Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 103§ 45§ 7§ 31§ 6§ 39§ 58§ 17Art. 130§ 96§ 9§ 109§ 1RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW214 2156114-1 SpruchW214 2156114-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-
§ 28Abs. 1 Vw
GVG iVm § 31 VwGVG zurückgewiesen.Die in der Beschwerde vom 02.05.2017 gestellten Anträge 1 bis 3 und 5 bis 7 werden
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. A2) zu Recht erkannt:
§ 28Abs. 2 Vw
GVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat: "Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass das Zollamt XXXX den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogenen Daten dadurch verletzt hat, dass es"Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass das Zollamt römisch 40 den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogenen Daten dadurch verletzt hat, dass es
- aufgrund einer an das Bundesministerium für Finanzen, XXXX , gerichteten und von diesem an das Zollamt XXXX übermittelten Anonymverfügung, die den Beschwerdeführer betraf, den Namen, das Geburtsdatum und die Privatadresse des Beschwerdeführers vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem Eintreffen einer Lenkererhebung und nach Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Betrag selbst zu begleichen, an die Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelt hat, und
- aufgrund einer an das Bundesministerium für Finanzen, römisch 40 , gerichteten und von diesem an das Zollamt römisch 40 übermittelten Anonymverfügung, die den Beschwerdeführer betraf, den Namen, das Geburtsdatum und die Privatadresse des Beschwerdeführers vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem Eintreffen einer Lenkererhebung und nach Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Betrag selbst zu begleichen, an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelt hat, und
- die den Beschwerdeführer betreffende Anonymverfügung an den Personalbetreuer bei der XXXX zur Ablage im elektronischen Personalakt des Beschwerdeführers übermittelt hat.
- die den Beschwerdeführer betreffende Anonymverfügung an den Personalbetreuer bei der römisch 40 zur Ablage im elektronischen Personalakt des Beschwerdeführers übermittelt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer behauptete in seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 08.02.2017 (verbessert am 21.02.2017) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass das Zollamt XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 14.07.2016, obwohl es den Beschwerdeführer am selben Tag zur Begleichung einer Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: Bezirkshauptmannschaft) aufgefordert hätte, seine privaten Daten an die Bezirkshauptmannschaft weitergegeben habe, wodurch er der Strafverfolgung ausgesetzt worden sei.
- Der Beschwerdeführer behauptete in seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 08.02.2017 (verbessert am 21.02.2017) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass das Zollamt römisch 40 (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 14.07.2016, obwohl es den Beschwerdeführer am selben Tag zur Begleichung einer Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (im Folgenden: Bezirkshauptmannschaft) aufgefordert hätte, seine privaten Daten an die Bezirkshauptmannschaft weitergegeben habe, wodurch er der Strafverfolgung ausgesetzt worden sei.
- Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2017 im Wesentlichen vor, dass das Bundesministerium für Finanzen, XXXX , der mitbeteiligten Partei eine Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft von 08.07.2016 übermittelt habe. Nachdem intern festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt das betreffende Dienst-Kraftfahrzeug gelenkt habe, sei das der Anonymverfügung beigeschlossene "Informelle Antwortformular zur Bekanntgabe des/r Fahrzeuglenkers/in" von der mitbeteiligten Partei ausgefüllt und am 14.07.2016 an die Bezirkshauptmannschaft retourniert worden. Die Bekanntgabe der Daten des Beschwerdeführers sei aus Anlass und im Rahmen des von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geführten Verfahrens erfolgt, weshalb weder eine rechtswidrige Datenermittlung noch eine rechtswidrige Datenübermittlung vorliege und somit der Beschwerdeführer auch nicht im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden sei.
- Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2017 im Wesentlichen vor, dass das Bundesministerium für Finanzen, römisch 40 , der mitbeteiligten Partei eine Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft von 08.07.2016 übermittelt habe. Nachdem intern festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt das betreffende Dienst-Kraftfahrzeug gelenkt habe, sei das der Anonymverfügung beigeschlossene "Informelle Antwortformular zur Bekanntgabe des/r Fahrzeuglenkers/in" von der mitbeteiligten Partei ausgefüllt und am 14.07.2016 an die Bezirkshauptmannschaft retourniert worden. Die Bekanntgabe der Daten des Beschwerdeführers sei aus Anlass und im Rahmen des von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geführten Verfahrens erfolgt, weshalb weder eine rechtswidrige Datenermittlung noch eine rechtswidrige Datenübermittlung vorliege und somit der Beschwerdeführer auch nicht im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden sei.
- Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben vom 29.03.2017 im Wesentlichen vor, dass er von der mitbeteiligten Partei mit einer E-Mail vom 14.07.2016, die in Kopie auch an zwei weitere Bedienstete übermittelt worden sei, aufgefordert worden sei, die Anonymverfügung zu begleichen. Die mitbeteiligte Partei sei ab diesem Zeitpunkt aber nicht mehr berechtigt gewesen, seine Daten an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln, insbesondere da die Bezirkshauptmannschaft im Sinne des § 49a VStG von der Ausforschung des Täters vorerst Abstand genommen habe und eine Verpflichtung zur Ausforschung des Täters
§ 103Abs.
2 KFG erst dann bestünde, wenn die Anonymverfügung durch nicht fristgerechte Einzahlung gegenstandslos geworden sei. Es habe daher keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder Verpflichtung bestanden, die Daten des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die interne Übermittlung der Anonymverfügung von 14.07.2016 an zwei weitere Bedienstete ebensowenig gesetzeskonform gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit E-Mail der mitbeteiligten Partei vom 28.02.2017 darüber informiert worden, dass die Anonymverfügung in seinem Personalakt abgelegt werde, und sei auch diese E-Mail in Kopie an vier weitere Bedienstete ergangen. Auch dieses Vorgehen sei nicht gesetzeskonform gewesen, weshalb der Beschwerdegegenstand auf diese beiden Sachverhalte ausgedehnt werde.3. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben vom 29.03.2017 im Wesentlichen vor, dass er von der mitbeteiligten Partei mit einer E-Mail vom 14.07.2016, die in Kopie auch an zwei weitere Bedienstete übermittelt worden sei, aufgefordert worden sei, die Anonymverfügung zu begleichen. Die mitbeteiligte Partei sei ab diesem Zeitpunkt aber nicht mehr berechtigt gewesen, seine Daten an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln, insbesondere da die Bezirkshauptmannschaft im Sinne des Paragraph 49 a, VStG von der Ausforschung des Täters vorerst Abstand genommen habe und eine Verpflichtung zur Ausforschung des Täters
Paragraph 103, Absatz 2, KFG erst dann bestünde, wenn die Anonymverfügung durch nicht fristgerechte Einzahlung gegenstandslos geworden sei. Es habe daher keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder Verpflichtung bestanden, die Daten des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die interne Übermittlung der Anonymverfügung von 14.07.2016 an zwei weitere Bedienstete ebensowenig gesetzeskonform gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit E-Mail der mitbeteiligten Partei vom 28.02.2017 darüber informiert worden, dass die Anonymverfügung in seinem Personalakt abgelegt werde, und sei auch diese E-Mail in Kopie an vier weitere Bedienstete ergangen. Auch dieses Vorgehen sei nicht gesetzeskonform gewesen, weshalb der Beschwerdegegenstand auf diese beiden Sachverhalte ausgedehnt werde.
- Mit Bescheid vom 12.04.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit bzw. rechtliche Befugnis der Bezirkshauptmannschaft zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Führung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren aus § 94b Abs. 1 lit. a StVO iVm § 26 Abs. 1 VStG ergebe. Die relevante Übermittlungsnorm bilde dabei § 103 Abs. 2 KFG, und es bestehe im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 daher auch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung der Daten, weshalb durch die gegenständliche Übermittlung auch keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers verletzt würden.
- Mit Bescheid vom 12.04.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit bzw. rechtliche Befugnis der Bezirkshauptmannschaft zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Führung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren aus Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VStG ergebe. Die relevante Übermittlungsnorm bilde dabei Paragraph 103, Absatz 2, KFG, und es bestehe im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 daher auch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung der Daten, weshalb durch die gegenständliche Übermittlung auch keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers verletzt würden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Bezirkshauptmannschaft im Sinne des § 49a VStG von der Ausforschung des Täters vorerst Abstand genommen habe und eine Verpflichtung zur Ausforschung des Täters
§ 103Abs.
2 KFG erst dann bestünde, wenn die Anonymverfügung durch nicht fristgerechte Einzahlung gegenstandslos gewesen wäre, weshalb keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder Verpflichtung bestanden habe, die Daten des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln, müsse ihm widersprochen werden. In weiterer Folge wurde - unter Zitierung des Erkenntnisses der Ra 2016/02/0165 - auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, dass § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liege, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden könne, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung sei, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Der Bezirkshauptmannschaft könne im gegenständlichen Fall daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bereits im Rahmen der Anonymverfügung den Zulassungsbesitzer
§ 103Abs.
2 KFG auffordere, den Lenker bekannt zu geben.Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Bezirkshauptmannschaft im Sinne des Paragraph 49 a, VStG von der Ausforschung des Täters vorerst Abstand genommen habe und eine Verpflichtung zur Ausforschung des Täters
Paragraph 103, Absatz 2, KFG erst dann bestünde, wenn die Anonymverfügung durch nicht fristgerechte Einzahlung gegenstandslos gewesen wäre, weshalb keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder Verpflichtung bestanden habe, die Daten des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln, müsse ihm widersprochen werden. In weiterer Folge wurde - unter Zitierung des Erkenntnisses der Ra 2016/02/0165 - auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, dass Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liege, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden könne, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung sei, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Der Bezirkshauptmannschaft könne im gegenständlichen Fall daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bereits im Rahmen der Anonymverfügung den Zulassungsbesitzer
Paragraph 103, Absatz 2, KFG auffordere, den Lenker bekannt zu geben. Zur internen Weiterleitung der Anonymverfügung sei auszuführen, dass eine Übermittlung im Sinne des § 4 Z 12 DSG 2000 im vorliegenden Fall überhaupt nur in Betracht komme, wenn Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verwendet würden. Der mitbeteiligten Partei könne nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrer E-Mail an den Beschwerdeführer von 15.03.2017 (vorgelegt vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2017) darauf verweise, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der bzw. die unmittelbare Vorgesetzte über Entscheidungen und Vorkommnisse, die seine bzw. ihre Mitarbeiter/innen beträfen, grundsätzlich eingebunden bzw. informiert werden müssten und sich dies bereits aus den Dienstpflichten
§ 45BDG 1979 ergäbe.
Da der Beschwerdeführer die gegenständliche Geschwindigkeitsübertretung darüber hinaus während einer Dienstfahrt und somit in Ausübung einer öffentlichen Funktion begangen habe, seien unter Zugrundelegung der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen auch hinsichtlich der internen Übermittlungen der Anonymverfügung keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers verletzt worden.Zur internen Weiterleitung der Anonymverfügung sei auszuführen, dass eine Übermittlung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 im vorliegenden Fall überhaupt nur in Betracht komme, wenn Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verwendet würden. Der mitbeteiligten Partei könne nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrer E-Mail an den Beschwerdeführer von 15.03.2017 (vorgelegt vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2017) darauf verweise, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der bzw. die unmittelbare Vorgesetzte über Entscheidungen und Vorkommnisse, die seine bzw. ihre Mitarbeiter/innen beträfen, grundsätzlich eingebunden bzw. informiert werden müssten und sich dies bereits aus den Dienstpflichten
Paragraph 45, BDG 1979 ergäbe. Da der Beschwerdeführer die gegenständliche Geschwindigkeitsübertretung darüber hinaus während einer Dienstfahrt und somit in Ausübung einer öffentlichen Funktion begangen habe, seien unter Zugrundelegung der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen auch hinsichtlich der internen Übermittlungen der Anonymverfügung keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers verletzt worden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass die belangte Behörde als relevante Übermittlungsnorm den § 103 Abs. 2 KFG bezeichnet habe und daher eine gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung und Übermittlung der Daten bestünde. Untermauert sei diese Feststellung mit Zitierung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes worden. Weiters habe sie festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft im gegenständlichen Fall bereits im Rahmen der Anonymverfügung den Zulassungsbesitzer
§ 103Abs. 2 KFG aufgefordert hätte, den Lenker bekanntzugeben. Im Falle des zitierten Erkenntnisses des Vw
GH vom 07.12.2016, Zl. Ra 2016/02/0165, sei bereits eine formelle Lenkererhebung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegen. Im gegenständlichen Fall liege der Datenübermittlung an die Bezirkshauptmannschaft durch die mitbeteiligte Partei eine Anonymverfügung nach § 49a VStG zugrunde, mit welcher die Bezirkshauptmannschaft die Bezahlung von EUR 50,00 vorschreibe, nicht jedoch die Bekanntgabe des Lenkers fordere. Das beigelegte "Informelle Antwortformular zur Bekanntgabe des/der Fahrzeuglenkers/in" sei im Zusammenhang mit Punkt 2 der Rechtsbelehrung ("Sie bezahlen den Strafbetrag nicht und geben uns den/die Lenker/Ihnen bekannt") zu sehen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass die belangte Behörde als relevante Übermittlungsnorm den Paragraph 103, Absatz 2, KFG bezeichnet habe und daher eine gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung und Übermittlung der Daten bestünde. Untermauert sei diese Feststellung mit Zitierung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes worden. Weiters habe sie festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft im gegenständlichen Fall bereits im Rahmen der Anonymverfügung den Zulassungsbesitzer
Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufgefordert hätte, den Lenker bekanntzugeben. Im Falle des zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 07.12.2016, Zl. Ra 2016/02/0165, sei bereits eine formelle Lenkererhebung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegen. Im gegenständlichen Fall liege der Datenübermittlung an die Bezirkshauptmannschaft durch die mitbeteiligte Partei eine Anonymverfügung nach Paragraph 49 a, VStG zugrunde, mit welcher die Bezirkshauptmannschaft die Bezahlung von EUR 50,00 vorschreibe, nicht jedoch die Bekanntgabe des Lenkers fordere. Das beigelegte "Informelle Antwortformular zur Bekanntgabe des/der Fahrzeuglenkers/in" sei im Zusammenhang mit Punkt 2 der Rechtsbelehrung ("Sie bezahlen den Strafbetrag nicht und geben uns den/die Lenker/Ihnen bekannt") zu sehen. Auch im gegenständlichen Fall habe die XXXX der mitbeteiligten Partei die Anonymverfügung mit E-Mail von 14.07.2016 09:12 Uhr an den Lenker mit der Aufforderung zur Begleichung derselben weitergeleitet, womit die Verpflichtung zur Bezahlung an den Lenker übergegangen sei. Es habe folglich für die mitbeteiligte Partei keinen Grund mehr gegeben, die Lenkerdaten zeitgleich, nämlich ebenfalls am 14.07.2016, an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Zudem stelle die Bezirksverwaltungsbehörde in Punkt 2 der Rechtsmittelbelehrung dezidiert fest, dass es sich bei der Übermittlung der Daten um eine "Möglichkeit" handle und daher die Nichtbekanntgabe der Daten auch keine Verwaltungsübertretung
§ 103Abs.
2 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG darstelle.Auch im gegenständlichen Fall habe die römisch 40 der mitbeteiligten Partei die Anonymverfügung mit E-Mail von 14.07.2016 09:12 Uhr an den Lenker mit der Aufforderung zur Begleichung derselben weitergeleitet, womit die Verpflichtung zur Bezahlung an den Lenker übergegangen sei. Es habe folglich für die mitbeteiligte Partei keinen Grund mehr gegeben, die Lenkerdaten zeitgleich, nämlich ebenfalls am 14.07.2016, an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Zudem stelle die Bezirksverwaltungsbehörde in Punkt 2 der Rechtsmittelbelehrung dezidiert fest, dass es sich bei der Übermittlung der Daten um eine "Möglichkeit" handle und daher die Nichtbekanntgabe der Daten auch keine Verwaltungsübertretung
Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG darstelle. Da im gegenständlichen Fall die Frist zur Begleichung der Anonymverfügung (05.08.2016) am Tag der Bekanntgabe der Lenkerdaten an die Bezirkshauptmannschaft noch nicht überschritten gewesen sei und die mitbeteiligte Partei am 14.07.2016 den Lenker um Begleichung der Anonymverfügung ersucht habe und das beigelegte "Informelle Antwortformular zur Bekanntgabe des/der Fahrzeuglenkers/in" nur für den Fall der Nichtbegleichung der Anonymverfügung auszufüllen gewesen wäre, würden die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 KFG für die Übermittlung der Daten als nicht gegeben angesehen.Da im gegenständlichen Fall die Frist zur Begleichung der Anonymverfügung (05.08.2016) am Tag der Bekanntgabe der Lenkerdaten an die Bezirkshauptmannschaft noch nicht überschritten gewesen sei und die mitbeteiligte Partei am 14.07.2016 den Lenker um Begleichung der Anonymverfügung ersucht habe und das beigelegte "Informelle Antwortformular zur Bekanntgabe des/der Fahrzeuglenkers/in" nur für den Fall der Nichtbegleichung der Anonymverfügung auszufüllen gewesen wäre, würden die Voraussetzungen des Paragraph 103, Absatz 2, KFG für die Übermittlung der Daten als nicht gegeben angesehen. Was die interne Weiterleitung der Daten betreffe, so falle weder der Vollzug der StVO, noch das KFG in das Aufgabengebiet des Auftraggebers, weshalb die Daten für ein anderes Aufgabengebiet verwendet worden seien. Das Wissen um eine Anonymverfügung sei für die Bediensteten der mitbeteiligten Partei keine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben. Die Zitierung des § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000 könne nicht nachvollzogen werden, da dieser "ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen" zum Gegenstand habe, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Auch § 45 BDG 1979 rechtfertige in keiner Weise die Weitergabe einer Anonymverfügung an weitere Bedienstete. Der Beschwerdeführer stellte eine Reihe von Anträgen auf verschiedene Feststellungen.Was die interne Weiterleitung der Daten betreffe, so falle weder der Vollzug der StVO, noch das KFG in das Aufgabengebiet des Auftraggebers, weshalb die Daten für ein anderes Aufgabengebiet verwendet worden seien. Das Wissen um eine Anonymverfügung sei für die Bediensteten der mitbeteiligten Partei keine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben. Die Zitierung des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000 könne nicht nachvollzogen werden, da dieser "ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen" zum Gegenstand habe, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Auch Paragraph 45, BDG 1979 rechtfertige in keiner Weise die Weitergabe einer Anonymverfügung an weitere Bedienstete. Der Beschwerdeführer stellte eine Reihe von Anträgen auf verschiedene Feststellungen. 6. Mit Schreiben vom 08.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme ab, worin im Wesentlichen die Argumentation des angefochtenen Bescheides wiedergegeben wurde. 7. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2017 Stellung und wies darauf hin, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme lediglich die bereits bekannten Argumente wiederholt habe. Weiters ersuchte er unter Verweis auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz, dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben. 8. Die mitbeteiligte Partei, inzwischen vertreten durch die Finanzprokuratur, gab eine Stellungnahme zur Beschwerde ab und vertrat die Ansicht, dass dem der Anonymverfügung beigelegten Ersuchen um Übermittlung der Daten des Fahrzeuglenkers von der mitbeteiligten Partei
§ 7Abs.
2 DSG 2000 entsprochen werden durfte, sofern durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt worden seien. Die mitbeteiligte Partei verwies auf § 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000, wonach eine Datenverwendung zulässig sei, wenn sie zur Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig sei und die Daten rechtmäßig ermittelt worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe nicht zwingend davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer den in der Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrag tatsächlich fristgerecht bezahlen würde, andererseits sei dadurch vermieden worden, dass sich weitere Ermittlungsschritte der Bezirkshauptmannschaft gegen die mitbeteiligte Partei gewendet hätten.8. Die mitbeteiligte Partei, inzwischen vertreten durch die Finanzprokuratur, gab eine Stellungnahme zur Beschwerde ab und vertrat die Ansicht, dass dem der Anonymverfügung beigelegten Ersuchen um Übermittlung der Daten des Fahrzeuglenkers von der mitbeteiligten Partei
Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 entsprochen werden durfte, sofern durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt worden seien. Die mitbeteiligte Partei verwies auf Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000, wonach eine Datenverwendung zulässig sei, wenn sie zur Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig sei und die Daten rechtmäßig ermittelt worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe nicht zwingend davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer den in der Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrag tatsächlich fristgerecht bezahlen würde, andererseits sei dadurch vermieden worden, dass sich weitere Ermittlungsschritte der Bezirkshauptmannschaft gegen die mitbeteiligte Partei gewendet hätten. Die Information der Vorgesetzten des Beschwerdeführers sei aufgrund der Dienstpflichten
§ 45BDG 1979 geboten gewesen.
Es habe gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Informationsbedürfnis der Dienstvorgesetzten bestanden: Das betreffende Fahrzeug sei schon aufgrund seines Kennzeichens für jedermann als Dienstfahrzeug der Finanzverwaltung erkennbar, sodass durch die Information an die Dienstvorgesetzten auch aus diesem Grund keine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten vorliegen könne. Hinzu komme, dass die Dienstfahrzeuge auf das Bundesministerium für Finanzen zugelassen seien, nach den internen Vorgaben der mitbeteiligten Partei das XXXX jedoch nur den Empfang und in weiterer Folge die Weiterleitung von Anonymverfügungen und Lenkererhebungen wahrnehme. Die weitere Bearbeitung und Erledigung obliege somit der jeweiligen Dienstbehörde, die insofern für das XXXX als Zulassungsbesitzer tätig werde. Auch aus diesem Grund sei eine Information der Dienstvorgesetzten geboten gewesen.Die Information der Vorgesetzten des Beschwerdeführers sei aufgrund der Dienstpflichten
Paragraph 45, BDG 1979 geboten gewesen. Es habe gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Informationsbedürfnis der Dienstvorgesetzten bestanden: Das betreffende Fahrzeug sei schon aufgrund seines Kennzeichens für jedermann als Dienstfahrzeug der Finanzverwaltung erkennbar, sodass durch die Information an die Dienstvorgesetzten auch aus diesem Grund keine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten vorliegen könne. Hinzu komme, dass die Dienstfahrzeuge auf das Bundesministerium für Finanzen zugelassen seien, nach den internen Vorgaben der mitbeteiligten Partei das römisch 40 jedoch nur den Empfang und in weiterer Folge die Weiterleitung von Anonymverfügungen und Lenkererhebungen wahrnehme. Die weitere Bearbeitung und Erledigung obliege somit der jeweiligen Dienstbehörde, die insofern für das römisch 40 als Zulassungsbesitzer tätig werde. Auch aus diesem Grund sei eine Information der Dienstvorgesetzten geboten gewesen. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers führte die mitbeteiligte Partei aus, dass dieser in seiner Beschwerde eine Reihe von Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht gestellt habe. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei
§ 31Abs.
2 DSG 2000 ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Zulässige Begehren seien demnach im vorliegenden Verfahren lediglich die unter Z 4 und 8 gestellten Begehren. Die übrigen Begehren würden entweder Vorfragen darstellen oder hätten überhaupt keinen Bezug zum DSG und seien daher zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer jedoch in keinem schutzwürdigen Interesses auf Geheimhaltung verletzt worden sei, seien auch die zulässigen Begehren abzuweisen.Zu den Anträgen des Beschwerdeführers führte die mitbeteiligte Partei aus, dass dieser in seiner Beschwerde eine Reihe von Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht gestellt habe. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Zulässige Begehren seien demnach im vorliegenden Verfahren lediglich die unter Ziffer 4 und 8 gestellten Begehren. Die übrigen Begehren würden entweder Vorfragen darstellen oder hätten überhaupt keinen Bezug zum DSG und seien daher zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer jedoch in keinem schutzwürdigen Interesses auf Geheimhaltung verletzt worden sei, seien auch die zulässigen Begehren abzuweisen.
- Am 01.02.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass das mit der Anonymverfügung übermittelte Ersuchen um Lenkerauskunft auch als Amtshilfeersuchen an die Dienstbehörde des Beschwerdeführers zu deuten sei und eine entsprechende Pflicht nach Art. 22 B-VG ausgelöst habe. Der Sachverhalt, der Anlass für das ganze Verfahren gegeben habe, habe sich im Rahmen einer Dienstfahrt und damit eines dienstlichen Handelns des Beschwerdeführers ereignet. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bestritt dieses Vorbringen und brachte dazu vor, dass die übermittelte Anonymverfügung keine Verfolgungshandlung darstelle und auch keine Auskunftspflicht oder Bekanntgabepflicht von Daten ausgelöst habe. Insbesondere löse auch das der Anonymverfügung angeschlossene informelle Antwortformular keine Auskunftsverpflichtung im Sinne des § 103 KFG aus. Die Vertretung der mitbeteiligten Partei führte aus, dass es sich bei § 103 Abs. 2 KFG um eine Sonderbestimmung handle, die aufgrund der besonderen Anforderungen des Straßenverkehrs erlassen worden sei. Dass in einem Verwaltungsstrafverfahren keine derartige Verpflichtung analog zu § 103 KFG bestehe, bedeute jedoch nicht, dass die Übermittlung von Informationen an die Strafbehörde unzulässig wäre.Dabei vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass das mit der Anonymverfügung übermittelte Ersuchen um Lenkerauskunft auch als Amtshilfeersuchen an die Dienstbehörde des Beschwerdeführers zu deuten sei und eine entsprechende Pflicht nach Artikel 22, B-VG ausgelöst habe. Der Sachverhalt, der Anlass für das ganze Verfahren gegeben habe, habe sich im Rahmen einer Dienstfahrt und damit eines dienstlichen Handelns des Beschwerdeführers ereignet. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bestritt dieses Vorbringen und brachte dazu vor, dass die übermittelte Anonymverfügung keine Verfolgungshandlung darstelle und auch keine Auskunftspflicht oder Bekanntgabepflicht von Daten ausgelöst habe. Insbesondere löse auch das der Anonymverfügung angeschlossene informelle Antwortformular keine Auskunftsverpflichtung im Sinne des Paragraph 103, KFG aus. Die Vertretung der mitbeteiligten Partei führte aus, dass es sich bei Paragraph 103, Absatz 2, KFG um eine Sonderbestimmung handle, die aufgrund der besonderen Anforderungen des Straßenverkehrs erlassen worden sei. Dass in einem Verwaltungsstrafverfahren keine derartige Verpflichtung analog zu Paragraph 103, KFG bestehe, bedeute jedoch nicht, dass die Übermittlung von Informationen an die Strafbehörde unzulässig wäre. In weiterer Folge wurden Bedienstete der mitbeteiligten Partei und eine Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft als Zeugen einvernommen. Der als Zeuge vernommene XXXX der belangten Behörde führte aus, dass die mitbeteiligte Partei eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen sei. Der Halter des Dienstfahrzeuges sei das Bundesministerium für Finanzen, XXXX . Anonymverfügungen, die an den Halter einlangten, würden an die einzelnen Dienststellen zur weiteren Erledigung übermittelt. Bei der mitbeteiligten Partei handle sich um einen eigenen datenschutzrechtlichen Auftraggeber. Es gebe keine Vorgaben vom Bundesministerium für Finanzen, wie im Falle einer Anonymverfügung vorzugehen sei. Auf die Frage, warum eine (namentlich genannte) Mitarbeiterin die Anonymverfügung um Begleichung an den Beschwerdeführer weitergeleitet, aber am selben Tag die persönlichen Daten zur Strafverfolgung an die Bezirkshauptmannschaft weitergegeben habe, meinte der Zeuge, dass er diese Frage auch der Mitarbeiterin gestellt habe und sie geantwortet habe, dass sie diese Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft aufgrund des beigeschlossenen Formulars getätigt habe. Man habe keine Möglichkeit, auf den Lenker Einfluss zu nehmen. Es sei üblich, den Lenker zu eruieren und diesem dann die Anonymverfügung zu schicken. Gleichzeitig werde auch geprüft, ob eine Einsatzfahrt vorliege. Das Problem sei, dass seit 2016 die Bezirksverwaltungsbehörden eine andere Vorgangsweise gewählt hätten. Seines Wissens sei dies nur in XXXX der Fall. Es stünden nunmehr drei Varianten zur Auswahl und das Formular zur Beantwortung werde dazugelegt. Vorher habe es nur die normale Anonymverfügung gegeben. Diese neue Vorgangweise der Bezirksverwaltungsbehörden erfolge aus ökonomischen Gründen. Wenn eine Einsatzfahrt festgestellt werde, bemühe sich die mitbeteiligte Partei, für den Bediensteten direkt mit der Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufzunehmen, damit sie von einer weiteren Strafverfolgung absehen solle. Die nunmehrige Vorgangsweise sei neu. Bisher sei keine Bekanntgabe des Lenkers erfolgt. Die Bezugnahme auf § 103 Abs. 2 KFG in der schriftlichen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sei aufgrund eines Irrtums erfolgt.In weiterer Folge wurden Bedienstete der mitbeteiligten Partei und eine Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft als Zeugen einvernommen. Der als Zeuge vernommene römisch 40 der belangten Behörde führte aus, dass die mitbeteiligte Partei eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen sei. Der Halter des Dienstfahrzeuges sei das Bundesministerium für Finanzen, römisch 40 . Anonymverfügungen, die an den Halter einlangten, würden an die einzelnen Dienststellen zur weiteren Erledigung übermittelt. Bei der mitbeteiligten Partei handle sich um einen eigenen datenschutzrechtlichen Auftraggeber. Es gebe keine Vorgaben vom Bundesministerium für Finanzen, wie im Falle einer Anonymverfügung vorzugehen sei. Auf die Frage, warum eine (namentlich genannte) Mitarbeiterin die Anonymverfügung um Begleichung an den Beschwerdeführer weitergeleitet, aber am selben Tag die persönlichen Daten zur Strafverfolgung an die Bezirkshauptmannschaft weitergegeben habe, meinte der Zeuge, dass er diese Frage auch der Mitarbeiterin gestellt habe und sie geantwortet habe, dass sie diese Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft aufgrund des beigeschlossenen Formulars getätigt habe. Man habe keine Möglichkeit, auf den Lenker Einfluss zu nehmen. Es sei üblich, den Lenker zu eruieren und diesem dann die Anonymverfügung zu schicken. Gleichzeitig werde auch geprüft, ob eine Einsatzfahrt vorliege. Das Problem sei, dass seit 2016 die Bezirksverwaltungsbehörden eine andere Vorgangsweise gewählt hätten. Seines Wissens sei dies nur in römisch 40 der Fall. Es stünden nunmehr drei Varianten zur Auswahl und das Formular zur Beantwortung werde dazugelegt. Vorher habe es nur die normale Anonymverfügung gegeben. Diese neue Vorgangweise der Bezirksverwaltungsbehörden erfolge aus ökonomischen Gründen. Wenn eine Einsatzfahrt festgestellt werde, bemühe sich die mitbeteiligte Partei, für den Bediensteten direkt mit der Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufzunehmen, damit sie von einer weiteren Strafverfolgung absehen solle. Die nunmehrige Vorgangsweise sei neu. Bisher sei keine Bekanntgabe des Lenkers erfolgt. Die Bezugnahme auf Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der schriftlichen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sei aufgrund eines Irrtums erfolgt. Auf die Frage, warum die Anonymverfügung auch an zwei weitere Personen per E-Mail geschickt worden sei, antwortete der Zeuge, dass es sich dabei um den zuständigen Teamleiter und seinen Vertreter gehandelt habe. In dieser Woche sei der Teamleiter, der Vorgesetzter des Beschwerdeführers sei, auf Urlaub gewesen. Da nicht auszuschließen sei, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Dienstfahrt um eine Dienstpflichtverletzung handle, würden auch die Vorgesetzten eingebunden. Auf die Frage, warum eine Korrespondenz nach dem Auskunftspflichtgesetz, aber auch die Anonymverfügung und die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer an einen Bediensteten zur Ablage im Personalakt geschickt worden sei, antwortete der Zeuge, dass der Beschwerdeführer Fragen an das Bundesministerium für Finanzen gerichtet habe, denen er Beilagen angeschlossen habe, unter anderem auch die Anonymverfügung und weitere Unterlagen. Das Bundesministerium für Finanzen habe seine Anfrage samt Beilagen im Wege der Personalabteilung an die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme übermittelt. Der normale Weg sei, das an den unmittelbaren Vorgesetzten zur Stellungnahme weiterzugeben. Das habe in diesem Fall nicht stattgefunden, sondern er habe die Fragen sofort selbst beantwortet und an das Bundesministerium für Finanzen auf demselben Weg wieder retourniert. Auf ausdrückliche Anfrage des Zeugen an die Personalabteilung, ob der gesamte Aktenvorgang in den Personalakt aufzunehmen sei, habe die Personalabteilung schriftlich bestätigt, dass er aufzunehmen sei. Daher sei der gesamte Akt dem zugewiesenen Personalbetreuer in der Personalabteilung XXXX zur Erfassung im elektronischen Personalakt (ePA) übermittelt worden. Die XXXX sei eine eigene Einheit im Bundesministerium für Finanzen und übernehme Supportaufgaben für die nachgeordneten Dienststellen. Der Zeuge legte einen Erlass und Richtlinien für die Personaladministration vor. Er führte aus, dass grundsätzlich Anonymverfügungen nicht in den Akt aufgenommen würden, es sei denn, es ergebe sich daraus etwas Disziplinäres. In diesem Fall habe es sich aber um einen ganzen Akt, eine Anfrage samt Beilagen, gehandelt. Nach dem Grund für diese Aufnahme in den Personalakt gefragt, führte der Zeuge aus, dass das dienstliche Leben eines Beamten nachvollziehbar gemacht werden solle. Der Akt habe außerdem Belehrungen an den Beschwerdeführer enthalten, dass der Dienstweg einzuhalten sei. Bei den Personen, die ebenfalls den Akt erhalten hätten, habe es sich um die Fachvorständin und erste Vertreterin des XXXX , die XXXX , die zugleich zweite Vertreterin des XXXX sei, und um den zuständigen Teamleiter gehandelt. Derzeit sei die Vorgangsweise im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren so geregelt, dass die Anonymverfügung den Bediensteten im Wege des Teamleiters übermittelt werde und die Personalstelle abwarte.Auf die Frage, warum eine Korrespondenz nach dem Auskunftspflichtgesetz, aber auch die Anonymverfügung und die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer an einen Bediensteten zur Ablage im Personalakt geschickt worden sei, antwortete der Zeuge, dass der Beschwerdeführer Fragen an das Bundesministerium für Finanzen gerichtet habe, denen er Beilagen angeschlossen habe, unter anderem auch die Anonymverfügung und weitere Unterlagen. Das Bundesministerium für Finanzen habe seine Anfrage samt Beilagen im Wege der Personalabteilung an die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme übermittelt. Der normale Weg sei, das an den unmittelbaren Vorgesetzten zur Stellungnahme weiterzugeben. Das habe in diesem Fall nicht stattgefunden, sondern er habe die Fragen sofort selbst beantwortet und an das Bundesministerium für Finanzen auf demselben Weg wieder retourniert. Auf ausdrückliche Anfrage des Zeugen an die Personalabteilung, ob der gesamte Aktenvorgang in den Personalakt aufzunehmen sei, habe die Personalabteilung schriftlich bestätigt, dass er aufzunehmen sei. Daher sei der gesamte Akt dem zugewiesenen Personalbetreuer in der Personalabteilung römisch 40 zur Erfassung im elektronischen Personalakt (ePA) übermittelt worden. Die römisch 40 sei eine eigene Einheit im Bundesministerium für Finanzen und übernehme Supportaufgaben für die nachgeordneten Dienststellen. Der Zeuge legte einen Erlass und Richtlinien für die Personaladministration vor. Er führte aus, dass grundsätzlich Anonymverfügungen nicht in den Akt aufgenommen würden, es sei denn, es ergebe sich daraus etwas Disziplinäres. In diesem Fall habe es sich aber um einen ganzen Akt, eine Anfrage samt Beilagen, gehandelt. Nach dem Grund für diese Aufnahme in den Personalakt gefragt, führte der Zeuge aus, dass das dienstliche Leben eines Beamten nachvollziehbar gemacht werden solle. Der Akt habe außerdem Belehrungen an den Beschwerdeführer enthalten, dass der Dienstweg einzuhalten sei. Bei den Personen, die ebenfalls den Akt erhalten hätten, habe es sich um die Fachvorständin und erste Vertreterin des römisch 40 , die römisch 40 , die zugleich zweite Vertreterin des römisch 40 sei, und um den zuständigen Teamleiter gehandelt. Derzeit sei die Vorgangsweise im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren so geregelt, dass die Anonymverfügung den Bediensteten im Wege des Teamleiters übermittelt werde und die Personalstelle abwarte. Der Zeuge führte aus, dass er sich zweimal bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX erkundigt habe, warum die Behörden so vorgingen. Man habe ihm bestätigt, dass die Bekanntgabe des Lenkers keine Auswirkung auf die vierwöchige Zahlungsfrist habe. Der Zeuge vertrat die Ansicht, dass es ein "Grundrecht" sei, die Daten des Beschwerdeführers (als Fahrer) bekannt zu geben, wenn man als Halter beschuldigt werde. Die Behörde werde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Auf Frage des Vertreters der mitbeteiligten Partei führte der Zeuge aus, die mitbeteiligte Partei erfahre nur dann, ob eine Anonymverfügung bezahlt worden sei, wenn eine Lenkererhebung einlange. Wenn eine Einsatzfahrt vorliege, habe die XXXX direkt mit der Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufgenommen, wobei er nicht glaube, dass der Name des Lenkers verlangt worden sei.Der Zeuge führte aus, dass er sich zweimal bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erkundigt habe, warum die Behörden so vorgingen. Man habe ihm bestätigt, dass die Bekanntgabe des Lenkers keine Auswirkung auf die vierwöchige Zahlungsfrist habe. Der Zeuge vertrat die Ansicht, dass es ein "Grundrecht" sei, die Daten des Beschwerdeführers (als Fahrer) bekannt zu geben, wenn man als Halter beschuldigt werde. Die Behörde werde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Auf Frage des Vertreters der mitbeteiligten Partei führte der Zeuge aus, die mitbeteiligte Partei erfahre nur dann, ob eine Anonymverfügung bezahlt worden sei, wenn eine Lenkererhebung einlange. Wenn eine Einsatzfahrt vorliege, habe die römisch 40 direkt mit der Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufgenommen, wobei er nicht glaube, dass der Name des Lenkers verlangt worden sei. Die als Zeugin einvernommene XXXX verweigerte jegliche Antworten und berief sich bei jeder Frage, ohne weiter zu differenzieren, auf die Amtsverschwiegenheit. Die Dienststelle habe entschieden, dass "es der Amtsverschwiegenheit unterliege". Sie habe keine konkrete Weisung, dass sie nicht aussagen dürfe, sie sei nur nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden. Ein weiterer Zeuge, der ebenso nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden war, beantwortete im Gegensatz dazu eine Reihe von Fragen des Gerichtes. Auf die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Akt mit dem Auskunftsersuchen und den Beilagen zum Personalakt genommen worden sei, antwortete der Zeuge, dass es sich um einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahr 1979 handle. Dieser Erlass beziehe sich noch auf Papierakten, und seine Personalleiterin habe diesen Erlass vor ca. zwei Jahren noch ergänzt. Diese Feststellungen gebe es schriftlich. Es habe sich dabei um eine Anfragebeantwortung gehandelt. Er könne sich nicht erinnern, schon vorher Anonymverfügungen oder eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz zu einem Personalakt genommen zu haben. Auf die Frage, ob auch Schriftstücke, die an die Privatadresse des Beschwerdeführers (gemeint war wohl: Bediensteten) gerichtet werden, zum Personalakt genommen würden, meinte der Zeuge, dass er nicht glaube, dass das schon einmal vorgekommen sei. Auf die Frage, ob er im konkreten Fall Bedenken gehabt habe bzw. bei seiner Vorgesetzten nachgefragt habe ob diese Unterlagen zu verakten seien, berief sich der Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit.Die als Zeugin einvernommene römisch 40 verweigerte jegliche Antworten und berief sich bei jeder Frage, ohne weiter zu differenzieren, auf die Amtsverschwiegenheit. Die Dienststelle habe entschieden, dass "es der Amtsverschwiegenheit unterliege". Sie habe keine konkrete Weisung, dass sie nicht aussagen dürfe, sie sei nur nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden. Ein weiterer Zeuge, der ebenso nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden war, beantwortete im Gegensatz dazu eine Reihe von Fragen des Gerichtes. Auf die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Akt mit dem Auskunftsersuchen und den Beilagen zum Personalakt genommen worden sei, antwortete der Zeuge, dass es sich um einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahr 1979 handle. Dieser Erlass beziehe sich noch auf Papierakten, und seine Personalleiterin habe diesen Erlass vor ca. zwei Jahren noch ergänzt. Diese Feststellungen gebe es schriftlich. Es habe sich dabei um eine Anfragebeantwortung gehandelt. Er könne sich nicht erinnern, schon vorher Anonymverfügungen oder eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz zu einem Personalakt genommen zu haben. Auf die Frage, ob auch Schriftstücke, die an die Privatadresse des Beschwerdeführers (gemeint war wohl: Bediensteten) gerichtet werden, zum Personalakt genommen würden, meinte der Zeuge, dass er nicht glaube, dass das schon einmal vorgekommen sei. Auf die Frage, ob er im konkreten Fall Bedenken gehabt habe bzw. bei seiner Vorgesetzten nachgefragt habe ob diese Unterlagen zu verakten seien, berief sich der Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit. Die als Zeugin vernommene Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft bestätigte, dass ca. seit dem Jahr 2016 ein Formular verwendet werde, auf dem dem Fahrzeughalter drei Handlungsmöglichkeiten angeboten würden. Sie kenne aber nicht den Grund dieser Änderung. Seitens der Bezirkshauptmannschaft werde die Vierwochenfrist abgewartet, ob bezahlt werde. Erst wenn eine Bezahlung nicht erfolgte, werde eine Strafe verhängt. Während der Vier-Wochenfrist sei die Bekanntgabe der Lenker-Daten nicht erforderlich. Wenn die Bezahlung nicht erfolge, würde eine Lenkererhebung nach § 103 Abs. 2 KFG durchgeführt. Verwaltungsstrafen kämen in ein behördeninternes Register; ob dazu auch Einstellungsbeschlüsse gehörten, wisse sie nicht. Vor 2016 habe es nur eine Anonymverfügung gegeben und erst nach Ablauf der Frist habe dann eine Lenkererhebung stattgefunden. Die Anonymverfügungen und Strafverfügungen würden zentral von XXXX aus verschickt. Die Zeugin stelle zwar Strafverfügungen aus, könne aber nicht entscheiden, ob das Formular angeschlossen werde oder nicht. Solange die Zahlungsfrist offen sei, habe sie an den Lenkerdaten kein Interesse. Sie bestätigte, dass in XXXX dieses Formular nicht nur gegenüber Behörden verwendet werde, sondern bei jedem Zulassungsbesitzer, der eine Anonymverfügung bekomme. Eine Anonymverfügung werde "normal" zugestellt (ohne Nachweis).Die als Zeugin vernommene Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft bestätigte, dass ca. seit dem Jahr 2016 ein Formular verwendet werde, auf dem dem Fahrzeughalter drei Handlungsmöglichkeiten angeboten würden. Sie kenne aber nicht den Grund dieser Änderung. Seitens der Bezirkshauptmannschaft werde die Vierwochenfrist abgewartet, ob bezahlt werde. Erst wenn eine Bezahlung nicht erfolgte, werde eine Strafe verhängt. Während der Vier-Wochenfrist sei die Bekanntgabe der Lenker-Daten nicht erforderlich. Wenn die Bezahlung nicht erfolge, würde eine Lenkererhebung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG durchgeführt. Verwaltungsstrafen kämen in ein behördeninternes Register; ob dazu auch Einstellungsbeschlüsse gehörten, wisse sie nicht. Vor 2016 habe es nur eine Anonymverfügung gegeben und erst nach Ablauf der Frist habe dann eine Lenkererhebung stattgefunden. Die Anonymverfügungen und Strafverfügungen würden zentral von römisch 40 aus verschickt. Die Zeugin stelle zwar Strafverfügungen aus, könne aber nicht entscheiden, ob das Formular angeschlossen werde oder nicht. Solange die Zahlungsfrist offen sei, habe sie an den Lenkerdaten kein Interesse. Sie bestätigte, dass in römisch 40 dieses Formular nicht nur gegenüber Behörden verwendet werde, sondern bei jedem Zulassungsbesitzer, der eine Anonymverfügung bekomme. Eine Anonymverfügung werde "normal" zugestellt (ohne Nachweis). Der Beschwerdeführer führte aus, dass er persönlich mit der Bezirkshauptmannschaft Kontakt aufgenommen habe und ihm gesagt worden sei, dass er eine Bestätigung benötige, dass es sich um einen Einsatz gehandelt habe. Diese Bestätigung habe er an die XXXX weitergeschickt. Er habe die Anonymverfügung nicht gezahlt, weil er der Meinung gewesen sei, dass er nicht ungerechtfertigt zu schnell gefahren sei. Auf Vorhalt, dass sein Einsatz erst um 14:00 Uhr begonnen habe, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Es sei vereinbart, den Einsatzleiter zu kontaktieren, wenn man auf dem Weg sei. Der Einsatzleiter habe ihn darüber informiert, dass in XXXX niemand sei und angeordnet, dass er den Großraum zwischen XXXX und XXXX überwachen solle. Er sei auf die Bundesstraße abgebogen, um diese zu überwachen. Drittländische (nicht EU-) Fahrzeuge seien für die Zollbeamten interessant. Wenn man hier das Nummernschild nicht lesen könne, müsse man näher heranfahren. In diesem Zusammenhang habe er die Geschwindigkeit erhöht. Er habe diese Situation auch der Bezirkshauptmannschaft erklärt, deshalb sei das Strafverfahren eingestellt worden.Der Beschwerdeführer führte aus, dass er persönlich mit der Bezirkshauptmannschaft Kontakt aufgenommen habe und ihm gesagt worden sei, dass er eine Bestätigung benötige, dass es sich um einen Einsatz gehandelt habe. Diese Bestätigung habe er an die römisch 40 weitergeschickt. Er habe die Anonymverfügung nicht gezahlt, weil er der Meinung gewesen sei, dass er nicht ungerechtfertigt zu schnell gefahren sei. Auf Vorhalt, dass sein Einsatz erst um 14:00 Uhr begonnen habe, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Es sei vereinbart, den Einsatzleiter zu kontaktieren, wenn man auf dem Weg sei. Der Einsatzleiter habe ihn darüber informiert, dass in römisch 40 niemand sei und angeordnet, dass er den Großraum zwischen römisch 40 und römisch 40 überwachen solle. Er sei auf die Bundesstraße abgebogen, um diese zu überwachen. Drittländische (nicht EU-) Fahrzeuge seien für die Zollbeamten interessant. Wenn man hier das Nummernschild nicht lesen könne, müsse man näher heranfahren. In diesem Zusammenhang habe er die Geschwindigkeit erhöht. Er habe diese Situation auch der Bezirkshauptmannschaft erklärt, deshalb sei das Strafverfahren eingestellt worden. Er habe nicht gewusst, dass die Bestätigung des Einsatzes nicht weitergeleitet worden sei. Er habe das erst festgestellt, als er Akteneinsicht genommen habe. Da habe er die Strafverfügung schon gehabt und habe diese dann beeinsprucht. Dann habe er die Bezirkshauptmannschaft aufgeklärt und das Verfahren sei eingestellt worden. Ihm sei auf der Bezirkshauptmannschaft von einer anderen Bediensteten mitgeteilt worden, dass mit der Übermittlung der Daten die Anonymverfügung hinfällig sei und ein Strafverfahren eingeleitet werde. In der Rechtsbelehrung stehe, dass die Wahl zwischen der Bezahlung oder nicht Bezahlung gegeben sei. Die XXXX habe beide Varianten gewählt.Er habe nicht gewusst, dass die Bestätigung des Einsatzes nicht weitergeleitet worden sei. Er habe das erst festgestellt, als er Akteneinsicht genommen habe. Da habe er die Strafverfügung schon gehabt und habe diese dann beeinsprucht. Dann habe er die Bezirkshauptmannschaft aufgeklärt und das Verfahren sei eingestellt worden. Ihm sei auf der Bezirkshauptmannschaft von einer anderen Bediensteten mitgeteilt worden, dass mit der Übermittlung der Daten die Anonymverfügung hinfällig sei und ein Strafverfahren eingeleitet werde. In der Rechtsbelehrung stehe, dass die Wahl zwischen der Bezahlung oder nicht Bezahlung gegeben sei. Die römisch 40 habe beide Varianten gewählt.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Personalleiterin der XXXX ein Auszug aus einem Protokoll über eine dienstrechtliche Besprechung mit den Vorständinnen und Vorständen der Finanz- und Zollämter der XXXX vom März 2016, in der der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahr 1979 in Erinnerung gerufen und im Zusammenhang mit dem mittlerweile eingeführten elektronischen Personalakt erläutert und interpretiert worden sei, vorgelegt.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Personalleiterin der römisch 40 ein Auszug aus einem Protokoll über eine dienstrechtliche Besprechung mit den Vorständinnen und Vorständen der Finanz- und Zollämter der römisch 40 vom März 2016, in der der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahr 1979 in Erinnerung gerufen und im Zusammenhang mit dem mittlerweile eingeführten elektronischen Personalakt erläutert und interpretiert worden sei, vorgelegt.
- In einer Stellungnahme vom 01.03.2018 führte die Vertreterin der mitbeteiligten Partei aus, dass eine Anonymverfügung zwar keine Verfolgungshandlung darstelle, aber im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens stattfinde. Ein abgekürztes Verfahren diene nicht dazu, allfällige Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Eine derartige Prüfung finde erst nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung im ordentlichen Verfahren statt. Für den Beschwerdeführer wäre daher nichts gewonnen gewesen, wenn die mitbeteiligte Partei nicht bereits auf das informelle Ersuchen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde reagiert hätte. Aber auch der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei bereits auf das informelle Auskunftsersuchen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde reagiert habe, stelle keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Datenschutz dar. Zum einen sei es der mitbeteiligten Partei nicht zuzumuten, dass sie behördliche Auskunftsersuchen inhaltlich überprüfe. Dies werde auch von § 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 nicht verlangt. Übermittlungszweck sei die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die StVO gewesen. Andererseits sei nicht ersichtlich, inwieweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers dadurch verletzt sein sollten, dass seine - spätestens nach Vorliegen der formellen Lenkererhebung ohnehin zu übermittelnden - Daten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt worden seien. Zudem sei es der mitbeteiligten Partei nicht zuzumuten, sich selbst weiterer behördlicher Verfolgung im Sinne einer Lenkererhebung auszusetzen.
- In einer Stellungnahme vom 01.03.2018 führte die Vertreterin der mitbeteiligten Partei aus, dass eine Anonymverfügung zwar keine Verfolgungshandlung darstelle, aber im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens stattfinde. Ein abgekürztes Verfahren diene nicht dazu, allfällige Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Eine derartige Prüfung finde erst nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung im ordentlichen Verfahren statt. Für den Beschwerdeführer wäre daher nichts gewonnen gewesen, wenn die mitbeteiligte Partei nicht bereits auf das informelle Ersuchen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde reagiert hätte. Aber auch der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei bereits auf das informelle Auskunftsersuchen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde reagiert habe, stelle keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Datenschutz dar. Zum einen sei es der mitbeteiligten Partei nicht zuzumuten, dass sie behördliche Auskunftsersuchen inhaltlich überprüfe. Dies werde auch von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 nicht verlangt. Übermittlungszweck sei die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die StVO gewesen. Andererseits sei nicht ersichtlich, inwieweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers dadurch verletzt sein sollten, dass seine - spätestens nach Vorliegen der formellen Lenkererhebung ohnehin zu übermittelnden - Daten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt worden seien. Zudem sei es der mitbeteiligten Partei nicht zuzumuten, sich selbst weiterer behördlicher Verfolgung im Sinne einer Lenkererhebung auszusetzen. Die Unterlagen betreffend die Führung von Personalakten würden in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Verfahrens stehen, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde geltend gemacht habe, er sei in seinem Grundrecht auf Datenschutz einerseits dadurch verletzt worden, dass eine E-Mail von 14.07.2016 auch an zwei weitere Bedienstete übermittelt worden sei sowie, dass die Informationen über die Ablage der Anonymverfügung in seinem Personalakt mit E-Mail vom 28.2.2017 in Kopie an vier weitere Bedienstete ergangen sei. Nicht die Ablage der Anonymverfügung im Personalakt, sondern der Umstand, dass die vorher bezeichneten E-Mails weiteren Personen zur Kenntnis gebracht worden seien, sei Gegenstand der Beschwerde vor der Datenschutzbehörde gewesen.
- In einer Stellungnahme vom 07.03.2018 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass sich aus den übermittelten Unterlagen der Personalleiterin kein klares Bild über die Führung der Personalakten ergebe. Bezüglich der Personalaktenführung legte der Beschwerdeführer weiters einen mit dem Dienstgeber geführten E-Mail-Verkehr vor. Er habe bei seinem Dienstgeber angefragt, ob sein Personalakt vollständig sei, wobei ihm keine klare Antwort gegeben worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer ist Beamter des Zollamts XXXX und beging am
- Der Beschwerdeführer ist Beamter des Zollamts römisch 40 und beging am XXXX .05.2016 im Rahmen einer Dienstfahrt auf der B XXXX bei km XXXX in Fahrtrichtung XXXX in der Gemeinde XXXX eine Geschwindigkeitsübertretung.römisch 40 .05.2016 im Rahmen einer Dienstfahrt auf der B römisch 40 bei km römisch 40 in Fahrtrichtung römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 eine Geschwindigkeitsübertretung. Am 08.07.2016 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bundesministerium für Finanzen, XXXX , eine Anonymverfügung, welche von diesem mit E-Mail vom 12.07.2016 an die mitbeteiligte Partei "zur weiteren Veranlassung" übermittelt wurde. Dem Schreiben war das Formular "Informelles Antwortblatt zur Bekanntgabe des/r Fahrzeuglenkers/in" beigefügt. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Anonymverfügung befinden sich drei Wahlmöglichkeiten der Vorgangsweise:Am 08.07.2016 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das Bundesministerium für Finanzen, römisch 40 , eine Anonymverfügung, welche von diesem mit E-Mail vom 12.07.2016 an die mitbeteiligte Partei "zur weiteren Veranlassung" übermittelt wurde. Dem Schreiben war das Formular "Informelles Antwortblatt zur Bekanntgabe des/r Fahrzeuglenkers/in" beigefügt. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Anonymverfügung befinden sich drei Wahlmöglichkeiten der Vorgangsweise: "
- Sie bezahlen den Strafbetrag binnen vier Wochen ab dem umseits angeführten Datum (...). Der rechtzeitige Zahlungseingang des Strafbetrages bewirkt, dass ein Strafverfahren wegen der angeführten Tat endgültig unterbleibt.
- Sie bezahlen den Strafbetrag nicht und geben uns den/die Lenker/in bekannt: (...) In diesem Fall wird die Anonymverfügung gegenstandslos und wird ein Strafverfahren gegen den/die von Ihnen genannte/n Lenker/in eingeleitet. Die Nichtbekanntgabe des/der Lenker/in bildet in diesem Verfahrensstadium keine Verwaltungsübertretung
§ 103Abs. 2 i
Vm § 134 Abs. 1 KFG2. Sie bezahlen den Strafbetrag nicht und geben uns den/die Lenker/in bekannt: (...) In diesem Fall wird die Anonymverfügung gegenstandslos und wird ein Strafverfahren gegen den/die von Ihnen genannte/n Lenker/in eingeleitet. Die Nichtbekanntgabe des/der Lenker/in bildet in diesem Verfahrensstadium keine Verwaltungsübertretung
Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG (...). 3. Sie bezahlen den Strafbetrag nicht und geben kein/e Lenker/in bekannt. In diesem Fall wird die Anonymverfügung mit Ablauf der vierwöchigen Frist gegenstandslos und wir sind verpflichtet, den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem/der unbekannten Täter/in einzuleiten, also ein Strafverfahren durchzuführen. Zur Erledigung dieses Verfahrens werden wir Ihnen in den nächsten Wochen eine formelle Lenkererhebung (
§ 103Abs. 2 i
Vm § 134 Abs. 1 KFG) zusenden, deren Nichtbeantwortung strafbar ist."In diesem Fall wird die Anonymverfügung mit Ablauf der vierwöchigen Frist gegenstandslos und wir sind verpflichtet, den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem/der unbekannten Täter/in einzuleiten, also ein Strafverfahren durchzuführen. Zur Erledigung dieses Verfahrens werden wir Ihnen in den nächsten Wochen eine formelle Lenkererhebung (
Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG) zusenden, deren Nichtbeantwortung strafbar ist." Dieses Formular wird von der Bezirkshauptmannschaft erst seit ca. 2016 verwendet und weicht signifikant vom Formular 44 der Verwaltungsformularverordnung ab. Die XXXX der mitbeteiligten Partei übermittelte die Anonymverfügung am 14.07.2016 mittels E-Mail mit dem Ersuchen um Begleichung der Geldstrafe an den Beschwerdeführer sowie in Kopie an zwei weitere Bedienstete der mitbeteiligten Partei, nämlich an den zuständigen Teamleiter (Vorgesetzten des Beschwerdeführers) und seinen Stellvertreter (weil in dieser Woche der Teamleiter auf Urlaub war).Die römisch 40 der mitbeteiligten Partei übermittelte die Anonymverfügung am 14.07.2016 mittels E-Mail mit dem Ersuchen um Begleichung der Geldstrafe an den Beschwerdeführer sowie in Kopie an zwei weitere Bedienstete der mitbeteiligten Partei, nämlich an den zuständigen Teamleiter (Vorgesetzten des Beschwerdeführers) und seinen Stellvertreter (weil in dieser Woche der Teamleiter auf Urlaub war). Die XXXX retournierte ebenfalls am selben Tag das mit den Daten des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum, Privatadresse) ausgefüllte "Informelle Antwortblatt zur Bekanntgabe des/r Fahrzeuglenkers/in" an die Bezirkshauptmannschaft.Die römisch 40 retournierte ebenfalls am selben Tag das mit den Daten des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum, Privatadresse) ausgefüllte "Informelle Antwortblatt zur Bekanntgabe des/r Fahrzeuglenkers/in" an die Bezirkshauptmannschaft. Der Beschwerdeführer kontaktierte am selben Tag noch die Bezirkshauptmannschaft, wo man ihm mitteilte, dass er eine Einsatzbestätigung benötige. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung ausgestellt, dass er am XXXX .05.2017 in der Zeit von 14:00 - 22:00 Uhr im Dienst der operativen Zollaufsicht eingesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sendete diese Bestätigung am 15.07.2016 an die XXXX . Diese antwortete am selben Tag, dass die Übertretung um 13:59 Uhr stattgefunden habe. Auch sei im Fahrtenbuch keine Einsatzfahrt erfasst. Somit könne keine Einsatzfahrt bestätigt werden.Der Beschwerdeführer kontaktierte am selben Tag noch die Bezirkshauptmannschaft, wo man ihm mitteilte, dass er eine Einsatzbestätigung benötige. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung ausgestellt, dass er am römisch 40 .05.2017 in der Zeit von 14:00 - 22:00 Uhr im Dienst der operativen Zollaufsicht eingesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sendete diese Bestätigung am 15.07.2016 an die römisch 40 . Diese antwortete am selben Tag, dass die Übertretung um 13:59 Uhr stattgefunden habe. Auch sei im Fahrtenbuch keine Einsatzfahrt erfasst. Somit könne keine Einsatzfahrt bestätigt werden. Am 21.07.2016 antwortete der Beschwerdeführer auf die E-Mail der XXXX , in dem sie ihm mitgeteilt hatte, dass keine Einsatzfahrt bestätigt werden könne, dass der angeordnete Dienst in XXXX zu beginnen gewesen wäre. Aufgrund eines Telefonates mit dem Einsatzleiter während der Anfahrt auf der XXXX sei er umdirigiert worden mit dem Auftrag, vorerst den Großraum zwischen XXXX und XXXX zu überwachen. Dem Auftrag entsprechend habe er bereits vor 14 Uhr die Geschwindigkeit kurzfristig erhöhen müssen, um eine verdächtige Situation zu klären. Den fehlerhaften Eintrag im Fahrtenbuch möge man ihm in Anbetracht der fortgeschrittenen Stunde (22:48 Uhr) verzeihen.Am 21.07.2016 antwortete der Beschwerdeführer auf die E-Mail der römisch 40 , in dem sie ihm mitgeteilt hatte, dass keine Einsatzfahrt bestätigt werden könne, dass der angeordnete Dienst in römisch 40 zu beginnen gewesen wäre. Aufgrund eines Telefonates mit dem Einsatzleiter während der Anfahrt auf der römisch 40 sei er umdirigiert worden mit dem Auftrag, vorerst den Großraum zwischen römisch 40 und römisch 40 zu überwachen. Dem Auftrag entsprechend habe er bereits vor 14 Uhr die Geschwindigkeit kurzfristig erhöhen müssen, um eine verdächtige Situation zu klären. Den fehlerhaften Eintrag im Fahrtenbuch möge man ihm in Anbetracht der fortgeschrittenen Stunde (22:48 Uhr) verzeihen. Die Einsatzbestätigung und die Rechtfertigung des Beschwerdeführers wurden von der XXXX nicht an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet.Die Einsatzbestätigung und die Rechtfertigung des Beschwerdeführers wurden von der römisch 40 nicht an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet. Der Beschwerdeführer erhielt eine Strafverfügung, die er beeinspruchte. Er erklärte die Situation, die zu der Geschwindigkeitsübertretung geführt hatte, der Bezirkshauptmannschaft, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.
- Der Beschwerdeführer stellte im Zusammenhang mit den oben genannten Vorgängen zwei Auskunftsersuchen an das Bundesministerium für Finanzen. Diese Korrespondenz wurde unter seiner Privatadresse geführt. Er legte einem seiner Auskunftsbegehren auch seine Anonymverfügung und den Beschluss über die Einstellung des in Punkt 1 der Feststellungen genannten Verwaltungsstrafverfahrens bei. Der XXXX der mitbeteiligten Partei übermittelte den Auskunftsakt (samt Anonymverfügung) per E-Mail am 28.02.2017 an den für die mitbeteiligte Partei zuständigen Personalbetreuer bei der XXXX zur Ablage im elektronischen Personalakt (ePA) des Beschwerdeführers. Diese E-Mail erging in Kopie an den Beschwerdeführer und weitere drei Personen, nämlich an die Fachvorständin und erste Vertreterin des XXXX , an die XXXX , die zugleich zweite Vertreterin des Vorstandes ist, und an den zuständigen Teamleiter.Der römisch 40 der mitbeteiligten Partei übermittelte den Auskunftsakt (samt Anonymverfügung) per E-Mail am 28.02.2017 an den für die mitbeteiligte Partei zuständigen Personalbetreuer bei der römisch 40 zur Ablage im elektronischen Personalakt (ePA) des Beschwerdeführers. Diese E-Mail erging in Kopie an den Beschwerdeführer und weitere drei Personen, nämlich an die Fachvorständin und erste Vertreterin des römisch 40 , an die römisch 40 , die zugleich zweite Vertreterin des Vorstandes ist, und an den zuständigen Teamleiter.
- Der Beschwerdeführer erachtete sich durch die Übermittlung seiner Daten durch die mitbeteiligte Partei an die Bezirkshauptmannschaft in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und richtete am 08.02.2017 eine Beschwerde an die belangte Behörde, die er mit Schreiben vom 21.02.2017 verbesserte. Mit Schreiben vom 29.03.2017 erweiterte der Beschwerdeführer den Gegenstand seiner Beschwerde auf folgende Sachverhalte: die mitbeteiligte Partei habe am 14.07.2016 die Anonymverfügung an zwei weitere (namentlich genannte) Bedienstete in Kopie übermittelt. Weiters sei der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX der mitbeteiligten Partei vom 28.02.2017 darüber informiert worden, dass die Anonymverfügung in seinem Personalakt abgelegt werden würde und sei auch diese E-Mail in Kopie an weitere (namentlich genannte) Bedienstete ergangen.
- Der Beschwerdeführer erachtete sich durch die Übermittlung seiner Daten durch die mitbeteiligte Partei an die Bezirkshauptmannschaft in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und richtete am 08.02.2017 eine Beschwerde an die belangte Behörde, die er mit Schreiben vom 21.02.2017 verbesserte. Mit Schreiben vom 29.03.2017 erweiterte der Beschwerdeführer den Gegenstand seiner Beschwerde auf folgende Sachverhalte: die mitbeteiligte Partei habe am 14.07.2016 die Anonymverfügung an zwei weitere (namentlich genannte) Bedienstete in Kopie übermittelt. Weiters sei der Beschwerdeführer mit E-Mail vom römisch 40 der mitbeteiligten Partei vom 28.02.2017 darüber informiert worden, dass die Anonymverfügung in seinem Personalakt abgelegt werden würde und sei auch diese E-Mail in Kopie an weitere (namentlich genannte) Bedienstete ergangen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde ab.
- Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtakt, insbesondere auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 01.02.2018, und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 39Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet: §§ 1, 7, 8 und 31 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idgF., § 94b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idgF., §§ 26, 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF., § 45 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF., die auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden bzw. relevant sind. Darüber hinaus sind auch § 6 DSG 2000, § 54 BDG 1979 und § 1 und 2 sowie Formular 44 zu § 49a VStG (Anonymverfügung) der Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformularverordnung - VwFormV) BGBl. II Nr. 400/2013 idF BGBl. II Nr. 405/2015 relevant.3.2.
- Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet: Paragraphen eins, 7, 8 und 31 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF., Paragraph 94 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF., Paragraphen 26, 49 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF., Paragraph 45, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., die auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden bzw. relevant sind. Darüber hinaus sind auch Paragraph 6, DSG 2000, Paragraph 54, BDG 1979 und Paragraph eins und 2 sowie Formular 44 zu Paragraph 49 a, VStG (Anonymverfügung) der Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformularverordnung - VwFormV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2015, relevant. 3.2.
- Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Die §§ 1, 6, 7, 8 und § 31 DSG 2000 lauten:Die Paragraphen eins, 6, 7, 8 und Paragraph 31, DSG 2000 lauten: "(Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)bis
(4)[...] Verwendung von Daten Grundsätze § 6.
(1)Daten dürfen nurParagraph 6,
(1)Daten dürfen nur
- nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;
- für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;
- für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der Paragraphen 46 und 47 zulässig;
- soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;
- so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
- solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
(2)bis
(4). [...] Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1. sie aus einer
Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und1. sie aus einer
Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und
- der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
- durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
- eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
- der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
- lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
- überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2)[...]
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
- für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
- durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
- zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
- zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
- zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
- ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
- im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
- im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt Paragraph 48 a, Absatz 3,
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
- eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
- die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
- sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder
- die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 31.
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. 2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)bis
(8)[...]" § 103 Abs. 2 KFG lautet:Paragraph 103, Absatz 2, KFG lautet: "
(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück". § 94b StVO lautet: § 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1)Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist - der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
- a)für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
- b)für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
- c)für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,
- c)für die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a,,
- d)für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
- d)für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
- e)für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,
- e)für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach Paragraph 96, Absatz 7,,
- f)für die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),
- f)für die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97 a),
- g)für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101),
- g)für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (Paragraph 101,),
- h)für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen
§ 96Abs.
1.h) für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen
Paragraph 96, Absatz eins,
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben (Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2013)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,)
- b)für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2."
- b)für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach Paragraph 65, Absatz 2, Die §§ 26 und 49a VStG lauten:Die Paragraphen 26 und 49 a VStG lauten: Zuständigkeit "§ 26.
(1)Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
(2)In Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen ist jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Anonymverfügung § 49a.
(1)Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.Paragraph 49 a,
(1)Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
(2)Hat die Behörde durch Verordnung
Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
(2)Hat die Behörde durch Verordnung
Absatz eins, eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
(3)In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:
- die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;
- die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene Regelung.
- die Belehrung über die in Absatz 6, getroffene Regelung.
(4)Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(4)Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Paragraph 50, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(5)Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie
§ 9verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
(5)Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie
Paragraph 9, verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
(6)Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(6)Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 4,) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 4,) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7)Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
(7)Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Absatz 4,) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
(8)Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.
(8)Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Absatz 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.
(9)Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."
(9)Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Absatz 6, bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Absatz 4,) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen." §§ 45 und 54 BDG 1979 lauten:Paragraphen 45 und 54 BDG 1979 lauten: Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters "§ 45.
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2)Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3)Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin
§ 109Abs.
1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(3)Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin
Paragraph 109, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
(4)Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
(4)Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
- wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
- wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. Dienstweg § 54.
(1)Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.Paragraph 54,
(1)Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
- Rechtsmittel,
- Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
- Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
- Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof." § 1 und 2 der Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformularverordnung - VwFormV) BGBl. II Nr. 400/2013 idF BGBl. II Nr. 405/2015 lauten:Paragraph eins und 2 der Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformularverordnung - VwFormV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2015, lauten: "§ 1.
(1)Für die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgesetzt. Diese Formulare sind: [...] Formular 44 zu § 49a VStG (Anonymverfügung)Formular 44 zu Paragraph 49 a, VStG (Anonymverfügung) [...] §
- Für die im § 1 festgesetzten Formulare gilt:Paragraph 2, Für die im Paragraph eins, festgesetzten Formulare gilt:
- Soweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
- Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften, gebührenrechtliche Vorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
- Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden. Formular 44 zu § 49a VStG (Anonymverfügung) enthält folgende Zahlungsfrist und Rechtsmittelbelehrung:Formular 44 zu Paragraph 49 a, VStG (Anonymverfügung) enthält folgende Zahlungsfrist und Rechtsmittelbelehrung: "Zahlungsfrist und Rechtsmittelbelehrung: Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Sie darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Gegen die Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Es stehen Ihnen jedoch nach IhrerWahl folgende Möglichkeiten offen: Sie bezahlen den Strafbetrag: Die Bezahlung des Strafbetrages bewirkt, dass ein Strafverfahren wegen der betreffenden Tat endgültig unterbleibt. Sie können diese Bezahlung auch dann vonehmen, wenn Sie nicht selbst der Täter/die Täterin sind. Damit die Bezahlung die beschriebene Wirkung hat, müssen allerdings zwingend folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Strafbetrag ist innerhalb von vier Wochen nach (dem Datum der) Ausfertigung der Anonymverfügung auf das im beiliegenden Beleg (Zahlschein, Erlagschein) angegebene Konto zu überweisen. Der Überweisungsauftrag hat die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges zu enthalten und die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Strafbetrag diesem Konto vor Ablauf der vierwöchigen Frist gutgeschrieben worden ist. Beachten Sie bitte, dass Überweisungen (auch bei Online-Banking) einige Tage in Anspruch nehmen können. Wenn Sie für die Überweisung nicht den beiliegenden Beleg verwenden, achten Sie bitte darauf, dass der Überweisungsauftrag richtig und vollständig ausgefüllt ist. ? Der Strafbetrag kann auch innerhalb von vier Wochen nach (dem Datum der) Ausfertigung der Anonymverfügung mittels des beiliegenden Beleges auf das darin angegebene Konto bar eingezahlt werden. Wird der Strafbetrag verspätet eingezahlt oder sind andere der oben beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist er entweder auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen oder - wenn es zu keiner Bestrafung kommt - zurückzuzahlen. Sie reagieren auf die Anonymverfügung nicht: In diesem Fall wird die Anonymverfügung mit Ablauf der vierwöchigen Frist gegenstandslos und wir sind verpflichtet, den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter/der unbekannten Täterin einzuleiten, also ein Strafverfahren durchzuführen." 3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.2.3.
- Zurückweisung der Anträge 1 bis 3 und 5 bis 7: Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde eine Reihe von Anträgen auf Feststellungen. Wie die mitbeteiligte Partei ausführte, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
§ 31Abs.
2 DSG 2000 ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden ist. Zulässige Begehren seien demnach im vorliegenden Verfahren lediglich die unter Z 4 und 8 gestellten Begehren. Die übrigen Begehren würden entweder Vorfragen darstellen oder hätten überhaupt keinen Bezug zum DSG und seien daher zurückzuweisen. Damit konfrontiert, führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass auch ihm die unter Z 4 und 8 gestellten Begehren einschlägig schienen, diese Anträge aber "aus anwaltlicher Vorsicht" aufrecht gehalten würden.Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde eine Reihe von Anträgen auf Feststellungen. Wie die mitbeteiligte Partei ausführte, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden ist. Zulässige Begehren seien demnach im vorliegenden Verfahren lediglich die unter Ziffer 4 und 8 gestellten Begehren. Die übrigen Begehren würden entweder Vorfragen darstellen oder hätten überhaupt keinen Bezug zum DSG und seien daher zurückzuweisen. Damit konfrontiert, führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass auch ihm die unter Ziffer 4 und 8 gestellten Begehren einschlägig schienen, diese Anträge aber "aus anwaltlicher Vorsicht" aufrecht gehalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsmeinung der mitbeteiligten Partei an, wonach das Bundesverwaltungsgericht lediglich darüber abzusprechen hatte, ob und inwieweit das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde. Die genannten Anträge betreffen zum Teil Sachverhaltsfeststellungen bzw. rechtliche Würdigungen, worüber nicht gesondert abgesprochen werden kann. Die genannten Anträge waren daher zurückzuweisen. 3.2.3.
- Teilweise Stattgebung: 3.2.3.2.
- Wie sich im gegenständlichen Verfahren herausstellte, verwendete die Bezirkshauptmannschaft ein Formular, das bezüglich der "Zahlungsfrist und Rechtsmittelbelehrung" signifikant vom Formular 44 der Verwaltungsformularverordnung abweicht, wobei die unter Punkt
- vorgesehene Vorgangsweise (Übermittlung der Daten des Lenkers, womit die Anonymverfügung gegenstandslos werde und ein Strafverfahren gegen den Lenker/die Lenkerin eingeleitet werde) dem § 49a VStG nicht entspricht. In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass die Bezirkshauptmannschaft wiederum in der Praxis anders als im genannten - nicht rechtskonformen - Formular, in dem sogar behauptet wird, dass mit Übermittlung der Lenkerdaten die Anonymverfügung gegenstandslos und ein Strafverfahren gegen den Lenker/die Lenkerin eingeleitet werde, agiert und erst bei Nichtbezahlung des Betrages innerhalb der Frist ein Strafverfahren gegen den Lenker/die Lenkerin einleitet. In dem - nicht rechtskonformen - Formular sind verschiedene Alternativen angegeben, wobei der mitbeteiligten Partei klar sein musste, dass eine verpflichtende Weitergabe an die Verwaltungsstrafbehörde jedenfalls nicht notwendig war. Selbst aus dem - nicht rechtskonformen - Formular ist erschließbar, dass es sich bei der Übermittlung der Lenkerdaten nach der Variante 2 um keine Amtshilfebestimmung im Sinn des Art. 22 B-VG handelt und dass eine Lenkererhebung
§ 103Abs.
2 KFG erst bei fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen würde.3.2.3.2.
- Wie sich im gegenständlichen Verfahren herausstellte, verwendete die Bezirkshauptmannschaft ein Formular, das bezüglich der "Zahlungsfrist und Rechtsmittelbelehrung" signifikant vom Formular 44 der Verwaltungsformularverordnung abweicht, wobei die unter Punkt
- vorgesehene Vorgangsweise (Übermittlung der Daten des Lenkers, womit die Anonymverfügung gegenstandslos werde und ein Strafverfahren gegen den Lenker/die Lenkerin eingeleitet werde) dem Paragraph 49 a, VStG nicht entspricht. In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass die Bezirkshauptmannschaft wiederum in der Praxis anders als im genannten - nicht rechtskonformen - Formular, in dem sogar behauptet wird, dass mit Übermittlung der Lenkerdaten die Anonymverfügung gegenstandslos und ein Strafverfahren gegen den Lenker/die Lenkerin eingeleitet werde, agiert und erst bei Nichtbezahlung des Betrages innerhalb der Frist ein Strafverfahren gegen den Lenker/die Lenkerin einleitet. In dem - nicht rechtskonformen - Formular sind verschiedene Alternativen angegeben, wobei der mitbeteiligten Partei klar sein musste, dass eine verpflichtende Weitergabe an die Verwaltungsstrafbehörde jedenfalls nicht notwendig war. Selbst aus dem - nicht rechtskonformen - Formular ist erschließbar, dass es sich bei der Übermittlung der Lenkerdaten nach der Variante 2 um keine Amtshilfebestimmung im Sinn des Artikel 22, B-VG handelt und dass eine Lenkererhebung
Paragraph 103, Absatz 2, KFG erst bei fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen würde. Die belangte Behörde ging daher zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Übermittlung der gegenständlichen Daten um eine von § 103 Abs. 2 KFG gedeckte Vorgangsweise handle. Auch trifft es nicht zu, dass die mitbeteiligte Partei im Rahmen der Übermittlung der Anonymverfügung "aufgefordert" wurde, die Daten des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Vielmehr wurde der mitbeteiligten Partei lediglich - in nicht rechtskonformer Weise - die Möglichkeit eingeräumt, diese Daten zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht eine der beiden anderen Vorgangsmöglichkeiten wähle.Die belangte Behörde ging daher zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Übermittlung der gegenständlichen Daten um eine von Paragraph 103, Absatz 2, KFG gedeckte Vorgangsweise handle. Auch trifft es nicht zu, dass die mitbeteiligte Partei im Rahmen der Übermittlung der Anonymverfügung "aufgefordert" wurde, die Daten des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Vielmehr wurde der mitbeteiligten Partei lediglich - in nicht rechtskonformer Weise - die Möglichkeit eingeräumt, diese Daten zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht eine der beiden anderen Vorgangsmöglichkeiten wähle. § 49a VStG enthält eine klare gesetzliche Regelung, wie im Fall der Erlassung einer Anonymverfügung vorzugehen ist. Einer davon abweichenden Vorgangsweise und Datenübermittlung fehlt es daher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Da es sich um strafrechtlich relevante Daten handelt, liegt auch - davon abgesehen, dass es eine gesetzliche Regelung gibt, die die angesprochene Vorgangsweise nicht deckt - auch sonst kein Tatbestand des § 8 Abs. 4 DSG 2000 vor, der eine derartige Vorgangsweise rechtfertigen würde.Paragraph 49 a, VStG enthält eine klare gesetzliche Regelung, wie im Fall der Erlassung einer Anonymverfügung vorzugehen ist. Einer davon abweichenden Vorgangsweise und Datenübermittlung fehlt es daher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Da es sich um strafrechtlich relevante Daten handelt, liegt auch - davon abgesehen, dass es eine gesetzliche Regelung gibt, die die angesprochene Vorgangsweise nicht deckt - auch sonst kein Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 vor, der eine derartige Vorgangsweise rechtfertigen würde. Wenn die Vertreterin der mitbeteiligten Partei ausführt, dass es "der Einschreiterin nicht zuzumuten" gewesen sei, dass sie behördliche Auskunftsersuchen inhaltlich überprüfe, ist dazu auszuführen, dass die Begehung einer Datenschutzverletzung kein "Verschulden" voraussetzt. Davon abgesehen müsste einer erfahrenen Beamtin, die sogar Stellvertreterin des XXXX ist, aufgefallen sein, dass sich die Formulare bei der Anonymverfügung geändert haben und müsste sie auch über die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen rechtlichen Kenntnisse verfügen oder sich zumindest bei juristisch geschultem Personal erkundigen.Wenn die Vertreterin der mitbeteiligten Partei ausführt, dass es "der Einschreiterin nicht zuzumuten" gewesen sei, dass sie behördliche Auskunftsersuchen inhaltlich überprüfe, ist dazu auszuführen, dass die Begehung einer Datenschutzverletzung kein "Verschulden" voraussetzt. Davon abgesehen müsste einer erfahrenen Beamtin, die sogar Stellvertreterin des römisch 40 ist, aufgefallen sein, dass sich die Formulare bei der Anonymverfügung geändert haben und müsste sie auch über die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen rechtlichen Kenntnisse verfügen oder sich zumindest bei juristisch geschultem Personal erkundigen. Selbst wenn es sich um eine zulässige Übermittlung gehandelt hätte, wäre
§ 1Abs.
2 DSG 2000 der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorzunehmen gewesen. Es steht außer Streit, dass die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Begleichung der Zahlung ein gelinderes Mittel darstellt, als seine Daten, noch dazu seine Privatadresse, sofort an die Verwaltungsstrafbehörde bekanntzugeben. Im Zeitpunkt der Übermittlung konnte die mitbeteiligte Partei auch nicht wissen, ob der Beschwerdeführer den Betrag begleichen wird oder nicht. Gegenüber der mitbeteiligten Partei erfolgte, nachdem sie dem Beschwerdeführer die Anonymverfügung zur Begleichung übermittelt hatte, am selben Tag noch gar keine Rückmeldung des Beschwerdeführers. Daher konnte auch nicht aus einer Reaktion des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er den Betrag nicht zahlen werde.Selbst wenn es sich um eine zulässige Übermittlung gehandelt hätte, wäre
Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorzunehmen gewesen. Es steht außer Streit, dass die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Begleichung der Zahlung ein gelinderes Mittel darstellt, als seine Daten, noch dazu seine Privatadresse, sofort an die Verwaltungsstrafbehörde bekanntzugeben. Im Zeitpunkt der Übermittlung konnte die mitbeteiligte Partei auch nicht wissen, ob der Beschwerdeführer den Betrag begleichen wird oder nicht. Gegenüber der mitbeteiligten Partei erfolgte, nachdem sie dem Beschwerdeführer die Anonymverfügung zur Begleichung übermittelt hatte, am selben Tag noch gar keine Rückmeldung des Beschwerdeführers. Daher konnte auch nicht aus einer Reaktion des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er den Betrag nicht zahlen werde. Schlussendlich ist auch nicht davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall der Ausnahmefall des § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000 gegeben ist, wie dies die belangte Behörde vorbrachte. Diese Bestimmung kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei den in Rede stehenden Daten um Daten über den Verdacht einer verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung des Betroffenen handelt und damit die Bestimmung des § 8 Abs. 4 DSG 2000 Anwendung findet. Auch § 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000, den die mitbeteiligte Partei als Rechtfertigungstatbestand nennt, kommt bereits aus diesem Grund nicht zur Anwendung; davon abgesehen war die Übermittlung der Daten zum damaligen Zeitpunkt auch gar nicht notwendig.Schlussendlich ist auch nicht davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall der Ausnahmefall des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000 gegeben ist, wie dies die belangte Behörde vorbrachte. Diese Bestimmung kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei den in Rede stehenden Daten um Daten über den Verdacht einer verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung des Betroffenen handelt und damit die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 Anwendung findet. Auch Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000, den die mitbeteiligte Partei als Rechtfertigungstatbestand nennt, kommt bereits aus diesem Grund nicht zur Anwendung; davon abgesehen war die Übermittlung der Daten zum damaligen Zeitpunkt auch gar nicht notwendig. Die Übermittlung des Namens, des Geburtsdatums und der Privatadresse des Beschwerdeführers an die Verwaltungsstrafbehörde stellt daher einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten dar. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben. 3.2.3.2.2. Zur Übermittlung der Anonymverfügung im Zusammenhang mit an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Auskunftspflichtgesetz (samt Beilagen) per E-Mail vom 28.02.2017 durch den XXXX der mitbeteiligten Partei an den für die mitbeteiligte Partei zuständigen Personalbetreuer bei der XXXX zur Ablage im ePA des Beschwerdeführers und an die erste und zweite Stellvertreterin des XXXX sowie an den zuständigen Teamleiter ist Folgendes auszuführen:3.2.3.2.2. Zur Übermittlung der Anonymverfügung im