Obsah (20)
Art. 133§ 3§§ 4§ 74Art. 15§ 8§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58§ 46§ 50§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW256 2146458-1 SpruchW256 2146458-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
- November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am
- November 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Afghanistan hat meine Familie mit mir, damals wegen einer Feindschaft, in den Iran verlassen. Über diese Feindschaft weiß ich aber nichts. Am XXXX 2011) haben diese Feinde meines Vaters meinen Bruder XXXX im Iran getötet. Den Iran habe ich verlassen, weil mir das Geld für die weitere Bildung fehlte. Schule und Bildung kostet im Iran viel Geld, das ich nicht hatte." Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die (ihm unbekannten) Feinde seines Vaters und außerdem herrsche Krieg und Armut.Am
- November 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Afghanistan hat meine Familie mit mir, damals wegen einer Feindschaft, in den Iran verlassen. Über diese Feindschaft weiß ich aber nichts. Am römisch 40 2011) haben diese Feinde meines Vaters meinen Bruder römisch 40 im Iran getötet. Den Iran habe ich verlassen, weil mir das Geld für die weitere Bildung fehlte. Schule und Bildung kostet im Iran viel Geld, das ich nicht hatte." Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die (ihm unbekannten) Feinde seines Vaters und außerdem herrsche Krieg und Armut. Der Beschwerdeführer wurde am
- Dezember 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund ergänzend aus, Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie wegen Feindschaften seines Vaters verlassen zu haben. Im Iran sei sein Bruder am XXXX 2011 getötet worden und sei sein Vater sowie die restliche Familie ein paar Monate später mit dem Tod bedroht worden. Da sein Vater Angst um den Beschwerdeführer gehabt habe, sei dieser im September 2015 alleine aus dem Iran ausgereist. Bei einer Rückkehr fürchte er allgemein eine Entführung oder den Tod durch die Taliban. Auch habe er Angst vor den Feinden seines Vaters und spreche er zudem nicht einwandfrei Dari.Der Beschwerdeführer wurde am
- Dezember 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund ergänzend aus, Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie wegen Feindschaften seines Vaters verlassen zu haben. Im Iran sei sein Bruder am römisch 40 2011 getötet worden und sei sein Vater sowie die restliche Familie ein paar Monate später mit dem Tod bedroht worden. Da sein Vater Angst um den Beschwerdeführer gehabt habe, sei dieser im September 2015 alleine aus dem Iran ausgereist. Bei einer Rückkehr fürchte er allgemein eine Entführung oder den Tod durch die Taliban. Auch habe er Angst vor den Feinden seines Vaters und spreche er zudem nicht einwandfrei Dari. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Gründe für das Verlassen von Afghanistan darstellen habe können und die Gründe für die Ausreise aus dem Iran nicht asylrelevant seien. Eine Bedrohung seiner Person in Afghanistan, welche angeblich aus den Vorfällen im Iran resultieren würden, sei nicht glaubhaft dargestellt worden. Es sei nicht plausibel, dass sich eine angebliche Feindschaft des Vaters nach so vielen Jahren auf den Beschwerdeführer übertragen würde. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz Kabul sei zumutbar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne der Beschwerdeführer verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte vorfinden, da seine Eltern wie auch er selbst aus Kabul stammen würden und er auf Unterstützung und soziale Kontakte zählen könne. Aber auch wenn der Beschwerdeführer über keine sozialen Kontakte in Kabul verfügen sollte, wäre es gerade für junge Menschen ein leichtes, neue soziale Kontakte zu knüpfen. Er sei ein arbeitsfähiger gesunder Mann, der ohne kulturellen, traditionellen und sprachlichen Barrieren sich selbst versorgen könnte, zumal der Wiedereinstieg für Rückkehrer von den internationalen Hilfsorganisationen unterstützt werde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten, nur äußerst geringe Deutschkenntnisse, gehe keiner Arbeit nach und habe keine sonstigen privaten Bindungen in Österreich. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (mit Schreiben vom
- September 2017 berichtigte) Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe es verabsäumt zu prüfen, ob aufgrund der Bedrohungen der Familie und der Ermordung des Bruders, eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege. Der Beschwerdeführer habe niemanden in Afghanistan und er habe seit seiner Ausreise aus Afghanistan nie mehr dort gelebt. Er habe keinen Platz zum Schlafen, keine sonstige Hilfeleistung und würde demnach auf der Straße landen. Ein familiäres oder soziales Netz fehle somit zur Gänze. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keinerlei Berufsausbildung. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
- August 2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden u.a. eine ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation für Afghanen, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben vom
- Juni 2015, sowie diverse Integrationsunterlagen, darunter zwei Empfehlungsschreiben vom
- August 2017 und
- August 2017, zwei Prüfungsbestätigungen für die Deutschkurse B1 und A2, eine Kursbesuchsbestätigung für einen Englischkurs und einen Mathematikkurs vom
- August 2017,
- November 2016, eine Bestätigung der XXXX vom
- November 2016, ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom
- Juli 2017, eine Teilnahmebestätigung für einen Englischkurs bei XXXX vom
- Juli 2017, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs bei XXXX vom
- April 2016,
- Mai 2016 und vom
- Juni 2016, ein Testergebnis des XXXX vom
- Mai 2016 und eine Bestätigung des Lehrgangs der XXXX vom
- Juni 2017 vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
- August 2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden u.a. eine ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation für Afghanen, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben vom
- Juni 2015, sowie diverse Integrationsunterlagen, darunter zwei Empfehlungsschreiben vom
- August 2017 und
- August 2017, zwei Prüfungsbestätigungen für die Deutschkurse B1 und A2, eine Kursbesuchsbestätigung für einen Englischkurs und einen Mathematikkurs vom
- August 2017,
- November 2016, eine Bestätigung der römisch 40 vom
- November 2016, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom
- Juli 2017, eine Teilnahmebestätigung für einen Englischkurs bei römisch 40 vom
- Juli 2017, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs bei römisch 40 vom
- April 2016,
- Mai 2016 und vom
- Juni 2016, ein Testergebnis des römisch 40 vom
- Mai 2016 und eine Bestätigung des Lehrgangs der römisch 40 vom
- Juni 2017 vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem (AS 11, AS 109). Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Kabul geboren, wobei er im Alter von ca. XXXX Jahren gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt XXXX , in die Provinz XXXX im Iran gezogen und ebendort bei seiner Familie aufgewachsen ist (Verhandlungsschrift, Seite 4 f). Der Beschwerdeführer hat in der Stadt XXXX bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan ungefähr im Sommer 2015 gemeinsam mit seinen Eltern, seinem verstorbenen Bruder, XXXX , und seinem jüngsten Bruder in einem Haus gelebt (AS 111 f). Seine übrigen Geschwister haben getrennt von ihm, aber ebenfalls in der Stadt XXXX gelebt (AS 111).Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Kabul geboren, wobei er im Alter von ca. römisch 40 Jahren gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 , in die Provinz römisch 40 im Iran gezogen und ebendort bei seiner Familie aufgewachsen ist (Verhandlungsschrift, Seite 4 f). Der Beschwerdeführer hat in der Stadt römisch 40 bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan ungefähr im Sommer 2015 gemeinsam mit seinen Eltern, seinem verstorbenen Bruder, römisch 40 , und seinem jüngsten Bruder in einem Haus gelebt (AS 111 f). Seine übrigen Geschwister haben getrennt von ihm, aber ebenfalls in der Stadt römisch 40 gelebt (AS 111). Seine Eltern, seine drei Brüder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in der Stadt XXXX (Verhandlungsschrift Seite 6 f).Seine Eltern, seine drei Brüder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in der Stadt römisch 40 (Verhandlungsschrift Seite 6 f). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, welche er in Wort und Schrift gut beherrscht. Zusätzlich spricht der Beschwerdeführer auch Farsi und ein wenig Englisch (AS 11, AS 107 sowie Verhandlungsschrift vom
- August 2017, Seite 5; siehe auch die Beweiswürdigung). Er hat im Iran acht Jahre eine Schule besucht (Verhandlungsschrift Seite 5 f). Sein Vater arbeitet - wie bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers - aktuell als Bauarbeiter (Verhandlungsschrift Seite 7). Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen durch Geldüberweisungen finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom
- März 2018). Er ist seit seiner Antragsstellung am
- November 2015 im Bundesgebiet aufhältig (AS 13 ff). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er besitzt in Österreich freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift vom
- August 2017 Seite 14, Empfehlungsschreiben von XXXX ; Beilagen ./A, ./B, ./G; XXXX ; AS 125 ff).Er besitzt in Österreich freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift vom
- August 2017 Seite 14, Empfehlungsschreiben von römisch 40 ; Beilagen ./A, ./B, ./G; römisch 40 ; AS 125 ff). Er hat bereits Deutschkurse besucht und zuletzt die Prüfung für B1 bestanden (Beilage ./C). Zusätzlich zur Vorbereitung auf eine von der XXXX für das Schuljahr 2016/2017 speziell für Flüchtlinge eingerichtete Übergangsklasse hat der Beschwerdeführer Englisch- und Mathematik-Kurse besucht (Beilage ./E). Der Beschwerdeführer hat den Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch als Lehrgangsteilnehmer an der XXXX im Schuljahr 2016/2017 besucht und abgeschlossen (Beilage ./F und ./K).Er hat bereits Deutschkurse besucht und zuletzt die Prüfung für B1 bestanden (Beilage ./C). Zusätzlich zur Vorbereitung auf eine von der römisch 40 für das Schuljahr 2016 aus 2017, speziell für Flüchtlinge eingerichtete Übergangsklasse hat der Beschwerdeführer Englisch- und Mathematik-Kurse besucht (Beilage ./E). Der Beschwerdeführer hat den Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch als Lehrgangsteilnehmer an der römisch 40 im Schuljahr 2016 aus 2017, besucht und abgeschlossen (Beilage ./F und ./K). Er hat im Sommer 2017 ehrenamtlich das Bademeister-Team im Schwimmbad XXXX unterstützt (Beilage ./G).Er hat im Sommer 2017 ehrenamtlich das Bademeister-Team im Schwimmbad römisch 40 unterstützt (Beilage ./G). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
- März 2018). zur Lage in Afghanistan zur Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten. In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes. Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht. Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt. zur Sicherheitslage in Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen. In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden. zur Erreichbarkeit von Kabul Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul: Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. zur Versorgungslage allgemein Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den
- von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren. zur medizinischen Versorgung Medizinische Versorgung ist in den staatlichen Spitälern, inklusive Medikamente, frei. Die staatlich geförderten Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und müssen somit bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinscher Versorgung und Medikamenten. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Herat, Mazar-e Sharif und Kandahar. zur Versorgung mit Wohnraum In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. zu den Erhaltungskosten Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. zum Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. zur Situation im Falle einer Rückkehr Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern. Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben. Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren. UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden. Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar. zur Lage von Personen die längere Zeit im Iran verbracht haben: Die afghanische Regierung hat im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, das die Diskriminierung von Rückkehrern verbietet. Dennoch werden Rückkehrer mit iranischem Akzent zum Teil durch staatliche Einrichtungen, wie Bildungseinrichtungen, diskriminiert und erniedrigt. In manchen Fällen werden sie ihrer Rechte beraubt. Zurückkehrende Flüchtlinge haben Zugang zu einer Reihe internationaler Hilfsmaßnahmen, etwa Zuschüssen von rund 200 US-Dollar als Hilfe zur Deckung von Transport- und Reintegrationskosten, temporären Unterkünften, Unterweisungen in den Bereichen rechtliche Hilfe und (Aus-)Bildung, sowie Impfungen für Kinder. Die afghanische Regierung hat zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen vertriebenen Personen Land zugewiesen, allerdings ist die Fähigkeit der Regierung, andere Dienste wie (Aus-)Bildung und Gesundheitsversorgung bereitzustellen, begrenzt. Es werden einige Rückkehrer durch Afghanen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben sind, sozial abgelehnt und als Eindringlinge gesehen. Rückkehrer werden zum Teil gesellschaftlich diskriminiert und gering geschätzt. Sie müssen sich zum Teil mehr anstrengen um in der Arbeit und in anderen Lebensbereichen erfolgreich zu sein. Qualifizierten Rückkehrern wird übel genommen, dass sie bessere Jobs bei Hilfsorganisationen und der afghanischen Regierung bekommen würden. Zumeist werden von der Gesellschaft aber nur Rückkehrer der zweiten Generation negativ wahrgenommen. Rückkehrer aus dem Iran werden von den Taliban grundsätzlich nicht im besonderen Maße bedroht.
- Beweiswürdigung:
- zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seinem Aufenthalt in Afghanistan und im Iran ergeben sich aus seinen diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen, zu deren Berufen und zu seinem schulischen Werdegang waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Erstbefragung an, dass sein Muttersprache Dari sei und seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse sowohl in Wort und Schrift gut seien. Dementsprechend gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht auch zu Protokoll, dass er die Dari sprechenden Dolmetscherinnen einwandfrei verstehe bzw. verstanden habe. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Sprache Dari ausreichend spricht und auch versteht. Dass seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse nicht einwandfrei seien - wie von ihm vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht moniert - schadet demgegenüber nicht.
- zu den Nichtfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen in Afghanistan: Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch (ihm unbekannte) Feinde seines Vaters konnte nicht plausibel und damit glaubhaft gemacht werden. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sei sein Bruder, XXXX , 2011 im Iran umgebracht worden und sei der Familie einige Monate später telefonisch mitgeteilt worden, dass dafür die Feinde des Vaters verantwortlich seien und auch die restliche Familie insofern einer Bedrohung ausgesetzt sei (Verhandlungsschrift vom
- August 2017, Seite 8). Abgesehen davon, dass schon nicht einsehbar ist, weshalb die Familie in dem Zeitraum zwischen der Ermordung des Bruders und dem Drohanruf keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sein soll, überrascht aber auch, dass es dem Beschwerdeführer auch nach dem Drohanruf immerhin noch vier Jahre sowie der restlichen Familie sogar aktuell möglich war bzw. ist, im Iran ohne konkrete Bedrohung zu (über)leben. Daran ändert auch nichts, dass die Familie laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Drohanruf innerhalb der Stadt die Adresse gewechselt haben soll, weil sowohl der Beschwerdeführer, als auch sein Vater unverändert ihren gewohnten Tätigkeiten, nämlich Schule und Arbeit, nachgegangen sind bzw. nachgehen und damit ihr (sogar in der gleichen Stadt gelegener) Aufenthaltsort jedenfalls leicht bestimmbar gewesen wäre (Verhandlungsschrift von
- August 2017, Seite 9). Dass der Vater den Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Vorfall aus der Schule genommen habe, kann - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - in keinen zeitlichen Zusammenhang zu der behaupteten Bedrohung gebracht werden (Verhandlungsschrift vom
- August 2017, Seite 6:Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sei sein Bruder, römisch 40 , 2011 im Iran umgebracht worden und sei der Familie einige Monate später telefonisch mitgeteilt worden, dass dafür die Feinde des Vaters verantwortlich seien und auch die restliche Familie insofern einer Bedrohung ausgesetzt sei (Verhandlungsschrift vom
- August 2017, Seite 8). Abgesehen davon, dass schon nicht einsehbar ist, weshalb die Familie in dem Zeitraum zwischen der Ermordung des Bruders und dem Drohanruf keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sein soll, überrascht aber auch, dass es dem Beschwerdeführer auch nach dem Drohanruf immerhin noch vier Jahre sowie der restlichen Familie sogar aktuell möglich war bzw. ist, im Iran ohne konkrete Bedrohung zu (über)leben. Daran ändert auch nichts, dass die Familie laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Drohanruf innerhalb der Stadt die Adresse gewechselt haben soll, weil sowohl der Beschwerdeführer, als auch sein Vater unverändert ihren gewohnten Tätigkeiten, nämlich Schule und Arbeit, nachgegangen sind bzw. nachgehen und damit ihr (sogar in der gleichen Stadt gelegener) Aufenthaltsort jedenfalls leicht bestimmbar gewesen wäre (Verhandlungsschrift von
- August 2017, Seite 9). Dass der Vater den Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Vorfall aus der Schule genommen habe, kann - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - in keinen zeitlichen Zusammenhang zu der behaupteten Bedrohung gebracht werden (Verhandlungsschrift vom
- August 2017, Seite 6: "R: Wann hat Sie Ihr Vater aus der Schule genommen? BF: Mein Vater sagte mir, ich bräuchte nicht mehr das letzte Schuljahr besuchen. Ein Jahr vor meiner Ausreise ungefähr."), zumal der Beschwerdeführer auch ab diesem Zeitpunkt nicht versteckt gelebt, sondern seinen Vater an dessen Arbeitsplatz mit Essen und Trinken versorgt haben soll (AS 111). Dazu befragt, weshalb er den Iran erst vier Jahre nach dem Vorfall verlassen habe, führte der Beschwerdeführer folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) aus: "Vor 2015 war ich noch viel zu jung, daher war es fast unmöglich, dass ich damals den Iran alleine verlassen hätte. Außerdem waren noch die Grenzen bis nach Europa nicht offen. Im Jahr 2015 wurden die Grenzen geöffnet." Schließlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten behördlichen und auch gerichtlichen Verfahren nicht möglich war, näheres über die vermeintlichen Feinde seines Vaters und die in diesem Zusammenhang stehende Verfolgung auszuführen (OZ 1 AS 113: "LA: Schildern Sie detailliert die Feindschaft Ihres Vaters! VP: Jedes Mal wenn ich meinen Vater danach gefragt habe, hat er mir gesagt, dass es besser für uns wäre davon nichts zu wissen. Nachgefragt, meine Mutter habe ich nicht danach gefragt. Es war nicht notwendig."; Verhandlungsschrift Seite 9: "R: Wissen Sie näheres über die Feinde ihres Vaters? BF: Nein, überhaupt nichts." Seite 10: "R: Hat Ihr Vater nie mit Ihnen über die Feinde gesprochen? Haben Sie ihn nie gefragt? BF: Nein, er sagte: "Ihr seid alle noch zu jung und würdet es nicht verstehen."). Dass der Vater dem im Zeitpunkt der Flucht zwar minderjährigen, aber immerhin bereits 16 jährigen Beschwerdeführer nie über dessen Feinde und damit über den Grund der Flucht und des permanenten Lebens in Angst aufgeklärt haben soll, kann von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und mit seiner Familie nach seinem eigenen Vorbringen laufend in Kontakt steht (Verhandlungsschrift vom
- August 2017, Seite 10). Ebenso wenig scheint plausibel, dass die (ihm selbst unbekannten) Feinde seines Vaters den mit bereits vier Jahren und damit als kleines Kind aus Afghanistan ausgereisten Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr überhaupt erkennen und damit ausfindig machen könnten und wird dies im Übrigen selbst durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt (Verhandlungsschrift vom
- August 2017, Seite 10 R: Warum sollten die Feinde Ihres Vaters Sie in Afghanistan finden, wo Sie selbst Ihren Vater bis jetzt im Iran nicht gefunden haben? BF: Vermutlich werden Sie mich in Afghanistan finden. Es ist eine Vermutung."). Es kann daher aufgrund der obigen Erwägungen das geschilderte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht schlüssig und damit glaubhaft bewertet werden. Dabei wird nicht verkannt, dass - aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses - Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2014, Zl. 2014/19/0020.). Diesem Umstand Rechnung tragend wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung auf bestehende Widersprüchlichkeiten in der Erzählung in Bezug auf Detailfragen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern alleine die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung herangezogen. Es konnten daher insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf diese vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung getroffen werden. Eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die Taliban wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und im Übrigen im Rahmen der Berichtigung der Beschwerde auch dezidiert ausgeschlossen. In Bezug auf die in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung behauptete Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur "Gruppe der Iran-Rückkehrer" machte der Beschwerdeführer keine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung geltend, weshalb diesbezüglich ebenfalls keine Feststellungen zu treffen waren. zu den Feststellungen in Bezug auf den Kontakt mit seiner Familie und einer finanziellen Unterstützungsmöglichkeit durch diese: Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am
- August 2017 selbst aus, er habe alle zwei bis drei Wochen telefonischen Kontakt mit seiner Familie (Verhandlungsschrift Seite 7), und deckt sich dies im Übrigen auch mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde am
- Dezember 2016 (AS 109). In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer auch konstant an, dass es seiner Familie gut gehe (AS 109; Verhandlungsschrift Seite 7). In Bezug auf die finanzielle Lage seiner Familie führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung aus, dass diese mittelmäßig sei (AS 17). Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am
- Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe gut verdient und die vierköpfige Familie gut ernähren können (AS 115). Gründe, die dafür sprechen würden, dass sein Vater über diese Einkünfte nunmehr nicht mehr verfügen würde, liegen nicht vor. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass die finanzielle Situation seiner Familie mittelmäßig sei (Verhandlungsschrift Seite 11), sein Vater nach wie vor als Bauarbeiter (Verhandlungsschrift Seite 7) tätig sei und die Familie erhalte (Verhandlungsschrift Seite 12). Über richterliche Nachfrage deutete der Beschwerdeführer selbst an, dass sein Vater ihm nach Afghanistan - wenn auch nur einmal oder zweimal - Geld schicken könne (Verhandlungsschrift Seite 12). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Familie den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen kann und auch wird, da
den Länderfeststellungen, internationale Geldtransfers auch möglich sind. zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus dem den Parteien übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
- März 2017 (LIB). Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein, und zu Kabul, sowie zur Erreichbarkeit von Kabul ergeben sich auszugsweise aus den im LIB enthaltenen Kapiteln
- (Sicherheitslage), 3.
- (Kabul), 3.
- (Erreichbarkeit) und
- (Sicherheitsbehörden). Die Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage, zur medizinischen Versorgung und zur Versorgung mit Wohnraum sowie zum Bankensystem in Afghanistan, zu den Erhaltungskosten und zu der Situation von Rückkehrern wurden aufgrund der in den Kapiteln
- (Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge),
- (Grundversorgung und Wirtschaft),
- (Medizinische Versorgung), und
- (Rückkehr) enthaltenen Ausführungen im LIB getroffen. Die Feststellungen zur Lage von Personen, die längere Zeit im Iran verbracht haben, ergeben sich aus der ACCORD Anfragebeantwortung vom
- Juni 2016, welche vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am
- August 2017 in das Verfahren eingebracht wurde. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, ist nicht hervorgekommen und kann dies im Übrigen unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden.
- Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante (individuell) gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen, und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sofern der Beschwerdeführer eine allgemeine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der "verwestlichten Rückkehrer" geltend macht, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden kann. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.). Aus den getroffenen Feststellungen geht zwar hervor, dass Afghanen die längere Zeit in Europa bzw. im Iran gelebt und die dortigen Verhaltensweisen angenommen haben, mit erschwerten Bedingungen und sozialen Anfeindungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konfrontiert sind, solche Benachteiligungen können aber keine asylrelevante Dichte oder Intensität im oben beschriebenen Sinne aufweisen. Sonstige Anhaltpunkte für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen, und wurde eine solche auch nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1997, 95/21/0294, uvm.)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1997, 95/21/0294, uvm.) Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- August 2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- August 2001, 2000/01/0443; vom
- November 2001, 2000/01/0453; vom
- Juli 2002, 2001/01/0164; vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom
- April 2010, 2008/19/0139, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt.).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- August 2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind vergleiche u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- August 2001, 2000/01/0443; vom
- November 2001, 2000/01/0453; vom
- Juli 2002, 2001/01/0164; vergleiche dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom
- April 2010, 2008/19/0139, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt.). In seinem Beschluss vom
- Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
- September 2017, Ra 2017/19/0205).In seinem Beschluss vom
- Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
- September 2017, Ra 2017/19/0205). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 gegenständlich nicht gegeben sind und zwar kann dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in der Hauptstadt Kabul und damit zumindest eine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind und zwar kann dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in der Hauptstadt Kabul und damit zumindest eine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden. Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Auch ist Kabul eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Auch ist Kabul eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zwar nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich bzw. gesichert ist. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen:Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen: Wie festgestellt und oben bereits ausgeführt wurde, stammt der junge, gesunde und damit erwerbsfähige Beschwerdeführer aus der Provinz Kabul und hat er dort vier Jahre seines Lebens verbracht. Auch wurde der Beschwerdeführer von seiner afghanischen Familie groß gezogen und dementsprechend sozialisiert. Der Beschwerdeführer ist insofern nicht nur mit den Landessprachen, sondern auch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Zudem kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - wie festgestellt wurde - mit finanzieller Unterstützung seiner Familie rechnen. Es ist in Anbetracht der Feststellungen auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, wieder selbst für seinen Unterhalt gänzlich zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Gründe, die einer Eingliederung des Beschwerdeführers in Kabul Stadt entgegenstehen würden, sind daher nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46a
Abs.1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ergangen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandten und auch keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen, sodass von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht auszugehen ist. Im Hinblick auf sein
Art. 8
EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit
- November 2015 im Bundesgebiet und demnach knapp über zwei Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055)Im Hinblick auf sein
Artikel 8
, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit
- November 2015 im Bundesgebiet und demnach knapp über zwei Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055) Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese Jahre für Integrationsmaßnahmen, wie Kurs- und Schulbesuche sowie einer ehrenamtlichen Tätigkeit genutzt hat. Dabei handelt es sich aber nicht um solche außergewöhnlichen Integrationsleistungen, die sich in Anbetracht der relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland Afghanistan, zumal er mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch zweifellos über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Kulturkreis derart entfernt wäre, dass er sich bei einer Rückkehr in Afghanistan nicht mehr zurechtfinden würde. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (siehe u. a. das bereits zitierte Erkenntnis vom
- Februar 2010 u.v.m.). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2010 u.v.m.).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2010 u.v.m.). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
§ 50Abs.
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2146458.1.00