Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.8.2017, Zahl: 1080333010/150961496/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.2.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.8.2017, Zahl: 1080333010/150961496/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.2.2018, zu Recht erkannt: A) I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich Zuerkennung eines Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich Zuerkennung eines Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Dem Antrag des XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäßrömisch zwei. Dem Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG iVm § 34 Abs 2 AsylG in Bezug auf Afghanistan stattgegeben.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG in Bezug auf Afghanistan stattgegeben. III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.2.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.2.2019 erteilt. B)
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäßGemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.2.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Beschwerdeführern nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs 4a VwGG und § 82 Abs 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof verzichtet wurde und von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.2.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Beschwerdeführern nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof verzichtet wurde und von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2170315.1.00
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