Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 8§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW224 2132952-1 SpruchW224 2132952-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 13.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER RE
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige Syriens. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Moslemin. Sie ist seit dem Jahr 2000 verheiratet, der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsangehöriger. Sie heiratete ihren Ehemann im Libanon. Sie lebte von 2000 bis 2007 in Österreich, danach zog sie mit ihren beiden Söhnen nach Syrien. Von 2007 bis Anfang 2011 lebte die Beschwerdeführerin in XXXX/Syrien. Nach Beginn des Krieges zog die Beschwerdeführerin in den Libanon. Dort lebte sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. 2012 wurde eine Tochter, 2013 ein weiterer Sohn geboren. Der 2013 geborene Sohn war krank und aus diesem Grund entschied die Beschwerdeführerin, mit ihrem Mann und ihren Kindern nach Österreich zu ziehen. Aus Syrien reiste sie legal unter Verwendung ihres syrischen Reisepasses aus. Sie reiste am 29.01.2014 mittels eines Visums gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem kranken Sohn legal nach Österreich ein. Am 08.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.04.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte mit ihrem Mann bereits von 2000-2007 in Mondsee, Österreich, gelebt und wären im Jahr 2007 nach Syrien gegangen, weil sie dort ein Haus gehabt hätten. Als dann der Krieg ausgebrochen sei, sei sie gemeinsam mit ihren beiden Söhnen und ihrem Ehemann in den Libanon gezogen. Dort sei 2012 ihre Tochter und 2013 ihr Sohn zur Welt gekommen. Da der Sohn leider sehr schwer krank gewesen sei und die medizinische Betreuung im Libanon sei teuer gewesen sei, hätten sie und ihr Mann sich dazu entschlossen, wieder nach Österreich zurückzukehren. Aus diesem Grund seien sie am 29.01.2014 nach Österreich geflogen. Ihr Sohn sei aber leider am 18.03.2014 gestorben. Sie wolle hier in Österreich mit ihrer Familie leben.
- Am 12.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Wörtlich wurde dabei ua. Folgendes gesprochen: "[...] LA: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt? VP: Ich bin im Libanon geboren worden und habe dort gelebt. Mit 15 Jahren habe ich einen Libanesen geheiratet Von 2000 - 2007 habe ich hier in Österreich gelebt und meine Kinder auch hier zur Welt gebracht Dann gingen wir im Jahre 2007 nach Syrien, weil ich dort ein Grundstück geerbt habe. Wir haben ein Haus dort gebaut, weil das Leben dort billiger war. Ich wollte auch in Syrien leben. Damals gab es keine Probleme. 2007 - 2011 lebten wir dann auch in Syrien bis die Unruhen dort anfingen. Wir lebten in XXXX, dort fingen die Probleme in Syrien auch an. Dann sind wir in den Libanon zur Familie meines Mannes ausgewandert. Dort gab es keine Probleme. 2012 habe ich dort meine Tochter XXXX zur Welt gebracht Während des Stillens wurde ich unabsichtlich erneut ungewollt schwanger. Die Situation dort ist nicht mit der in Österreich vergleichbar. Die medizinische Versorgung war nicht gut, wir hatten auch kein Geld für eine gesunde Ernährung. Mein Kind kam behindert zur Welt Wir mussten viel Geld bezahlen nur für etwas Sauerstoff für mein Kind. Da mein Mann die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, beschlossen wir wegen unseres behinderten Sohn XXXX nach Österreich zurückzukommen. Wir kamen mit dem XXXX und XXXX zurück nach Österreich. Da wir nicht genug Gels hatten, blieben die beiden älteren Söhne bei der Großmutter. Dies war glaublich im Jahre
- Mein Sohn verstarb wenig später in Österreich im Krankenhaus. Wir zogen von Salzburg nach Linz. Nach einigen Monaten konnten wir unsere beiden anderen Kinder auch nachholen. Mein Mann war arbeitslos. Mein Visum lief aus, eine Verlängerung war nicht möglich, weil ich nicht gearbeitet habe. Deshalb habe ich mich dazu entschieden, um Asyl anzusuchen. Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit fingen die Probleme zwischen mir und meinem Mann an.VP: Ich bin im Libanon geboren worden und habe dort gelebt. Mit 15 Jahren habe ich einen Libanesen geheiratet Von 2000 - 2007 habe ich hier in Österreich gelebt und meine Kinder auch hier zur Welt gebracht Dann gingen wir im Jahre 2007 nach Syrien, weil ich dort ein Grundstück geerbt habe. Wir haben ein Haus dort gebaut, weil das Leben dort billiger war. Ich wollte auch in Syrien leben. Damals gab es keine Probleme. 2007 - 2011 lebten wir dann auch in Syrien bis die Unruhen dort anfingen. Wir lebten in römisch 40 , dort fingen die Probleme in Syrien auch an. Dann sind wir in den Libanon zur Familie meines Mannes ausgewandert. Dort gab es keine Probleme. 2012 habe ich dort meine Tochter römisch 40 zur Welt gebracht Während des Stillens wurde ich unabsichtlich erneut ungewollt schwanger. Die Situation dort ist nicht mit der in Österreich vergleichbar. Die medizinische Versorgung war nicht gut, wir hatten auch kein Geld für eine gesunde Ernährung. Mein Kind kam behindert zur Welt Wir mussten viel Geld bezahlen nur für etwas Sauerstoff für mein Kind. Da mein Mann die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, beschlossen wir wegen unseres behinderten Sohn römisch 40 nach Österreich zurückzukommen. Wir kamen mit dem römisch 40 und römisch 40 zurück nach Österreich. Da wir nicht genug Gels hatten, blieben die beiden älteren Söhne bei der Großmutter. Dies war glaublich im Jahre
- Mein Sohn verstarb wenig später in Österreich im Krankenhaus. Wir zogen von Salzburg nach Linz. Nach einigen Monaten konnten wir unsere beiden anderen Kinder auch nachholen. Mein Mann war arbeitslos. Mein Visum lief aus, eine Verlängerung war nicht möglich, weil ich nicht gearbeitet habe. Deshalb habe ich mich dazu entschieden, um Asyl anzusuchen. Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit fingen die Probleme zwischen mir und meinem Mann an. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Ja, zur Zeit schon noch. Mein Ehemann heißt XXXX, geb. am XXXX und besitzt bereits seit 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft. Wir leben in Trennung, die Scheidung habe ich noch nicht eingereicht. Wir haben auch unterschiedliche Wohnadressen. Es gibt diverse Probleme zwischen uns. Ich will erst auf den positiven Bescheid warten ehe ich weitere Schritte einleite. Die Kinder befinden sich bei meinem Mann.VP: Ja, zur Zeit schon noch. Mein Ehemann heißt römisch 40 , geb. am römisch 40 und besitzt bereits seit 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft. Wir leben in Trennung, die Scheidung habe ich noch nicht eingereicht. Wir haben auch unterschiedliche Wohnadressen. Es gibt diverse Probleme zwischen uns. Ich will erst auf den positiven Bescheid warten ehe ich weitere Schritte einleite. Die Kinder befinden sich bei meinem Mann. [...] LA: Warum besitzen Sie nur die syrische Staatsbürgerschaft? VP: Ich habe nur die syrische Staatsbürgerschaft wegen meines Vaters. Zum Zeitpunkt meiner Heirat war mein Mann bereits Österreicher, deswegen habe ich keine libanesische Staatsbürgerschaft. Weil mein Visum abgelaufen war, konnte ich auch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen. Auch die zusätzlichen Voraussetzungen konnte ich nicht erfüllen. [...] LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe? VP: Von Syrien floh ich wegen dem Krieg in den Libanon. Von dort flüchtete ich wegen der Krankheit meines Sohnes. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. Dies sind alle meine Fluchtgründe."
- Das BFA wies mit Bescheid vom 15.07.2016, Zl. 212315001-150353488, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr
§ 8Abs.
4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).3. Das BFA wies mit Bescheid vom 15.07.2016, Zl. 212315001-150353488, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) ab.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen Syriens geltend gemacht habe. Aus diesem Grund sei hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung erkennbar.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil sie in XXXX, ihrer damaligen Heimat, auf Grund ihres sunnitisch-moslemischen Glaubensbekenntnisses von der schiitischen Hisbollah und der Miliz von Assad verfolgt werde. Darüber hinaus habe sie als alleinstehende Frau - sie lebe mittlerweile in Trennung von ihrem Ehemann - keinerlei Schutz und würde daher zunehmend der Gefahr unterliegen, Opfer von sexueller Gewalt zu werden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil sie in römisch 40 , ihrer damaligen Heimat, auf Grund ihres sunnitisch-moslemischen Glaubensbekenntnisses von der schiitischen Hisbollah und der Miliz von Assad verfolgt werde. Darüber hinaus habe sie als alleinstehende Frau - sie lebe mittlerweile in Trennung von ihrem Ehemann - keinerlei Schutz und würde daher zunehmend der Gefahr unterliegen, Opfer von sexueller Gewalt zu werden.
- Am 13.03.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher Folgendes auszugsweise erörtert wurde: "[...] R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind? BF: Ich bin verheiratet seit
- Ich bin jetzt getrennt lebend seit 2015 und habe drei Kinder. R: Wo wohnen Sie jetzt und wo wohnt Ihr Mann? BF: Ich wohne in Linz, der Mann und die Kinder ebenfalls. Ich wohne mit einer Freundin gemeinsam. R: Ihr Mann und die Kinder wohnen zusammen? BF: Nein. Ich bin nicht geschieden, aber wir leben getrennt. Mein Mann und die Kinder leben gemeinsam. [...] R. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist? BF: Ja. Ich hatte ein Visum. R: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich? BF: von 2000 bis 2010 habe ich 10 Jahre ein Visum gehabt. Das ist ausgelaufen. 2014 bin ich wieder nach Österreich gekommen und habe für drei Monate ein Visum bekommen oder mehr, das weiß ich nicht, aber es war ein Visum, das ich damals von der österreichischen Botschaft im Libanon bekommen habe. R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt? BF: Ich hatte kein Aufenthaltsverbot für Österreich bekommen. Wie ich zurückgekommen bin nach Österreich, hat mein Mann versucht, mein Visum zu verlängern. Da er aber Sozialhilfeempfänger war und arbeitslos, wurde mein Aufenthaltstitel nicht bewilligt. Deswegen habe ich um Asyl angesucht. Es gab Probleme zwischen meinem Mann und mir und ich habe natürlich nicht nach Syrien zurückkehren können. R: Haben Sie zu Ihrer Familie in Syrien noch Kontakt? BF: Meine ganze Familie ist ausgerottet. Es gibt fast keine Leute mehr. Ich habe noch einen Bruder und eine Schwester. Die leben aber nicht in Syrien, sondern im Libanon. Unser Haus wurde komplett zerstört. Ich habe niemanden mehr. Alle meine Cousins sind bei der Opposition und sie kämpfen gegen das Regime von Assad. R: Wo haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat gelebt bevor Sie ausgereist sind? BF: Im Jahr 2007 haben wir gedacht, wir gehen nach Syrien, weil wir ein Grundstück von meinem Vater bekommen haben. Wir haben dort ein Haus gebaut. Zu Beginn des Krieges war ich schwanger und die Situation wurde gefährlicher. Aus diesem Grund entschied mein Mann, welcher österreichischer Staatsbürger ist, jedoch libanesische Wurzeln hat, dass wir zur Familie meines Mannes in den Libanon ziehen. Im Libanon kam dann meine Tochter Yasmin zur Welt. Dann wurde ich noch einmal schwanger und mein Sohn XXXX kam zur Welt. Dieser war jedoch behindert. Weil er eine Behandlung brauchte, die im Libanon nicht verfügbar war, und weil mein Sohn österreichsicher Staatsbürger war, haben wir entschieden, im Februar 2014 legal mit einem Visum nach Österreich zu reisen. Hier in Österreich verstarb mein Sohn nach 18 Tagen. Mittlerweile ist unser syrisches Haus zerstört worden. XXXX wurde von der Hisbollah erobert und wir haben nie die Möglichkeit, jemals in dieses Dorf zurückzukehren. Sie haben alles übernommen, sie haben alles, was uns gehört hat, zerstört. Die Grundstücke wurden auch enteignet.BF: Im Jahr 2007 haben wir gedacht, wir gehen nach Syrien, weil wir ein Grundstück von meinem Vater bekommen haben. Wir haben dort ein Haus gebaut. Zu Beginn des Krieges war ich schwanger und die Situation wurde gefährlicher. Aus diesem Grund entschied mein Mann, welcher österreichischer Staatsbürger ist, jedoch libanesische Wurzeln hat, dass wir zur Familie meines Mannes in den Libanon ziehen. Im Libanon kam dann meine Tochter Yasmin zur Welt. Dann wurde ich noch einmal schwanger und mein Sohn römisch 40 kam zur Welt. Dieser war jedoch behindert. Weil er eine Behandlung brauchte, die im Libanon nicht verfügbar war, und weil mein Sohn österreichsicher Staatsbürger war, haben wir entschieden, im Februar 2014 legal mit einem Visum nach Österreich zu reisen. Hier in Österreich verstarb mein Sohn nach 18 Tagen. Mittlerweile ist unser syrisches Haus zerstört worden. römisch 40 wurde von der Hisbollah erobert und wir haben nie die Möglichkeit, jemals in dieses Dorf zurückzukehren. Sie haben alles übernommen, sie haben alles, was uns gehört hat, zerstört. Die Grundstücke wurden auch enteignet. R: Unter wessen Kontrolle steht die Stadt momentan? BF: Unter der Kontrolle des Regimes, unterstützt von der Hisbollah. https://syria.liveuamap.com/ Wird eingesehen und die BF zeigt ihren früheren Wohnort, welcher zum heutigen Tag unter der Kontrolle des Regime steht. R: Wie sind Sie aus Syrien ausgereist? BF: Legal mit dem Auto. Das war Anfang des Krieges. Es waren nur Demonstrationen am Anfang, aber das Leben war normal. In unserem Dorf gab es schon Schwierigkeiten, es waren bewaffnete Leute da. Wir hatten Angst und haben beschlossen, das Land zu verlassen. R: Wurden Sie bei Ihrer Ausreise aus Syrien bzw. Einreise in den Libanon kontrolliert? Ist das in Ihrem Pass? BF: Ich hatte ja als syrische Staatsbürgerin überhaupt keine Probleme an der Grenze. Dieser Reisepass, den Sie haben, habe ich erst später machen lassen, damit ich damit nach Österreich kommen kann. R: Ihr Reisepass wurde am 09.01.2014 ausgestellt. Wo? BF: In Damaskus. Ich habe riskiert, nach Syrien zurückzukehren, um einen Reisepass zu bekommen. Ich habe die Möglichkeit gehabt, einen Reisepass auch im Libanon ausstellen zu lassen bei der Botschaft, aber ich hatte auf den Reisepass mindestens vier Monate zu warten. Der Gesundheitszustand meines Sohnes hat sich verschlechtert. Er ist fast in meinen Händen gestorben. Deswegen sind wir nach Syrien gereist und haben den Reisepass in Damaskus beantragt und bekommen. R: Waren Sie da alleine in Damaskus? BF: Ja. R: War das eine legale Ausreise? BF: Ja, es war immer legal, als ich Syrien verlassen habe. [...] R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie Syrien verlassen haben, abschließend. BF: Ich verweise auf das alles, was ich bis jetzt gesagt habe. Darüber hinaus möchte ich angeben: Ich bin Sunnitin. In meiner Heimatstadt XXXX herrschen die Schiiten und es ist sehr gefährlich, weil die Schiiten die Sunniten töten. Auch als ich nach Damaskus fuhr, um meinen Reisepass ausstellen zu lassen, hatte ich große Angst, aufgrund meiner Religionszugehörigkeit von den Schiiten getötet zu werden. Darüber hinaus habe ich jetzt in Syrien keine Familie mehr. Wie ich den Reisepass ausstellen lassen habe, wurde ich von den syrischen als auch den libanesischen Grenzkontrollstellen, lauter Schiiten, gefragt, warum ich am selben Tag hingefahren und zurückgekommen bin und nicht länger in Syrien geblieben bin. Ich habe ihnen gesagt wegen meinem Reisepass, weil mein Kind schwer krank ist und behandelt werden muss. Sie haben mich vier Stunden ausgefragt und beschimpft. Meine Cousins, die den gleichen Familiennamen haben wie ich, kämpfen in führenden Positionen gegen das Regime von Assad. Falls ich zurückkehren würde, werde ich als Frau sicher Schwierigkeiten bekommen.Darüber hinaus möchte ich angeben: Ich bin Sunnitin. In meiner Heimatstadt römisch 40 herrschen die Schiiten und es ist sehr gefährlich, weil die Schiiten die Sunniten töten. Auch als ich nach Damaskus fuhr, um meinen Reisepass ausstellen zu lassen, hatte ich große Angst, aufgrund meiner Religionszugehörigkeit von den Schiiten getötet zu werden. Darüber hinaus habe ich jetzt in Syrien keine Familie mehr. Wie ich den Reisepass ausstellen lassen habe, wurde ich von den syrischen als auch den libanesischen Grenzkontrollstellen, lauter Schiiten, gefragt, warum ich am selben Tag hingefahren und zurückgekommen bin und nicht länger in Syrien geblieben bin. Ich habe ihnen gesagt wegen meinem Reisepass, weil mein Kind schwer krank ist und behandelt werden muss. Sie haben mich vier Stunden ausgefragt und beschimpft. Meine Cousins, die den gleichen Familiennamen haben wie ich, kämpfen in führenden Positionen gegen das Regime von Assad. Falls ich zurückkehren würde, werde ich als Frau sicher Schwierigkeiten bekommen. R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert? BF: Ja. R: Gab es Vorfälle in Syrien, die konkret und individuell gegen Sie gerichtet waren? BF: Nein. Nur, weil ich Sunnit bin. Sonst nichts. Damals, als Frau hatte ich keine Probleme. Aber falls ich jetzt zurückkehren würde, und den gleichen Familienname habe, werde ich wahrscheinlich getötet und es ist jetzt neu in Syrien, dass alleinstehende Frauen vergewaltigt werden. Ich habe panische Angst, dass mir sowas passiert. R: Sie gaben in der Einvernahme vor dem BFA Folgendes an (vgl. AS 79): "Mein Mann war arbeitslos. Mein Visum lief aus, eine Verlängerung war nicht möglich, weil ich nicht gearbeitet habe. Deshalb habe ich mich entschieden, um Asyl anzusuchen." Weiters gaben Sie auf Nachfrage zu Ihren Fluchtgründen an (AS 83): "Von Syrien floh ich wegen dem Krieg in den Libanon. Von dort flüchtete ich wegen der Krankheit meines Sohnes."R: Sie gaben in der Einvernahme vor dem BFA Folgendes an vergleiche AS 79): "Mein Mann war arbeitslos. Mein Visum lief aus, eine Verlängerung war nicht möglich, weil ich nicht gearbeitet habe. Deshalb habe ich mich entschieden, um Asyl anzusuchen." Weiters gaben Sie auf Nachfrage zu Ihren Fluchtgründen an (AS 83): "Von Syrien floh ich wegen dem Krieg in den Libanon. Von dort flüchtete ich wegen der Krankheit meines Sohnes." Was sagen Sie dazu? BF: Von Anfang an habe ich die Wahrheit gesagt. Das ist alles, was passiert ist. Wie ich gekommen bin, wollte ich eigentlich nie um Asyl ansuchen. Ich habe damals die Ereignisse geschildert, wie es tatsächlich war. Aber die Lage jetzt hat sich drastisch geändert und verschlechtert. Ich bin alleinstehend. R: Die Situation betreffend Sunniten und Schiiten war eigentlich bereits im Jahr 2015, als Sie diesen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, bekannt. Sie haben aber in keiner Weise angegeben, aufgrund Ihres religiösen Bekenntnisses Problem in Syrien zu haben. Warum geben Sie das erst in der Beschwerde bzw. in der Verhandlung an, wo Sie doch auf das Neuerungsverbot hingewiesen wurden? BF: Ich hatte Probleme gehabt mit meinem Mann. Mein Sohn ist gestorben und niemand hat mich aufmerksam gemacht, was ich machen soll, also wie ich das alles erklären soll. Ich hatte Angst, dass man mich abschiebt. Für mich ist das Hauptproblem, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen und nicht nach Syrien abgeschoben zu werden, weil ich dort mit dem schlimmsten zu rechnen hatte. Früher war mein Mann derjenige, der alle Probleme für mich gelöst hat. Auf einmal bin ich alleine gestanden. Ich habe meine Probleme alleine lösen müssen. Ich hatte panische Angst, abgeschoben zu werden. Ich hatte mit meinem Mann Krieg gehabt. Ich war in einer sehr schlechten seelischen Verfassung. Mein Sohn ist gestorben und ich bin alleine gestanden und mein Mann war arbeitslos und es war so, dass man mich abschieben wollte. R: Sie haben ja jetzt subsidiären Schutz, also werden Sie nicht abgeschoben. BF: Ok. R: Sind Sie durch die Rechtsberater drauf aufmerksam gemacht worden, dieses Beschwerdevorbringen zu erstatten, dass Sie jetzt aufgrund Ihres sunnitischen Glaubens verfolgt werden? BF: Nein. Das ist die Wahrheit, ich sage die Wahrheit. Das höre ich von meinen Verwandten oder aus den Nachrichten. Auch im Libanon gibt es diese Sachen. Mein Cousin wurde vor den Augen seiner Familie von Hisbollah getötet. R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? BF: Wie meinen Sie das? R: Es gibt Personen, die treten vom islamischen Glauben zum christlichen Glauben über. Gibt es bei Ihnen so etwas oder ähnliches? BF: Nachdem ich den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, habe ich mich von meinem Mann getrennt und lebe alleine. R: Ich habe zu Ihrem Verfahren vorerst keine weiteren Fragen. R an BF und RV: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?R an BF und Regierungsvorlage, Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen? BF: Nein. Ich habe nur panische Angst, dass ich nach Syrien zurückkehren muss. RV: Keine Vorbringen.Regierungsvorlage, Keine Vorbringen. R fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht." In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin
§ 29Abs. 2 Vw
GVG, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Am 20.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen möge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Moslemin. Sie ist seit dem Jahr 2000 verheiratet, der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsangehöriger. Sie lebte von 2000 bis 2007 in Österreich, danach zog sie mit ihren beiden Söhnen nach Syrien. Von 2007 bis Anfang 2011 lebte die Beschwerdeführerin in XXXX/Syrien. Nach Beginn des Krieges in Syrien zog die Beschwerdeführerin in den Libanon. Dort lebte sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. 2012 wurde eine Tochter, 2013 ein weiterer Sohn geboren. Der 2013 geborene Sohn war krank und aus diesem Grund entschied die Beschwerdeführerin, mit ihrem Mann und ihren Kindern nach Österreich zu ziehen. Aus Syrien reiste sie legal unter Verwendung ihres syrischen Reisepasses aus. Auf Grund der schlechten medizinischen Versorgungslage hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie den Libanon verlassen. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie haben Syrien auf Grund des Krieges und der damit in Zusammenhang stehenden schlechten Sicherheitslage verlassen, ist glaubwürdig und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt. Eine drohende asylrelevante Verfolgung ist aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen, auch nicht aus amtswegiger Wahrnehmung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass der Beschwerdeführerin insofern eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Es kann festgestellt werden, dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin, der in XXXX/Syrien liegt, unter Kontrolle des Regimes steht. Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ vorgehalten und sie ist diesem auch nicht entgegengetreten. Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3.3.2014 und 5.1.2017 sowie 25.1.2018; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- Aktualisierte Fassung; UNHCR-Berichte: Relevante Herkunftslandinformation zur Unterstützung bei der Anwendung der UNHCR Richtlinien für Syrien, Februar 2017, sowie Syrien: Militärdienst, November 2016):
- Folter und unmenschliche Behandlung Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016).Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014) Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013) Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013) Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014) Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
- Risikoprofile Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis
bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofilen wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 39). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Personen, die eine oppositionelle Einstellung haben oder denen eine solche unterstellt wird: Die Regierung wendet für die Definition von oppositioneller Einstellung sehr breite Kriterien an: So kann jede Form von Kritik, Opposition oder mangelnde Loyalität der Regierung gegenüber, in welcher Art auch immer ausgedrückt, zu ernsthaften Konsequenzen für die Person führen. Viele Protestierende, Aktivisten/Aktivistinnen, Wehrdienst-verweigerer, Deserteure, partizipative (Bürger-) Journalisten/Journalistinnen ("citizen journalists"), Ärzte/Ärztinnen und Personen, die humanitäre Hilfe leisten, und denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wurde, wurden willkürlich verhaftet, gefoltert, misshandelt und standrechtlich hingerichtet. Viele wurden unter Anti-Terrorismusgesetzen verurteilt, die schwere Strafen vorsehen, wobei "Terrorismus" in diesem Gesetz sehr vage und breit definiert wird. Die meisten Gefangenen werden nie angeklagt. Tausende Zivilisten/Zivilistinnen wurden vor Strafgerichten, dem Anti-Terrorismus-Gericht in Damaskus und Militärgerichten in Verfahren verurteilt, die keine internationalen Fairness-Standards einhalten; häufig nach mehrmonatiger Haft in Untersuchungshafteinrichtungen, die von Sicherheitsbehörden geführt werden, und auf Basis von erzwungenen Geständnissen. Strafen sind Berichten zufolge hart. Die Regierung überwacht politische Treffen, die Post und Onlineaktivitäten. Unzählige Personen wurden verhaftet, weil sie auf social media Fotos oder Videos "geliked" oder geteilt haben, die oppositionelle Meinungen vertreten oder unterstützen. Die sog. Syrische Elektronische Armee hackt Websites und social media Seiten von oppositionellen Gruppen, westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen. Syrer_innen, die im Ausland in regierungsgegnerische Proteste verwickelt waren, wurden systematisch überwacht, eingeschüchtert und teilweise physisch durch Botschaftsangestellte und andere angegriffen. Familienangehörige von Syrer_innen, die sich im Ausland an Protesten oder ähnlichen Aktivitäten beteiligen, wurden in Syrien befragt, bedroht, verhaftet, körperlich misshandelt oder sogar getötet. Die echte oder unterstellte regierungsgegnerische Einstellung einer Person wird häufig auch Personen in ihrem Umfeld zugeordnet, wie Familienangehörigen, Nachbarn oder Kollegen/Kolleginnen. Familienangehörige von Aktivisten/Aktivistinnen, Mitgliedern von Oppositionsparteien, Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern wurden Ziel von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen, auch sexueller Gewalt und standrechtlicher Exekution. In Fällen, in denen eine gesuchte Person, der eine oppositionelle Haltung unterstellt wird, nicht gefunden werden kann, werden Familienangehörige verhaftet und misshandelt, um zu erfahren, wo die Person ist, damit sie sich stellt, oder um ihre Handlungen zu bestrafen. Weibliche Familienangehörige werden Berichten zu Folge auch zum Tausch bei Gefangenenaustauschen mit regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppen verwendet. Nachbarn, Freunde und Kollegen waren ebenfalls Ziele solcher Praktiken. Aus Angst wird häufig Abstand genommen, sich über eine Verhaftung zu beschweren; stattdessen werden Bestechungsgelder bezahlt, um einen Verhafteten verlegen zu lassen oder freizubekommen. Präsidentielle Amnestien ermöglichten auch Bestechungen von Richtern/Richterinnen. In besonders schweren Fällen wurden ganze Familien von Oppositionellen oder Deserteuren verhaftet oder ermordet, zB während einer Hausdurchsuchung. Personen, die leicht von den syrischen Behörden als regierungskritisch wahrgenommen werden, oder die Sympathisanten sind oder Verbindungen zur Opposition haben, werden wahrscheinlich internationalen Schutz wegen ihrer auch nur unterstellten politischen Gesinnung benötigen. Der reine Verdacht einer solchen Haltung reicht aus, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. * Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. * Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. * Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. * Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. * Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. * Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. * Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. * Palästinensische Flüchtlinge. Prinzipiell können Syrer_innen unter Verwendung ihrer Pässe (oder ID-Karten für den Libanon) das Land über jeden Grenzposten, der in Betrieb ist, verlassen. Personen, die ohne gültige Ausweise, nicht über offizielle Grenzübergänge oder ohne Genehmigung ein- oder ausreisen, können mit Haft- oder einer Geldstrafe belegt werden. Eine Ausreisegenehmigung benötigen Beamte/Beamtinnen (von ihrem Ministerium/ihrer Dienststelle); Berufssoldaten (die, die ohne Genehmigung das Land verlassen, werden wie Deserteure behandelt); Kinder (benötigen die schriftliche Zustimmung des Vaters); Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 (benötigen die Zustimmung der Einrichtung, die Einberufungen vornimmt. Nach Informationen des UNHCR betrifft diese Genehmigungspflicht auch Personen, die eine Ausnahmegenehmigung haben; nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung wird erwartet, dass sie zum Militärdienst antreten, andernfalls werden sie als Wehrdienstverweigerer angesehen).
- Religionsfreiheit In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle des Gesetzes darstellt (USDOS 15.8.2017). Die Behandlung von Angelegenheiten des Personenstandsrechtes erfordert die Zugehörigkeit jedes Bürgers zum Christentum, Islam oder Judentum, und die Personen fallen unter die jeweilige Gesetzgebung ihrer religiösen Gruppe in Fällen von Eheschließungen oder Scheidung (USDOS 15.8.2017; vgl. Eijk 2013). Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu haben. Atheisten existieren in Syrien nicht, zumindest nicht laut dem Zvilregister (Eijk 2013). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften" (SWP 5.2014; vgl. USDOS 15.8.2017). Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann außerdem nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren (Eijk 2013).In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle des Gesetzes darstellt (USDOS 15.8.2017). Die Behandlung von Angelegenheiten des Personenstandsrechtes erfordert die Zugehörigkeit jedes Bürgers zum Christentum, Islam oder Judentum, und die Personen fallen unter die jeweilige Gesetzgebung ihrer religiösen Gruppe in Fällen von Eheschließungen oder Scheidung (USDOS 15.8.2017; vergleiche Eijk 2013). Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu haben. Atheisten existieren in Syrien nicht, zumindest nicht laut dem Zvilregister (Eijk 2013). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften" (SWP 5.2014; vergleiche USDOS 15.8.2017). Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann außerdem nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren (Eijk 2013). Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte (MRG 12.7.2016; vgl. Welt 4.4.2016). Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkte die konfessionellen Spannungen (MRG 12.7.2016).Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte (MRG 12.7.2016; vergleiche Welt 4.4.2016). Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkte die konfessionellen Spannungen (MRG 12.7.2016). Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei (USDOS 15.8.2017). Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich (USDOS 2.6.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei (USDOS 15.8.2017). Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich (USDOS 2.6.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017).
- Frauen Frauen sind Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt. Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, da viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Vergewaltigung ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Menschenrechtsorganisationen berichten außerdem von einem Anstieg an sogenannten Ehrenmorden, aufgrund der hohen Anzahl an Vergewaltigungen durch die Regierungseinheiten und sexuelle Versklavung und Ausbeutung durch den IS (USDOS 13.4.2016). Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vgl. WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016).Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vergleiche WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016). Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vgl. The Independent 29.1.2016).Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Konfliktgebieten werden Frauen auch Opfer von Entführungen durch bewaffnete Gruppen, welche ihre Gegner nicht militärisch besiegen konnten, und Entführungen dazu nutzen, um die Gegenseite zur Kapitulation zu zwingen (The Independent 29.1.2016). Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzten soll (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.2.2016).Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzten soll (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.2.2016). Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 27.1.2016). Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten (BFA 8.2017). Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können (BFA 8.2017). Im Dezember 2017 hat das von Hay'at Tahrir ash-Sham gestützte Syrian Salvation Government (SSG) in der Provinz Idlib, die großteils von islamistischen Oppositionsgruppen kontrolliert wird, eine Entscheidung verkündet, laut welcher alle Witwen in ihrem Kontrollgebiet mit einem Shari'a-konformen männlichen Familienangehörigen wohnen müssen. Die Meldung warnt auch vor Bestrafung für "jeden der sich nicht nach dieser Regelung richtet", es ist jedoch noch unklar wie die Entscheidung umgesetzt wird (Syria Direct 14.12.2017).
- Behandlung nach Rückkehr Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon sind Binnenvertriebene gewesen und 7 Prozent kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Rückkehrer aus der Türkei und Jordanien kehrten hauptsächlich in die Provinzen Aleppo und Hassakah zurück (IOM 11.8.2017). Am Beginn des Jahres kam es zur Rückkehr von etwa 150.000 Personen (Zeitraum Januar-April 2017) nach Ost-Aleppo, wobei die Dauerhaftigkeit dieser Rückkehr fragwürdig ist, da die Zahl der beschädigten Unterkünfte in Ost-Aleppo sehr hoch ist (IDMC 2017). Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vgl. IOM 11.8.2017).Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vergleiche IOM 11.8.2017). Das Konzept von Binnenvertriebenen ist jedoch viel weiter gefasst, als jenes von Flüchtlingen. Binnenvertriebene sind all jene, die ihr Zuhause verlassen haben und dabei sehr kurze oder auch weite Entfernungen zurückgelegt haben. Kürzere Distanzen erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr. Beispielsweise kehren viele IDPs aus West-Aleppo nach Ost-Aleppo zurück, oder viele IDPs aus den Vorstädten von Damaskus kehrten in die Vororte Qabun oder Qudsaya zurück, nachdem diese von der syrischen Armee wieder erobert wurden. Das hauptsächliche Hindernis bei der Rückkehr bleibt das Fehlen von Sicherheit, wobei diese Einschätzung von der geographischen Herkunft, sozioökonomischen Lage und einer potentiellen Beteiligung im Widerstand gegen das syrische Regime beeinflusst wird (WI 7.7.2017). Geschätzte 67 Prozent der Rückkehrer (405.420 Personen) kehrten in die Provinz Aleppo zurück, 27.620 nach Idlib, 75.209 nach Hama, 45.300 nach Raqqa, 21,346 nach Damaskus-Umland und 27.861 in andere Provinzen. Berichten zufolge kehrten 97 Prozent der Vertriebenen zu ihrem eigenen Haus zurück, 1,8 Prozent leben bei Gastgebern, 1,4 Prozent in verlassenen Häusern, 0,14 Prozent in informellen Siedlungen und 0,03 Prozent in gemieteten Unterkünften. Der Zugang zu Nahrung und Haushaltsgegenständen der Rückkehrer liegt dieser Studie zufolge bei 80 und 83 Prozent, der Zugang zu Wasser und Gesundheitsversorgung nur bei 41 und 39 Prozent, weil die Infrastruktur des Landes durch den Konflikt extrem beschädigt wurde. Im Jahr 2016 lag die Zahl der Rückkehrer bei 685,
- Von diesen Rückkehrern wurden jedoch geschätzte 20.752 im selben Jahr und 21.045 im Jahr 2017 erneut vertrieben. Während die Zahl der Rückkehrer in Syrien steigt, ist die Zahl der Vertreibungen weiterhin hoch. So wurden von Januar bis Juli 2017 geschätzte 808.661 Personen aufgrund des Konfliktes vertrieben, viele davon zum zweiten oder dritten Mal. Laut IOM war die Rückkehr von IDPs hauptsächlich spontan, aber nicht notwendigerweise freiwillig, sicher oder nachhaltig (IOM 11.8.2017). Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 17.8.2017). Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren,
Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind (UNHCR 2.2017). Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016).Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016). Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 3.3.2017). In den von oppositionellen Gruppierungen wie Jabhat Fatah ash-Sham oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten verfügen die bewaffneten Gruppen ebenfalls über Listen von "Dissidenten". Ihnen drohen Misshandlung und Verschwindenlassen. Auch oppositionelle Gruppen kontrollieren Rückkehrende, wobei die Bekanntgabe des Wohn- und Geburtsortes wichtig ist. SyrerInnen, die aus der Türkei in oppositionelle Gebiete zurückkehren, werden befragt. Es kommt außerdem zu Entführungen und Lösegelderpressungen durch bewaffnete Gruppen (SFH 21.3.2017). Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien (UNHCR 2.2017). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Im September 2017 sprach der damalige Generalmajor der syrischen Republikanischen Garden Issam Zahreddine eine Drohung gegen syrische Flüchtlinge aus. In einem Live-Interview mit dem syrischen Staatsfernsehen sagte er "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen. Ein Rat von diesem Bart: Kommt nicht zurück!", umstehende Offiziere hätten dazu gelacht. Zum Berichtszeitpunkt befehligte er mehrere tausend Soldaten und leitete die Eroberung von Deir ez-Zour. Offiziell gibt das Assad-Regime vor, eine "nationale Versöhnung" in Syrien anzustreben. Syrer, die nicht gegen die Regierung kämpften, hätten demnach nichts zu befürchten (Spiegel 11.9.2017). Zahreddine, der im Oktober 2017 durch eine Landmine getötet wurde, entschuldigte sich später für die Aussage und sagte, dass sie missinterpretiert worden sei und er sich lediglich auf IS und Rebellenkämpfer bezog, die syrische Truppen getötet haben (Telegraph 18.10.2017). Im Dezember 2017 besuchte Ali Haidar, der syrische Minister für nationale Versöhnung (Minister of State for National Reconciliation), den Südlibanon und rief syrische Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo dazu auf, nach Hause zurück zu kehren, unter der Behauptung, dass die Situation in den Provinzen stabil sei (DS 2.1.2018).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, zu ihrer Einreise nach Österreich sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Syriens sowie auf die sicherheitsbezogenen Rückkehrbefürchtung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens, welches auch das BFA seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Auch in der Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin größtenteils kein anders lautendes Vorbringen, sondern nimmt wiederum Bezug auf die allgemeine kriegsbedingte Sicherheitslage in Syrien. Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme vor dem BFA an (vgl. AS 79): "Mein Mann war arbeitslos. Mein Visum lief aus, eine Verlängerung war nicht möglich, weil ich nicht gearbeitet habe. Deshalb habe ich mich entschieden, um Asyl anzusuchen."Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme vor dem BFA an vergleiche AS 79): "Mein Mann war arbeitslos. Mein Visum lief aus, eine Verlängerung war nicht möglich, weil ich nicht gearbeitet habe. Deshalb habe ich mich entschieden, um Asyl anzusuchen." Weiters gab sie auf Nachfrage zu ihren Fluchtgründen an (AS 83): "Von Syrien floh ich wegen dem Krieg in den Libanon. Von dort flüchtete ich wegen der Krankheit meines Sohnes." Diesen Aussagen hat das BFA aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht keine wohlbegründete Furcht vor individuell konkreter, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung aus Gründen des GFK beigemessen. Die Beschwerdeführerin machte im Verfahren vor dem BFA keine weiteren Fluchtgründe geltend. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung erstmals ein - im Vergleich zur Erstbefragung und zur Einvernahme - anders lautendes Vorbringen vor. Die Beschwerdeführerin gab an, ihre Heimatstadt sei von der schiitischen Hisbollah und der Miliz von Assad erobert worden. Dort werde sie nunmehr auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Sunnitisch-Muslimischen Glauben verfolgt. Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht hervor, dass generell Sunniten alleine auf Grund ihres religiösen Bekenntnisses asylrelevant verfolgt würden. Es ist zwar in den Länderfeststellungen verzeichnet, dass das Regime im Zusammenhang mit der Niederschlagung bewaffneter Aufstände gegen die sunnitische Opposition vorgeht, dass jedoch daraus zu schließen ist, dass Sunniten jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgt werden, ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grund kann das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass der Beschwerdeführerin insofern eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Aus diesem Grund gilt auch für das Vorbringen in der Beschwerde, sie sei als alleinstehende Frau vermehrt von einer Verfolgung durch die Hisbollah und das Regime bedroht, dass dieses unsubstantiiert und allgemein gehalten ist. Die Beschwerdeführerin macht nicht glaubhaft, dass ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Die Beschwerdeführerin reiste alleine nach Damaskus, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Dabei konnte sie sich als Frau allein innerhalb Syriens bewegen. Selbst wenn den Vorbringen, sie sei vier Stunden an der Grenze festgehalten worden, Glauben geschenkt werden würde, ändert das nichts daran, dass die Beschwerdeführerin selbstständig vom Libanon nach Syrien und zurück reisen konnte. Dabei wurde sie von Schiiten an der Grenze kontrolliert. Die Beschwerdeführerin muss sich insgesamt eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt in Zweifel zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261 mwH). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Vorbringens in Bezug auf die Verfolgung wegen des sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder als alleinstehende Frau keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ihre Angaben mit Belegen zu untermauern, war die Beschwerdeführerin nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht gerecht geworden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevant verfolgt wird. Alle sonstigen Gründe, die vorgebracht wurden (Zerstörung des Hauses, unsichere Lage, Kämpfe) ergeben sich auf Grund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien, auf Grund derer der Beschwerdeführerin der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Eine individuelle Verfolgung brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Aus dem zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich weiters: Über spezifische Anordnungen an Grenzposten gibt es keine Informationen. Prinzipiell können Syrer_innen unter Verwendung ihrer Pässe (oder ID-Karten für den Libanon) das Land über jeden Grenzposten, der in Betrieb ist, verlassen. Personen, die ohne gültige Ausweise, nicht über offizielle Grenzübergänge oder ohne Genehmigung ein- oder ausreisen, können mit Haft- oder einer Geldstrafe belegt werden. Da die Beschwerdeführerin Syrien legal verlassen hat, ist nicht nachvollziehbar, dass diese von staatlichen Stellen gesucht wird. Auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen einer Asylantragstellung in Österreich lässt sich nicht ableiten, weil diese den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Die Beschwerdeführerin ist rechtmäßig mit ihrem amtlichen syrischen Reisepass aus Syrien ausgereist und ihr droht deshalb keine Bestrafung. Auch findet sich in den in das Verfahren eingeführten Berichten kein Hinweis, dass Araber und/oder Sunniten alleine auf Grund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in Syrien Verfolgung zu erleiden bzw. zu befürchten haben. Schließlich besteht im Lichte des § 33 Abs. 4 BFA-VG kein reales Risiko, dass die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich dem syrischen Regime bekannt wird, wenn diese nicht von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht werden würde; daher droht der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verfolgung.Die Beschwerdeführerin ist rechtmäßig mit ihrem amtlichen syrischen Reisepass aus Syrien ausgereist und ihr droht deshalb keine Bestrafung. Auch findet sich in den in das Verfahren eingeführten Berichten kein Hinweis, dass Araber und/oder Sunniten alleine auf Grund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in Syrien Verfolgung zu erleiden bzw. zu befürchten haben. Schließlich besteht im Lichte des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG kein reales Risiko, dass die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich dem syrischen Regime bekannt wird, wenn diese nicht von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht werden würde; daher droht der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verfolgung. Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Dem BFA kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht geltend gemacht habe. Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht geltend gemacht habe, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist das BFA den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt und hat diese der Entscheidung zugrunde gelegt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Syrien eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte die auch regelmäßig in die nachfolgenden Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde Derartiges auch nicht behauptet. Wenn beschwerdegegenständlich weiters auf die Schutzbedürftigkeit alleinstehender Frauen in Syrien hingewiesen wird, so ist darauf zu verweisen, dass auf Grund der Zuerkennung des Status einer Subsidiär Schutzberechtigten eine Rückkehr rein hypothetisch ist.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Im Umstand, dass im Heimatland der Beschwerdeführerin Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat die Beschwerdeführerin aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe diesbezüglich VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen, weshalb dessen Asylrelevanz - wie bereits das BFA zutreffend erkannt hat - zu verneinen ist. Die Gründe der Beschwerdeführerin für das Verlassen des Libanon können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Syrien - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Syrien asylrelevante Verfolgung droht. Hinsichtlich Syriens machte die Beschwerdeführerin bzw. der Ehegatte der Beschwerdeführerin jedoch keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft.Die Gründe der Beschwerdeführerin für das Verlassen des Libanon können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Syrien - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK beruhenden Definition des Paragraph 2, Absatz eins, AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Syrien asylrelevante Verfolgung droht. Hinsichtlich Syriens machte die Beschwerdeführerin bzw. der Ehegatte der Beschwerdeführerin jedoch keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern aktuell in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründen droht. Daher ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2132952.1.00