RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW171 2139324-2 SpruchW171 2139324-2/14E Gekürzte Ausfertigung des am 01.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor Morawetz, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor Morawetz, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG in Verbindung mit § 22a Absatz 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 1 BFA-VG abgewiesen. II. Gemäß § 22a Absatz 3 BFA-VG und § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3 BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 35 Absatz 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W171.2139324.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.