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{'item': 'W263 2189289-1'}

Obsah (18)§ 18Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 53§ 34Art. 130§ 17§ 28§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW263 2189289-1 SpruchW263 2189289-1/3Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach seinen Angaben handelt es sich bei der gleichzeitig in das österreichische Bundesgebiet eingereisten XXXX , geb. XXXX , um seine Ehegattin und bei XXXX , geb. XXXX , um den gemeinsamen Sohn.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach seinen Angaben handelt es sich bei der gleichzeitig in das österreichische Bundesgebiet eingereisten römisch 40 , geb. römisch 40 , um seine Ehegattin und bei römisch 40 , geb. römisch 40 , um den gemeinsamen Sohn. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, seine Frau sei ihrem Cousin versprochen worden. Sie habe ihn nicht heiraten wollen. Sie hätten sich in einander verliebt. Sie hätten nur zusammenleben können, wenn sie fliehen. Ansonsten hätte ihre Familie niemals zu ihrer Eheschließung eingewilligt. Aus diesem Grund seien sie geflohen.
  3. Nach der Berichterstattung und dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 22.09.2015, GZ: XXXX , wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot (§ 38a SPG) ausgesprochen.römisch 40 vom 22.09.2015, GZ: römisch 40 , wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot (Paragraph 38 a, SPG) ausgesprochen.
  4. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zahl: XXXX , ein Waffenverbot verhängt.römisch 40 , Zahl: römisch 40 , ein Waffenverbot verhängt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.12.2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen versuchter schwerer Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.12.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen versuchter schwerer Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  7. Mit Bescheid vom 29.02.2016 wurde dem BF die aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 bisher gewährte Versorgung

§ 2Abs.

4 GVG-B 2005 mit 30.09.2015 entzogen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017, Zl. W264 2123199-1/24E, wurde die gegen den Bescheid vom 29.02.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.5. Mit Bescheid vom 29.02.2016 wurde dem BF die aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 bisher gewährte Versorgung

Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 mit 30.09.2015 entzogen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017, Zl. W264 2123199-1/24E, wurde die gegen den Bescheid vom 29.02.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 6.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies mit gegenständlichem Bescheid vom 01.02.2018 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg.cit.

nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das BFA sprach weiters aus, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.10.2015 verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Schließlich erließ das BFA

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).6.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies mit gegenständlichem Bescheid vom 01.02.2018 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA sprach weiters aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.) und dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.10.2015 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.). Schließlich erließ das BFA

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun.). 6.2. Begründend führte das BFA aus, dass weder festgestellt werden konnte, dass der BF mit XXXX verheiratet sei, noch dass er der leibliche Vater des XXXX sei. Es habe aber festgestellt werden können, dass (jedenfalls) kein gemeinsames Familienleben bestehe. Es liege kein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 vor.6.2. Begründend führte das BFA aus, dass weder festgestellt werden konnte, dass der BF mit römisch 40 verheiratet sei, noch dass er der leibliche Vater des römisch 40 sei. Es habe aber festgestellt werden können, dass (jedenfalls) kein gemeinsames Familienleben bestehe. Es liege kein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 vor. 6.

  1. In seiner Begründung zu Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides führte das BFA weiters aus, im vorliegenden Fall liege § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG vor, nämlich, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Dabei verwies das BFA auf das Urteil des LG XXXX vom 14.12.2015 und auf sechs KPA-Eintragungen ("kriminalpolizeilicher Aktenindex - KPA") wegen §§ 83, 107b, 107, 106 StGB im Zeitraum vom XXXX .2015 bis XXXX .2015 sowie auf falsche Angaben gegenüber den Behörden.6.
  2. In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides führte das BFA weiters aus, im vorliegenden Fall liege Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG vor, nämlich, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Dabei verwies das BFA auf das Urteil des LG römisch 40 vom 14.12.2015 und auf sechs KPA-Eintragungen ("kriminalpolizeilicher Aktenindex - KPA") wegen Paragraphen 83, 107 b, 107, 106, StGB im Zeitraum vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 sowie auf falsche Angaben gegenüber den Behörden. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und könnten daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Da dem Antrag des BF auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem BF auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Im Bescheid wurde die Einvernahme des BF durch das BFA am 17.08.2017 auszugsweise wortwörtlich aufgenommen und brachte der BF darin zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, seien die Taliban in ihr Dorf gekommen. Die Taliban seien in ihre Schule gekommen und hätten ihnen arabische Bücher gebracht, die sie lesen hätten müssen. Sie hätten auch die Kleidung der Taliban tragen müssen. Dies hätten sie auch zwei Monate lang gemacht. Der BF sei dann nicht mehr in die Schule gegangen, weil er kein Arabisch verstanden habe. Aufgrund dieser Situation hätten er und sein Bruder beschlossen, in den Iran zu gehen. Persönlich sei er nicht verfolgt worden. Seine Angaben während der Erstbefragung würden nicht stimmen. Er habe gehört, dass er mit diesem Fluchtgrund Asyl bekomme und habe daher falsche Angaben gemacht. Er sei kein Lügner, damals habe er einfach unbedingt Asyl gewollt. Die Sunniten würden die Schiiten unterdrücken. Während seiner Zeit in Afghanistan sei ihm nichts passiert; aber würde er dort länger leben, würde es ihm wahrscheinlich auch passieren. Einmal sei er von den Taliban kontrolliert worden, als er seinen Onkel nach XXXX ins Spital brachte und habe vier Stunden warten müssen, nur weil er Hazara sei. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben.Im Bescheid wurde die Einvernahme des BF durch das BFA am 17.08.2017 auszugsweise wortwörtlich aufgenommen und brachte der BF darin zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, seien die Taliban in ihr Dorf gekommen. Die Taliban seien in ihre Schule gekommen und hätten ihnen arabische Bücher gebracht, die sie lesen hätten müssen. Sie hätten auch die Kleidung der Taliban tragen müssen. Dies hätten sie auch zwei Monate lang gemacht. Der BF sei dann nicht mehr in die Schule gegangen, weil er kein Arabisch verstanden habe. Aufgrund dieser Situation hätten er und sein Bruder beschlossen, in den Iran zu gehen. Persönlich sei er nicht verfolgt worden. Seine Angaben während der Erstbefragung würden nicht stimmen. Er habe gehört, dass er mit diesem Fluchtgrund Asyl bekomme und habe daher falsche Angaben gemacht. Er sei kein Lügner, damals habe er einfach unbedingt Asyl gewollt. Die Sunniten würden die Schiiten unterdrücken. Während seiner Zeit in Afghanistan sei ihm nichts passiert; aber würde er dort länger leben, würde es ihm wahrscheinlich auch passieren. Einmal sei er von den Taliban kontrolliert worden, als er seinen Onkel nach römisch 40 ins Spital brachte und habe vier Stunden warten müssen, nur weil er Hazara sei. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim BFA eingelangte Beschwerde, in welcher u.a. ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG gestellt wurde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens - am 15.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend - vorgelegt.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim BFA eingelangte Beschwerde, in welcher u.a. ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gestellt wurde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens - am 15.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend - vorgelegt. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass dem BF im gesamten Staatsgebiet asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters wäre der BF als schiitischer Hazara, der einen Großteil seines Lebens im Ausland verbracht habe, unmenschlicher Behandlung in Afghanistan ausgesetzt. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage bzw. der anhaltenden Konflikte wäre der BF im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Weiters wird im Hinblick auf Art. 8 EMRK vorgebracht, dass der BF zwar straffällig geworden sei, der BF jedoch seine Taten bereue, weshalb ihm auch ein gerichtliches Kontaktrecht eingeräumt worden sei und weshalb sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde. Weiters wurde zu Integrationsbemühungen des BF ausgeführt. Es bestehe ein Kontaktrecht zu seinem Sohn, welches allerdings derzeit nicht funktioniere. Der BF habe jedoch einen neuerlichen Antrag gestellt, welcher zurzeit beim Magistrat in Wien liege. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung wird vorgebracht, dass sich der BF zukünftig - wie seit Ende 2015 -wohlverhalten werde.In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass dem BF im gesamten Staatsgebiet asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters wäre der BF als schiitischer Hazara, der einen Großteil seines Lebens im Ausland verbracht habe, unmenschlicher Behandlung in Afghanistan ausgesetzt. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage bzw. der anhaltenden Konflikte wäre der BF im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen. Weiters wird im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vorgebracht, dass der BF zwar straffällig geworden sei, der BF jedoch seine Taten bereue, weshalb ihm auch ein gerichtliches Kontaktrecht eingeräumt worden sei und weshalb sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde. Weiters wurde zu Integrationsbemühungen des BF ausgeführt. Es bestehe ein Kontaktrecht zu seinem Sohn, welches allerdings derzeit nicht funktioniere. Der BF habe jedoch einen neuerlichen Antrag gestellt, welcher zurzeit beim Magistrat in Wien liege. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung wird vorgebracht, dass sich der BF zukünftig - wie seit Ende 2015 -wohlverhalten werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, Stand 15.03.2018. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BFA-VG idgF lauten: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." 3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt durch BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in vorangegangener Fassung) ergangen war:3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in vorangegangener Fassung) ergangen war: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 erster Satz BFA-VG 2014 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 1 leg.cit. wenden. § 18 Abs. 5 leg.cit. sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

§ 18Abs.

5 leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG 2014 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. wenden. Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses zu erfolgen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). 3.3. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes: Der BF stellte in seiner Beschwerde u.a. den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus seinen Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der BF unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK und Art. 8 EMKR im Falle seiner Rückführung dorthin auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides des BFA und die darin ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Verletzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 145/2017 anzunehmen seien.Der BF stellte in seiner Beschwerde u.a. den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus seinen Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der BF unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMKR im Falle seiner Rückführung dorthin auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides des BFA und die darin ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Verletzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzunehmen seien. Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des BF nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung des Beschwerdevorbringens (unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan) zu beurteilen sein. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung zuzukommen.Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des BF nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 8, EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung des Beschwerdevorbringens (unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan) zu beurteilen sein. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung zuzukommen. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels vorliegendem Erkenntnis zu beheben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels vorliegendem Erkenntnis zu beheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die weiteren Spruchpunkte des bekämpften Bescheides nicht vorweg genommen wird, sondern diese zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W263.2189289.1.00

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