen Stellenausschreibung würde man ausgebucht werden und bei anderen Sachen müsse vorher Rücksprache mit dem Berater gehalten werden. Der VR fragt, ob es bei einem Ausbuchen diesbezüglich einen Vermerk gibt. Dies wird von der Z1 bejaht. Der LR1 fragt den Z1, ob es richtig ist, dass der Z1 zwar Stellenzuweisungen ausbucht, aber nicht AMS-Jobbörsen. Diese Frage wird von der Z1 dahingehend beantwortet, dass sie nur in Rücksprache mit dem Berater ausbuchen würde und dass es einen diesbezüglichen Vermerk gäbe, wenn so eine Ausbuchung stattgefunden hätte. Der VR möchte wissen, wer die AMS-Jobbörse geleitet hat und wer dort aller anwesend war, woraufhin die belangte Behörde entgegnet, dass sie die besagten Informationen nachliefern würde. Das BVwG führte am 06.03.2018 eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 durch, bei der der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend waren. Weiters nahm ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV), und der Zeuge XXXX (Z2) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer XXXX (BF) ist nicht erschienen.Das BVwG führte am 06.03.2018 eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 durch, bei der der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend waren. Weiters nahm ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV), und der Zeuge römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) ist nicht erschienen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der Z2 führt aus, dass die belangte Behörde im Falle einer möglichen Sperre eines Kunden einen Dienstgeber angeben müsse; dies sei im konkreten Fall die Firma XXXX gewesen. Die Firma XXXX sei deshalb übernommen worden, weil sie automatisch im Datensatz der belangten Behörde eingegeben worden sei. Hätte der Z2 einen anderen Namen angeführt, hätte er einen anderen Text aufsetzen müssen. VR hält fest, dass der BF richtigerweise der AMS-Jobbörse zugewiesen wurde und nicht der Firma XXXX . Dies wird vom Z2 dahingehend bestätigt, indem er ausführt, dass man das hätte anders formulieren sollen. Z2 erläutert weiters, dass der BF angab, dass ihm sein letzter Dienstgeber aus persönlichen Gründen die Funkkarten gesperrt habe. Diese Sperre würde jedoch nur drei Monate andauern und im Vermittlungsvorschlag sei ein Funkschein nicht als unmittelbare Voraussetzung angeführt worden. Die belangte Behörde habe jedoch diese besagte Sperre nicht überprüft. Der BF habe bei der belangten Behörde angegeben, dass er bei der Firma XXXX angerufen hat, diese ihm jedoch mitteilte, dass sie ihn nicht aufnimmt, weil er keine Funkkarte besitzt. VR erläutert, dass der springende Punkt ist, dass der BF nicht zur AMS-Jobbörse gegangen ist und dies ist dasselbe, wie wenn der BF einen Vorstellungstermin nicht wahrnehmen würde. Der Z2 führt aus, dass die belangte Behörde von mehreren Firmen beauftragt wurde eine AMS-Jobbörse durchzuführen, darunter war eine der Firmen die Firma XXXX . Der Z2 führt diesbezüglich aus, dass im Datensatz zur AMS-Jobbörse die Firma XXXX eingetragen war und deshalb fälschlicherweise statt der AMS-Jobbörse die Firma XXXX übernommen wurde. Er gibt diesbezüglich nochmals an, er hätte richtigerweise den Text von sich abändern müssen. Dies habe er jedoch nicht gemacht.Der Z2 führt aus, dass die belangte Behörde im Falle einer möglichen Sperre eines Kunden einen Dienstgeber angeben müsse; dies sei im konkreten Fall die Firma römisch 40 gewesen. Die Firma römisch 40 sei deshalb übernommen worden, weil sie automatisch im Datensatz der belangten Behörde eingegeben worden sei. Hätte der Z2 einen anderen Namen angeführt, hätte er einen anderen Text aufsetzen müssen. VR hält fest, dass der BF richtigerweise der AMS-Jobbörse zugewiesen wurde und nicht der Firma römisch 40 . Dies wird vom Z2 dahingehend bestätigt, indem er ausführt, dass man das hätte anders formulieren sollen. Z2 erläutert weiters, dass der BF angab, dass ihm sein letzter Dienstgeber aus persönlichen Gründen die Funkkarten gesperrt habe. Diese Sperre würde jedoch nur drei Monate andauern und im Vermittlungsvorschlag sei ein Funkschein nicht als unmittelbare Voraussetzung angeführt worden. Die belangte Behörde habe jedoch diese besagte Sperre nicht überprüft. Der BF habe bei der belangten Behörde angegeben, dass er bei der Firma römisch 40 angerufen hat, diese ihm jedoch mitteilte, dass sie ihn nicht aufnimmt, weil er keine Funkkarte besitzt. VR erläutert, dass der springende Punkt ist, dass der BF nicht zur AMS-Jobbörse gegangen ist und dies ist dasselbe, wie wenn der BF einen Vorstellungstermin nicht wahrnehmen würde. Der Z2 führt aus, dass die belangte Behörde von mehreren Firmen beauftragt wurde eine AMS-Jobbörse durchzuführen, darunter war eine der Firmen die Firma römisch 40 . Der Z2 führt diesbezüglich aus, dass im Datensatz zur AMS-Jobbörse die Firma römisch 40 eingetragen war und deshalb fälschlicherweise statt der AMS-Jobbörse die Firma römisch 40 übernommen wurde. Er gibt diesbezüglich nochmals an, er hätte richtigerweise den Text von sich abändern müssen. Dies habe er jedoch nicht gemacht. Vonseiten des BF wurde am 06.03.2018 eine Krankmeldung an das BVwG übermittelt. Mit Schreiben vom 06.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG das Protokoll der fortgesetzten Verhandlung zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, einlangend bis 21.03.2018, dazu Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 06.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Protokoll der fortgesetzten Verhandlung zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, einlangend bis 21.03.2018, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 08.03.2018 hat die belangte Behörde bekanntgegeben, auf eine weitere Stellungnahme zur Beweisaufnahme zu verzichten. Mit Schreiben vom 20.03.2018 hat der Beschwerdeführer zu dem an ihn übermittelten Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.3018 selbst nicht Stellung genommen, sondern wiederholend die seiner Ansicht nach bereits bekannte Sachverhaltsdarstellung übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 07.10.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen von Krankengeldbezügen und einer kurzen Beschäftigung als Arbeiter bei der Firma XXXX . Die letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 25.11.2015 bis 04.10.2016 als Arbeiter bei der Firma XXXX . Der Beschwerdeführer sucht eine Stelle als Taxichauffeur bzw. Chauffeur oder im zumutbaren Beschäftigungsbereich. Der Arbeitsplatz sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 07.10.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen von Krankengeldbezügen und einer kurzen Beschäftigung als Arbeiter bei der Firma römisch 40 . Die letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 25.11.2015 bis 04.10.2016 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 . Der Beschwerdeführer sucht eine Stelle als Taxichauffeur bzw. Chauffeur oder im zumutbaren Beschäftigungsbereich. Der Arbeitsplatz sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Dem Beschwerdeführer wird am 27.03.2017 die Teilnahme an einer AMS-Jobbörse von der belangten Behörde zugewiesen und er wird aufgefordert sich am 05.04.2017 in der Laxenburger Straße einzufinden. Am 06.04.2017 wird der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der AMS-Jobbörse am 05.04.2017 nicht anwesend gewesen ist. Am 13.04.2017 wird der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gibt am 14.04.2017 gegenüber der belangten Behörde telefonisch an, es sei ihm zugesichert worden, der Vermittlungsvorschlag werde abgebucht, da er keine Funkkarte habe und sich nicht bewerben könne. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2017 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG) in der Zeit vom 05.04.2017 bis 16.05.2017 verloren hat. Nachsicht wird nicht erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2017 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 05.04.2017 bis 16.05.2017 verloren hat. Nachsicht wird nicht erteilt. Der Beschwerdeführer gibt am 19.04.2017 gegenüber der belangten Behörde an, eine Mitarbeiterin der belangten Behörde habe ihm zugesichert, den Vermittlungsvorschlag abzubuchen, sodass er nicht zur AMS-Jobbörse gehen bräuchte. Der Beschwerdeführer wird am selben Tag darüber informiert, dass die ihm vermittelte Stelle bei der Firma XXXX , wo eine Funkkarte benötigt wird, abgebucht worden sei. Die Zubuchung zur AMS-Jobbörse sei ohne konkrete Angabe, dass eine Funkkarte benötigt wird ausgeschrieben worden und der Beschwerdeführer habe sich dort nicht beworben, sodass diese Nicht-Teilnahme zur Sperrung geführt habe.Der Beschwerdeführer wird am selben Tag darüber informiert, dass die ihm vermittelte Stelle bei der Firma römisch 40 , wo eine Funkkarte benötigt wird, abgebucht worden sei. Die Zubuchung zur AMS-Jobbörse sei ohne konkrete Angabe, dass eine Funkkarte benötigt wird ausgeschrieben worden und der Beschwerdeführer habe sich dort nicht beworben, sodass diese Nicht-Teilnahme zur Sperrung geführt habe. Gegen den Bescheid vom 14.04.2017 richtet sich die, am 19.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Die Zeugin XXXX wird am 08.05.2017 niederschriftlich einvernommen. Sie gibt an, es sei nicht über die AMS-Jobbörse gesprochen worden, sondern sei lediglich die zweite ausgeschriebene Stelle bei der Firma XXXX abgebucht worden. Dies wird von ihr auch unzweifelhaft in der mündlichen Verhandlung bestätigt.Die Zeugin römisch 40 wird am 08.05.2017 niederschriftlich einvernommen. Sie gibt an, es sei nicht über die AMS-Jobbörse gesprochen worden, sondern sei lediglich die zweite ausgeschriebene Stelle bei der Firma römisch 40 abgebucht worden. Dies wird von ihr auch unzweifelhaft in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen des von der belangten Behörde erteilten Parteiengehörs Einwendungen. Mit Bescheid vom 07.06.2017 wird die Beschwerde vom 19.04.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 07.06.2017 wird die Beschwerde vom 19.04.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Am 19.06.2017 beantragt der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 26.06.2017 langt der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 08.02.2018 findet eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche auf den 06.03.2018 vertagt und somit an diesem Tag fortgesetzt wird. Die beiden Verhandlungsschriften wurden den Verfahrensparteien vorgelegt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass ihm vonseiten der belangten Behörde die Teilnahme bei der AMS-Jobbörse übermittelt wurde und er am 05.04.2017 an der AMS-Jobbörse nicht teilgenommen hat. Unbestritten ist auch, dass dem Beschwerdeführer die angebotene Tätigkeit bzw. Teilnahme bei der AMS-Jobbörse zumutbar gewesen wäre. Es wurden diesbezüglich keine Einwendungen vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die Zeugin XXXX gab unzweifelhaft an, dass sie den Beschwerdeführer nur von der Firma XXXX und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben, auch von der ihm zugewiesenen AMS-Jobbörse abbuchte.Die Zeugin römisch 40 gab unzweifelhaft an, dass sie den Beschwerdeführer nur von der Firma römisch 40 und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben, auch von der ihm zugewiesenen AMS-Jobbörse abbuchte. Weiters gab der Zeuge XXXX an, dass in der Niederschrift fälschlicherweise die Zubuchung zur Firma XXXX angeführt wurde. Dies aber fälschlicherweise nur deshalb, da es in der EDV der belangten Behörde zur AMS-Jobbörse so eingespielt wurde, da eine der teilnehmenden Firmen die Firma XXXX war.Weiters gab der Zeuge römisch 40 an, dass in der Niederschrift fälschlicherweise die Zubuchung zur Firma römisch 40 angeführt wurde. Dies aber fälschlicherweise nur deshalb, da es in der EDV der belangten Behörde zur AMS-Jobbörse so eingespielt wurde, da eine der teilnehmenden Firmen die Firma römisch 40 war. Die Angaben, welche der Beschwerdeführer in der Niederschrift und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in Bezug auf das Telefonat mit der Firma XXXX und der benötigten Funkkarte vorbrachte, waren für den Zeugen XXXX und auch für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, da es nie eine Zubuchung vonseiten der belangten Behörde zur Firma XXXX gab. Auch die Aussage, dass für die AMS-Jobbörse eine Funkkarte benötigt wird, ist weder in der an den Beschwerdeführer übermittelten Zubuchung zur AMS-Jobbörse ersichtlich, noch in der dem erkennenden Gericht vorgelegten Unterlage zur AMS-Jobbörse. Hier wird sogar explizit bei der Firma XXXX angegeben, dass eine Funkkarte nicht benötigt wird. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Aussagen in Bezug auf die Abbuchung und die benötigte Funkkarte gehen deshalb ins Leere.Die Angaben, welche der Beschwerdeführer in der Niederschrift und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in Bezug auf das Telefonat mit der Firma römisch 40 und der benötigten Funkkarte vorbrachte, waren für den Zeugen römisch 40 und auch für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, da es nie eine Zubuchung vonseiten der belangten Behörde zur Firma römisch 40 gab. Auch die Aussage, dass für die AMS-Jobbörse eine Funkkarte benötigt wird, ist weder in der an den Beschwerdeführer übermittelten Zubuchung zur AMS-Jobbörse ersichtlich, noch in der dem erkennenden Gericht vorgelegten Unterlage zur AMS-Jobbörse. Hier wird sogar explizit bei der Firma römisch 40 angegeben, dass eine Funkkarte nicht benötigt wird. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Aussagen in Bezug auf die Abbuchung und die benötigte Funkkarte gehen deshalb ins Leere.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde (§ 10 Abs. 1 AlVG).so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG). Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Weder in der Niederschrift vom 13.04.2017 noch in der Beschwerde, der Stellungnahme, dem Vorlageantrag und der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG vor und liegen solche nach Aktenlage auch nicht vor.Weder in der Niederschrift vom 13.04.2017 noch in der Beschwerde, der Stellungnahme, dem Vorlageantrag und der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des Paragraph 9, AlVG vor und liegen solche nach Aktenlage auch nicht vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Teilnahme bei der AMS-Jobbörse zugewiesen wurde und er am 05.04.2017 nicht bei der AMS-Jobbörse war, sich somit nicht beworben bzw. teilgenommen hat. Die angebotene Stelle bzw. die Teilnahme bei der AMS-Jobbörse war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten seine Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgebern keine Möglichkeit zu geben, ihn an einer der ausgeschriebenen Stellen einzustellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle bzw. die Teilnahme bei der AMS-Jobbörse war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten seine Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgebern keine Möglichkeit zu geben, ihn an einer der ausgeschriebenen Stellen einzustellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Abbuchung zur AMS-Jobbörse wurde von der Zeugin XXXX nachvollziehbar ausgesagt, das eine derartige Zubuchung von der Serviceline der belangten Behörde nie abgebucht werde und auch die angeführte Einwendung des Beschwerdeführers, das bei der Zubuchung eine Funkkarte benötigt werde, ist in den gesamten vorhandenen Unterlagen nicht dokumentiert.Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Abbuchung zur AMS-Jobbörse wurde von der Zeugin römisch 40 nachvollziehbar ausgesagt, das eine derartige Zubuchung von der Serviceline der belangten Behörde nie abgebucht werde und auch die angeführte Einwendung des Beschwerdeführers, das bei der Zubuchung eine Funkkarte benötigt werde, ist in den gesamten vorhandenen Unterlagen nicht dokumentiert. Der Zeugen XXXX gibt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unzweifelhaft an, dass es nie eine Zubuchung vonseiten der belangten Behörde zur Firma XXXX gab, sondern dies nur irrtümlich aufgrund der falsch eingespielten Daten zur AMS-Jobbörse entstanden ist. Darüber hinaus können die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Funkkarte und die behauptete Abbuchung als Schutzbehauptung gewertet werden, da dies in keiner Weise nachvollziehbar dokumentiert oder in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte.Der Zeugen römisch 40 gibt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unzweifelhaft an, dass es nie eine Zubuchung vonseiten der belangten Behörde zur Firma römisch 40 gab, sondern dies nur irrtümlich aufgrund der falsch eingespielten Daten zur AMS-Jobbörse entstanden ist. Darüber hinaus können die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Funkkarte und die behauptete Abbuchung als Schutzbehauptung gewertet werden, da dies in keiner Weise nachvollziehbar dokumentiert oder in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2162441.1.00

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