5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 GVG-B 2005 mit 30.09.2015 entzogen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017, Zl. W264 2123199-1/24E, wurde die gegen den Bescheid vom 29.02.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.5. Mit Bescheid vom 29.02.2016 wurde dem BF die aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 bisher gewährte Versorgung
Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 mit 30.09.2015 entzogen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017, Zl. W264 2123199-1/24E, wurde die gegen den Bescheid vom 29.02.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 6.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies mit gegenständlichem Bescheid vom 01.02.2018 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung
F, (Spruchpunkt IV.) und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das BFA sprach weiters aus, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und dass der BF
G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.10.2015 verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Schließlich erließ das BFA
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).6.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies mit gegenständlichem Bescheid vom 01.02.2018 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA sprach weiters aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.) und dass der BF
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.10.2015 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.). Schließlich erließ das BFA
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun.). 6.2. Begründend führte das BFA aus, dass weder festgestellt werden konnte, dass der BF mit XXXX verheiratet sei, noch dass er der leibliche Vater des XXXX sei. Es habe aber festgestellt werden können, dass (jedenfalls) kein gemeinsames Familienleben bestehe. Es liege kein Familienverfahren
G 2005 vor.6.2. Begründend führte das BFA aus, dass weder festgestellt werden konnte, dass der BF mit römisch 40 verheiratet sei, noch dass er der leibliche Vater des römisch 40 sei. Es habe aber festgestellt werden können, dass (jedenfalls) kein gemeinsames Familienleben bestehe. Es liege kein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 vor. 6.
5 BFA-VG gestellt wurde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens - am 15.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend - vorgelegt.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim BFA eingelangte Beschwerde, in welcher u.a. ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gestellt wurde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens - am 15.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend - vorgelegt. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass dem BF im gesamten Staatsgebiet asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters wäre der BF als schiitischer Hazara, der einen Großteil seines Lebens im Ausland verbracht habe, unmenschlicher Behandlung in Afghanistan ausgesetzt. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage bzw. der anhaltenden Konflikte wäre der BF im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Weiters wird im Hinblick auf Art. 8 EMRK vorgebracht, dass der BF zwar straffällig geworden sei, der BF jedoch seine Taten bereue, weshalb ihm auch ein gerichtliches Kontaktrecht eingeräumt worden sei und weshalb sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde. Weiters wurde zu Integrationsbemühungen des BF ausgeführt. Es bestehe ein Kontaktrecht zu seinem Sohn, welches allerdings derzeit nicht funktioniere. Der BF habe jedoch einen neuerlichen Antrag gestellt, welcher zurzeit beim Magistrat in Wien liege. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung wird vorgebracht, dass sich der BF zukünftig - wie seit Ende 2015 -wohlverhalten werde.In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass dem BF im gesamten Staatsgebiet asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters wäre der BF als schiitischer Hazara, der einen Großteil seines Lebens im Ausland verbracht habe, unmenschlicher Behandlung in Afghanistan ausgesetzt. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage bzw. der anhaltenden Konflikte wäre der BF im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen. Weiters wird im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vorgebracht, dass der BF zwar straffällig geworden sei, der BF jedoch seine Taten bereue, weshalb ihm auch ein gerichtliches Kontaktrecht eingeräumt worden sei und weshalb sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde. Weiters wurde zu Integrationsbemühungen des BF ausgeführt. Es bestehe ein Kontaktrecht zu seinem Sohn, welches allerdings derzeit nicht funktioniere. Der BF habe jedoch einen neuerlichen Antrag gestellt, welcher zurzeit beim Magistrat in Wien liege. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung wird vorgebracht, dass sich der BF zukünftig - wie seit Ende 2015 -wohlverhalten werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, Stand 15.03.2018. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BFA-VG idgF lauten: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
dieser Bestimmung (in vorangegangener Fassung) ergangen war:3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen
dieser Bestimmung (in vorangegangener Fassung) ergangen war: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
5 erster Satz BFA-VG 2014 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)
5 leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG 2014 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. wenden. Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)
Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses zu erfolgen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). 3.3. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes: Der BF stellte in seiner Beschwerde u.a. den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus seinen Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der BF unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK und Art. 8 EMKR im Falle seiner Rückführung dorthin auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides des BFA und die darin ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Verletzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 145/2017 anzunehmen seien.Der BF stellte in seiner Beschwerde u.a. den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus seinen Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der BF unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMKR im Falle seiner Rückführung dorthin auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides des BFA und die darin ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Verletzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzunehmen seien. Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des BF nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung des Beschwerdevorbringens (unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan) zu beurteilen sein. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung zuzukommen.Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des BF nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 8, EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung des Beschwerdevorbringens (unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan) zu beurteilen sein. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung zuzukommen. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels vorliegendem Erkenntnis zu beheben und der Beschwerde
5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels vorliegendem Erkenntnis zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die weiteren Spruchpunkte des bekämpften Bescheides nicht vorweg genommen wird, sondern diese zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W263.2189289.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.