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{'item': 'W257 2147787-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW257 2147787-1 SpruchW257 2147787-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsbürger von Afghanistan, gemeldet und nicht wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Zahl: XXXX, wegen Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger von Afghanistan, gemeldet und nicht wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Zahl: römisch 40 , wegen Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, den Beschluss: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der zum damaligen Zeitpunkt als Minderjährig zu geltende Beschwerdeführer wurde am 04.04.2015, gegen 04.00 Uhr, in Wien von der Polizei ohne Dokumente angehalten. Er stellte keinen Asylantrag. Er wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Rossauerlände verbracht. Am gleichen Tag erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter Beisein eines Dolmetschers, die erste Einvernahme. Dabei gab er an, in der letzten Nacht erst schlepperunterstützt mit einem Taxi eingereist zu sein. Er wolle nach Belgien weiterreisen, weil sich dort Freunde von ihm aufhalten würden. Er wurde der Obsorge übergeben. Am 05.04.2018 stellte er einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2015, Zl. XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan vorübergehend unzulässig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2015, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan vorübergehend unzulässig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.04.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt Polikhumri, Provinz Baghlan, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er eine Beziehung mit einem Mädchen hatte. Die Familie des Mädchens wollte diese jedoch mit einem anderen Mann verheiraten. Sie hätten fliehen wollen, wobei das Mädchen nicht entkommen konnte. Er selbst hätte fliehen können. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst von der Familie des Mädchens hätte.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.04.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Polikhumri, Provinz Baghlan, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er eine Beziehung mit einem Mädchen hatte. Die Familie des Mädchens wollte diese jedoch mit einem anderen Mann verheiraten. Sie hätten fliehen wollen, wobei das Mädchen nicht entkommen konnte. Er selbst hätte fliehen können. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst von der Familie des Mädchens hätte. Ein durchgeführtes medizinisches Gutachten erwies, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2015 mindestens 17,6 Jahre alt war. Damit ergibt sich als fiktives Geburtsdatum der XXXX.Ein durchgeführtes medizinisches Gutachten erwies, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2015 mindestens 17,6 Jahre alt war. Damit ergibt sich als fiktives Geburtsdatum der römisch 40 . Bei der Einvernahme vor der Behörde am 18.01.2017 wiederholte er im Grunde seine Angaben, wobei er teilweise in sich und zu der Einvernahme vor der Polizei widersprüchliche Angaben tätigte. Er vermeinte, dass die Brüder des Mädchens für die Taliban arbeiten würden. Er legte Nachweise hinsichtlich der Integration vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden. Die Behörde stützte den abweisenden Bescheid auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und vermeinte aufgrund der Länderberichte, dass eine Rückführung möglich sei. Gegen den Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", Linz, vollumfänglich Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt am 17.02.2017 zur Entscheidung vor. Am 21.02.2018 langte ein Verfahrenshilfeantrag für einen Fristsetzungsantrag ein. Mit Beschluss des VwGH vom 01.03.2018, Zl Fr 2018/18/0007-2, wurde der Antrag stattgegeben. Am 01.03.2018 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 geladen. Am 14.03.2018 wurde die Vollmacht seitens der "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" ohne Angeben von Gründen, zurückgelegt. Die Rechtsberatung, der "Verein Menschenrechte Österreich" wurde daraufhin für die Verhandlung am 21.03.2018 geladen. Nachdem durch die Zurücklegung dem Gericht unklar war, ob der Beschwerdeführer von dem Verhandlungstag wusste, wurde am 16.03.2018 die örtlich zuständige Polizei beauftragt um an der Wohnadresse in XXXX, Nachschau zu halten und den Beschwerdeführer allenfalls über den Verhandlungstag zu informieren. Die Polizeiinspektion Schärding berichtete dem Gericht, dass der Beschwerdeführer am 16.03.2018 an der Unterkunft nicht angetroffen werden konnte und weitere Mitbewohner dieser Unterkunft der Polizei gegenüber angaben, dass der Beschwerdeführer seit ca 14 Tagen nach Linz verzogen sei.Am 14.03.2018 wurde die Vollmacht seitens der "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" ohne Angeben von Gründen, zurückgelegt. Die Rechtsberatung, der "Verein Menschenrechte Österreich" wurde daraufhin für die Verhandlung am 21.03.2018 geladen. Nachdem durch die Zurücklegung dem Gericht unklar war, ob der Beschwerdeführer von dem Verhandlungstag wusste, wurde am 16.03.2018 die örtlich zuständige Polizei beauftragt um an der Wohnadresse in römisch 40 , Nachschau zu halten und den Beschwerdeführer allenfalls über den Verhandlungstag zu informieren. Die Polizeiinspektion Schärding berichtete dem Gericht, dass der Beschwerdeführer am 16.03.2018 an der Unterkunft nicht angetroffen werden konnte und weitere Mitbewohner dieser Unterkunft der Polizei gegenüber angaben, dass der Beschwerdeführer seit ca 14 Tagen nach Linz verzogen sei. Die anberaumte Verhandlung wurde, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer von der Verhandlung wusste, abgehalten. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung, ebenso nicht die dazu eingeladene Rechtsberatung. Das Gericht nahm Einsicht in das zentrale Melderegister. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor seit dem 01.02.2018 an der Adresse XXXX gemeldet, aber dort offenbar zumindest seit dem 16.03.2018 nicht mehr wohnhaft und aufhältig.Das Gericht nahm Einsicht in das zentrale Melderegister. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor seit dem 01.02.2018 an der Adresse römisch 40 gemeldet, aber dort offenbar zumindest seit dem 16.03.2018 nicht mehr wohnhaft und aufhältig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist seit dem 17.02.2017 in einem Verfahren über internationalen Schutz anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest und kann ohne Einvernahme des Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht bekannt ist. An der im ZMR hinterlegten Adresse ist der Beschwerdeführer offenbar nicht mehr wohnhaft.
  2. Beweiswürdigung: Beweise wurden aufgenommen durch o Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, o Einholung einer Erhebung durch die Polizeiinspektion Schärding, erhebender Beamter: XXXX, Erhebungszeitpunkt 16.03.2018, Bericht vom 17.03.2018,o Einholung einer Erhebung durch die Polizeiinspektion Schärding, erhebender Beamter: römisch 40 , Erhebungszeitpunkt 16.03.2018, Bericht vom 17.03.2018, o aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem o und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Beweismitteln.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren ua, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren ua, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005). Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005).Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005). Die letzte prozessleitende Handlung des Beschwerdeführers war der Antrag auf Verfahrenshilfe beim VwGH am 15.02.2018 durch die Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht trotz aufrechtem hg Asylverfahren nicht mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Erhebung durch die Polizei an der lt ZMR aufrechten Wohnadresse durchgeführt und brachte am 16.03.2018 in Erfahrung, dass sich der Beschwerdeführer seit mindestens zwei Wochen nicht mehr in der Unterkunft befand. Das Bundesverwaltungsgericht kann weitere Erhebungen nicht durchführen. Der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers ist dem Gericht nicht möglich und daher nicht feststellbar. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die Einvernahme des Beschwerdeführer nicht festgestellt werden kann, war das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 iVm § 15 Abs 1 iVm Z 4 AsylG 2005 mit Beschluss (§ 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 zweiter Fall VwGVG; siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die Einvernahme des Beschwerdeführer nicht festgestellt werden kann, war das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 4, AsylG 2005 mit Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall VwGVG; siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist vergleiche jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W257.2147787.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.