RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW238 2140225-2 SpruchW238 2140225-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 09.06.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach multiplen Thrombosen im Versorgungsgebiet des rechten Armes, Zustand nach Gefäßintervention und Operation mit gutem postoperativen Ergebnis mittlerer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis jedoch persistierender Beschwerdesymptomatik der rechten Hand; Antikoagulantientherapie inkludiert 05.03.02 30 2 Mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20 3 Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar 02.05.19 20 4 In Fehlstellung geheilte Schlüsselbeinfraktur rechts mit endlagiger Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes 02.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand. Ein mittels Protonenpumpenhemmer behandelbares Magenleiden erreiche ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. Übergewicht und ein erhöhter Blutfettspiegel würden zwar Risikofaktoren darstellen, aber ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreichen.
- Mit Bescheid vom 26.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.
- Mit Bescheid vom 26.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 08.11.2016 Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. zu niedrig sei, da sie ihre Hand noch immer nicht richtig bewegen könne. Jede Belastung gehe mit Schmerz und nachhaltigen Berührungsempfindlichkeiten einher. Dies störe auch ihre Nachtruhe, weil sich dieser Zustand nicht sofort beruhige. Die Beschwerdeführerin wies weiters darauf hin, dass sie sich wieder im Krankenhaus befinde, da neuerliche Verschlüsse aufgetreten seien. Der Zustand ihrer Hand habe sich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin kündigte an, nach ihrem stationären Krankenhausaufenthalt weitere Befunde beizubringen.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, W238 2140225-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, W238 2140225-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
- Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde (Teil-)Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirirgie und einer Fachärztin für Innere Medizin sowie ein zusammenfassendes internistisches Sachverständigengutachten ein. 7.
- In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 16.05.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: "Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 160,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status - Fachstatus: HNAP frei, keine Lippenzyanose Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten, keine Einflussstauung Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Abdomen: Leber 1-2 QF unter dem RIBO, Milz nicht palpabel, keine DP, keine Resitenzen, DG lebhaft OE: rechts: Faustschluß nicht möglich, Händedruck rechts eingeschränkt, Kraft seitengleich, Narbe ca. 8cm teilweise offen, eitrig, erythematös verfärbt, minimal kälter als links, Pulse palpabel UE: Pulse tastbar, mehrfache blande Narben nach Venenentnahme, rechter Oberschenkel Pflaster: anamnestisch eitrige Wunde Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden die (in das Fachgebiet fallenden) Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach multiplen Thrombosen im Versorgungsgebiet des rechten Armes, Zustand nach Gefäßinterventionen und Operationen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da persistierende Beschwerdesymptomatik sowie Wundheilungsstörung. 05.03.02 30 2 Arterielle Hypertonie, kardiale Rhythmusstörungen 05.01.02 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. 7.
- In einem weiteren - nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten - Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 31.05.2017 wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: "Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 65 a Ernährungszustand: gut Größe: 160,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, mäßige Verschmächtigung der Muskulatur rechts Durchblutung: Hände warm, Ringfinger und Kleinfinger rechts diskret kühler als die anderen Finger, Pulse nicht tastbar. Die Sensibilität wird im Bereich der rechten Hand als herabgesetzt angegeben. Schultergelenk rechts: Beweglichkeit endlagig eingeschränkt, sonst unauffällig Clavikula rechts: Stufe im mittleren Drittel, federnd, Diastase, Druckschmerzen. Unterarm rechts: vertiefte Narbe ellenbeugennahe bis mittleres Drittel der Unterarmbeugeseite von 10 cm, 5 cm dehiszent, nässend, Umgebung gerötet. Mittelfinger rechts: Endglied dysmorph, verjüngt, kein Ulcus, keine Nekrose, Nagel in Ablösung. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts endlagig eingeschränkt, links frei Ellbogengelenke: rechts 0/0/130, links 0/0/140, Unterarmdrehung: Pronation/Supination rechts 60/0/40, links 70/0/70 Handgelenke: S rechts 30/0/20, links 70/0/70, F rechts 5/0/10, links 10/0/30, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist rechts nicht komplett, Fingerkuppenhohlhandabstand 5 cm, kein Streckdefizit, Opponens Daumen/Zeigefinger kräftig möglich, die grobe Kraft beim Händedruck rechts geschwächt. Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschränkt, links frei durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradige Ödeme beide Unterschenkel, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Rechter Oberschenkel lateral Narbe nach Spalthautentnahme, unauffällig Rechter Oberschenkel innenseitig Narbe von etwa 20 cm Länge, punktuell eitrige Sekretion Kniegelenk rechts: geringgradige Umfangsvermehrung, geringgradige Überwärmung, Strukturvergröberung, endlagige Beugeschmerzen, kein Erguss, stabil. Kniegelenk links: geringgradige Umfangsvermehrung und Strukturvergröberung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/5/120, links 0/0/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild geringgradig rechts hinkend, insgesamt mäßig zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen." Als Ergebnis der Begutachtung wurden die (in das Fachgebiet fallenden) Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Beginnende Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung feststellbar. 02.05.19 20 2 Schlüsselbeinpseudarthrose rechts Fixer Richtsatzwert, berücksichtigt die endlagige Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks. 02.06.07 10 3 Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk geringen Grades Fixer Richtsatzwert 02.06.20 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 21.07.2016) sei das Handgelenksleiden neu hinzugekommen.nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 21.07.2016) sei das Handgelenksleiden neu hinzugekommen. 7.
- Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten der befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 27.07.2017 wurden die Diagnosen aus den Teilgutachten im Sinne einer Gesamtbeurteilung wie folgt erfasst: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach multiplen Thrombosen im Versorgungsgebiet des rechten Armes, Zustand nach Gefäßinterventionen und Operationen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da persistierende Beschwerdesymptomatik sowie Wundheilungsstörung 05.03.02 30 2 Beginnende Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung feststellbar. 02.05.19 20 3 Arterielle Hypertonie 05.01.02 20 4 Schlüsselbeinpseudarthrose rechts Fixer Richtsatzwert, berücksichtigt die endlagige Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks. 02.06.07 10 5 Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk geringen Grades Fixer Richtsatzwert 02.06.20 10 Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Insgesamt komme es trotz erstmaliger Berücksichtigung der Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 21.07.2016) zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Insgesamt komme es trotz erstmaliger Berücksichtigung der Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 21.07.2016) zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG (erneut) abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 27.07.2017 übermittelt
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG (erneut) abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 27.07.2017 übermittelt
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29.08.2017 fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Besserung ihrer rechten Hand nicht in Sicht sei. Sie habe keine Kraft in der rechten Hand und könne damit auch keine Arbeiten durchführen. Aufgrund dieser Schädigung sei es zu einem Sturz gekommen, bei dem sie sich die Schulter gebrochen habe, wodurch sie noch mehr eingeschränkt sei. Seither könne sie ihre rechte Hand nicht mehr richtig bewegen. Der Beschwerde wurde ein Unfallbericht vom 11.05.2017 beigelegt.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 05.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht richtete in der Folge ein Ersuchen an die mit der Erstellung des Teilgutachtens vom 31.05.2017 befasste Fachärztin für Unfallchirurgie, ihr Gutachten unter Berücksichtigung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen zu ergänzen. In dem daraufhin aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 22.11.2017 führte die Sachverständige insbesondere Folgendes aus: "1) Welche Gesundheitsschädigungen werden, in welchem Ausmaß, durch die vorgelegten medizinischen Beweismittel (Unfallbericht vom 11.05.2017) dokumentiert? Dokumentiert wird eine subcapitale Humerusfraktur, welche konservativ mit Schulterverband behandelt wird. Ein Röntgenbefund zur exakten Klassifizierung der Fraktur ist dem Akt nicht angeschlossen. 2) Bedingt der Unfallbericht vom 11.05.2017 a) die Einschätzung eines neuen Leidens? Nein. Die konservative Therapie mit Schulterverband lässt auf eine unkomplizierte Fraktur schließen, welche bei weiterem komplikationslosem Verlauf keine erhebliche funktionelle Einschränkung der rechten Schulter nach sich zieht. Ein Heilungsverlauf, der länger als 6 Monate anhält, ist nicht anzunehmen, somit keine Einschätzung als behinderungsrelevantes Leiden. b) die höhere Einschätzung eines im Gutachten vom 31.05.2017 bereits eingeschätzten Leidens? Nein. Keine Einschätzung als behinderungsrelevantes Leiden, da nicht länger als 6 Monate anhaltend. c) einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als im Gesamtgutachten vom 27.07.2017? Kein behinderungsrelevantes Leiden, da nicht länger als 6 Monate anhaltend, somit auch keine anhaltende ungünstige Beeinflussung von bereits eingeschätzten Leiden möglich, da vorübergehend. 3) Bedingen die Einwendungen in der Beschwerde (keine Besserung der Hand in Aussicht, keine Kraft in der rechten Hand, gebrochene Schulter, eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hand bzw. des rechten Arms, zum Beispiel über Kopf bringen und Zugreifen der Finger) eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung? Sowohl im eigenen Gutachten vom 26.04.2017 als auch im Facharztgutachten für Innere Medizin vom 26.04.2017 konnte eine Wundheilungsstörung im Bereich des Unterarms bei Zustand nach mehrfacher Gefäßinterventionen nach multiplen Thrombosen festgestellt werden. Befunde über eine persistierende Wundheilungsstörung liegen jedoch nicht vor, die Durchblutungssituation zum Untersuchungszeitpunkt war ausreichend, somit ist der Einwand, dass keine Besserung der Hand in Aussicht sei, nicht nachvollziehbar. Es konnte am 26.04.2017 zwar eine geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Handgelenks und ein Beugedefizit der Langfinger mit inkomplettem Faustschluss objektiviert werden, eine wesentliche Kraftminderung oder Gebrauchsminderung der rechten Hand konnte jedoch nicht festgestellt werden. Ein Zugreifen mit den Fingern ist möglich, insbesondere konnte eine kraftvolle Opponens- Funktion zwischen Daumen und Zeigefinger festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung war die Schulterbeweglichkeit rechts annähernd frei, somit ist nach erfolgter Heilung der subcapitalen Humerusfraktur keine wesentliche Beeinträchtigung der Überkopftätigkeit anzunehmen. Die vorgebrachten Einwände und das vorgelegte Dokument bedingen keine Änderung der getroffenen Einschätzung."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 09.06.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Zustand nach multiplen Thrombosen im Versorgungsgebiet des rechten Armes, Zustand nach Gefäßinterventionen und Operationen bei persistierender Beschwerdesymptomatik und Wundheilungsstörung; 2) Beginnende Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke bei geringgradiger funktioneller Einschränkung; 3) Arterielle Hypertonie; 4) Schlüsselbeinpseudarthrose rechts, berücksichtigt die endlagige Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks; 5) Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk geringen Grades. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Teilgutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 16.05.2017 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 31.05.2017, im zusammenfassenden Gesamtgutachten vom 27.07.2017 sowie in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 22.11.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
- Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Teilgutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 16.05.2017 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 31.05.2017, auf das zusammenfassende Gesamtgutachten vom 27.07.2017 sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte unfallchirurgische Ergänzungsgutachten vom 22.11.
- Darin wurde auf die Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung (bei Zusammenschau der Gutachten) vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die im Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 16.05.2017, 31.05.2017, 27.07.2017 und 22.11.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf im Rahmen von persönlichen Untersuchungen sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass der Zustand nach multiplen Thrombosen im Versorgungsgebiet des rechten Armes sowie nach Gefäßinterventionen und Operationen im internistischen Gutachten zutreffend der Positionsnummer 05.03.02 mit einem Rahmensatz von 30 v.H. (eine Stufe über dem unteren Rahmensatz) zugeordnet wurde. Begründend wurde diesbezüglich im Gutachten auf die persistierende Beschwerdesymptomatik und Wundheilungsstörung verwiesen. Bei Funktionseinschränkungen der Kniegelenke sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien insbesondere die Möglichkeit von Streckung und Beugung. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden beginnenden Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke wurde korrekt die Positionsnummer 02.05.19 mit dem unteren Rahmensatz von 20 v.H. herangezogen. Begründend wurde seitens der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie darauf verwiesen, dass bei der Beschwerdeführerin nur geringgradige funktionelle Einschränkungen feststellbar waren. Die arterielle Hypertonie wurde im internistischen Gutachten der Positionsnummer 05.01.02 und dem dort vorgesehenen fixen Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet. Die Schlüsselbeinpseudarthrose rechts wurde im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten richtigerweise der Positionsnummer 02.06.07 unter Heranziehung des fixen Rahmensatzes von 10 v.H. zugeordnet, wobei die endlagige Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bereits berücksichtigt wurde. Erstmals objektivierbar war eine Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk, die aufgrund des geringgradigen funktionellen Defizits unter der Positionsnummer 02.06.20 mit einem fixen Rahmensatz von 10 v. H. eingeschätzt wurde. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. wurde sowohl in den Teilgutachten als auch im zusammenfassenden Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese von der befassten Sachverständigen in ihrem ergänzenden unfallchirurgischen Gutachten vom 22.11.2017 gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet. Demnach bedingt die in einem Unfallbericht diagnostizierte subcapitale Humerusfraktur mangels dauerhafter Funktionseinschränkung keine Einschätzung eines neuen Leidens. Bei der Untersuchung konnten auch keine wesentliche Kraftminderung oder Gebrauchsminderung der rechten Hand festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung war die Schulterbeweglichkeit rechts annähernd frei. Nach erfolgter Heilung der subcapitalen Humerusfraktur ist keine wesentliche Beeinträchtigung der Überkopftätigkeit anzunehmen. Auch wurden keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist weder den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten noch dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Sie hat zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Es wurde somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass eine höhere Einschätzung ihrer Leiden hätte erfolgen müssen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigenbeweises vom 16.05.2017, 31.05.2017, 27.07.2017 und 22.11.
- Er wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (...)" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (...)" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (...)" 3.
- §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
- Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "05.03 Arterielles Gefäßsystem 05.03.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 20 - 40 % 20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei a 40 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption40 %: Arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b mit Therapieoption Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation" "Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90°" "05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 %" "02.06 Obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adaptierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10 % anzuheben und zu begründen. Schlüsselbeinpseudoarthrose 02.06.07 Schlüsselbeinpseudoarthrose straff 10 %" "Handgelenk Lunatum-Malazie während der notwendigen Ruhigstellung: 30 %. Versteifung im Handgelenk: 30 %. Brüche oder Luxationen von Handwurzelknochen oder Mittelhandknochen - Einschätzung nach Funktionsbeeinträchtigung: 10 - 30 %. 02.06.20 Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades einseitig 10 %" 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurde mit Blick auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Gutachten aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie eingeholt. Die auf Basis von persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten entsprechen den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen. 3.
- Wie oben unter Punkt II.2.
- eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 16.05.2017, 31.05.2017, 27.07.2017 und 22.11.2017 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte unfallchirurgische Ergänzungsgutachten von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieb.3.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 16.05.2017, 31.05.2017, 27.07.2017 und 22.11.2017 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte unfallchirurgische Ergänzungsgutachten von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieb. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.7.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.7.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.7.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Fachärztin für Innere Medizin. Diesen - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ergänzende Gutachten, das auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.7.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Fachärztin für Innere Medizin. Diesen - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ergänzende Gutachten, das auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.7.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.7.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2140225.2.00