RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW238 2169702-1 SpruchW238 2169702-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 08.02.2017 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Neben einer Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises wurde dem Antrag ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigelegt.
- In der Folge holte das Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.03.2017 erstatteten - Gutachten vom 02.06.2017 wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Keilwirbelbildung, Bandscheibenschädigung und Spondylolisthese im Lendenwirbelsäulensegment. Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite fassbar. 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken. Unterer Rahmensatz, da zwar morphologische Veränderungen beschrieben, jedoch keine signifikante Funktionsstörung nachweisbar. 02.05.19 20 3 Leichter Bluthochdruck. Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Das Übergewicht sowie der erhöhte Blutfettspiegel würden zwar einen Risikofaktor darstellen, jedoch keinen Grad der Behinderung erreichen. Ein behandlungswürdiger Diabetes mellitus sei nicht befundmäßig dokumentiert. Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: 09.03.2011) habe sich Leiden 1 verschlimmert und werde nun um eine Stufe höher bewertet. Leiden 2 habe sich im Hinblick auf den Bewegungsumfang gebessert und werde unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung um eine Stufe niedriger bewertet. Das neu aufgenommene Leiden 3 bewirke keine Änderung der Gesamteinschätzung. Es handle sich um einen Dauerzustand.nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Das Übergewicht sowie der erhöhte Blutfettspiegel würden zwar einen Risikofaktor darstellen, jedoch keinen Grad der Behinderung erreichen. Ein behandlungswürdiger Diabetes mellitus sei nicht befundmäßig dokumentiert. Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, 09.03.2011) habe sich Leiden 1 verschlimmert und werde nun um eine Stufe höher bewertet. Leiden 2 habe sich im Hinblick auf den Bewegungsumfang gebessert und werde unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung um eine Stufe niedriger bewertet. Das neu aufgenommene Leiden 3 bewirke keine Änderung der Gesamteinschätzung. Es handle sich um einen Dauerzustand.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 02.06.2017 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen (erster Satz des Spruches) sowie festgestellt, dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" beträgt (zweiter Satz des Spruches). Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 02.06.2017.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 02.06.2017 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen (erster Satz des Spruches) sowie festgestellt, dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" beträgt (zweiter Satz des Spruches). Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 02.06.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er an einem metabolischen Syndrom, an Diabetes mellitus Typ II, an essentieller Hypertonie sowie an Hypercholesterinämie leide. Die Diabeteserkrankung bedinge eine medikamentöse Behandlung sowie eine zuckerfreie Reduktionskost, weshalb diese gesondert eingestuft hätte werden müssen. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einem Facettensyndrom (L5/S1), einer Listhese L3-S1, einer Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, einem Prolaps L5/S1 sowie einer Protrusion L1-S1, weshalb chronische Schmerzzustände vorliegen würden, auf die im Gutachten nicht ausreichend eingegangen worden sei. Aufgrund der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule bestehe eine Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur rechts, die ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Die Gehleistung des Beschwerdeführers sei wesentlich eingeschränkt. Die bestehende Gonarthrose und Periarthropathie würden sich erschwerend auf die Wirbelsäulenschädigungen und die eingeschränkte Gangleistung auswirken. Auch dieser Umstand sei nicht gehörig gewürdigt worden. Der Beschwerde wurden Befunde beigelegt. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Innere Medizin und Orthopädie einholen, eine mündliche Verhandlung durchführen und seiner Beschwerde stattgeben.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er an einem metabolischen Syndrom, an Diabetes mellitus Typ römisch zwei, an essentieller Hypertonie sowie an Hypercholesterinämie leide. Die Diabeteserkrankung bedinge eine medikamentöse Behandlung sowie eine zuckerfreie Reduktionskost, weshalb diese gesondert eingestuft hätte werden müssen. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einem Facettensyndrom (L5/S1), einer Listhese L3-S1, einer Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, einem Prolaps L5/S1 sowie einer Protrusion L1-S1, weshalb chronische Schmerzzustände vorliegen würden, auf die im Gutachten nicht ausreichend eingegangen worden sei. Aufgrund der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule bestehe eine Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur rechts, die ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Die Gehleistung des Beschwerdeführers sei wesentlich eingeschränkt. Die bestehende Gonarthrose und Periarthropathie würden sich erschwerend auf die Wirbelsäulenschädigungen und die eingeschränkte Gangleistung auswirken. Auch dieser Umstand sei nicht gehörig gewürdigt worden. Der Beschwerde wurden Befunde beigelegt. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Innere Medizin und Orthopädie einholen, eine mündliche Verhandlung durchführen und seiner Beschwerde stattgeben.
- Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens veranlasst. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.08.2017 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Keilwirbelbildung, Bandscheibenschädigung und Spondylolisthese im Lendenwirbelsäulensegment. Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite fassbar. 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken. Unterer Rahmensatz, da zwar morphologische Veränderungen beschrieben, jedoch keine signifikante Funktionsstörung nachweisbar 02.05.19 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Medikation befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.02.01 20 4 Leichter Bluthochdruck. Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken bestehe. Das Übergewicht sowie der erhöhter Blutfettspiegel würden zwar einen Risikofaktor darstellen, jedoch keinen Grad der Behinderung erreichen. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 02.06.2017 führte der Sachverständige aus, dass sich hinsichtlich der Leiden 1, 2 und 4 kein abweichendes Kalkül ergebe. Das neu aufgenommene Leiden 3 rechtfertige keine Änderung der Gesamteinschätzung. Es handle sich um einen Dauerzustand.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2017 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2017 gemäß §§ 2, 3, 14 und 19 BEinstG iVm § 14 VwGVG abgewiesen wurde (erster Satz des Spruches). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen (zweiter Satz des Spruches) und dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" beträgt (dritter Satz des Spruches). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die aufgrund der Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem als schlüssig erkannten Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten würden nicht vorliegen. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.06.2017 und vom 11.08.2017.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2017 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2017 gemäß Paragraphen 2, 3, 14 und 19 BEinstG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen wurde (erster Satz des Spruches). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen (zweiter Satz des Spruches) und dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" beträgt (dritter Satz des Spruches). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die aufgrund der Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem als schlüssig erkannten Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten würden nicht vorliegen. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.06.2017 und vom 11.08.
- Am 29.08.2017 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in dem auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen wurde.
- Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2017 vorgelegt.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin veranlasst. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 23.12.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "STATUS: Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Größe 188 cm, Gewicht 141 kg. RR 120/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung. Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit. Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME:
- Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30 % Unterer Rahmensatz, da bei nachgewiesenen mäßigen degenerativen Veränderungen vor allem der LWS rezidivierende Beschwerden und mäßig eingeschränkter Bewegungsumfang und kein neurologisches Defizit objektivierbar. 2) Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke 02.05.19 20 % Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da zwar geringgradige morphologische Veränderungen beschrieben, jedoch keine relevanten Funktionseinschränkungen nachweisbar. 3) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.01 20 % Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Medikation befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 4) Bluthochdruck 05.01.01 10 % Fixer Richtsatzwert.
- Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei insbesondere auf eine allfällige Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung aufgrund relevanten Zusatzleidens bzw. negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge: Gesamtgrad der Behinderung: 30 % Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.
- Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist (ab Antrag - 08.02.2017? Wenn später, bitte begründen): Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 08.02.2017 - ab Antrag - anzunehmen.
- Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist: Der BF ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
- und
- Fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren übermittelten Unterlagen und Befunden sowie zu den anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Befunden: MRT des linken Kniegelenks vom 07.07.2014 (Chondropathie II - III) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Einstufung.MRT des linken Kniegelenks vom 07.07.2014 (Chondropathie römisch zwei - römisch drei) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Einstufung. Befund Dr. XXXX Sportarzt, vom 21.04.2015 (Z.n. Discusprolaps, Lumbalgie, Meniskusläsion bds.) - keine neuen Informationen.Befund Dr. römisch 40 Sportarzt, vom 21.04.2015 (Z.n. Discusprolaps, Lumbalgie, Meniskusläsion bds.) - keine neuen Informationen. MRT rechts Knie vom 02.04.2017 (Chondropathie I bis III, Hinweis auf Meniskusläsion) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Einstufung.MRT rechts Knie vom 02.04.2017 (Chondropathie römisch eins bis römisch drei, Hinweis auf Meniskusläsion) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Einstufung. Arztbrief vom 21.09.2015 (Polyarthrose, rez. Lumbago. Sprunggelenksarthrose bds., Bluthochdruck) - keine neuen Informationen Befund Dr. XXXX vom 05.11.2015 (laufend in orthop. Behandlung, röntgenologisch gesicherter BS-Vorfall) - keine neuen Informationen.Befund Dr. römisch 40 vom 05.11.2015 (laufend in orthop. Behandlung, röntgenologisch gesicherter BS-Vorfall) - keine neuen Informationen. MRT der LWS vom 28.06.2016 (DP L4L/L5) - Befund wird in der Beurteilung berücksichtigt, maßgeblich für die Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden sind jedoch feststellbare funktionelle Einschränkungen. Befund Echokardiographie vom 20.07.2016 (unauffällig). Röntgen rechtes Knie vom 09.01.2017 (hochgradige medial betonte Gonarthrose und Retropatellararthrose) - Befund wird in der Beurteilung berücksichtigt, maßgeblich für die Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden sind jedoch feststellbare funktionelle Einschränkungen. Befund Dr. XXXX, FA für Innere Medizin vom 29.06.2017 (Metab.Befund Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin vom 29.06.2017 (Metab. Syndrom, Dm, essent. Hypertonie, Hypercholesterinämie. Th.: Sevikar, Atorvastatin, Oleovit, Glucobay, Trajenta, Pioglitazon) - sämtliche Diagnosen werden in der Einstufung berücksichtigt. Befund Dr. XXXX vom 04.07.2017 (Facettensyndrom L5/S1, Gonarthrose, Olisthese L3/S1, Proplaps L5/S1) - keine neuen Informationen.Befund Dr. römisch 40 vom 04.07.2017 (Facettensyndrom L5/S1, Gonarthrose, Olisthese L3/S1, Proplaps L5/S1) - keine neuen Informationen. Nachgereichter Befund, es gilt die Neuerungsbeschränkung: Entlassungsbrief Krankenhaus Hollabrunn, chirurgische Abteilung vom 14.9.2017 (morbide Adipositas, BMI 50, Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ II, Magenbypass)Entlassungsbrief Krankenhaus Hollabrunn, chirurgische Abteilung vom 14.9.2017 (morbide Adipositas, BMI 50, Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Magenbypass) Dokumentiertes Leiden wird getrennt ausgewiesen und eingeschätzt: Magenbypass bei morbider Adipositas 07.04.02 10 % Unterer Rahmensatz, da Magenverkleinerung mit gutem Operationsergebnis. Eine Veränderung des Gesamtgrads der Behinderung wird durch dieses Leiden nicht erreicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
- Fachspezifische Stellungnahme zu den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen: Diabetes mellitus wird im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach Vorlage entsprechender Befunde am 10.8.2017 in korrekter Höhe eingestuft. Das metabolische Syndrom wird berücksichtigt. Bluthochdruck wird im Gutachten vom 8.3.2017 und 10.8.2017 einer Einstufung unterzogen. Hypercholesterinämie stellt einen kardiovaskulären Risikofaktor dar, eine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden ist ohne objektivierbare Folgeschäden jedoch nicht möglich. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter objektiver Befunde einschließlich Röntgen und MRT der Lendenwirbelsäule wird eine korrekte Einstufung des Wirbelsäulenleidens vorgenommen. Motorische Defizite können nicht festgestellt werden, ein höhergradiges funktionelles Defizit liegt nicht vor. Vorgebracht wird, dass der BF an chronischen Schmerzzuständen leide. Es ist jedoch keine Dauermedikation etabliert und ein neurologischer Befund über ein chronisches Schmerzsyndrom liegt nicht vor. Nur wenige Meter gehen zu können aufgrund von Schmerzen in der Wirbelsäule, ist anhand vorgelegter Befunde ohne Nachweis höhergradiger degenerativer Veränderungen und der vorgenommenen Untersuchung mit unauffälligem, hinkfreiem Gangbild nicht nachvollziehbar. Er habe eine Gonarthrose und Periarthropathie, was sich ungünstig auf Wirbelsäulenbeschwerden und eingeschränkte Gehleistung auswirke. Dem wird entgegengehalten, dass keine relevanten Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke festgestellt werden konnten.
- Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 02.06.2017 idF des ergänzenden Aktengutachtens vom 11.08.2017 abweichenden Beurteilung:
- Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 02.06.2017 in der Fassung des ergänzenden Aktengutachtens vom 11.08.2017 abweichenden Beurteilung: Keine abweichende Beurteilung.
- Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahem anderes erfordere. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er stellte am 08.02.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Mäßige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule bei rezidivierenden Beschwerden und mäßig eingeschränktem Bewegungsumfang ohne objektivierbares neurologisches Defizit; 2) Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, Beschreibung von geringgradigen morphologischen Veränderungen ohne nachweisbare relevante Funktionseinschränkungen; 3) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, wobei eine befriedigende Stoffwechsellage mit milder oraler Medikation erzielt werden kann; 4) Leichter Bluthochdruck; 5) Magenbypass bei morbider Adipositas, Magenverkleinerung mit gutem Operationsergebnis. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 23.12.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Beim Beschwerdeführer liegt zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Geburtsdatum und die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises. Das Datum der Einbringung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.12.
- Im Gutachten wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen sowohl die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunde als auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Beweismittel, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Das Gutachten vom 23.12.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Untersuchungsbefund überein und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung zunächst festzuhalten, dass im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten in Bezug auf die festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zutreffend die Positionsnummer 02.01.02 unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 30 v.H. gewählt wurde. Bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen. Die gegenständlich vorgenommene Einschätzung wurde von der Sachverständigen schlüssig mit den nachgewiesenen mäßigen Veränderungen, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule bei rezidivierenden Beschwerden und mäßig eingeschränktem Bewegungsumfang ohne objektivierbares neurologisches Defizit begründet. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall des Beschwerdeführers, konnten im Rahmen der klinischen Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden. Das Ausmaß von Funktionseinschränkungen der Kniegelenke (geringen, mittleren oder schweren Grades) ist grundsätzlich anhand der Möglichkeit der Streckung bzw. Beugung einzuschätzen. Angesichts der beim Beschwerdeführer bei der Untersuchung festgestellten freien Beweglichkeit in beiden Kniegelenken wurde im unfallchirurgischen Gutachten korrekt die Positionsnummer 02.05.19 (Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig) unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 20 v.H. angesetzt. Berücksichtigt wurden dabei die beim Beschwerdeführer beschriebenen geringgradigen morphologischen Veränderungen bei Fehlen relevanter Funktionseinschränkungen. Funktionseinschränkungen der Kniegelenke mittleren oder schweren Grades, die u.a. mit einer geringeren Beweglichkeit als im Fall des Beschwerdeführers einhergehen, wurden bei der Untersuchung nicht festgestellt. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Diabeteserkrankung wurde im Sachverständigengutachten korrekt die Positionsnummer 09.02.01 unter Heranziehung eines Rahmensatzes von 20 v.H. (eine Stufe über dem unteren Rahmensatz) gewählt, da beim Beschwerdeführer mit einer milden oralen Medikation eine befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. Weiters wurde im Sachverständigengutachten unter der Positionsnummer 05.01.01 eine leichte Hypertonie erfasst und mit dem dafür vorgesehenen fixen Rahmensatz von 10 v.H. eingeschätzt. Die neu erfasste Gesundheitsschädigung (Magenbypass bei morbider Adipositas) wurde angesichts der festgestellten Magenverkleinerung mit gutem Operationsergebnis zutreffend der Positionsnummer 07.04.02 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. zugeordnet. Im Sachverständigengutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. schlüssig damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, weil kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Bezüglich des im Vergleich zum Vorgutachten hinzugekommenen Magenbypasses bei morbider Adipositas wurde ergänzend ausgeführt, dass eine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz dieses Leidens nicht bewirkt wird. Auch die Einwendungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese von der befassten Sachverständigen in ihrem Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten vom 23.12.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Der Beschwerdeführer vermochte somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen aufzuzeigen, wie sich im Lichte der festgestellten Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf über 30 v.H. ergeben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 23.12.2017 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ..." "Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten." "Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen. ..." 3.
- §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
- Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "02.01 Wirbelsäule Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Band-scheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag" "Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90°" "09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes" "05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %" "07.04 Magen und Darm 07.04.02 Teilentfernung des Magens 10 - 40 % 10 - 20 %: Teilresektionen des Magens, Gastroenterostomien mit guter Funktion aber anhaltenden Beschwerden, z.B. Dumping-Syndrom 30 - 40 %: Rezidivierende Ulcera, reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand" 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der einzelnen Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - nachgekommen. 3.
- Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte - als schlüssig erkannte - Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden, zumal der Beschwerdeführer das Gutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen hat. Es wurde beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). 3.
- Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).3.
- Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.8.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.8.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Diesem - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Das Gutachten, das auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, vom Beschwerdeführer letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung - trotz deren Beantragung - nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen.3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Diesem - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Das Gutachten, das auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, vom Beschwerdeführer letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung - trotz deren Beantragung - nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.5. und II.3.7.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.5. und römisch zwei.3.7.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2169702.1.00