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{'item': 'W202 2138287-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW202 2138287-3 SpruchW202 2138287-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. 810074610-170206115, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. 810074610-170206115, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, eine Beziehung zu einem Mädchen aus einer anderen Kaste gehabt zu haben. Da die Brüder des Mädchens den Beschwerdeführer verprügelt hätten, sei er mit dem Mädchen von zuhause weggelaufen. Die Familie des Mädchens habe damit gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, weshalb er aus Angst um sein Leben Indien verlassen habe. Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 11 00.746-BAT, erlassen am 01.02.2011, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. §§ 8 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 a. F. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 15.02.2011 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 11 00.746-BAT, erlassen am 01.02.2011, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraphen 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraphen 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 a. F. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 15.02.2011 in Rechtskraft. Am 20.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien, er aber auch neue Gründe habe. Im März 2015 sei der Bruder des Beschwerdeführers von der Polizei festgenommen worden. Er sei in der Nähe eines Drogendealers aufgegriffen worden und habe der Polizei Hinweise zu diesem geben können, weshalb dieser verhaftet worden sei. Seither würde seine Familie von Mitgliedern der Bande des Drogendealers bedroht. Der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr nach Indien Angst, von Angehörigen dieser Drogenbande umgebracht zu werden. Die Drogenbande würde von der Regierung des Punjabs unterstützt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 810074610 - 150534199, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 810074610 - 150534199, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte die belangte Behörde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte die belangte Behörde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, Zahl W202 2138287-1/3E, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, Zahl W202 2138287-1/3E, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation auf Grund von widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft sei, weswegen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde. Demzufolge käme weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, zumal die allgemeine Lage eine solche ebenfalls nicht gebiete. Hinsichtlich des Eingriffs in das Familien- und Privatleben nahm das Bundesveraltungsgericht eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vor, wobei es Folgendes ausführte:Hinsichtlich des Eingriffs in das Familien- und Privatleben nahm das Bundesveraltungsgericht eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vor, wobei es Folgendes ausführte: "So hält sich der Beschwerdeführer zwar seit Jänner 2011 durchgehend im Bundesgebiet auf, war zuletzt als Zusteller tätig und spricht Deutsch auf Niveau A2, jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im überwiegenden Maße illegal war und er nach rechtskräftigem Abschluss seines Antrages auf internationalen Schutz im Jahr 2011 gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Zusteller ist überdies auszuführen, dass daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Zudem hat der Beschwerdeführer dennoch den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, dort ist seine Familie aufhältig, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige verfügt, weswegen nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre und er mit den Verhältnissen in Indien entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht mehr zugemutet werden könnte. So ist etwa darauf hinzuweisen, dass sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass er etwa ein besonderes soziales Engagement aufgewiesen habe oder dass er mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet in kultureller und sozialer Hinsicht in besonderer Weise verbunden wäre. Insbesondere ist aber noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil im Bundesgebiet illegal aufhältig war und er dem bestehenden Ausreiseverpflichtung jahrelang nicht nachgekommen ist, sodass im Bundesgebiet eingegangene Bindungen nicht schwer wiegen können."So hält sich der Beschwerdeführer zwar seit Jänner 2011 durchgehend im Bundesgebiet auf, war zuletzt als Zusteller tätig und spricht Deutsch auf Niveau A2, jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im überwiegenden Maße illegal war und er nach rechtskräftigem Abschluss seines Antrages auf internationalen Schutz im Jahr 2011 gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Zusteller ist überdies auszuführen, dass daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Zudem hat der Beschwerdeführer dennoch den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, dort ist seine Familie aufhältig, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige verfügt, weswegen nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre und er mit den Verhältnissen in Indien entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht mehr zugemutet werden könnte. So ist etwa darauf hinzuweisen, dass sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass er etwa ein besonderes soziales Engagement aufgewiesen habe oder dass er mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet in kultureller und sozialer Hinsicht in besonderer Weise verbunden wäre. Insbesondere ist aber noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil im Bundesgebiet illegal aufhältig war und er dem bestehenden Ausreiseverpflichtung jahrelang nicht nachgekommen ist, sodass im Bundesgebiet eingegangene Bindungen nicht schwer wiegen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, weil das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig."Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig." Am 16.02.2017 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Am 16.02.2017 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Schriftsatz des Vertreters vom 15.02.2017 erfolgte seitens des Beschwerdeführers eine Antragsbegründung, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der Beschwerdeführer befinde sich seit über sechs Jahren im Bundesgebiet. Während des gesamten Aufenthaltes habe er sich bemüht, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Auf diese Art und Weise habe er sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet und habe das Sprachdiplom A2 absolviert. Der Beschwerdeführer sei nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Der Beschwerdeführer habe seinen Unterhalt ohne Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen bewerkstelligt, damit sei die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Der Beschwerdeführer habe durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet und die Hilfe seiner Freunde auch eine entsprechend große Bindung an Österreich entwickelt, zumal eine sprachliche und soziale Integration gegeben sei. Er ersuche daher, im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens dem Antrag stattzugeben und den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. Dem Schreiben angeschlossen wurden in Kopie eine Geburtsurkunde samt Übersetzung, ein Zertifikat A2 "gut bestanden", eine E-Card, ein Nachtrag zum Mietvertrag vom 21.08.2013, ein Meldezettel sowie Fotos. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV eingebracht werden könne. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, werde sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückzuweisen sein. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mit Verbesserungsauftrag vom 16.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, werde sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen sein. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zahl IFA 810074610-170206115 (ATB), wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zahl IFA 810074610-170206115 (ATB), wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mittels Bescheid vom 16.09.2016 abgewiesen worden sei, der Beschwerdeführer dagegen am 11.10.2016 Beschwerde erhoben habe und das Bundesverwaltungsgericht als zweite Instanz über seinen Antrag entscheiden werde. Gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG werde daher sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem siebenten Hauptstück des Asylgesetzes als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Antragsteller bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfüge. Dies liege in seinem Fall zum derzeitigen Zeitpunkt vor.Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mittels Bescheid vom 16.09.2016 abgewiesen worden sei, der Beschwerdeführer dagegen am 11.10.2016 Beschwerde erhoben habe und das Bundesverwaltungsgericht als zweite Instanz über seinen Antrag entscheiden werde. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG werde daher sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem siebenten Hauptstück des Asylgesetzes als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Antragsteller bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfüge. Dies liege in seinem Fall zum derzeitigen Zeitpunkt vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2017, Zl. W202 2138287-2/2E, wurde in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VWGVG behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2017, Zl. W202 2138287-2/2E, wurde in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VWGVG behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen sei und demzufolge dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Da auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gegen sei, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen sei und demzufolge dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Da auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gegen sei, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Am 22.08.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vorbrachte: Er sei gesund genug, um der Einvernahme folgen zu können. Er habe einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt, damit er arbeiten und heiraten könne. Er sei fast acht Jahre in Österreich, lerne Deutsch und habe auch österreichische Freunde. Das Leben in Österreich sei sehr gut, er habe die Kultur "absorbiert", er wäre ein Österreicher. Wenn er einen Titel bekomme, dann könne er arbeiten und weiter lernen. Er wolle ein erfolgreicher Geschäftsmann werden. Einen Reisepass habe er nicht, er befinde sich durchgehend seit Jänner 2011 in Österreich. Er habe immer in Restaurants als Zusteller gearbeitet. Er habe einen Gewerbeschein. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vor. Über einen Aufenthaltstitel verfüge er nicht. Der Beschwerdeführer habe in Indien Wirtschaftswissenschaften an der Universität studiert, er habe den Bachelor gemacht. Weiters habe er in Indien eine Gastronomieschule besucht, aber nicht abgeschlossen. In Österreich habe er bis jetzt nur Deutsch gelernt, er wolle noch besser Deutsch lernen, damit er es leichter beim Arbeiten habe. Er spreche auch sehr gut Englisch. Er wohne in 1100 Wien, sie lebten dort meisten zu viert. Er verfüge über ein eigenes Konto. Im Bundesgebiet habe er keinerlei Familienangehörige. In Indien lebten seine Mutter, sein Vater im März verstorben, und eine Schwester, diese sei verheiratet, und noch ein Bruder, aber der lebe nicht bei der Mutter. Er rufe seine Mutter ca. einmal im Monat an, mit seinen Geschwistern habe er keinen Kontakt. Im Monat brauche er ca. 1000€. Wenn er einen Titel bekomme, dann könne er Steuern zahlen und ein richtiges Leben haben. Er sei bei der Rettung karitativ tätig, er zahle 50€ im Jahr. Er bekomme dann auch Geschenke von der Rettung. Er sei im Bundesgebiet krankenversichert. In Indien werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er habe in seiner Heimat Indien kein Sparkonto, sie hätten ein kleines Haus, aber das gehöre jetzt wegen der Schulden der Bank. Vorgelegt wurden ein Brief und Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds, ein Zertifikat des ÖSD, mit "gut bestanden" auf Niveau A2, ein Mietvertrag über eine Mietwohnung in 1100 Wien in der Größe von 40,74 m2, die Übersetzung zu einer Geburtsurkunde, ein Lebenslauf, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, eine Versicherungsbestätigung für Zeiträume ab 01.01.2015, eine Strafregisterbescheinigung, eine "Ergebniskarte bzw. Detail der erhaltenen Punkte" der Guru Nanak Dev-Universität, eine Zahlungsaufforderung der AUVA, Meldezettel, einen Nachtrag zum Mietvertrag, Kontoauszüge, vom Beschwerdeführer gelegte Rechnungen, eine Behandlungsbestätigung, eine Verlustmeldung, ein Führerschein, eine E-Card sowie eine Bankomatkarte teils im Original teils in Kopie vor. Am 06.10.2017 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Nach Vorhalt des Verfahrensganges wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Feststellungen zur Situation in Indien dargebracht sowie dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen gestellt.Am 06.10.2017 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Nach Vorhalt des Verfahrensganges wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Feststellungen zur Situation in Indien dargebracht sowie dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Feststellungen zur Person, zum Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in Österreich keine Angehörigen zu haben, womit kein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Achtung des Privatlebens führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer seit 21.12.2016 keiner erlaubten Gewerbetätigkeit nachgehe und er auch keine Angaben dazu gemacht habe, dass er Fort- oder Weiterbildungen in Aussicht habe. Seine Familie lebe in Indien und er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter. Er habe ein soziales Netzwerk in seiner Heimat. Er sei ein gesunder junger Mann, der sein ganzes Leben in Indien verbracht habe und somit keine Probleme haben sollte, sich bei seiner Rückkehr in seiner Heimat zurecht zu finden. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amtswegen und auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht.Nach Feststellungen zur Person, zum Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in Österreich keine Angehörigen zu haben, womit kein schützenswertes Familienleben nach Artikel 8, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Achtung des Privatlebens führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer seit 21.12.2016 keiner erlaubten Gewerbetätigkeit nachgehe und er auch keine Angaben dazu gemacht habe, dass er Fort- oder Weiterbildungen in Aussicht habe. Seine Familie lebe in Indien und er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter. Er habe ein soziales Netzwerk in seiner Heimat. Er sei ein gesunder junger Mann, der sein ganzes Leben in Indien verbracht habe und somit keine Probleme haben sollte, sich bei seiner Rückkehr in seiner Heimat zurecht zu finden. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amtswegen und auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass wie zu Spruchpunkt I. dargelegt in seinem Fall die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK nicht vorlägen, weshalb auch die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig sei. Daher sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass wie zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt in seinem Fall die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK nicht vorlägen, weshalb auch die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig sei. Daher sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG nicht gegeben sei. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte, seine Anträge auf internationalem Schutz seien negativ entschieden und abgewiesen worden. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG sei in seinem Fall nicht empfohlen worden. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der im § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht gegeben sei. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte, seine Anträge auf internationalem Schutz seien negativ entschieden und abgewiesen worden. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG sei in seinem Fall nicht empfohlen worden. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass in seinem Fall keine Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist mit 14 Tagen zu bemessen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass in seinem Fall keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist mit 14 Tagen zu bemessen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, der im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete: Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Erteilungsvoraussetzungen sowie auch das A2 Deutschzertifikat und den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Weiters beabsichtige er auch das B1 Deutschzertifikat zu absolvieren. Durch die Arbeit als Speisezusteller sei er selbsterhaltungsfähig. Auch sei er krankenversichert. Er habe auch einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Er sei strafrechtlich unbescholten und habe sich einen großen Freundschaftskreis in Österreich aufgebaut. Durch den langjährigen Aufenthalt in Österreich sei davon auszugehen, dass nur noch ein sporadischer Kontakt zur Heimat vorhanden sei. Es seien keine zwingenden Versagungsgründe ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei bereits seit sieben Jahren in Österreich, der Aufenthalt sei mit rein positiven Faktoren verbunden. Er habe auch seine Identität belegen können. Als wesentlichen Bestandteil der Begründung der Abweisung verwendete die Behörde das Argument, dass sich der Beschwerdeführer einen geraumen Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dem müsse entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer am Verfahren stets in jeder Form mitgewirkt habe. Die Behörde habe es unterlassen darzulegen, warum entgegen der Rechtsprechung des VwGH dem Beschwerdeführer nach einem mehr als siebenjährigen Aufenthalt der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stellte am 16.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stellte am 16.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.01.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 01.02.2011 übernommen, womit dieser Bescheid mit Ablauf des 15.02.2011 in Rechtskraft erwuchs. Am 20.05.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016 abgewiesen wurde, und wurde dabei auch gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Außerhalb der Verfahren betreffend seine Anträge auf internationalen Schutz, wo er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügte, hatte der Beschwerdeführer nie eine Aufenthaltsberechtigung, sein Aufenthalt war in diesen Zeiträumen illegal.Am 20.05.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016 abgewiesen wurde, und wurde dabei auch gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei. Außerhalb der Verfahren betreffend seine Anträge auf internationalen Schutz, wo er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügte, hatte der Beschwerdeführer nie eine Aufenthaltsberechtigung, sein Aufenthalt war in diesen Zeiträumen illegal. Am 18.01.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens der BPD Wien wegen des Verdachtes des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG 2005 zur Anzeige gebracht. Am 22.09.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens der LPD Wien wegen des Lenkens bzw. Verwendens eines KFZ mit vorschriftswidriger Begutachtungsplakette, Überfahrens einer doppelten Sperrlinie, Nichtanzeigens der Fahrtrichtänderung, Überfahrens einer Sperrlinie, Nichtmitsichführens des Zulassungsscheines, des unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet trotz aufrechter Ausweisung, der Arbeitsaufnahme einer Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft zur Anzeige gebracht.Am 18.01.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens der BPD Wien wegen des Verdachtes des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 zur Anzeige gebracht. Am 22.09.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens der LPD Wien wegen des Lenkens bzw. Verwendens eines KFZ mit vorschriftswidriger Begutachtungsplakette, Überfahrens einer doppelten Sperrlinie, Nichtanzeigens der Fahrtrichtänderung, Überfahrens einer Sperrlinie, Nichtmitsichführens des Zulassungsscheines, des unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet trotz aufrechter Ausweisung, der Arbeitsaufnahme einer Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft zur Anzeige gebracht. Seitens der LPD Wien wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2012 wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1 a FPG 2005 zur Anzeige gebracht, ebenso am 06.01.2013, am 19.01.2013, am 19.02.2013, am 26.11.2013 und am 01.12.2013.Seitens der LPD Wien wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2012 wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins, a FPG 2005 zur Anzeige gebracht, ebenso am 06.01.2013, am 19.01.2013, am 19.02.2013, am 26.11.2013 und am 01.12.2013. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Wohnung im 10. Wiener Gemeindebezirk, in der Größe von 40,74 m2, wobei der Beschwerdeführer diese Wohnung zumeist mit drei weiteren Personen bewohnt. Der Beschwerdeführer ist in der Pensionsversicherung sowie in der Krankenversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, sowie in der Unfallversicherung nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Laut Kontoauszug vom 22.07.2017 ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend den Beschwerdeführer ein Betrag von 4.746,99€ offen, wobei sich ein Betrag von 4.200,17€ bereits in Exekution befindet. Die AUVA stellte dem Beschwerdeführer einen Krankenhausaufenthalt mit Schreiben vom 02.05.2013 in der Höhe von 14.490€ in Rechnung. Der Beschwerdeführer ist als Zusteller für Restaurants tätig. Er verfügt über einen Führerschein, ein Konto sowie eine Bankomatkarte. Es besteht ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag mit einem Restaurant und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer spendet 50€ jährlich für das Rote Kreuz, im Übrigen ist der Beschwerdeführer in keinerlei Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile österreichische Freunde gefunden. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet, seine Familie befindet sich im Heimatland. Er ist ledig und kinderlos, gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind auf Niveau A2. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden, zumal der Beschwerdeführer einen Mietvertrag, eine Urkunde betreffend die bestandene Deutschprüfung auf Niveau A2, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, Sozialversicherungsauszüge sowie einen Führerschein, eine E-Card und eine Bankomatkarte in Kopie vorlegte. Die Vorschreibungen der AUVA sowie der SVA der gewerblichen Wirtschaft ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Schreiben der AUVA vom 02.05.2013 und dem Kontoauszug vom 22.07.2017. Die rechtskräftigen Abschlüsse der jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, die Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:Gemäß Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  7. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  9. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  10. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  11. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  12. der Grad der Integration,
  13. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  14. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  15. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  16. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  17. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 9 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG lautet: "Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.""Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige oder sonstigen Verwandten in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Indien. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  1. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  2. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017) Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessensabwägung erfolgen. Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls gerechtfertigt: Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er sich bemühte, sich im Bundesgebiet in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht zu integrieren, er ist als Essenszusteller tätig, hat auch österreichische Freunde und zumindest Sprachkenntnisse auf Niveau A2, er sich seit dem Jahre 2011 im Bundesgebiet aufhält, doch ist ihm entgegen zu halten, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützte, sich der Beschwerdeführer seit Abweisung dieses Antrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 illegal im Bundesgebiet aufhielt, er mit dieser Entscheidung gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, er nach jahrelangem illegalen Aufenthalt und mehreren Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthalts am 20.05.2015 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2016 ebenfalls abgewiesen wurde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers seither wiederum illegal ist, weswegen im Bundesgebiet eingegangene Bindungen des Beschwerdeführers nicht schwer wiegen können. Selbst die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht, sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen nach der Judikatur keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH, 26.11.2009, 2008/18/0720). Zudem ist betreffend die berufliche Integration darauf hinzuweisen, dass für eine Gewerbeausübung eine Niederlassungsbewilligung, die die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit umfasst, nötig ist, weswegen aus der Tätigkeit als Essenszusteller auf Werkvertragsbasis keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist. Weiters kann nach der Judikatur einer Arbeitsplatzzusage keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195, 17.12.2010, 2010/18/0385, 22.02.2011, 2010/18/0329; 01.06.2014, 2013/22/0356).Zudem ist betreffend die berufliche Integration darauf hinzuweisen, dass für eine Gewerbeausübung eine Niederlassungsbewilligung, die die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit umfasst, nötig ist, weswegen aus der Tätigkeit als Essenszusteller auf Werkvertragsbasis keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist. Weiters kann nach der Judikatur einer Arbeitsplatzzusage keine wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195, 17.12.2010, 2010/18/0385, 22.02.2011, 2010/18/0329; 01.06.2014, 2013/22/0356). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er hier einen Freundeskreis gefunden habe, ist dem, wie bereits oben ausgeführt, entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unsicheren und großteils illegalen Aufenthalt nicht darauf vertrauen durfte, eingegangene Bindungen aufrecht erhalten zu können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, wogegen sich seine Mutter und seine Geschwister in Indien aufhalten. Angesichts der familiären Bindungen zum Herkunftsstaat und seines dortigen langen Aufenthaltes, wo er zur Schule und auf die Universität ging, wo er sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft wird wieder eingliedern können, und ist er demgegenüber mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden könnte. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, dass er die Kultur im Bundesgebiet absorbiert habe, jedoch konnte er keinerlei Umstände ins Treffen führen, woraus sich das ergeben könnte, so antwortete er auf die Frage, ob er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich sei lediglich damit, dass er bei der Rettung karitativ tätig sei und dort 50€ im Jahr bezahle, so dass insgesamt keinerlei Umstände vorliegen, wonach der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gegebenheiten im Bundesgebiet in besonderer Weise verbunden wäre. Insbesondere ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass der allergrößte Teil des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet illegal war, die jeweiligen Asylverfahren seitens der Behörden rasch abgeschlossen wurden, sodass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, womit der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen durfte, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, sondern musste ihm bereits nach dem raschen Abschluss des ersten Asylverfahrens bewusst sein, dass er sich nicht wird im Bundesgebiet aufhalten dürfen, woran auch der in der Beschwerde geltende gemachte Umstand, dass er stets in jeder Form im Verfahren mitgewirkt habe, nichts zu ändern vermag. Die im gegenständlichen Fall vorgetragenen Integrationsschritte sind daher nicht derart schwerwiegend, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuwanderungswesen in den Hintergrund treten müsste, viel mehr wiegt hier das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften weit schwerer. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, weil das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten (§ 10 Abs. 3 AsylG, § 52 Abs. 3 FPG) und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 52, Absatz 3, FPG) und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgericht 15.12.2016, Zl. W202 2138287-1/3E, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgericht 15.12.2016, Zl. W202 2138287-1/3E, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Zudem hat sich seit Erlassung des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat, die Entscheidungsgrundlagen unzweifelhaft vorlagen. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat, die Entscheidungsgrundlagen unzweifelhaft vorlagen. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W202.2138287.3.00

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