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{'item': 'W166 2184589-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW166 2184589-1 SpruchW166 2184589-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.10.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde). Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, vom 22.12.2017, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt durch einen Facharzt für Orthopädie, hält im Wesentlichen fest wie folgt: "Anamnese: 2006 Bandscheiben-OP L4/5 links XXXX2006 Bandscheiben-OP L4/5 links römisch 40 2016 Bandscheiben-OP L4/5 links XXXX2016 Bandscheiben-OP L4/5 links römisch 40 01.2017 Rehabilitationsaufenthalt in Villach, derzeit ambulante Rehabilitation. Im Juli 2018 ist ein Kuraufenthalt geplant. Derzeitige Beschwerden: Nach der Operation ist wieder Gehen möglich. Die Schmerzen, insbesondere die Nervenschmerzen im linken Fuß, sind nach wie vor da. Zwei bis drei Mal in der Nacht wird sie durch den Schmerz munter. Die Hausarbeit ist langsam und mühsam. Tragen und Heben ist schwierig. Büroarbeit kann nur teilweise verrichtet werden, es sind immer wieder Ruhepausen erforderlich. Ebenso Einschränkungen beim Autofahren. Es treten Gefühlstörungen in beiden Beinen auf vom Fuß ausstrahlend. Hier wird eine Polyneuropathie diskutiert. Diese Polyneuropathie ist derzeit in neurologischer Abklärung Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Letzte phys. Therapie August

  1. Schmerzstillende Medikamente: Seractil 400mg 1x1 als Dauermedikation. Tramaltropfen 20 Tropfen als Bedarfsmedikation. Daneben auch Lyrica 75mg 1x1, Sirdalud 2mg 1x1 und Oleovit Tropfen. Hilfsmittel: Keine. Sozialanamnese: XXXX, übt Beruf aus.römisch 40 , übt Beruf aus. Wohnung
  2. Stock mit Lift. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Im Akt: 5.7.2016 Patientenbrief Zweite Medizinische Abteilung KH Barmherzige Schwestern in XXXX.5.7.2016 Patientenbrief Zweite Medizinische Abteilung KH Barmherzige Schwestern in römisch 40 . Diagnosen: Lumboischialgie links bei Prolaps L4/5 links mit sensiblem Defizit L4/5 links, neuropathische Schmerzen. Konservative Therapie. 14.6.2017 und 25.7.2017 ct-gezielte Wurzelinfiltration L5 links. 7.9.2017 Patientenbrief Neurologische Abteilung KH XXXX: über einen stationären Aufenthalt zur Schmerztherapie wegen einer sensorischen L5-Läsion links, Z. n. Rezidivprolaps links. 21.12.2016 Ambulanzbericht Neurochirurgische Abteilung XXXX: Resthypästhesie und ein geringes Restsyndrom L5 links, was durchaus dem postoperativen Verlauf entspricht. Rehabilitationsaufenthalt für März 2017 geplant. 23.2.2017 Arztbrief SKA Thermenhof: Dekompression L4/5 und Anulusverkleinerung mit Neurolyse L5 links. 16.10.2016 multimodale Therapieform, Verbesserung der Schmerzsituation aber keine Schmerzfreiheit Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden selbständig, mittelrasch, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshänderin, adipös. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Brille. Die Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose OP-Narbe L4-S1 links, strichförmig, hautfarben, nicht mit der Unterhaut verpacken, gut verschieblich. Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 120,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, normale Krümmung in der BWS, Streckhaltung der LWS. HWS: S 30/0/10, R je 60, F je
  3. BWS: R je 10, Schmerzangaben in der LWS, daher Ott nicht prüfbar. LWS: FBA wegen der Schmerzen nicht prüfbar. Seitneigen je 10 Grad, Rotation 5 Grad, schmerzhaft, dann Abwehrspannung. Peripher neurol.: Hirnnerven frei, an der OE keine Ausfälle. UE mittellebhafte Muskeleigenreflexe, diffuse Sensibilitätsabschwächung im Bereich der Ober- und Unterschenkel ohne Dermatomzuordnung. Obere Extremität Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren. Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Langfingergelenke: Frei beweglich. Schürzen- Nackengriff: Sehr gut. Kraft- Faustschluss: Sehr gut. Untere Extremität Allgemein:. Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Bei der Bewegungsprüfung, insbesondere bei der Bewegungsprüfung der Hüftgelenke, Schmerzangaben in der LWS. Hüfte beidseits: Frei beweglich. Knie beidseits: Frei beweglich. OSG und USG: Frei beweglich. Füße: Unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Mittelrasch, normale Schrittlänge, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke möglich, die Hocke, das Absenken und das Aufrichten allerdings mit Abstützhilfe. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege selbständig. Status Psychicus: Orientiert, kooperativ, Stimmungslage getrübt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB % 1 Degenerativer Bandscheibenschaden bei Z.n. zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5 Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronische Schmerzen mit einer pseudoradiculären Schmerzkomponente ins linke Bein ausstrahlend. 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Es liegt ein Dauerzustand vor. Frau XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."Frau römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Mit Bescheid vom 28.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. In der Begründung führte die belangte Behörde an, dass das von Amts wegen eingeleitete Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten seien nicht gegeben und es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Das verwaltungsbehördlich eingeholte medizinische Gutachten vom 22.12.2017 wurde mit dem Bescheid mit übermittelt und der Beschwerdeführerin zugestellt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zwei Bandscheibenoperationen (2006 und 2016) hinter sich gebracht habe und aufgrund ihrer massiven orthopädischen Einschränkungen auch mehrere Rehabilitationen absolviert habe. Sie leide an dauernden Schmerzen und Gefühlsstörungen in den Beinen. Sie müsse täglich Medikamente einnehmen, jedoch habe sich ihr gesundheitlicher Zustand trotz der entsprechenden Schmerzmedikation und zahlreichen Therapien nicht gebessert. Ihre chronischen Schmerzen würden vom Rücken bis in beide Beine ausstrahlen. Aufgrund der dauernden Schmerzen hätte sie sehr große Schwierigkeiten ihrer beruflichen Tätigkeit als XXXX nachzugehen, da ihr Beruf zum größten Teil aus einer sitzenden Tätigkeit und auch aus vermehrten Dienstreisen bestehe.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zwei Bandscheibenoperationen (2006 und 2016) hinter sich gebracht habe und aufgrund ihrer massiven orthopädischen Einschränkungen auch mehrere Rehabilitationen absolviert habe. Sie leide an dauernden Schmerzen und Gefühlsstörungen in den Beinen. Sie müsse täglich Medikamente einnehmen, jedoch habe sich ihr gesundheitlicher Zustand trotz der entsprechenden Schmerzmedikation und zahlreichen Therapien nicht gebessert. Ihre chronischen Schmerzen würden vom Rücken bis in beide Beine ausstrahlen. Aufgrund der dauernden Schmerzen hätte sie sehr große Schwierigkeiten ihrer beruflichen Tätigkeit als römisch 40 nachzugehen, da ihr Beruf zum größten Teil aus einer sitzenden Tätigkeit und auch aus vermehrten Dienstreisen bestehe. Trotz Ankündigung der Nachreichung aktueller Befunde, legte die Beschwerdeführerin bis dato keine neuen Befunde vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30.01.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und geht als XXXX einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und geht als römisch 40 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.10.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Bei der Beschwerdeführerin liegt folgende Funktionseinschränkung vor: 1 Degenerativer Bandscheibenschaden bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5 Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zu ihrer beruflichen Tätigkeit beruht einerseits auf ihren eigenen Angaben, die sie gegenüber dem orthopädischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.12.2017 tätigte, sowie andererseits auf einem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zum eingebrachten Antrag am 04.10.2017 gründen auf dem Akteninhalt. Die Feststellung betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 22.12.2017, basierend auf der vorherigen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.12.
  6. Die Beschwerdeführerin führte gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.12.2017 aus, dass sie auch nach der letzten Bandscheibenoperation noch an Schmerzen leide. Sie brachte Gefühlsstörungen in den Beinen vor und schilderte, dass sie ihre Büroarbeit nur teilweise verrichten könne, da immer wieder Ruhepausen erforderlich seien. Zwei bis drei Mal würde sie in der Nacht aufgrund von Schmerzen munter werden. In diesem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden, insbesondere auf die chronischen Schmerzen, und deren Ausmaß eingegangen und bei der Einschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt. Der orthopädische Sachverständige stellte bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung "degenerativer Bandscheibenschaden bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5" fest und stufte diese unter die Positionsnummer 02.01.02 der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/
  7. Den Grad der Behinderung schätzte er innerhalb des festgelegten Rahmensatzes mit 30 v.H. ein und begründete diese Einschätzung mit den chronischen Schmerzen mit einer pseudoradiculären Schmerzkomponente ins linke Bein ausstrahlend.Der orthopädische Sachverständige stellte bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung "degenerativer Bandscheibenschaden bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5" fest und stufte diese unter die Positionsnummer 02.01.02 der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,. Den Grad der Behinderung schätzte er innerhalb des festgelegten Rahmensatzes mit 30 v.H. ein und begründete diese Einschätzung mit den chronischen Schmerzen mit einer pseudoradiculären Schmerzkomponente ins linke Bein ausstrahlend. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ist auszuführen, dass sich daraus keine neuen oder noch nicht berücksichtigten Umstände ergeben. Der orthopädische Sachverständige legte die von ihr mit ihrem Antrag beigebrachten medizinischen Befunde seiner Begutachtung zu Grunde und war über die aktuelle Schmerzsituation der Beschwerdeführerin im Bilde. Auch brachte die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Anamneseerhebung bei der persönlichen Untersuchung am 15.12.2017 vor, an Gefühlsstörungen in beiden Beinen vom Fuß ausstrahlend zu leiden. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Schwierigkeiten ihrer beruflichen Tätigkeit als XXXX nachzugehen, ist festzuhalten, dass zwar entsprechend der Einschätzungsverordnung Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung als Grad der Behinderung zu beurteilen sind, jedoch ist nicht zu beurteilen, welche Art der Tätigkeit die Beschwerdeführerin ausüben oder ob die Beschwerdeführerin eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Schwierigkeiten ihrer beruflichen Tätigkeit als römisch 40 nachzugehen, ist festzuhalten, dass zwar entsprechend der Einschätzungsverordnung Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung als Grad der Behinderung zu beurteilen sind, jedoch ist nicht zu beurteilen, welche Art der Tätigkeit die Beschwerdeführerin ausüben oder ob die Beschwerdeführerin eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Wie bereits festgehalten wurden die von ihr vorgebrachten Schmerzen und Gefühlsstörungen bei der Einschätzung des Grades der Behinderung vom Sachverständigen bereits berücksichtigt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren daher nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde auch keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt bzw. ist sie dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der orthopädische Sachverständige hat sich umfassend mit dem Leidenszustand der Beschwerdeführerin befasst und die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vorgelegten medizinischen Beweismittel berücksichtigt. Er hat demnach das Bandscheibenleiden der Beschwerdeführerin entsprechend berücksichtigt und

der Einschätzungsverordnung BGBl Nr. II 261/2010 idF BGBl Nr. II 251/20125 bewertet. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens des orthopädischen Mediziners vom 22.12.2017.Der orthopädische Sachverständige hat sich umfassend mit dem Leidenszustand der Beschwerdeführerin befasst und die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vorgelegten medizinischen Beweismittel berücksichtigt. Er hat demnach das Bandscheibenleiden der Beschwerdeführerin entsprechend berücksichtigt und

der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 261 aus 2010, in der Fassung BGBl Nr. römisch zwei 251/20125 bewertet. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens des orthopädischen Mediziners vom 22.12.

  1. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom 22.12.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
(4)Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatsstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
(4)Auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatsstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. [...] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. [...] Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten." Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, ist als XXXX unselbständig erwerbstätig und erfüllt somit den persönlichen Anwendungsbereich des Behinderteneinstellungsgesetzes.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, ist als römisch 40 unselbständig erwerbstätig und erfüllt somit den persönlichen Anwendungsbereich des Behinderteneinstellungsgesetzes. Betreffend das vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen: "02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine Einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Band-scheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag" Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 22.12.2017 mit 30 v.H. eingeschätzt. Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012) eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewertete Sachverständigengutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde vor Erstellung des Sachverständigengutachtens am 15.12.2017 persönlich untersucht. Ihre vorgebrachten Argumente und Beweismittel wurden in dem erstellten Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt. Ihr Vorbringen sowie ihre Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum vorliegenden Sachverständigengutachten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,) eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewertete Sachverständigengutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde vor Erstellung des Sachverständigengutachtens am 15.12.2017 persönlich untersucht. Ihre vorgebrachten Argumente und Beweismittel wurden in dem erstellten Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt. Ihr Vorbringen sowie ihre Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum vorliegenden Sachverständigengutachten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2184589.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.