GVGA) Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG iVm § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen, da er mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen, da er mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Des Weiteren werde über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Des Weiteren werde über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.
Vm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 30 v.H. beträgt sowie dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Begründend wurde auf die Ergebnisse des im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 19.10.2016 verwiesen. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.11.2016 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 02.08.2016
Paragraphen 40, 41 und 45 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 30 v.H. beträgt sowie dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Begründend wurde auf die Ergebnisse des im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 19.10.2016 verwiesen. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
3 BBG eingestellt wird, wenn er ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte.12. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018, Zahl W238 2142257-1/6Z, letztmalig aufgefordert, sich am 20.02.2018 im ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zu ärztlichen Untersuchungen um 08:00 Uhr bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, um 08:30 Uhr bei Dr.XXXX, Facharzt für HNO, um 09:00 Uhr bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und um 09:30 Uhr bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, einzufinden. In dieser Aufforderung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht unter der Rufnummer römisch 40 zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes vom Beschwerdeführer spätestens binnen 7 Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren
Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt wird, wenn er ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte. Dieses Schreiben ist an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie an den laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 17.01.2018 seit 01.07.2014 bestehenden Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergangen. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein am 19.01.2018 durch persönliche Übernahme der Rechtsvertretung. Aus dem an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht behoben" rückgesendeten Kuvert ergibt sich, dass das Schriftstück nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers ab 19.01.2018 an einem näher bezeichneten Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Über die Hinterlegung wurde eine Verständigung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.2.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn3.2.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisenGemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen 3.3. Festzuhalten ist zunächst, dass die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 sowohl an der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch persönliche Übernahme der Erledigung als auch dem Beschwerdeführer selbst durch rechtswirksame Hinterlegung
G zugestellt wurde.3.3. Festzuhalten ist zunächst, dass die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 sowohl an der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch persönliche Übernahme der Erledigung als auch dem Beschwerdeführer selbst durch rechtswirksame Hinterlegung
Paragraph 17, ZustG zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, von Amts wegen (zusätzliche) Beweise darüber aufzunehmen, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 am 19.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, weil diese Tatsache durch das dazugehörige - dem Gericht retournierte - Kuvert bereits bewiesen war. Der Umstand, dass der Adressat ein Zustellstück nicht behoben hat, löst keine Pflicht des Verwaltungsgerichtes aus, amtswegig Ermittlungen zur Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung anzustellen (vgl. etwa VwGH 25.05.2011, 2010/08/0232). Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen und wurde ein solcher Gegenbeweis vom Beschwerdeführer nicht erbracht.Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, von Amts wegen (zusätzliche) Beweise darüber aufzunehmen, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 am 19.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, weil diese Tatsache durch das dazugehörige - dem Gericht retournierte - Kuvert bereits bewiesen war. Der Umstand, dass der Adressat ein Zustellstück nicht behoben hat, löst keine Pflicht des Verwaltungsgerichtes aus, amtswegig Ermittlungen zur Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung anzustellen vergleiche etwa VwGH 25.05.2011, 2010/08/0232). Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen und wurde ein solcher Gegenbeweis vom Beschwerdeführer nicht erbracht. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder der - eindeutigen - Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder der - eindeutigen - Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2142257.1.00
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