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{'item': 'W264 2170335-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW264 2170335-1 SpruchW264 2170335-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 14.04.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.07.2017 wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2017, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.07.2017 wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2017, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -Strichaufzählung Patientenbrief KH XXXX vom 14.April 2017 - Diagnosen: Seronegative Arthritis, Gonarthrose, angeführte Medikation: Ebetrexat und Folsan.Patientenbrief KH römisch 40 vom 14.April 2017 - Diagnosen: Seronegative Arthritis, Gonarthrose, angeführte Medikation: Ebetrexat und Folsan. -Strichaufzählung Serolog.Befund KH XXXX vom 23.Sept.2016 betreff beide Hände und beide Kniegelenke und beide Vorfüße: Hände: Keine Gelenksfehstellung, bekannter postraumatischer Situs am Processus unguicularis II rechts.Serolog.Befund KH römisch 40 vom 23.Sept.2016 betreff beide Hände und beide Kniegelenke und beide Vorfüße: Hände: Keine Gelenksfehstellung, bekannter postraumatischer Situs am Processus unguicularis römisch zwei rechts. Kniegelenke: Gonarthrose rechts. Vorfüße: Metatarsale Spreizung beidseits, Hallux valgus Deformität beidseits, keine auffallenden degenerativen Veränderungen. -Strichaufzählung Dr. XXXX - histolog.Befund vom 14.März 2014, FA f.Chirurgie:Dr. römisch 40 - histolog.Befund vom 14.März 2014, FA f.Chirurgie: HP-pos.Gastritis, Eradikation vorgesehen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: Übergewichtig Größe: 165 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Teilprothese. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: Über Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung. Geringe Schmerzhaftigkeit endlagig in allen Ebenen. Brustwirbelsäule: Verstärkte Kyphose. Klopf- und Stauchschmerz. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand ca. 25 cm. Rumpfdrehung- und neigung zu 1/3 schmerzhaft behindert. Obere Extremitäten: Schultergelenke: Hinterhauptgriff beidseits erschwert, Schmerzangabe, Schürzengriff frei. Ellbogengelenke: Endlagige Streckhemmung beidseits, Supinations- und Pronationsbewegungen beidseits endlagig gehemmt. Handgelenke frei. Fingergelenke: Etwas verdickt, schmerzhaft. Faustschluss mäßig kräftig, Fingerbeweglichkeit gering herabgesetzt. Untere Extremitäten: Hüftgelenk beidseits frei. Kniegelenk beidseits: Bewegungsumfang 0/100, rechts Narbe nach operativem Eingriff. Geringe Gelenksschwellungen. Sprunggelenk beidseits: Endlagige schmerzbedingte Hemmungen der Dorsal- und Plantarflexion. Es werden Sensibilitätsstörungen im Bereiche beider Hände angegeben. Keine Sensibilitätsstörungen laut Angabe im Bereiche der unteren Gliedmaßen. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine Ödeme: Keine. Gesamtmobilität - Gangbild: Etwas behäbig, schmerzbetont, ohne Hilfsmittel. Problemloses Aus- und Ankleiden. Status Psychicus: Zeitliche und vorhanden räumliche Orientierung, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Kooperation vorhanden. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Seronegative Polyarthritis, sowie degenerative und posttraumatische Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering bis mäßiggradige Veränderungen im Bereiche der Sprung- und der Kniegelenke, sowie geringgradige im Bereiche der Wirbelsäule, der Ellbogengelenke und der Fingergelenke bei ständiger Notwendigkeit einer antirheumatischen Medikation. 02.02.02 40 02 Leichte Hypertonie. Fixposition. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Dauerzustand. Herr XXXX kann trotz Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja."
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den §§ 2 und 14 Abs 1 und Abs 2 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung (GdB) 40 vH beträgt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung (GdB) 40 vH beträgt. 2.

  1. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im vorangegangenen Ermittlungsverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (EVO) BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 zur Feststellung des GdB eingeholt und ein GdB von 40 vH festgestellt worden sei. Des Weiteren zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. In der Beilage des Bescheides wurde das eingeholte Sachverständigengutachten mit übermittelt.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, zur Feststellung des GdB eingeholt und ein GdB von 40 vH festgestellt worden sei. Des Weiteren zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. In der Beilage des Bescheides wurde das eingeholte Sachverständigengutachten mit übermittelt.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 01.09.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.09.2017, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er nach dem erstellten Gutachten noch andere Beschwerden bekommen hätte und lege er diesbezüglich neue Befunde vor. Der Beschwerde angeschlossen waren ein Elektroneurodiagnostischer Befund und ein CW-Doppler- und Duplexsonographischer Befund jeweils vom 16.06.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 3.
  4. Mit Vorlagebericht vom 11.09.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 12.09.2017 ein.
  5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde mit Erledigung W264 2170335-1/2Z des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Ärztlichen Dienst um Beauftragung des bereits befassten Allgemeinmediziners Dr. XXXX .Dr. römisch 40 . Der Sachverständige wurde mit dem Hinweis auf die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde übermittelten medizinischen Beweismittel ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme abzugeben. Nämlich dazu, ob die vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung bedingen. Der Sachverständige wurde auch darauf hingewiesen, dass im Falle, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger anderer Teilbereiche der Medizin bzw. eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers für notwendig erachtet werde, dies entsprechend der gutachterlichen Anregung zu veranlassen sei. Der medizinische Sachverständige wurde auch auf die Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs 1 BEinstG hingewiesen, wonach ab dem 12.09.2017 (Einlangen der Beschwerde Bundesverwaltungsgericht) neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr vorgebracht werden dürfen.Der Sachverständige wurde mit dem Hinweis auf die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde übermittelten medizinischen Beweismittel ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme abzugeben. Nämlich dazu, ob die vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung bedingen. Der Sachverständige wurde auch darauf hingewiesen, dass im Falle, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger anderer Teilbereiche der Medizin bzw. eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers für notwendig erachtet werde, dies entsprechend der gutachterlichen Anregung zu veranlassen sei. Der medizinische Sachverständige wurde auch auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG hingewiesen, wonach ab dem 12.09.2017 (Einlangen der Beschwerde Bundesverwaltungsgericht) neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr vorgebracht werden dürfen.
  6. In der vom Bundesverwaltungsgericht begehrten allgemeinmedizinischen Stellungnahme und Ergänzung des XXXX vom 02.11.2017 wird zu den Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes zusammenfassend festgehalten, dass die Diagnose "beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits" unter Punkt 3 zusätzlich aufgelistet wurde, da nunmehr ein sensibles Carpaltunnelsyndrom beidseits belegt ist. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung habe sich dadurch jedoch nicht ergeben.
  7. In der vom Bundesverwaltungsgericht begehrten allgemeinmedizinischen Stellungnahme und Ergänzung des römisch 40 vom 02.11.2017 wird zu den Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes zusammenfassend festgehalten, dass die Diagnose "beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits" unter Punkt 3 zusätzlich aufgelistet wurde, da nunmehr ein sensibles Carpaltunnelsyndrom beidseits belegt ist. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung habe sich dadurch jedoch nicht ergeben. Beruhend auf dem ergänzenden Gutachten Dris. XXXX vom 02.11.2017 ergeben sich sohin folgende Gesundheitsschädigungen:Beruhend auf dem ergänzenden Gutachten Dris. römisch 40 vom 02.11.2017 ergeben sich sohin folgende Gesundheitsschädigungen: "Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Seronegative Polyarthritis, sowie degenerative und posttraumatische Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering bis mäßiggradige Veränderungen im Bereiche der Sprung- und der Kniegelenke, sowie geringgradige im Bereiche der Wirbelsäule, der Ellbogengelenke und der Fingergelenke bei ständiger Notwendigkeit einer antirheumatischen Medikation. 02.02.02 40 02 Leichte Hypertonie. Fixposition. 05.01.01 10 03 Beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits. Unterer Rahmensatz nach dieser Positionsnummer, da beidseits Vorliegen einer sensiblen Form ohne belegte motorische Störungen. 04.06.01 10 Gesamt-GdB: 40 vH, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens, als auch aufgrund des Ausmaßes von Gesundheitsschädigung 2 und 3 nicht weiter erhöht wird."
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2018 das Gutachten XXXX vom 02.11.2017

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Erledigung darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2018 das Gutachten römisch 40 vom 02.11.2017

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Erledigung darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

  1. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte laut unbedenklichem Rückschein Rsb am Donnerstag 11.01.2018 durch persönliche Übernahme, sodass die zweiwöchige Frist mit Ablauf des Donnerstag 25.01.2018 abgelaufen war. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" nicht einverstanden erklärt hat, war dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G, welcher am 14.04.2017 bei der belangten Behörde einlangte.1.1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG, welcher am 14.04.2017 bei der belangten Behörde einlangte. 1.

  1. Die Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Zeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die mit der Beschwerde am 01.09.2017 vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers nichts zu ändern und wird hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Beeinflussung und medizinische Einschätzung auf Sachverständigengutachten fußt, auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.1.
  3. Die Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  4. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Zeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die mit der Beschwerde am 01.09.2017 vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers nichts zu ändern und wird hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Beeinflussung und medizinische Einschätzung auf Sachverständigengutachten fußt, auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen. 1.
  5. Die Beschwerde langte am 12.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, somit nach dem 01.07.2015, sodass im gegenständlichen Fall die Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs 1 BEinstG zur Anwendung kommt.Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zur Anwendung kommt.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Fremdakt, aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
  8. Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.02.2004, 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,. 2.
  9. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sowohl das behördlich als auch das gerichtlich eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten XXXX jeweils die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.2.
  10. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sowohl das behördlich als auch das gerichtlich eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten römisch 40 jeweils die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Diese im gegenständlichen Fall eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So wird im ergänzenden Gutachten vom 02.11.2017 auf die vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde eingegangen und eine entsprechende Ergänzung der medizinisch festgestellten Gesundheitsschädigungen vorgenommen. 2.
  11. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten XXXX vom 26.07.2017 basiert auf den vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegten medizinischen Beweismittel der von ihm konsultierten niedergelassenen Ärzte.römisch 40 vom 26.07.2017 basiert auf den vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegten medizinischen Beweismittel der von ihm konsultierten niedergelassenen Ärzte. 2.
  12. Es wird durch den medizinischen Sachverständigen XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, nach Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.09.2017 vorgelegten Befunde (elektroneurodiagnostischer Befund und Befund betreffend CW-Doppler- und Duplexsonographie jeweils der neurodiagnostischen Ordination2.
  13. Es wird durch den medizinischen Sachverständigen römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, nach Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.09.2017 vorgelegten Befunde (elektroneurodiagnostischer Befund und Befund betreffend CW-Doppler- und Duplexsonographie jeweils der neurodiagnostischen Ordination Dr. Feldner-Bustin vom 16.06.2017) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass diese medizinischen Beweismittel die Aufnahme der Funktionseinschränkung "beginnendes Carpaltunnelsyndrom" unter der fortlaufenden Nummer 3 rechtfertigen. Die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung hat

dem Sachverständigen mit 10 vH (Wahl des unteren Rahmensatzes) zu erfolgen, da beidseits eine sensible Form gegeben sei, wobei motorische Störungen nicht belegt seien. 2.

  1. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war der Beschwerde oder den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. 2.
  2. Im Rahmen des vom erkennenden Gericht eingeräumten Parteiengehörs wurde seitens des Beschwerdeführers auf das ihm übermittelte ergänzende Sachverständigengutachten vom 02.11.2017 nichts repliziert, sodass er nicht Einwendungen erhoben hat und somit nichts vorgebracht wurde, was geeignet wäre, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH weiterhin vorliegt, zu entkräften. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  4. Entscheidung in der Sache: Die auf das gegenständliche Verfahren anzuwendenden formellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und lauten diese auszugsweise wie folgt:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und werden dessen Bestimmungen auszugsweise nachstehend wiedergegeben.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)

(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 2 Abs 2 BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, welcheParagraph 2, Absatz 2, BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, welche
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  3. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4des

Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken-
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
  3. a)bis
  4. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
  5. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. § 14 Abs 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. I 81/2010 sind seitParagraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, sind seit 01.09.2010 in Kraft (§ 25 Abs 12 BEinstG auszugsweise).01.09.2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise).

§ 14Abs 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs 3 BEinst

G verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, - auszugsweise - wie folgt:

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, - auszugsweise - wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Belegt durch die Befundung und die Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen liegen beim Beschwerdeführer die Funktionsbeeinträchtigungen Seronegative Polyarthritis, sowie degenerative und posttraumatische Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, leichte Hypertonie und beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits vor. Die Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 normiert hinsichtlich die Funktionseinschränkungen, wie sie beim Beschwerdeführer vorhanden sind, wie folgt:Die Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, normiert hinsichtlich die Funktionseinschränkungen, wie sie beim Beschwerdeführer vorhanden sind, wie folgt: Ad Leiden 1 Seronegative Polyarthritis, sowie degenerative und posttraumatische Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen: 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatische Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
  1. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen. 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40% Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität Das sachverständig festgestellte Leiden 1 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter PositionBundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.02.02, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30 - 40% vorsieht, welchen der medizinische Sachverständige ausschöpfte und das Ergebnis der Einschätzung innerhalb dieses Rahmensatzes, wie von § 2 Abs 3 EVO vorgeschrieben, begründete.Nr. 02.02.02, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30 - 40% vorsieht, welchen der medizinische Sachverständige ausschöpfte und das Ergebnis der Einschätzung innerhalb dieses Rahmensatzes, wie von Paragraph 2, Absatz 3, EVO vorgeschrieben, begründete. Ad Leiden 2 Leichte Hypertonie: 05.01 Hypertonie Liegt eine schwere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10% Das sachverständig festgestellte Leiden 2 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 05.01.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen festen Satz von 10% vorsieht, welcher vom medizinischen Sachverständigen zur Anwendung gelangte.Das sachverständig festgestellte Leiden 2 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 05.01.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen festen Satz von 10% vorsieht, welcher vom medizinischen Sachverständigen zur Anwendung gelangte. Ad Leiden 3 Beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits 04.06 Polyneuropathien und Polyneuritiden Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen. 04.06.01 Sensible motorische Ausfälle leichten Grades 10 - 40% Das vom Sachverständigen nach vom Gericht beauftragter Ergänzung unter Vorlage der vom Beschwerdeführer übermittelten Beweismitteln festgestellte Leiden 3 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 04.06.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 - 40% vorsieht, welchen der medizinische Sachverständige mit dem unteren Rahmensatz ausschöpfte und das Ergebnis der Einschätzung, wie von § 2 Abs 3 EVO vorgeschrieben, begründete.Das vom Sachverständigen nach vom Gericht beauftragter Ergänzung unter Vorlage der vom Beschwerdeführer übermittelten Beweismitteln festgestellte Leiden 3 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 04.06.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 - 40% vorsieht, welchen der medizinische Sachverständige mit dem unteren Rahmensatz ausschöpfte und das Ergebnis der Einschätzung, wie von Paragraph 2, Absatz 3, EVO vorgeschrieben, begründete. Entsprechend dem § 3 wurde der Gesamtgrad der Behinderung, aufgrund dessen das mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, eingeschätzt und wurde bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechend dem § 3 Abs 1 EVO eine Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht vorgenommen. Dem § 3 Abs 2 EVO entsprechend wurde bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Beeinträchtigung ausgegangen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde und wurde geprüft, ob und inwieweit dieser Wert durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird und ob wechselseitige BeeinflussungEntsprechend dem Paragraph 3, wurde der Gesamtgrad der Behinderung, aufgrund dessen das mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, eingeschätzt und wurde bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechend dem Paragraph 3, Absatz eins, EVO eine Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht vorgenommen. Dem Paragraph 3, Absatz 2, EVO entsprechend wurde bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Beeinträchtigung ausgegangen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde und wurde geprüft, ob und inwieweit dieser Wert durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird und ob wechselseitige Beeinflussung (§ 3 Abs 3 EVO) stattfindet.(Paragraph 3, Absatz 3, EVO) stattfindet. Die beim Beschwerdeführer vom medizinischen Sachverständigen XXXX objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen Seronegative Polyarthritis, sowie degenerative und posttraumatische Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, Leichte Hypertonie und beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits ergeben einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. Mit diesem Gesamtgrad der Behinderung sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt, da die beim Beschwerdeführer vom medizinischen Sachverständigen objektivierten Funktionseinschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung den im § 2 Abs 1 BEinstG normierten Mindestgrad von 50 vH nicht erreichen.Die beim Beschwerdeführer vom medizinischen Sachverständigen römisch 40 objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen Seronegative Polyarthritis, sowie degenerative und posttraumatische Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, Leichte Hypertonie und beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits ergeben einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. Mit diesem Gesamtgrad der Behinderung sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt, da die beim Beschwerdeführer vom medizinischen Sachverständigen objektivierten Funktionseinschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung den im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG normierten Mindestgrad von 50 vH nicht erreichen. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH im Spruch festgestellt hat, ist auf die verba legalia des § 14 Abs 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen desParagraph 14, Absatz 2, eins, Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Laut Verwaltungsgerichtshof ist bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036, 21.4.2016, Ra 2016/11/0018, 25.5.2016, Ra 2016/11/0057, und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Das Gesetz (kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Expressis verbis des § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird.Expressis verbis des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat." Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen. Da mit der Beschwerde weitere Befunde vorgelegt wurden, wurden vom Gericht zur Klärung des Sachverhaltes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten des bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren befassten medizinischen Sachverständigen eingeholt, sodass nicht bloß das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu beachten waren, dessen verwaltungsbehördliche Würdigung nicht substantiiert bekämpft wurde. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Fragen zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln an den medizinischen Sachverständigen gerichtet. In der Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.1.2018, wurde der Beschwerdeführer von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, sodass ihm die Gelegenheit gegeben war, schriftlich Stellung zu nehmen. Darin wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, so nicht eine allfällige Stellungnahme anderes erfordert. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Rückmeldung dazu. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sowohl das im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als auch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte (ergänzende) Gutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX - wie oben ausgeführt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers durch Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den beiden Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte und auch im Parteiengehör infolge unterbliebener Äußerung nichts vorgebracht wurde, das einer weiteren Klärung bedurft hätte.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sowohl das im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als auch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte (ergänzende) Gutachten des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 - wie oben ausgeführt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers durch Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den beiden Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte und auch im Parteiengehör infolge unterbliebener Äußerung nichts vorgebracht wurde, das einer weiteren Klärung bedurft hätte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens und infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer und den im Verfahren befassten Sachverständigen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2170335.1.00

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