RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW244 2184567-1 SpruchW244 2184567-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MES
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die am 30.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die am 30.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 die Sterbemitteilung betreffend den Beschwerdeführer. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX verstorben.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 verstorben.
- Beweiswürdigung: Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergibt sich aus der am 15.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten unbedenklichen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer laut einer Mitteilung des Standesamtes Baden (GZ XXXX ) am XXXX verstorben ist.Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergibt sich aus der am 15.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten unbedenklichen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer laut einer Mitteilung des Standesamtes Baden (GZ römisch 40 ) am römisch 40 verstorben ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch den Tod des Beschwerdeführers. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142, mwN).Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch den Tod des Beschwerdeführers. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt vergleiche zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142, mwN). Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung persönlicher Rechte abzielte und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, war das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung persönlicher Rechte abzielte und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, war das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W244.2184567.1.00