Obsah (15)
§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 58§ 55§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW251 2148058-1 SpruchW251 2148058-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika
Verfassung nicht zulässig (Beilage ./II, S. 24). Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Im Staatsdienst gibt es für Arbeitnehmer Unterstützungsleistungen wie etwa Härtefall-Leistungen, Transport-Leistungen, Sprit-Leistungen oder Reise-Leistungen. Die Person muss für ein Büro tätig sein, das die o.g. Leistungen gewährt und muss zudem einen Vertrag vorweisen können, der über die tatsächliche Gewährung der Leistungen Auskunft gibt. Im privaten Sektor unterscheiden sich die Leistungen in Abhängigkeit von der Größe der jeweiligen Firma. Ein Programm zur finanziellen Unterstützung von Kindern seitens der Regierung existiert nicht, aber es besteht die Möglichkeit der individuellen Förderung von Kindern im Rahmen einiger NGO-Programme. Das Rückgrat der sozialen Wohlfahrt bilden die traditionellen Verbände. Es gibt im gesamten Land eine Reihe von Wohlfahrtsprogrammen, die auf religiöser, politischer oder familiärer Basis gegründet wurden. Zu den beiden am weitesten verbreiteten Verbänden zählen die sogenannten "iddir"-Systeme. Es handelt sich hierbei um Gemeinschaften, die Menschen aus der Nachbarschaft, aus dem gleichen Berufsfeld oder Freunden finanzielle und andere Hilfen gewähren (Beilage ./II, S. 24 f). Die Wohnsituation zählt zu den ernsthaftesten Problemen in Äthiopien im Allgemeinen und in Addis Abeba im Besonderen. Seit 2005 wurden in Addis Abeba Stadt mehr als 72.000 Niedrigkost-Unterkünfte gebaut und im Rahmen eines "Build and Transfer"-Modells an die Öffentlichkeit übergeben. 2012 wurden 20.330 Unterkünfte gebaut und sollen nun an die Öffentlichkeit übertragen werden. Für die Zukunft plant die Stadtverwaltung den Bau weiterer 170.000 Unterkunftseinheiten im unteren Preissegment. Viele private Immobilienentwickler sind in den Bau von Wohnhäusern involviert. Unterkünfte außerhalb der Hauptstadt sind gewöhnlich von geringerer Qualität, aber auch kostengünstiger als in Addis Abeba. Auch hier bestehen Schwierigkeiten bei der Suche nach adäquaten Wohnmöglichkeiten (Beilage ./II, S. 25). Behandlung nach Rückkehr Zurückgekehrte Äthiopier sind weder Benachteiligungen noch Festnahmen noch Misshandlungen ausgesetzt. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht und sie können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (Beilage ./II, S. 26). Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen in unsicheren Regionen wird aber manchmal durch Behörden und bewaffnete Gruppen eingeschränkt (Beilage ./II, S. 26). Für Opfer staatlicher Repressionen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Beilage ./II, S. 26 f).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VII und Beilage ./A bis ./C (Konvolut ZMR, GVS, Strafregisterauskunft Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien vom 14.08.2015 mit Aktualisierung vom 13.10.2016, Beilage ./II; Bericht Home Office, Ethiopia: Opposition to the government, Oktober 2017, Beilage ./III; Bericht Australian Government - DFAT - country information report Ethiopia, 28.09.2017, Beilage ./IV; Äthiopien - Reiseführer on Iwankowski, 22.05.2015, Beilage ./V; Übersichtskarte Äthiopien, Beilage ./VI; Detailkarte Oromia-Region, 27.03.2013, Beilage ./VII; Bericht Human-Rights-Watch, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, vom 05.05.2014 Beilage ./A, Bestätigung über Kursanmeldung B2-Deutsch, Beilage ./B, Zertifikat TU-Wien vom 08.08.2017, Beilage ./C) sowie durch Einsichtnahme in die mit Schriftsatz vom 22.12.2017 vorgelegten Unterlagen (Einträge zu XXXX, Zeitungsartikel, Auszug Konventionsreisepass von XXXX, Ausweiskopie XXXX, Informationsschreiben UK Border Agency vom 06.02.2013).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VII und Beilage ./A bis ./C (Konvolut ZMR, GVS, Strafregisterauskunft Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien vom 14.08.2015 mit Aktualisierung vom 13.10.2016, Beilage ./II; Bericht Home Office, Ethiopia: Opposition to the government, Oktober 2017, Beilage ./III; Bericht Australian Government - DFAT - country information report Ethiopia, 28.09.2017, Beilage ./IV; Äthiopien - Reiseführer on Iwankowski, 22.05.2015, Beilage ./V; Übersichtskarte Äthiopien, Beilage ./VI; Detailkarte Oromia-Region, 27.03.2013, Beilage ./VII; Bericht Human-Rights-Watch, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, vom 05.05.2014 Beilage ./A, Bestätigung über Kursanmeldung B2-Deutsch, Beilage ./B, Zertifikat TU-Wien vom 08.08.2017, Beilage ./C) sowie durch Einsichtnahme in die mit Schriftsatz vom 22.12.2017 vorgelegten Unterlagen (Einträge zu römisch 40 , Zeitungsartikel, Auszug Konventionsreisepass von römisch 40 , Ausweiskopie römisch 40 , Informationsschreiben UK Border Agency vom 06.02.2013). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Äthiopien, seine Schulbildung) sowie zu den Verwandtschaftsverhältnissen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat bereits beim Bundesamt von sich aus richtiggestellt, dass er äthiopischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Oromo ist, sodass das Gericht keine Veranlassung hat an diesen Angaben zu zweifeln. 2.1.
- Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 89; OZ 12, S. 14) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.1.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Angaben waren emotionslos vorgetragen und wirkten wie eine auswendig gelernte Erzählung. Zudem sind erhebliche Steigerungen im Vergleich zu den Angaben beim Bundesamt enthalten und haben sich auch Widersprüche ergeben, die die Angaben des Beschwerdeführers gänzlich unglaubhaft wirken lassen. 2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch die äthiopischen Behörden und das Militär bzw. die Polizei, weil er an Demonstrationen teilgenommen und Zettel verteilt habe und man ihm eine Nähe zur OLF nachsagen oder ihn der Beteiligung an der Opposition verdächtigen würde, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt an, dass er in Äthiopien nicht politisch tätig war und dies auch nicht ist (AS 100). Dazu brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, dass er sehr wohl politisch tätig war, nämlich bereits seit
- Befragt zu diesem Widerspruch gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe es so verstanden, dass der Begriff Mitglied oder tätig zu sein bedeutet, dass ich Mitglied bin und einen Ausweis habe, bei einem Wahlrecht antrete oder bei der Partei mitmache. Die Tätigkeit was ich mache ist Mundpropaganda. Ich habe das nicht als besonders angesehen, aber ich wollte daher nicht gleich sagen, dass ich politisch bin. Ich habe es verstanden, dass ich die Idee unterstütze, gegen die Gewalt bin und dass es auch eine Tätigkeit ist. Deswegen gebe ich auch jetzt an, dass ich kein Mitglied bin, sondern eine gute Tat mitmache" (OZ 12, Seite 10). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selber in der Verhandlung angibt bei politischen Demonstrationen teilzunehmen und Zettel zu verteilen und Mundpropaganda zu betreiben, dies aber beim Bundesamt nicht als politische Tätigkeit verstanden haben möchte. Dies ist gänzlich unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer über 12 Jahre Schulbildung und eine Matura verfügt und durch die Absolvierung der Deutschkurse und durch seine vielen Sprachkenntnisse bereits demonstriert hat, dass er eine hohe Auffassungsgabe hat. Das Gericht geht davon aus, dass die Angaben beim Bundesamt, wonach er politisch nicht tätig ist und war, der Wahrheit entsprechen und der Beschwerdeführer durch eine unglaubhafte Steigerung seines Vorbringens versucht einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. Der Beschwerdeführer wurde beim Bundesamt zu seinen Fluchtgründen befragt und angehalten diese von sich aus möglichst detailliert, vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben (AS 100): "F: Schildern Sie die Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben detailliert, von sich aus, vollständig, und wahrheitsgemäß. (...) A: Weil ich ein Oromo bin. Die Polizisten sind oft zu uns nach Hause gekommen und haben uns geschlagen und wir konnten uns nicht wehren. Die meiste Zeit lebten wir in Angst. Sie haben behauptet, dass wir zur OLF gehören. (...) F: Gibt es noch andere Gründe warum Sie Äthiopien verlassen haben? A: Nein. Es wird rückübersetzt. Antragsteller wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde." Es ist gänzlich unplausibel und unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an den Demonstrationen, seine Mundpropaganda, das Verteilen von Zetteln sowie seine Festnahme mit Handschellen und eine dreimonatige Inhaftierung nicht einmal ansatzweise als Fluchtgrund erwähnt hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich hierbei um eine unglaubhafte Steigerung des Vorbringens handelt. Der Beschwerdeführer wurde beim Bundesamt deutlich aufgefordert detaillierte und vollständige Angaben zum Fluchtgrund anzugeben. Der Beschwerdeführer wurde auch gefragt, ob dies alle Fluchtgründe waren und ob er noch etwas ergänzen möchte. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch verneint, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der in der Verhandlung vorgebrachten Steigerung des Fluchtvorbringens (Verteilen von Zetteln, Mundpropaganda, Teilnahme an Demonstrationen, politische Aktivitäten, oppositionelle Haltung, Festnahme, Inhaftierung) keine Glaubhaftigkeit zukommt. Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr passieren würde, gab er vor dem Bundesamt an, dass er festgenommen werden würde und man feststellen würde, dass er zu den Oromen gehöre und dann würde es schwer werden (AS 101). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf dieselbe Frage an, dass er mitgenommen und umgebracht werden würde (OZ 12, S. 17). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt vage von Problemen berichtet und der Beschwerdeführer in der Verhandlung Inhaftierung und Todesfolge angibt. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die behauptete Todesdrohung gegen ihn bei der Einvernahme beim Bundesamt nicht einmal am Rande erwähnt hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass weder eine Inhaftierung noch eine Bedrohung stattgefunden hat. Zudem ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angibt, dass er nach der angeblichen Bedrohung noch zwei weitere Monate im Land geblieben sei. Nach seinen Angaben hätte es jederzeit zu Demonstrationen kommen können, für die er hätte verantwortlich gemacht werden können. Hätte eine tatsächliche Bedrohung vorgelegen, so wie dies der Beschwerdeführer behauptet, so wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer umgehend - und nicht erst nach zwei Monaten - das Land verlassen hätte. Das Gericht erachtet daher weder die Drohung noch eine begründete Furcht als glaubhaft. Zudem ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass er im Jahr 2014 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, auch wenn verwunderlich ist, dass er dieses Datum nicht genauer eingrenzen konnte (OZ 12, Seite 16). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu an, dass er bereits vor 7 Jahren, daher ca. 2009 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe (AS 99). Bei der Erstbefragung im Jänner 2015 gab der Beschwerdeführer an seinen Ausreiseentschluss zwei Jahre zuvor gefasst zu haben (AS 17). Auch auf Grund dieser Widersprüche kommt dem Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit zu. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt an, dass Polizisten oft zu ihm und seiner Familie nach Hause gekommen seien und diese geschlagen haben (AS 100). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass einmal im Jahr 2014 und zweimal im Jahr 2013 Polizisten bei der Familie zu Hause gewesen seien (OZ 12, S. 16). Auch hier zeigt sich ein Widerspruch des Beschwerdeführers. Es ist nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer zuerst angibt oft von der Polizei aufgesucht worden zu sein und der Beschwerdeführer auf konkretes Nachfragen lediglich drei Vorfälle angeben konnte. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Aufgrund der insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Regierung, die Polizei, das Militär oder andere Personen drohen würde. Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Äthiopien aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, aus Furcht vor Inhaftierung oder unmenschlicher Behandlung oder aus Furcht wegen Lebensgefahr verlassen hat. Aufgrund der insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers konnte auch eine ablehnende Haltung der Regierung gegenüber nicht festgestellt werden. Die Behauptung der Regierung gegenüber eine ablehnende Haltung zu haben und nicht im Stande zu sein Ungerechtigkeiten hinnehmen zu können, machte auf das Gericht den Eindruck, als würde es sich um eine weitere Schutzbehauptung handeln um die - nicht glaubhaften - Asylgründe zu untermauern. 2.2.
- Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Oromo und christlicher Protestant nicht aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung zwar an, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Protestanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sein diesbezügliches Vorbringen führte er jedoch betreffend Eritrea aus (AS 21). In der Einvernahme beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu, dass er bei der Erstbefragung gelogen habe und diese Fluchtgründe angegeben habe, weil man ihm gesagt habe, dass er dies angeben solle (AS 101). Dass der Beschwerdeführer in Äthiopien aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe, führte er weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung an (AS 100; OZ 12, S. 14 ff), sodass entsprechendes nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich seiner Eigenschaft als Oromo gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Äthiopien aufgrund seiner Volksgruppen-zugehörigkeit Probleme gehabt habe (AS 100; OZ 12, S. 15). Beim Bundesamt führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er Äthiopien verlassen habe, weil er ein Oromo sei. Es seien oft Polizisten zu ihm und seiner Familie nach Hause gekommen und hätten sie geschlagen. Er habe sich nicht wehren können und habe die meiste Zeit in Angst gelebt. Die Polizisten hätten behauptet, dass er der OLF angehöre (AS 100). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Angehörigen der Oromo ungerecht behandelt worden seien und sie keine Freiheiten oder Selbstbestimmungsrechte gehabt hätten, was auch ein Grund gewesen sei weshalb er an einer Demonstrationen teilgenommen habe (OZ 12, S. 14 f). Aufgrund der angeblichen Teilnahme an der Demonstration wären dann die Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen und ihm für den Fall, dass er nochmals an einer Demonstration teilnehme, mit dem Tod gedroht (OZ 12, S. 15 f). In Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Volksgruppen-zugehörigkeit zu den Oromo angeblich von Polizisten aufgesucht worden wäre, zumal er in der mündlichen Verhandlung auch angab, dass bereits die angeblichen Hausdurchsuchungen durch Polizisten im Jahre 2013 lediglich zu dem Zweck erfolgt wären um zu prüfen, ob er ein Mitglied der OLF wäre (OZ 12, S. 16). Die erkennende Richterin kann somit aus diesen Angaben, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver volkgsgruppen - und/oder religionsbezogener Diskriminierung (siehe Punkt II.1.4.), weder eine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- noch seiner Religionszugehörigkeit erkennen.Die erkennende Richterin kann somit aus diesen Angaben, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver volkgsgruppen - und/oder religionsbezogener Diskriminierung (siehe Punkt römisch zwei.1.4.), weder eine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- noch seiner Religionszugehörigkeit erkennen. 2.2.
- Auch war nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts in Europa als westlich orientiert gelten soll und weshalb ihm aufgrund seines Aufenthalts in Europa psychische oder physische Gewalt drohen soll. Das Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung war dahingehend nur allgemein gehalten. Aus seinem bisherigen Verhalten in Österreich (Deutschlernen, ehrenamtlichen Tätigkeiten, etc.) ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Verhalten den Beschwerdeführer in Äthiopien als "westlich orientiert" exponieren sollte. 2.2.
- Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass seinem Bruder wegen Verfolgung in Äthiopien in Großbritannien eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden sei und aufgrund der Familieneigenschaft zu seinem Bruder nunmehr auch ihm Verfolgung in Äthiopien drohe, ist festzuhalten, dass Asylverfahren Einzelfallprüfungen darstellen. Diese sind daher stets gesondert zu prüfen und es gibt keine Bindungswirkungen. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum seinem Bruder eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden sei, da dies den mit Schriftsatz vom 22.12.2017 vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Es kann daher nicht festgestellt werden aus welchen Gründen der Bruder des Beschwerdeführers in Großbritannien einen Aufenthaltstitel bekommen hat. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nunmehr aufgrund seiner Familienzughörigkeit zu seinem in Großbritannien aufenthaltsberechtigten Bruder Verfolgung in Äthiopien drohe, ist insofern unplausibel, weil der Beschwerdeführer erst im Jahr 2014, somit ca. zwei Jahre nach der Teilnahme seines Bruders an den XXXX und mindestens ein Jahr nach der Zuerkennung des Asylstatus seines Bruders im Jahr 2013 (Informationsschreiben UK Border Agency vom 06.02.2013) sein Heimatland verlassen habe (OZ 12, S. 16). Es fehlt daher ein aktueller Zusammenhang zwischen der Teilnahme des Bruders des Beschwerdeführers an den XXXX, dessen Zuerkennung eines Aufenthaltstitels in Großbritannien und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nunmehr aufgrund seiner Familienzughörigkeit zu seinem in Großbritannien aufenthaltsberechtigten Bruder Verfolgung in Äthiopien drohe, ist insofern unplausibel, weil der Beschwerdeführer erst im Jahr 2014, somit ca. zwei Jahre nach der Teilnahme seines Bruders an den römisch 40 und mindestens ein Jahr nach der Zuerkennung des Asylstatus seines Bruders im Jahr 2013 (Informationsschreiben UK Border Agency vom 06.02.2013) sein Heimatland verlassen habe (OZ 12, S. 16). Es fehlt daher ein aktueller Zusammenhang zwischen der Teilnahme des Bruders des Beschwerdeführers an den römisch 40 , dessen Zuerkennung eines Aufenthaltstitels in Großbritannien und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr
- Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass staatliche Organe den Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Festnahme im Jahr 2014 wieder freigelassen hätten, wenn doch sein Bruder bzw. seine Familie in Äthiopien tatsächlich eine exponierte Stellung gehabt hätten bzw. sein Bruder und nunmehr seine Familie den staatlichen Organen Äthiopiens tatsächlich ein "Dorn im Auge" gewesen wären. Zudem leben die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers in Äthiopien auf Grund einer exponierten Stellung Repressalien ausgesetzt sei. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er festgenommen worden wäre weil er an Demonstrationen teilgenommen hätte und man von ihm die Namen der anderen Demonstranten hätte erfahren wollen. Der Beschwerdeführer hat in seiner freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben, dass er wegen seinem Bruder Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Familieneigenschaft zu seinem in Großbritannien lebenden Bruder eine derart exponierte Stellung innehat, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung durch staatliche Organe oder andere Personen ausgesetzt wäre. 2.2.5.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch derart vage und unplausibel. Wie oben dargestellt ergaben sich auch gravierende Widersprüche in wesentlichen Punkten der Aussage des Beschwerdeführers. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen.2.2.5.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch derart vage und unplausibel. Wie oben dargestellt ergaben sich auch gravierende Widersprüche in wesentlichen Punkten der Aussage des Beschwerdeführers. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte somit das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien die Ausübung von psychischer und/oder physischer Gewalt durch Behörden, die Regierung, die Polizei oder durch andere Personen droht. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ergeben sich aus den o.a. Länderberichten (Punkt II.1.4.). Daraus geht unter anderem hervor, dass gegen Demonstranten und Aktivisten seitens der Polizei zwar teilweise sehr hart vorgegangen wird und im Jahr 2016 aufgrund von Protesten der Ausnahmezustand ausgerufen wurde. Abseits von Demonstrationen und Protesten ist die Sicherheitslage jedoch ruhig und stabil. Personen, die zwar Sympathien mit der OLF, ONLF oder AGUDM teilen, jedoch kaum in diesen Organisationen involviert sind und den staatlichen Organen nicht aufgefallen sind, sind keiner Verfolgung ausgesetzt.Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ergeben sich aus den o.a. Länderberichten (Punkt römisch zwei.1.4.). Daraus geht unter anderem hervor, dass gegen Demonstranten und Aktivisten seitens der Polizei zwar teilweise sehr hart vorgegangen wird und im Jahr 2016 aufgrund von Protesten der Ausnahmezustand ausgerufen wurde. Abseits von Demonstrationen und Protesten ist die Sicherheitslage jedoch ruhig und stabil. Personen, die zwar Sympathien mit der OLF, ONLF oder AGUDM teilen, jedoch kaum in diesen Organisationen involviert sind und den staatlichen Organen nicht aufgefallen sind, sind keiner Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist jedoch ein junger und gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter. Er wurde in Äthiopien sozialisiert und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Der Beschwerdeführer spricht die Amtssprache Äthiopiens als Muttersprache. Der Beschwerdeführer verfügt in Äthiopien noch über familiäre Verbindungen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer als junger, gesunder, erwerbsfähiger Mann nicht selbst für sein Auskommen in Äthiopien sorgen können soll. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.4.) zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter sind den Länderberichten nicht substantiiert entgegen getreten.Die den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.) zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter sind den Länderberichten nicht substantiiert entgegen getreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171). 3.1.
- Es konnte keine konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hätte, festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Äthiopien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.1.
- Auch eine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den Oromo oder den christlichen Protestanten konnte nicht festgestellt werden (siehe Punkt II.2.2.2.).3.1.
- Auch eine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den Oromo oder den christlichen Protestanten konnte nicht festgestellt werden (siehe Punkt römisch zwei.2.2.2.). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo oder zur Religionsgruppe der christlichen Protestanten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der Oromo oder der christlichen Protestanten im Falle einer Einreise nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu diesen Gruppen Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der Oromo oder der christlichen Protestanten im Falle einer Einreise nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu diesen Gruppen Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen: Aus den Länderberichten geht zusammenfassend hervor, dass Äthiopien für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt ist. In den letzten Jahren ist es zwar vor allem durch den Einfluss (islamischer und christlicher) fundamentalistischer Kräfte zunehmend zu Konflikten gekommen (vgl. Punkt II.1.4.), diese erreichen gegenwärtig jedoch nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Äthiopien christliche Protestanten wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Proteste friedlich verlaufen und die Regierung diese religiösen Spannungen anerkannt hat und versucht darauf zu reagieren. Zudem ist nicht ersichtlich, dass speziell christliche Protestanten Diskriminierungen ausgesetzt sind, sondern kommt es generell zu religiösen Spannungen, weshalb (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht wird, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der christlichen Protestanten anzunehmen.Aus den Länderberichten geht zusammenfassend hervor, dass Äthiopien für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt ist. In den letzten Jahren ist es zwar vor allem durch den Einfluss (islamischer und christlicher) fundamentalistischer Kräfte zunehmend zu Konflikten gekommen vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.), diese erreichen gegenwärtig jedoch nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Äthiopien christliche Protestanten wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Proteste friedlich verlaufen und die Regierung diese religiösen Spannungen anerkannt hat und versucht darauf zu reagieren. Zudem ist nicht ersichtlich, dass speziell christliche Protestanten Diskriminierungen ausgesetzt sind, sondern kommt es generell zu religiösen Spannungen, weshalb (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht wird, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der christlichen Protestanten anzunehmen. Aus den Länderberichten ergibt sich auch, dass es in Äthiopien mehr als 80 ethnische Gruppen gibt und die Volksgruppe der Oromos 34,4% der Gesamtbevölkerung ausmachen, womit sie die größte ethnische Gruppe Äthiopiens darstellen. Diskriminierungen gegen die Angehörigen der Oromos konnten ebenfalls nicht festgestellt werden (vgl. Punkt II.1.4.).Aus den Länderberichten ergibt sich auch, dass es in Äthiopien mehr als 80 ethnische Gruppen gibt und die Volksgruppe der Oromos 34,4% der Gesamtbevölkerung ausmachen, womit sie die größte ethnische Gruppe Äthiopiens darstellen. Diskriminierungen gegen die Angehörigen der Oromos konnten ebenfalls nicht festgestellt werden vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.). Es ist daher eine Gruppenverfolgung - sowohl in Hinblick auf die Religions- als auch die Volksgruppenzugehörigkeit - von christlichen Protestanten bzw. Oromos in Äthiopien nicht gegeben. 3.1.
- Weiters konnte eine individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aufgrund seines Aufenthalts in Europa nicht festgestellt werden. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen nicht erkennbar: Aus den vorhandenen Länderberichten ist nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Einreise nach Äthiopien bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 mwN). 3.1.
- Da Asylverfahren Einzelfallentscheidungen sind, sind aus dem Aufenthaltsrecht des Bruders des Beschwerdeführers in Großbritannien keine Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer in Österreich ableitbar. Eine exponierte Stellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Familienangehörigkeit zu seinem Bruder konnte nicht festgestellt werden. 3.1.
- Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl
§ 3Asyl
G zuerkannt werden.3.1.6. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl
Paragraph 3, AsylG zuerkannt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2 Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletztung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletztung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.2.
- In Äthiopien ist kein maßgeblicher Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreichen würde, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Auch die wirtschaftliche Lage bzw. die allgemeine Situation in Äthiopien sind nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung glaubhaft geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor. Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Äthiopien ist die allgemeine Situation daher nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Äthiopien ist die allgemeine Situation daher nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. 3.2.
- Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Oromia, in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Dass ihm im Fall seiner Abschiebung nach Äthiopien bei einer Rückkehr nach Ambo die reale Gefahr einer gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu Äthiopien (vgl. Punkt II.1.4.) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen (vgl. Punkt II.1.1.) aus folgenden Gründen nicht erkennbar:Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Oromia, in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen. Dass ihm im Fall seiner Abschiebung nach Äthiopien bei einer Rückkehr nach Ambo die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu Äthiopien vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch zwei.1.1.) aus folgenden Gründen nicht erkennbar: Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine 12-jährige Schulausbildung mit Maturaabschluss. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Amtssprache Äthiopiens als Muttersprache sowie Oromo, eine weitere Landessprache. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Äthiopien verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Äthiopien, nämlich seine verheiratete Schwester und seine Mutter in XXXX, zu denen er auch regelmäßig Kontakt hat, sowie über Onkel und Tanten in der Nähe seiner Heimatstadt. Der Beschwerdeführer könnte somit im Falle seiner Rückkehr nach XXXX mit Unterstützung durch seine nach wie vor dort wohnenden Familienangehörigen, zum Beispiel durch die - wenn auch nur vorübergehende - Zurverfügungstellung einer Unterkunft rechnen.Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Äthiopien, nämlich seine verheiratete Schwester und seine Mutter in römisch 40 , zu denen er auch regelmäßig Kontakt hat, sowie über Onkel und Tanten in der Nähe seiner Heimatstadt. Der Beschwerdeführer könnte somit im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 mit Unterstützung durch seine nach wie vor dort wohnenden Familienangehörigen, zum Beispiel durch die - wenn auch nur vorübergehende - Zurverfügungstellung einer Unterkunft rechnen. Darüber hinaus bilden in Äthiopien die traditionellen Verbände das Rückgrat der sozialen Wohlfahrt. Bei den sogenannten "iddir"-Systemen handelt es sich um Gemeinschaften, die Menschen aus der Nachbarschaft, aus dem gleichen Berufsfeld oder Freunden finanzielle und andere Hilfen gewähren. Der Beschwerdeführer könnte auch auf ein solches System zurückgreifen, zumal der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Äthiopien verbracht hat und aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als drei Jahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt ist. Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in XXXX das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Einreise und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in römisch 40 das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Einreise und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Äthiopien sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der Beschwerdeführer hat für seinen Einzelfall keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Äthiopien und einer Ansiedlung in XXXX in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Äthiopien und einer Ansiedlung in römisch 40 in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. 3.2.
- Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.3.2.
- Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung - Ausreisefrist3.
- Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung - Ausreisefrist
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. 3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, (...)
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.2. Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG3.3.2. Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.3.2.1.
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.2.1.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G ist, dass dies
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG ist, dass dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. 3.3.2.2.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.2.2.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. 3.3.2.
- Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,3.3.2.
- Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. 3.3.2.3.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.3.2.3.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). 3.3.2.3.
- Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 19.01.2015, somit seit etwas über drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwas über drei Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutz-möglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" scheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).3.3.2.3.
- Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 19.01.2015, somit seit etwas über drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwas über drei Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutz-möglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" scheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09). Obwohl der Beschwerdeführer erst seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich lebt, verfügt er über gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat gelegentlich ehrenamtliche Tätigkeiten übernommen. Der Beschwerdeführer hat zwar freundschaftliche Beziehungen zu seinen WG-Mitbewohnern und zu Mitgliedern seiner Kirche in Österreich knüpfen können, er verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Äthiopien auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er w