RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW238 2150188-1 SpruchW238 2150188-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 06.05.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter einem beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 22.06.2015 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Neuroblastom in Kindesalter mit bleibenden Sekundärfolgen nach operativen Eingriffen, Bestrahlungen und Chemotherapie. Oberer Rahmensatz, da deutliche Folgeschäden im Bereich der Wirbelsäule und des muskulären Bereiches des Abdomens. 13.01.02 40 % 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Fehlhaltung. Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung. 02.01.02 30 % 3 Migräne. Unterer Rahmensatz, da Analgetika der WHO-Stufe 1 ausreichen. 04.11.01 10 % 4 Sulcus nervi ulnaris Syndrom links. Unterer Rahmensatz dieser Position, da Sensibilitätsstörungen im Bereich des Mittel- bis Kleinfingers links ohne motorisches Defizit. 04.05.05 10 % zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 24.05.2011) sei Leiden 4 neu hinzugekommen. Leiden 3 und 4 des Vorgutachtens (Funktionseinschränkung der rechten Schulter und im linken Kniegelenk) seien keiner Einstufung unterzogen worden, da diesbezüglich keine Funktionseinschränkung mehr nachweisbar sei. Insgesamt komme es zu keiner Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung.nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 24.05.2011) sei Leiden 4 neu hinzugekommen. Leiden 3 und 4 des Vorgutachtens (Funktionseinschränkung der rechten Schulter und im linken Kniegelenk) seien keiner Einstufung unterzogen worden, da diesbezüglich keine Funktionseinschränkung mehr nachweisbar sei. Insgesamt komme es zu keiner Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung. Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im Sachverständigengutachten mit näherer Begründung verneint. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2015 dem Parteiengehör unterzogen.
- Mit Eingabe vom 26.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung nicht nachvollziehbar sei. Es sei unrichtig, dass keine wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliege. Die Leidensbeeinflussung sei durch den Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern, insbesondere durch die herabgesetzte Knochendichte erwiesen. Aus den Befunden ergebe sich auch die deutlich vorliegende wechselseitige Beeinflussung zwischen Neuroblastom, Bestrahlung sowie Chemotherapie und der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule betreffend LWS und HWS. Der verkümmerte muskuläre Bereich im unteren Bereich des Oberkörpers sei bei der Untersuchung von der sachverständigen Ärztin nicht berücksichtigt worden. Auch hier zeige sich die wechselseitige Leidensbeeinflussung im Kontext der Wirbelsäule. Ebenso leide er an einer medikamentös behandelten Hypertonie, was aber im aktuellen Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Betreffend Leiden 3 und 4 des Vorgutachtens bestehe nach wie vor eine Beeinträchtigung. Aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen liege eine deutliche Beeinträchtigung des täglichen Lebens vor, weshalb bei Gesamtschau aller Beeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgen müsste. Ebenso sei die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" basierend auf den vorliegenden Gesundheitsschädigungen indiziert.
- Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände wurde von der bereits befassten Sachverständigen am 30.09.2015 ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Darin wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Neuroblastom in Kindesalter mit bleibenden Sekundärfolgen nach operativen Eingriffen, Bestrahlungen und Chemotherapie. Oberer Rahmensatz, da deutliche Folgeschäden im Bereich der Wirbelsäule und des muskulären Bereiches des Abdomens. 13.01.02 40 % 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Fehlhaltung. Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung. 02.01.02 30 % 3 Migräne Unterer Rahmensatz, da Analgetika der WHO-Stufe 1 ausreichen. 04.11.01 10 % 4 Sulcus nervi ulnaris Syndrom links Unterer Rahmensatz dieser Position, da Sensibilitätsstörungen im Bereich des Mittel- bis Kleinfingers links ohne motorisches Defizit. 04.05.05 10 % 5 Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatzwert. 05.01.01 10 % zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 22.06.2015) sei Leiden 5 neu hinzugekommen, da dieses dokumentiert sei. Die weiteren Leiden seien unverändert eingeschätzt worden, da keine einstufungsrelevante Verbesserung oder Verschlechterung nachgewiesen werden habe können. Sämtliche Leiden, insbesondere Leiden 1 und 2, seien gemäß den festgestellten Funktionseinschränkungen eingestuft worden, wobei auch auf das unauffällige flotte Gangbild des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Im Vergleich zum Gutachten vom 24.05.2011 wurde ausgeführt, dass die endlagige Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter nach operiertem Bizepssehnenausriss (Leiden 3 des Vorgutachtens) bei der Begutachtung am 22.06.2015 nicht mehr festgestellt werden habe können. Bei freier Beweglichkeit liege eine seitengleiche proximale und distale Kraftentfaltung beider oberer Extremitäten vor. Eine Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenks (Leiden 4 des Vorgutachtens) habe ebenso nicht objektiviert werden können; vielmehr sei ein unauffälliges Kniegelenk mit freier Beweglichkeit und unauffälligem Gangbild festgestellt worden. Eine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden sei daher nicht mehr möglich. Insgesamt komme es zu keiner Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung.nach der Einschätzungsverordnung erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 22.06.2015) sei Leiden 5 neu hinzugekommen, da dieses dokumentiert sei. Die weiteren Leiden seien unverändert eingeschätzt worden, da keine einstufungsrelevante Verbesserung oder Verschlechterung nachgewiesen werden habe können. Sämtliche Leiden, insbesondere Leiden 1 und 2, seien gemäß den festgestellten Funktionseinschränkungen eingestuft worden, wobei auch auf das unauffällige flotte Gangbild des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Im Vergleich zum Gutachten vom 24.05.2011 wurde ausgeführt, dass die endlagige Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter nach operiertem Bizepssehnenausriss (Leiden 3 des Vorgutachtens) bei der Begutachtung am 22.06.2015 nicht mehr festgestellt werden habe können. Bei freier Beweglichkeit liege eine seitengleiche proximale und distale Kraftentfaltung beider oberer Extremitäten vor. Eine Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenks (Leiden 4 des Vorgutachtens) habe ebenso nicht objektiviert werden können; vielmehr sei ein unauffälliges Kniegelenk mit freier Beweglichkeit und unauffälligem Gangbild festgestellt worden. Eine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden sei daher nicht mehr möglich. Insgesamt komme es zu keiner Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung. Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im Sachverständigengutachten wiederum verneint. Auch dieses Gutachten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2015 dem Parteiengehör unterzogen.
- Mit Eingabe vom 15.11.2015 erhob der Beschwerdeführer erneut Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Er führte aus, dass der Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern, der die herabgesetzte Knochendichte dokumentiere, weiterhin unberücksichtigt geblieben sei. Ebenso sei die Funktionseinschränkung der rechten Schulter nach Bizepssehnenriss anhand der Befunde evident, aber dennoch nicht bewertet worden. Die Beschreibung eines unauffälligen flotten Gangbildes und der Rückschluss auf die gegenständlichen Leiden seien subjektiv und somit nicht beurteilungsrelevant. Das Gutachten weise diverse Mängel auf. So seien Befunde und Funktionseinschränkungen nicht berücksichtigt und subjektiv geprägte Einschätzungen vorgenommen worden. Das Begehren auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit dem Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei anzuerkennen. Im Übrigen wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 26.08.2015 wiederholt.
- Dazu erstattete die befasste Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin am 20.11.2015 eine Stellungnahme. Darin führte sie aus, anhand der eingehenden orthopädischen Untersuchung am 22.06.2015 sei festgestellt worden, dass im Bereich der Wirbelsäule keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen würden. Das beobachtete Gangbild sei ohne Hilfsmittel hinkfrei und unauffällig, flott. Befunde der bildgebenden Diagnostik, welche eine Strukturrarefizierung im Sinne einer Osteoporose darlegen, seien in die Beurteilung eingeflossen. Einstufungsrelevant seien jedoch nur objektivierbare Funktionseinschränkungen. Somit ergebe sich keine Änderung der Einstufung des Wirbelsäulenleidens. Sämtliche Beobachtungen im Zuge der Untersuchung, insbesondere des Gangbilds, seien für die Beurteilung relevant. Bei einer fachärztlichen Gangbildanalyse handle es sich nicht um eine subjektive Meinung. Die Einwendung, wonach nicht nach Physiotherapien gefragt worden sei, sei falsch, da dieser Umstand in der Anamnese erhoben und erfasst worden sei. Ein Zustand nach operiertem Bizepssehnenriss sowie ein Zustand nach endlagiger Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter seien zwar aktenkundig, jedoch liege kein Hinweis für eine einschätzungsrelevante Behinderung nach der Einschätzungsverordnung vor, da weder eine Kraftminderung noch eine Einschränkung der Beweglichkeit objektivierbar seien. Zur begehrten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Untersuchung im Bereich der oberen Extremitäten keine relevanten Funktionseinschränkungen festgestellt worden seien. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten seien nicht eingeschränkt. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten habe keine relevante Funktionseinschränkung festgestellt werden können. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend sei. Das sichere Ein-und Aussteigen sei gewährleistet. Es liege daher keine Gehbehinderung vor, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen würde. Neue Gesundheitsschädigungen seien nicht objektivierbar, weshalb eine Änderung des Gutachtens nicht gerechtfertigt sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass eine Änderung des Gutachtens nicht angezeigt sei. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sei daher abzuweisen gewesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass eine Änderung des Gutachtens nicht angezeigt sei. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sei daher abzuweisen gewesen. Abschließend wurde festgehalten, dass die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme vom 20.11.2015 übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde Willkür bei der Bemessung des Grades der Behinderung geübt habe. Die medizinische Beurteilung unterliege keiner schlüssigen arithmetischen Kumulation. Bei Betrachtung der Zahl und des Umfangs der Funktionseinschränkungen müsse es zu einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. oder höher kommen. Insbesondere wurde auf die in kausalem Zusammenhang und in unmittelbarer Wechselwirkung stehenden Leiden 1 und 2 verwiesen. Auch müssten die durch die damals stärkere Bestrahlungsintensität der Chemotherapie vorliegenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule in Form eines höheren Grades der Behinderung bewertet werden. Zudem sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist unzulässig weit überschritten worden. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 15.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in weiterer Folge neuerliche Begutachtungen des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Nervenheilkunde sowie durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie veranlasst. 10.
- In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 10.10.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Psychischer Status: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. ausreichend affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt Neurologischer Status: HN: unauff. Anteflexion der HWS gering eingeschränkt OE: Rechtshänder, MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg. Hypästhesie im Bereich des ulnaris links auf spitz-stumpf UE: MER stgl. mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl. Bab. neg., Lasegue neg. Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf, Hypästhesie im Bereich ulnaris links Stand. Gang: unauff. Stellungnahme: 1) Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:: 1 Sulcus Nervi Ulnaris Syndrom links 04.05.05 GdB 10 % Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung jedoch ohne feststellbares motorisches Defizit. 2 Migräne 04.11.01 GdB 10 % Unterer Rahmensatz, da Analgetika der WHO Stufe 1 zur Anfallskupierung ausreichen. 2) Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge: Siehe Gesamtgutachten. 3) Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist: Siehe Gesamtgutachten. 4) Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen: ... Abl. 65-66: Befund NLG vom 11.3.2015 - der Befund entspricht gut einem deutlichen Sulcus Ulnaris Syndrom links, im Vergleich zum Vorbefund 1.7.2013 etwas reduziert SPA auf der linken Seite, besonders im Sulcusbereich mit etwas verbesserter Nervenleitgeschwindigkeit im Sulcusbereich. Der Befund wird als Hilfsmittel in die Begutachtung mit aufgenommen. ... 5) Stellungnahme zu den Einwendungen im Verwaltungsverfahren: Abl. 81-82 mein Fach betreffend liegt bzgl. Leiden 1 GdB 10 % und Leiden 2 GdB 10 % keine Erhöhung des Gesamtrades der Behinderung vor, da kein relevant ungünstiges Zusammenwirken besteht. Abl. 91-92 betreffend: Punkt 1 des Parteiengehörs vom 15.11.2015: ‚die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung kann in keiner Weise fachlich nachvollzogen werden und wird aufgrund evidenter Unrichtigkeit beeinsprucht' - siehe Gesamtgutachten. Mein Fach betreffend: Leiden 1 Sulcus nervi ulnaris Syndrom wird durch Leiden 2 Migräne im Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht, da kein relevant ungünstiges Zusammenwirken besteht. Punkt 2 Hypertonie - siehe Gesamtgutachten. Punkt 3 betreffend Leiden 3 und 4 des Gutachtens erster Instanz, Migräne und Sulcus nervi ulnaris Syndrom - siehe Punkt
- 6) Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde: ‚Der Antrag unterliegt keiner schlüssigen arithmetischen Kumulation, es muss bei der Betrachtung der Menge und des Umfangs im Jänner nicht zu einem Grad von 40 %, sondern jedenfalls von einem Grad 50 % oder höher in der Berechnung kommen. Speziell wird hier nochmals auf die laufenden Nummern 1 und 2 verwiesen, welche aber kausal in unmittelbarem Zusammenhang und Wechselwirkung stehen.' Siehe Gesamtgutachten inkl. Gesamtgrad der Behinderung. 7) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung:. Mein Fachgebiet betreffend gibt es im Vergleich zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 30.9.2015 Abl. 84-88 keine Änderung im Grad der Behinderung der von mir eingeschätzten Funktionseinschränkungen. 8) Ist eine Nachuntersuchung erforderlich? Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." 10.
- In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten - zusammenfassenden - Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.11.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Klinischer Status - Fachstatus: Hörvermögen: nicht beeinträchtigt; Sehvermögen: nicht beeinträchtigt; Zehenballen- und Fersenstand: beidseits durchführbar; Schulter- und Beckengeradstand; Finger-Boden-Abstand: halber US A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 5cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: diffus LWS; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/33cm, Rippenbuckel: nein Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwust nein; keine Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder Nacken- und Kreuzgriff links nicht eingeschränkt; rechts endlagig eingeschränkt muskuläre Verhältnisse unauffällig; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; rechts links normal 140 0 40 160 0 40 160 040 50 0 90 50 0 90 50 0 90 140 0 30 160 0 40 160 0 40 Re Oberarm: ventral 10cm lange, blande Narbe nach Reinsertion Bizepssehne Ellbogen:- rechts-links-normal Extension/Flexion- 0 0 150- 0 0 150-10 0 150 Pronation/Supination-90 0 90-90 0 90-90 0 90 Handgelenk:-rechts-links-normal Extension/Flexion-60 0 60-60 0 60-60 0 60 Radial-/U!narduktion-30 0 40-30 0 40-30 0 40 Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft; Sensibilität: re ungestört; li Dysästhesien dig III-V, Sulcus nervi ulnaris Syndrom durch NLG verifiziert; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: HÜFTGELENK:-rechts--links--normal Druckschmerz:-nein--nein--nein- Extension/Flexion-10-0-130-10 0-130-15-0-130 Abduktion/Adduktion-35-0-30-35 0-30-35-0-30 Außen-/Innenrotation-35-0-35-35 0-35-35-0-35 Valgussteilung : 5 Grad OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich KNIEGELENK:-rechts-links-normal Extension/Flexion-5 0 130-5 0 130-5 0 130 Druckschmerz:-nein-nein-nein Erguss:-nein-nein-nein Rötung:-nein-nein-nein Hyperthermie:-nein-nein-nein Retropatell. Symptomatik: nein-nein-nein Zohlen-Zeichen:-negativ-negativ-negativ Bandinstabilität:-li med +-nein-nein Kondylenabstand: 1 QF UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich SPRUNGGELENKE:-rechts-links-normal oberes SG: Extension/Flexion:-25 0 45-25 0 45-25 0 45 Bandinstabilität:-nein-nein-nein unteres SG: Eversion/Inversion:-15 0 30-15 0 30-15 0 30 Erguss:-nein-nein-nein Hyperthermie/Rötung:-nein-nein-nein Malleolenabstand: 2 QF FUß-und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: unauffällig NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard: negativ; Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar; Sensibilität: unauffällig BEINLÄNGE: seitengleich; GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: keines Schuhwerk: feste HS Anhalten: nicht erforderlich An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar Transfer zur Untersuchungsliege: selbständig Hocke: beidseits durchführbar Gangbild: symmetrisch, raumgreifend Schrittlänge: 1,5 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ, kein Hinweis auf relevante psychische Störung. ERGEBNIS UND ZUSAMMENFASSUNG DER DURCHGEFÜHRTEN ORTHOPÄDISCHEN UND NEUROLOGISCHEN BEGUTACHTUNG NACH DER EINSCHÄTZUNGSVERORDNUNG : Ad
- Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung und Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Neuroblastom rechte Nebenniere im Kleinkindalter mit operativen Eingriffen, Chemotherapie und Bestrahlung. Oberer Rahmensatz, da Folgeschäden im Bereich der Wirbelsäule und des muskulären Bereichs des Abdomens. 13.05.02 (Anm. richtig: 13.01.02) 13.05.02 Anmerkung richtig: 13.01.02) 40 2 Wirbelsäule: degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Fehlhaltung. Unterer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen, aber keine relevanten funktionellen Einschränkungen vorliegen. 02.01.02 30 3 Migräne. Unterer Rahmensatz, da Analgetika der WHO-Stufe 1 zur Anfallskupierung ausreichen. 04.11.01 10 4 Sulcus nervi ulnaris Syndrom links Unterer Rahmensatz dieser Position, da Sensibilitätsstörungen jedoch ohne feststellbares motorisches Defizit. 04.05.05 10 5 Arterielle Hypertonie, leichte Form mit einem Antihypertensivum. Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 bis 5 erhöhen nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die angegebenen Beschwerden in der rechten Schulter nach operiertem Bizepssehnenriss und die in den Befunden angeführten Veränderungen entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, bieten derzeit keine behinderungsrelevante funktionelle Einschränkung und erreichen daher keinen Grad der Behinderung. Der in den Einwendungen angeführte Vitamin-D-Mangel basiert auf einem Laborbefund aus dem Februar
- Es konnte nicht eruiert werden, ob seither eine Substitution erfolgt ist. Ein rezenter Laborbefund ist nicht vorhanden, daher erreicht diese Einwendung keinen Grad der Behinderung. Ad
- Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist: Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung 06.05.2015 anzunehmen. Ad
- Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen: Abl. 60-61 (2015/02): DZ Favoriten: MRT HWS: kongenitaler Blockwirbel C4/5, Spondylose C5/6 mit Uncarthrose beidseits und Protrusion, keine kompressive Myelopathie, geringe Protrusion C6/7, multisegmentale Osteochondrosen; MRT LWS: Kyphose L3 bis L5, Keilwirbelbildungen L3 und L4 mit Knochenmarködem (eventuell osteoporotischer Genese), multisegmentale geringe Protrusionen L2 bis L5 ohne Nervenwurzelkompression, Spinalkanal normal weit; Dieser Befund spricht für geringgradige degenerative Veränderungen im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule ohne Spinalkanalverengung (Vertebrostenose) oder Nervenwurzelkompressionen. Abl. 62-64 (2015/02): Labor Dr. XXXX: ausführliche Blutuntersuchung inklusive Rheuma- und Vitamin D-Spiegel. Die als pathologisch gekennzeichneten Werte betreffen eine grenzwertige, minimale Erhöhung der weißen Blutkörperchen, eine Erhöhung der Harnsäure und eine Erniedrigung des Vitamin D-Spiegels. Die Rheumafaktoren und Entzündungszeichen sind negativ. Abl. 65-66 (2015/03): Labor XXXX: NLG-Befund (Nervenleitgeschwindigkeit): Sulcus-Nervi-Ulnaris-Syndrom links; konservative Therapie empfohlen; Der Befund wird als Hilfsmittel in die Begutachtung aufgenommen. Abl. 67-68 (2015/04): Kurzbrief II. Med. Abt., KH Barmherzige Schwestern: Dg: Discusprolaps L2/L4 + C3/C5, St.p. Neuroblastom NNR links (1 LJ OP mit Radiatio), arter. Hypertonie, inkompl. RSB, Vit D Mangel, St.p. Bizepssehnen Rekonstr., St.p. Meniskus-Op li, St.p. Benett FX; Th: medikamentös;Abl. 67-68 (2015/04): Kurzbrief römisch zwei. Med. Abt., KH Barmherzige Schwestern: Dg: Discusprolaps L2/L4 + C3/C5, St.p. Neuroblastom NNR links (1 LJ OP mit Radiatio), arter. Hypertonie, inkompl. RSB, Vit D Mangel, St.p. Bizepssehnen Rekonstr., St.p. Meniskus-Op li, St.p. Benett FX; Th: medikamentös; Fachfremder Kurzbefund, aus dem nicht hervorgeht, ob die für eine interne Abteilung fachfremden Diagnosen aus dem Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und der Neurologie/Neurochirurgie durch fachliche Konsiliarbefunde und apparative Zusatzuntersuchungen erstellt wurden. ... Ad
- Stellungnahme zu den Einwendungen im Verwaltungsverfahren: Abl. 81-82 (2015/08): Einwendungen des Beschwerdeführers: -Strichaufzählung aus neurologischer Sicht liegt hinsichtlich des Sulcus-Nervi-Ulnaris-Syndroms und der Migräne keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung vor, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. -Strichaufzählung aus orthopädischer Sicht wurden die angeführten Einwendungen zu den Leiden hinsichtlich der Wirbelsäule, des Bluthochdrucks und der muskulären Veränderung im Sachverständigengutachten berücksichtigt, bedingen aber keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt. Abl. 91-92 (2015/11): Einwendungen des Beschwerdeführers: Diese Einwendungen enthalten teilweise (besonders Seite 2) den gleichen Wortlaut wie die schon in 08/2015 (Ablage 81-82) vorgebrachten Einwendungen. Es werden keine aktuellen Befunde angeführt und somit sind daraus auch keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.Diese Einwendungen enthalten teilweise (besonders Seite 2) den gleichen Wortlaut wie die schon in 08 aus 2015, (Ablage 81-82) vorgebrachten Einwendungen. Es werden keine aktuellen Befunde angeführt und somit sind daraus auch keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. ... Ad
- Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde: Bei der Beurteilung im medizinischen Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung wird der Gesamtgrad der Behinderung nicht durch eine Addition der einzelnen Leiden festgelegt, sondern durch eine eventuell vorliegende wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß. Ad
- Begründung zu einer anfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung: Aus orthopädischer und neurologischer Sicht ergibt sich zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 30.09.2015 (inkl. Stellungnahme vom 20.11.2015, Abl. 84-88 und 94) keine abweichende Beurteilung. ... Aus orthopädischer und neurologischer Sicht ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
- Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 06.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.01.2017 wurde ausschließlich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Zustand nach Neuroblastom rechte Nebenniere im Kleinkindalter mit operativen Eingriffen, Chemotherapie und Bestrahlung, Folgeschäden im Bereich der Wirbelsäule und des muskulären Bereichs des Abdomens; 2) Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Fehlhaltung, radiologische Veränderungen ohne relevante funktionelle Einschränkungen; 3) Migräne, Analgetika der WHO-Stufe 1 zur Anfallskupierung ausreichend; 4) Sulcus nervi ulnaris Syndrom links, Sensibilitätsstörungen ohne motorisches Defizit; 5) Arterielle Hypertonie, leichte Form mit Antihypertensivum. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, ihres Ausmaßes, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 10.10.2017 sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.11.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge sowie zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
- Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 10.10.2017 sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.11.
- Darin wird auf die Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die im Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. In den Gutachten erfolgte eine (jeweils fachspezifische) ausführliche Auseinandersetzung mit der Befundlage und mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sowie im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 10.10.2017 und vom 08.11.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung im Ergebnis korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des führenden Leidens 1 (Zustand nach Neuroblastom rechte Nebenniere im Kleinkindalter mit operativen Eingriffen, Chemotherapie und Bestrahlung) im zusammenfassenden Gutachten vom 08.11.2017 die Positionsnummer 13.05.02 herangezogen wurde. Wie sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Einschätzung dieses Leidens in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, aber auch aus dem nunmehr eingeholten Sachverständigengutachten, in dem ausdrücklich keine abweichende Einschätzung erfolgte, ergibt, handelt es sich dabei um einen - aufgrund eines Versehens aufgetretenen - offenkundigen Schreibfehler des befassten Sachverständigen. Richtigerweise ist Leiden 1 der Positionsnummer 13.01.02 ("Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung") zuzuordnen, zumal die Anlage zur Einschätzungsverordnung keine Positionsnummer 13.05.02 enthält. Im Übrigen vermag ein bloßer Schreibfehler nichts an der Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten - ausführlich und nachvollziehbar begründeten - Sachverständigengutachtens zu ändern. Bezüglich des für die (korrekte) Positionsnummer 13.01.02 herangezogenen oberen Rahmensatzes von 40 v.H. wurde im Gutachten darauf verwiesen, dass beim Beschwerdeführer Folgeschäden im Bereich der Wirbelsäule und des muskulären Bereichs des Abdomens bestehen. Da beim Beschwerdeführer jedoch weder ein Malignom mit einer weiterführenden Behandlungsnotwendigkeit noch ein operativ nicht entferntes bzw. nicht entfernbares Malignom vorliegen, erfolgte zutreffend keine höhere Einschätzung des führenden Leidens. Bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen. Angesichts der beim Beschwerdeführer bei der klinischen Untersuchung festgestellten Schwere der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen wurde im orthopädischen Gutachten korrekt die Positionsnummer 02.01.02 unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 30 v.H. angesetzt. Begründend wurde im Gutachten schlüssig auf das Bestehen radiologischer Veränderungen bei Fehlen von relevanten funktionellen Einschränkungen verwiesen. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall des Beschwerdeführers, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Migräne wurde im neurologischen Sachverständigengutachten zutreffend die Positionsnummer 04.11.01 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. herangezogen, da beim Beschwerdeführer Analgetika der WHO-Stufe 1 zur Anfallskupierung ausreichend sind. Das sulcus nervi ulnaris Syndrom links wurde richtigerweise der Positionsnummer 04.05.05 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. zugeordnet, wobei diesbezüglich vom befassten Facharzt für Nervenheilkunde nachvollziehbar ausgeführt wurde, dass beim Beschwerdeführer eine Sensibilitätsstörung ohne feststellbares motorisches Defizit vorliegt. Betreffend die beim Beschwerdeführer bestehende Hypertonie wurde im zusammenfassenden Gutachten korrekt die Positionsnummer 05.01.01 mit dem darin vorgesehenen fixen Rahmensatz von 10 v.H. gewählt. Begründend wurde festgehalten, dass es sich um eine leichte Ausprägung handelt, die mit einem Antihypertensivum behandelt wird. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. wurde im zusammenfassenden orthopädischen Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, weil kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß gegeben ist. Die angegebenen Beschwerden in der rechten Schulter nach operiertem Bizepssehnenriss und die in den Befunden angeführten Veränderungen entsprechen nur einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, weshalb keine behinderungsrelevante funktionelle Einschränkung vorliegt, die einen Grad der Behinderung erreicht. Der in den Einwendungen angeführte Vitamin-D-Mangel basiert auf einem Laborbefund aus Februar
- Ein rezenter Laborbefund ist nicht vorhanden, weshalb auch insoweit zutreffend keine Behinderungsrelevanz erkannt wurde. Auch die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten vom 10.10.2017 und vom 08.11.2017 gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Auch wurden im Beschwerdeverfahren keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 10.10.2017 und vom 08.11.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Er hat zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Es wurde somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt, dass eine höhere Einschätzung seiner Leiden hätte erfolgen müssen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 10.10.2017 und vom 08.11.
- Sie werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. 3.
- Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 06.05.2015 ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht. Unter einem beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Ausgehend davon ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht (auch) - entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid - abgesprochen wurde. Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Vornahme einer Zusatzeintragung im Behindertenpass erst dann entsprochen werden könnte, wenn ihm ein Behindertenpass ausgestellt wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Ungeachtet dessen bildet den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mit Blick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (...)" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (...)" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (...)" 3.
- §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
- Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "13 Malignome Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung. Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen. 13.01.02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung 10 - 40 % 5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung) Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors -Strichaufzählung bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation -Strichaufzählung bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms) 10 - 20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung 30 - 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen." "02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag." "04 Nervensystem 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 - 20 % 10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat" "04.05 Lähmungen der peripheren Nerven Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt. Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus. 04.05.05 Nervus ulnaris 10 - 40 % Leitfunktion ist die Opposition des Kleinfingers" "05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %" 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens ein neurologisches Sachverständigengutachten sowie ein (zusammenfassendes) orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt, die auf Basis persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erstattet wurden und - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der einzelnen Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen. 3.
- Wie oben unter Punkt II.2.
- eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 10.10.2017 und vom 08.11.2017 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer letztlich unwidersprochen blieben.3.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 10.10.2017 und vom 08.11.2017 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer letztlich unwidersprochen blieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.8.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.8.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Diesen - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Diesen - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.8.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.8.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2150188.1.00