RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW243 2159222-2 SpruchW243 2159222-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage zur Person der Beschwerdeführerin ergab keinen Treffer. Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin seitens der spanischen Vertretungsbehörde in Moskau/Russland ein Visum mit einer Gültigkeit vom 15.11.2016 bis zum 15.05.2017 ausgestellt wurde.
- Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Zielland sei Österreich gewesen, da ihr Bruder schon länger hier lebe. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie nicht alleine leben. Befragt zu ihrem Reiseweg, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 30.11.2016 legal per Flugzeug in die Slowakei verlassen. Von dort habe sie ihre Reise nach Österreich per Bus fortgesetzt.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 30.12.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - die Beschwerdeführerin betreffendes - Aufnahmegesuch an Spanien.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 30.12.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - die Beschwerdeführerin betreffendes - Aufnahmegesuch an Spanien. Mit Schreiben vom 26.01.2017 stimmte die spanische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch des BFA gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 26.01.2017 stimmte die spanische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch des BFA gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Mit Eingabe vom 25.01.2017 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Polizeiberichten und psychiatrischen Befunden in russischer Sprache vor, denen zufolge die Genannte wegen eines Suizidversuches im September 2015 zwei Monate in der Psychiatrie angehalten worden sei. Neben einer schweren Belastungsstörung sei ihr auch eine Klaustrophobie attestiert worden.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 13.03.2017 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache zu Protokoll, unter psychischen Problemen zu leiden. Sie erhalte Antidepressiva und gehe zweimal wöchentlich zu einem Psychiater. Im September 2015 habe sie einen Suizidversuch gehabt. Im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand brachte sie weitere medizinische Unterlagen wie folgt in Vorlage: -Strichaufzählung Fachärztliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 06.03.2017, wonach bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe; aufgrund der schwerwiegenden Angstsymptomatik sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ohne Begleitperson das Haus zu verlassen; eine Trennung von ihrer Familie sei medizinisch strikt kontraindiziert; sowie -Strichaufzählung eine Medikamentenaufstellung. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe mit ihrem Bruder, der österreichischer Staatsangehöriger sei, und dessen Familie sowie ihrer Mutter, welche sich seit November 2015 in Österreich als Asylwerberin aufhalte, im gemeinsamen Haushalt. Sie sei psychologisch von ihrer Mutter abhängig und schlafe mit dieser auch gemeinsam im Bett. Von ihrem Bruder werde sie finanziell unterstützt und begleite sie dieser zudem zu ihren Arztbesuchen. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Spanien zu veranlassen, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht nach Spanien könne. Sie könne nicht alleine bleiben und sei sie von ihrer Familie abhängig. So würde sie immer jemanden benötigen, der sie begleite, ansonsten bekomme sie sofort Panikattacken.
- Mit Telefax vom 04.04.2017 wurde ein Klinisch-psychologischer Befundbericht einer Klin.- und Gesundheitspsychologin vom 16.03.2017 übermittelt, demzufolge die Beschwerdeführerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer schweren depressiven Episode leide. Es bestehe Suizidgefahr und könne mit einer Besserung der Symptome nur durch äußere Sicherheit, kontinuierliche fachärztliche Betreuung und durch traumaspezifische Psychotherapie gerechnet werden.
- In der Folge veranlasste das BFA die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.04.
- Darin kam die beigezogene Sachverständige XXXX zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leide und der Verdacht auf eine Panikstörung vorliege. Für eine andere Störung, insbesondere eine PTSD, fänden sich derzeit keine Symptome. Es könne eine extrovertierte Persönlichkeit auf neurotischem Niveau mit vielfältigen und vielgestaltigen wechselnden Symptomen angenommen werden. Die Einnahme eines Antidepressivums wäre ratsam. Eine Verschlechterung inklusiver appellativer Handlungen sei nicht auszuschließen, doch finde sich zur Zeit der Befundaufnahme keine akute Suizidalität.
- In der Folge veranlasste das BFA die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.04.
- Darin kam die beigezogene Sachverständige römisch 40 zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leide und der Verdacht auf eine Panikstörung vorliege. Für eine andere Störung, insbesondere eine PTSD, fänden sich derzeit keine Symptome. Es könne eine extrovertierte Persönlichkeit auf neurotischem Niveau mit vielfältigen und vielgestaltigen wechselnden Symptomen angenommen werden. Die Einnahme eines Antidepressivums wäre ratsam. Eine Verschlechterung inklusiver appellativer Handlungen sei nicht auszuschließen, doch finde sich zur Zeit der Befundaufnahme keine akute Suizidalität. Mit Schreiben vom 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihr eine Frist von drei Tagen zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 30.04.2017 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das übermittelte Gutachten widersprüchlich sei und eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Befund vom 06.03.2017 vermissen ließe. Beigelegt wurde ein weiterer fachärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11.04.2017, wonach Klinik und Anamnese für eine bei der Beschwerdeführerin bestehende posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Episode sprächen. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt vor vier Wochen bei einem Behördengang Suizidgedanken gehabt, könne sich hierorts aber von Suizidgedanken distanzieren. Der Familie der Beschwerdeführerin komme eine sehr tragende Rolle zu und wäre eine Abschiebung der Genannten für ihren Zustand katastrophal. Eine Trennung sei aus medizinischer Sicht strikt kontraindiziert.
- Mit (erstem) Bescheid vom 08.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit (erstem) Bescheid vom 08.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde festgehalten, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen keine gemäß Art. 3 EMRK relevanten gesundheitlichen Erkrankungen ersichtlich seien, die eine Überstellung unzulässig erscheinen lassen würden. Relevante familiäre Beziehungen bzw. Abhängigkeiten mit sich in Österreich befindlichen Familienangehörigen wären nicht aufgezeigt worden. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien würde daher keine Verletzung von Art. 3 bzw. 8 EMRK bedeuten. Das Vorliegen einer entsprechende Versorgung bzw. Betreuung in Spanien wäre in dem gegenständlichen Verfahren gesichert.Begründend wurde festgehalten, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen keine gemäß Artikel 3, EMRK relevanten gesundheitlichen Erkrankungen ersichtlich seien, die eine Überstellung unzulässig erscheinen lassen würden. Relevante familiäre Beziehungen bzw. Abhängigkeiten mit sich in Österreich befindlichen Familienangehörigen wären nicht aufgezeigt worden. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien würde daher keine Verletzung von Artikel 3, bzw. 8 EMRK bedeuten. Das Vorliegen einer entsprechende Versorgung bzw. Betreuung in Spanien wäre in dem gegenständlichen Verfahren gesichert.
- Gegen den zitierten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.05.2017 binnen offener Frist eine Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden neben den bereits vorgelegten Befunden eine Überweisung vom 05.05.2017 an eine Universitätsklinik für Psychiatrie wegen einer bei der Beschwerdeführerin bestehenden konkreten Selbstmordgefährdung bei Zustand nach Selbstmordversuch, Depressio und PTSD beigelegt. Weiters wurde ein Bericht des XXXX vom 19.05.2017 in Vorlage gebracht, wonach die Beschwerdeführerin an einer rezidivierten depressiven Störung, einer gegenwärtig schweren depressiven Episode und einer PTSD leide. Es bestehe akute Selbstgefährdung.Dem Beschwerdeschriftsatz wurden neben den bereits vorgelegten Befunden eine Überweisung vom 05.05.2017 an eine Universitätsklinik für Psychiatrie wegen einer bei der Beschwerdeführerin bestehenden konkreten Selbstmordgefährdung bei Zustand nach Selbstmordversuch, Depressio und PTSD beigelegt. Weiters wurde ein Bericht des römisch 40 vom 19.05.2017 in Vorlage gebracht, wonach die Beschwerdeführerin an einer rezidivierten depressiven Störung, einer gegenwärtig schweren depressiven Episode und einer PTSD leide. Es bestehe akute Selbstgefährdung.
- Mit Eingabe vom 14.06.2017 wurde eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 14.06.2017 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 13.06.2017 vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 14.06.2017 wurde eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 vom 14.06.2017 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 13.06.2017 vorgelegt.
- Nachdem der Beschwerde vom 23.05.2017 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2017, GZ. W168 2159222-1/4Z, gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2017, GZ. W168 2159222-1/6E, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Nachdem der Beschwerde vom 23.05.2017 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2017, GZ. W168 2159222-1/4Z, gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2017, GZ. W168 2159222-1/6E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde dem BFA aufgetragen, sich umfassender mit der Frage des konkreten (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Ferner sei abzuklären, welche Auswirkungen eine allfällige Überstellung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte. Insbesondere sei im gegenständlichen Verfahren umfassend die Frage abzuklären und in Folge rechtlich zu erörtern, ob eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei ihren Bezugspersonen im Bundesgebiet medizinisch bedingt erforderlich sei bzw. welche gesundheitlichen Auswirkungen eine Trennung der Beschwerdeführerin von diesen Bezugspersonen zeigen würde.
- Im fortgesetzten Verfahren veranlasste das BFA eine neuerliche ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin samt Beurteilung ihres Gesundheitszustandes. In ihrem Gutachten vom 22.10.2017 kam die beigezogene Sachverständige XXXX zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion oder eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt oder eine leicht bis mittelgradige Depression diagnostiziert werden könne. Für eine PTSD ergebe sich nach wie vor kein Hinweis. Weiters bestehe der Verdacht auf Panikstörung oder eine Angststörung. Eine Trennung von den Bezugspersonen werde voraussichtlich eine vorübergehende Verschlechterung des subjektiven Leidenszustandes bewirken; eine objektive Notwendigkeit aus medizinischer Sicht bestehe zu beiden Begutachtungszeitpunkten nicht.
- Im fortgesetzten Verfahren veranlasste das BFA eine neuerliche ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin samt Beurteilung ihres Gesundheitszustandes. In ihrem Gutachten vom 22.10.2017 kam die beigezogene Sachverständige römisch 40 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion oder eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt oder eine leicht bis mittelgradige Depression diagnostiziert werden könne. Für eine PTSD ergebe sich nach wie vor kein Hinweis. Weiters bestehe der Verdacht auf Panikstörung oder eine Angststörung. Eine Trennung von den Bezugspersonen werde voraussichtlich eine vorübergehende Verschlechterung des subjektiven Leidenszustandes bewirken; eine objektive Notwendigkeit aus medizinischer Sicht bestehe zu beiden Begutachtungszeitpunkten nicht.
- Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ambulanten Patientenbrief des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin vom selben Tag, wonach die dem Gutachten vom 22.10.2017 zugrunde gelegten Zitate unvollständig und daher nicht nachvollziehbar seien. Weiters wurde eine Therapiebestätigung der XXXX vom 30.10.2017 vorgelegt, derzufolge sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung seit 28.08.2017 in Behandlung befinde.
- Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ambulanten Patientenbrief des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin vom selben Tag, wonach die dem Gutachten vom 22.10.2017 zugrunde gelegten Zitate unvollständig und daher nicht nachvollziehbar seien. Weiters wurde eine Therapiebestätigung der römisch 40 vom 30.10.2017 vorgelegt, derzufolge sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung seit 28.08.2017 in Behandlung befinde.
- Sodann langte beim BFA am 07.11.2017 eine weitere Stellungnahme des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin vorgelegt. Eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin bestätige deren psychopathologischen Status, insbesondere das Vorliegen von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung neben einer derzeit ausgeprägten schweren depressiven Episode. Auch die Leiterin der Ambulanz der XXXX bestätigte die Diagnose einer PTBS. Wie die Vorbefunderin zu vollständig anderen Ergebnisse komme, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund drängender Suizidgedanken sei der Beschwerdeführerin bei einer Verschlechterung eine stationäre Aufnahme neben der Fortführung der fachärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden.
- Sodann langte beim BFA am 07.11.2017 eine weitere Stellungnahme des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin vorgelegt. Eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin bestätige deren psychopathologischen Status, insbesondere das Vorliegen von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung neben einer derzeit ausgeprägten schweren depressiven Episode. Auch die Leiterin der Ambulanz der römisch 40 bestätigte die Diagnose einer PTBS. Wie die Vorbefunderin zu vollständig anderen Ergebnisse komme, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund drängender Suizidgedanken sei der Beschwerdeführerin bei einer Verschlechterung eine stationäre Aufnahme neben der Fortführung der fachärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid vom 09.11.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid vom 09.11.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend stützte sich das BFA hinsichtlich der Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf das eingeholte Gutachten vom 22.10.2017 und schlussfolgerte, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien keine Verletzung vom Art. 3 EMRK darstelle.Begründend stützte sich das BFA hinsichtlich der Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf das eingeholte Gutachten vom 22.10.2017 und schlussfolgerte, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien keine Verletzung vom Artikel 3, EMRK darstelle.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingebrachte gegenständliche Beschwerde, welche mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf das Gutachten von XXXX vom 22.10.2017 gestützt habe. Sämtliche ärztliche Befunde bzw. Gegengutachten seien nicht berücksichtigt worden. Zudem hätte das BFA die Familie der Beschwerdeführerin zum Alltag befragen müssen. Die Beschwerdeführerin könne etwa nicht selbständig ihre Medikamente einnehmen, nicht alleine einkaufen, kochen oder in einem Zimmer schlafen. Die Beschwerdeführerin benötige eine 24-Stunden-Pflege. Im vorliegenden Fall drohe der Beschwerdeführerin die individuelle Gefahr, in Spanien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sodass das BFA von dem in Art. 17 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintritt Österreichs Gebrauch hätte machen müssen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingebrachte gegenständliche Beschwerde, welche mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf das Gutachten von römisch 40 vom 22.10.2017 gestützt habe. Sämtliche ärztliche Befunde bzw. Gegengutachten seien nicht berücksichtigt worden. Zudem hätte das BFA die Familie der Beschwerdeführerin zum Alltag befragen müssen. Die Beschwerdeführerin könne etwa nicht selbständig ihre Medikamente einnehmen, nicht alleine einkaufen, kochen oder in einem Zimmer schlafen. Die Beschwerdeführerin benötige eine 24-Stunden-Pflege. Im vorliegenden Fall drohe der Beschwerdeführerin die individuelle Gefahr, in Spanien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu werden, sodass das BFA von dem in Artikel 17, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintritt Österreichs Gebrauch hätte machen müssen. Dem Beschwerdeschriftsatz wurde eine Überweisung an das XXXX vom 14.11.2017 zur stationären Aufnahme wegen schwerer depressiver Episode, PTSD und akuter, drängender Selbstmordgefährdung vorgelegt. Weiters wurde ein fachärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2017 übermittelt, wonach für den Fall einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Familie mit einer akuten Verschlechterung ihres Zustandes sowie unmittelbarer Suizidgefahr zu rechnen sei.Dem Beschwerdeschriftsatz wurde eine Überweisung an das römisch 40 vom 14.11.2017 zur stationären Aufnahme wegen schwerer depressiver Episode, PTSD und akuter, drängender Selbstmordgefährdung vorgelegt. Weiters wurde ein fachärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2017 übermittelt, wonach für den Fall einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Familie mit einer akuten Verschlechterung ihres Zustandes sowie unmittelbarer Suizidgefahr zu rechnen sei.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, GZ. W243 2159222-2/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, GZ. W243 2159222-2/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Eingabe vom 17.01.2018 bekräftige der behandelnde niedergelassene Facharzt der Beschwerdeführerin abermals das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung und schweren depressiven Episode. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit bereits einen Suizidversuch verübt und sei wegen Suizidgefahr von 13.06.2017 bis zum 30.06.2017 stationär aufhältig gewesen. Eine Unterbrechung der laufenden ärztlichen, psychotherapeutischen und vor allem engmaschigen familiären Betreuung sei nach wie vor von neuerlicher akuter Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. Eine Abschiebung hätte absehbar den Suizid der Beschwerdeführerin zur Folge.
- Am 01.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beweismittelvorlage der Beschwerdeführerin ein. Es wurden eine Zeitbestätigung der XXXX vom 24.02.2018 über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom selben Tag sowie eine Überweisung vom 27.02.2018 an das XXXX wegen akuter Selbstmordgefährdung bei PTSD vorgelegt.
- Am 01.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beweismittelvorlage der Beschwerdeführerin ein. Es wurden eine Zeitbestätigung der römisch 40 vom 24.02.2018 über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom selben Tag sowie eine Überweisung vom 27.02.2018 an das römisch 40 wegen akuter Selbstmordgefährdung bei PTSD vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 3.-
- [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2)-
(3)[...]"
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-
- [...] und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[...]" 1.
- § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: 1.
- Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 1.
- § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:1.
- Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- [...]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[...] Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. 1.5. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).1.5. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung ist verfahrensgegenständlich Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG maßgeblich vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). 1.
- Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Spaniens in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich am 19.02.2016 im Besitz eines durch die spanische Behörde ausgestellten noch gültigen Schengen-Visums war.1.
- Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Spaniens in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich am 19.02.2016 im Besitz eines durch die spanische Behörde ausgestellten noch gültigen Schengen-Visums war. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des BFA (abermals) auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des BFA (abermals) auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, wurde dem BFA in der behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2017 aufgetragen, sich umfassender mit der Frage des konkreten (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und insbesondere abzuklären, welche Auswirkungen eine allfällige Überstellung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte bzw. ob eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei ihren Bezugspersonen im Bundesgebiet medizinisch bedingt erforderlich sei. Dieser Ermittlungspflicht ist das BFA trotz bestehender Bindungswirkung an die behebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die belangte Behörde holte im nunmehrigen Rechtsgang ein weiteres Gutachten von der bereits im vorangegangenen Verfahren herangezogenen Sachverständigen XXXX ein, in welchem diese abermals keine Hinweise auf das Vorliegen einer bei der Beschwerdeführerin bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung feststellte, jedoch eine Anpassungsstörung und eine leicht- bis mittelgradige Depression diagnostizierte sowie den Verdacht auf eine Panikstörung oder eine Angststörung äußerte. Die Notwendigkeit der Anwesenheit der Bezugspersonen wurde von der Sachverständigen verneint. In der Folge stützte das BFA seine Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausschließlich auf ebendieses Gutachten von XXXX vom 22.10.
- Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten, zeitlich danach erstellten Arztbriefe von Fachärzten, welche das Vorliegen von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode sowie drängende Suizidgedanken bei der Beschwerdeführerin attestierten, und damit ein im Vergleich zu XXXXs Gutachten anderes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zeigten, blieben in der angefochtenen Entscheidung vollkommen unerwähnt und unberücksichtigt. Das BFA legte im bekämpften Bescheid dementsprechend nicht dar, aus welchen Gründen es ausschließlich den Ausführungen im Gutachten von XXXX folgte. Auch aktuell liegen Hinweise im Akt auf, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute Selbstgefährdung vorliegt und bestätigte der behandelnde Facharzt die Notwendigkeit der engmaschigen familiären Betreuung.Dieser Ermittlungspflicht ist das BFA trotz bestehender Bindungswirkung an die behebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die belangte Behörde holte im nunmehrigen Rechtsgang ein weiteres Gutachten von der bereits im vorangegangenen Verfahren herangezogenen Sachverständigen römisch 40 ein, in welchem diese abermals keine Hinweise auf das Vorliegen einer bei der Beschwerdeführerin bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung feststellte, jedoch eine Anpassungsstörung und eine leicht- bis mittelgradige Depression diagnostizierte sowie den Verdacht auf eine Panikstörung oder eine Angststörung äußerte. Die Notwendigkeit der Anwesenheit der Bezugspersonen wurde von der Sachverständigen verneint. In der Folge stützte das BFA seine Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausschließlich auf ebendieses Gutachten von römisch 40 vom 22.10.
- Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten, zeitlich danach erstellten Arztbriefe von Fachärzten, welche das Vorliegen von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode sowie drängende Suizidgedanken bei der Beschwerdeführerin attestierten, und damit ein im Vergleich zu römisch 40 s Gutachten anderes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zeigten, blieben in der angefochtenen Entscheidung vollkommen unerwähnt und unberücksichtigt. Das BFA legte im bekämpften Bescheid dementsprechend nicht dar, aus welchen Gründen es ausschließlich den Ausführungen im Gutachten von römisch 40 folgte. Auch aktuell liegen Hinweise im Akt auf, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute Selbstgefährdung vorliegt und bestätigte der behandelnde Facharzt die Notwendigkeit der engmaschigen familiären Betreuung. Aufgrund der Tatsache, dass sich das Gutachten von XXXX vom 22.10.2017 und die in der Folge vorgelegten Arztbriefe der behandelnden Fachärzte der Beschwerdeführerin einander widersprechen, wäre es angezeigt gewesen, ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen - sozusagen als "Obergutachten" - einzuholen, welches sich nach Vornahme einer eigenen unabhängigen Befundaufnahme mit den Vorbefunden und Vorgutachten inhaltlich auseinander setzt und unter Einbeziehung sämtlicher vorliegenden bisherigen Untersuchungsergebnisse fachlich fundierte Aussagen über den tatsächlichen (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tätigt. Ein solches "Obergutachten" hätte sich im Rahmen der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Vorbefunden bzw. Vorgutachten und zudem mit der im Verfahren aufgeworfenen (ungeklärt gebliebenen) Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Anwesenheit Bezugspersonen respektive den Auswirkungen einer allfälligen Überstellung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu befassen gehabt.Aufgrund der Tatsache, dass sich das Gutachten von römisch 40 vom 22.10.2017 und die in der Folge vorgelegten Arztbriefe der behandelnden Fachärzte der Beschwerdeführerin einander widersprechen, wäre es angezeigt gewesen, ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen - sozusagen als "Obergutachten" - einzuholen, welches sich nach Vornahme einer eigenen unabhängigen Befundaufnahme mit den Vorbefunden und Vorgutachten inhaltlich auseinander setzt und unter Einbeziehung sämtlicher vorliegenden bisherigen Untersuchungsergebnisse fachlich fundierte Aussagen über den tatsächlichen (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tätigt. Ein solches "Obergutachten" hätte sich im Rahmen der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Vorbefunden bzw. Vorgutachten und zudem mit der im Verfahren aufgeworfenen (ungeklärt gebliebenen) Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Anwesenheit Bezugspersonen respektive den Auswirkungen einer allfälligen Überstellung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu befassen gehabt. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die belangte Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle ihrer Überstellung nach Spanien vorliegt.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die belangte Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle ihrer Überstellung nach Spanien vorliegt. Am Rande wird darauf hingewiesen, dass die Einvernahme vor dem BFA zur Wahrung des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren aufgrund des behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (drohende Zwangsverheiratung; vgl. AS 9) im Einklang mit § 20 Abs. 1 AsylG 2005 zu erfolgen haben wird.Am Rande wird darauf hingewiesen, dass die Einvernahme vor dem BFA zur Wahrung des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren aufgrund des behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (drohende Zwangsverheiratung; vergleiche AS 9) im Einklang mit Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 zu erfolgen haben wird. Im Beschwerdefall ist das BFA - trotz der Bindungswirkung an die tragenden Gründe der im Vorverfahren ergangenen behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - seiner ihm mit dieser Entscheidung ausdrücklich aufgetragenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hat die erforderlich gewordenen notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts trotz entsprechender bindender Aufträge unterlassen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Behebung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls vor.Im Beschwerdefall ist das BFA - trotz der Bindungswirkung an die tragenden Gründe der im Vorverfahren ergangenen behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - seiner ihm mit dieser Entscheidung ausdrücklich aufgetragenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hat die erforderlich gewordenen notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts trotz entsprechender bindender Aufträge unterlassen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Behebung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG jedenfalls vor. 1.
- Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.1.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W243.2159222.2.00