← Österreich

{'item': 'W260 2162703-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW260 2162703-1 SpruchW260 2162703-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Ein

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices St. Pölten (im Folgenden "AMS") vom 22.05.2017 wurde gemäß § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 03.05.2017 bis 03.05.2017 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices St. Pölten (im Folgenden "AMS") vom 22.05.2017 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 03.05.2017 bis 03.05.2017 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Mit Bescheid des AMS vom selben Tag wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.05.2017 bis 13.06.2017 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit Bescheid des AMS vom selben Tag wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.05.2017 bis 13.06.2017 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  3. Mit Schreiben vom 24.05.2017 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei Beschwerde gegen die o.a. Bescheide eingebracht und die Aufhebung der Sperre beantragt.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 07.06.2017 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24.05.2017 gegen die beiden Bescheide vom 22.05.2017 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 07.06.2017 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24.05.2017 gegen die beiden Bescheide vom 22.05.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF ausgeschlossen.
  6. Gegen diesen Bescheid vom 07.06.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass er bis jetzt massive Probleme habe, Miete, Strom und Rechnungen bezahlen zu können. Die Sperre sei ungerecht, da er eine fixe Zusage der Firma Buchinger habe und das AMS über seinen geplanten Umzug informiert habe. Die angebotene Stelle sei weiters mit dem Auto 200 km von seinem Wohnort entfernt.
  7. Die Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absehe, am 21.06.2017 ho. einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht in dem zu GZ: W260 2162119-1 protokollierten Verfahren zur Entscheidung vorgelegt.
  8. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absehe, am 21.06.2017 ho. einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht in dem zu GZ: W260 2162119-1 protokollierten Verfahren zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Dieselbe Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absehe, am 28.06.2017 ho. einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht in dem nunmehr zu GZ: W260 2162703-1 protokollierten Verfahren zur Entscheidung vorgelegt.
  10. Dieselbe Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absehe, am 28.06.2017 ho. einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht in dem nunmehr zu GZ: W260 2162703-1 protokollierten Verfahren zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 zu GZ: W260 2162119-1/2E wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
  12. Am 04.07.2017 wurde die gegenständliche Beschwerdeergänzung per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht in dem nunmehr zu GZ: W222 2163344-1 protokollierten Verfahren zur Kenntnis gebracht und mittels Aktenvermerk festgehalten, dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne des § 1 Abs 1 BVwG-EVV ist und somit als nicht eingebracht gilt. Die Gerichtsabteilung W260 erlangte von dem Schreiben Kenntnis. In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer betreffend den h.g. Beschlusses zu GZ W260 2162119-1 gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus, dass er nicht wisse welche Unterlagen er vorlegen hätte sollen und wiederholt zusammengefasst sein Beschwerdevorbringen.
  13. Am 04.07.2017 wurde die gegenständliche Beschwerdeergänzung per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht in dem nunmehr zu GZ: W222 2163344-1 protokollierten Verfahren zur Kenntnis gebracht und mittels Aktenvermerk festgehalten, dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV ist und somit als nicht eingebracht gilt. Die Gerichtsabteilung W260 erlangte von dem Schreiben Kenntnis. In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer betreffend den h.g. Beschlusses zu GZ W260 2162119-1 gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus, dass er nicht wisse welche Unterlagen er vorlegen hätte sollen und wiederholt zusammengefasst sein Beschwerdevorbringen.
  14. Am 01.08.2017 wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung durch das AMS erlassen. In dieser Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde.
  15. Der Beschwerdeführer hat gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2018 (Zustellung am 08.08.2017) keinen Vorlageantrag eingebracht. Diese erwuchs in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit ein Erkenntnis nicht zu fällen ist, ordnet § 31 Abs. 1 VwGVG an, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen haben.Soweit ein Erkenntnis nicht zu fällen ist, ordnet Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG an, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen haben. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführers belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu Paragraph 33, VwGG kann eine Einstellung bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführers belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.08.2017, GZ.: RAG/05661/2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag eingebracht. Dies bewirkt einerseits, dass der zu Grunde liegende Bescheid rechtskräftig wurde und insofern keiner weiteren Anfechtbarkeit unterliegt, andererseits, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und die eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2162703.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.