Obsah (20)
§ 5§ 61Art. 133§ 28§ 29Art. 18§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 29Art. 3RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW235 2169447-1 SpruchW235 2169447-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG
§ 5Asyl
G und
§ 61
FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .05.2017 in Italien einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 20).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .05.2017 in Italien einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 20). 1.
- Am 24.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. Ihr Ehegatte lebe in Wien. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihr Gatte hier lebe und sie ein sicheres Land für ihre Kinder finden habe wollen. Sie habe einen Sohn und zwei Töchter, die bei der Großmutter in Somalia leben würden. Sie habe Somalia Ende Jänner 2017 verlassen und sei in die Türkei geflogen, wo sie ca. vier Monate lang aufhältig gewesen sei. Danach sei sie ca. 20 Tage lang in Italien gewesen, wo man ihr die Fingerabdrücke abgenommen habe. Um Asyl habe die Beschwerdeführerin in Italien nicht angesucht. Sie wolle in Österreich bleiben, weil auch ihr Mann hier aufhältig sei. Ihr Ehemann habe sie und die Kinder vor vier Jahren verlassen und kümmere sich nicht mehr um sie. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 24.05.2017 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 3).Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 24.05.2017 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 3). 1.
- Am 23.06.2017 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, ihr Ehegatte heiße XXXX und sei 1987 geboren. Er lebe seit 2015 in Österreich und habe einen "einjährigen Aufenthaltstitel". Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt und habe ihn [seit ihrer Ankunft in Österreich] auch noch nicht gesehen. Er habe nicht nach ihr gefragt. Vor ca. vier Jahren sei er aus Somalia weggegangen und seit damals seien sie getrennt. Ihr Gatte sei alleine ausgereist, damit er Asyl bekomme und die gesamte Familie nachholen könne. Es könne sein, dass ihr Mann eine neue Frau habe. Früher habe sie jede Woche oder alle zwei Wochen mit ihm gesprochen. Seitdem sie in Österreich sei, gebe es keinen Kontakt mehr, weil er eine andere Frau habe. Ihr Gatte wisse, dass die Beschwerdeführerin in Österreich sei, da sie von Italien aus mit ihm telefoniert habe. Damals habe er ihr gesagt, dass er sich um sie kümmern werde, was jedoch nicht passiert sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn mehrmals angerufen, aber er antworte nicht mehr, wenn er wisse, dass sie am Telefon sei. Seit ca. 2007 seien sie traditionell verheiratet.1.
- Am 23.06.2017 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, ihr Ehegatte heiße römisch 40 und sei 1987 geboren. Er lebe seit 2015 in Österreich und habe einen "einjährigen Aufenthaltstitel". Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt und habe ihn [seit ihrer Ankunft in Österreich] auch noch nicht gesehen. Er habe nicht nach ihr gefragt. Vor ca. vier Jahren sei er aus Somalia weggegangen und seit damals seien sie getrennt. Ihr Gatte sei alleine ausgereist, damit er Asyl bekomme und die gesamte Familie nachholen könne. Es könne sein, dass ihr Mann eine neue Frau habe. Früher habe sie jede Woche oder alle zwei Wochen mit ihm gesprochen. Seitdem sie in Österreich sei, gebe es keinen Kontakt mehr, weil er eine andere Frau habe. Ihr Gatte wisse, dass die Beschwerdeführerin in Österreich sei, da sie von Italien aus mit ihm telefoniert habe. Damals habe er ihr gesagt, dass er sich um sie kümmern werde, was jedoch nicht passiert sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn mehrmals angerufen, aber er antworte nicht mehr, wenn er wisse, dass sie am Telefon sei. Seit ca. 2007 seien sie traditionell verheiratet. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 14.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 69).Mit Schreiben vom 14.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 69). Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 14.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 18.07.2017 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 95).Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 14.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 18.07.2017 übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 95). 1.
- Am 04.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie weder an einer Erkrankung leide noch in ärztlicher Behandlung stehe. In Österreich habe sie ihren Gatten XXXX . Seit der letzten Einvernahme vom 23.06.2017 habe sie zweimal mit ihm telefoniert; er sei jedoch abweisend gewesen und habe das Gespräch beenden wollen. Es habe sich nichts geändert und es gebe keinen persönlichen Kontakt. Sonst lebe sie mit niemanden in einer Familien- bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Italien zu überstellen, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne unmöglich nach Italien zurückkehren, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Auf die Frage, wieso ihr Leben in Italien in Gefahr sei bzw. ob sie konkrete, persönliche Gründe nennen könne, die gegen eine Führung des Verfahrens in Italien sprechen würden, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei nach Österreich gekommen, weil ihr Ehemann hier sei. Ihre Kinder seien minderjährig und würden den Vater brauchen. Die Kinder seien in Somalia.1.
- Am 04.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie weder an einer Erkrankung leide noch in ärztlicher Behandlung stehe. In Österreich habe sie ihren Gatten römisch 40 . Seit der letzten Einvernahme vom 23.06.2017 habe sie zweimal mit ihm telefoniert; er sei jedoch abweisend gewesen und habe das Gespräch beenden wollen. Es habe sich nichts geändert und es gebe keinen persönlichen Kontakt. Sonst lebe sie mit niemanden in einer Familien- bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Italien zu überstellen, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne unmöglich nach Italien zurückkehren, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Auf die Frage, wieso ihr Leben in Italien in Gefahr sei bzw. ob sie konkrete, persönliche Gründe nennen könne, die gegen eine Führung des Verfahrens in Italien sprechen würden, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei nach Österreich gekommen, weil ihr Ehemann hier sei. Ihre Kinder seien minderjährig und würden den Vater brauchen. Die Kinder seien in Somalia. Nach Übersetzung der Länderfeststellungen durch den anwesenden Dolmetscher gab die Beschwerdeführerin an, dass es in Italien keine Sicherheit gebe und die Leute auf der Straße schlafen würden. Sie sei eine Frau und habe dort niemanden. Sie könne nicht auf der Straße leben. Außerdem sei sie mehrmals bei der Polizei gewesen, die nicht reagiert habe und ihr keine Informationen gegeben habe. In Italien würden Diebe, Räuber und Mörder herumlaufen. Die Beschwerdeführerin sei nur mit Männern im Lager untergebracht worden. Einige Personen, die sie in Somalia mit dem Tod bedroht hätten, habe sie in Italien wiedergesehen. Sie sei bei der Polizei gewesen, die jedoch nicht mit sich reden habe lassen. Die Personen, die sie bedroht hätten, hätten sie in Italien erneut bedroht. Sie hätten gestikuliert, dass sie sie umbringen würden. Die Beschwerdeführerin sei ca. sieben Tage in Italien gewesen. Am ersten Tag sei sie angekommen und versorgt worden und am zweiten Tag sei "der Vorfall" gewesen. Nach diesem Vorfall sei sie in ein Lager gebracht worden, das voll mit afrikanischen Burschen gewesen sei. Sie sei mit vier Männern in einem Zimmer gewesen, die sie "begrapscht" hätten. Aus Angst vor einer möglichen Vergewaltigung sei die Beschwerdeführerin bei der Polizei gewesen, wo sie weggescheucht worden sei. Diesmal sei ein Dolmetscher dabei gewesen, der ihr geholfen habe und ihr vom Polizisten ausgerichtet habe, dass sie sich das mit den Männern im Flüchtlingslager ausmachen solle. Im Flüchtlingslager sei sie von den Personen, die sie verfolgt hätten, schikaniert worden. Das Zimmer sei offen gewesen und sie hätten ihr die Decke weggerissen. Die Personen, die sie mit dem Tod bedroht hätten, seien ganz nah bei ihr gewesen. Sie hätten "etwas" mit der Beschwerdeführerin machen wollen, aber als sie geschrien habe, seien sie weggelaufen. Dann sei sie wieder bei der Polizei gewesen und habe ihr der Polizist gesagt, sei solle wieder schlafen gehen. Der Vorfall sei glaublich am XXXX .05.2017 gewesen und am XXXX .05.2017 sei sie ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei nicht sofort geflüchtet, da sie die Sprache nicht spreche und kein Geld gehabt hat. Sie habe eine somalische Frau getroffen, bei der sie sich habe verstecken dürfen.Nach Übersetzung der Länderfeststellungen durch den anwesenden Dolmetscher gab die Beschwerdeführerin an, dass es in Italien keine Sicherheit gebe und die Leute auf der Straße schlafen würden. Sie sei eine Frau und habe dort niemanden. Sie könne nicht auf der Straße leben. Außerdem sei sie mehrmals bei der Polizei gewesen, die nicht reagiert habe und ihr keine Informationen gegeben habe. In Italien würden Diebe, Räuber und Mörder herumlaufen. Die Beschwerdeführerin sei nur mit Männern im Lager untergebracht worden. Einige Personen, die sie in Somalia mit dem Tod bedroht hätten, habe sie in Italien wiedergesehen. Sie sei bei der Polizei gewesen, die jedoch nicht mit sich reden habe lassen. Die Personen, die sie bedroht hätten, hätten sie in Italien erneut bedroht. Sie hätten gestikuliert, dass sie sie umbringen würden. Die Beschwerdeführerin sei ca. sieben Tage in Italien gewesen. Am ersten Tag sei sie angekommen und versorgt worden und am zweiten Tag sei "der Vorfall" gewesen. Nach diesem Vorfall sei sie in ein Lager gebracht worden, das voll mit afrikanischen Burschen gewesen sei. Sie sei mit vier Männern in einem Zimmer gewesen, die sie "begrapscht" hätten. Aus Angst vor einer möglichen Vergewaltigung sei die Beschwerdeführerin bei der Polizei gewesen, wo sie weggescheucht worden sei. Diesmal sei ein Dolmetscher dabei gewesen, der ihr geholfen habe und ihr vom Polizisten ausgerichtet habe, dass sie sich das mit den Männern im Flüchtlingslager ausmachen solle. Im Flüchtlingslager sei sie von den Personen, die sie verfolgt hätten, schikaniert worden. Das Zimmer sei offen gewesen und sie hätten ihr die Decke weggerissen. Die Personen, die sie mit dem Tod bedroht hätten, seien ganz nah bei ihr gewesen. Sie hätten "etwas" mit der Beschwerdeführerin machen wollen, aber als sie geschrien habe, seien sie weggelaufen. Dann sei sie wieder bei der Polizei gewesen und habe ihr der Polizist gesagt, sei solle wieder schlafen gehen. Der Vorfall sei glaublich am römisch 40 .05.2017 gewesen und am römisch 40 .05.2017 sei sie ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei nicht sofort geflüchtet, da sie die Sprache nicht spreche und kein Geld gehabt hat. Sie habe eine somalische Frau getroffen, bei der sie sich habe verstecken dürfen. 1.
- Am 07.08.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes ein, der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass das Bundesamt nicht auf den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011 eingehe, der die zahlreichen Verstöße Italiens gegen die EMRK sowie gegen EU-Richtlinien zum Flüchtlingsschutz kritisiere. Die Aufnahmezentren in Italien würden Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellen und sollten auch eine ärztliche Grundversorgung garantieren. Der Umfang dieser Leistungen scheine jedoch mit der Aus- bzw. Überlastung der Zentren zu schwanken. Insbesondere aus den Jahren 2008 und 2009 würden besorgniserregende Zahlen vorliegen. Nach Zitierung des oben angeführten Berichtes der schweizerischen Flüchtlingshilfe wurde ausgeführt, dass die Betroffenen dadurch besonders verletzlich und in Gefahr seien, Opfer der organisierten Kriminalität zu werden. Nicht alle Asylwerber würden eine Unterkunft erhalten, sondern seien ohne jede materielle Unterstützung auf sich selbst gestellt. Die italienische Praxis verstoße - so die schweizerische Flüchtlingshilfe - gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, die EU-Qualifikationsrichtlinie und die Europäische Menschenrechtskonvention. Ferner sei die Beschwerdeführerin in Italien in einem Raum mit einer weiteren Frau und 15 afrikanischen Männern untergebracht worden. Sie sei knapp einer Vergewaltigung entkommen und habe die Polizei nichts unternommen. Von diesem Vorfall sei sie noch immer traumatisiert und beim Psychiater im Asylheim in Traiskirchen gewesen, der ihr Baldriantropfen sowie Tabletten verschrieben habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin über Italien nach Österreich eingereist sei und in Italien am XXXX .05.2017 einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass Italien
Art. 18Abs.
1 lit. b für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei. In der Folge wurden die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann wiederholt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche zu erwarten hätte bzw. dass ihr in Italien behördlicher Schutz vorenthalten werde.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin über Italien nach Österreich eingereist sei und in Italien am römisch 40 .05.2017 einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass Italien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei. In der Folge wurden die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann wiederholt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche zu erwarten hätte bzw. dass ihr in Italien behördlicher Schutz vorenthalten werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 26 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergebe, dass sie weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Auch seien keine anderslautenden Bescheinigungsmittel beigebracht worden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellung zur Asylantragstellung in Italien am XXXX .05.2017 ergebe sich aus dem Eurodac-Treffer. Ein Erlöschen der Zuständigkeit Italiens sei zwischenzeitlich nicht eingetreten. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurden auch im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Angaben wiederholt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem Mann keine Verwandten im Bundesgebiet habe. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorfälle in Italien führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie tatsächlich einer derart gefährlichen und unzumutbaren Situation ausgesetzt gewesen wäre, Italien wohl wesentlich früher verlassen hätte. Zudem habe sie diese Umstände in der Erstbefragung in keiner Weise erwähnt. Auch verfüge die Behörde über kein Amtswissen hinsichtlich offenkundiger, besonderer Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführerin in Italien einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung bzw. einer generellen Verfolgung ausgesetzt wäre.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergebe, dass sie weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Auch seien keine anderslautenden Bescheinigungsmittel beigebracht worden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellung zur Asylantragstellung in Italien am römisch 40 .05.2017 ergebe sich aus dem Eurodac-Treffer. Ein Erlöschen der Zuständigkeit Italiens sei zwischenzeitlich nicht eingetreten. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurden auch im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Angaben wiederholt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem Mann keine Verwandten im Bundesgebiet habe. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorfälle in Italien führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie tatsächlich einer derart gefährlichen und unzumutbaren Situation ausgesetzt gewesen wäre, Italien wohl wesentlich früher verlassen hätte. Zudem habe sie diese Umstände in der Erstbefragung in keiner Weise erwähnt. Auch verfüge die Behörde über kein Amtswissen hinsichtlich offenkundiger, besonderer Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführerin in Italien einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung bzw. einer generellen Verfolgung ausgesetzt wäre. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Nach nochmaliger Wiederholung des Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend ihren Mann wurde ausgeführt, dass ein familiäres Anknüpfungsmoment zu ihrem Mann nicht ausgeschlossen werde. Sie habe allerdings mehrere Jahre unabhängig von ihrem Mann gelebt und könne auch nicht von einem intensiven Austausch von Informationen ausgegangen werden. Ferner sei zu erwähnen, dass der Gatte der Beschwerdeführerin stark gegen eine Kontaktaufnahme sei und sohin nicht erkannt werden könne, dass die Beschwerdeführerin auf seine Unterstützung angewiesen sei bzw. ein qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis vorliege. Warum von einer Notwendigkeit in Österreich zu bleiben, auszugehen sein solle, könne seitens der Behörde nicht nachvollzogen werden. Sohin könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Nach nochmaliger Wiederholung des Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend ihren Mann wurde ausgeführt, dass ein familiäres Anknüpfungsmoment zu ihrem Mann nicht ausgeschlossen werde. Sie habe allerdings mehrere Jahre unabhängig von ihrem Mann gelebt und könne auch nicht von einem intensiven Austausch von Informationen ausgegangen werden. Ferner sei zu erwähnen, dass der Gatte der Beschwerdeführerin stark gegen eine Kontaktaufnahme sei und sohin nicht erkannt werden könne, dass die Beschwerdeführerin auf seine Unterstützung angewiesen sei bzw. ein qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis vorliege. Warum von einer Notwendigkeit in Österreich zu bleiben, auszugehen sein solle, könne seitens der Behörde nicht nachvollzogen werden. Sohin könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verweis der Behörde auf die "aktuellen" Länderfeststellungen nicht die tagesaktuellen Gegebenheiten wiederspiegeln würde. Die Situation für Dublin-Rückkehrer sei menschenrechtlich höchst bedenklich und sei die extrem hohe Anzahl an in Italien ankommenden Flüchtlingen für alle Beteiligten eine enorm belastende Situation. Es gebe keinerlei Strategien im Umgang mit den Flüchtlingsströmen. Die italienische Regierung sei nicht in der Lage, die Sicherheit, Versorgung und Gesundheit der Flüchtlinge zu garantieren. Es bestehe kein offenkundiger Grund an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln, wenn sie ihre persönlichen Erfahrungen in Italien schildere, insbesondere, über keine Unterkunft in Italien zu verfügen. Insgesamt könne festgestellt werden, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien im Allgemeinen nicht den Standards genüge, die das EU-Recht vorschreibe. Weiters wurde aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom April 2016 und aus einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 zitiert und unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz ausgeführt, dass eine Überstellung von Asylwerbern nach Italien nur dann erfolgen dürfe, wenn die Behörden detaillierte und verlässliche Zusicherungen seitens der italienischen Behörden bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung erhalten hätten. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 07.08.2017 wiederholt. Letztlich wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin mit einem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten verheiratet sei, mit dem sie minderjährige Kinder habe. Die Kindern befänden sich noch in Somalia, aber die Beschwerdeführerin wolle bei ihrem Mann bleiben und die Kinder später aus Somalia holen, damit sich der Vater um seine Kinder kümmere. Die Beschwerdeführerin könne sich aus finanziellen Gründen nicht alleine um die Kinder kümmern und brauche daher die Unterstützung ihres Mannes. Der Beschwerde beigelegt waren sechs Fotos in schlechter schwarz-weiß Kopie, bei denen es sich um die Hochzeitsfotos der Beschwerdeführerin handeln soll. Erkennbar sind auf diesen Fotos lediglich schemenhafte Umrisse (vgl. AS 185).Der Beschwerde beigelegt waren sechs Fotos in schlechter schwarz-weiß Kopie, bei denen es sich um die Hochzeitsfotos der Beschwerdeführerin handeln soll. Erkennbar sind auf diesen Fotos lediglich schemenhafte Umrisse vergleiche AS 185). 3.
- Am 31.08.2017 folgte ein weiterer, als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz, in welchem ergänzend vorgebracht wird, dass sich in der Beweiswürdigung ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Italien fänden. Weder seien die konkreten Befürchtungen der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien einer Überprüfung unterzogen worden noch seien Ermittlungen über ihre Erlebnisse in Italien angestrengt noch ihre Erklärungen zu ihrem in Österreich legal aufhältigen Ehegatten untersucht worden. Auch auf die Mängel in der Betreuung von Asylwerbern im italienischen Asylverfahren gehe das Bundesamt nicht in konkreter Weise ein. Der Bescheid sei auch nicht unterschrieben, worin jedenfalls ein Verfahrensmangel zu erkennen sei. Aus den Länderberichten der Behörde sei ersichtlich, dass Asylwerber häufig Monate auf eine Unterbringung warten müssten und das Leistungsspektrum regional sehr unterschiedlich sei. Die Länderberichte seien im Übrigen auch bereits veraltet. Aus aktuellen Berichten gehe eine weitere Verschlechterung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Italien hervor. Die pauschale Meinung, es sei nicht glaubwürdig, dass in Italien eine menschenrechtswidrige Situation für Asylwerber herrsche, da Italien ein Mitglied der Europäischen Union sei, sei nicht verständlich, insbesondere, da die Beschwerdeführerin in Italien sexualisierter Gewalt ausgesetzt gewesen sei, vor der zu beschützen die italienischen Behörden entweder nicht in der Lage oder uninteressiert gewesen seien. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen würden sich in allgemeinen Ausführungen erschöpfen. Die Beschwerdeführerin habe besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen würden. Eine Erklärung Italiens, dass im konkreten Fall der als vulnerabel festzustellenden Beschwerdeführerin ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre, wäre einzufordern gewesen.
- Mit E-Mail vom 25.09.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthalts am selben Tag ausgesetzt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Somalia. Sie verließ ihren Herkunftsstaat Ende Jänner 2017 und flog in die Türkei, von wo aus sie nach einem ca. viermonatigen Aufenthalt weiter nach Italien fuhr. Die Beschwerdeführerin reiste sohin über Italien, wo sie am XXXX .05.2017 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sich die Beschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Somalia. Sie verließ ihren Herkunftsstaat Ende Jänner 2017 und flog in die Türkei, von wo aus sie nach einem ca. viermonatigen Aufenthalt weiter nach Italien fuhr. Die Beschwerdeführerin reiste sohin über Italien, wo sie am römisch 40 .05.2017 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sich die Beschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 14.07.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 14.07.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Die Beschwerdeführerin hat ca. im Jahr 2007 in Somalia den somalischen Staatsangehörigen XXXX traditionell nach islamischem Ritus "geheiratet". Eine zivilrechtliche Ehe liegt nicht vor. XXXX hat Somalia ca. im Jahr 2013 verlassen und gelangte nach Österreich, wo ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin und XXXX leben weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis finanzieller oder sonstiger Natur. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in Österreich lediglich zweimal telefonischen Kontakt mit Herrn XXXX hatte. Weiters wird festgestellt, dass XXXX kein Interesse an der Wiederaufnahme bzw. an der Fortführung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit der Beschwerdeführerin hat. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.09.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.Die Beschwerdeführerin hat ca. im Jahr 2007 in Somalia den somalischen Staatsangehörigen römisch 40 traditionell nach islamischem Ritus "geheiratet". Eine zivilrechtliche Ehe liegt nicht vor. römisch 40 hat Somalia ca. im Jahr 2013 verlassen und gelangte nach Österreich, wo ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin und römisch 40 leben weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis finanzieller oder sonstiger Natur. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in Österreich lediglich zweimal telefonischen Kontakt mit Herrn römisch 40 hatte. Weiters wird festgestellt, dass römisch 40 kein Interesse an der Wiederaufnahme bzw. an der Fortführung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit der Beschwerdeführerin hat. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.09.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. 1.
- Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien: Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 11 bis 26 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines: In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017). [...] b). Dublin-Rückkehrer: Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
- Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
- Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18
(1)(
- c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(
- c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015). 4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
- Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
- Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017). c). Unterbringung: Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts.
der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017). [...] Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017). Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017). [...] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Somalia bzw. zu ihrem weiteren Reiseweg samt Aufenthaltsdauer in der Türkei sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien und zu ihrer illegalen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .05.2017 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Hingegen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden, nicht glaubhaft. Zum einen widerspricht dieses Vorbringen dem unbedenklichen Eurodac-Treffer der Kategorie 1, aus dem eindeutig die Asylantragstellung in Italien ersichtlich ist. Zum anderen brachte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.08.2017 selbst vor, dass sie nach ihrer Ankunft in Italien gleich am ersten Tag versorgt worden sei (vgl. AS 110), wozu die italienischen Behörden wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte die Beschwerdeführerin keinen Asylantrag gestellt. Dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet.Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .05.2017 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Hingegen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden, nicht glaubhaft. Zum einen widerspricht dieses Vorbringen dem unbedenklichen Eurodac-Treffer der Kategorie 1, aus dem eindeutig die Asylantragstellung in Italien ersichtlich ist. Zum anderen brachte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.08.2017 selbst vor, dass sie nach ihrer Ankunft in Italien gleich am ersten Tag versorgt worden sei vergleiche AS 110), wozu die italienischen Behörden wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte die Beschwerdeführerin keinen Asylantrag gestellt. Dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" der Beschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich aus einer E-Mail des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 25.09.2017 und gründet darüber hinaus auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.09.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von Widersprüchen und Steigerungen als nicht glaubhaft zu werten ist. Zunächst ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin zu den Gründen, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, ausschließlich darauf verwiesen hat, dass ihr Mann in Österreich lebe und Österreich daher ihr Zielland gewesen sei. So gab sie beispielsweise in der Erstbefragung auf die Frage, was gegen die Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien spreche an: "Ich möchte hier in Österreich bleiben, weil auch mein Mann hier aufhältig ist." (vgl. AS 13). Auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.06.2017 hat die Beschwerdeführerin lediglich über die von ihr gewünschte Familienzusammenführung mit ihrem nach islamischen Ritus "verheirateten" Mann gesprochen und andere Vorkommnisse in Italien nicht erwähnt. Auf die Frage, ob sie noch etwas angeben wolle, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich möchte nur, dass mich der österreichische Staat unterstützt." (vgl. AS 47). Eine etwaige Bedrohung oder Verfolgung in Italien lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Erst als sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausgestellt hat, dass der "Ehegatte" der Beschwerdeführerin weder die Absicht hat, mit ihr die in Somalia bestanden habende Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen noch vorhat, die Beschwerdeführerin in irgendeiner Art und Weise zu unterstützen bzw. offenbar auch keinen näheren Kontakt mit ihr wünscht, brachte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.08.2017 zunächst ohne nähere Begründung vor, dass ihr Leben in Italien in Gefahr sei. Auf die Frage, wieso ihr Leben in Gefahr sei bzw. ob sie persönliche, konkrete Gründe nennen könne, die gegen die Führung ihres Verfahrens in Italien sprechen würden, gab sie an: "Ich bin nach Österreich gekommen, weil mein Ehemann hier ist. Meine Kinder sind minderjährig und brauchen ihren Vater. Sie sind noch jung." (vgl. AS 109). Auch aus diesem Vorbringen ist weder eine Gefährdung noch eine Verfolgung in Italien ersichtlich. Erst in weiterer Folge der Einvernahme nach Übersetzung der Länderfeststellungen brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie sich an die Polizei gewandt habe, die nicht auf sie reagiert habe. Obwohl sie nachgefragt habe, habe sie keine Informationen bekommen (vgl. AS 109). Danach - als der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander als sichere Staaten für Asylwerber ansehen würden - steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass sie niemanden um Schutz und Hilfe habe bitten können und nur mit Männern im Lager untergebracht gewesen sei, um unmittelbar darauf auf die folgende Frage, was einer Außerlandesbringung ihrer Person nach Italien entgegenstehe, zum ursprünglichen Vorbringen zurückzukehren und anzugeben: "Ich möchte noch angeben, dass mein Gatte in Österreich ist und ich möchte, dass meine Kinder sowohl mit mir als auch mit ihm aufwachsen. Sie brauchen ihren Vater." (vgl. AS 109). Erst am Ende der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Italien einige Personen, die sie in Somalia mit dem Tod bedroht hätten, wiedergesehen habe. Diese Personen hätten gestikuliert, sie würden die Beschwerdeführerin umbringen wollen und die Polizei habe ihr nicht geholfen. Am zweiten Tag in Italien sei dieser Vorfall gewesen. Danach sei sie in ein Lager gebracht worden, wo sie von afrikanischen Männern "begrapscht" worden sei. Aus Angst vor einer möglichen Vergewaltigung sei sie wieder bei der Polizei gewesen und habe sie der Polizist erneut "weggescheucht". Alleine aus diesem Teil des Vorbringens der Beschwerdeführerin zeigt sich deutlich, dass sie nach Österreich gekommen ist, weil sie die Familienzusammenführung mit ihrem Lebensgefährten forcieren und offenbar ihre - in Somalia verbliebenen - Kinder nachholen wollte. Als ihr bewusst wurde, dass ihr "Ehemann" offenbar weder an ihr noch an den Kindern Interesse hat und keineswegs eine Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft beabsichtigt - die Beschwerdeführerin sohin keinen Grund mehr hatte, in Österreich zu bleiben - steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass sie in Italien Verfolgung durch die sie bereits in Somalia bedroht habende Personen ausgesetzt sei und darüber hinaus die Gefahr einer Vergewaltigung im Lager bestanden haben soll und ihr die Polizei nicht geholfen habe. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich einer derartigen Gefahr in Italien ausgesetzt gewesen, hätte sie dieses Vorbringen früher erstattet und zwar spätestens in der Einvernahme vom 23.06.2017 als sie gefragt wurde, ob sie weitere Angaben tätigen wolle.vergleiche AS 13). Auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.06.2017 hat die Beschwerdeführerin lediglich über die von ihr gewünschte Familienzusammenführung mit ihrem nach islamischen Ritus "verheirateten" Mann gesprochen und andere Vorkommnisse in Italien nicht erwähnt. Auf die Frage, ob sie noch etwas angeben wolle, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich möchte nur, dass mich der österreichische Staat unterstützt." vergleiche AS 47). Eine etwaige Bedrohung oder Verfolgung in Italien lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Erst als sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausgestellt hat, dass der "Ehegatte" der Beschwerdeführerin weder die Absicht hat, mit ihr die in Somalia bestanden habende Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen noch vorhat, die Beschwerdeführerin in irgendeiner Art und Weise zu unterstützen bzw. offenbar auch keinen näheren Kontakt mit ihr wünscht, brachte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.08.2017 zunächst ohne nähere Begründung vor, dass ihr Leben in Italien in Gefahr sei. Auf die Frage, wieso ihr Leben in Gefahr sei bzw. ob sie persönliche, konkrete Gründe nennen könne, die gegen die Führung ihres Verfahrens in Italien sprechen würden, gab sie an: "Ich bin nach Österreich gekommen, weil mein Ehemann hier ist. Meine Kinder sind minderjährig und brauchen ihren Vater. Sie sind noch jung." vergleiche AS 109). Auch aus diesem Vorbringen ist weder eine Gefährdung noch eine Verfolgung in Italien ersichtlich. Erst in weiterer Folge der Einvernahme nach Übersetzung der Länderfeststellungen brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie sich an die Polizei gewandt habe, die nicht auf sie reagiert habe. Obwohl sie nachgefragt habe, habe sie keine Informationen bekommen vergleiche AS 109). Danach - als der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander als sichere Staaten für Asylwerber ansehen würden - steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass sie niemanden um Schutz und Hilfe habe bitten können und nur mit Männern im Lager untergebracht gewesen sei, um unmittelbar darauf auf die folgende Frage, was einer Außerlandesbringung ihrer Person nach Italien entgegenstehe, zum ursprünglichen Vorbringen zurückzukehren und anzugeben: "Ich möchte noch angeben, dass mein Gatte in Österreich ist und ich möchte, dass meine Kinder sowohl mit mir als auch mit ihm aufwachsen. Sie brauchen ihren Vater." vergleiche AS 109). Erst am Ende der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Italien einige Personen, die sie in Somalia mit dem Tod bedroht hätten, wiedergesehen habe. Diese Personen hätten gestikuliert, sie würden die Beschwerdeführerin umbringen wollen und die Polizei habe ihr nicht geholfen. Am zweiten Tag in Italien sei dieser Vorfall gewesen. Danach sei sie in ein Lager gebracht worden, wo sie von afrikanischen Männern "begrapscht" worden sei. Aus Angst vor einer möglichen Vergewaltigung sei sie wieder bei der Polizei gewesen und habe sie der Polizist erneut "weggescheucht". Alleine aus diesem Teil des Vorbringens der Beschwerdeführerin zeigt sich deutlich, dass sie nach Österreich gekommen ist, weil sie die Familienzusammenführung mit ihrem Lebensgefährten forcieren und offenbar ihre - in Somalia verbliebenen - Kinder nachholen wollte. Als ihr bewusst wurde, dass ihr "Ehemann" offenbar weder an ihr noch an den Kindern Interesse hat und keineswegs eine Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft beabsichtigt - die Beschwerdeführerin sohin keinen Grund mehr hatte, in Österreich zu bleiben - steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass sie in Italien Verfolgung durch die sie bereits in Somalia bedroht habende Personen ausgesetzt sei und darüber hinaus die Gefahr einer Vergewaltigung im Lager bestanden haben soll und ihr die Polizei nicht geholfen habe. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich einer derartigen Gefahr in Italien ausgesetzt gewesen, hätte sie dieses Vorbringen früher erstattet und zwar spätestens in der Einvernahme vom 23.06.2017 als sie gefragt wurde, ob sie weitere Angaben tätigen wolle. Darüber hinaus finden sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, die ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit der von ihr geschilderten Vorfälle sprechen. Beispielsweise brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2017 vor, sie sei mit vier afrikanischen Männern in einem Zimmer gewesen, die sie belästigt hätten (vgl. AS 110). Hingegen - wiederum als Steigerung zu werten - wurde in der Stellungnahme vom 07.08.2017 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in einen Raum mit einer weiteren Frau und 15 afrikanischen Männern untergebracht worden (vgl. AS 119). Ebenso sind die Angaben zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien widersprüchlich. In der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin an, sie sei ca. 20 Tage lang in Italien gewesen (vgl. AS 11). Hingegen brachte sie in der Einvernahme vom 04.08.2017 zunächst vor, sie sie ca. sieben Tage lang in Italien gewesen (vgl. AS 110), um sich in weiterer Folge selbst zu widersprechen, wenn sie angibt, der behauptete Vorfall sei am XXXX .05.2017 (sohin am dritten Tag ihres Aufenthalts bei Antragstellung am XXXX .05.2017) gewesen und sie sei am XXXX .05.2017 aus Italien ausreist, was wiederum auf eine Aufenthaltsdauer von fast zwei Wochen hinweist. Auf Vorhalt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nicht sofort geflüchtet sei, baute sie erstmals eine somalische Frau in ihr Vorbringen ein, die ihr geholfen habe und bei der sie sich habe verstecken können (vgl. AS 110). Letztlich ist noch auf das Vorbringen zu den angeblichen Verfolgern zu verweisen. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie sei von diesen Personen in Italien erneut bedroht worden und hätten diese gestikuliert, sie würden die Beschwerdeführerin umbringen. In der Folge brachte sie vor, die Personen, die sie verfolgt hätten, hätten sie in Italien schikaniert; sie hätten ihr bei offener Zimmertür die Decke weggerissen. Letztlich gab die Beschwerdeführerin an, dass diese Personen "etwas" mit ihr machen hätten wollen, aber sie zu schreien begonnen habe und sie daher weggelaufen seien (vgl. hierzu AS 110).Darüber hinaus finden sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, die ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit der von ihr geschilderten Vorfälle sprechen. Beispielsweise brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2017 vor, sie sei mit vier afrikanischen Männern in einem Zimmer gewesen, die sie belästigt hätten vergleiche AS 110). Hingegen - wiederum als Steigerung zu werten - wurde in der Stellungnahme vom 07.08.2017 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in einen Raum mit einer weiteren Frau und 15 afrikanischen Männern untergebracht worden vergleiche AS 119). Ebenso sind die Angaben zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien widersprüchlich. In der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin an, sie sei ca. 20 Tage lang in Italien gewesen vergleiche AS 11). Hingegen brachte sie in der Einvernahme vom 04.08.2017 zunächst vor, sie sie ca. sieben Tage lang in Italien gewesen vergleiche AS 110), um sich in weiterer Folge selbst zu widersprechen, wenn sie angibt, der behauptete Vorfall sei am römisch 40 .05.2017 (sohin am dritten Tag ihres Aufenthalts bei Antragstellung am römisch 40 .05.2017) gewesen und sie sei am römisch 40 .05.2017 aus Italien ausreist, was wiederum auf eine Aufenthaltsdauer von fast zwei Wochen hinweist. Auf Vorhalt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nicht sofort geflüchtet sei, baute sie erstmals eine somalische Frau in ihr Vorbringen ein, die ihr geholfen habe und bei der sie sich habe verstecken können vergleiche AS 110). Letztlich ist noch auf das Vorbringen zu den angeblichen Verfolgern zu verweisen. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie sei von diesen Personen in Italien erneut bedroht worden und hätten diese gestikuliert, sie würden die Beschwerdeführerin umbringen. In der Folge brachte sie vor, die Personen, die sie verfolgt hätten, hätten sie in Italien schikaniert; sie hätten ihr bei offener Zimmertür die Decke weggerissen. Letztlich gab die Beschwerdeführerin an, dass diese Personen "etwas" mit ihr machen hätten wollen, aber sie zu schreien begonnen habe und sie daher weggelaufen seien vergleiche hierzu AS 110). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation in Italien aufgrund von Steigerungen, Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht glaubhaft ist. Der Vollständigkeit halber ist jedenfalls darauf zu verweisen, dass die italienischen Behörden bzw. die italienische Polizei willens und in der Lage sind, bei tatsächlich vorliegenden Bedrohungen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die ihrer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die sowohl im Zuge ihrer Erstbefragungen als auch im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt am 04.08.2017 angab, weder an Krankheiten zu leiden noch in ärztlicher Behandlung zu stehen (vgl. AS 9 bzw. AS 108). Das in der Stellungnahme vom 07.08.2017 - sohin drei Tage später erstattete - Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei beim Psychiater in Traiskirchen gewesen, der ihr Baldriantropfen und Tabletten verschrieben habe, ist hingegen nicht glaubhaft. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Einvernahme, bei der sie noch angab, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, einen Psychiater aufsuchen musste und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und nicht durch die Vorlage ärztlicher Unterlagen bzw. Bestätigungen untermauert wurde. Hinzu kommt, dass dieses Vorbringen auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht mehr aufrecht erhalten wurde und die Beschwerdeführerin darüber hinaus seit September 2017 untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich ärztliche bzw. psychiatrische Hilfe benötigen.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die ihrer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die sowohl im Zuge ihrer Erstbefragungen als auch im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt am 04.08.2017 angab, weder an Krankheiten zu leiden noch in ärztlicher Behandlung zu stehen vergleiche AS 9 bzw. AS 108). Das in der Stellungnahme vom 07.08.2017 - sohin drei Tage später erstattete - Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei beim Psychiater in Traiskirchen gewesen, der ihr Baldriantropfen und Tabletten verschrieben habe, ist hingegen nicht glaubhaft. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Einvernahme, bei der sie noch angab, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, einen Psychiater aufsuchen musste und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und nicht durch die Vorlage ärztlicher Unterlagen bzw. Bestätigungen untermauert wurde. Hinzu kommt, dass dieses Vorbringen auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht mehr aufrecht erhalten wurde und die Beschwerdeführerin darüber hinaus seit September 2017 untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich ärztliche bzw. psychiatrische Hilfe benötigen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin selbst vor, dass sie mit Herrn XXXX nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und mit diesem seit ihrer Ankunft in Österreich lediglich zweimal telefonischen Kontakt gehabt habe (vgl. AS 46 und AS 108). Dass Herr XXXX kein Interesse an einer Wiederaufnahme bzw. Fortführung der Beziehung zur Beschwerdeführerin hat, ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Angaben in den jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 23.06.2017 und am 04.08.
- Beispielsweise gab sie an: "Ich habe ihn mehrmals angerufen, aber er antwortet mir nicht mehr, seitdem er weiß, dass ich es bin, der ihn anruft. [...]" (vgl. AS 47) oder "... aber mein Gatte war abweisend. [...] Er wollte das Gespräch beenden." (vgl. AS 108). Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass es sich bei Herrn XXXX um einen in Österreich subsidiär Schutzberechtigten handelt, aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister vom 01.09.
- Dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.09.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.03.2018.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin selbst vor, dass sie mit Herrn römisch 40 nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und mit diesem seit ihrer Ankunft in Österreich lediglich zweimal telefonischen Kontakt gehabt habe vergleiche AS 46 und AS 108). Dass Herr römisch 40 kein Interesse an einer Wiederaufnahme bzw. Fortführung der Beziehung zur Beschwerdeführerin hat, ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Angaben in den jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 23.06.2017 und am 04.08.
- Beispielsweise gab sie an: "Ich habe ihn mehrmals angerufen, aber er antwortet mir nicht mehr, seitdem er weiß, dass ich es bin, der ihn anruft. [...]" vergleiche AS 47) oder "... aber mein Gatte war abweisend. [...] Er wollte das Gespräch beenden." vergleiche AS 108). Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass es sich bei Herrn römisch 40 um einen in Österreich subsidiär Schutzberechtigten handelt, aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister vom 01.09.
- Dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.09.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.03.
- 2.
- Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie lediglich an, dass es in Italien keine Sicherheit gebe und die Leute auf der Straße schlafen müssten. Zur Stellungnahme vom 07.08.2017 ist auszuführen, dass sich diese auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011 und auf "besorgniserregende Zahlen" aus den Jahren 2008 und 2009 bezieht, was mangels Aktualität keinerlei Relevanz für das gegenständliche Verfahren haben kann. Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen würden nicht die tagesaktuellen Gegebenheiten wiederspiegeln und sei die Situation für Dublin-Rückkehrer höchst bedenklich, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Es ist nicht erkennbar, gegen welchen Teil der Feststellungen im angefochtenen Bescheid sich die Kritik richtet. Hinzu kommt, dass das Beschwerdevorbingen zum Teil aktenwidrig ist, wenn auf die persönlichen Erfahrungen der Beschwerdeführerin verwiesen wird, nämlich insbesondere in Italien über keine Unterkunft zu verfügen. Die Beschwerdeführerin hat ein derartiges Vorbringen im gesamten Verfahren nicht erstattet, sondern - im Gegenteil - lässt sich ihren Angaben vor dem Bundesamt entnehmen, dass sie in Italien versorgt und untergebracht worden war. Dieser Vorbringensteil geht sohin ins Leere. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung vom Juli 2017 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind als die in der Beschwerde zitierten Berichte, die ausschließlich aus dem Jahr 2016 stammen. Wenn ferner ausgeführt wird, dass das Bundesamt nicht auf die Mängel in der Betreuung von Asylwerbern in Italien eingehe, ist daraus nicht ersichtlich, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zur Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem Vorbringen aufweisen; es wird lediglich auf "aktuelle Berichte" verwiesen, die jedoch in weiterer Folge weder zitiert noch benannt wurden, sodass dieser Teil des Vorbringens in Bezug auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid keiner Überprüfung unterzogen werden kann. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich. In jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[...]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[...]
(4)[...] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus der Türkei - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die Zuständigkeit Italiens von der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus der Türkei - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die Zuständigkeit Italiens von der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) "untergetaucht" im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat (vgl. hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) "untergetaucht" im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat vergleiche hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien
§§ 5Asyl
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Italien ist zunächst auf die Beweiswürdigung im Rahmen des gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, der zufolge die Angaben der Beschwerdeführern zu den behaupteten Vorfällen in Italien nicht glaubhaft sind. Der Vollständigkeit halber ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass der italienische Staat in der Lage und auch willens ist, die Beschwerdeführerin vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Angriffen in Italien nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihr die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Italien bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nach ihrer Ankunft von den italienischen Behörden versorgt und untergebracht worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin nach Übersetzung der Länderfeststellungen angibt, "die Leute" würden in Italien auf der Straße leben und sie könne nicht auf der Straße leben, ist ihr entgegenzuhalten, dass gerade ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass sie in Italien nicht untergebracht gewesen wäre oder dass ihr Versorgungsleistungen vorenthalten worden sind. Es finden sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin weder Kritikpunkte betreffend ihre Behandlung als Asylwerberin durch die italienischen Behörden noch hinsichtlich Ihrer dortigen Unterbringungs- oder Versorgungssituation (auch in Bezug auf die medizinische Versorgung). Etwaige konkrete Mängel im italienischen Asylverfahren, die die Beschwerdeführerin konkret betroffen haben, wurden sohin weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde substanziiert vorgebracht. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte
Art. 3EMRK zu rechnen hätte.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrecht